Abtei lung IV
D-1312/2010
{T 0/2}
U r t e i l v o m 1 0 . M ä r z 2 0 1 0
Einzelrichter Thomas Wespi,
mit Zustimmung von Richter Daniel Schmid;
Gerichtsschreiberin Regula Frey.
A._______, geboren B._______,
alias A._______, geboren C._______, und
D._______, geboren E._______,
alias F._______, geboren E._______, Bangladesch,
G._______,
Beschwerdeführer,
gegen
Bundesamt für Migration (BFM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung; Ver-
fügung des BFM vom 23. Februar 2010 / N _______.
B u n d e s v e r w a l t u n g s g e r i c h t
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i f f é d é r a l
T r i b u n a l e a m m i n i s t r a t i v o f e d e r a l e
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i v f e d e r a l
Besetzung
Parteien
Gegenstand
D-1312/2010
Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest und erwägt,
dass die Beschwerdeführer, ein aus Bangladesch stammendes Ehe-
paar, ihr Heimatland eigenen Angaben zufolge am 10. März 2009 auf
dem Landweg Richtung H.______ verliessen und sich dort in einer
ihnen unbekannten Stadt während vier bis fünf Monaten aufhielten,
dass sie ihre Reise am 3. August 2009 von I._______ aus auf dem
Luftweg fortsetzten und mit einer J._______ Fluggesellschaft an einen
ihnen unbekannten Ort in K._______ gelangten, von wo aus sie mit
einer L._______ Fluggesellschaft nach M._______ weiterreisten und
am 4. August 2009 illegal in die Schweiz einreisten, wo sie
gleichentags um Asyl nachsuchten,
dass die Beschwerdeführer keine Identitätspapiere abgaben,
dass sie am 12. August 2009 im N._______ befragt und am 18. August
2009 in Anwendung von Art. 29 Abs. 1 des Asylgesetzes vom 26. Juni
1998 [AsylG, SR 142.31]) durch das Bundesamt zu den Asylgründen
angehört wurden,
dass der Beschwerdeführer zu seinen asylbegründenden Vorbringen
im Wesentlichen geltend machte, in der ihrem Wohnhaus gegenüber-
liegenden Kaserne hätten sich am 25./26. Februar 2009 Angehörige
der O._______ ein Gefecht mit der Armee geliefert, bei welchem
ungefähr 127 Armee-Offiziere getötet worden seien,
dass sich flüchtende Soldaten ihrer Waffen entledigt hätten und ein Teil
dieser Waffen auch vor ihrem Haus deponiert worden sei,
dass er einfaches Mitglied der P._______ sei und an einer Sitzung vom
Parteiführer erfahren habe, dass gegen ihn sowie weitere Mitglieder
der P._______ bei der Polizei Anzeige eingereicht worden sei und sie
von der Q._______ beschuldigt worden seien, den O._______-Leuten
bei der Flucht geholfen zu haben,
dass am 6. März 2009 die Polizei bei ihm zu Hause gewesen sei und
nach ihm gesucht habe, er jedoch zu diesem Zeitpunkt bei einem
Freund gewesen sei,
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dass ihn seine Frau telefonisch über die polizeiliche Suche nach ihm
informiert und ihm gesagt habe, nicht nach Hause zu kommen,
dass er später erfahren habe, dass zwei seiner Kollegen festgenom-
men worden seien und niemand wisse, wo sich diese aufhalten wür-
den,
dass ihm der Parteiführer geraten habe, unterzutauchen und zu flüch-
ten,
dass er am 7. März 2009 seine Frau abgeholt habe und sie anschlies-
send gemeinsam geflüchtet seien,
dass die Beschwerdeführerin keine eigene Asylgründe geltend machte
und vorbrachte, aufgrund der Probleme ihres Mannes das Land ver-
lassen zu haben,
dass das BFM mit Verfügung vom 23. Februar 2010 - eröffnet am
nächsten Tag - gestützt auf Art. 32 Abs. 2 Bst. a AsylG auf die Asyl-
gesuche der Beschwerdeführer nicht eintrat und die Wegweisung aus
der Schweiz sowie den Vollzug anordnete,
dass die Vorinstanz zur Begründung ihres Entscheids im Wesentlichen
ausführte, die Beschwerdeführer hätten den Asylbehörden innerhalb
der ihnen dazu eingeräumten Frist von 48 Stunden keine Reise- oder
Identitätspapiere eingereicht, sondern lediglich ihren Eheschein sowie
zum Beleg ihrer Identität je ein Dokument R._______ eingereicht,
dass es sich dabei nicht um ein Reise- oder Identitätspapier im Sinne
von Art. 1 (recte: Art. 1a) Bst. b und c der Asylverordnung 1 vom
11. August 1999 über Verfahrensfragen (AsylV 1, SR 142.311) handle,
da dieser Eheschein weder über Fotos verfüge, die eine zweifelsfreie
Identifikation der Personen zulassen würden, noch zur Einreise in an-
dere Staaten berechtige,
dass aufgrund der divergierenden Angaben bezüglich der mitgeführten
beziehungsweise nicht mitgeführten Ausweisdokumente davon auszu-
gehen sei, die Beschwerdeführer seien anders als in der geschilderten
Weise nach Europa und in die Schweiz gelangt und würden den Asyl-
behörden absichtlich rechtsgenügliche Reise- und/oder Identitätspa-
piere vorenthalten, um ihre Identität nicht offen legen zu müssen und
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so eine Rückführung in den Heimatstaat zu verhindern oder mindes-
tens zu erschweren,
dass das BFM das Vorliegen von entschuldbaren Gründen, die es den
Beschwerdeführern verunmöglichen, Reise- oder Identitätspapiere ein-
zureichen, verneinte,
dass die Vorinstanz in den Aussagen des Beschwerdeführers - die
Ehefrau mache ausser der Angst um ihren Mann keine eigenen Vor-
bringen geltend - zu den asylbegründenden Vorbringen zahlreiche Wi-
dersprüche feststellte, so habe er bezüglich der behaupteten Haus-
durchsuchung durch Leute der Q._______, zum Telefonat nach dem
Auftauchen der Polizei sowie bezüglich der Personen, die das Haus
am 26. Februar 2009 verlassen hätten, teilweise divergierende und
teilweise sehr unsubstanziierte Angaben gemacht,
dass nebst dem Umstand, dass - wenn überhaupt - zwar ein Partei-
führer, wohl aber kaum ein einfaches Mitglied angezeigt beziehungs-
weise gesucht worden wäre, festzuhalten sei, dass der Beschwerde-
führer nur von Dritten Kenntnis von einer seine Person betreffenden
Suche und persönlich nie mit der Polizei Kontakt gehabt habe,
dass der Beschwerdeführer und seine Frau auch nur indirekt Zeugen
des Gefechts in der Nachbarschaft gewesen seien und weitergehende
Informationen aus dem Fernsehen bezogen hätten,
dass es sodann der allgemeinen Logik und Erfahrung widerspreche,
dass der Beschwerdeführer aus Furcht vor Komplikationen am
28. Februar 2009 zu seinem Freund nach S._______ geflüchtet sein
soll und trotz der Warnung seiner Frau den Aufenthalt in S._______
unterbrochen und am 7. März 2009 an einer Versammlung der
P._______ teilgenommen haben wolle,
dass deshalb nicht nur aufgrund der festgestellten Widersprüche die
Vorbringen als Konstrukt einzustufen seien,
dass die Beschwerdeführer die Flüchtlingseigenschaft gemäss Art. 3
und 7 AsylG nicht erfüllten und aufgrund der Aktenlage zusätzliche Ab-
klärungen zur Feststellung der Flüchtlingseigenschaft oder von Weg-
weisungsvollzugshindernissen nicht erforderlich seien,
dass der Wegweisungsvollzug durchführbar sei,
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dass die Beschwerdeführer mit Eingabe vom 3. März 2010 (Post-
stempel) gegen diesen Entscheid Beschwerde erhoben und dabei be-
antragten, die angefochtene Verfügung sei vollumfänglich aufzuheben
und die Sache zur Prüfung des Asylgesuches (Eintreten) an die Vor-
instanz zurückzuweisen,
dass sie in verfahrensrechtlicher Hinsicht um Gewährung der unent-
geltlichen Rechtspflege im Sinne von Art. 65 Abs. 1 des Bundesgeset-
zes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG,
SR 172.021) und um Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschus-
ses ersuchten,
dass die vorinstanzlichen Akten am 4. März 2010 beim Bundesverwal-
tungsgericht eintrafen (Art. 109 Abs. 2 AsylG),
dass das Bundesverwaltungsgericht auf dem Gebiet des Asyls endgül-
tig über Beschwerden gegen Verfügungen (Art. 5 VwVG) des BFM ent-
scheidet (Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 31 - 33 des Verwaltungsgerichtsge-
setzes vom 17. Juni 2005 [VGG, SR 173.32]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des
Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]),
dass die Beschwerdeführer durch den angefochtenen Entscheid be-
sonders berührt sind und ein schutzwürdiges Interesse an dessen Auf-
hebung beziehungsweise Änderung haben und daher zur Einreichung
der Beschwerde legitimiert sind (Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 37 VGG und
Art. 48 Abs. 1 VwVG),
dass somit auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde ein-
zutreten ist (Art. 108 Abs. 2 AsylG sowie Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 37
VGG und Art. 52 VwVG),
dass mit Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht die Verletzung
von Bundesrecht, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des
Sachverhalts und die Unangemessenheit gerügt werden können
(Art. 106 Abs. 1 AsylG),
dass die Beurteilung von Beschwerden gegen Nichteintretensentschei-
de grundsätzlich auf die Überprüfung der Frage beschränkt ist, ob die
Vorinstanz zu Recht auf das Asylgesuch nicht eingetreten ist,
dass dementsprechend im Fall der Begründetheit des Rechtsmittels
die angefochtene Verfügung aufzuheben und die Sache zu neuer Ent-
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scheidung an die Vorinstanz zurückzuweisen ist (Entscheidungen und
Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK]
2004 Nr. 34 E. 2.1 S. 240 f.),
dass bei dem am 1. Januar 2007 in Kraft getretenen Nichteintretenstat-
bestand von Art. 32 Abs. 2 Bst. a und Abs. 3 AsylG, auf welchen sich
die hier angefochtene Verfügung stützt, die Besonderheit besteht, dass
das BFM im Rahmen einer summarischen Prüfung das offenkundige
Nichterfüllen der Flüchtlingseigenschaft im Sinne von Art. 3 AsylG und
das offenkundige Fehlen von Wegweisungsvollzugshindernissen zu
beurteilen hat (vgl. Art. 32 Abs. 3 Bstn. b und c AsylG), weshalb inso-
weit bei dagegen erhobenen Beschwerden auch die Flüchtlingseigen-
schaft Prozessgegenstand bildet (vgl. BVGE 2007/8 E. 2.1 S. 73),
dass in der Frage der Wegweisung und deren Vollzugs die Beurtei-
lungszuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichts nicht beschränkt
ist, weil das BFM sich diesbezüglich gemäss Art. 44 AsylG in Verbin-
dung mit Art. 83 des Bundesgesetzes vom 16. Dezember 2005 über
die Ausländerinnen und Ausländer (AuG, SR 142.20) auch materiell
zur Sache zu äussern hatte,
dass über offensichtlich unbegründete Beschwerden in einzelrichterli-
cher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters entschie-
den wird (Art. 111 Abs. 1 Bst. e AsylG), und es sich vorliegend, wie
nachfolgend aufgezeigt, um eine solche handelt, weshalb der Be-
schwerdeentscheid nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2
AsylG),
dass gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG vorliegend auf einen Schrif-
tenwechsel verzichtet wurde,
dass nach Art. 32 Abs. 2 Bst. a AsylG auf ein Asylgesuch nicht ein-
getreten wird, wenn Asylsuchende den Behörden nicht innerhalb von
48 Stunden nach Einreichung des Gesuchs Reise- oder Identitäts-
papiere abgeben,
dass diese Bestimmung keine Anwendung findet, wenn Asylgesuchs-
teller glaubhaft machen können, dass sie dazu aus entschuldbaren
Gründen nicht in der Lage sind oder auf Grund der Anhörung sowie
gestützt auf Art. 3 und 7 AsylG die Flüchtlingseigenschaft festgestellt
wird oder zusätzliche Abklärungen zur Feststellung der Flüchtlings-
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eigenschaft oder eines Wegweisungsvollzugshindernisses nötig sind
(vgl. Art. 32 Abs. 3 AsylG),
dass vorliegend die Nichtabgabe von Reisepapieren im Sinne von
Art. 32 Abs. 2 Bst. a AsylG innerhalb von 48 Stunden nach Einrei-
chung des Asylgesuches unbestritten ist,
dass die Beschwerdeführer bezüglich der nicht eingereichten Identi-
tätsdokumente anlässlich der Kurzbefragung erklärten, weder Pass
noch Identitätskarte je beantragt oder besessen zu haben (vgl. A 1/10,
S. 3 f.; A 2/9, S. 4),
dass der Beschwerdeführer bezüglich der Aufforderung zur Papierbe-
schaffung anlässlich der Kurzbefragung erklärte, erst später etwas be-
schaffen zu können, da die Beamten sehr beschäftigt seien (vgl.
A 1/10, S. 4),
dass er anlässlich der sechs Tage nach der Kurzbefragung durch-
geführten direkten Anhörung erneut erklärte, der Beamte sei sehr be-
schäftigt, sobald er etwas Zeit habe, werde er die Nationalitätenbe-
scheinigung beschaffen (vgl. A 9/13, S. 3),
dass auch die Beschwerdeführerin anlässlich der Kurzbefragung er-
klärte, so schnell nichts beschaffen zu können (vgl. A 2/9, S. 5),
dass sie bei der direkten Anhörung keines der einverlangten Ausweis-
papiere einreichte und auf die Frage nach Neuigkeiten von den von ihr
zwischenzeitlich kontaktierten Personen im Heimatland (gemäss eige-
nen Angaben Mutter und Schwiegermutter) zu Protokoll gab, sie habe
nicht nach Neuigkeiten gefragt, denn sie habe einfach wissen wollen,
ob es ihnen gut gehe, und mehr habe sie nicht gefragt (vgl. A 10/11,
S. 3),
dass die Beschwerdeführerin erklärte, die Reise ohne Dokumente un-
ternommen zu haben, und angab, nie kontrolliert worden zu sein (vgl.
A 2/9, S. 6 f.),
dass der Beschwerdeführer demgegenüber erklärte, die Reise mit ei-
nem vom Schlepper organisierten indischen Reisepass unternommen
zu haben, er die darin enthaltene Identität jedoch auf Anraten des
Schleppers nicht bekanntgebe (vgl. A 1/10, S. 6 f.),
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dass er die vorerwähnte Aussage anlässlich der direkten Anhörung
widerrief und angab, der Schlepper habe ihm irgendeinen Namen ge-
sagt, den er aber vergessen habe, und gleichzeitig ergänzte, seine
Erstaussage nur deshalb gemacht zu haben, weil er davon ausgegan-
gen sei, man würde ihm sowieso nicht glauben (vgl. A 9/13, S. 10),
dass das BFM in der angefochtenen Verfügung ausführlich und über-
zeugend dargelegt hat, weshalb für das Nichteinreichen von Reise-
oder Identitätspapieren keine entschuldbaren Gründe vorliegen,
dass die Beschwerdeführer in ihrer Rechtsmitteleingabe diesbezüglich
lediglich auf die von ihnen beim BFM eingereichten Dokumente hin-
weisen - Bestätigungsschreiben mit dem Titel "R._______" der
T._______ - und anführen, aus diesen Dokumenten, die auch ihr Foto
enthielten, sei ihre Identität ersichtlich, weshalb ein Nichtein-
tretensentscheid gestützt auf Art. 34 Abs. 2 Bst. a AsylG nicht ge-
rechtfertigt sei,
dass unter Reise- und Identitätspapieren nur solche Dokumente und
Ausweise zu verstehen sind, welche von heimatlichen Behörden zum
Zwecke des Identitätsnachweises ausgestellt worden sind sowie einer-
seits die Identität, einschliesslich die Staatsangehörigkeit, "fälschungs-
sicher" und zweifelsfrei belegen und anderseits den Vollzug der Weg-
weisung (Rückkehr) sicherstellen (vgl. BVGE 2007/7 E. 4 - 6),
dass darunter grundsätzlich nur Reisepässe und Identitätskarten, wel-
che zudem im Original vorliegen müssen, fallen, nicht aber zu anderen
Zwecken ausgestellte Dokumente wie Führerausweise oder Geburts-
urkunden (vgl. BVGE 2007/7 E. 6),
dass die von den Beschwerdeführern eingereichten Dokumente - Hei-
ratsurkunde, Bestätigungsschreiben mit dem Titel R._______ der
T._______ - den Beweis der Identität nach der oben dargelegten
Rechtsprechung offensichtlich nicht erbringen können, da sie zu einem
anderen Zwecke ausgestellt wurden,
dass in Übereinstimmung mit den Erwägungen der Vorinstanz die ein-
gereichten Dokumente den Anforderungen an ein Identitätspapier im
Sinne von Art. 32 Abs. 2 Bst. a AsylG nicht genügen,
dass es bei der Anwendung von Art. 32 Abs. 2 Bst. a AsylG überdies
darum geht, dass die für die Reise in die Schweiz verwendeten Papie-
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re innert 48 Stunden nach Einreichen des Gesuches abzugeben sind,
nicht jedoch um die nachträgliche Beschaffung neuer Papiere (vgl. die
weiterhin massgebliche Praxis der ARK in EMARK 1999 Nr. 16 E.
5c.aa),
dass sich demzufolge an der vorinstanzlichen Beurteilung auch mit der
nachträglichen Einreichung von Identitätsausweisen nichts ändert,
dass es den Beschwerdeführern somit nicht gelingt, entschuldbare
Gründe für die Nichteinreichung der erforderlichen Dokumente glaub-
haft zu machen,
dass mithin zu prüfen bleibt, ob das BFM aufgrund der Anhörung zu
Recht weder die Flüchtlingseigenschaft festgestellt noch zusätzliche
Abklärungen zu deren Feststellung beziehungsweise derjenigen von
Wegweisungsvollzugshindernissen als erforderlich erachtet hat,
dass die Prüfung der Akten ergibt, dass die Vorinstanz die An-
forderungen an Art. 3 und 7 AsylG zu Recht als nicht erfüllt erachtete,
wobei auf die entsprechenden Erwägungen des BFM in der angefoch-
tenen Verfügung verwiesen werden kann,
dass es die Beschwerdeführer vollständig unterlassen, sich mit den
Erwägungen der Vorinstanz zur Flüchtlingseigenschaft sowie insbe-
sondere mit den Ausführungen des BFM bezüglich der festgestellten
Unglaubhaftigkeitsmerkmale in ihren Aussagen auseinanderzusetzen,
dass mit der Vorinstanz übereinstimmend festzuhalten ist, die Be-
schwerdeführer erfüllten die Flüchtlingseigenschaft gemäss Art. 3 und
7 AsylG nicht,
dass unter diesen Umständen von zusätzlichen Abklärungen im Sinne
von Art. 32 Abs. 3 Bst. c AsylG abgesehen werden konnte,
dass das BFM demnach zu Recht gestützt auf Art. 32 Abs. 2 Bst. a
AsylG auf das Asylgesuch der Beschwerdeführer nicht eingetreten ist,
dass das Nichteintreten auf ein Asylgesuch in der Regel die Weg-
weisung aus der Schweiz zur Folge hat, vorliegend der Beschwerde-
führer weder eine Aufenthaltsbewilligung besitzt noch einen Anspruch
auf Erteilung einer solchen hat, weshalb die verfügte Wegweisung im
Einklang mit den gesetzlichen Bestimmungen steht und zu bestätigen
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ist (Art. 44 Abs. 1 AsylG, Art. 32 Bst. a AsylV 1; vgl. EMARK 2001
Nr. 21),
dass das Bundesamt das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzli-
chen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme von Ausländern re-
gelt, wenn der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar
oder nicht möglich ist (Art. 44 Abs. 2 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AuG),
dass der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig ist, wenn völkerrecht-
liche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin
oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat
entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AuG),
dass der Vollzug der Wegweisung vorliegend in Beachtung der mass-
geblichen völker- und landesrechtlichen Bestimmungen nicht unzu-
lässig ist, da aus den Ausführungen der Beschwerdeführer und den
übrigen Akten insbesondere keine Hinweise auf eine menschenrechts-
widrige Behandlung ersichtlich sind (vgl. Art. 3 der Konvention vom
4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfrei-
heiten [EMRK, SR 0.101]), die ihnen in Bangladesch droht,
dass sich der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer als unzumut-
bar erweist, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat auf Grund von
Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizini-
scher Notlage konkret gefährdet sind (Art. 83 Abs. 4 AuG),
dass vorliegend weder die allgemeine Lage in Bangladesch noch
individuelle Gründe auf eine konkrete Gefährdung der Beschwerde-
führer im Falle einer Rückkehr schliessen lassen, und die jungen und -
soweit aktenkundig - gesunden Beschwerdeführer, welche über ein
Schulbildung verfügen - der Beschwerdeführer hat zudem Berufserfah-
rung als Arbeiter in einem Laden -, in ihrem Heimatland auch über ein
familiäres und soziales Beziehungsnetz verfügen,
dass deshalb der Vollzug der Wegweisung der Beschwerdeführer nicht
unzumutbar ist,
dass der Vollzug der Wegweisung der Beschwerdeführer nach Bangla-
desch schliesslich auch nicht unmöglich ist, da keine Vollzugshinder-
nisse bestehen (Art. 83 Abs. 2 AuG), und es den Beschwerdeführern
obliegt, bei der Beschaffung gültiger Reisepapiere mitzuwirken (Art. 8
Abs. 4 AsylG),
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dass nach dem Gesagten der vom Bundesamt verfügte Vollzug der
Wegweisung zu bestätigen ist,
dass es den Beschwerdeführern demnach nicht gelungen ist darzutun,
inwiefern die angefochtene Verfügung Bundesrecht verletze, den
rechtserheblichen Sachverhalt unrichtig oder unvollständig feststelle
oder unangemessen sei (Art. 106 AsylG), weshalb die Beschwerde
abzuweisen ist,
dass mit vorliegendem Urteil das Gesuch um Verzicht auf die Er-
hebung eines Kostenvorschusses gegenstandslos wird,
dass das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege im
Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG abzuweisen ist, da die Beschwerde als
aussichtslos zu bezeichnen ist,
dass bei diesem Ausgang des Verfahrens die Kosten in der Höhe von
Fr. 600.-- (Art. 16 Abs. 1 Bst. a VGG i.V.m. Art. 1 bis 3 des Reglements
vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem
Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]) den Beschwerde-
führern aufzuerlegen sind (Art. 63 Abs. 1 und 5 VwVG).
(Dispositiv nächste Seite)
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege im Sin-
ne von Art. 65 Abs. 1 VwVG wird abgewiesen.
3.
Die Verfahrenskosten von Fr. 600.-- werden den Beschwerdeführern
auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zu
Gunsten der Gerichtskasse zu überweisen.
4.
Dieses Urteil geht an:
- die Beschwerdeführer (Einschreiben; Beilage: Einzahlungsschein)
- das BFM, Abteilung Aufenthalt, mit den Akten Ref.-Nr. _______ (per
Kurier; in Kopie)
- das U._______ (in Kopie)
Der Einzelrichter: Die Gerichtsschreiberin:
Thomas Wespi Regula Frey
Versand:
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