B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung IV
D-1315/2017
Ur t e i l vom 8 . M ä r z 2 0 1 7
Besetzung
Einzelrichter Simon Thurnheer,
mit Zustimmung von Richter Daniel Willisegger;
Gerichtsschreiber Gian-Flurin Steinegger.
Parteien
A._______, geboren am (…),
Albanien,
Beschwerdeführerin,
gegen
Staatssekretariat für Migration (SEM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand
Asyl und Wegweisung (verkürzte Beschwerdefrist);
Verfügung des SEM vom 21. Februar 2017 / N (…).
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Sachverhalt:
A.
Die Beschwerdeführerin suchte am 15. November 2016 im Empfangs- und
Verfahrenszentrum (EVZ) Basel um Asyl nach. Anlässlich der Befragung
zur Person (nachfolgend Erstbefragung) vom 23. November 2016 und der
Anhörung (nachfolgend Zweitbefragung) vom 13. Februar 2017 machte sie
im Wesentlichen geltend, sie sei gefährdet, weil sie sich von ihrem Ehe-
mann getrennt habe und ihre Familie und die Familie ihres Ehemannes nun
nach ihr suchen würden, ihr Vater ihr sogar gedroht habe, er werde sie
umbringen.
B.
Mit Verfügung vom 21. Februar 2017 – eröffnet am 22. Februar 2017 –
stellte das SEM fest, die Beschwerdeführerin erfülle die Flüchtlingseigen-
schaft nicht, lehnte ihr Asylgesuch ab, verfügte die Wegweisung aus der
Schweiz und ordnete den Vollzug an. Des Weiteren entschied es gestützt
auf Art. 76 Abs. 1 Bst. b Ziff. 5 i.V.m. Art. 76 Abs. 2 AuG, dass die Beschwer-
deführerin zur Sicherstellung des Vollzugs während höchstens 30 Tagen in
Ausschaffungshaft genommen werde.
C.
Mit Eingabe vom 1. März 2017 reichte die Beschwerdeführerin beim Bun-
desverwaltungsgericht Beschwerde ein und beantragte sinngemäss, die
vorinstanzliche Verfügung sei aufzuheben und ihr sei Asyl zu gewähren. In
prozessualer Hinsicht ersuchte sie um unentgeltliche Rechtspflege.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
Gemäss Art. 31 VGG ist das Bundesverwaltungsgericht zur Beurteilung
von Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG zuständig und
entscheidet auf dem Gebiet des Asyls in der Regel – wie auch vorliegend
– endgültig (Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG; Art. 105 AsylG [SR 142.31]). Die
Beschwerdeführerin ist als Verfügungsadressatin zur Beschwerdeführung
legitimiert (Art. 48 VwVG). Auf die frist- und formgerecht eingereichte Be-
schwerde (Art. 108 Abs. 2 AsylG und Art. 52 Abs. 1 VwVG) ist einzutreten.
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2.
2.1 Mit Beschwerde in Asylsachen kann die Verletzung von Bundesrecht
(einschliesslich Missbrauch und Überschreiten des Ermessens) sowie die
unrichtige und unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachver-
halts gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG). Im Zusammenhang mit dem
Wegweisungsvollzug kann zudem die Unangemessenheit gerügt werden
(Art. 37 VGG i.V.m. Art. 49 VwVG; vgl. BVGE 2014/26 E. 5).
2.2 Die Beschwerde erweist sich als offensichtlich unbegründet und ist im
Verfahren einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten
Richters (Art. 111 Bst. e AsylG), ohne Weiterungen und mit summarischer
Begründung zu behandeln (Art. 111a Abs. 1 und 2 AsylG).
3.
3.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grund-
sätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im
Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationali-
tät, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer
politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder be-
gründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden. Als
ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Le-
bens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psy-
chischen Druck bewirken (Art. 3 AsylG).
3.2 Wer um Asyl nachsucht, muss gemäss Art. 7 AsylG die Flüchtlingsei-
genschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen (Abs. 1). Glaub-
haft gemacht ist die Flüchtlingseigenschaft, wenn die Behörde ihr Vorhan-
densein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält (Abs. 2).
Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu
wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht
entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismit-
tel abgestützt werden (Abs. 3). Das Bundesverwaltungsgericht hat die An-
forderungen an das Glaubhaftmachen der Vorbringen in einem publizierten
Entscheid dargelegt und folgt dabei ständiger Praxis. Darauf kann hier ver-
wiesen werden (BVGE 2010/57 E. 2.2 und 2.3).
3.3 Der Bundesrat bezeichnet Staaten, in denen Sicherheit vor Verfolgung
besteht, als sichere Heimat- oder Herkunftsstaaten (Art. 6a Abs. 2 Bst. a
AsylG).
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4.
4.1 Die Vorinstanz beurteilte die Aussagen der Beschwerdeführerin zu den
von ihr geltend gemachten fluchtauslösenden Vorkommnissen als wider-
sprüchlich, unsubstantiiert, nachgeschoben und somit unglaubhaft. Nach
dem Studium aller Akten kommt das Bundesverwaltungsgericht zum
Schluss, dass die Vorinstanz die von der Praxis konkretisierten Massstäbe
zum Glaubhaftmachen von Vorbringen im vorliegenden Fall richtig ange-
wendet hat. In der angefochtenen Verfügung wird einlässlich begründet,
weshalb die Aussagen der Beschwerdeführerin als unglaubhaft zu qualifi-
zieren sind. Um Wiederholungen zu vermeiden, kann zunächst auf die aus-
führlichen und wohlbegründeten Erwägungen in der angefochtenen Verfü-
gung verwiesen werden (vgl. Ziff. II, S. 3f.). Im Folgenden ist auf die im
Rechtsmittel geltend gemachten Vorbringen einzugehen. Soweit für den
Entscheid wesentlich wird auf weitere Unglaubhaftigkeitselemente in den
Aussagen der Beschwerdeführerin mit Hinweis auf die jeweiligen Fundstel-
len in den Protokollen bei den Akten verwiesen.
4.2 Die Beschwerdeführerin bringt in ihrer Rechtmitteleingabe vor, sie habe
ihre Zwangsheirat an der Erstbefragung deshalb nicht erwähnt, weil
Zwangsverheiratungen in Albanien üblich seien und sich das Vorliegen ei-
ner Zwangsheirat bereits aus den an der Erstbefragung geltend gemachten
Schwierigkeiten mit ihren Eltern und ihren Schwiegereltern ableiten lasse.
Mit dieser Argumentation vermag die Beschwerdeführerin die Feststellung
der Vorinstanz, dass es sich bei der Zwangsheirat um ein nachgeschobe-
nes und somit unglaubhaftes Vorbringen handle, nicht zu entkräften. Zwar
macht die Beschwerdeführerin an der Erstbefragung gewisse Schwierig-
keiten mit ihren Eltern und ihren Schwiegereltern geltend, es ist allerdings
nicht ersichtlich, wie daraus auf eine Zwangsheirat geschlossen werden
sollte, zumal die Beschwerdeführerin mit ihrer Aussage «Während dieser
Zeit musste ich feststellen, dass mein Ehemann es nicht ernst mit mir
meinte [..].» (SEM-Akte A6/12, Ziff. 7.01) gar ein gewisses Bedauern über
die Eheschwierigkeiten ausdrückt, was auf eine einvernehmliche Heirat
schliessen lässt, wenn denn eine solche überhaupt je stattgefunden hat.
Im Übrigen ist auch das im Rechtsmittel vorgebrachte Argument, die Be-
schwerdeführerin habe anlässlich der Erstbefragung deshalb keine Aus-
führungen zur Zwangsheirat gemacht, weil die Erstbefragung lediglich eine
Kurzbefragung sei, nicht stichhaltig, zumal die Beschwerdeführerin ihre
zentralen Asylvorbringen aus der Zwangsheirat ableitet und es deshalb
nicht nachvollziehbar erscheint, warum sie diese nicht bereits an der Erst-
befragung erwähnt hat.
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4.3 Die in der angefochtenen Verfügung als widersprüchlich beschriebenen
Aussagen der Beschwerdeführerin zum Ort ihrer Zwangsheirat, gemäss
Erstbefragung soll die Hochzeit in Albanien, gemäss Zweitbefragung in
Frankreich stattgefunden haben, werden auf Beschwerdeebene mit dem
Argument zu entkräften versucht, es habe sich bei der Hochzeit in Albanien
lediglich um eine Stellvertreterehe bzw. -verlobung gehandelt, an welcher
ihr zukünftiger Ehemann nicht habe zugegen sein müssen. Diese Argu-
mentation verfängt nicht, zumal die Beschwerdeführerin an der Erstbefra-
gung explizit aussagte, sie habe ihren Mann in Albanien geheiratet und sei
mit diesem von Albanien via C._______ nach Frankreich gereist: «Einen
Monat nach unserer Rückkehr aus B._______, also im Oktober 2016,
reiste ich nach Albanien und heiratete dort meinen Ehemann, der aus dem
C._______ kommt. Kurz danach zog ich zu ihm und wir verliessen das
Land und flogen von D._______ nach Frankreich, in die Nähe der
E._______, das war F._______/G._______ [..].» (vgl. SEM-Akte A6/12,
Ziff. 5.02).
4.4 Sodann versucht die Beschwerdeführerin im Rechtsmittel erfolglos die
von der Vorinstanz als detailarm und unsubstantiiert beschriebenen Schil-
derungen der geltend gemachten körperlichen Übergriffe durch ihren Ehe-
mann abermals mit den traumatischen Bedingungen ihres Ehelebens zu
erklären. So habe sie, wie bereits an der Zweitanhörung geschildert, durch
einen Angriff ihres Ehemannes ihr Bewusstsein verloren und sei deswegen
nicht im Stande gewesen, einen Übergriff durch diesen genauer zu be-
schreiben. Zwar trifft es zu, dass die Beschwerdeführerin an der Zweitan-
hörung aussagte, sie habe durch einen tätlichen Angriff ihres Ehemannes
einmal ihr Bewusstsein verloren. In derselben Befragung sagte sie aller-
dings auch, dass die tätlichen Angriffe durch ihren Ehemann während eines
Monats fast jeden Abend stattgefunden hätten (SEM-Akte A22/18, F138).
Dass die Beschwerdeführerin angesichts der Intensität und des Ausmas-
ses der angeblich erlebten Übergriffe durch ihren Ehemann nicht im Stande
war, wenigstens einen solchen Übergriff detailliert zu schildern, erstaunt
doch sehr und lässt den Schluss zu, dass sich die geltend gemachten kör-
perlichen Übergriffe nicht so zugetragen haben, ergo von der Vorinstanz
zu Recht als unglaubhaft qualifiziert worden sind, zumal die Beschwerde-
führerin an der Erstbefragung zwar auf Schwierigkeiten im Zusammenle-
ben mit ihrem Ehemann hinwies: «Er suchte ständig den Streit mit mir. Ein
Zusammenleben mit ihm war unmöglich. Er berichtete meiner und seiner
Familie über alle unsere geführten Gespräche.» (vgl. SEM-Akte A6/12, Ziff.
7.01), körperliche Übergriffe aber mit keinem Wort erwähnte.
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4.5 Schliesslich wird auf Beschwerdeebene der Versuch unternommen die
widersprüchlichen Aussagen der Beschwerdeführerin zum Ausreisezeit-
punkt aus Albanien auf die Umstände ihres Aufenthalts im (…) zurückzu-
führen. Dort sei sie mehrfach belästigt worden, infolgedessen sie an der
Zweitanhörung unter grossem Stress gestanden sei und die widersprüch-
lichen Aussagen zu ihrem Ausreisedatum aus Albanien damit zu erklären
seien. Dazu ist festzuhalten, dass die geltend gemachten Belästigungen
nicht belegt sind und als Schutzbehauptung qualifiziert werden müssen.
Auch die widersprüchlichen Aussagen der Beschwerdeführerin zur Aufent-
haltsdauer in Frankreich – in der Erstanhörung nannte sie als Aufenthalts-
dauer drei Wochen, in der Zweitanhörung einen Monat – können nicht ein-
fach mit dem saloppen Hinweis, es sei nicht unüblich drei Wochen als ei-
nen Monat zu bezeichnen, entkräftet werden. Die widersprüchlichen Aus-
sagen der Beschwerdeführerin reihen sich ein in eine ganze Serie von wei-
teren Ungereimtheiten betreffend Datumsangaben, Aufenthaltsorte, Um-
stände und Ereignisse ihrer Reise in die Schweiz und lassen das Bild einer
gänzlich erfundenen Geschichte entstehen.
4.6 Die Vorinstanz hat richtig festgestellt, dass Albanien seit dem Be-
schluss des Bundesrates vom 5. Oktober 1993 zu den verfolgungssicheren
Ländern (sog. "Safe Country") gehört. Insofern gilt die Regelvermutung,
dass in Albanien keine asylrelevante staatliche Verfolgung stattfindet und
Schutz vor nichtstaatlicher Verfolgung (grundsätzlich auch vor Blutrache)
gewährleistet ist, womit sich weitere Abklärungen grundsätzlich erübrigen
(Art. 40 AsylG i. V. m. Art. 6a Abs. 2 Bst. a AsylG).
4.7 Im Lichte der vorstehenden Erwägungen ist es der Beschwerdeführerin
– auch mit Blick auf den als Beilage zur Beschwerde eingereichten Bericht
der Asylbrücke Zug vom 1. März 2017, welcher von der Glaubhaftigkeit der
Aussagen der Beschwerdeführerin ausgeht – weder in den Befragungen
noch auf Beschwerdeebene gelungen die Regelvermutung, wonach Alba-
nien als verfolgungssicherer Staat im Sinne von Art. 6a Abs. 2 Bst. AsylG
gilt, umzustossen, zumal die Vorbringen selbst bei Wahrunterstellung als
nicht staatliche Verfolgung angesichts der Schutzfähigkeit und –bereit-
schaft des albanischen Staates nicht asylrelevant sind. Die Vorinstanz hat
das Asylgesuch der Beschwerdeführerin demnach zu Recht abgelehnt.
5.
5.1 Gemäss Art. 44 AsylG verfügt das SEM in der Regel die Wegweisung
aus der Schweiz, wenn es das Asylgesuch ablehnt oder darauf nicht ein-
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Seite 7
tritt. Die Beschwerdeführerin verfügt in der Schweiz weder über eine aus-
länderrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Er-
teilung einer solchen (vgl. BVGE 2009/50 E. 9). Die Wegweisung wurde zu
Recht angeordnet.
5.2 Es sind den Akten und der Rechtsmitteleingabe keine Anhaltspunkte
zu entnehmen, die einen anderen Schluss in Bezug auf die verfügte Weg-
weisung zuliessen. Es ist auch an dieser Stelle auf die Ausführungen der
Vorinstanz zu verweisen, die auf die zu beachtenden Vollzugsmodalitäten
hinweist und folgerichtig zum Schluss kommt, dass der Vollzug der Weg-
weisung der gesunden (vgl. SEM-Akte A6/12, Ziff. 8.02) und jungen Be-
schwerdeführerin mit Schulbildung (SEM-Akte A22/18, F22) und Berufser-
fahrung als (…) (SEM-Akte A22/18, F25) im vorliegenden Fall zulässig, zu-
mutbar und möglich ist. Den Einwänden auf Beschwerdeebene – sie werde
in Frankreich von ihrem Ehemann und in Albanien von ihrer Familie verfolgt
– ist nicht zu folgen, zumal die Beschwerdeführerin ihre Asylvorbingen nicht
glaubhaft gemacht hat.
6.
Aus den Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bun-
desrecht nicht verletzt und auch sonst nicht zu beanstanden ist (Art. 106
AsylG und Art. 49 VwVG). Die Beschwerde ist abzuweisen.
7.
Das sich die Beschwerde wie oben ausgeführt (vgl. E. 2.2) als offensicht-
lich unbegründet erweist, ist das Gesuch um Gewährung der unentgeltli-
chen Prozessführung abzuweisen.
8.
Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten von Fr. 600.– (Art. 1–
3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädi-
gungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE], SR 173.320.2) der
Beschwerdeführerin aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG).
(Dispositiv nächste Seite)
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Die Verfahrenskosten von Fr. 600.– werden der Beschwerdeführerin aufer-
legt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zu Gunsten
der Gerichtskasse zu überweisen.
3.
Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführerin, das SEM und die zuständige
kantonale Behörde.
Der Einzelrichter: Der Gerichtsschreiber:
Simon Thurnheer Gian-Flurin Steinegger
Versand: