B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung IV
D-1316/2015
Ur t e i l vom 8 . M a i 2 0 1 5
Besetzung
Richter Thomas Wespi (Vorsitz),
Richter Markus König,
Richter Hans Schürch,
Gerichtsschreiberin Christa Grünig.
Parteien
A._______, geboren (…),
alias B._______, geboren (…),
alias C._______, geboren (…),
jeweils Somalia,
alias D._______, geboren (…), Djibouti,
vertreten durch lic. iur. Donato Del Duca, Rechtsanwalt,
(…)
Beschwerdeführer,
gegen
Staatssekretariat für Migration
(SEM; zuvor Bundesamt für Migration, BFM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand
Aufhebung der vorläufigen Aufnahme (Asyl) sowie Widerruf
der Einreisebewilligung vom 11. November 2014 zugunsten
von E._______, geboren (…),
Somalia;
Verfügung des SEM vom 22. Januar 2015 / N (…).
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Sachverhalt:
A.
Der Beschwerdeführer verliess eigenen Angaben zufolge sein Heimatland
am (… 2007) und flog mit der Fluggesellschaft "F._______" von
G._______ nach H._______, von wo aus er mit einem Geländewagen am
(… 2008) nach I._______ gelangt sei. Mit einer ihm unbekannten Flugge-
sellschaft und einem auf den Namen D._______ lautenden Reisepass
habe er sich am (… 2008) nach K._______ begeben, von wo aus er am
23. Mai 2008 illegal in die Schweiz eingereist sei und am selben Tag im
Empfangs- und Verfahrenszentrum L._______ um Asyl nachsuchte. Am
17. Juni 2008 wurde der Beschwerdeführer im EVZ M._______ zur Person
(BzP) und am 24. August 2009 vertieft zu seinen Asylgründen angehört.
Aufgrund von festgestellten Ungereimtheiten erachtete das BFM die Aus-
sagen des Beschwerdeführers als unglaubhaft und sprach den geltend ge-
machten Nachteilen keine Asylrelevanz zu. Mit Verfügung vom 8. März
2010 stellte die Vorinstanz daher fest, der Beschwerdeführer erfülle die
Flüchtlingseigenschaft nicht, lehnte das Asylgesuch ab und wies ihn aus
der Schweiz weg. Der Vollzug der Wegweisung wurde hingegen wegen
derzeitiger Unzumutbarkeit zu Gunsten einer vorläufigen Aufnahme aufge-
schoben. Die Verfügung erwuchs unangefochten in Rechtskraft.
B.
Mit Schreiben vom 15. Mai 2014 stellte der Beschwerdeführer ein Gesuch
um Familiennachzug zugunsten von E._______, geboren (…), welche er
am (… 2007) beziehungsweise am (… 2007) geheiratet habe. Mit Ent-
scheid vom 11. November 2014 bewilligte das BFM den beantragten Fa-
miliennachzug gemäss Art. 85 Abs. 7 AuG (SR 142.20) und machte ent-
sprechende Mitteilung an die schweizerische Vertretung in N._______.
C.
Am 9. Dezember 2014 wurde der Beschwerdeführer am Zoll in O._______
von der Bahnpolizei überprüft. Dabei wurde ihm ein bis am (… 2019) gülti-
ger "Titolo di Viaggio per Stranieri" und ein bis am (… 2019) gültiges Do-
kument "Permesso di Soggiorno" von Italien abgenommen, gemäss wel-
chen er über einen geregelten Aufenthalt in Italien verfügt. Das BFM ge-
währte dem Beschwerdeführer daraufhin am 24. Dezember 2014 das
rechtliche Gehör zur beabsichtigten Aufhebung der vorläufigen Aufnahme.
Dabei wurde vom BFM im Wesentlichen ausgeführt, der Beschwerdeführer
habe im Rahmen der BzP vom 17. Juni 2008 angegeben, von I._______
über P._______ in die Schweiz eingereist zu sein. Die Frage, ob er jemals
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zuvor im Ausland gewesen sei und ein Asylgesuch eingereicht habe, habe
er zweimal mit "Nein" beantwortet. Dieselbe Geschichte habe er auch an
der Anhörung vom 24. August 2009 erzählt. Aus den anlässlich der Kon-
trolle vom 9. Dezember 2014 durch die Bahnpolizei in O._______ abge-
nommenen Dokumenten (Titolo di Viaggio per Stranieri, Permesso di Sog-
giorno) sei ersichtlich, dass er spätestens seit dem (… 2008) über einen
geregelten Aufenthalt in Italien verfüge. Es stehe somit fest, dass er die
schweizerischen Behörden getäuscht habe und es ihm möglich sei, sich in
den sicheren Drittstaat Italien zu begeben. Die Voraussetzungen der vor-
läufigen Aufnahme seien somit nicht mehr gegeben und das BFM beab-
sichtige, diese aufzuheben und den Vollzug der Wegweisung anzuordnen.
Im Weiteren werde ihm mitgeteilt, dass die Einreisebewilligung zwecks Fa-
milienvereinigung vom 11. November 2014 für Frau E._______ (Ehefrau)
hinfällig werde und sie nicht in die Schweiz einreisen könne. Ihm werde im
Sinne des rechtlichen Gehörs Gelegenheit gegeben, bis am 14. Januar
2015 Stellung zu nehmen.
D.
Mit Verfügung vom 20. Januar 2015 hob das SEM die mit Verfügung vom
8. März 2010 angeordnete vorläufige Aufnahme auf und widerrief die am
11. November 2014 erteilte Einreisebewilligung für E._______.
E.
Mit Schreiben vom 8. Januar 2015, welches aus nicht eruierbaren Gründen
erst am 21. Januar 2015 beim zuständigen Sachbearbeiter des SEM ein-
ging, liess sich der Beschwerdeführer durch seinen damals mandatierten
Rechtsvertreter, Q._______, unter Beilage eines Berichts über Rückschaf-
fungen nach Italien vernehmen. Dabei wurde im Wesentlichen ausgeführt,
es treffe zu, dass der Beschwerdeführer bezüglich seines Reiseweges eine
falsche Geschichte erzählt habe. Er sei nach seiner Einreise in Italien so-
gleich in ein Internierungslager gebracht worden, ohne Möglichkeiten die-
ses zu verlassen. Nach einem dortigen Aufenthalt von drei Monaten sei
ihm ein "Permesso di Soggiorno" ausgehändigt worden mit der Anweisung,
das Lager zu verlassen, dies jedoch ohne Betreuung und weitere Hilfe. Er
sei sich selbst überlassen worden, was gegen die gesetzlichen Bestim-
mungen der Flüchtlingskonvention spreche. Diese Umstände hätten ihn
dazu bewogen, in ein Land weiterzureisen, welches die Vorgaben der Kon-
vention einhalte, was in Italien nicht der Fall sei. Der Beschwerdeführer sei
bereit, auf sein "Permesso di Soggiorno" zu verzichten, was er bereits bei
seiner Anhaltung in O._______ bemerkt habe. Er halte sich seit bald sieben
Jahren in der Schweiz auf und habe sich beruflich, sprachlich und sozial
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integriert. Es wäre unangebracht und insbesondere unangemessen, unter
diesen Voraussetzungen die vorläufige Aufnahme aufzuheben und ihn in
ein menschenunwürdiges Leben nach Italien zu schicken, wo er keine Be-
ziehungen habe und nicht die Landessprache spreche. Für die weiteren
Einzelheiten wird auf die Akten verwiesen.
F.
Mit Verfügung vom 22. Januar 2015 – eröffnet am 27. Januar 2015 – er-
setzte das SEM die Verfügung vom 20. Januar 2015 und berücksichtigte
die Vorbringen vom 8. Januar 2015 in Bezug auf das rechtliche Gehör. Das
SEM führte zur Begründung der Aufhebung der vorläufigen Aufnahme des
Beschwerdeführers im Wesentlichen aus, dass er seit spätestens (… 2008)
über einen geregelten Aufenthalt in Italien verfüge. Durch diesen geregel-
ten Aufenthalt in Italien sei es ihm zuzumuten, sich in diesen sicheren Dritt-
staat zu begeben. Der Beschwerdeführer habe über seinen in Italien gere-
gelten Aufenthalt während seines Asylverfahrens geschwiegen und sogar
ausdrücklich die Fragen, ob er jemals zuvor im Ausland gewesen sei und
um Asyl ersucht habe, mit "Nein" beantwortet. Somit habe er die schwei-
zerischen Behörden bewusst getäuscht. Er habe in seiner Stellungnahme
vom 8. Januar 2015 die bewusste Täuschung ebenso wie seinen geregel-
ten Aufenthalt in Italien bestätigt. Der Einwand, dass er in ein Land habe
weiterreisen müssen, welches die Flüchtlingskonvention erfülle, erstaune,
da er weder in Italien noch in der Schweiz die Flüchtlingseigenschaft er-
fülle, weshalb er sich nicht auf die Konvention berufen könne. Die erst vor
kurzem vorgenommene Erneuerung der italienischen Aufenthaltspapiere
beweise, dass er diese nicht habe verlieren wollen. Er halte sich zudem
erst seit sieben Jahren in der Schweiz auf, von einer fortgeschrittenen In-
tegration könne nicht gesprochen werden. Mit (…) Jahren dürfte es ihm
auch gelingen, sich die italienische Sprache anzueignen. Da er über einen
geregelten Aufenthalt verfüge, sei die am 8. März 2010 gewährte vorläufige
Aufnahme hinfällig und werde aufgehoben.
Das SEM widerrief sodann die am 11. November 2014 gestützt auf Art. 85
Abs. 7 AuG bewilligte Einreise von E._______ und führte aus, zum Zeit-
punkt der Bewilligung habe das SEM keine Kenntnis davon gehabt, dass
der Beschwerdeführer über einen geregelten Aufenthalt in Italien verfüge.
Die Einreisebewilligung sei aufgrund eines den Tatsachen nicht entspre-
chenden Sachverhalts erteilt worden, wobei der Irrtum durch die Täu-
schung des Beschwerdeführers zustande gekommen sei. Aufgrund des
geregelten Aufenthaltes in Italien entfalle die Grundlage für den weiteren
Bestand der vorläufigen Aufnahme wie auch für den von ihm beantragten
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Familiennachzug; die Einreisebewilligung sei deshalb zu widerrufen. Aus
den Akten sei nicht ersichtlich, dass seine Ehefrau bereits Dispositionen für
die Einreise getroffen habe, welche eine Anrufung des Vertrauensschutzes
rechtfertigen würden. Der Widerruf der Einreisebewilligung verstosse nicht
gegen den Grundsatz von Treu und Glauben. Für weitere Einzelheiten wird
auf die Akten verwiesen.
G.
Mit Faxschreiben vom 22. Januar 2015 meldete der Rechtsvertreter sein
Befremden an, da die Ausführungen vom 8. Januar 2015 in der Verfügung
vom 20. Januar 2015 unberücksichtigt geblieben seien. Aufgrund des
Überschneidens mit der Verfügung vom 22. Januar 2015 gab das SEM auf
das Faxschreiben keine Antwort
H.
Mit Schreiben vom 3. Februar 2015 zeigte der rubrizierte Rechtsvertreter
dem SEM sein Mandatsverhältnis an und ersuchte um Akteneinsicht, wel-
che ihm gewährt wurde.
I.
Mit Eingabe vom 26. Februar 2015 liess der Beschwerdeführer die Verfü-
gung des SEM vom 22. Januar 2015 unter Beilage von verschiedenen Un-
terlagen anfechten. Dabei beantragte er, der vorinstanzliche Entscheid sei
aufzuheben, die mit Verfügung vom 8. März 2010 angeordnete vorläufige
Aufnahme sei aufrecht zu erhalten und die Einreisebewilligung vom 11. No-
vember 2011 für E._______ (Ehefrau des Beschwerdeführers) sei nicht zu
widerrufen. In verfahrensrechtlicher Hinsicht ersuchte er um Gewährung
der unentgeltlichen Rechtspflege im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG und
Art. 110a AsylG sowie um Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvor-
schusses. Auf die Beschwerdebegründung sowie die eingereichten Unter-
lagen wird – soweit entscheidwesentlich – in den nachfolgenden Erwägun-
gen eingegangen.
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Seite 6
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Das Bundesverwaltungsgericht entscheidet endgültig über Beschwer-
den gegen Verfügungen des SEM in Sachen Aufhebung der vorläufigen
Aufnahme von Ausländerinnen und Ausländern in der Schweiz (Art. 84
Abs. 2 und 3 AuG i.V.m. Art. 31 und 33 VGG; Art. 83 Bst. c Ziff. 3 BGG).
1.2 Die Voraussetzungen für das Eintreten auf die Beschwerde sind vorlie-
gend erfüllt.
1.3 Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige
oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und
die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 112 Abs. 1 AuG i.V.m. Art. 49
VwVG).
1.4 Gestützt auf Art. 57 Abs. 1 VwVG (e contrario) wurde auf einen Schrif-
tenwechsel verzichtet, da sich die Beschwerde, wie in den nachfolgenden
Erwägungen dargelegt wird, im Wesentlichen als aussichtslos und damit
als von vornherein unbegründet im Sinne der erwähnten Bestimmung er-
weist.
2.
2.1 Gemäss Art. 84 AuG prüft das Bundesamt periodisch, ob die Voraus-
setzungen für die vorläufige Aufnahme noch gegeben sind (Abs. 1); es hebt
sie auf und ordnet den Vollzug der Wegweisung an, wenn die Vorausset-
zungen nicht mehr gegeben sind (Abs. 2). Die Voraussetzungen der vor-
läufigen Aufnahme fallen weg, wenn der Vollzug der rechtskräftig angeord-
neten Wegweisung zulässig ist und es der ausländischen Person zumutbar
und möglich ist, sich rechtmässig in ihren Heimat-, in den Herkunfts- oder
in einen Drittstaat oder das Land ihres letzten Wohnsitzes zu begeben
(Art. 83 Abs. 2–4 AuG; vgl. WALTER STÖCKLI, Asyl, in: Uebersax/Rudin/Hugi
Yar/Geiser [Hrsg.], Ausländerrecht, Handbücher für die Anwaltspraxis,
Band VIII, 2. Aufl., 2009, Rz. 11.78 S. 552). Dies bedingt, dass sich die
Voraussetzungen, die zur Anordnung der vorläufigen Aufnahme geführt ha-
ben, grundlegend geändert haben (vgl. RUEDI ILLES, in: Caroni/Gäch-
ter/Thurnherr [Hrsg.], Bundesgesetz über die Ausländerinnen und Auslän-
der [AuG], 2010, Art. 84 N. 7).
2.2 Bei der vorläufigen Aufnahme handelt es sich um eine Massnahme von
provisorischem Charakter, weshalb eine periodische Überprüfung und ge-
gebenenfalls Aufhebung der vorläufigen Aufnahme ausdrücklich gesetzlich
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vorgesehen ist, wenn die Voraussetzungen für ihren weiteren Bestand
nicht mehr gegeben sind. Die vorläufige Aufnahme ist somit als eine Er-
satzmassnahme für den undurchführbaren Wegweisungsvollzug zu verste-
hen und nicht als eine ausländerrechtliche Bewilligung (SPE-
SCHA/THÜR/ZÜND/BOLZLI, Migrationsrecht, 3. Aufl. 2012, Art. 83 Rz. 3). Die
Bindungswirkung einer vorläufigen Aufnahme sowie der Vertrauensschutz
des Beschwerdeführers auf die Rechtsbeständigkeit der Verfügung sind
bereits von Gesetzes wegen eingeschränkt, da die Aufhebung der vorläu-
figen Aufnahme bei Wegfall der Voraussetzungen jederzeit erfolgen kann.
Entsprechend wurde der Beschwerdeführer in der Verfügung vom 8. März
2010 explizit auf die Möglichkeit der Aufhebung der vorläufigen Aufnahme
aufmerksam gemacht. Im Folgenden sind die diesbezüglichen Vorausset-
zungen zu prüfen, mithin ob der Vollzug der Wegweisung zulässig, zumut-
bar und möglich ist (Art. 84 Abs. 2 i.V.m. Art. 83 Abs. 2 – 4 AuG).
3.
3.1 Der Beschwerdeführer wurde aufgrund seiner als glaubhaft erachteten
Herkunft aus Somalia in der Schweiz vorläufig aufgenommen. Anhalts-
punkte für einen Aufenthalt in einem Drittstaat waren zum Zeitpunkt, als die
vorläufige Aufnahme verfügt wurde, nicht bekannt. In Anbetracht der von
den italienischen Behörden dem Beschwerdeführer ausgestellten Doku-
mente (Titolo di Viaggio per Stranieri, Permesso di Soggiorno) – dieser
Sachverhalt wird von ihm nicht bestritten – ist nachfolgend zu prüfen, ob
die Voraussetzungen des Wegweisungsvollzuges in Bezug auf diesen
Staat erfüllt sind.
3.2 Gemäss Art. 83 Abs. 3 AuG ist der Vollzug nicht zulässig, wenn völker-
rechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin
oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat ent-
gegenstehen. Da dem Beschwerdeführer die Flüchtlingseigenschaft nicht
zukommt (vgl. rechtskräftige Verfügung vom 8. März 2010), ist das flücht-
lingsrechtliche Rückschiebungsverbot von Art. 33 Abs. 1 des Abkommens
vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (FK, SR
0.142.30) und Art. 5 AsylG nicht anwendbar. Die Zulässigkeit des Vollzuges
beurteilt sich vielmehr nach den allgemeinen verfassungs- und völkerrecht-
lichen Bestimmungen (Art. 25 Abs. 3 BV; Art. 3 des Übereinkommens vom
10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche
oder erniedrigende Behandlung oder Strafe [FoK, SR 0.105]; Art. 3 EMRK).
Weder aus den Aussagen des Beschwerdeführers noch aus den Akten er-
geben sich Anhaltspunkte dafür, dass er für den Fall einer Rückführung
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Seite 8
nach Italien dort mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit einer nach Art. 3
EMRK oder Art. 3 FoK verbotenen Strafe oder Behandlung ausgesetzt
wäre. Der Vollzug ist demnach zulässig.
3.3
3.3.1 Der Vollzug der Wegweisung kann für Ausländerinnen und Ausländer
unzumutbar sein, wenn sie in Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemei-
ner Gewalt und medizinischer Notlage im Heimat- oder Herkunftsstaat kon-
kret gefährdet sind (Art. 83 Abs. 4 AuG). Kommen weggewiesene Auslän-
derinnen und Ausländer aus einem Mitgliedstaat der EU oder der EFTA, so
ist ein Vollzug der Wegweisung in der Regel zumutbar (Art. 83 Abs. 5 AuG).
3.3.2 Der Beschwerdeführer ist im Besitz einer Aufenthaltsbewilligung Ita-
liens, einem EU-Staat, weshalb der Vollzug der Wegweisung grundsätzlich
zumutbar ist.
3.3.3 Der Beschwerdeführer lässt den vorinstanzlichen Erwägungen in sei-
ner Rechtsmitteleingabe im Wesentlichen entgegnen, es fehle im Asylrecht
eine Rechtsnorm für den Widerruf der vorläufigen Aufnahme auf Grund ei-
ner Täuschung. Es dürfte im Weiteren gerichtsnotorisch und normal sein,
dass Asylsuchende aus verschiedensten Gründen über ihre Identität oder
ihre Asylgründe die Asylbehörden zu täuschen versuchten. So sei es un-
verhältnismässig, die erteilte vorläufige Aufnahme in der Schweiz aufgrund
einer banalen und wohl üblichen Lüge aufzuheben und die erfolgreiche In-
tegration sowie die positive Entwicklung in der Schweiz zunichtezuma-
chen. Er sei beruflich und somit wirtschaftlich, sprachlich und gesellschaft-
lich integriert, der Grad der Integration sei als überdurchschnittlich hoch
einzustufen und er habe sich durch seine Tätigkeit sehr stark mit der
Schweiz identifiziert, habe mithin ein überdurchschnittlich hohes Mass an
Integrationswillen gezeigt. Auch habe er bisher noch nie Anlass zu Bean-
standungen oder Reklamationen gegeben. Es gebe keine Verlustscheine
und die einzige Betreibung betreffe seinen Mitbewohner, weshalb der Be-
schwerdeführer Rechtsvorschlag erhoben habe. Er könne sich problemlos
in Deutsch ausdrücken und habe Kontakt zu deutschsprachigen Men-
schen. Er habe sich so gut in der Schweiz integriert, dass ihm gar der Fa-
miliennachzug für seine Frau gestattet worden sei. Die Chancen für eine
Integration in Italien stünden hingegen schlecht. Italien kämpfe mit der Wirt-
schaftskrise, es sei schwierig, Arbeit zu finden, erst recht für einen Auslän-
der. Er spreche im Weiteren kein Italienisch und kenne sich mit den italie-
nischen Verhältnissen nicht aus. So habe er sich lediglich zwei Mal in Ita-
lien aufgehalten (Einreise im Jahre 2008 nach Europa und Verlängerung
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Seite 9
seines italienischen Aufenthaltstitels im Dezember 2014). Er habe nie in
Italien gelebt oder gearbeitet und das ihm erteilte italienische "Permesso di
Soggiorno" sei nicht annäherungsweise mit der vorläufigen Aufnahme in
der Schweiz zu vergleichen. Dieses erlaube lediglich einen legalen Aufent-
halt in Italien, Unterkunft und Gesundheitsvorsorge seien Sache der Aus-
länder. Die im "Permesso di Soggiorno" angegebene Adresse sei von ihm
nie bewohnt und von den Behörden nicht überprüft worden; ein Freund
habe sich um seinen italienischen Status gekümmert. Er habe in Italien
keine Wohnmöglichkeit und kein soziales Netz und nie dort gearbeitet,
weshalb die Voraussetzungen einer Wegweisung nach Italien nicht gege-
ben seien. Er habe einzig die Verlängerung des "Permesso di Soggiorno"
beantragt, da für vorläufig Aufgenommene seit dem 1. Dezember 2012 Rei-
sebeschränkungen gelten würden. Aufgrund der Ablehnung des Gesuchs
um Umwandlung seiner vorläufigen Aufnahme in eine ordentliche Aufent-
haltsbewilligung habe er weiterhin mit Reisebeschränkungen zu rechnen
gehabt. Er beabsichtige nicht, sich in Italien aufzuhalten.
3.3.4 Beim Beschwerdeführer handelt es sich um einen (…)- beziehungs-
weise (…)-jährigen, gemäss den Akten gesunden Mann. Er verliess sein
Heimatland, gelangte nach Europa und fand während seines siebenjähri-
gen Aufenthaltes in der Schweiz eine Anstellung. Dies zeigt eine gewisse
Selbständigkeit und Anpassungsfähigkeit, weshalb davon ausgegangen
werden darf, dass er in Italien nicht in eine existentielle Notlage geraten
wird. Dem Einwand, der Beschwerdeführer spreche kein Italienisch, wes-
halb eine Integration in Italien schwierig erscheine, ist entgegenzuhalten,
dass es ihm auch gelungen sein soll, sich die Fremdsprache Deutsch an-
zueignen, und nicht auszuschliessen ist, dass dies ebenso problemlos für
die italienische Sprache zutrifft. Dem Vorbringen, der Beschwerdeführer
kenne sich mit den italienischen Verhältnissen nicht aus, kann nicht gefolgt
werden, war es ihm doch offensichtlich möglich, seinen Aufenthalt in Italien
zu regeln. Im Übrigen kannte er sich am Anfang auch mit den schweizeri-
schen Verhältnissen nicht aus, und doch war es ihm gemäss seinen Aus-
führungen möglich, sich erfolgreich in der Schweiz zu integrieren. Der Be-
schwerdeführer verfügt eigenen Aussagen zufolge über mindestens eine
Bezugsperson in Italien, weshalb es ihm zuzumuten ist, diese bei allfälligen
Schwierigkeiten einzubeziehen. Im Weiteren stellen blosse soziale und
wirtschaftliche Schwierigkeiten wie Mangel an Arbeitsplätzen, von welchen
die ansässige Bevölkerung betroffen ist, keine existenzbedrohende Situa-
tion dar, welche den Vollzug der Wegweisung eines Ausländers in den Hei-
matstaat als unzumutbar erscheinen lassen (vgl. BVGE 2010/41 E. 8.3.6
S. 591, EMARK 2005 Nr. 24 E. 10.1 S. 215). Gleiches gilt auch hinsichtlich
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Seite 10
eines Vollzugs nach Italien. Mit dem SEM ist übereinzustimmen, dass die
Aufhebung der vorläufigen Aufnahme in vorliegendem Fall verhältnismäs-
sig erscheint, zumal es sich beim Beschwerdeführer um einen jungen ge-
sunden Mann handelt, welcher sich erst seit sieben Jahren in der Schweiz
aufgehalten hat. Sodann ist festzuhalten, dass er auf die Wahrheitspflicht
aufmerksam gemacht wurde und mit seiner Unterschrift bestätigte, seine
Aussagen würden der Wahrheit entsprechen (vgl. A1/11 S. 9, A15/21 S. 2).
Er täuschte die schweizerischen Behörden bewusst über den Umstand,
dass er in Italien über einen legalen Aufenthalt verfügt, was als Verletzung
seiner Mitwirkungspflicht zu qualifizieren ist. Die Untersuchungspflicht fin-
det nach Treu und Glauben ihre Grenzen an der Mitwirkungspflicht der
asylsuchenden Person (Art. 8 AsylG), die auch die Substantiierungslast
trägt (Art. 7 AsylG), weshalb es vorliegend nicht den Asylbehörden ange-
lastet werden kann, dass sie ihn in Unkenntnis der tatsächlichen Sachlage
in der Schweiz vorläufig aufnahmen. Der Beschwerdeführer hat somit die
Folgen seiner tatsachenwidrigen Angaben zu tragen. Mit dem Hinweis, es
dürfte gerichtsnotorisch sein, dass Asylsuchende aus den verschiedensten
Gründen über ihre Identität oder ihre Asylgründe zu täuschen versuchten,
wird das Verhalten des Beschwerdeführers verharmlost, was indessen –
auch wenn er sich hier integriert haben sollte – nicht hinzunehmen ist.
3.3.5 Zum Vorbringen, der Beschwerdeführer habe wegen der Reisebe-
schränkungen, denen er hier als vorläufig Aufgenommener unterliege, sei-
nen Aufenthaltstitel in Italien verlängern lassen, bleibt anzumerken, dass
es sich bei solchen Machenschaften um eine Umgehung der schweizeri-
schen Vorschriften bezüglich der Erteilung von Reisedokumenten handelt
(siehe dazu Art. 9 der Verordnung über die Ausstellung von Reisedoku-
menten für ausländische Personen [RDV, SR 143.5]). Dieses Vorbringen
ist somit nicht haltbar und es erübrigt sich, darauf weiter einzugehen.
3.3.6 Der Beschwerdeführer bringt im Weiteren vor, es fehle im Asylrecht
eine Rechtsnorm für den Widerruf der vorläufigen Aufnahme auf Grund ei-
ner Täuschung. Diesbezüglich ist – wie bereits ausgeführt – festzuhalten,
dass das SEM periodisch überprüft, ob die Voraussetzungen für die vor-
läufige Aufnahme noch gegeben sind. Sind die Voraussetzungen nicht
mehr gegeben, erfolgt die Aufhebung dieser Ersatzmassnahme, wenn der
Vollzug der Wegweisung zulässig und es dem Ausländer möglich und zu-
mutbar ist, sich rechtmässig in den Herkunfts- beziehungsweise den Her-
kunftsstaat oder in einen Drittstaat zu begeben (Art. 84 Abs. 2 AuG). Vor-
liegend kamen aufgrund eines Zufalls Dokumente zum Vorschein, welche
den Beschwerdeführer dazu ermächtigen, sich legal in einem EU-Staat
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Seite 11
aufzuhalten, wo er über einen geregelten Aufenthalt verfügt. Es ist ihm, wie
bereits ausgeführt, zumutbar, sich nach Italien zu begeben. Die Vorausset-
zungen für die vorläufige Aufnahme sind daher nicht mehr gegeben, wes-
halb der Einwand, es fehle eine Rechtsnorm für den Widerruf aufgrund ei-
ner Täuschung, verfehlt ist. Gleiches gilt auch für das Vorbringen, das SEM
habe es "verwirkt", eine Wegweisung in einen sicheren Drittstaat vorzuneh-
men, da es vor sieben Jahren kein Nichteintretensverfahren beziehungs-
weise keine Wegweisung nach P._______ vorgenommen habe. Die dies-
bezügliche Argumentation ist ohnehin nicht haltbar, denn der Beschwerde-
führer hielt sich – wie sich nun nachträglich ergibt – zu keinem Zeitpunkt in
P._______ auf. Im Übrigen wurde er in der Verfügung vom 8. März 2010
darauf hingewiesen, dass das SEM die vorläufige Aufnahme jederzeit mit
einer separaten Verfügung bei Vorliegen der im Gesetz genannten Gründe
aufheben kann. Dies trifft auf vorliegenden Fall zu.
3.3.7 Sodann ist auf das Vorbringen, wonach insbesondere bei eritreischen
Asylsuchenden aufgrund deren Reisewegs über Italien im Rahmen des
Dublin-Verfahrens Nichteintretensentscheide anstatt Selbsteintritte zu er-
folgen hätten, nicht weiter einzugehen, da die legale Aufenthaltsmöglich-
keit des Beschwerdeführers in Italien erwiesen ist und anzunehmen ist,
dass das SEM bei Vorliegen gleicher Konstellationen dieselben Schritte
auch bei eritreischen Staatsangehörigen einleitet. Im Weiteren würde oh-
nehin kein Anspruch auf Gleichbehandlung im Unrecht existieren.
3.3.8 Aufgrund dieser Ausführungen ist es dem Beschwerdeführer somit
zumutbar, sich nach Italien zu begeben.
3.4 Der Vollzug der Wegweisung ist auch möglich (Art. 83 Abs. 2 AuG), da
der Beschwerdeführer in Italien über einen geregelten Aufenthaltsstatus
und die entsprechenden Papiere (Titolo di Viaggio per Stranieri, Permesso
di Soggiorno) verfügt, deren Gültigkeit noch im Jahre 2014 verlängert
wurde.
3.5 Der Vollzug der Wegweisung ist somit durchführbar, weshalb die Vo-
raussetzungen von Art. 84 Abs. 2 AuG zur Aufhebung der vorläufigen Auf-
nahme erfüllt sind.
4.
Der Beschwerdeführer liess in Bezug auf den Widerruf der Einreisebewilli-
gung für E._______ auf Rechtsmittelebene ausführen, dies treffe ihn und
seine Ehefrau hart und setze diese einem ernsthaften Risiko aus. Seine
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Seite 12
Ehefrau verfüge in R._______ nicht über einen legalen Status und sei auf
die Einreise in die Schweiz angewiesen. Dabei ist vorab auf Ausführungen
des SEM zu verweisen. Anzumerken bleibt, dass die völlig unsubstantiier-
ten Vorbringen nichts an der Tatsache, dass durch die Aufhebung der vor-
läufigen Aufnahme beziehungsweise dem angeordneten Wegweisungs-
vollzug die Grundlage für die Erteilung der Einreisebewilligung der Ehefrau
des Beschwerdeführers entzogen wurde, zu ändern vermögen. Dem Be-
schwerdeführer ist es unbenommen, ein Gesuch um Familiennachzug für
E._______ in Italien zu stellen.
5.
Nach vorstehenden Erwägungen hat das SEM den Vollzug der Wegwei-
sung zu Recht als zulässig, zumutbar und möglich erklärt, weshalb die Auf-
hebung der vorläufigen Aufnahme und der Widerruf der Einreisebewilli-
gung vom 11. November 2014 von E._______ zu bestätigen sind. Es erüb-
rigt sich, auf die weiteren Ausführungen und die eingereichten Unterlagen
in der Eingabe des Beschwerdeführers vom 26. Februar 2015 einzugehen,
da sie an dieser Würdigung nichts zu ändern vermögen.
Zusammenfassend ergibt sich somit, dass die angefochtene Verfügung
Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig und
vollständig feststellt und angemessen ist (Art. 49 VwVG). Die Beschwerde
ist daher abzuweisen.
6.
6.1 Die Gesuche um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege im
Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG sowie um amtliche Rechtsverbeiständung
gemäss Art. 110a AsylG sind ungeachtet einer angeblich bestehenden pro-
zessualen Bedürftigkeit abzuweisen, da die Begehren gemäss vorstehen-
den Erwägungen als aussichtslos zu qualifizieren und die diesbezüglichen
kumulativen Voraussetzungen daher nicht erfüllt sind. Der prozessuale An-
trag betreffend Verzicht auf Erhebung eines Kostenvorschusses ist mit dem
vorliegenden Beschwerdeurteil gegenstandslos geworden.
6.2 Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten dem
Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG) und auf insgesamt
Fr. 600.– festzusetzen (Art. 1–3 des Reglements vom 21. Februar 2008
über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht
[VGKE, SR 173.320.2]).
(Dispositiv nächste Seite)
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D-1316/2015
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Die Gesuche um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege im Sinne
von Art. 65 Abs. 1 VwVG und um amtliche Verbeiständung im Sinne von
Art. 110a Abs. 1 AsylG werden abgewiesen.
3.
Die Verfahrenskosten von Fr. 600.– werden dem Beschwerdeführer aufer-
legt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zugunsten
der Gerichtskasse zu überweisen.
4.
Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM, die kantonale Mig-
rationsbehörde und die schweizerische Vertretung in N._______.
Der vorsitzende Richter: Die Gerichtsschreiberin:
Thomas Wespi Christa Grünig
Versand: