B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung IV
D-1313/2020
Ur t e i l vom 1 9 . M ä r z 2 0 2 0
Besetzung
Einzelrichterin Daniela Brüschweiler,
mit Zustimmung von Richter Jürg Marcel Tiefenthal;
Gerichtsschreiberin Sandra Bisig.
Parteien
A._______, geboren am (…),
Bangladesch,
Beschwerdeführer,
gegen
Staatssekretariat für Migration (SEM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand
Asyl und Wegweisung;
Verfügung des SEM vom 31. Januar 2020.
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Sachverhalt:
A.
Der Beschwerdeführer verliess seinen Heimatstaat eigenen Angaben zu-
folge am 1. Januar 2015 und gelangte – nach längeren Aufenthalten in der
Türkei und in Deutschland – am 2. September 2016 in die Schweiz, wo er
gleichentags um Asyl nachsuchte.
B.
B.a Anlässlich der Befragung zur Person (BzP) vom 20. September 2016
sowie der Anhörung zu den Asylgründen vom 31. Mai 2017 brachte er zur
Begründung seines Asylgesuchs im Wesentlichen vor, er sei seit 2005 res-
pektive 2014 einfaches Mitglied der B._______. Die Awami-League habe
seiner Familie deshalb Probleme gemacht. Im Jahr 2014 sei er mehrmals
von Anhängern der Awami-League schikaniert beziehungsweise geschla-
gen worden. Infolgedessen und da im Nachbarsdorf zwei Menschen er-
mordet worden seien, habe er um sein Leben gefürchtet. Sein im
C._______ lebender Bruder habe daher seine Ausreise organisiert. Wei-
tergehend wird auf die Protokolle in den Akten verwiesen.
B.b Der Beschwerdeführer reichte keine Identitätsdokumente zu den Ak-
ten.
C.
Mit Verfügung vom 31. Januar 2020 – eröffnet am 5. Februar 2020 – stellte
das SEM fest, dass der Beschwerdeführer die Flüchtlingseigenschaft nicht
erfülle, lehnte sein Asylgesuch ab und ordnete die Wegweisung aus der
Schweiz sowie den Wegweisungsvollzug an.
D.
Gegen diese Verfügung erhob der Beschwerdeführer mit Eingabe vom
5. März 2020 Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht und beantragte
dabei in materieller Hinsicht, die angefochtene Verfügung sei aufzuheben,
es sei ihm Schutz und Asyl zu gewähren, eventualiter sei ihm ein vorüber-
gehender Schutz (F-Ausweis) zu erteilen. In verfahrensrechtlicher Hinsicht
ersuchte er um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung.
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Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Be-
schwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den
Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesver-
waltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne
von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher
zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entschei-
det auf dem Gebiet des Asyls in der Regel – so auch vorliegend – endgültig
(Art. 105 AsylG [SR 142.31]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG).
1.2 Am 1. März 2019 ist eine Teilrevision des AsylG in Kraft getreten
(AS 2016 3101); für das vorliegende Verfahren gilt das bisherige Recht
(vgl. Abs. 1 der Übergangsbestimmungen zur Änderung des AsylG vom
25. September 2015).
1.3 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht worden. Der Be-
schwerdeführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist
durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutz-
würdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Er ist
daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und aArt. 108
Abs. 1 AsylG; Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG). Auf die Be-
schwerde ist einzutreten.
2.
Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen
richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG, im Bereich des Aus-
länderrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5).
3.
Über offensichtlich unbegründete Beschwerden wird in einzelrichterlicher
Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise ei-
ner zweiten Richterin entschieden (Art. 111 Bst. e AsylG). Wie nachste-
hend aufgezeigt, handelt es sich um eine solche, weshalb das Urteil nur
summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG).
Gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG wurde auf die Durchführung eines
Schriftenwechsels verzichtet.
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4.
4.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grund-
sätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im
Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationali-
tät, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer
politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder be-
gründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3
Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung
des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen
unerträglichen psychischen Druck bewirken (Art. 3 Abs. 2 AsylG).
4.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen
oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die
Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für ge-
geben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen
Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsa-
chen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte
Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG).
Das Bundesverwaltungsgericht hat die Anforderungen an das Glaubhaft-
machen der Vorbringen in verschiedenen Entscheiden dargelegt und folgt
dabei ständiger Praxis. Darauf kann hier verwiesen werden (vgl. BVGE
2015/3 E. 6.5.1 m.w.H.).
5.
5.1 Das SEM begründete die Ablehnung des Asylgesuchs in der angefoch-
tenen Verfügung damit, dass weder die vom Beschwerdeführer vorge-
brachte politische Aktivität noch die daraus abgeleitete Verfolgung geglaubt
werden könnten. Es warf dem Beschwerdeführer vor, dass er weder habe
sagen können, wofür die Abkürzung B._______ stehe, noch habe er die
Ziele dieser Partei umschreiben können. Auch sei er nicht in der Lage ge-
wesen, seine angeblich langjährige Tätigkeit für diese Partei und den
Grund der Verfolgung durch die Gegner überzeugend darzulegen. Er habe
beispielsweise gesagt, er sei mit den Anhängern der B._______ spazieren
gegangen und sei dafür bezahlt worden. Überdies wäre zu erwarten gewe-
sen, dass er zumindest kongruente Angaben zur Dauer seiner angeblichen
B._______-Mitgliedschaft hätte machen oder die divergierenden Aussagen
dazu nachvollziehbar hätte erklären können. Dies sei nicht der Fall gewe-
sen. Es sei offensichtlich, dass er kein exponierter Oppositioneller sei, der
vom Regime als Gefahr wahrgenommen würde. Auch zur angeblichen Ver-
folgung habe er nur dürftige und oberflächliche Angaben liefern können,
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Seite 5
obwohl ihm wiederholt die Möglichkeit geboten worden sei, seine Probleme
im Detail zu schildern. So sei bereits aus der freien Erzählung seiner Asyl-
gründe ersichtlich, dass er nicht viel zur Verfolgung durch die Gegenpartei
sagen könne. Er habe sich damit begnügt, allgemeine Aussagen zu Proto-
koll zu geben: Es würden in Bangladesch zwei Parteien existieren. Wenn
eine Partei an die Macht komme, dann würden die Anhänger der Gegen-
partei leiden. Als die Awami-League an die Macht gekommen sei, hätten
deren Anhänger begonnen, seine Leute zu belästigen. Sein Bruder habe
ihm zur Ausreise geraten und seine Reise organisiert. Er sei über die Türkei
und Deutschland gereist. Trotz wiederholter und spezifischer Fragen sei-
tens der befragenden Person seien seinerseits keine substanziierten und
detaillierten Angaben zu den geltend gemachten Problemen gefolgt.
Schliesslich hielt das SEM fest, dass seitens staatlicher Behörden offen-
sichtlich kein gezielt gegen den Beschwerdeführer gerichtetes Verfol-
gungsinteresse bestehe, was sich auch anhand der Tatsache zeige, dass
seine Familie weiterhin in der Herkunftsgegend lebe und nicht von den Be-
hörden behelligt werde. Seine subjektive Befürchtung, er könnte getötet
werden, halte einer objektiven Betrachtungsweise nicht stand.
5.2 Dem hält der Beschwerdeführer in der Beschwerde im Wesentlichen
entgegen, er habe Fragen an der Anhörung zum Teil nicht verstanden oder
(aufgrund fehlender Schulbildung) nicht ausführlich beantwortet. Gleichzei-
tig macht er ergänzende Ausführungen im Zusammenhang mit seinen
Asylgründen (bspw. zur Bedeutung der Abkürzung B._______ und zu den
Zielen der B._______). Ferner bringt er vor, die Anhänger der Awami-Lea-
gue könnten ihn problemlos töten, gerade weil er keine politisch exponierte
Persönlichkeit sei. Die Anhänger der Awami-League hätten die Regie-
rungsmacht und erlaubten sich, alles zu tun, und würden nicht zur Rechen-
schaft gezogen. Er habe ausserdem gehört, dass über die Menschen-
rechtsverletzungen der herrschenden Regierung und der Anhänger der A-
wami-League viele internationale Berichte publiziert worden seien. Er habe
Angst vor den Anhängern der Awami-League und habe in seiner Heimat
niemanden, der ihm Schutz und Beistand leisten könne.
6.
6.1 Das Gericht kommt – wie bereits das SEM – zum Schluss, dass die
Asylvorbringen den Anforderungen an die Glaubhaftigkeit gemäss Art. 7
AsylG nicht standzuhalten vermögen. Zur Vermeidung von unnötigen Wie-
derholungen kann vollumfänglich auf die entsprechenden Erwägungen des
SEM in der angefochtenen Verfügung verwiesen werden. Diesen wurde in
der Beschwerde nichts Stichhaltiges entgegnet.
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6.2 Der Einwand in der Beschwerde, wonach der Beschwerdeführer die
Fragen zum Teil nicht verstanden habe, ist vor allem in dieser generellen
Form als Schutzbehauptung zu qualifizieren. So zeigt der Beschwerdefüh-
rer nicht konkret auf, welche Fragen er nicht respektive inwiefern er welche
Fragen falsch verstanden haben will. Sofern der Beschwerdeführer geltend
macht, er habe aufgrund fehlender Schulbildung die Fragen nicht ausführ-
lich beantworten können, ist zunächst festzuhalten, dass an diesem Vor-
bringen erhebliche Zweifel bestehen, zumal sich seine Angaben zur Dauer
des Schulbesuchs widersprechen. So gab er in der BzP an, er sei nur (…)
Jahr zur Schule gegangen (vgl. Akten SEM A5 Ziff. 1.17.04). Dagegen er-
klärte er in der Anhörung zunächst, er habe die Schule nicht so viele Jahre
besucht. Auf Nachfrage gab er an, es seien ungefähr (…) Jahre gewesen
(vgl. A17 F18 f.). Erst in der Beschwerde gab er an, er habe keine Schule
besucht. Angesichts dieser widersprüchlichen Angaben ist davon auszuge-
hen, dass der Beschwerdeführer über eine solide Schulbildung verfügt. Im
Übrigen ist ohnehin unklar, inwiefern eine fehlende Schulbildung Einfluss
auf die Ausführlichkeit von Aussagen zu persönlichen Erlebnissen haben
soll. In diesem Zusammenhang ist beispielsweise darauf hinzuweisen,
dass der Beschwerdeführer nur oberflächliche Angaben zu den Übergriffen
auf ihn machen konnte, obwohl er aufgefordert wurde, so präzise wie mög-
lich zu erzählen, wie es dazu gekommen sei, dass er geschlagen wurde
(vgl. A17 F42). Das Vorbringen an der Anhörung, er habe vieles vergessen,
vermag angesichts der Relevanz dieser Übergriffe für seine Ausreise aus
dem Heimatland nicht zu überzeugen. Nach dem Gesagten sind seine er-
gänzenden Ausführungen in der Beschwerde als grundlos nachgeschoben
zu qualifizieren und vermögen an der Unglaubhaftigkeit seines Sachver-
haltsvortrags nichts zu ändern.
6.3 Schliesslich ist festzuhalten, dass der Beschwerdeführer an der Anhö-
rung an zwei Stellen zu Protokoll gab, er sei der B._______ im Jahr 2014
beigetreten, wobei an einer Stelle konkret nachgefragt wurde, ob er schon
vorher für die B._______ engagiert gewesen sei (vgl. A17 F25 und 34). Auf
die Feststellung seitens der befragenden Person, dass er an der BzP an-
gegeben habe, er sei seit 2005 Mitglied, sagte er sodann nur, 2005 sei
richtig, ohne Erklärung, weshalb er zuvor zwei Mal das Jahr 2014 angege-
ben hatte (vgl. A17 F35). Auf diesen Widerspruch geht er in der Beschwer-
deschrift nicht ein.
6.4 Nach dem Gesagten hat die Vorinstanz das Asylgesuch des Beschwer-
deführers zu Recht und mit zutreffender Begründung abgelehnt. Ange-
sichts der festgestellten Unglaubhaftigkeit seiner Asylvorbringen vermögen
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auch die weiteren Beschwerdevorbringen nicht zu einer Änderung der
vorinstanzlichen Einschätzung zu führen, weshalb nicht weiter darauf ein-
zugehen ist.
7.
7.1 Lehnt das SEM das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so
verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den
Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie
(Art. 44 AsylG).
7.2 Der Beschwerdeführer verfügt insbesondere weder über eine auslän-
derrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Ertei-
lung einer solchen. Die Wegweisung wurde demnach ebenfalls zu Recht
angeordnet (vgl. BVGE 2013/37 E. 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.).
8.
8.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder
nicht möglich, so regelt das SEM das Anwesenheitsverhältnis nach den
gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme (Art. 44 AsylG;
Art. 83 Abs. 1 AIG [SR 142.20]).
Beim Geltendmachen von Wegweisungsvollzugshindernissen gilt gemäss
Praxis des Bundesverwaltungsgerichts der gleiche Beweisstandard wie bei
der Prüfung der Flüchtlingseigenschaft; das heisst, sie sind zu beweisen,
wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft
zu machen (vgl. BVGE 2011/24 E. 10.2 m.w.H.).
8.2
8.2.1 Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen
der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den
Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3
AIG). So darf keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land
gezwungen werden, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem
Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft,
zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1
AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über
die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]). Gemäss Art. 25
Abs. 3 BV, Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen
Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behand-
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lung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und der Praxis zu Art. 3 EMRK darf nie-
mand der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Be-
handlung unterworfen werden.
8.2.2 Die Vorinstanz wies in ihrer Verfügung zutreffend darauf hin, dass das
Prinzip des flüchtlingsrechtlichen Non-Refoulement nur Personen schützt,
die die Flüchtlingseigenschaft erfüllen. Da es dem Beschwerdeführer nicht
gelungen ist, eine asylrechtlich erhebliche Gefährdung nachzuweisen oder
glaubhaft zu machen, kann der in Art. 5 AsylG verankerte Grundsatz der
Nichtrückschiebung im vorliegenden Verfahren keine Anwendung finden.
Eine Rückkehr des Beschwerdeführers in den Heimatstaat ist demnach
unter dem Aspekt von Art. 5 AsylG rechtmässig.
Sodann ergeben sich weder aus den Aussagen des Beschwerdeführers
noch aus den Akten Anhaltspunkte dafür, dass er für den Fall einer Aus-
schaffung in den Heimatstaat dort mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit ei-
ner nach Art. 3 EMRK oder Art. 1 FoK verbotenen Strafe oder Behandlung
ausgesetzt wäre. Gemäss der Praxis des Europäischen Gerichtshofes für
Menschenrechte (EGMR) sowie jener des UN-Anti-Folterausschusses
müsste der Beschwerdeführer eine konkrete Gefahr ("real risk") nachwei-
sen oder glaubhaft machen, dass ihm im Fall einer Rückschiebung Folter
oder unmenschliche Behandlung drohen würde (vgl. Urteil des EGMR
Saadi gegen Italien vom 28. Februar 2008, Grosse Kammer 37201/06,
§§ 124–127 m.w.H.). Auch die allgemeine Menschenrechtssituation im
Heimatstaat lässt den Wegweisungsvollzug zum heutigen Zeitpunkt nicht
als unzulässig erscheinen. Nach dem Gesagten ist der Vollzug der Weg-
weisung sowohl im Sinne der asyl- als auch der völkerrechtlichen Bestim-
mungen zulässig.
8.3
8.3.1 Gemäss Art. 83 Abs. 4 AIG kann der Vollzug für Ausländerinnen und
Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat auf-
grund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und me-
dizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine konkrete Gefährdung
festgestellt, ist – unter Vorbehalt von Art. 83 Abs. 7 AIG – die vorläufige
Aufnahme zu gewähren.
8.3.2 Nach aktueller Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts
herrscht in Bangladesch keine Situation allgemeiner Gewalt (vgl. Referenz-
urteil des BVGer D-3778/2013 vom 16. Juli 2015 E. 8.4 sowie zuletzt Ur-
teile des BVGer D-3648/2019 vom 29. November 2019 E. 8.4.1 und
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D-4095/2017 vom 30. April 2019 E. 10.4.1). Allein aufgrund der allgemei-
nen Situation in Bangladesch ist demnach nicht von einer konkreten Ge-
fährdung auszugehen.
8.3.3 Auch sprechen keine individuellen Gründe gegen einen Wegwei-
sungsvollzug. Der Beschwerdeführer ist ein knapp (…)-jähriger gesunder
Mann (vgl. A17 F68). Angesichts seiner widersprüchlichen Angaben zur
Anzahl absolvierter Schuljahre (vgl. E. 6.2 vorstehend), ist sodann mit dem
SEM davon auszugehen, dass er über einen Schulabschluss beziehungs-
weise über eine solide Schulbildung verfügt. Des Weiteren hat er gemäss
seinen eigenen Angaben Arbeitserfahrung in der (…) (vgl. A5 Ziff. 1.17.05).
Ferner hat er in seinem Heimatstaat ein tragfähiges familiäres Beziehungs-
netz. So leben zumindest seine drei Schwestern mit ihren Familien in
Nachbardörfern seines Herkunftsdorfs (vgl. A17 F67). Im Übrigen wird er
auf die finanzielle Unterstützung seines im C._______ lebenden Bruders
zählen können. Trotz mehrjähriger Landesabwesenheit erscheinen so
Reintegration und Wiederaufbau einer wirtschaftlichen Existenz möglich.
8.3.4 Nach dem Gesagten erweist sich der Vollzug der Wegweisung auch
als zumutbar.
8.4 Schliesslich obliegt es dem Beschwerdeführer, sich bei der zuständi-
gen Vertretung des Heimatstaates die für eine Rückkehr notwendigen Rei-
sedokumente zu beschaffen (vgl. Art. 8 Abs. 4 AsylG und dazu auch BVGE
2008/34 E. 12), weshalb der Vollzug der Wegweisung auch als möglich zu
bezeichnen ist (Art. 83 Abs. 2 AIG).
8.5 Zusammenfassend hat die Vorinstanz den Wegweisungsvollzug zu
Recht als zulässig, zumutbar und möglich bezeichnet. Eine Anordnung der
vorläufigen Aufnahme fällt somit ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1–4 AIG).
9.
Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung
Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig so-
wie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG) und – soweit diesbezüglich
überprüfbar – angemessen ist. Die Beschwerde ist abzuweisen.
10.
10.1 Das mit der Beschwerde gestellte Gesuch um Gewährung der unent-
geltlichen Prozessführung ist abzuweisen, da die Begehren – wie sich aus
den vorstehenden Erwägungen ergibt – als aussichtslos zu bezeichnen
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Seite 10
waren, weshalb die kumulativen Voraussetzungen von Art. 65 Abs. 1
VwVG nicht erfüllt sind.
10.2 Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten dem Beschwer-
deführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG) und auf insgesamt Fr. 750.–
festzusetzen (Art. 1–3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die
Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE,
SR 173.320.2]).
(Dispositiv nächste Seite)
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Seite 11
Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung wird ab-
gewiesen.
3.
Die Verfahrenskosten von Fr. 750.– werden dem Beschwerdeführer aufer-
legt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zugunsten
der Gerichtskasse zu überweisen.
4.
Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die kantonale
Migrationsbehörde.
Die Einzelrichterin: Die Gerichtsschreiberin:
Daniela Brüschweiler Sandra Bisig
Versand: