Abtei lung IV
D-1312/2007
gar/mam
{T 0/2}
Urteil vom 6. August 2007
Mitwirkung: Richter Robert Galliker, Gérald Bovier, Fulvio Haefeli
Gerichtsschreiber Martin Maeder
A._______, geboren (...), Algerien,
(...),
Beschwerdeführer
gegen
Bundesamt für Migration (BFM), Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz
betreffend
Verfügung vom 12. Februar 2007 i. S. Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegwei-
sung / N (...)
B u n d e s v e r w a l t u n g s g e r i c h t
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i f f é d é r a l
T r i b u n a l e a m m i n i s t r a t i v o f e d e r a l e
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i v f e d e r a l
2Sachverhalt:
A.
a) Der Beschwerdeführer erschien am 1. Januar 2007 im Empfangs- und Verfah-
renszentrum (EVZ) des BFM in (...) und suchte unter der rubrizierten Identität um
Asyl nach. Weil er keine Ausweispapiere vorlegte, wurde er gleichentags mit
einem Informationsblatt, welches verstanden zu haben er mit seiner Unterschrift
bestätigte, zur Herausgabe von allenfalls anderswo aufbewahrten Identitätsdoku-
menten innerhalb von 48 Stunden aufgefordert. Das BFM befragte ihn sodann am
11. Januar 2007 im EVZ summarisch zum Reiseweg und zu den Gründen für das
Verlassen des Heimatlandes. Auch hier reichte er kein Ausweispapier zu den
Akten, wobei er als Erklärung anführte, er trage kein solches auf sich und habe
sich bis jetzt nicht um eine Beschaffung im Heimatland gekümmert, gedenke aber
einen Brief an seine Angehörigen zu schreiben oder seine Freundin telefonisch zu
kontaktieren und sie um schnellstmögliche Übersendung eines derartigen Doku-
mentes zu bitten. Immer noch im EVZ führte das BFM am 1. Februar 2007 die An-
hörung zu den Asylgründen durch. Dabei erklärte der Beschwerdeführer, seine
Eltern hätten ihm Papiere geschickt, doch habe er keine Vorstellung, wie lange
diese bis zum Eintreffen in der Schweiz noch brauchten.
b) Anlässlich der Befragungen vom 11. Januar 2007 und 1. Februar 2007 bezeichne-
te der Beschwerdeführer die bei der Gesuchseinreichung ins Personalienblatt ein-
getragenen Angaben zur Identität als wahrheitsgemäss. Zu seiner Herkunft fügte
er präzisierend an, er gehöre der Volksgruppe der Kabylen an, sei christlichen
Glaubens und habe von seiner Geburt bis zur Ausreise am 24. Dezember 2006
stets in der Kleinstadt (...) im Verwaltungsbezirk (Wilaya) (...) gelebt.
Als Erklärung für die Nichtabgabe eines Ausweispapiers gab der Beschwerdefüh-
rer zu Protokoll, er habe im Jahre 2000 eine Identitätskarte und ein Jahr später ei-
nen Reisepass auf offiziellem Weg durch die Behörden in (...) ausgestellt be-
kommen, die beiden Dokumente jedoch zu Hause zurückgelassen, weil er befürch-
tet habe, von der italienischen Polizei festgenommen und nach Algerien zurückge-
schoben zu werden. Die Reise von Algerien in die Schweiz habe er ohne Papiere
zurücklegen können, weil die Leute, die ihm bei der Flucht behilflich gewesen sei-
en, alles für ihn organisiert hätten. Nachdem sie auf dem Landweg nach Libyen
gelangt seien, hätten sie dort irgendwo ein Boot für die Überfahrt nach Sizilien be-
stiegen. Die Ankunft in Sizilien habe er so in Erinnerung, dass sie als Gruppe von
ungefährt 12 Personen an einem menschenleeren Strand angelegt hätten. Von
dort aus seien sie mit dem Bus bis zu einem Bahnhof gefahren, wo sie schliesslich
den Zug nach Mailand genommen hätten.
Zur Begründung seines Asylgesuchs machte der Beschwerdeführer im Wesentli-
chen geltend, weil er sich in verschiedener Weise für die Anliegen des kabylischen
Volkes engagiert habe, sei er zweimal in Haft genommen und zuletzt von Unbe-
kannten, die zweifellos im Auftrag der Regierung gehandelt hätten, mit dem Tod
bedroht worden. Das Problem der Kabylen sei mit dem Aufstand im April 2001 ins
Bewusstsein der Öffentlichkeit gerückt. Die algerische Gendarmerie habe den Auf-
stand blutig niedergeschlagen, wovon die Zahl von 128 Toten zeuge. Nachdem die
3Regierung diese Tatsache zu vertuschen versucht habe, hätten sich die Kabylen in
der Bewegung "les Arouches de Kabylie" zusammengeschlossen. Auch er selbst
sei der Bewegung beigetreten und habe als deren Stellvertreter im Dorf im Rah-
men von Versammlungen über die Entscheide und Diskussionsgrundlagen aus
den Sitzungen berichtet. Der Versuch der Bewegung, einen Katalog von Forde-
rungen bei der Präsidentschaft zu deponieren, sei von Regierungsseite unterbun-
den worden. Als Reaktion darauf hätten sie ihrer Unzufriedenheit anlässlich von
Märschen Ausdruck gegeben. Im Jahre 2002 sei die Regierung erstmals mit Mas-
senverhaftungen dagegen vorgegangen. Er selbst sei von Mai 2003 bis August
2003 im Gefängnis inhaftiert gewesen und in dieser Zeit vor Gericht gebracht wor-
den. Wegen Zugehörigkeit zu einer separatistischen Bewegung sei er im Rahmen
einer Verhandlung zu einer Geldstrafe von 10'000 Dinar verurteilt worden. Ab dem
Jahre 2003 hätten Gendarmerie und Polizei die Bewegung zu zerschlagen ver-
sucht, wobei sie zu diesem Zweck führenden Mitgliedern Geldbeträge versprochen
hätten für den Fall, dass sie ihren Tätigkeiten abschwören würden. Persönlich sei
er im März 2006 zum zweiten Mal festgenommen und für die Dauer von 20 Tagen
ins Gefängnis gesteckt worden. Wiederum habe man ihm vorgeworfen, verbotene
separatistische Aktivitäten zu betreiben. Im Februar 2006 beziehungsweise eine
Woche nach seiner Haftentlassung vom 21. März 2006 habe er sich an einer 15
Tage dauernden Ausstellung in den Räumlichkeiten einer Schule in (...) beteiligt,
die das Schicksal der Kabylen zum Thema gehabt habe. Dabei habe er als pro-
fessioneller Fotograf eigene Bilder von ermordeten Kabylen, von Protestmärschen
mit wehenden Berber-Fahnen und von Beerdigungen, an denen Märtyrer zu Grabe
getragen worden seien, gezeigt. Ungefähr vier bis fünf Monate vor seiner Ausreise
sei er von Unbekannten, aus einer Bar gezerrt, zusammengeschlagen und die
Nacht über festgehalten worden. Die Männer hätten - wie er stark vermute - im
Auftrag der Regierung gehandelt und ihn mit Drohungen, Beleidigungen und
Schlägen einzuschüchtern versucht, wie er dies von seinen beiden Gefängnisauf-
enthalten gekannt habe. Nach diesem Vorfall habe er bei der Polizei in (...) vor-
gesprochen, von einer formellen Anzeige aber schliesslich abgesehen, weil er sich
keinen Nutzen davon erhofft habe. In der Folgezeit habe er anonyme Briefe vor
seiner Hautüre vorgefunden, in denen er mit dem Tod bedroht worden sei für den
Fall, dass er weiterhin mit der Bewegung zusammenarbeiten würde. Wegen dieser
Drohbriefe habe er ernsthaft um sein Leben zu fürchten begonnen. Ein Freund von
ihm, welcher wie er selbst für die Stiftung des im Jahre 1998 umgebrachten kabyli-
schen Sängers Matoub Lounès gearbeitet habe, sei im Jahre 2006 getötet worden.
Um nicht das gleiche Schicksal zu erleiden, habe er sich zur Ausreise entschlos-
sen.
B. Mit Verfügung vom 12. Februar 2007 - eröffnet am selben Tag - trat das BFM in
Anwendung von Art. 32 Abs. 2 Bst. a und Abs. 3 des Asylgesetzes vom 26. Juni
1998 (AsylG, SR 142.31) auf das Asylgesuch nicht ein und ordnete die Wegwei-
sung aus der Schweiz sowie den Vollzug an. Zur Begründung des Nichteintretens
auf das Asylgesuch hielt es zusammenfassend fest, der Beschwerdeführer habe
innert 48 Stunden nach Gesuchseinreichung keine Reise- oder Identitätspapiere
abgegeben und keine entschuldbaren Gründe dafür glaubhaft gemacht, er erfülle
zudem die Flüchtlingseigenschaft gemäss Art. 3 und 7 AsylG nicht, und zusätzli-
4che Abklärungen zur Feststellung der Flüchtlingseigenschaft oder eines Wegwei-
sungsvollzugshindernisses seien in seinem Fall aufgrund der Aktenlage nicht er-
forderlich.
C. Mit Beschwerde vom 19. Februar 2007 (Poststempel) focht der Beschwerdeführer
die Verfügung des BFM vom 12. Februar 2007 beim Bundesverwaltungsgericht an.
Zur Hauptsache beantragte er die vollumfängliche Aufhebung der angefochtenen
Verfügung und die Erteilung der Weisung an das BFM, auf sein Asylgesuch einzu-
treten, seine Flüchtlingseigenschaft pflichtgemäss zu prüfen und eine neue Verfü-
gung zu erlassen. Daneben stellte er das Begehren, es sei vor einer allfälligen Ab-
weisung der Beschwerde das BFM anzuweisen, eine eventuell bereits erfolgte
Datenweitergabe an einen Heimatstaat offenzulegen und ihm dazu das rechtliche
Gehör im Hinblick auf subjektive Nachfluchtgründe zu gewähren. In verfahrens-
rechtlicher Hinsicht ersuchte er um Anweisung der Vollzugsbehörden mittels vor-
sorglicher Massnahme, die Kontaktaufnahme mit seinem Heimat- oder Herkunfts-
staat sowie jede Weitergabe von Daten an denselben bis zum Endentscheid über
die Beschwerde zu unterlassen. Zusätzlich beantragte er die Gewährung der un-
entgeltlichen Rechtspflege und den Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvor-
schusses.
Auf die Begründung der Begehren wird, soweit für das Urteil von Belang, in den
nachfolgenden Erwägungen eingegangen.
D. Der zuständige Instruktionsrichter des Bundesverwaltungsgerichts bestätigte mit
Zwischenverfügung vom 21. Februar 2007 die Berechtigung des Beschwerdefüh-
rers zur Anwesenheit in der Schweiz bis zum Abschluss des Verfahrens; gleich-
zeitig vertagte er die Beurteilung des Gesuchs um Gewährung der unentgeltlichen
Rechtspflege auf einen späteren Zeitpunkt, verzichtete auf die Erhebung eines
Kostenvorschusses und ordnete die Überweisung der Akten an das BFM zur Ver-
nehmlassung an.
E. In seiner Vernehmlassung vom 13. März 2007 beantragte das BFM die Abweisung
der Beschwerde. Zur Begründung hielt es fest, die Beschwerdeschrift enthalte
keine neuen erheblichen Tatsachen oder Beweismittel, die eine Änderung des in
der angefochtenen Verfügung dargelegten Standpunktes rechtfertigen könnten. Im
Übrigen verwies das BFM auf seine Erwägungen in der angefochtenen Verfügung
und hielt vollumfänglich an diesen fest.
F. Der Instruktionsrichter brachte dem Beschwerdeführer die vorinstanzliche Ver-
nehmlassung mit Zwischenverfügung vom 16. März 2007 ohne Einräumung des
Replikrechts zur Kenntnis.
5Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Gemäss Art. 31 des Bundesgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesverwal-
tungsgericht (Verwaltungsgerichtsgesetz, VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundes-
verwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 des Bundesge-
setzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG,
SR 172.021), sofern keine Ausnahme nach Art. 32 VGG vorliegt. Als Vorinstanzen
gelten die in Art. 33 und 34 VGG genannten Behörden. Dazu gehören Verfügun-
gen des BFM, welche gestützt auf das AsylG erlassen wurden; das Bundesverwal-
tungsgericht entscheidet in diesem Bereich endgültig (Art. 105 AsylG; Art. 83
Bst. d Ziff. 1 des Bundesgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht
[Bundesgerichtsgesetz, BGG, SR 173.110]).
1.2 Mit der Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht können die Verletzung von
Bundesrecht, einschliesslich Missbrauch und Überschreitung des Ermessens, die
unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts
und die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG).
2.
2.1 Die vorliegend zu beurteilende Beschwerde richtet sich gegen eine Verfügung, laut
deren Dispositiv das BFM auf das Asylgesuch des Beschwerdeführers nicht einge-
treten ist (Ziffer 1 des Verfügungsdispositivs). Die Verfügung bildet als Anfech-
tungsgegenstand in der Bundesverwaltungsrechtspflege den äusseren Rahmen,
innerhalb welchem die Parteien der Rechtsmittelinstanz ein Rechtsverhältnis zur
Beurteilung unterbreiten können. Der durch die Parteibegehren definierte Streitge-
genstand darf nicht über den Anfechtungsgegenstand hinaus reichen. Gegenstand
des Beschwerdeverfahrens kann grundsätzlich nur sein, was Gegenstand des er-
stinstanzlichen Verfahrens war oder nach richtiger Gesetzesauslegung hätte sein
sollen (vgl. CHRISTOPH AUER, Streitgegenstand und Rügeprinzip im Spannungsfeld
der verwaltungsrechtlichen Prozessmaximen, Bern 1997, S. 63; ALFRED
KÖLZ/ISABELLE HÄNER, Verwaltungsverfahren und Verwaltungsrechtspflege des Bun-
des, 2. Aufl., Zürich 1998, S. 149). Werden Nichteintretensentscheide, mit denen
es das BFM der Form nach ablehnt, das Asylgesuch auf seine Begründetheit hin
zu überprüfen (Art. 32-35 AsylG), mit Beschwerde angefochten, so ist dementspre-
chend einzig zu beurteilen, ob die Vorinstanz zu Recht auf das Asylgesuch nicht
eingetreten ist. Die Beurteilungskompetenz der Beschwerdeinstanz ist mit anderen
Worten darauf beschränkt, im Fall der Begründetheit des Rechtsmittels die ange-
fochtene Verfügung aufzuheben und die Sache zu neuer Entscheidung an die Vor-
instanz zurückzuweisen (vgl. Entscheidungen und Mitteilungen der Schweizeri-
schen Asylrekurskommission [EMARK] 2004 Nr. 34 E. 2.1. S. 240 f.).
Mit dem am 1. Januar 2007 in Kraft getretenen Nichteintretensgrund von Art. 32
Abs. 2 Bst. a und Abs. 3 AsylG hat der Gesetzgeber indes ein Summarverfahren
geschaffen, in welchem über das Bestehen bzw. Nichtbestehen der Flüchtlingsei-
6genschaft abschliessend materiell zu entscheiden ist, soweit dies im Rahmen einer
summarischen Prüfung möglich ist (vgl. zur Publikation vorgesehenes Urteil BVGE
D-688/2007 vom 11. Juli 2007 insb. E. 5.6.5). Dementsprechend ist im Beschwer-
deverfahren auch die Flüchtlingseigenschaft Prozessgegenstand (vgl. BVGE
a.a.O. E. 2.1). Nicht beschränkt ist die Beurteilungszuständigkeit des Bundesver-
waltungsgerichts zudem in der Frage der Wegweisung und deren Vollzugs, weil
das BFM sich diesbezüglich gemäss Art. 44 AsylG in Verbindung mit Art. 14a des
Bundesgesetzes vom 26. März 1931 über Aufenthalt und Niederlassung der Aus-
länder (ANAG, SR 142.20) materiell zur Sache zu äussern hat.
2.2 Der Beschwerdeführer hat am Verfahren vor dem Bundesamt teilgenommen, ist
durch die angefochtene Verfügung berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse
an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Damit ist er zur Einreichung der
Beschwerde legitimiert (Art. 6 AsylG i.V.m. Art. 48 Abs. 1 VwVG).
2.3 Die Beschwerde wurde innert der gesetzlichen Frist von 5 Arbeitstagen in gültiger
Form eingereicht (Art. 108a AsylG sowie Art. 6 AsylG i.V.m. Art. 52 VwVG). Dem-
zufolge ist auf diese einzutreten.
3. Gemäss Art. 32 Abs. 2 Bst. a AsylG wird auf ein Asylgesuch nicht eingetreten,
wenn Asylsuchende den Behörden nicht innerhalb von 48 Stunden nach Einrei-
chung des Gesuches "Reise- oder Identitätspapiere" abgeben. Keine Anwendung
findet diese Bestimmung, wenn Asylsuchende entschuldbare Gründe für ein Un-
vermögen, innerhalb von 48 Stunden nach Gesuchseinreichung "Reise- oder Iden-
titätspapieren" abzugeben, glaubhaft machen können (Art. 32 Abs. 3 Bst. a AsylG),
wenn auf Grund der Anhörung sowie gestützt auf Art. 3 und 7 AsylG die Flücht-
lingseigenschaft festgestellt wird (Art. 32 Abs. 3 Bst. b AsylG) oder wenn sich auf
Grund der Anhörung die Notwendigkeit zusätzlicher Abklärungen zur Feststellung
der Flüchtlingseigenschaft oder eines Wegweisungsvollzugshindernisses ergibt
(Art. 32 Abs. 3 Bst. c AsylG). Vor Erlass einer Nichteintretensverfügung nach
Art. 32 Abs. 2 Bst. a AsylG hat eine Anhörung nach den Artikeln 29 und 30 AsylG
stattzufinden (vgl. Art. 36 Abs. 1 AsylG).
3.1 Der Begriff "Reise- oder Identitätspapiere", wie er in der revidierten Bestimmung
von Art. 32 Abs. 2 Bst. a AsylG verwendet wird, ist mit Rücksicht auf die Zielset-
zung der auf den 1. Januar 2007 in Kraft getretenen Gesetzesänderung in einem
engen Sinne zu verstehen. Es fallen darunter diejenigen Dokumente, welche so-
wohl eine zweifelsfreie Identifizierung als auch die Rückschaffung ohne (grossen)
administrativen Aufwand ermöglichen. Diesen beiden Anforderungen genügen in
der Praxis regelmässig Reisepässe und Identitätskarten. Allgemein sollen von der
neuen Formulierung insbesondere jene Ausweise erfasst werden, die primär zum
Zweck des Identitätsnachweises durch die heimatliche Behörde ausgestellt worden
sind, zumal nur dann die Überprüfung der Identität vor der zu erfolgenden Ausstel-
lung sichergestellt ist. Nach diesem - engen - Verständnis müssen demnach Identi-
tätspapiere vorliegen, die jemanden als bestimmte Person ausweisen beziehungs-
weise die Identität nachweisen. Es genügt demgegenüber nicht, dass ein Schrift-
stück jemanden als einen in einer bestimmten Angelegenheit Berechtigten aus-
weist, weil in solchen Fällen die Identität nicht Inhalt des Nachweises ist und dem-
nach auch nicht zweifelsfrei feststeht. Unter diesen Voraussetzungen können ne-
7ben den klassischen Identitätskarten auch andere Ausweise taugliche Identitätspa-
piere darstellen, wie zum Beispiel ein Inlandpass. Andere Ausweise, die zwar Hin-
weise auf die Identität geben, jedoch in erster Linie einem anderen Zweck dienen,
wie die Bestätigung namentlich der Fahrfähigkeit, der Berufsfähigkeit, einer Geburt
zu einem bestimmten Zeitpunkt an einem bestimmten Ort, des Schulbesuches
oder -abschlusses, stellen dagegen keine Identitätspapiere im Sinne von Art. 32
Abs. 2 Bst. a AsylG dar (vgl. zum Ganzen zur Publikation vorgesehenes Urteil
BVGE D-2279/2007 vom 11. Juli 2007 E. 4-6).
3.2 Der unveränderte Begriff der "entschuldbaren Gründe" im Sinne von Art. 32 Abs. 3
Bst. a AsylG ist im Sinne der Praxis zum bisherigen Recht zu verstehen (vgl. zur
Publikation vorgesehenes Urteil BVGE D-688/2007 vom 11. Juli 2007 E. 3.2,
EMARK 1999 Nr. 16 E. 5c.aa S. 109 f.).
3.3 Nicht nur in Bezug auf die Qualität der abzugebenden Identitätspapiere, sondern
auch hinsichtlich der Beweismassanforderungen und des zulässigen Prüfungsum-
fangs wurde mit der Neuformulierung des Nichteintretensgrundes der Papierlosig-
keit eine Verschärfung beabsichtigt. Der Gesetzgeber hat mit den Bestimmungen
von Art. 32 Abs. 2 Bst. a und Abs. 3 AsylG ein Summarverfahren geschaffen, in
welchem über das Bestehen beziehungsweise das Nichtbestehen der Flüchtlings-
eigenschaft abschliessend materiell befunden wird, soweit dies im Rahmen einer
summarischen Prüfung möglich ist. Einzutreten ist auf das Asylgesuch dann, wenn
bereits auf Grund einer summarischen Prüfung festgestellt werden kann, dass die
asylsuchende Person die Flüchtlingseigenschaft im Sinne der Definition von Art. 3
AsylG offensichtlich erfüllt (Art. 32 Abs. 3 Bst. b AsylG). Demgegenüber ist auf das
Asylgesuch nicht einzutreten, wenn bereits auf Grund einer ebenso summarischen
Prüfung festgestellt werden kann, dass die asylsuchende Person die Flüchtlings-
eigenschaft offensichtlich nicht erfüllt. Die Offensichtlichkeit der fehlenden Flücht-
lingseigenschaft kann sich dabei aus der Unglaubhaftigkeit der Vorbringen, genau-
so aber auch aus der fehlenden Asylrelevanz ergeben. Kann auf Grund einer sum-
marischen Prüfung nicht abschliessend festgestellt werden, ob die asylsuchende
Person offensichtlich Flüchtling ist oder offensichtlich nicht Flüchtling ist, ist auf
das Asylgesuch zwecks weiterer im ordentlichen Verfahren vorzunehmender Ab-
klärungen zur Feststellung der Flüchtlingseigenschaft einzutreten (vgl. zum Gan-
zen zur Publikation vorgesehenes Urteil BVGE D-688/2007 vom 11. Juli 2007
E. 3-5).
4.
4.1 Im Falle des Beschwerdeführers wurde die gemäss Art. 36 Abs. 1 AsylG erforderli-
che Anhörung zu den Asylgründen im Sinne von Art. 29 und 30 AsylG am 1.
Februar 2007 direkt vom BFM durchgeführt.
4.2 Der Beschwerdeführer reichte innerhalb der gesetzlichen Frist von 48 Stunden
nach Gesuchseinreichung kein Dokument zur einwandfreien Feststellung seiner
Identität zu den Akten und ist im Übrigen ein solches bis zum heutigen Tage schul-
dig geblieben. Weil er somit ein Reise- oder Identitätspapier im Sinne von Art. 32
Abs. 2 Bst. a und Abs. 3 AsylG (vgl. E. 3.1) bei oder kurze Zeit nach dem Ersu-
chen um Asyl nicht abgegeben hat, ist in seinem Fall die Grundvoraussetzung für
8ein Nichteintreten auf das Asylgesuch wegen fehlender Papiere erfüllt (Art. 32
Abs. 2 Bst. a AsylG). Klarzustellen ist hinsichtlich der Frist von 48 Stunden, dass
diese allein bezweckt, den asylsuchenden Personen die Abgabe jener Dokumente
ohne Nachteile zu ermöglichen, auf die sie in der Schweiz Zugriff haben, und die
sie im Moment der Gesuchseinreichung bewusst zurückbehalten hatten (vgl. zur
Publikation vorgesehenes Urteil BVGE D-2279/2007 vom 11. Juli 2007 E. 7.1,
EMARK 1999 Nr. 16 E. 5c.aa S. 109 f.).
Entschuldbare Gründe für das Nichteinreichen eines Reise- oder Identitätspapie-
res innerhalb von 48 Stunden seit der Gesuchseinreichung (Art. 32 Abs. 3 Bst. a
AsylG) werden vom Beschwerdeführer nicht namhaft gemacht. Zunächst ist es
kaum wahrscheinlich, dass er alle seine Papiere absichtlich zu Hause zurückge-
lassen und sich damit freiwillig der Möglichkeit beraubt hat, sich ausserhalb seines
Heimatlandes jederzeit ausweisen zu können. Dass er unter dem Druck der dama-
ligen Situation nicht mehr die Gelegenheit gehabt hätte, vor dem Verlassen des
Heimatlandes seinen Reisepass oder seine Identitätskarte zu behändigen, geht
aus seinen Angaben nirgends hervor. Andererseits ist es objektiv wenig plausibel,
dass die Befürchtung, mit einem Identitätsdokument in den Effekten aufgegriffen
und in das Heimatstaat zurückgeschafft zu werden (vgl. A6/19, S. 4), jemanden
veranlasst, ein solches Identitätsdokument trotz der Möglichkeit dazu gar nicht erst
auf die Reise mitzunehmen und dadurch von Beginn weg Erschwernisse in all je-
nen Situationen in Kauf zu nehmen, in denen ein rascher Identitätsnachweis in der
Fremde von Nutzen sein könnte. Hinzu kommt, dass es dem Beschwerdeführer bis
zum heutigen Tag nicht gelungen ist, ein Dokument zu seiner Identifizierung ein-
zureichen. Dieses Versäumnis ist umso stärker zu seinem Nachteil zu gewichten,
als er in der Befragung vom 1. Februar 2007 zugesichert hatte, seine Eltern hätten
ihm auf seine Bitte hin Papiere an die Adresse in der Schweiz geschickt (vgl.
A6/19, S. 3). Seine in diesem Punkt sehr dürftigen Angaben lassen zudem darauf
schliessen, dass der Beschwerdeführer in anderer als der behaupteten Weise die
Schengen-Aussengrenze passiert haben muss. So vermochte der Beschwerdefüh-
rer insbesondere nicht anschaulich und nachvollziehbar zu beschreiben, wie er
von Libyen in zweitägiger Bootsfahrt nach Sizilien gelangen konnte, ohne dort von
der Küstenwache bemerkt zu werden (vgl. A6/19, S. 6 f.). Es liegen demnach meh-
rere starke Indizien für die bewusste Nichtabgabe von Papieren trotz vorhandener
Möglichkeit dazu vor. Dass der Beschwerdeführer seit dem 24. Dezember 2006
ohne jegliches Ausweispapier ausgekommen ist und namentlich auch die Reise in
die Schweiz auf die von ihm geschilderte Art ohne Papiere zurückgelegt hat, er-
scheint kaum glaubhaft. Es fehlt somit an entschuldbaren Gründe für sein Ver-
säumnis, Identitätsdokumente einzureichen.
4.3 Aus den Akten ist ferner zu schliessen, dass der Beschwerdeführer einerseits die
Flüchtlingseigenschaft gemäss Art. 3 AsylG offensichtlich nicht erfüllt und in sei-
nem Fall - wie sich auch noch aus den nachfolgenden Erwägungen zum Vollzug
der Wegweisung ergibt (vgl. insbes. E. 6.2 und 6.3) - ebenso offensichtlich keine
Wegweisungsvollzugshindernisse bestehen. Es kann hierzu zur Vermeidung von
Wiederholungen einleitend auf die zutreffenden Erwägungen des BFM in der ange-
fochtenen Verfügung (vgl. daselbst E. I.2. S. 3 f.) verwiesen werden. Die dort vom
BFM angeführten Argumente stellen eine schlüssige Begründung dafür dar, dass
eine ausreichend hohe Wahrscheinlichkeit, der Beschwerdeführer habe aus den
9von ihm behaupteten Gründen seinem Heimatland entfliehen müssen, klarerweise
nicht gegeben ist.
Die vom BFM aufgelisteten Beispiele für die fehlende Substanz in den Aussagen
des Beschwerdeführers werden bei einer Überprüfung der massgeblichen Stellen
in den Protokollen bestätigt und sind ausnahmslos als klare Anzeichen für tatsa-
chenwidrige Angaben zu werten. Zu Recht hebt das BFM insbesondere den Um-
stand hervor, dass sich das vom Beschwerdeführer für sich in Anspruch genom-
mene Engagement innerhalb der Bewegung "les Arouches de Kabylie" in ungleich
differenzierteren Angaben hätte niederschlagen müssen. Der Beschwerdeführer
war aber in keinem Moment in der Lage, über die angeblich von ihm geleiteten
Versammlungen im Dorf mit jenem Grad an Eigentümlichkeit und persönlicher Fär-
bung zu berichten, so dass der Eindruck entstanden wäre, es erzähle die im Mit-
telpunkt stehende Person von authentischen Erlebnissen (vgl. A6/19, S. 14 f.). Der
Beschwerdeführer unternimmt augenfällig den Versuch, den am 18. April 2001 in
der Kabylei ausgebrochenen Aufstand, die Verhaftungswellen gegen Mitglieder der
Bewegung "les Arouches de Kabylie" oder die Ermordung des kabylischen Sän-
gers Matoub Lounès als äusseren Rahmen für eine in Wirklichkeit inexistente Ver-
folgung gegen seine Person zu benutzen. So ist in den Protokollen nicht nur im be-
reits dargelegten Punkt das Muster zu erkennen, dass der Beschwerdeführer je-
weils in Verlegenheit geriet, sobald es galt, seine eigene Rolle im Laufe des be-
haupteten Geschehens anschaulich und gemäss seinen Sinneseindrücken zu be-
schreiben. Seine diesbezüglichen Angaben blieben jeweils knapp, unspezifisch
und konturenlos. Dies zeigte sich etwa auch in jenen Situationen, in denen er auf-
gefordert war, die technischen Vorzüge seiner Fotokamera hervorzuheben (vgl.
A6/19, S. 10), seinen Anteil an der Vorbereitung und Durchführung der Ausstellung
in (...) zu erklären (vgl. A6/19, S. 10 f.), den Ablauf seiner Vorsprache bei der
dortigen Polizei näher zu beschreiben (vgl. A6/19, S. 12) oder verständlich zu
machen, welche Erlebnisse im Zeitraum zwischen der Ausstellung und dem
24. Dezember 2006 in ihm den Entschluss zur Ausreise haben reifen lassen (vgl.
A6/19, S. 11 f.). Vor allem aber äusserte er sich krass widersprüchlich zum Zeit-
punkt der Ausstellung, indem er diese einerseits in der Erstbefragung am 11. Ja-
nuar 2007 in den Februar 2006 legte und gerade als Grund für die anlässlich der
20-tägigen Inhaftierung im März 2006 erhobenen Vorwürfe erwähnte (vgl. A1/11,
S. 6), andererseits in der Anhörung vom 1. Februar 2006 aber festhielt, die Aus-
stellung habe eine Woche nach seiner Entlassung aus der Haft am 21. März 2006
angefangen (vgl. A6/19, S. 11). Im Rahmen des ihm hierzu gewährten rechtlichen
Gehörs konnte er nichts Klärendes beitragen (vgl. A6/19, S. 16).
Damit lässt sich als Ergebnis festhalten, dass die Aktenlage, wie sie sich nach der
Anhörung vom 1. Februar 2007 präsentierte, den eindeutigen Schluss zuliess, der
Beschwerdeführer erfülle die Flüchtlingseigenschaft im Sinne der Definition von
Art. 3 AsylG offensichtlich nicht. Gleichzeitig weist in den Erwägungen der ange-
fochtenen Verfügung nichts darauf hin, dass das BFM im Zusammenhang mit dem
Nichteintreten auf das Asylgesuch eine mehr als bloss summarische materielle
Prüfung hätte vornehmen oder einen zu grossen Begründungsaufwand betreiben
müssen. Ebenso wenig bestehen Anzeichen dafür, dass das BFM vor dem Nicht-
eintretensentscheid in nicht zulässiger Weise zusätzliche sachliche oder rechtliche
Abklärungen getroffen hätte. Die diesbezüglichen Einwendungen in der Beschwer-
10
de gründen im Übrigen auf der unkorrekten Überlegung, wonach als Konsequenz
des Nichteintretensgrundes von Art. 32 Abs. 2 Bst. a und Abs. 3 AsylG im Falle
unentschuldigter Papierlosigkeit ein Flüchtling nicht als solcher geschützt werde,
wenn es ihm nicht gelinge, seine Flüchtlingseigenschaft in einer "kurzen" Anhö-
rung glaubhaft zu machen. In Wirklichkeit bleibt aber bei einem Flüchtling ohne
Papiere wegen der hiervor unter E. 3.3 erläuterten Bedingung der Offensichtlich-
keit für ein Nichteintreten auf das Asylgesuch in zweifacher Hinsicht kein Raum.
So ist bei einem offensichtlichen Erfüllen der Flüchtlingseigenschaft gestützt auf
Art. 32 Abs. 3 Bst. b AsylG auf das Asylgesuch einzutreten - und im ordentlichen
Verfahren nur noch über die verbleibende Frage der Asylgewährung zu befinden.
Gleichzeitig hat Art. 32 Abs. 3 Bst. c AsylG zur Folge, dass auf das Asylgesuch
ebenso eingetreten werden muss, sobald nicht bereits im Rahmen einer summari-
schen Prüfung festgestellt werden kann, dass die asylsuchende Person die Flücht-
lingseigenschaft offensichtlich nicht erfüllt. Damit bliebe ein echter Flüchtling nur in
jenem - praktisch undenkbaren - Fall vom ordentlichen Verfahren ausgeschlossen,
in dem er sich bei der Schilderung seiner Asylgründe im Rahmen einer Anhörung
im Sinne von Art. 29 und 30 AsylG dermassen unvorteilhaft verhält, dass objekti-
verweise nach einer bloss summarischen Prüfung der Schluss gezogen werden
müsste, er sei offensichtlich kein Flüchtling. Da vor einem Nichteintretensent-
scheid wegen fehlender Papiere somit in jedem Fall eine summarische Prüfung
der Frage vorzunehmen ist, ob ein Asylgesuchsteller offenkundig die Flüchtlingsei-
genschaft nicht erfüllt, und dieser Entscheid in Anbetracht der formellen, durch das
Asylgesetz aufgestellten Bedingungen in einem fairen Verfahren getroffen wird,
erweist sich ein solcher Entscheid als völkerrechtskonform. Demzufolge erübrigen
sich weitere Ausführungen zu den Einwänden in der Beschwerde, zumal auch dort
offensichtlich nichts vorgebracht wird, was auf eine Verfolgung hindeuten würde
(vgl. hierzu das zur Publikation vorgesehene Urteil BVGE D-688/2007 vom 11. Juli
2007 E. 6.2.).
4.4 Zusammenfassend kann sodann festgehalten werden, dass im vorliegenden Fall
die Voraussetzungen für ein Nichteintreten auf das Asylgesuch in Anwendung von
Art. 32 Abs. 2 Bst. a und Abs. 3 AsylG gegeben sind. Das BFM ist demnach zu
Recht auf das Asylgesuch des Beschwerdeführers nicht eingetreten.
5.
5.1 Tritt das BFM auf das Asylgesuch nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegwei-
sung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an (Art. 44 Abs. 1 AsylG).
5.2 Vorliegend hat der Kanton keine Aufenthaltsbewilligung erteilt (Art. 32 Bst. a der
Asylverordnung 1 vom 11. August 1999 [AsylV 1, SR 142.311]). Der Beschwerde-
führer kann sich auch nicht auf einen dahingehenden Anspruch berufen (vgl.
EMARK 2001 Nr. 21). Seine Wegweisung aus der Schweiz steht somit im Einklang
mit den gesetzlichen Bestimmungen.
6.
6.1 Es bleibt zu prüfen, ob es Gründe gibt, die dem Vollzug der Wegweisung entge-
11
genstehen, da im Fall eines unzulässigen, unzumutbaren oder unmöglichen Voll-
zugs das Anwesenheitsverhältnis nach den Bestimmungen über die vorläufige Auf-
nahme nach ANAG zu regeln ist (Art. 44 Abs. 2 AsylG).
6.2 Der Vollzug der Wegweisung des Beschwerdeführers ins Heimatland ist unter Be-
rücksichtigung der völkerrechtlichen Verpflichtungen der Schweiz (Art. 3 der Kon-
vention vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfrei-
heiten [Europäische Menschenrechtskonvention, EMRK, SR 0.101], Art. 33 Abs. 1
des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [Flücht-
lingskonvention, FK, SR 0.142.30]) und der Bestimmungen von Art. 5 Abs. 1 AsylG
sowie Art. 25 Abs. 2 und 3 der Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenos-
senschaft vom 18. April 1999 (BV, SR 101) zulässig, weil offensichtlich keine Men-
schenrechtsverletzungen drohen und ebenso offensichtlich die Flüchtlingseigen-
schaft nicht besteht. In Berücksichtigung der in dieser Hinsicht klar unglaubhaften
Gesuchsbegründung ist insbesondere das Bestehen einer tatsächlichen Gefahr,
auf den Beschwerdeführer könnte durch Repräsentanten des algerischen Staates
oder durch Zivilpersonen in Art. 3 EMRK zuwiderlaufender Weise psychischer oder
physischer Zwang ausgeübt werden, zu verneinen. Alleine aus der allgemeinen
Menschenrechtssituation in Algerien lässt sich kein reales Risiko von Folter oder
unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung herleiten.
6.3 Unter Berücksichtigung der allgemeinen Sicherheitslage in Algerien sind keine An-
haltspunkte dafür ersichtlich, dass der Beschwerdeführer bei einer Rückkehr in
sein Herkunftsland einer konkreten Gefährdung ausgesetzt wäre. Angesichts der
dort aktuell herrschenden Situation kann ein Wegweisungsvollzug nach Algerien
als generell zumutbar erachtet werden (vgl. EMARK 2005 Nr. 13).
Ferner sind auch keine individuellen Gründe ersichtlich, die die Rückkehr des Be-
schwerdeführers nach Algerien als unzumutbar erscheinen lassen würden. In den
Akten deutet nichts darauf hin, dass der Beschwerdeführer diesfalls aus indivi-
duellen Gründen wirtschaftlicher, sozialer oder gesundheitlicher Natur in eine exis-
tenzbedrohende Situation geraten würde. So macht er keine gesundheitlichen Pro-
bleme geltend, und gemäss eigenen Angaben hat er vor seiner Ausreise
selbständig leben und auch die Reise in die Schweiz finanzieren können. Zudem
verfügt er mit seinen in (...) lebenden Eltern und Geschwistern über mehrere
Bezugspersonen, an die er sich nach seiner Rückkehr im Bedarfsfall wenden
kann. Er bringt damit die nötigen Voraussetzungen mit, bei einer Rückkehr wieder
eine Existenzgrundlage zu erwirtschaften. Nach dem Gesagten ist der Vollzug der
gegenüber dem Beschwerdeführer verfügten Wegweisung somit auch individuell
als zumutbar zu bezeichnen.
6.4 Schliesslich obliegt es dem Beschwerdeführer, sich bei der zuständigen Vertretung
seines Heimatstaates die für eine Rückkehr notwendigen Reisedokumente zu be-
schaffen (Art. 8 Abs. 4 AsylG), so dass sich der Vollzug der Wegweisung auch als
möglich erweist.
6.5 Insgesamt ist der durch das BFM verfügte Vollzug der Wegweisung zu bestätigen.
Das BFM hat den Vollzug zu Recht als zulässig, zumutbar und möglich erachtet.
Nach dem Gesagten fällt eine Anordnung der vorläufigen Aufnahme ausser Be-
tracht (Art. 14a Abs. 1-4 ANAG).
12
7.
7.1 Der Beschwerdeführer äussert in einem weiteren Punkt Bedenken für den Fall
einer Weitergabe von Personendaten an seinen Heimatstaat im Rahmen von be-
hördlichen Bemühungen zur Beschaffung eines für den Vollzug der Wegweisung
notwendigen Reisepapiers. Dabei stellt er sich auf den absoluten Standpunkt, die
Personendaten von Asybewerbern, auf deren Gesuche in erster Instanz nicht ein-
getreten worden sei, dürften nicht vor Rechtskraft des Entscheides an deren
Heimat- oder Herkunftsstaat weitergegeben werden, und jede Kontaktnahme der
Vollzugsbehörden habe deshalb zu unterbleiben. Bezüglich der massgeblichen
Gesetzes- und Verordnungsbestimmungen sei allgemein zu rügen, dass diese in
mehrfacher Weise gegen das Prinzip der Normenhierarchie verstiessen. So sei
Art. 4 der Verordnung vom 11. August 1999 über den Vollzug der Weg- und Aus-
weisung von ausländischen Personen (VVWA, SR 142.281), dem zufolge die
Flüchtlingseigenschaft auch bei Nichteintretensentscheiden als verneint gelte, klar
gesetzeswidrig. Zum zweiten laufe Art. 97 Abs. 2 AsylG, welcher die Datenweiter-
gabe unter bestimmten Voraussetzungen ermögliche, der Bestimmung von Art. 6
des Bundesgesetzes vom 19. Juni 1992 über den Datenschutz (DSG, SR 235.1)
zuwider, welche ihrerseits den Datentransfer für jene Fälle für unzulässig erkläre,
in denen die Persönlichkeit der betroffenen Person gefährdet werde, namentlich
deshalb, weil ein mit dem schweizerischen Standard vergleichbarer Datenschutz
fehle. Drittens schliesslich sähen weder Gesetz noch Verordnung einen Rechtsmit-
telweg gegen die Datenweitergabe vor, was sich wiederum nicht mit dem Recht
auf eine wirksame Beschwerde gemäss Art. 13 EMRK und mit der Rechtsweg-
garantie von Art. 29a BV vereinbaren lasse. Er stelle deshalb den Antrag, es seien
die Vollzugsbehörden in Form einer vorsorglichen Massnahme anzuweisen, die
Kontaktaufnahme mit seinem Heimat- oder Herkunftsstaat sowie jede Weitergabe
von Daten an denselben bis zum Endentscheid über die Beschwerde zu unter-
lassen. Für den Fall einer Beschwerdeabweisung ersuche er das Bundesverwal-
tungsgericht zusätzlich darum, vorgängig das BFM anzuweisen, eine eventuell be-
reits erfolgte Datenweitergabe an seinen Heimatstaat offenzulegen und ihm dazu
das rechtliche Gehör im Hinblick auf subjektive Nachfluchtgründe zu gewähren.
7.2 Mit vorliegendem Urteil wird die Beschwerde in Bezug auf die Frage des Nichtein-
tretens, der Wegweisung und deren Vollzugs abgewiesen. Damit ist das Be-
schwerdeverfahren abgeschlossen, weshalb sich der Antrag auf Anordnung vor-
sorglicher Massnahmen durch das Bundesverwaltungsgericht - solche können
ohnehin nur für die Dauer des Beschwerdeverfahrens Wirkung entfalten - als
gegenstandslos erweist. Unabhängig davon zeigt sich bei einer retrospektiven Be-
trachtung, dass für die Anordnung der vom Beschwerdeführer beantragten vor-
sorglichen Massnahme in keinem Stadium des Verfahrens Anlass bestanden
hätte. So kann - wie aus den vorangegangenen Erwägungen ersichtlich wird - im
Rahmen einer summarischen materiellen Prüfung festgestellt werden, dass der
Beschwerdeführer offensichtlich nicht Flüchtling ist und zudem in seinem Fall of-
fensichtlich keine Wegweisungsvollzugshindernisse bestehen. Die der Argumen-
tation in der Beschwerde zugrunde gelegte Auffassung, wonach vor erstinstanz-
lichen Nichteintretensentscheiden die Flüchtlingseigenschaft der betroffenen Per-
son "regelmässig" nicht geprüft werde, erweist sich aus den hiervor dargelegten
Gründen (vgl. E. 3.3) als unzutreffend.
13
Nachdem der Beschwerdeführer in seinem Heimatland offensichtlich nicht - auch
nicht als Folge der blossen Asylbeantragung in der Schweiz oder seines Verhal-
tens während des hierzulande hängigen Asylverfahrens - mit ernsthaften Nachtei-
len im Sinne von Art. 3 AsylG oder mit einer menschenrechtswidrigen Strafe oder
Behandlung rechnen muss, entspricht es nicht einer Forderung des Anspruchs auf
rechtliches Gehör, ihm vor Ausfällung des vorliegenden Urteils eine allfällige Da-
tenweitergabe offenzulegen und ihm die Gelegenheit zur Stellungnahme im Hin-
blick auf subjektive Nachfluchtgründe einzuräumen. Im Übrigen geht aus den Ak-
ten nicht hervor, die Vorinstanz habe bereits Daten an den Heimatstaat weiterge-
geben. Der dahingehende Antrag in der Beschwerde ist demnach abzuweisen.
8. Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundes-
recht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig und vollständig fest-
stellt und angemessen ist (Art. 106 AsylG). Die Beschwerde ist nach dem Gesag-
ten abzuweisen.
9. Der Beschwerdeführer stellte im Rahmen der Beschwerdebegehren ein Gesuch
um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege. Gemäss Art. 65 Abs. 1 VwVG
befreit die Beschwerdeinstanz nach Einreichung der Beschwerde eine Partei, die
nicht über die erforderlichen Mittel verfügt, auf Antrag von der Bezahlung der Ver-
fahrenskosten, sofern ihr Begehren nicht von vornherein aussichtslos erscheint.
Aus den aufgezeigten Gründen kann dem Beschwerdeführer - nicht zuletzt wegen
den damals noch ungeklärten Fragen betreffend Beweismass und Prüfungsumfang
bei der Anwendung von Art. 32 Abs. 3 Bstn. b und c AsylG - zwar nicht vorgehal-
ten werden, seiner Beschwerde habe es im Zeitpunkt der Beantragung der unent-
geltlichen Rechtspflege mit Blick auf die Erfolgsaussichten an der nötigen Ernst-
haftigkeit gefehlt (vgl. BGE 125 II 265 E. 4b S. 275). Indes wird seine prozessuale
Bedürftigkeit nicht durch eine aktuelle Fürsorgebestätigung oder in anderer Form
hinreichend belegt, sondern lediglich behauptet. Das Gesuch um Gewährung der
unentgeltlichen Rechtspflege im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG ist deshalb man-
gels ausgewiesener Bedürftigkeit abzuweisen.
10. Dem Ausgang des Verfahrens entsprechend sind die Kosten dem Beschwerdefüh-
rer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 und 5 VwVG) und auf insgesamt Fr. 600.- fest-
zusetzen (Art. 16 Abs. 1 Bst. a VGG i.V.m. Art. 1 bis 3 des Reglements über die
Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht vom 11. Dezem-
ber 2006 [VGKE, SR 173.320.2]).
(Dispositiv nächste Seite)
14
Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
2. Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege wird abgewiesen.
3. Die Verfahrenskosten, bestimmt auf Fr. 600.--, werden dem Beschwerdeführer auf-
erlegt.
4. Dieses Urteil geht an:
- den Beschwerdeführer (eingeschrieben; Beilage: Einzahlungsschein)
- die Vorinstanz, Abteilung Aufenthalt und Rückkehrförderung, mit den Akten
(Ref.-Nr. N [...])
- das (...) des Kantons (...), (...)
Der Richter: Der Gerichtsschreiber:
Robert Galliker Martin Maeder
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