B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung IV
D-1316/2012
U r t e i l v o m 2 1 . M ä r z 2 0 1 2
Besetzung
Einzelrichterin Contessina Theis,
mit Zustimmung von Richter Bruno Huber;
Gerichtsschreiber Alfred Weber.
Parteien
A._______, geboren am (…),
Sri Lanka,
c/o Schweizerische Vertretung in Colombo,
Beschwerdeführerin,
gegen
Bundesamt für Migration (BFM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand
Asylgesuch aus dem Ausland und Einreisebewilligung;
Verfügung des BFM vom 4. Januar 2012 / N (…).
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Sachverhalt:
A.
Die Beschwerdeführerin ersuchte mit an die Schweizerische Botschaft in
Colombo (nachstehend: die Botschaft) gerichteter Eingabe vom 3. Juli
2008 sinngemäss um die Erteilung einer Einreisebewilligung in die
Schweiz und um Asylgewährung. In ihrer Eingabe machte sie im Wesent-
lichen geltend, sie habe mit ihrer Familie in K. (Distrikt Trincomalee) ge-
lebt. Im Krieg (April 2006) sei ihr Haus zerstört worden und die Familie
habe Hab und Gut verloren. Mit ihren Kindern sei sie in der Folge in ein
Flüchtlingslager gegangen. Ihr Ehemann habe seine Stelle als Lehrer ver-
loren und sei aus Angst vor all den Drohungen in Sri Lanka nach
B._______ gegangen. Sie und die Kinder seien vielen Drohungen durch
bewaffnete unbekannte Gruppierungen ausgesetzt gewesen, welche
nach ihrem Ehemann gefragt und dessen Auslieferung sie verlangt hät-
ten, wobei ihr für den Fall der Unterlassung die Entführung ihrer Kinder
angedroht worden sei.
Die Botschaft forderte die Beschwerdeführerin mit Schreiben vom 29. Juli
2008 unter Fristansetzung auf, ihre Vorbringen schriftlich und detailliert
vorzutragen, insbesondere unter dem Gesichtspunkt von explizit auf-
gelisteten Fragen respektive Fragekomplexen (Ziff. 1 bis 4). Ferner seien
allfällige weitere ihren Fall betreffende Beweismittel sowie Kopien von
Identitätspapieren einzureichen.
Die Beschwerdeführerin präzisierte gegenüber der Botschaft mit Eingabe
vom 18. August 2008 ihre Vorbringen und führte aus, als ihr Mann im
Februar 2008 nach B._______ gegangen sei, habe man ("some unknown
persons") sie sehr oft wegen ihm sowohl telefonisch als auch mit Mittei-
lungen bedroht, da die Familie verdächtigt worden sei, Sympathisanten
der LTTE (Liberation Tigers of Tamil Eelam) zu sein. Aus Angst habe sie
keine Anzeige bei der Polizei erstattet. Auch bestehe keine Möglichkeit,
diesem Problem innerhalb Sri Lankas auszuweichen.
Als Beweismittel fanden diverse Unterlagen in Kopie Eingang in die Akten
(u.a. Passseite den Ehemann betreffend, Identitätskarte der Beschwerde-
führerin, Heiratsurkunde, Geburtsurkunden).
B.
Im Rahmen des rechtlichen Gehörs wurde der Beschwerdeführerin durch
Vermittlung der Botschaft mit Schreiben vom 13. Juli 2010 mitgeteilt, dass
das BFM den rechtserheblichen Sachverhalt in ihrer Angelegenheit als
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erstellt erachte, weshalb eine Anhörung in der Botschaft nicht als not-
wendig erscheine. Ferner führte es aus, dass es in Beachtung sämtlicher
entscheidender Faktoren im Zusammenhang mit Auslandsgesuchen so-
wie gestützt auf ihren Sachvortrag gedenke, das Asylgesuch abzuweisen
und ihr die Einreise in die Schweiz zu verweigern, da sie insbesondere
keines Schutzes im Sinne des Asylgesetzes bedürfe. Unter Fristanset-
zung wurde der Beschwerdeführerin die Gelegenheit eingeräumt, sich
hierzu schriftlich zu äussern.
Gemäss Mitteilung der Botschaft vom 16. Dezember 2010 reichte die Be-
schwerdeführerin keine Stellungnahme ein. Der Mitteilung lag der von der
Beschwerdeführerin unterzeichnete sri-lankische Rückschein hinsichtlich
der Eröffnung des Schreibens des BFM vom 13. Juli 2010 bei.
C.
Mit Verfügung vom 4. Januar 2012 wies das BFM das Einreise- und Asyl-
gesuch ab. Im Wesentlichen stützte es seinen Entscheid auf eine feh-
lende einreise- und asylrelevante Gefährdungssituation der Beschwerde-
führerin in ihrem Heimatland. Mit dem Verweis auf die Rechtsprechung
des Bundesverwaltungsgerichts in BVGE 2007/30 wurde ausgeführt,
dass aufgrund der schriftlichen Eingaben und in Berücksichtigung der
Nichtwahrnehmung der eingeräumten Möglichkeit zur Stellungnahme im
Rahmen des rechtlichen Gehörs der Sachverhalt als rechtsgenüglich er-
stellt zu betrachten sei und deshalb auf eine Anhörung habe verzichtet
werden können. Unter Darlegung eines kurzen Abrisses hinsichtlich der
Situation in Sri Lanka wurde alsdann zur Begründung ausgeführt, dass
zwischen ihren Vorbringen und der von ihr gewünschten Einreise in die
Schweiz zum jetzigen Zeitpunkt kein genügend enger zeitlicher und in-
haltlicher Kausalzusammenhang bestehe. Auch würden die schwierige
Lebenssituation und insofern humanitäre Überlegungen keinen Grund für
die Bewilligung der Einreise in die Schweiz darstellen. Die Nichtwahr-
nehmung des rechtlichen Gehörs, bei dem die Beschwerdeführerin die
aktuellen Probleme hätte darlegen können, sei als ein weiteres, gegen
eine Gefährdung zum heutigen Zeitpunkt sprechendes Indiz zu werten.
Die eingereichten Dokumente vermöchten daran nichts zu ändern, da
diese lediglich ihre Vorbringen stützen würden, deren Glaubhaftigkeit vor-
liegend nicht in Frage gestellt werde. Zusammenfassend sei festzustel-
len, dass die Beschwerdeführerin nicht schutzbedürftig im Sinne des
Asylgesetzes sei, weshalb das Asylgesuch abzulehnen und die Einreise
in die Schweiz nicht zu bewilligen sei.
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Die Botschaft teilte dem BFM mit, dass sie am 18. Januar 2012 die Ver-
fügung vom 4. Januar 2012 an die Beschwerdeführerin versandt habe.
D.
Mit in Englisch verfasster Beschwerde vom 27. Januar 2012 (Eingang
Botschaft: 17. Februar 2012) beantragte die Beschwerdeführerin beim
Bundesverwaltungsgericht sinngemäss die Aufhebung der angefochtenen
Verfügung. Sie verwies nochmals auf den bereits geltend gemachten
Sachverhalt, entschuldigte sich für die Nichteinreichung der Beschwerde
in einer Amtssprache und bat darum, das Asylgesuch unter wohlgesinn-
ten und humanitären Aspekten zu betrachten.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1. Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005
(VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden
gegen Verfügungen nach Art. 5 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember
1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021). Das BFM ge-
hört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz
des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Aus-
nahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwal-
tungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Be-
schwerde und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls in der Regel – so
auch vorliegend – endgültig (Art. 105 des Asylgesetzes vom 26. Juni
1998 [AsylG, SR 142.31]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgeset-
zes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]).
1.2. Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem
BGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6
AsylG).
1.3. Die Beschwerde ist nicht in einer Amtssprache des Bundes abge-
fasst. Auf die Ansetzung einer Frist zur entsprechenden
Beschwerdeverbesserung im Sinne von Art. 52 VwVG kann jedoch aus
prozessökonomischen Gründen verzichtet werden, da die englisch-
sprachige Beschwerdeeingabe verständlich ist, so dass praxisgemäss
ohne weiteres darüber befunden werden kann. Der vorliegende
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Entscheid ergeht indessen in deutscher Sprache (Art. 33a Abs. 2
VwVG i.V.m. Art. 6 AsylG)
1.4. Die Beschwerdeführerin hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilge-
nommen, ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und
hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise
Änderung. Sie ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert
(Art. 105 und Art. 108 Abs. 1 AsylG, Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 VwVG).
Auf die Beschwerde ist einzutreten. Die Beschwerde ist frist- und formge-
recht eingereicht.
2.
Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige
oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und
die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG).
3.
Über offensichtlich unbegründete Beschwerden wird in einzelrichterlicher
Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise
einer zweiten Richterin entschieden (Art. 111 Bst. e AsylG). Wie nachste-
hend aufgezeigt, handelt es sich vorliegend um eine solche, weshalb der
Beschwerdeentscheid nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2
AsylG).
Gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG wurde vorliegend auf die Durchfüh-
rung eines Schriftenwechsels verzichtet.
4.
4.1. Ein Asylgesuch kann gemäss Art. 19 AsylG im Ausland bei einer
schweizerischen Vertretung gestellt werden, die es mit einem Bericht
an das Bundesamt überweist (Art. 20 Abs. 1 AsylG). Hinsichtlich des
Verfahrens bei der schweizerischen Vertretung im Ausland sieht Art. 10
der Asylverordnung 1 vom 11. August 1999 über Verfahrensfragen
(AsylV 1, SR 142.311) vor, dass diese mit der asylsuchenden Person
in der Regel eine Befragung durchführt (Art. 10 Abs. 1 AsylV 1). Ist
dies nicht möglich, so wird die asylsuchende Person von der Vertre-
tung aufgefordert, ihre Asylgründe schriftlich festzuhalten (Art. 10
Abs. 2 AsylV 1). Das Bundesverwaltungsgericht hat in Auslegung die-
ser Bestimmungen in BVGE 2007/30 erkannt, dass sich die Unmög-
lichkeit einer Befragung aus organisatorischen oder kapazitäts-mäs-
sigen Gründen bei der jeweiligen Vertretung, aus faktischen Hindernis-
sen im betreffenden Land oder aus bei der asylsuchenden Person lie-
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genden persönlichen Gründen ergeben kann (vgl. BVGE a.a.O. E. 5.2
und 5.3). Da die Anhörung der Sachverhaltserstellung sowie der Ge-
währung des rechtlichen Gehörs dient (vgl. BVGE a.a.O. E. 5.5), ist
die asylsuchende Person bei gegebener Unmöglichkeit einer Anhörung
unter Hinweis auf ihre Mitwirkungspflicht in einem individualisierten
Schreiben mittels konkreter Fragen aufzufordern, ihre Asylgründe
schriftlich festzuhalten; ein standardisiertes Schreiben vermag diesen
Anforderungen damit in aller Regel nicht zu genügen (vgl. BVGE
a.a.O. E. 5.4). Allerdings kann sich eine Befragung beziehungsweise
eine schriftliche Sachverhaltsabklärung erübrigen, wenn der Sachver-
halt bereits aufgrund des eingereichten Asylgesuchs als entscheidreif
erstellt erscheint; der asylsuchenden Person ist aber diesfalls immer-
hin im Sinne des rechtlichen Gehörs die Gelegenheit zu geben, sich zu
einem abzusehenden negativen Entscheid zumindest schriftlich zu
äussern (vgl. BVGE a.a.O. E. 5.7). Schliesslich ist das Bundesamt in
jedem Fall gehalten, das Absehen von einer Befragung in der Verfü-
gung über das Asylgesuch zu begründen (vgl. BVGE a.a.O. E. 5.6 so-
wie 5.7).
4.2. Im vorliegenden Fall wurde die Beschwerdeführerin von der
Botschaft in Colombo zu ihrem Asylgesuch vom 3. Juli 2008 nicht an-
gehört. Indes wurde sie im Rahmen des rechtlichen Gehörs mittels
Schreiben vom 13. Juli 2010 zur weiteren Konkretisierung ihrer
Asylgründe aufgefordert (vgl. Bst. B hiervor). In Verbindung mit den
bereits vorgängig enthaltenen Fragestellungen sowie den
entsprechenden Antworten der Beschwerdeführerin dazu (vgl. Bst. A
Abschnitt 2 und 3 hiervor) konnte das BFM letztlich davon ausgehen,
dass sämtliche für die Beurteilung des Asylgesuches aus dem Ausland
notwendigen Aspekte abgedeckt waren, namentlich die genauen
Personalien der asylsuchenden Person, die detaillierten
Asylvorbringen, die unternommenen Massnahmen zur Schutzsuche
oder die Möglichkeit einer innerstaatlichen Fluchtalternative. Die
Beschwerdeführerin beantwortete die ihr gestellten Fragen jeweils
ausführlich und unterlegte ihre Angaben aufforderungsgemäss mit ent-
sprechenden Beweismitteln. Dabei ist festzustellen, dass sich die
Beschwerdeführerin in sämtlichen ihrer Eingaben (Bst. A hiervor)
grundsätzlich auf den gleichen Sachverhalt berief. Bei dieser Sachlage
ist festzuhalten, dass im vorliegenden Verfahren dem Anspruch der
Beschwerdeführerin auf Gewährung des rechtlichen Gehörs Rechnung
getragen und der entscheidwesentliche Sachverhalt in genügender
Weise und umfassend abgeklärt wurde.
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4.3. Die Vorinstanz hat sodann in der angefochtenen Verfügung be-
gründet, weshalb auf eine persönliche Anhörung verzichtet wurde. Da-
mit ist sie ihrer diesbezüglichen Begründungspflicht nachgekommen
(vgl. II/Ziff. 1 der angefochtenen Verfügung).
5.
5.1. Das Bundesamt kann ein im Ausland gestelltes Asylgesuch ableh-
nen, wenn die asylsuchenden Personen keine Verfolgung glaubhaft
machen können oder ihnen die Aufnahme in einem Drittstaat zugemu-
tet werden kann. Glaubhaft machen heisst, wenn die Behörde ihr Vor-
handensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält.
Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punk-
ten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsa-
chen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder ver-
fälschte Beweismittel abgestützt werden (vgl. Art. 3, Art. 7 und Art. 52
Abs. 2 AsylG).
5.2. Gemäss Art. 20 Abs. 2 AsylG bewilligt das BFM Asylsuchenden
die Einreise zur Abklärung des Sachverhaltes, wenn ihnen nicht zuge-
mutet werden kann, im Wohnsitz- oder Aufenthaltsstaat zu bleiben
oder in ein anderes Land auszureisen. Gestützt auf Art. 20 Abs. 3
AsylG kann das Eidgenössische Justiz- und Polizeidepartement
(EJPD) schweizerische Vertretungen ermächtigen, Asylsuchenden die
Einreise zu bewilligen, die glaubhaft machen, dass eine unmittelbare
Gefahr für Leib und Leben oder für die Freiheit aus einem Grund nach
Art. 3 Abs. 1 AsylG bestehe.
5.3. Bei diesem Entscheid gelten restriktive Voraussetzungen für die
Erteilung einer Einreisebewilligung, wobei den Behörden ein weiter Er-
messensspielraum zukommt. Neben der erforderlichen Gefährdung im
Sinne von Art. 3 AsylG sind namentlich die Beziehungsnähe zur
Schweiz, die Möglichkeit der Schutzgewährung durch einen anderen
Staat, die Beziehungsnähe zu anderen Staaten, die praktische Mög-
lichkeit und objektive Zumutbarkeit zur anderweitigen Schutzsuche so-
wie die voraussichtlichen Eingliederungs- und Assimilationsmöglichkei-
ten in Betracht zu ziehen (vgl. Entscheidungen und Mitteilungen der
Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 1997 Nr. 15 E. 2.e-g
S. 131 ff.; die dort akzentuierte Praxis hat nach bloss redaktionellen
Änderungen bei der letzten Totalrevision des Asylgesetzes nach wie
vor Gültigkeit).
