B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung IV
D-1314/2012/was
U r t e i l v o m 3 1 . M a i 2 0 1 2
Besetzung
Einzelrichter Bendicht Tellenbach,
mit Zustimmung von Richter Walter Lang;
Gerichtsschreiber Linus Sonderegger.
Parteien
A._______, geboren (…),
Sri Lanka,
c/o schweizerische Vertretung in Colombo, Sri Lanka,
Beschwerdeführerin,
gegen
Bundesamt für Migration (BFM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand
Asylgesuch aus dem Ausland und Einreisebewilligung;
Verfügung des BFM vom 3. Januar 2012 / N (…).
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Sachverhalt:
A.
Die Beschwerdeführerin gelangte mit Schreiben vom 7. Juni 2010 an die
Schweizerische Botschaft in Colombo (Sri Lanka) und suchte für sich um
Asyl nach. Sie führte dazu aus, dass ihr Ehemann während des Bürger-
kriegs von den LTTE (Liberation Tigers of Tamil Eelam) zwangsrekrutiert
worden sei. Schliesslich sei er am (Datum) in einem Artillerie-Angriff um-
gekommen. Sie sei Mutter eines (Kleinkindes) und habe es sehr schwer
im Leben, da sich niemand um sie kümmere. Sie würde gerne in der
Schweiz leben.
B.
Die Botschaft forderte die Beschwerdeführerin mit Schreiben vom 22. Ju-
ni 2010 unter Fristansetzung auf, ihre Verfolgungssituation schriftlich und
detailliert vorzutragen und insbesondere zu explizit aufgelisteten Frage-
komplexen Stellung zu nehmen. Sie wurde zudem aufgefordert, Beweis-
mittel sowie Kopien von Identitätspapieren einzureichen.
C.
Dieser Aufforderung kam die Beschwerdeführerin mit Schreiben vom
20. Juli 2010 nach. Darin schilderte sie, dass sie von Agenten des CID
(Criminal Investigation Department) bedroht worden sei und dass sie
Drohanrufe von unbekannten Personen bekommen habe. Als Beweismit-
tel wurden diverse Kopien eingereicht. Darunter befand sich unter ande-
rem eine von (Name NGO) protokollierte Erklärung über ihre Bedro-
hungslage, eine Passkopie der Beschwerdeführerin sowie ihres Kindes
und die Todesbestätigung ihres Ehemannes.
D.
Mit Schreiben vom 27. November 2010 berichtete die Beschwerdeführe-
rin wiederum von diversen, nicht näher erläuterten Problemen seitens ei-
ner unbekannten Gruppe und dass sie sich beobachtet fühle.
E.
Im Rahmen des rechtlichen Gehörs teilte das BFM der Beschwerdeführe-
rin mit Schreiben vom 8. Februar 2011 durch Vermittlung der Botschaft
mit, dass das BFM den rechtserheblichen Sachverhalt als erstellt erachte
und daher keine persönliche Anhörung angezeigt sei. Ferner führte das
BFM aus, dass es gestützt auf die vorliegende Sach- und Beweislage ge-
denke, das Asylgesuch abzulehnen und der Beschwerdeführerin die Ein-
reise in die Schweiz zu verweigern, da sie insbesondere keines Schutzes
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im Sinne des Asylgesetzes bedürfe. Unter Fristansetzung wurde der Be-
schwerdeführerin die Gelegenheit eingeräumt, sich hierzu schriftlich zu
äussern. Gemäss der Mitteilung der Botschaft vom 22. Dezember 2011
wurde dieses Schreiben der Beschwerdeführerin – trotz fehlendem Rück-
schein – zugestellt.
F.
Mit Verfügung vom 3. Januar 2012 (Eröffnung am 24. Januar 2012) lehnte
das BFM das Einreise- und Asylgesuch der Beschwerdeführerin ab. Zur
Begründung wird im Wesentlichen ausgeführt, dass die Beschwerdefüh-
rerin nicht schutzbedürftig sei.
Zum Verzicht auf die persönliche Anhörung führte das BFM aus, dass
aufgrund der schriftlichen Eingaben und in Berücksichtigung der Nicht-
wahrnehmung der eingeräumten Möglichkeit zur Stellungnahme im Rah-
men des rechtlichen Gehörs der Sachverhalt als rechtsgenüglich erstellt
zu betrachten sei, so dass man auf eine Anhörung habe verzichten kön-
nen.
Zur Gefährdungssituation wurde ausgeführt, dass die Behelligungen
durch die CID-Agenten lediglich kurz erwähnt worden und trotz Aufforde-
rung diesbezüglich keine detaillierteren Ausführungen erfolgt seien. Auch
im Rahmen des rechtlichen Gehörs sei eine Schilderung der konkreten
Bedrohungslage unterblieben, so dass davon ausgegangen werden kön-
ne, dass die Beschwerdeführerin sich derzeit nicht unmittelbar bedroht
fühle. Da sie überdies kein Gefährdungsprofil aufweise, seien die Ausfüh-
rungen nicht einreiserelevant.
Betreffend die Drohanrufe von Dritten wurde ausgeführt, dass der sri-
lankische Staat schutzfähig und schutzwillig sei und somit auch diesbe-
züglich keine einreiserelevante Gefährdung bestehe.
G.
Mit Beschwerde vom 15. Februar 2012 (Eingabe und Poststempel; Ein-
gang bei der Botschaft am 22. Februar 2012) gelangte die Beschwerde-
führerin ans Bundesverwaltungsgericht und beantragte sinngemäss die
Aufhebung der ablehnenden Verfügung. Zur Begründung hielt sie an den
bisherigen Ausführungen fest.
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Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005
(VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden
gegen Verfügungen nach Art. 5 des Verwaltungsverfahrensgesetzes vom
20. Dezember 1968 (VwVG, SR 172.021). Das BFM gehört zu den Be-
hörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesver-
waltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne
von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher
zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entschei-
det auf dem Gebiet des Asyls endgültig, ausser bei Vorliegen eines Aus-
lieferungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerdeführende
Person Schutz sucht (Art. 105 des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998
[AsylG, SR 142.31]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes
vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]). Eine solche Ausnahme im Sinne
von Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG liegt nicht vor, weshalb das Bundesverwal-
tungsgericht endgültig entscheidet.
1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem
BGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6
AsylG).
1.3 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht. Die
Beschwerdeführerin hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen,
ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein
schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Ände-
rung. Sie ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105
und Art. 108 Abs. 1 AsylG, Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 VwVG). Auf die
Beschwerde ist einzutreten.
2.
Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige
oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und
die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG).
3.
3.1 Über offensichtlich unbegründete Beschwerden wird in einzelrichterli-
cher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungs-
weise einer zweiten Richterin entschieden (Art. 111 Bst. e AsylG). Wie
nachstehend aufgezeigt, handelt es sich vorliegend um eine solche, wes-
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halb der Beschwerdeentscheid nur summarisch zu begründen ist
(Art. 111a Abs. 2 AsylG).
3.2 Gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG wurde vorliegend auf die Durch-
führung eines Schriftenwechsels verzichtet.
4.
4.1 Ein Asylgesuch kann gemäss Art. 19 AsylG im Ausland bei einer
schweizerischen Vertretung gestellt werden, die es mit einem Bericht an
das Bundesamt überweist (Art. 20 Abs. 1 AsylG). Hinsichtlich des Ver-
fahrens bei der schweizerischen Vertretung im Ausland sieht Art. 10 der
Asylverordnung 1 vom 11. August 1999 über Verfahrensfragen (AsylV 1,
SR 142.311) vor, dass diese mit der asylsuchenden Person in der Regel
eine Befragung durchführt (Art. 10 Abs. 1 AsylV 1). Ist dies nicht möglich,
so wird die asylsuchende Person von der Vertretung aufgefordert, ihre
Asylgründe schriftlich festzuhalten (Art. 10 Abs. 2 AsylV 1).
Das Bundesverwaltungsgericht hat in Auslegung dieser Bestimmungen in
BVGE 2007/30 erkannt, dass sich die Unmöglichkeit einer Befragung aus
organisatorischen oder kapazitätsmässigen Gründen bei der jeweiligen
Vertretung, aus faktischen Hindernissen im betreffenden Land oder aus
bei der asylsuchenden Person liegenden persönlichen Gründen ergeben
kann (vgl. BVGE 2007/30 E. 5.2 und 5.3). Da die Anhörung der Sachver-
haltserstellung sowie der Gewährung des rechtlichen Gehörs dient (vgl.
BVGE a.a.O. E. 5.5), ist die asylsuchende Person bei gegebener Unmög-
lichkeit einer Anhörung unter Hinweis auf ihre Mitwirkungspflicht in einem
individualisierten Schreiben mittels konkreter Fragen aufzufordern, ihre
Asylgründe schriftlich festzuhalten; ein standardisiertes Schreiben ver-
mag diesen Anforderungen damit in aller Regel nicht zu genügen (vgl.
BVGE a.a.O. E. 5.4).
Allerdings kann sich eine Befragung beziehungsweise eine schriftliche
Sachverhaltsabklärung erübrigen, wenn der Sachverhalt bereits aufgrund
des eingereichten Asylgesuchs liquide erscheint; der asylsuchenden Per-
son ist aber diesfalls immerhin im Sinne des rechtlichen Gehörs die Ge-
legenheit zu geben, sich zu einem abzusehenden negativen Entscheid
zumindest schriftlich zu äussern (vgl. BVGE a.a.O. E. 5.7). Schliesslich ist
das Bundesamt in jedem Fall gehalten, das Absehen von einer Befragung
in der Verfügung über das Asylgesuch zu begründen (vgl. BVGE a.a.O. E.
5.6 sowie 5.7).
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4.2 Im vorliegenden Fall wurde die Beschwerdeführerin von der Botschaft
in Colombo nicht persönlich angehört. Das BFM begründete den Anhö-
rungsverzicht damit, dass der Sachverhalt rechtsgenüglich erstellt sei.
Die Beschwerdeführerin machte in ihrem ersten, als Einreisegesuch ent-
gegengenommenen Schreiben vom 7. Juni 2010 noch keinerlei Ausfüh-
rungen zu ihrer persönlichen Verfolgungssituation, sondern schilderte "le-
diglich" ihr schwieriges Leben als alleinerziehende Mutter eines Kleinkin-
des. Anstelle einer persönlichen Anhörung wurde die Beschwerdeführerin
mit Schreiben vom 22. Juni 2010 mittels Fragenkatalog zur detaillierten
Schilderung ihrer Verfolgungssituation aufgefordert. Dieser Aufforderung
kam die Beschwerdeführerin in ihrem Antwortschreiben vom 20. Juli 2010
nach. Schliesslich wurde ihr auch im Rahmen der Gewährung des rechtli-
chen Gehörs nochmals die Möglichkeit eröffnet, sich zur konkreten Ver-
folgungssituation zu äussern, wobei diesbezüglich keine Reaktion seitens
der Beschwerdeführerin erfolgte.
Aufgrund der Schilderungen der Beschwerdeführerin sowie des Umstan-
des, dass diese im Rahmen der Gewährung des rechtlichen Gehörs kei-
ne Ergänzungen anbrachte, durfte das BFM davon ausgehen, dass sämt-
liche für die Beurteilung des Asylgesuchs aus dem Ausland notwendigen
Sachverhaltsaspekte vorgebracht wurden. Das BFM ist zudem der Be-
gründungspflicht des Anhörungsverzichts nachgekommen, so dass im
vorliegenden Verfahren dem Anspruch der Beschwerdeführerin auf Ge-
währung des rechtlichen Gehörs Rechnung getragen und der entscheid-
wesentliche Sachverhalt in genügender Weise und umfassend abgeklärt
wurde.
5.
5.1 Das Bundesamt kann ein im Ausland gestelltes Asylgesuch ableh-
nen, wenn die asylsuchende Person keine Verfolgung glaubhaft ma-
chen kann oder ihr die Aufnahme in einem Drittstaat zugemutet
werden kann. Glaubhaft machen heisst, wenn die Behörde ihr Vorhan-
densein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Un-
glaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten
zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen
nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte
Beweismittel abgestützt werden (vgl. Art. 3, Art. 7 und Art. 52 Abs. 2
AsylG).
5.2 Gemäss Art. 20 Abs. 2 AsylG bewilligt das BFM Asylsuchenden die
Einreise zur Abklärung des Sachverhaltes, wenn ihnen nicht zugemu-
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tet werden kann, im Wohnsitz- oder Aufenthaltsstaat zu bleiben oder in
ein anderes Land auszureisen. Gestützt auf Art. 20 Abs. 3 AsylG kann
das Eidgenössische Justiz- und Polizeidepartement (EJPD)
schweizerische Vertretungen ermächtigen, Asylsuchenden die Einreise
zu bewilligen, die glaubhaft machen, dass eine unmittelbare Gefahr für
Leib und Leben oder für die Freiheit aus einem Grund nach Art. 3
Abs. 1 AsylG bestehe.
5.3 Bei diesem Entscheid gelten restriktive Voraussetzungen für die Er-
teilung einer Einreisebewilligung, wobei den Behörden ein weiter Ermes-
sensspielraum zukommt. Neben der erforderlichen Gefährdung im Sinne
von Art. 3 AsylG sind namentlich die Beziehungsnähe zur Schweiz, die
Möglichkeit der Schutzgewährung durch einen anderen Staat, die Bezie-
hungsnähe zu anderen Staaten, die praktische Möglichkeit und objektive
Zumutbarkeit zur anderweitigen Schutzsuche sowie die voraussichtlichen
Eingliederungs- und Assimilationsmöglichkeiten in Betracht zu ziehen
(vgl. Entscheidungen und Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurs-
kommission [EMARK] 1997 Nr. 15 E. 2.e-g S. 131 ff.; diese Praxis hat
nach bloss redaktionellen Änderungen bei der letzten Totalrevision des
Asylgesetzes nach wie vor Gültigkeit).
5.4 Die Beschwerdeführerin macht als Einreisegründe geltend, dass sie
sie von CID-Agenten bedroht wurde und dass sie oft Drohanrufe von un-
bekannten Dritten bekäme. Sie wisse zudem, dass sie jemand ständig
beobachte und ihr überallhin folge.
5.5 Das BFM stellte in seiner ablehnenden Verfügung fest, dass die Su-
che nach ihrer Person durch CID-Agenten lediglich kurz erwähnt worden
sei und sie überdies gemäss eigenen Angaben von gewissen Leuten von
dieser Suche erfahren habe. Von wem sie dies erfahren habe, habe sie
aber nicht weiter ausgeführt. Auch im Rahmen des rechtlichen Gehörs sei
eine Schilderung der konkreten Bedrohungslage unterblieben, so dass
davon ausgegangen werden könne, dass die Beschwerdeführerin sich
derzeit nicht unmittelbar bedroht fühle. Da sie überdies kein Gefähr-
dungsprofil aufweise, seien die geltend gemachten Vorbringen nicht ein-
reiserelevant.
Betreffend die Drohanrufe von Dritten wurde ausgeführt, dass der sri-
lankische Staat schutzfähig und schutzwillig sei. Somit bestehe auch
diesbezüglich keine einreiserelevante Gefährdung, da sich die Be-
schwerdeführerin hätte an die Behörden wenden können.
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5.6 Die Beschwerdeführerin hielt ihrerseits in der Beschwerde an den be-
reits gegenüber der Vorinstanz gemachten Äusserungen fest, ohne auf
die Ausführungen des BFM einzugehen.
5.7 In Übereinstimmung mit der Vorinstanz ist festzuhalten, dass die Vor-
bringen auf keine Schutzbedürftigkeit schliessen lassen und das Einreise-
sowie das Asylgesuch daher zurecht abgelehnt wurden.
5.8 Die Behelligungen durch die CID-Agenten sowie die Drohanrufe
durch unbekannte Personen wurden im ersten Schreiben der Beschwer-
deführerin in keiner Weise erwähnt und auch in den darauf folgenden
Schreiben sowie in der Beschwerde nur unsubstantiiert geschildert. Dies
hinterlässt den Eindruck einer bloss nachgeschobenen Begründung.
5.9 Doch selbst bei Wahrunterstellung der sehr oberflächlich geschilder-
ten Vorbringen ist die Schutzbedürftigkeit zu verneinen. Die Beschwerde-
führerin hat weder bisher ernsthafte Nachteile im Sinne von Art. 3 AsylG
erlitten, noch solche mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit und in absehba-
rer Zukunft zu befürchten.
Das einmalige Aufsuchen und die nicht weiter fassbare Bedrohung der
Beschwerdeführerin durch Agenten des CID sind mangels Intensität nicht
als ernsthafte Nachteile im Sinne von Art. 3 AsylG zu qualifizieren.
Gleiches gilt für die anonymen Anrufe und das Gefühl, dass sie sich beo-
bachtet fühle. Diese Umstände führen insgesamt nicht zur Annahme ei-
nes "unerträglichen psychischen Druckes" im Sinne von Art. 3 Abs. 2
AsylG. Die Anforderungen an einen solchen Druck sind hoch; er ist erst
dann anzunehmen, wenn die Betroffene aus objektiver Sicht aufgrund der
Benachteiligungen einem so starken Druck ausgesetzt ist, dass ein men-
schenwürdiges Leben verunmöglicht oder in unzumutbarer Weise er-
schwert wird und eine derart unerträgliche psychische Belastung darstellt,
dass sie sich nur durch Flucht ins Ausland entziehen kann (vgl. BVGE
2010/28 E. 3.3.1.1 mit Hinweisen). Die von ihr geschilderte Verfolgungssi-
tuation durch unbekannte Dritte fällt im Übrigen auch deshalb nicht unter
Art. 3 AsylG, weil sie sich wegen diesen Benachteiligungen an die sri-
lankischen Behörden hätte wenden können.
Schliesslich stellen die zur Hauptsache geltend gemachten schwierigen
allgemeinen Lebensbedingungen der alleinerziehenden Mutter nach dem
Tod des Ehemanns und dem Verlust ihres Hauses und der – verständli-
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che – Wunsch der Beschwerdeführerin nach besseren Lebensgrundlagen
keine asylrelevanten Faktoren dar.
6.
Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung
Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig und
vollständig feststellt und angemessen ist (Art. 106 Abs. 1 AsylG). Die Be-
schwerde ist nach dem Gesagten abzuweisen.
7.
Bei diesem Ausgang des Verfahrens wären die Kosten grundsätzlich der
Beschwerdeführerin aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Aus verwal-
tungsökonomischen Gründen sowie in Anwendung von Art. 63 Abs. 1 in
fine VwVG und Art. 2 und 6 Bst. b des Reglements vom 21. Februar 2008
über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundes-
verwaltungsgericht (VGKE, SR 173.320.2) ist vorliegend jedoch auf die
Erhebung von Verfahrenskosten zu verzichten.
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Es werden keine Verfahrenskosten auferlegt.
3.
Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführerin, die Schweizerische Bot-
schaft in Colombo und an das BFM.
Der Einzelrichter: Der Gerichtsschreiber:
Bendicht Tellenbach Linus Sonderegger
Versand: