Ur t e i l vom 11 . M a i 2 0 1 8
Besetzung
Einzelrichterin Jeannine Scherrer-Bänziger,
mit Zustimmung von Richterin Daniela Brüschweiler,
Gerichtsschreiberin Jacqueline Augsburger.
Parteien
A._______, geboren am (…),
Staat unbekannt,
vertreten durch MLaw Alexander Hedinger,
Beratungsstelle für Asylsuchende,
Beschwerdeführer,
gegen
Staatssekretariat für Migration (SEM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand
Wegweisungsvollzug
(Beschwerde gegen Wiedererwägungsentscheid);
Verfügung des SEM vom 30. Januar 2018 / N (…).
B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung IV
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Sachverhalt:
A.
Mit Verfügung vom 4. Februar 2016 stellte die Vorinstanz fest, der Be-
schwerdeführer erfülle die Flüchtlingseigenschaft nicht, lehnte sein Asylge-
such vom 15. Dezember 2014 ab und ordnete die Wegweisung aus der
Schweiz sowie den Vollzug der Wegweisung an.
B.
Die am 4. März 2016 gegen diese Verfügung erhobene Beschwerde
schrieb das Bundesverwaltungsgericht mit Entscheid D-1419/2016 vom
4. Januar 2017 als gegenstandslos geworden im einzelrichterlichen Ver-
fahren ab, nachdem der Beschwerdeführer per 15. November 2016 als ver-
schwunden gemeldet worden war. Die vorinstanzliche Verfügung vom
4. Februar 2016 erwuchs damit in Rechtskraft.
C.
Mit Eingabe seines Rechtsvertreters vom 10. Mai 2017 ersuchte der Be-
schwerdeführer erneut um Asyl. Zur Begründung brachte er wie bereits im
ersten Asylgesuch vor, er sei beim Hüten seiner Tiere in den Bergen wie-
derholt von den Taliban aufgefordert worden, sich ihnen anzuschliessen.
Er habe sich geweigert und sei geschlagen worden. Als er dies auf dem
Posten der Nationalgarde in seinem Heimatort gemeldet habe, habe man
ihn auch dort geschlagen und als Taliban beschimpft. Das SEM schrieb
dieses Asylgesuch mit Verfügung vom 19. Juni 2017 als wiederholt gleich
begründetes Mehrfachgesuch gestützt auf Art. 111c AsylG [SR 142.31]
formlos ab.
D.
Mit Eingabe seines Rechtsvertreters vom 20. Dezember 2017 ersuchte der
Beschwerdeführer das SEM um Wiedererwägung der Verfügung vom
4. Februar 2016. Er beantragte die Aufhebung der Verfügung, die Anerken-
nung der Flüchtlingseigenschaft und die Gewährung von Asyl. Zur Begrün-
dung des Gesuchs machte er geltend, er habe beim Schweizerischen Ro-
ten Kreuz (SRK) eine Suchanfrage nach seinem Onkel und seinem Bruder
gemacht. Ende Oktober 2017 habe das SRK ihm mitgeteilt, dass die Suche
bisher erfolglos verlaufen sei. Somit könne er nicht auf ein tragfähiges fa-
miliäres Beziehungsnetz in seiner Heimat zurückgreifen. Er habe überdies
nie eine Schule besucht und könne keine Erfahrung auf dem Arbeitsmarkt
vorweisen, so dass es ihm nicht möglich sei, in Afghanistan sein Existenz-
minimum zu sichern. Ausserdem habe er mehrere Anfragen an das afgha-
nische Konsulat in Genf gerichtet, um seine Tazkera verifizieren zu lassen.
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Diese seien bis heute unbeantwortet geblieben. Auch habe sich die Sicher-
heitslage in seiner von den Taliban kontrollierten Heimatprovinz B._______
seit seiner Ausreise massiv verschlechtert, so dass der Wegweisungsvoll-
zug dorthin sich als unzumutbar im Sinne von Art. 83 Abs. 4 AsylG erweise.
Da er keine Verwandten in anderen Teilen Afghanistans habe und die Si-
cherheitslage im ganzen Land schlecht sei, sei es ihm auch nicht möglich,
sich in einem anderen Landesteil niederzulassen.
Zur Stützung seiner Vorbringen reichte der Beschwerdeführer folgende Be-
weismittel ein: ein Schreiben des SRK vom 30. Oktober 2017, einen Aus-
zug aus einem E-Mail-Verkehr zwischen der Rechtsvertretung und dem af-
ghanischen Konsulat in Genf vom 14. August 2017 und 5. September 2017,
Auszüge aus dem Update der Schweizerischen Flüchtlingshilfe (SFH) vom
14. September 2017 zur Sicherheitslage in Afghanistan und aus einer Aus-
kunft der SFH-Länderanalyse vom 5. April 2017, einen Bericht der Schwei-
zer Sektion von Amnesty International (AI) vom 11. Oktober 2017 über af-
ghanische Flüchtlinge in der Schweiz und die Menschenrechtslage in Af-
ghanistan sowie diverse Medienberichte zur dortigen Sicherheitslage.
E.
Mit Verfügung vom 30. Januar 2018 – eröffnet am 1. Februar 2018 – wies
das SEM das Wiedererwägungsgesuch vollumfänglich ab. Gleichzeitig er-
klärte es die Verfügung vom 4. Februar 2016 für rechtskräftig und voll-
streckbar, erhob eine Gebühr von Fr. 600.– und hielt fest, einer allfälligen
Beschwerde komme keine aufschiebende Wirkung zu.
F.
Der Beschwerdeführer focht diesen Entscheid mit Beschwerde vom
1. März 2018 beim Bundesverwaltungsgericht an. Er beantragt, der ange-
fochtene Wiedererwägungsentscheid des SEM sei aufzuheben, es sei ihm
Asyl oder die vorläufige Aufnahme zu gewähren, und von einer Wegwei-
sung sei abzusehen. In verfahrensrechtlicher Hinsicht ersucht er um Ge-
währung der unentgeltlichen Prozessführung und um Bestellung des
Rechtsvertreters als amtlicher Rechtsbeistand.
Der Beschwerde lagen folgende Beweismittel bei: eine Kopie der bei der
Vorinstanz eingereichten Tazkera samt deutscher Übersetzung, ein Schrei-
ben des SRK vom 30. Oktober 2017, ein Dokument betreffend „Werdegang
und Qualifikation der sachverständigen Person“, eine E-Mail des afghani-
schen Konsulates in Genf vom 29. Januar 2018 sowie ein Auszug aus ei-
nem Bericht der SFH vom 14. September 2017.
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G.
Am 6. März 2018 setzte die Instruktionsrichterin den Vollzug der Wegwei-
sung einstweilen aus.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Be-
schwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den
Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesver-
waltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne
von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Da gemäss Lehre und Praxis Wiedererwä-
gungsentscheide grundsätzlich wie die ursprüngliche Verfügung auf dem
ordentlichen Rechtsmittelweg weitergezogen werden können, ist das Bun-
desverwaltungsgericht für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde
zuständig. Es entscheidet auf dem Gebiet des Asyls – in der Regel und
auch vorliegend – endgültig (Art. 105 AsylG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG).
1.2 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht. Der Beschwer-
deführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die
angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges In-
teresse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Er ist daher zur
Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und 108 Abs. 1 AsylG;
Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG). Auf die Beschwerde ist – unter
dem Vorbehalt nachstehender Erwägung – einzutreten.
1.3 Der Beschwerdeführer beantragt unter anderem, ihm sei Asyl zu ge-
währen. Umstände, welche nicht Gegenstand des vorinstanzlichen Verfah-
rens waren, können durch das Bundesverwaltungsgericht im Beschwerde-
verfahren nicht geprüft werden, weil der Streitgegenstand im Laufe des Be-
schwerdeverfahrens weder erweitert noch qualitativ verändert werden darf
(vgl. BVGE 2010/12 E. 1.2.1 S. 150). Über die geltend gemachten Vor-
fluchtgründe wurde mit der in Rechtskraft erwachsenen Verfügung vom
22. September 2017 bereits entschieden, und das SEM prüfte die im Wie-
dererwägungsgesuch gemachten Vorbringen einzig unter dem Aspekt des
Wegweisungsvollzugs. Auf den Antrag auf Asylgewährung ist demzufolge
nicht einzutreten.
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2.
2.1 Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rü-
gen richten sich im Bereich des Ausländerrechts nach Art. 49 VwVG (vgl.
BVGE 2014/26 E. 5).
2.2 Über offensichtlich unbegründete Beschwerden entscheidet das Bun-
desverwaltungsgericht in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung
eines zweiten Richters beziehungsweise einer zweiten Richterin (Art. 111
Bst. e AsylG). Wie nachstehend aufgezeigt wird, handelt es sich vorliegend
um eine solche, weshalb der Beschwerdeentscheid nur summarisch zu be-
gründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG). Gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG
wurde vorliegend auf die Durchführung eines Schriftenwechsels verzichtet
3.
3.1 Das Wiedererwägungsverfahren ist im Asylrecht spezialgesetzlich ge-
regelt (vgl. Art. 111b ff. AsylG). Ein entsprechendes Gesuch ist dem SEM
innert 30 Tagen nach Entdeckung des Wiedererwägungsgrundes schrift-
lich und begründet einzureichen; im Übrigen richtet sich das Verfahren
nach den revisionsrechtlichen Bestimmungen von Art. 66–68 VwVG
(Art. 111b Abs. 1 AsylG).
3.2 In seiner praktisch relevantesten Form bezweckt das Wiedererwä-
gungsgesuch die Änderung einer ursprünglich fehlerfreien Verfügung an
eine nachträglich eingetretene erhebliche Veränderung der Sachlage (vgl.
BVGE 2014/39 E. 4.5 m.w.H.). Blieb die abzuändernde Verfügung unange-
fochten oder wurde, wie vorliegend, ein eingeleitetes Beschwerdeverfah-
ren mit einem blossen Prozessentscheid abgeschlossen, können auch Re-
visionsgründe einen Anspruch auf Wiedererwägung begründen (zum sog.
"qualifizierten Wiedererwägungsgesuch" vgl. BVGE 2013/22 E. 5.4
m.w.H.). Darüber hinaus sind Revisionsgründe, welche sich auf Tatsachen
und Beweismittel abstützen, die erst nach Abschluss eines Beschwerde-
verfahrens entstanden sind, stets unter dem Titel der Wiedererwägung bei
der Vorinstanz einzubringen (vgl. Art. 45 VGG i.V.m. Art. 123 Abs. 2 Bst. a
letzter Teilsatz BGG; BVGE 2013/22).
4.
4.1 Das SEM begründete seinen Entscheid im Wesentlichen damit, es
habe bereits im ordentlichen Verfahren festgestellt, dass der Beschwerde-
führer seine geltend gemachte Sozialisierung in Afghanistan nicht glaub-
haft gemacht habe. Die durch die Fachstelle LINGUA durchgeführte lingu-
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istische Analyse habe stattdessen eine Hauptsozialisation in Pakistan er-
geben. Die Vorinstanz verwies dabei auf ihre Ausführungen anlässlich der
Gewährung des rechtlichen Gehörs vom 3. Dezember 2015, die Stellung-
nahme des Beschwerdeführers im Schreiben vom 23. Dezember 2015 so-
wie die Erwägungen im Asylentscheid vom 4. Februar 2016. Die tatsächli-
che Staatsangehörigkeit des Beschwerdeführers sowie allfällige Aufent-
haltsregelungen in Drittstaaten (namentlich Pakistan) stünden bis heute
nicht fest. Vor diesem Hintergrund sei die Sicherheitslage in der Provinz
B._______ irrelevant.
Sein Vorbringen, wonach er kein tragfähiges familiäres Beziehungsnetz
habe, sei weder substanziiert begründet noch belegt. Das eingereichte
Schreiben des SRK vom 30. Oktober 2017 besage lediglich, dass die Su-
che nach den Verwandten bisher erfolglos geblieben sei. Es sei jedoch
nicht ersichtlich, wie, wo und nach welchen Kriterien gesucht worden sei,
und da der Beschwerdeführer gegenüber dem SEM falsche Angaben zu
seiner Herkunft gemacht habe, sei nicht auszuschliessen, dass er dies
auch gegenüber dem Suchdienst des SRK getan habe. Das eingereichte
Beweismittel sei demzufolge nicht geeignet, ein fehlendes Beziehungsnetz
zu belegen.
Überdies habe er keine rechtsgenüglichen Identitätspapiere zu den Akten
gereicht, so dass seine Identität, insbesondere die Staatsangehörigkeit,
nicht feststehe. Wie bereits im Asylentscheid festgehalten, handle es sich
bei der Tazkera nicht um ein rechtsgenügliches Identitätspapier, weil Taz-
keras keinerlei Sicherheitsmerkmale aufweisen würden und daher leicht
gefälscht werden könnten.
4.2
Der Beschwerdeführer hält diesen Erwägungen entgegen, das SEM habe
seine Aussagen im Asylverfahren zu Unrecht als unglaubhaft eingeschätzt,
weil es nicht berücksichtigt habe, dass er im Zeitpunkt der Flucht erst (…)
Jahre alt gewesen sei, nie eine reguläre Schule besucht habe, tagelang
alleine mit seinen Tieren unterwegs gewesen sei und kaum Kontaktmög-
lichkeiten zu Menschen gehabt habe.
Ferner sei das LINGUA-Gespräch mit der sachverständigen Person per
Telefon durchgeführt worden. Es sei nicht auszuschliessen, dass es dabei
zu Verständigungsschwierigkeiten gekommen sei. Aus dem Dokument
zum Werdegang und zur Qualifikation der sachverständigen Person sei
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nicht ersichtlich, wie regelmässig sie sich in Afghanistan aufhalte und wann
der letzte Aufenthalt gewesen sei.
Die afghanischen Botschaft in Genf garantiere mit der eingereichten Be-
stätigung die Echtheit seiner Tazkera und bestätige überdies seine afgha-
nische Staatsbürgerschaft.
Das eingereichte Schreiben des SRK werde vom SEM zu Unrecht nicht als
Beweis für das Fehlen eines familiären Beziehungsnetzes anerkannt, ar-
beite der Suchdienst des SRK doch sehr gewissenhaft. Weiter habe ein
junger Mann namens C._______ (N […]) erklärt, aus einem benachbarten
Dorf in der Provinz B._______ zu stammen, und bestätigt, die Familie des
Beschwerdeführers zu kennen. Die Sicherheitslage in Afghanistan sei im-
mer noch sehr prekär, insbesondere für Rückkehrer; weite Teile seiner Hei-
matprovinz stünden unter der Kontrolle der Taliban, so auch die ländlichen
Gebiete, aus welchen er stamme. Er habe seine Herkunft nie geleugnet
oder verheimlicht. Seit seiner Flucht habe er keinen Kontakt zu seinem On-
kel und wisse nicht, wo seine Brüder seien. Gemäss dem Bericht der SFH
vom 14. September 2017 habe seit 2014 die Zahl missbrauchter Kinder
landesweit zugenommen. Die Taliban rekrutierten Kinder als Soldaten und
setzten sie auch als Selbstmordattentäter ein. Er habe kein familiäres Netz,
das ihm Schutz bieten könnte, und wäre in Afghanistan völlig auf sich al-
leine gestellt. Mit seinem Bildungsstand wäre es ihm kaum möglich, eine
selbständige Lebensgrundlage aufzubauen.
5.
5.1 Der Beschwerdeführer begründet sein Wiedererwägungsgesuch im
Wesentlichen mit dem Fehlen eines familiären Beziehungsnetzes in Afgha-
nistan, seinen Bemühungen um Verifizierung seiner Tazkera durch die af-
ghanischen Behörden und der seit seiner Ausreise im ganzen Land und
insbesondere in der Provinz B._______ verschlechterten Sicherheitslage.
Die Vorinstanz hat in der angefochtenen Verfügung zutreffend festgehal-
ten, dass sie bereits im ordentlichen Verfahren gestützt auf eine LINGUA-
Analyse festgestellt hat, dass seine Hauptsozialisation sehr wahrscheinlich
nicht in Afghanistan sondern in Pakistan stattgefunden hat, und seine tat-
sächliche Staatsangehörigkeit und eine allfällige Aufenthaltsregelung in
Pakistan nicht feststehen. Daraus hat sie zu Recht den Schluss gezogen,
dass die Sicherheitslage in der Provinz B._______ vorliegend irrelevant ist.
Daran mag das – unzutreffende – Vorbringen in der Beschwerde, die af-
ghanische Vertretung in Genf habe mittlerweile die Echtheit der Tazkera
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des Beschwerdeführers sowie seine afghanische Staatsangehörigkeit be-
stätigt, nichts zu ändern. Dem auf Beschwerdeebene eingereichten Aus-
druck der E-Mail vom 29. Januar 2018 ist zu entnehmen, dass eine Person
namens „D._______“ mit einer E-Mail-Adresse des afghanischen Konsula-
tes in Genf folgenden Text an die Rechtsvertretung schrieb: „Mr A._______
Tazkera has been approved. His registration number at the embassy is
(…)“. Der vollständige Name der Person, die diese Bestätigung verfasst
hat, fehlt ebenso wie die Angabe ihrer Funktion innerhalb des afghanischen
Konsulates und ihre Unterschrift; überdies liegt auch kein offizieller Brief-
kopf des Konsulates vor. Es handelt sich somit bei dieser E-Mail offensicht-
lich nicht um ein offizielles amtliches Dokument der afghanischen Vertre-
tung, und der Beschwerdeführer kann daraus weder die Echtheit der Taz-
kera ableiten noch eine offizielle Anerkennung einer afghanischen Staats-
angehörigkeit. Das Beweismittel ist somit wiedererwägungsrechtlich nicht
relevant. Die Staatsangehörigkeit des Beschwerdeführers ist nach wie vor
unbekannt, so dass auf die verschlechterte Sicherheitslage in Afghanistan
im Allgemeinen und in der Provinz B._______ im Besonderen nicht weiter
einzugehen ist.
5.2 Ebenfalls nicht zu beanstanden ist die Feststellung des SEM, dass das
eingereichte Schreiben des Suchdienstes des SRK vom 30. Oktober 2017
nicht geeignet ist, ein fehlendes familiäres Beziehungsnetz des Beschwer-
deführers zu belegen, zumal weder dessen Angaben gegenüber dem
Suchdienst noch die Suchkriterien ersichtlich sind.
5.3 Die auf Beschwerdeebene erhobene, unsubstanziierte und in keiner
Weise belegte Behauptung, es sei nicht auszuschliessen, dass es im Ge-
spräch zwischen der sachverständigen Person und dem Beschwerdefüh-
rer im Rahmen der LINGUA-Analyse am Telefon zu Verständnisschwierig-
keiten gekommen sein könnte, ist zurückzuweisen. Irrelevant ist schliess-
lich auch die Bemerkung, aus dem edierten Dokument zum Werdegang
und zur Qualifikation der sachverständigen Person sei nicht ersichtlich, wie
regelmässig sie sich in Afghanistan aufhalte und wann der letzte Aufenthalt
gewesen sei. Es entspricht nicht dem Sinn und Zweck eines Wiedererwä-
gungsverfahrens, Rügen und Einwände zuzulassen, die im Rahmen des
ordentlichen Asyl- und Beschwerdeverfahrens hätten vorgebracht werden
können. Es besteht keine Veranlassung, die Ergebnisse der LINGUA-Ana-
lyse in Frage zu stellen.
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5.4 Sodann vermag auch das Vorbringen, der (…)-jährige Jugendliche
C._______ (N […]) habe bestätigt, dass er die Familie des Beschwerde-
führers kenne und aus einem benachbarten Dorf in der Provinz B._______
stamme, keinen Revisionsgrund im Sinne von Art. 66 VwVG zu begründen.
Solche Aussagen von Privatpersonen weisen offensichtlich Gefälligkeits-
charakter auf und sind nicht geeignet, die Ergebnisse der LINGUA-Analyse
umzustossen.
5.5 Zusammenfassend ergibt sich, dass vorliegend seit dem Entscheid
vom 4. Februar 2016 weder eine wesentliche Veränderung des rechtser-
heblichen Sachverhalts eingetreten ist noch wiedererwägungsrechtlich er-
hebliche Beweismittel beigebracht worden sind, welche eine rechtliche An-
passung dieser Verfügung rechtfertigen würden.
6.
Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass das SEM das Wiedererwägungs-
gesuch vom 20. Dezember 2017 zu Recht abgelehnt hat. Die Beschwerde
ist abzuweisen, soweit darauf einzutreten war. Der am 6. März 2018 ange-
ordnete Vollzugsstopp fällt mit dem vorliegenden Urteil dahin.
7.
Im Lichte der vorstehenden Erwägungen waren die gestellten Wiedererwä-
gungsbegehren als aussichtslos zu beurteilen. Somit sind die Gesuche um
Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung und Rechtsverbeistän-
dung im Sinne von Art. 65 Abs. 1 und 2 VwVG ungeachtet der prozessualen
Bedürftigkeit des Beschwerdeführers abzuweisen. Bei diesem Ausgang
des Verfahrens sind die Kosten von Fr. 1500.– dem Beschwerdeführer auf-
zuerlegen (Art. 37 VGG i.V.m. Art. 63 Abs. 1 VwVG; Art. 1–3 des Regle-
ments vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor
dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]).
(Dispositiv nächste Seite)
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird.
2.
Die Gesuche um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung und amt-
lichen Rechtsverbeiständung werden abgewiesen.
3.
Die Verfahrenskosten von Fr. 1500.– werden dem Beschwerdeführer auf-
erlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zugunsten
der Gerichtskasse zu überweisen.
4.
Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die kantonale
Migrationsbehörde.
Die Einzelrichterin: Die Gerichtsschreiberin:
Jeannine Scherrer-Bänziger Jacqueline Augsburger
Versand: