B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung IV
D-1313/2015/pjn
U r t e i l v o m 4 . M ä r z 2 0 1 5
Besetzung
Einzelrichter Hans Schürch,
mit Zustimmung von Richterin Christa Luterbacher;
Gerichtsschreiberin Eva Zürcher.
Parteien
A._______, geboren (…),
B._______, geboren (…),
C._______, geboren (…),
D._______, geboren (…),
alle Ukraine,
(…),
Beschwerdeführende,
gegen
Staatssekretariat für Migration (SEM;
zuvor Bundesamt für Migration, BFM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand
Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung
(Dublin-Verfahren);
Verfügung des SEM vom 17. Februar 2015 / (…).
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Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest,
dass die Beschwerdeführenden – ukrainische Staatsangehörige – am
15. Januar 2015 in der Schweiz um Asyl nachsuchten,
dass dem Beschwerdeführer von den lettischen Behörden ein vom (…)
gültiges Schengen-Visum und seinen minderjährigen Kindern vom (…) gül-
tige Schengen-Visa ausgestellt wurden,
dass dem Beschwerdeführer im Rahmen der Befragung zur Person vom
29. Januar 2015 hinsichtlich einer allfälligen Wegweisung nach Lettland
das rechtliche Gehör gewährt wurde,
dass der Beschwerdeführer unter anderem erklärte, er sei gegen Lettland
und habe kein Vertrauen in dieses Land,
dass die europäischen Länder zur Zeit gegen Russland und für die Ukraine
seien, ausser die Schweiz,
dass er ausser einem (…), der operiert worden sei, und (…) keine gesund-
heitlichen Probleme habe,
dass das SEM am 9. Februar 2015 gestützt auf Art. 12 Abs. 2 der Verord-
nung (EU) Nr. 604/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom
26. Juni 2013 zur Festlegung der Kriterien und Verfahren zur Bestimmung
des Mitgliedstaats, der für die Prüfung eines von einem Drittstaatsangehö-
rigen oder Staatenlosen in einem Mitgliedstaat gestellten Antrags auf inter-
nationalen Schutz zuständig ist (Dublin-III-VO), die lettischen Behörden um
Übernahme der Beschwerdeführenden ersuchte,
dass die lettischen Behörden am 17. Februar 2015 dem Ersuchen zu-
stimmten,
dass das SEM mit Verfügung vom 17. Februar 2015 – eröffnet am 24. Feb-
ruar 2015 – in Anwendung von Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG (SR 142.31)
auf das Asylgesuch nicht eintrat, die Wegweisung aus der Schweiz nach
Lettland anordnete und die Beschwerdeführenden aufforderte, die Schweiz
spätestens am Tag nach Ablauf der Beschwerdefrist zu verlassen,
dass es gleichzeitig feststellte, einer allfälligen Beschwerde gegen den Ent-
scheid komme keine aufschiebende Wirkung zu, und die Aushändigung
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der editionspflichtigen Akten gemäss Aktenverzeichnis an die Be-
schwerdeführenden verfügte,
dass die Beschwerdeführenden mit Eingabe vom 27. Februar 2015 gegen
diesen Entscheid beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde erhoben
und dabei beantragten, die angefochtene Verfügung sei aufzuheben, es
sei die Flüchtlingseigenschaft anzuerkennen und Asyl zu gewähren, sowie
es sei infolge fehlender Zulässigkeit, Zumutbarkeit und Möglichkeit des
Wegweisungsvollzugs die vorläufige Aufnahme anzuordnen,
dass sie in verfahrensrechtlicher Hinsicht um Gewährung der vollständigen
unentgeltlichen Rechtspflege unter Einschluss des Verzichts auf die Erhe-
