B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung IV
D-1317/2017
lan
Ur t e i l vom 8 . Ok t o be r 2 0 1 8
Besetzung
Richterin Contessina Theis (Vorsitz),
Richter Simon Thurnheer, Richter Gérald Bovier,
Gerichtsschreiber Lorenz Mauerhofer.
Parteien
A._______, geboren am (…),
Eritrea,
vertreten durch Laura Müller,
BAS Beratungsstelle für Asylsuchende der Region Basel,
Beschwerdeführer,
gegen
Staatssekretariat für Migration (SEM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand
Asyl und Wegweisung;
Verfügung des SEM vom 27. Januar 2017 / N (…).
D-1317/2017
Seite 2
Sachverhalt:
A.
Der Beschwerdeführer – ein Staatsangehöriger von Eritrea tigrinischer Eth-
nie – ersuchte am 25. Juli 2015 um die Gewährung von Asyl in der Schweiz,
worauf er am 30. Juli 2015 zu seiner Person und zu seinem persönlichen
Hintergrund, zu seinem Reiseweg, zum Verbleib seiner Reise- und Identi-
tätspapiere und summarisch zu seinen Gesuchsgründen befragt wurde
(vgl. act. A3: Befragungsprotokoll).
Aus den Akten geht hervor, dass er nach der Einreise in die Schweiz wegen
einer offenen Lungentuberkulose behandelt werden musste (vgl. act. A14
und A15: Spitalberichte vom 2. März 2016 und 12. September 2016). Am
22. Dezember 2016 wurde dem SEM vom behandelnden Arzt der erfolg-
reiche Abschluss der Behandlung bestätigt (act. A18: Aktennotiz).
Am 13. Januar 2017 fand die einlässliche Anhörung zu den Gesuchsgrün-
den statt (vgl. act. A19: Anhörungsprotokoll). In deren Rahmen bestätigte
der Beschwerdeführer, die Tuberkulose sei geheilt (a.a.O., F. 176).
B.
Im Rahmen Kurzbefragung und der Anhörung brachte der Beschwerdefüh-
rer zur Hauptsache das Folgende vor: Er stamme aus dem Dorf
B._______, welches in der Gegend von C._______ gelegen sei ([…] un-
mittelbar an der eritreisch-äthiopischen Grenze gelegen […] [Anmerkung
des Gerichts]). Nach C._______ gelange man vom Heimatdorf nur zu
Fuss, da es keine andere Verbindung gebe, und der Weg daure rund sechs
Stunden. Dort sei aber alles erhältlich, was man fürs Leben brauche, und
er sei regelmässig dorthin gegangen, da dort auch Verwandte mütterlicher-
seits lebten. Zur Schule sei er in der Ortschaft D._______ gegangen, wel-
che man vom Heimatdorf zu Fuss in etwa 40 Minuten erreiche. Er sei bei
seinen Eltern respektive bei seiner Mutter aufgewachsen, da sein Vater
(…) gefallen sei. Er habe sowohl väterlicher- als auch mütterlicherseits je
(…[mehrere]) Halbgeschwister, welche sich aber alle ausserhalb von Erit-
rea aufhielten. Vor seiner Ausreise habe er daher alleine bei der Mutter
gelebt. Seine Halbgeschwister befänden sich in E._______, F._______,
G._______ und H._______. Er stehe mit allen in telefonischem Kontakt,
ebenso mit der Mutter. Zur Ausreise habe er sich entschlossen, nachdem
er von seiner Schule verwiesen worden sei, weil er im (…) 2014 (…) wäh-
rend einiger Zeit den Schulunterricht versäumt habe (vgl. dazu nachfol-
gend). Da er nicht mehr zur Schule habe gehen dürfen, habe er erstens
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nach einiger Zeit keinen gültigen Schülerausweis mehr gehabt und zwei-
tens damit rechnen müssen, in den Militärdienst eingezogen zu werden.
Das habe er nicht gewollt (vgl. act. A19, F. 134). Vor diesem Hintergrund
habe er sich zuhause aufgehalten, bis sein Schülerausweis abgelaufen sei.
Dann habe er am Abend des (…) 2015 ohne Wissen seiner Mutter die
Grenze zu Äthiopien überschritten. Dies sei kein Problem gewesen, da sie
nahe der Grenze gelebt hätten und er die Gegend gut kenne, auch wenn
er vorher noch nie auf der äthiopischen Seite der Grenze gewesen sei. Das
nächstgelegene äthiopische Dorf habe er zu Fuss innert (… [kurzer Zeit])
erreicht. Am nächsten Tag sei er von den äthiopischen Behörden aufgegrif-
fen worden, welche ihn erst nach J._______ gebracht hätten (…). Von dort
sei er über Endabaguna (ein UNHCR-Empfangszentrum) ins Flüchtlings-
lager Adi Harush überstellt worden, wo er (… [einige Zeit]) geblieben sei.
Dann sei er über den Sudan nach Libyen gereist, von wo er am 18. Juli
2015 auf dem Seeweg nach Italien gelangt sei. Von dort sei er innert einer
Woche in die Schweiz weitergereist.
Zum Schulausschluss, welcher ihn zur Ausreise veranlasst habe, führte der
Beschwerdeführer im Wesentlichen das Folgende aus: Neben der Schule
habe er in der elterlichen Landwirtschaft gearbeitet, und es sei im (…) 2014
gewesen, als er auf dem Heimweg von der Feldarbeit von Soldaten erst
angehalten und dann festgenommen worden sei. Dazu sei es gekommen,
weil er von den Soldaten zu Unrecht verdächtigt worden sei, er plane eine
illegale Ausreise. Tatsächlich sei das Leben in seiner Heimatregion gefähr-
lich, da es im Grenzgebiet manchmal zu Gefechten und zu Granatenbe-
schuss komme, was unter der Bevölkerung schon Opfer gefordert habe.
Zuvor sei er aber noch nie angehalten worden, auch wenn ihre Felder di-
rekt in der Grenzregion lägen. Zwar habe er den Angehörigen der aus acht
Mann bestehenden Fusspatrouille zu erklären versucht, dass er hier das
Land seiner Grosseltern bestelle. Die Soldaten hätten jedoch an ihrem Ver-
dacht festgehalten und ihn zum Militärposten in D._______ mitgenommen.
Dort sei ihm im Verlauf der folgenden Tage noch mehrfach seine angeblich
geplante illegale Ausreise vorgehalten worden. Nach 15 Tagen sei er
schliesslich unter Auflage einer Bürgschaft wieder freigelassen worden.
Die Bürgschaft sei von einem Verwandten gestellt worden, welcher (… [ei-
nen Gewerbebetrieb]) besitze. Nach der Entlassung habe er sich zudem
im Abstand von je einem Monat noch dreimal auf dem Posten zur Unter-
schriftsleistung melden müssen, um zu belegen, dass er nicht ausgereist
sei. Danach habe er die Soldaten nie mehr gesehen und er sei wegen des
Vorfalls auch nicht mehr kontaktiert worden (vgl. act. A19 F. 65 ff.) Wegen
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der Haft habe er jedoch (… [Schulzeit]) verpasst, und er sei als Folge da-
von von seiner Schule ausgeschlossen worden, weil er unentschuldigt ge-
fehlt habe. Tatsächlich sei er nach seiner Entlassung nicht sofort zur Schule
gegangen, sondern erst eine Woche später, weil seine Mutter damals krank
gewesen sei. Als er sich dann bei der Schule gemeldet habe, habe man
ihm gesagt, zum Schuleintritt sei es nun zu spät. Zwar habe er gegenüber
der Schule erklärt, dass er in Haft gewesen sei. Dies sei jedoch nicht ak-
zeptiert worden. Die Schule habe vielmehr eine schriftliche Bestätigung der
Haft verlangt. Eine solche habe er jedoch trotz wiederholter Bitte weder
von der Ortsverwaltung noch vom Militärposten bekommen. Im Verlauf der
Anhörung gab der Beschwerdeführer im Weiteren auf Nachfrage hin an,
anlässlich der Verhaftung vom (…) 2014 habe ihm keine Rekrutierung ge-
droht. Damals sei es einzig um den Vorwurf des angeblichen Versuchs ei-
ner illegalen Ausreise gegangen. Bis zur Ausreise sei er nie zum Militär-
dienst aufgefordert oder in Bezug darauf kontaktiert worden (vgl. act. A19
F. 112 und 135).
Nachdem der Beschwerdeführer im Rahmen der Befragung angegeben
hatte, vor seiner Ausreise keine Identitätskarte besessen zu haben, son-
dern nur seinen Schülerausweis, reichte er im Rahmen der Anhörung eine
Taufbestätigung zu den Akten, inklusive Zustellcouvert aus Eritrea (vgl.
act. A20: Beweismittelumschlag).
C.
Mit Verfügung vom 27. Januar 2017 (eröffnet am 30. Januar 2017) stellte
das SEM fest, der Beschwerdeführer erfülle die Flüchtlingseigenschaft
nicht, und lehnte sein Asylgesuch ab, verbunden mit der Anordnung der
Wegweisung aus der Schweiz und des Wegweisungsvollzuges nach Erit-
rea. Im Rahmen der Begründung dieses Entscheides erkannte das Staats-
sekretariat die geltend gemachte Inhaftierung vom (…) 2014 als nicht asyl-
relevant, zumal vom Beschwerdeführer bestätigt worden sei, dass dieses
Ereignis für ihn nach Ableistung seiner dreimaligen Unterschriftspflicht
keine weiteren Konsequenzen gehabt habe. Für seine Ausreise sei die vor-
gebrachte Haft nicht kausal gewesen. Daran anschliessend erklärte das
Staatssekretariat die Vorbringen zu den Umständen, welche zum Schul-
ausschluss geführt hätten, im Rahmen einer detaillierten Auseinanderset-
zung mit den Angaben und Ausführungen des Beschwerdeführers als ins-
gesamt unglaubhaft. Dabei verwies es unter anderem auf das Vorliegen
eines Widerspruchs zwischen den diesbezüglichen Angaben im Rahmen
der summarischen Befragung und der Anhörung. Vor diesem Hintergrund,
und weil auch die Schilderungen zur Ausreise nur sehr kurz ausgefallen
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seien, indem dazu keine ausführlichen Angaben vorlägen, sei nicht glaub-
haft gemacht, dass der Beschwerdeführer seine Heimat illegal verlassen
habe. Den Anforderungen an den Nachweis subjektiver Nachfluchtgründe
im Zusammenhang mit einer sogenannten Republikflucht sei er damit nicht
nachgekommen. In seinen weiteren Erwägungen erklärte das SEM den
Wegweisungsvollzug nach Eritrea als zulässig, zumutbar und möglich. Da-
bei äusserte sich das Staatssekretariat zur Frage der Zulässigkeit des
Wegweisungsvollzuges im Lichte der Bestimmung von Art. 3 EMRK, wel-
che es bejahte, da weder glaubhaft sei, dass der Beschwerdeführer den
eritreischen Nationaldienst verweigert habe, noch dass er aus diesem de-
sertiert wäre. Den Wegweisungsvollzug nach Eritrea erklärte es unter Ver-
weis auf die Angaben zu den persönlichen Umständen als zumutbar, zumal
die Familie des Beschwerdeführers von der Landwirtschaft gut habe leben
können und aufgrund der Aktenlage auch nichts dagegen spreche, dass er
nach seiner Rückkehr den Schulbesuch wieder aufnehme. Für die Ent-
scheidbegründung im Einzelnen ist auf die Akten zu verweisen.
D.
Gegen diesen Entscheid erhob der Beschwerdeführer am 28. Februar
2017 – handelnd durch die rubrizierte Rechtsvertreterin – Beschwerde, wo-
bei er in seiner Eingabe zur Hauptsache die Aufhebung der angefochtenen
Verfügung, die Feststellung der Flüchtlingseigenschaft und die Anordnung
einer vorläufigen Aufnahme in der Schweiz als Flüchtling, eventualiter die
Anordnung einer vorläufigen Aufnahme in der Schweiz zufolge Unzulässig-
keit des Wegweisungsvollzuges beantragte. In prozessualer Hinsicht er-
suchte er um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege und um Befrei-
ung von der Kostenvorschusspflicht. Im Rahmen seiner Beschwerdebe-
gründung machte er zunächst geltend, dass seine Sachverhaltsangaben
und -schilderungen einer Prüfung in Bezug auf eine Glaubhaftmachung
sehr wohl Stand hielten, und zwar gerade auch jene zu seiner illegalen
Ausreise vom (…) 2015. Tatsächlich habe er ausführlich und detailgetreu
sowohl über seine Haftumstände berichtet als auch über die Umstände,
welche zum Schulausschluss geführt hätten. Ebenso genaue und insge-
samt glaubhafte Angaben habe er zu seiner Herkunft und zu seinem Rei-
seweg gemacht, wobei der Reiseweg effektiv nur sehr kurz gewesen sei.
Zu dem vom SEM aufgezeigten Widerspruch in seinen Angaben zum
Schulabbruch führte er schliesslich an, dieser erkläre sich aufgrund der Ak-
tenlage offenkundig damit, dass er im Rahmen der summarischen Befra-
gung den Sachverhalt stark verkürzt wiedergegeben habe, wogegen er im
Rahmen der Anhörung zu detaillierten Angaben und Schilderungen in der
Lage gewesen sei. Mit Blick auf die gesamte Aktenlage sei seine illegale
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Ausreise als glaubhaft gemacht zu qualifizieren. Im Anschluss daran
machte der Beschwerdeführer unter Bezugnahme auf das kurz zuvor publi-
zierte Referenzurteil D-7898/2015 vom 30. Januar 2017 geltend, er erfülle
aufgrund der glaubhaft gemachten illegalen Ausreise die Flüchtlingseigen-
schaft, da in seinem Fall über den Umstand der illegalen Ausreise hinaus
ein zusätzlicher Anknüpfungspunkt vorliege, welcher zu einer Schärfung
seines Profils und daraus folgend zu einer flüchtlingsrechtlich relevanten
Verfolgungsgefahr führe. Auf die diesbezüglichen Vorbringen wird nachfol-
gend eingegangen (vgl. unten, E. 3.2 [dritter Absatz]). Nachdem diese
Frage im Referenzurteil D-7898/2015 vom 30. Januar 2017 noch offen ge-
lassen worden war, äusserte sich der Beschwerdeführer im Rahmen seiner
weiteren Vorbringen insbesondere zur Frage der Zulässigkeit des Wegwei-
sungsvollzuges bei drohendem Einzug in den eritreischen Nationaldienst
im Lichte des Verbots der Sklaverei und der Zwangsarbeit gemäss Art. 4
EMRK sowie der Bestimmung von Art. 3 EMRK. Dabei erklärte er den Weg-
weisungsvollzug im Falle eines drohenden Einzugs in den Nationaldienst
als mit Art. 4 EMRK unvereinbar, da dieser eine verbotene Form von
Zwangsarbeit darstelle, und ebenso nicht vereinbar mit Art. 3 EMRK, da
ihm im Nationaldienst Folterverbot und unmenschliche Behandlung drohe.
Dabei äusserte sich der Beschwerdeführer in umfassender Weise zum
Charakter des eritreischen Nationaldienstes und den während des Diens-
tes herrschenden Gegebenheiten, welche er als weder mit den Vorgaben
von Art. 4 EMRK noch jenen von Art. 3 EMRK als vereinbar erklärte. Für
die diesbezüglichen Vorbringen im Einzelnen kann auf die Akten verwiesen
werden, zumal vor dem Hintergrund der zwischenzeitlich ergangenen
Rechtsprechung dazu (vgl. unten, E. 5.2.2), aber auch der Tatsache, dass
sich der Beschwerdeführer in diesem Punkt im Wesentlichen auf die Wie-
dergabe eines zwar umfassenden, jedoch bereits aus vielen anderen Be-
schwerdeverfahren bekannten Begründungsblocks ohne individuellen Zu-
schnitt beschränkte (Standardbegründung mehrerer Rechtsberatungsstel-
len).
E.
Mit Zwischenverfügung vom 7. März 2017 wurde dem Gesuch um Gewäh-
rung der unentgeltlichen Rechtspflege (im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG)
entsprochen und auf die Erhebung eines Kostenvorschusses (gemäss
Art. 63 Abs. 4 VwVG) antragsgemäss verzichtet. Gleichzeitig wurde das
SEM zum Schriftenwechsel eingeladen (Art. 57 Abs. 1 VwVG).
F.
In seiner Vernehmlassung vom 9. März 2017 hielt das SEM unter Verweis
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auf seine bisherigen Erwägungen an der angefochtenen Verfügung fest
und beantragte die Abweisung der Beschwerde.
Die vorinstanzliche Vernehmlassung wurde dem Beschwerdeführer am
16. März 2017 zur Kenntnisnahme zugestellt.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Das Bundesverwaltungsgericht ist unter anderem zuständig für die Be-
handlung von Beschwerden gegen Verfügungen des SEM; dabei entschei-
det das Gericht auf dem Gebiet des Asyls endgültig, ausser – was vorlie-
gend nicht der Fall ist – bei Vorliegen eines Auslieferungsersuchens des
Staates, vor welchem die beschwerdeführende Person Schutz sucht
(vgl. Art. 105 AsylG [SR 142.31] i.V.m. Art. 31-33 VGG und Art. 83 Bst. d
Ziff. 1 BGG).
1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, soweit das VGG oder das
AsylG nichts anderes bestimmen (Art. 37 VGG; Art. 6 und 105 ff. AsylG).
1.3 Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rü-
gen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG, im Bereich des
Ausländerrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5).
1.4 Der Beschwerdeführer ist legitimiert (Art. 48 Abs. 1 VwVG) und seine
Beschwerde erfolgte frist- und formgerecht (Art. 108 Abs. 1 AsylG; Art. 52
Abs. 1 VwVG), womit auf die Beschwerde einzutreten ist.
2.
2.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grund-
sätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im
Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationali-
tät, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer
politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder be-
gründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3
Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung
des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen
unerträglichen psychischen Druck bewirken (Art. 3 Abs. 2 AsylG).
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Seite 8
2.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen
oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die
Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für ge-
geben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen
Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsa-
chen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte
Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG).
2.3 Wer sich darauf beruft, dass durch sein Verhalten nach der Ausreise
aus dem Heimat- oder Herkunftsstaat – etwa durch ein illegales Verlassen
des Landes – eine Gefährdungssituation erst geschaffen worden ist, macht
sogenannte subjektive Nachfluchtgründe im Sinne von Art. 54 AsylG gel-
tend. Subjektive Nachfluchtgründe begründen zwar die Flüchtlingseigen-
schaft im Sinne von Art. 3 AsylG, führen jedoch gemäss Art. 54 AsylG zum
Ausschluss des Asyls, unabhängig davon, ob sie missbräuchlich oder nicht
missbräuchlich gesetzt wurden. Daher werden Personen, welche subjek-
tive Nachfluchtgründe nachweisen oder glaubhaft machen können, als
Flüchtlinge vorläufig aufgenommen (vgl. BVGE 2009/28 E. 7.1).
3.
3.1 Vom Beschwerdeführer wird im Wesentlichen geltend gemacht, er
habe nicht nur detailliert und insgesamt glaubhaft über seinen Schulaus-
schluss vom (…) 2014 berichtet, und damit über den Grund, welcher ihn
zum Verlassen der Heimat bewogen habe, sondern ebenso, dass er ohne
Bewilligung – und damit illegal – aus Eritrea ausgereist sei. Im Anschluss
daran beruft er sich auf das Vorliegen besonderer persönlicher Umstände,
mithin das Vorliegen eines geschärften Profils, aufgrund dessen er im Falle
einer Rückkehr in die Heimat Verfolgung zu fürchten habe. Darauf ist nach-
folgend einzugehen (vgl. unten, E. 3.2 [dritter Absatz]).
Da der Beschwerdeführer im Rahmen seiner Beschwerdevorbringen voll-
umfänglich an allen Sachverhaltsangaben und -schilderungen festhält,
bleibt vorab der Ordnung halber festzuhalten, dass das SEM der von ihm
vorgebrachten Verhaftung durch eine Grenzpatrouille vom (…) 2014, nach
welcher er für zwei Wochen in Haft behalten worden sei, zu Recht keine
Asylrelevanz zugemessen hat. Aufgrund der Aktenlage ist mit dem SEM
davon auszugehen, dieser Sachverhalt habe sich für den Beschwerdefüh-
rer mit dem Ende seiner dreimaligen Meldepflicht endgültig erledigt, zumal
seine diesbezüglichen Angaben und Ausführungen nicht anders verstan-
den werden können und vom Beschwerdeführer auch auf Beschwerde-
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ebene nichts anderes geltend gemacht wird. Über die vorinstanzlichen Er-
wägungen hinaus bleibt anzumerken, dass der Beschwerdeführer zwar
eine zweiwöchige Haft erlitten haben will, seine diesbezüglichen Schilde-
rungen jedoch nicht darauf schliessen lassen, er hätte während der zwei
Wochen auf einem Militärposten rechtserhebliche Nachteile erlitten. Auch
in der Beschwerde wird nichts anderes vorgebracht. Schliesslich bleibt
festzuhalten, dass vom Beschwerdeführer im Verlauf der Anhörung zwei-
mal ausdrücklich bestätigt wurde, er sei bis zu seiner Ausreise nie zum
Militärdienst aufgefordert oder in Bezug darauf kontaktiert worden. Mit Blick
darauf handelt es sich bei ihm weder um einen Refraktär noch um einen
Deserteur.
3.2 Demnach bleibt im Folgenden zu prüfen, ob der Beschwerdeführer die
Flüchtlingseigenschaft wegen der geltend gemachten illegalen Ausreise
aus Eritrea erfüllt, worauf er sich zur Hauptsache beruft. Es ist mithin zu
prüfen, ob er in seiner Heimat nur schon deswegen mit ernsthaften Nach-
teilen aus einem asylrelevanten Motiv zu rechnen hat, weil er Eritrea mut-
masslich ohne Bewilligung der heimatlichen Behörden und damit im Sinne
der eritreischen Gesetzgebung widerrechtlich verlassen hat.
Im Referenzurteil D-7898/2015 vom 30. Januar 2017 ist das Bundesver-
waltungsgericht nach einer eingehenden quellengestützten Lageanalyse
zum Schluss gelangt, dass die bisherige Praxis, wonach eine illegale Aus-
reise aus Eritrea per se zur Flüchtlingseigenschaft führt, nicht mehr auf-
rechterhalten werden kann (vgl. zum Ganzen E. 4.6-4.11 und E. 5.1). Dem-
gemäss gilt auch im Falle des Beschwerdeführers, dass nicht mit überwie-
gender Wahrscheinlichkeit davon auszugehen ist, einer Person drohe ein-
zig aufgrund ihrer illegalen Ausreise aus Eritrea eine asylrelevante Verfol-
gung. Als ebenso ausschlaggebend erweist sich sodann, dass nach Fest-
stellung des Gerichts die Möglichkeit, dass jemand nach seiner Rückkehr
in den Nationaldienst eingezogen wird, flüchtlingsrechtlich nicht relevant
ist. In dieser Hinsicht hat das Gericht festgestellt, dass die Frage, ob eine
drohende Einziehung in den Nationaldienst unter dem Blickwinkel von
Art. 3 und Art. 4 EMRK relevant sein könnte, nicht die Frage der Flücht-
lingseigenschaft, sondern die Frage der Zulässigkeit beziehungsweise Zu-
mutbarkeit des Wegweisungsvollzugs betreffe. Für die Begründung der
Flüchtlingseigenschaft im eritreischen Kontext bedürfe es daher neben der
illegalen Ausreise zusätzlicher Anknüpfungspunkte, welche zu einer Ver-
schärfung des Profils und dadurch zu einer flüchtlingsrechtlich relevanten
Verfolgungsgefahr führen könnten (vgl. Urteil D-7898/2015 E. 5.1).
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Der Beschwerdeführer macht geltend, in seinem Fall sei solch ein zusätz-
licher Anknüpfungspunkt gegeben, nachdem er schon einmal wegen eines
illegalen Ausreiseversuchs verhaftet und bestraft worden sei. Auch wenn
seine zweiwöchige Inhaftierung als Folge seines ersten Ausreiseversuchs
nicht asylrelevant gewesen sei, respektive für seine Ausreise nicht kausal,
so ergebe sich doch daraus eine relevante Schärfung seines Profils. Sein
erster Ausreiseversuch und die erstandene Haft seien in Eritrea registriert.
Da er schon einmal wegen eines Fluchtversuchs bestraft worden sei, dürfte
er im Falle seiner Rückkehr von den Behörden als missliebige Person be-
trachtet werden und ihm deshalb eine flüchtlingsrechtlich relevante Bestra-
fung drohen. Dieses Vorbringen vermag aufgrund der Aktenlage nicht zu
überzeugen, weil – über die blosse Behauptung hinaus – insgesamt nichts
dafür spricht, die geltend gemachte Haft vom (…) 2014 wäre tatsächlich
behördlich registriert worden und könnte dem Beschwerdeführer anlässlich
seiner Rückkehr in die Heimat vorgehalten werden. Aufgrund seiner dies-
bezüglichen Schilderungen ist vielmehr davon auszugehen, er sei in einem
rein lokalen Kontext von einer Patrouille eines kleinen Aussenpostens eher
zufällig mitgenommen und in der Folge auch bloss pro forma "bestraft" wor-
den. So musste er eigenen Angaben zufolge während zwei Wochen die
Soldaten auf ihren Patrouillen oder beim Wacheschieben begleiten, wobei
er das Draussenschlafen nicht gemocht habe. Anlass zur Annahme, der
Sachverhalt hätte zu einer Meldung und Registrierung seiner Person auf
übergeordneter Stufe geführt, besteht nicht. Ersichtlich ist einzig, dass der
Beschwerdeführer in einem rein lokalen Kontext während einiger Zeit be-
helligt wurde. In diesem Zusammenhang darf im Übrigen angemerkt wer-
den, dass er im Falle eines ernsthaften Verdachts der Republikflucht auf-
grund seines Alters (…) wohl umgehend dem Militärdienst zugeführt wor-
den wäre. Er hat jedoch bestätigt, dass ihm keine Rekrutierung gedroht
habe. Aufgrund der Aktenlage ist schliesslich auch kein anderer Anknüp-
fungspunkt ersichtlich, welcher den Beschwerdeführer in den Augen des
eritreischen Regimes als missliebige Person erscheinen lassen könnte.
Selbst der Umstand, dass mehrere Halbgeschwister schon ausgereist wa-
ren, hat sich für ihn und seine Mutter soweit ersichtlich nicht nachteilig aus-
gewirkt. Bei einer Gesamtbetrachtung ergibt sich daher kein ernsthaftes
Alleinstellungsmerkmal, welches den Beschwerdeführer von anderen erit-
reischen Asylsuchenden konkret unterscheiden würde. Er weist unter kei-
nem Gesichtspunkt ein relevantes Profil auf. Er stellt sich aufgrund der Ak-
tenlage lediglich als ein junger Mann dar, welcher seine Heimat verlassen
hat, um dem eritreischen Nationaldienst auszuweichen, wie tausende an-
dere junge Eritreer und Eritreerinnen auch.
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Seite 11
3.3 Nach vorstehenden Erwägungen ist es dem Beschwerdeführer nicht
gelungen, die Flüchtlingseigenschaft nachzuweisen oder glaubhaft zu ma-
chen, weshalb ihre Verneinung zu bestätigen ist. Das Asylgesuch wurde zu
Recht abgelehnt.
4.
Lehnt das SEM das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt
es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug
an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie (Art. 44
[erster Satz] AsylG).
Der Beschwerdeführer verfügt weder über eine ausländerrechtliche Aufent-
haltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen. Die
Anordnung der Wegweisung ist demnach zu bestätigen (vgl. dazu BVGE
2013/37 E. 4.4 und 2009/50 E. 9, je m.w.H.).
5.
5.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder
nicht möglich, so regelt das SEM das Anwesenheitsverhältnis nach den
gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme (Art. 44 [zweiter
Satz] AsylG; Art. 83 Abs. 1 AuG [SR 142.20]).
In diesem Zusammenhang bleibt festzuhalten, dass bezüglich der Geltend-
machung von Wegweisungsvollzugshindernissen gemäss Praxis des Bun-
desverwaltungsgerichts der gleiche Beweisstandard wie bei der Flücht-
lingseigenschaft gilt, das heisst, allfällige Vollzugshindernisse sind zu be-
weisen, wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens
glaubhaft zu machen (BVGE 2011/24 E. 10.2 m.w.H.).
5.2 Der Vollzug der Wegweisung ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche
Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des
Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenste-
hen (Art. 83 Abs. 3 AuG). Im Falle des Beschwerdeführers ist der Wegwei-
sungsvollzug indes unter keinem Titel als unzulässig zu erkennen.
5.2.1 Da es dem Beschwerdeführer nicht gelungen ist, eine asylrechtlich
erhebliche Gefährdung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, kann der
in Art. 5 AsylG verankerte Grundsatz der Nichtrückschiebung im vorliegen-
den Verfahren keine Anwendung finden (vgl. auch Art. 33 Abs. 1 des Ab-
kommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK,
SR 0.142.30]). Die Zulässigkeit des Vollzuges beurteilt sich demgemäss
nach den allgemeinen verfassungs- und völkerrechtlichen Bestimmungen
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Seite 12
(insbesondere Art. 25 Abs. 3 BV, Art. 3 FoK, Art. 3 EMRK und vorliegend
auch Art. 4 EMRK).
5.2.2 Vom Beschwerdeführer wird namentlich geltend gemacht, der Weg-
weisungsvollzug sei als unzulässig zu erkennen, da ihm im Falle einer
Rückkehr in die Heimat sein Einzug in den eritreischen Nationaldienst
drohe. Hierzu ist festzustellen, dass die Frage der Zulässigkeit des Weg-
weisungsvollzugs bei anstehender Einziehung in den eritreischen Natio-
naldienst vom Bundesverwaltungsgericht in einem jüngst ergangenen
Grundsatzurteil geklärt worden ist (vgl. Urteil E-5022/2017 vom 10. Juli
2018 [zur Publikation vorgesehen], E. 6.1). Im genannten Urteil hat das
Gericht zunächst festgehalten, dass es sich beim eritreischen National-
dienst nicht um Sklaverei oder Leibeigenschaft im Sinne von Art. 4 Abs. 1
EMRK handle (vgl. E. 6.1.4). Ferner hat das Gericht ausführlich die Zuläs-
sigkeit des Wegweisungsvollzugs sowohl unter dem Gesichtspunkt des
Zwangsarbeitsverbots (Art. 4 Abs. 2 EMRK) als auch unter jenem des Ver-
bots der Folter und der unmenschlichen und erniedrigenden Behandlung
(Art. 3 EMRK) geprüft.
Dabei ist das Gericht nach einer umfassenden Analyse der verfügbaren
Quellen in tatsächlicher Hinsicht zum Ergebnis gelangt, dass die Bemes-
sung der Dienstdauer und die Gewährung von Urlauben im eritreischen
Nationaldienst für die Einzelperson kaum vorhersehbar seien. Die durch-
schnittliche Dienstdauer lasse sich nicht genau beziffern, auszugehen sei
jedoch davon, dass sie zwischen fünf und zehn Jahre betrage und in Ein-
zelfällen darüber hinausgehen könne. Die Lebensbedingungen gestalteten
sich sowohl in der Grundausbildung als auch im militärischen und im zivilen
Nationaldienst schwierig; im zivilen Nationaldienst insbesondere deshalb,
weil Verpflegung und Unterkunft nicht immer zur Verfügung gestellt würden
und der Nationaldienstsold – trotz einzelner Verbesserungen in jüngster
Zeit – kaum ausreiche, um den Lebensunterhalt zu decken. Darüber hin-
ausgehend hat das Gericht festgestellt, dass es im eritreischen National-
dienst – insbesondere in der Grundausbildung und im militärischen Natio-
naldienst – zu Misshandlungen und sexuellen Übergriffen komme (vgl. Ur-
teil E-5022/2017, E. 6.1.5.2).
In rechtlicher Hinsicht hat das Gericht sodann festgestellt, Art. 4 Abs. 2
EMRK stehe dem Wegweisungsvollzug nur dann entgegen, wenn das
ernsthafte Risiko einer flagranten Verletzung des Zwangsarbeitsverbots
anzunehmen wäre. Der im eritreischen Nationaldienst effektiv zu befürch-
tende Nachteil, auf unabsehbare Zeit eine niedrig entlöhnte Arbeit für den
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Staat ausführen zu müssen, sei zwar als unverhältnismässige Last zu qua-
lifizieren. Der Nachteil beraube jedoch Art. 4 Abs. 2 EMRK nicht seines
essenziellen Gehalts; insofern sei keine flagrante Verletzung anzunehmen.
Nicht erstellt sei zudem, dass die kolportierten Misshandlungen und sexu-
ellen Übergriffe systematisch stattfänden und dass jede Nationaldienstleis-
tende und jeder Nationaldienstleistende dem ernsthaften Risiko ausgesetzt
wäre, selbst solche Übergriffe zu erleiden. Dabei ist auch in Betracht zu
ziehen, dass sich die Behandlung bei Dienstpflicht im zivilen Bereich in
vielen Fällen kaum von derjenigen bei ordentlicher Arbeitstätigkeit unter-
scheidet. Ausserdem stehen die Berichte über Misshandlungen oft in Zu-
sammenhang mit Desertion. Beim Beschwerdeführer handelt es sich indes
klarerweise nicht um einen Deserteur. Nach dem Gesagten ist eine Verlet-
zung von Art. 4 Abs. 2 EMRK durch den Wegweisungsvollzug zu verneinen
(vgl. Urteil E-5022/2017, E. 6.1.5.2).
Gemäss Praxis des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte
(EGMR) müsste der Beschwerdeführer mit Blick auf Art. 3 EMRK das ernst-
hafte Risiko ("real risk") nachweisen, dass ihm im Fall einer Rückschiebung
Folter oder unmenschliche Behandlung drohen würde (vgl. EGMR [Grosse
Kammer], Saadi gegen Italien, Urteil vom 28. Februar 2008, Nr. 37201/06,
§§ 124–127 m.w.H.). Im vorerwähnten Grundsatzurteil hat das Bundesver-
waltungsgericht diesbezüglich ausgeführt, dass keine hinreichenden Be-
lege dafür existierten, dass Misshandlungen und sexuelle Übergriffe im Na-
tionaldienst systematisch stattfänden und jede Dienstleistende und jeder
Dienstleistender dem ernsthaften Risiko ausgesetzt wäre, selbst solche
Übergriffe zu erleiden. Auch von einem „real risk“ einer Haftstrafe allein
aufgrund der Ausreise vor bestehendem Nationaldienst geht das Gericht
nicht aus (vgl. Urteil E-5022/2017, E. 6.1.8). Es besteht daher kein ernst-
haftes Risiko einer Verletzung von Art. 3 EMRK bei bevorstehendem Nati-
onaldienst (vgl. a.a.O., E. 6.1.6).
5.2.3 Der Ordnung halber ist ausdrücklich darauf hinzuweisen, dass das
Gericht die Zulässigkeit des Wegweisungsvollzuges im vorgenannten
Grundsatzurteil lediglich für freiwillig Rückkehrende beurteilt hat – aufgrund
des fehlenden Rückübernahmeabkommens mit Eritrea – und die Frage der
Zulässigkeit zwangsweiser Rückschaffung explizit offen gelassen wurde
(vgl. Urteil E-5022/2017, E. 6.1.7).
5.2.4 Weitere Gründe für die Annahme der Unzulässigkeit des Wegwei-
sungsvollzugs ergeben sich weder aus den Akten noch aus der Beschwer-
deschrift. Der Wegweisungsvollzug ist folglich als zulässig zu betrachten.
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5.3 Gemäss Art. 83 Abs. 4 AuG kann der Vollzug für Ausländerinnen und
Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat auf-
grund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und me-
dizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine konkrete Gefährdung
festgestellt, ist – unter Vorbehalt von Art. 83 Abs. 7 AuG – die vorläufige
Aufnahme zu gewähren. Im Falle des Beschwerdeführers erweist sich in-
des der Wegweisungsvollzug unter keinem Gesichtspunkt als unzumutbar.
5.3.1 Im Referenzurteil D-2311/2016 vom 17. August 2017 ist das Bundes-
verwaltungsgericht nach einer eingehenden Analyse der Ländersituation
(vgl. E. 15 und 16) zum Schluss gelangt, dass angesichts der dokumen-
tierten Verbesserungen in der Nahrungsmittel- und Wasserversorgung, im
Bildungswesen sowie im Gesundheitssystem die bisherige Praxis (gemäss
EMARK 2005 Nr. 12), wonach eine Rückkehr nach Eritrea nur bei begüns-
tigenden individuellen Umständen zumutbar sei, nicht mehr aufrechterhal-
ten werden könne (vgl. Urteil D-2311/2016, E. 17.2). Das Gericht stufte den
Wegweisungsvollzug nach Eritrea daher als grundsätzlich zumutbar ein.
5.3.2 Im Grundsatzurteil E-5022/2017 vom 10. Juli 2018 ist das Gericht im
Weiteren zum Schluss gelangt, dass auch Personen, welche im Falle einer
Rückkehr nach Eritrea in den Nationaldienst eingezogen werden, aufgrund
der allgemeinen Verhältnisse im Nationaldienst nicht in eine existenzielle
Notlage zu geraten drohten (vgl. E. 6.2.3). Auch sei nicht überwiegend
wahrscheinlich, im Nationaldienst von ernsthaften Übergriffen betroffen zu
sein, da nicht von flächendeckenden Misshandlungen und sexuellen Über-
griffen im Nationaldienst auszugehen sei (vgl. E. 6.2.4). Demnach sei auch
nicht davon auszugehen, dass Nationaldienstleistende bei Rückkehr gene-
rell im Sinne von Art. 83 Abs. 4 AuG konkret gefährdet seien. Die drohende
Einziehung in den eritreischen Nationaldienst führt demgemäss nicht zur
Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs.
5.3.3 Angesichts der im Referenzurteil D-2311/2016 erwogenen schwieri-
gen allgemeinen – und insbesondere wirtschaftlichen – Lage in Eritrea
muss bei Vorliegen besonderer Umstände aber nach wie vor von einer
Existenzbedrohung ausgegangen werden. Die Frage der Zumutbarkeit
bleibt daher im Einzelfall zu prüfen (vgl. E. 17.2). Die vorliegend ersichtli-
chen Einzelfallumstände sprechen jedoch nicht gegen die Zumutbarkeit
des Wegweisungsvollzuges. So handelt es sich beim Beschwerdeführer
um einen mittlerweile (…)-jährigen Mann, welcher gemäss Aktenlage zum
heutigen Zeitpunkt vollständig von seiner vormaligen Erkrankung genesen
ist und dessen Mutter weiterhin im Heimatdorf lebt, wo sie auf eigenem
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Land Landwirtschaft betreibt. Auch wenn der Beschwerdeführer aus einem
sehr ländlichen Gebiet und auch wohl eher bescheidenen wirtschaftlichen
Verhältnissen stammt, verfügt er doch an seinem Heimatort mit der Mutter
und in C._______ mit weiteren Verwandten über enge persönliche Anknüp-
fungspunkte. Aufgrund der Angaben des Beschwerdeführers zum intensi-
ven Kontakt mit seinen Geschwistern in E._______, F._______,
G._______ und H._______ darf im Übrigen davon ausgegangen werden,
er und seine Mutter würden von diesen wirtschaftlich unterstützt. Auch mit
Blick darauf ist es dem Beschwerdeführer zuzumuten, an seinen Heimatort
zurückzukehren und wiederum in der Landwirtschaft zu arbeiten. Die Fest-
stellung der Vorinstanz, aufgrund der Aktenlage spreche nichts dagegen,
dass er nach seiner Rückkehr den Schulbesuch wiederaufnehme, ist hin-
gegen als verfehlt zu bezeichnen. Alleine diesem Punkt kommt jedoch
keine entscheidrelevante Bedeutung zu.
5.3.4 Nach dem Gesagten ist der Wegweisungsvollzug auch als zumutbar
zu erkennen.
5.4 Abschliessend ist auch von der Möglichkeit des Wegweisungsvollzu-
ges auszugehen (Art. 83 Abs. 2 AuG), da eine freiwillige Rückkehr nach
Eritrea technisch ohne weiteres möglich und der Beschwerdeführer ver-
pflichtet ist, über die für ihn zuständige Vertretung seines Heimatstaates
die für eine Rückkehr notwendigen Reisedokumente zu beschaffen (Art. 8
Abs. 4 AsylG; BVGE 2008/34 E. 12). Mit Blick darauf erweist sich als uner-
heblich, dass derzeit die zwangsweise Rückführung nach Eritrea generell
nicht möglich ist; die Möglichkeit der freiwilligen Rückkehr steht praxisge-
mäss der Feststellung der Unmöglichkeit des Wegweisungsvollzugs (im
Sinne von Art. 83 Abs. 2 AuG) entgegen.
5.5 Den vorstehenden Erwägungen gemäss ist der Wegweisungsvollzug
als zulässig, zumutbar und möglich zu erkennen, womit die Anordnung ei-
ner vorläufigen Aufnahme ausser Betracht fällt (Art. 83 Abs. 1-4 AuG).
6.
Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung
Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig so-
wie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG) und – soweit diesbezüglich
überprüfbar – angemessen ist. Die Beschwerde ist demnach abzuweisen.
7.
Bei diesem Ausgang des Verfahrens wären die Kosten des Verfahrens
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grundsätzlich dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG;
Art. 1–3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Ent-
schädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]).
Aufgrund der Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege (nach Art. 65
Abs. 1 VwVG) ist jedoch von einer Kostenauflage abzusehen.
(Dispositiv nächste Seite)
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Dem Beschwerdeführer werden keine Kosten auferlegt.
3.
Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die zuständige
kantonale Behörde.
Die vorsitzende Richterin: Der Gerichtsschreiber:
Contessina Theis Lorenz Mauerhofer
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