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Seite 8
6.
Mit der Vorinstanz ist festzuhalten, dass die Vorbringen der Beschwerde-
führerin weder einreise- noch asylrelevant sind. Die von ihr geschilderte
Verfolgungssituation durch unbekannte Dritte fallen nicht unter Art. 3
AsylG, zumal sie sich wegen diesen Benachteiligungen an die sri-
lankischen Behörden wenden und diese um Schutz hätte ersuchen kön-
nen, was sie indes gemäss eigenen Aussagen aus Angst unterlassen ha-
be. Den Akten sind auch keinerlei Anhaltspunkte zu entnehmen, die dar-
auf schliessen liessen, die Familie der Beschwerdeführerin wäre aufgrund
bei ihr liegender Umstände irgendwelchen nachteiligen Massnahmen
staatlicher Organe ausgesetzt gewesen oder es hätten Begebenheiten
vorgelegen, welche die Beschwerdeführerin dazu veranlasst hätten, von
einem Schutzersuchen bei den Behörden vor den erwähnten Übergriffen
Dritter Abstand zu nehmen (vgl. u.a. Ziff. 2 der Beschwerde). Den im Zu-
sammenhang mit ihrem Sachvortrag eingereichten Beweismitteln ist kei-
ne weitere Bedeutung beizumessen, da in casu diesem die asylrechtli-
cher Relevanz abzusprechen ist. Letztlich lassen sich die Ausführungen
der Beschwerdeführerin auf die allgemeine in Sri Lanka herrschende Si-
tuation und die von ihr als widrig empfundenen Lebensumstände reduzie-
ren, was indes keine individuelle Betroffenheit im Sinne des Asylgesetzes
darzutun vermag. Zur Vermeidung von Wiederholungen kann ferner auch
auf die nicht zu beanstandenden Ausführungen der Vorinstanz in der an-
gefochtenen Verfügung verwiesen werden.
Die Vorbringen in der Rechtsmitteleingabe sind nicht geeignet, eine Än-
derung der angefochtenen Verfügung zu bewirken. Der Sachverhalt bleibt
unverändert. Eine Auseinandersetzung mit der vorinstanzlichen Argume-
tation unterbleibt. Es ist festzustellen, dass nähere Hinweise oder Auf-
schlüsse für eine (asyl-) relevante Gefährdungssituation der Beschwerde-
führerin fehlen. Angesichts dieser eindeutigen Sachlage erübrigen sich
weitere Erörterungen.
7.
Zusammenfassend ist festzustellen, dass die Beschwerdeführerin keine
Verfolgung im Sinne von Art. 3 AsylG darzutun vermochte. Das BFM hat
demnach zu Recht die Einreise in die Schweiz nicht bewilligt und das
Asylgesuch abgelehnt.
8.
Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung
Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig und
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vollständig feststellt und angemessen ist (Art. 106 AsylG). Die Beschwer-
de ist nach dem Gesagten abzuweisen.
9.
Bei diesem Ausgang des Verfahrens wären die Kosten grundsätzlich der
Beschwerdeführerin aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Aus verwal-
tungsökonomischen Gründen sowie in Anwendung von Art. 63 Abs. 1 in
fine VwVG und Art. 2 und 6 Bst. b des Reglements vom 21. Februar 2008
über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundes-
verwaltungsgericht (VGKE, SR 173.320.2) ist vorliegend jedoch auf die
Erhebung von Verfahrenskosten zu verzichten.
(Dispositiv nächste Seite)
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Es werden keine Verfahrenskosten auferlegt.
3.
Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführerin, die Schweizerische Bot-
schaft in Colombo und an das BFM.
Die Einzelrichterin: Der Gerichtsschreiber:
Contessina Theis Alfred Weber
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