bung eines Kostenvorschusses, um Wiederherstellung der aufschieben-
den Wirkung, um vorsorgliche Anweisung der Behörden, die Kontaktauf-
nahme mit den Behörden des Heimatstaates sowie jegliche Datenweiter-
gabe an diese zu unterlassen, und um Information in einer separaten Ver-
fügung über eine allenfalls bereits erfolgte Datenweitergabe ersuchten,
dass die vorinstanzlichen Akten am 3. März 2015 beim Bundesverwal-
tungsgericht eintrafen (Art. 109 Abs. 1 AsylG),
und zieht in Erwägung,
dass das Bundesverwaltungsgericht auf dem Gebiet des Asyls – in der Re-
gel und auch vorliegend – endgültig über Beschwerden gegen Verfügun-
gen (Art. 5 VwVG) des SEM entscheidet (Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 31‒33
VGG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG),
dass die Beschwerdeführenden am Verfahren vor der Vorinstanz teilge-
nommen haben, durch die angefochtene Verfügung besonders berührt
sind, ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise
Änderung haben und daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert
sind (Art. 105 AsylG und Art. 48 Abs. 1 VwVG),
dass somit auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde einzu-
treten ist (Art. 108 Abs. 2 AsylG und Art. 52 VwVG),
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dass über offensichtlich unbegründete Beschwerden in einzelrichterlicher
Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise ei-
ner zweiten Richterin entschieden wird (Art. 111 Bst. e AsylG) und es sich,
wie nachfolgend aufgezeigt wird, um eine solche handelt, weshalb der Be-
schwerdeentscheid nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2
AsylG),
dass gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG auf einen Schriftenwechsel ver-
zichtet wurde,
dass mit Beschwerde die Verletzung von Bundesrecht (einschliesslich
Missbrauch und Überschreiten des Ermessens) sowie die unrichtige und
unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts gerügt
werden können (Art. 106 Abs. 1 AsylG),
dass bei Beschwerden gegen Nichteintretensentscheide, mit denen es das
SEM ablehnt, das Asylgesuch auf seine Begründetheit hin zu überprüfen
(Art. 31a Abs. 1‒3 AsylG), die Beurteilungskompetenz der Beschwer-
deinstanz grundsätzlich auf die Frage beschränkt ist, ob die Vorinstanz zu
Recht auf das Asylgesuch nicht eingetreten ist (vgl. BVGE 2011/9 E. 5.),
dass die Fragen der Anerkennung der Flüchtlingseigenschaft und der Ge-
währung von Asyl demgegenüber nicht Gegenstand des angefochtenen
Nichteintretensentscheides und damit auch nicht des vorliegenden Verfah-
rens bilden, weshalb auf die entsprechenden Beschwerdeanträge nicht
einzutreten ist,
dass auf Asylgesuche in der Regel nicht eingetreten wird, wenn Asylsu-
chende in einen Drittstaat ausreisen können, der für die Durchführung des
Asyl- und Wegweisungsverfahrens staatsvertraglich zuständig ist (Art. 31a
Abs. 1 Bst. b AsylG),
dass diesbezüglich das Dublin-Assoziierungsabkommen vom 26. Oktober
2004 (DAA, SR 0.142.392.68) zur Anwendung gelangt und das SEM die
Zuständigkeitsfrage gestützt auf die Dublin-III-VO geprüft hat,
dass die Schweiz seit dem 1. Januar 2014 einen Grossteil der Bestimmun-
gen der Dublin-III-VO vorläufig anwendet,
dass gemäss Art. 3 Abs. 1 Dublin-III-VO jeder Asylantrag von einem einzi-
gen Mitgliedstaat geprüft wird, der nach den Kriterien des Kapitels III (Art.
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8-15 Dublin-III-VO) als zuständiger Staat bestimmt wird, wobei die einzel-
nen Bestimmungskriterien in der Reihenfolge ihrer Auflistung im Kapitel III
Anwendung finden (Art. 7 Abs. 1 Dublin-III-VO),
dass gemäss Art. 3 Abs. 2 Sätze 2 und 3 Dublin-III-VO der die Zuständig-
keit prüfende Mitgliedstaat für die Durchführung des Asylverfahrens zu-
ständig wird, falls es sich als unmöglich erweist, einen Antragsteller in den
eigentlich zuständigen Mitgliedstaat zu überstellen, weil es wesentliche
Gründe für die Annahme gibt, dass das Asylverfahren und die Aufnahme-
bedingungen für Antragsteller in jenem Mitgliedstaat systemische
Schwachstellen aufweisen, die eine Gefahr einer unmenschlichen oder
entwürdigenden Behandlung im Sinne von Art. 4 der Charta der Grund-
rechte der Europäischen Union (ABl. C 364/1 vom 12.12.2000, [EU-Grund-
rechtecharta]) mit sich bringen, und nach den Regeln der Dublin-III-VO kein
anderer zuständiger Mitgliedstaat bestimmt werden kann,
dass der nach dieser Verordnung zuständige Mitgliedstaat verpflichtet ist,
einen Antragsteller, der in einem anderen Mitgliedstaat einen Antrag ge-
stellt hat, nach Massgabe der Art.21, 22 und 29 Dublin-III-VO aufzunehmen
(Art. 18 ABs. 1 Bst. a Dublin-III-VO),
dass jeder Mitgliedstaat abweichend von Art. 3 Abs. 1 Dublin-III-VO be-
schliessen kann, einen bei ihm von einem Drittstaatsangehörigen oder
Staatenlosen gestellten Antrag auf internationalen Schutz zu prüfen, auch
wenn er nach den in dieser Verordnung festgelegten Kriterien nicht für die
Prüfung zuständig ist (Art. 17 Abs. 1 Satz 1 Dublin-III-VO; sog. Selbstein-
trittsrecht),
dass die staatsvertragliche Zuständigkeit Lettlands zur Prüfung der Asyl-
anträge aufgrund der Akten – Schengenvisum der Beschwerdeführenden
und Zustimmung Lettlands zum Übernahmeersuchen – feststeht,
dass die Beschwerdeführenden auf Beschwerdeebene im Wesentlichen
geltend machen, bei einer Überstellung nach Lettland könnten sie aufgrund
eigener Recherchen bei (…) nicht damit rechnen, dort Asyl zu erhalten,
weil in diesem Land Personen, die sich vor der Einreise in einem Land
ausserhalb der EU aufgehalten hätten, wo sie hätten um Asyl ersuchen
können, nicht "als Asylanten" anerkannt würden,
dass er mit seinen Kindern auf der Reise nach Lettland durch E._______
und F._______ gereist sei und somit keine Chancen auf Asyl in Lettland
habe,
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dass man im Fall einer Asylgesuchseinreichung die lettischen Visa annul-
lieren und den Beschwerdeführer und seine Kinder in die Ukraine abschie-
ben würde,
dass zudem auch in Lettland rechtsradikale und neofaschistische Gruppie-
rungen aktiv seien, Gruppierungen, vor welchen er und seine Kinder aus
der Ukraine geflohen seien, weil er dort aufgrund seiner religiösen und po-
litischen Ansichten von ihnen verfolgt worden sei und sie ihm Flugblätter
mit Todesdrohungen geschickt hätten sowie einen Galgen an die Woh-
nungstür gemalt und die Aussentür sogar angezündet hätten,
dass Kopien der Flugblätter und Fotos der Wohnungstüre in den Akten lä-
gen,
dass folglich Lettland für ihn und die Kinder kein sicheres Land darstelle,
weshalb eine Abschiebung in dieses Land eine direkte Gefährdung des Le-
bens bedeuten würde,
dass die schweizerischen Behörden zwar dafür sorgen müssen, dass die
Beschwerdeführenden im Fall einer Überstellung nach Lettland nicht einer
dem internationalen Recht und insbesondere Art. 3 EMRK widersprechen-
den Behandlung ausgesetzt sind,
dass Lettland indessen das Abkommen vom 28. Juli 1951 über die Rechts
stellung der Flüchtlinge (FK, SR 0.142.30), die EMRK und das Überein-
kommen vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, un-
menschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105)
unterzeichnet hat und somit an die darin enthaltenen Regelungen gebun-
den ist,
dass auch davon ausgegangen werden darf, dieser in der Europäischen
Union aufgenommene Staat anerkenne und schütze die Rechte, die sich
für Schutzsuchende aus den Richtlinien des Europäischen Parlaments und
des Rates 2013/32/EU vom 26. Juni 2013 zu gemeinsamen Verfahren für
die Zuerkennung und Aberkennung des internationalen Schutzes (sog.
Verfahrensrichtlinie) sowie 2013/33/EU vom 26. Juni 2013 zur Festlegung
von Normen auf die Aufnahme von Personen, die internationalen Schutz
beantragen (sog. Aufnahmerichtlinie) ergeben,
dass es angesichts der Vermutung, wonach jener Staat, der für die Prüfung
des Asylgesuchs zuständig ist, die völkerrechtlichen Verpflichtungen ein-
halte, den Beschwerdeführenden obliegt, diese Vermutung umzustossen,
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wobei sie ernsthafte Anhaltspunkte vorzubringen haben, dass die Behör-
den des in Frage stehenden Staates in ihrem konkreten Fall das Völker-
recht verletzen und sie nicht den notwendigen Schutz gewähren oder sie
menschenunwürdigen Lebensumständen aussetzen würden (vgl. Urteil
des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte [EGMR] M.S.S. gegen
Belgien und Griechenland vom 21. Januar 2011 Nr. 30696/09, § 84 f. und
250; ebenso Urteile des Gerichtshofes der Europäischen Gemeinschaften
[EuGH] vom 21. Dezember 2011 C-411/10 und C-493),
dass die Beschwerdeführenden kein konkretes und ernsthaftes Risiko dar-
getan haben, die lettischen Behörden würden sich weigern, sie aufzuneh-
men und ihren Antrag auf internationalen Schutz unter Einhaltung der Re-
geln der Verfahrensrichtlinie zu prüfen, zumal es sich bei der Aussage des
Beschwerdeführers, (…) habe ihm mitgeteilt, es sei noch keinem einzigen
ukrainischen Bürger während des militärischen Konflikts Asyl gewährt wor-
den, einerseits um eine blosse Behauptung handelt, welche durch nichts
belegt ist, und andererseits eine Aussage darstellt, die keine genaue zeitli-
che Einordnung zulässt und somit vorliegend nicht relevant ist,
dass ferner eine allfällige Annullierung der erteilten Schengen-Visa im Fall
der Einreichung von Asylgesuchen per se nicht gegen die Gewährung von
internationalem Schutz sprechen würde, zumal dieser auch ohne Visa ge-
währt werden kann,
dass auch nicht dargetan wurde, die Lebensbedingungen in Lettland seien
derart schlecht, dass die Überstellung in dieses Land die EMRK verletzen
würde,
dass die Beschwerdeführenden ferner keinen konkreten Nachweis er-
bracht haben, wonach Lettland ihnen die ihnen gemäss Aufnahmerichtlinie
zustehenden minimalen Lebensbedingungen vorenthalte,
dass es demnach den Beschwerdeführenden obliegt, ihre Situation und
Schwierigkeiten zunächst bei den zuständigen lettischen Behörden vorzu-
bringen und bei diesen durchzusetzen, und sie dabei auf den Rechtsweg
verwiesen werden,
dass den Akten auch keine Gründe für die Annahme zu entnehmen sind,
Lettland werde in ihrem Fall den Grundsatz des Non-Refoulement miss-
achten und sie zur Ausreise in ein Land zwingen, in dem ihr Leib, ihr Leben
oder ihre Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist
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oder in dem sie Gefahr laufen würden, zur Ausreise in ein solches Land
gezwungen zu werden,
dass insbesondere die Aussage des Beschwerdeführers, er und seine Kin-
der würden in die Ukraine abgeschoben, angesichts der vorangehenden
Erwägungen nicht zu überzeugen vermag, zumal keine konkreten Hin-
weise darauf bestehen und auch diese Aussage durch nichts belegt ist,
weshalb sie als haltlos zu betrachten ist,
dass die Vermutung, wonach Lettland seine Verpflichtungen einhält, folg-
lich nicht umgestossen wurde,
dass die Beschwerdeführenden nach dem Gesagten offensichtlich nicht
beweisen oder glaubhaft machen konnten, dass ein konkretes und ernst-
haftes Risiko besteht, ihre Überstellung nach Lettland würde gegen Art. 3
EMRK oder gegen eine andere völkerrechtliche Verpflichtung der Schweiz
verstossen,
dass unter diesen Umständen auch keine weiteren Gründe – auch kein
medizinisches Argument – erkennbar sind, welche eine Überstellung der
Beschwerdeführenden als unzulässig oder unzumutbar erscheinen lassen,
dass insbesondere der (…) und die (…) des Beschwerdeführers auch in
Lettland behandelbar sind und somit nicht gegen eine Überstellung in die-
ses Land sprechen,
dass auch das Kindeswohl nicht gegen die Überstellung nach Lettland
spricht,
dass es demnach keinen Grund für die Anwendung der Souveränitätsklau-
sel (Art. 17 Abs. 1 Dublin-III-VO) gibt,
dass Lettland somit für die Prüfung der Asylgesuche der Beschwerdefüh-
renden gemäss der Dublin-III-VO zuständig und entsprechend verpflichtet
ist, die Beschwerdeführenden aufzunehmen,
dass das SEM demnach zu Recht in Anwendung von Art. 31a Abs. 1 Bst. b
AsylG auf die Asylgesuche der Beschwerdeführenden nicht eingetreten ist
und – da sie nicht im Besitz einer gültigen Aufenthalts- oder Niederlas-
sungsbewilligung sind – in Anwendung von Art. 44 AsylG die Überstellung
nach Lettland angeordnet hat (Art. 32 Bst. a AsylV 1 [SR 142.311]),
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dass unter diesen Umständen allfällige Vollzugshindernisse gemäss Art. 83
Abs. 3 und 4 AuG (SR 142.20) nicht mehr zu prüfen sind, da das Fehlen
von Wegweisungsvollzugshindernissen bereits Voraussetzung des Nicht-
eintretensentscheides gemäss Art. 31a Bst. b AsylG ist (vgl. BVGE 2010/45
E. 10),
dass die Beschwerde aus diesen Gründen abzuweisen und die Verfügung
des SEM zu bestätigen ist,
dass das Beschwerdeverfahren mit vorliegendem Urteil abgeschlossen ist,
weshalb sich die Anträge auf Kostenvorschussverzicht, auf Wiederherstel-
lung der aufschiebenden Wirkung, auf vorsorgliche Anweisung der Behör-
den, die Kontaktaufnahme mit den Behörden des Heimatstaates sowie jeg-
liche Datenweitergabe an diese zu unterlassen, und auf Information in ei-
ner separaten Verfügung über eine allenfalls bereits erfolgte Datenweiter-
gabe als gegenstandslos erweisen,
dass das mit der Beschwerde gestellte Gesuch um Gewährung der voll-
ständigen unentgeltlichen Rechtspflege abzuweisen ist, da die Begehren –
wie sich aus den vorangehenden Erwägungen ergibt – als aussichtslos zu
bezeichnen waren, weshalb die Voraussetzungen von Art. 65 Abs.1 VwVG
und Art. 110a Abs. 2 AsylG i.V.m. Art. 65 Abs. 2 VwVG nicht erfüllt sind,
das bei diesem Ausgang des Verfahrens die Kosten von Fr. 600.– (Art. 1‒
3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädi-
gungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]) den
Beschwerdeführenden aufzuerlegen sind (Art. 63 Abs. 1 VwVG).
(Dispositiv nächste Seite)
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird.
2.
Das Gesuch um Gewährung der vollständigen unentgeltlichen Rechts-
pflege wird abgewiesen.
3.
Die Verfahrenskosten von Fr. 600.– werden den Beschwerdeführenden
auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zuguns-
ten der Gerichtskasse zu überweisen.
4.
Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführenden, das SEM und die kanto-
nale Migrationsbehörde.
Der Einzelrichter: Die Gerichtsschreiberin:
Hans Schürch Eva Zürcher
Versand: