B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung IV
D-1318/2013
U r t e i l v o m 2 7 . M ä r z 2 0 1 3
Besetzung
Einzelrichterin Nina Spälti Giannakitsas,
mit Zustimmung von Richter Robert Galliker;
Gerichtsschreiberin Constance Leisinger.
Parteien
A._______, geboren (…),
B._______, geboren (…),
C._______, geboren (…),
D._______, geboren (…),
Afghanistan,
alle vertreten durch Dr. Reza Shahrdar,
(…),
Beschwerdeführende,
gegen
Bundesamt für Migration (BFM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand
Asyl und Wegweisung
(Beschwerde gegen Wiedererwägungsentscheid / Nichtein-
tretensentscheid im Dublin-Verfahren);
Verfügung des BFM vom 5. März 2013 / N (…).
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Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest,
dass die Beschwerdeführenden über Italien am 12. Juni 2012 in die
Schweiz einreisten und um Asyl nachsuchten,
dass ihnen anlässlich der summarischen Befragung vom 25. Juni 2012
das rechtliche Gehör zu einer allfälligen Wegweisung nach Italien gewährt
wurde, nachdem sie dort am 10. Juni 2012 gemäss Eurodac-Eintrag dak-
tyloskopisch registriert worden waren,
dass die Beschwerdeführenden einwandten, sie würden sich aufgrund
der in Italien herrschenden schlechten Bedingungen für Asylsuchende
weigern, nach Italien zurückzukehren, zumal die Schweiz ihr Reiseziel
gewesen sei und sie in Italien kein Asylgesuch gestellt hätten,
dass das BFM mit Verfügung vom 4. September 2012 in Anwendung von
Art. 34 Abs. 2 Bst. d des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 (AsylG,
SR 142.31) auf die Asylgesuche nicht eintrat und die Wegweisung der
Beschwerdeführenden nach Italien sowie den Vollzug der Wegweisung
anordnete,
dass es zur Begründung im Wesentlichen ausführte, Italien sei gemäss
Art. 5 i.V.m. Art. 6 bis 13 der Verordnung (EG) Nr. 343/2003 des Rates
vom 18. Februar 2003 zur Festlegung der Kriterien und Verfahren zur Be-
stimmung des Mitgliedstaats, der für die Prüfung eines von einem Dritt-
staatsangehörigen in einem Mitgliedstaat gestellten Asylantrages zustän-
dig ist (Dublin-II-VO) für die Durchführung des Asyl- und Wegweisungs-
verfahrens zuständig, da sich die Beschwerdeführenden eigenen Anga-
ben zufolge zwischen dem 10. Juni und 12. Juni 2012 in Italien aufgehal-
ten hätten und dort daktyloskopisch erfasst worden seien,
dass die italienischen Behörden innerhalb der festgelegten Frist zum
Übernahmeersuchen des BFM keine Stellung genommen hätten, wes-
halb die Zuständigkeit gemäss Abkommen vom 26. Oktober 2004 zwi-
schen der Schweiz und der Europäischen Gemeinschaft über die Krite-
rien und Verfahren zur Bestimmung des zuständigen Staates für die Prü-
fung eines in einem Mitgliedstaat oder in der Schweiz gestellten Asylan-
trags (Dublin-Assoziierungsabkommen; DAA, SR 0.142.392.68) i.V.m.
Art. 18 Abs. 7 Dublin-II-VO am 4. September 2012 an Italien übergegan-
gen sei,
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dass eine Überstellung an Italien – vorbehaltlich einer allfälligen Unter-
brechung oder Verlängerung (Art. 19 f. Dublin-II-VO) – bis spätestens
4. März 2013 zu erfolgen habe,
dass sich aus den Einwänden der Beschwerdeführenden, wonach Asyl-
suchende in Italien auf menschenunwürdige Zustände stossen würden
und sie mit zwei Kindern einem besonders verletzlichen Personenkreis
zugehörig seien, keine humanitären Gründe im Sinne von Art. 29a Abs. 3
der Asylverordnung 1 vom 11. August 1999 über Verfahrensfragen (AsylV
1, SR 142.311) ergeben würden, aufgrund derer sich die Anwendung der
Souveränitätsklausel (Art. 3 Abs. 2 erster Satz Dublin-II-VO) rechtfertige,
dass Italien unter anderem Signatarstaat des Abkommens vom 28. Juli
1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (FK, SR 0.142.30), der Kon-
vention vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und
Grundfreiheiten (EMRK, SR 0.101) und des Übereinkommens vom
10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche
oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) sei,
dass Italien nach Art. 3 Abs. 1 Dublin-II-VO zuständiger Staat zudem
gehalten sei, die Richtlinie 2005/85/EG des Rates vom 1. Dezember 2005
über Mindestnormen für Verfahren in den Mitgliedstaaten zur Zuerken-
nung und Aberkennung der Flüchtlingseigenschaft (sog. Verfahrensricht-
linie) und die Richtlinie 2003/9/EG des Rates vom 27. Januar 2003 zur
Festlegung von Mindestnormen für die Aufnahme von Asylbewerbern in
Mitgliedstaaten (sog. Aufnahmerichtlinie) anzuwenden respektive umzu-
setzen,
dass die Beschwerdeführenden gegen diese Verfügung mit Eingabe vom
20. September 2012 beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde erho-
ben,
dass das Bundesverwaltungsgericht die Beschwerde mit Urteil
D-4943/2012 vom 27. September 2012 abwies, wobei es die vorinstanzli-
chen Erwägungen stützte und im Weiteren ausführte, auch in Berücksich-
tigung der mit den Kapazitätsengpässen in Italien im Zusammenhang
stehenden schwierigen Aufenthalts- und Lebensbedingungen für Asylsu-
chende, könne man nicht zu dem Schluss gelangen, dass Italien in gene-
reller Weise seinen völkerrechtlichen Verpflichtungen nicht nachkomme
respektive in völkerrechtswidriger Weise gegen die Verfahrens- und Auf-
nahmerichtlinie verstosse,
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dass aufgrund der Aktenlage nicht davon auszugehen sei, Italien werde
die Beschwerdeführenden in Verletzung der vorgenannten völkerrechtli-
chen Abkommen in ihr Heimatland zurückschaffen, zumal den Akten kei-
ne Anhaltspunkte entnommen werden können, dass Italien beabsichtige,
die Beschwerdeführenden nach der Registrierung ohne Durchführung ei-
nes Asylverfahrens in Verletzung des Völkerrechts in ihr Heimatland zu-
rückzuführen,
dass das italienische Fürsorgesystem für Asylsuchende zwar in der Kritik
stehe, in den Aufenthalts- und Verfahrensbedingungen für Personen, wel-
che sich im Rahmen eines Asylverfahrens in Italien aufhalten würden, in-
dessen kein Vollzugshindernis zu erkennen sei,
dass die Beschwerdeführenden in Italien nicht um Asyl ersucht hätten,
obwohl ihnen dies zuzumuten und möglich gewesen wäre, weshalb den
italienischen Behörden nicht vorgeworfen werden könne, sie hätten ihren
Verpflichtungen den Beschwerdeführenden gegenüber nicht Rechnung
getragen,
dass Dublin-Rückkehrende und verletzliche Personen von den italieni-
schen Behörden nach Kenntnissen des Gerichts bezüglich Unterbringung
bevorzugt behandelt würden und sich neben den staatlichen Strukturen
auch zahlreiche private Hilfsorganisationen der Betreuung von Asylsu-
chenden annehmen würden,
dass unter diesen Umständen keine konkreten Anhaltspunkte dafür er-
sichtlich seien, die darauf hindeuten würden, dass die Beschwerdefüh-
renden im Fall einer Rückkehr nach Italien in eine existenzielle Notlage
geraten würden, weshalb ein Selbsteintritt der Schweiz im Sinne von
Art. 3 Abs. 2 Dublin-II-VO i.V.m. Art. 29a Abs. 3 AsylV 1 vorliegend nicht
geboten sei,
dass die Beschwerdeführenden am 8. Oktober 2012 eine als "Wiederer-
wägungsgesuch" bezeichnete Eingabe an das BFM richteten, in welcher
sie im Wesentlichen geltend machten, sie hätten im vorangegangenen
Beschwerdeverfahren eine von einem Hilfswerk vorbereitete Standardbe-
schwerde eingereicht, welche keine persönlichen Beschwerdegründe
enthalten habe, und seien zudem im ordentlichen Verfahren nie zu ihren
Asylgründen befragt worden, was jedoch von Bedeutung für die Prüfung
gewesen wäre, ob die Behörde von der Souveränitätsklausel Gebrauch
machen könne,
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dass das BFM diese Eingabe in Anwendung von Art. 8 Abs. 1 des Verwal-
tungsverfahrensgesetzes vom 20. Dezember 1968 (VwVG, SR 172.021)
zur Behandlung unter dem Gesichtspunkt einer allfälligen Revision an
das Bundesverwaltungsgericht überwies,
dass sich das Bundesverwaltungsgericht für die Entgegennahme der Sa-
che unter dem Gesichtspunkt einer allfälligen Revision als zuständig er-
achtete, den Vollzug der Wegweisung mit Zwischenverfügung vom
15. Oktober 2012 vorsorglich aussetzte und die Beschwerdeführenden
dazu aufforderte, innerhalb von sieben Tagen ab Erhalt der Verfügung
schriftlich den von ihnen angerufenen Revisionsgrund mitzuteilen und bis
30. Oktober 2012 einen Kostenvorschuss zu leisten,
dass die Beschwerdeführenden innerhalb der gesetzten Frist weder eine
Revisionsverbesserung einreichten noch einen Kostenvorschuss leiste-
ten, weshalb das Bundesverwaltungsgericht auf das Revisionsgesuch mit
Urteil D-5314/2012 vom 9. November 2012 nicht eintrat,
dass das BFM dem Bundesverwaltungsgericht am 19. November 2012
eine an das BFM gerichtete Eingabe der Beschwerdeführenden vom
3. November 2012 (Poststempel 4. November 2012) überwies, welche
das Bundesverwaltungsgericht am 21. November 2012 unter Verweis auf
die Fristversäumnis und das abgeschlossene Verfahren wieder retour-
nierte,
dass die Beschwerdeführenden mit Eingabe vom 8. Februar 2013 – han-
delnd durch ihren Rechtsvertreter – beim BFM um Wiedererwägung des
Nichteintretensentscheids vom 4. September 2012 ersuchten,
dass zur Begründung im Wesentlichen geltend gemacht wurde, wegen
der drohenden Überführung der Familie nach Italien sowie der aktuellen
Unterbringungssituation seien die Beschwerdeführenden akut selbst-
mordgefährdet, worunter auch die Kinder leiden würden,
dass die Beschwerdeführerin zudem im achten Monat schwanger sei,
weshalb eine fristgerechte Rückschiebung nach Italien von vornherein
nicht durchführbar sei,
dass das BFM das Widererwägungsgesuch mit Entscheid vom 5. März
2013 – eröffnet am 7. März 2013 – abwies und die Verfügung vom
4. September 2012 für rechtskräftig und vollstreckbar erklärte, wobei es
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feststellte, dass einer allfälligen Beschwerde keine aufschiebende Wir-
kung zukomme,
dass es zur Begründung des Entscheids im Wesentlichen ausführte, die
Beschwerdeführenden hätten mit ihren Vorbringen sinngemäss die An-
passung einer ursprünglich fehlerfreien Verfügung an eine nachträglich
eingetretene Veränderung der Sachlage im wiedererwägungsrechtlichen
Sinn geltend gemacht,
dass die von ihnen geltend gemachten Gründe jedoch die Rechtskraft der
ursprünglichen Verfügung nicht beseitigen könnten,
dass die Frist für die Überstellung der Beschwerdeführenden nach Italien
gemäss Art. 19 Abs. 3 Dublin-II-VO nach einer Unterbrechung im Revisi-
onsverfahren vorbehaltlich einer weiteren Unterbrechung oder Verlänge-
rung noch bis 9. Mai 2013 laufe, weshalb eine Änderung der Zuständig-
keit für die Durchführung des Asylverfahrens nicht gegeben sei,
dass die Beschwerdeführerin gemäss einem ärztlichen Bericht vom
1. Februar 2013 im Rahmen einer akuten Krisensituation wegen Suizidali-
tät vom 29. Januar bis 1. Februar 2013 im Sanatorium Kilchberg stationär
behandelt worden sei, wobei – wie sich aus dem Schreiben der Klinik
vom 1. Februar 2013 ergebe – Auslöser für die akute Krise der Wechsel
der zugewiesenen Unterkunft gewesen sei,
dass auch der Beschwerdeführer im Zeitraum vom 29. Januar 2013 bis
4. Februar 2013 aufgrund einer drohenden Suizidalität stationär in der
psychiatrischen Universitätsklinik Zürich behandelt worden sei,
dass sich aus dem eingereichten ärztlichen Bericht der Klinik vom
20. Februar 2013 jedoch ergebe, dass auf eine über die stationäre Be-
handlung hinausgehende spezifische Psychopharmatherapie verzichtet
worden sei,
dass aufgrund der zwischenzeitlich erfolgten Entlassungen der Be-
schwerdeführenden aus den stationären psychiatrischen Behandlung auf
eine akute Selbstmordgefährdung nicht mehr geschlossen werden könne,
zumal keine weiteren Arztberichte eingereicht worden seien, welche zu
einer anderen Beurteilung führen würden,
dass sodann nach Informationen des Migrationsamtes des Kantons Zü-
rich der errechnete Geburtstermin des Kindes der Beschwerdeführenden
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der 25. März 2013 sei, die Geburt des Kindes jedoch per Kaiserschnitt
auf den 14. März 2013 geplant sei,
dass sowohl die zuständige kantonale Vollzugsbehörde als auch das
BFM im Hinblick auf eine Überstellung nach Italien dem Gesundheitszu-
stand des neugeborenen Kindes wie auch der Kindsmutter bei der Aus-
gestaltung der Vollzugsmodalitäten Rechnung tragen würden,
dass das BFM die italienischen Behörden vor der Überstellung von be-
sonders schutzbedürftigen Personen über besondere Betreuungs- und
medizinische Behandlungsbedürftigkeiten informiere,
dass zudem keine konkreten Anhaltspunkte dafür vorliegend würden,
aufgrund welcher darauf geschlossen werden könne, dass Italien schutz-
bedürftigen Personen den notwendigen Schutz, die notwendige Unter-
stützung und den Zugang zur benötigten medizinischen Behandlung nicht
gewähren würde,
dass vorliegend somit nicht davon auszugehen sei, dass die Beschwer-
deführenden und ihre Kinder im Falle einer Überstellung nach Italien in
eine existenzielle Notlage geraten würden und insbesondere auch keine
humanitären Gründe ersichtlich seien, welche einen Selbsteintritt im Sin-
ne von Art. 3 Abs. 2 Dublin-II-VO i.V.m. Art. 29a Abs. 3 AsylV 1 rechtferti-
gen würden,
dass, soweit die Unterbringungssituation der Beschwerdeführenden in
der Schweiz kritisiert würde, die kantonale Behörde, namentlich das kan-
tonale Sozialamt zuständig für entsprechende Beanstandungen sei,
dass die Beschwerdeführenden diese Verfügung mit Beschwerde am
12. März 2013 beim Bundesverwaltungsgericht anfochten und beantrag-
ten, die Asylgesuche seien zu behandeln, die Beschwerdeführenden sei-
en vorläufig in der Schweiz aufzunehmen und die aufschiebende Wirkung
sei wiederherzustellen; alles unter Kosten- und Entschädigungsfolgen,
dass unter Verweis auf die Mittellosigkeit der Beschwerdeführenden so-
dann um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege im Sinne von
Art. 65 Abs. 1 VwVG sowie um Verzicht auf die Erhebung eines Kosten-
vorschusses ersucht wurde,
dass zur Begründung im Wesentlichen ausgeführt wurde, beim Be-
schwerdeführer handle es sich um den persönlichen bzw. privaten Sekre-
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tär des Politikers E._______, welcher inzwischen nach Italien ausge-
schafft worden sei,
dass die Verfolgungsgeschichte der Beschwerdeführenden eng mit derje-
nigen von E._______ verknüpft sei, beide Familien zusammen in die
Schweiz geflohen seien und sich ihre Wege hier zwangsweise seit der
Überstellung von E._______ nach Italien getrennt hätten,
dass in diesem Zusammenhang eine heimatliche Petition von Bürgern
des Wahlkreises von E._______ zu den Akten gereicht werde,
dass aus der der Beschwerde ebenfalls beigelegten Zeitschrift, bei wel-
cher es sich um eine renommierte afghanische Wochenzeitschrift handle,
die Probleme des Beschwerdeführers in seinem Heimatstaat ersichtlich
seien,
dass darum ersucht werde, die Ausschaffung der Beschwerdeführenden
zu sistieren, damit weitere Beweismittel beschafft werden könnten,
dass die zuständige Instruktionsrichterin des Bundesverwaltungsgerichts
mit Telefax vom 13. März 2013 vorsorglich die sofortige Aussetzung des
Wegweisungsvollzugs der Beschwerdeführenden anordnete,
dass die vorinstanzlichen Akten beim Bundesverwaltungsgericht am
13. März 2013 eintrafen (Art. 109 Abs. 2 AsylG),
dass mit Eingabe vom 25. März 2013 das Original einer afghanischen
Zeitschrift eingereicht wurde,
und zieht in Erwägung,
dass gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005
(VGG, SR 173.32) das Bundesverwaltungsgericht unter Vorbehalt der in
Art. 32 VGG genannten Ausnahmen Beschwerden gegen Verfügungen
nach Art. 5 VwVG beurteilt, welche von einer in Art. 33 VGG aufgeführten
Behörde erlassen wurden,
dass darunter auch Verfügungen fallen, mit denen das BFM ein Gesuch
um Wiedererwägung eines rechtskräftigen Entscheides Nichteintreten auf
ein Asylgesuch und Wegweisung abgewiesen hat (vgl. Art. 33 Bst. d
VGG),
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dass dagegen erhobene Beschwerden vom Bundesverwaltungsgericht
endgültig beurteilt werden, ausser bei Vorliegen eines Auslieferungsersu-
chens des Staates, vor welchem die beschwerdeführende Person Schutz
sucht (Art. 105 AsylG i. V. m. Art. 31 – 33 VGG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des
Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]), eine
solche Ausnahme aber vorliegend nicht gegeben ist, weshalb das Bun-
desverwaltungsgericht endgültig entscheidet,
dass sich das Verfahren nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG rich-
tet, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und
Art. 6 AsylG),
dass die Beschwerdeführenden am Verfahren vor der Vorinstanz teilge-
nommen haben, durch die angefochtene Verfügung besonders berührt
sind, ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise
Änderung haben und daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert
sind (Art. 105 AsylG und Art. 48 Abs. 1 VwVG),
dass somit auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde – un-
ter Vorbehalt nachfolgender Erwägungen – einzutreten ist (Art. 108 Abs. 1
AsylG und Art. 52 VwVG),
dass mit Beschwerde die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige oder
unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und die
Unangemessenheit gerügt werden können (Art. 106 Abs. 1 AsylG),
dass über offensichtlich unbegründete Beschwerden in einzelrichterlicher
Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise
einer zweiten Richterin entschieden wird (Art. 111 Bst. e AsylG) und es
sich vorliegend, wie nachfolgend aufgezeigt, um eine solche handelt,
weshalb der Beschwerdeentscheid nur summarisch zu begründen ist
(Art. 111a Abs. 2 AsylG),
dass gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG vorliegend auf einen Schriften-
wechsel verzichtet wurde,
dass über die Beschwerde bereits vor Ablauf der Beschwerdefrist rechts-
kräftig entschieden werden kann, da die Rechtsmitteleingabe der Be-
schwerdeführenden als eindeutig abschliessend zu verstehen ist und der
Sachverhalt vollständig festgestellt ist (vgl. für die diesbezüglich weiterhin
Geltung beanspruchende Praxis der Schweizerischen Asylrekurskommis-
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sion: Entscheidungen und Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurs-
kommission [EMARK] 1997/13 E. 3b),
dass in der Beschwerdeeingabe zwar um "Sistierung der Ausschaffung"
der Beschwerdeführenden ersucht wird, damit weitere Beweismittel ein-
gereicht werden können (act. 1 S. 2), sich diese aber entsprechend der
Ausführungen auf die "Verfolgungsgeschichte" beziehen sollen und mithin
die Frage der Flüchtlingseigenschaft und des Asyls betreffen, was vorlie-
gend nicht Prozessgegenstand ist,
dass die Wiedererwägung im Verwaltungsverfahren ein gesetzlich nicht
geregelter Rechtsbehelf ist, auf dessen Behandlung durch die verfügende
Behörde grundsätzlich kein Anspruch besteht,
dass gemäss herrschender Lehre und ständiger Praxis des Bundesge-
richts jedoch aus Art. 29 der Bundesverfassung der Schweizerischen
Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 (BV, SR 101) unter bestimmten
Voraussetzungen ein verfassungsmässiger Anspruch auf Wiedererwä-
gung abgeleitet wird (vgl. BGE 127 I 133 E. 6 S. 137 f. mit weiteren Hin-
weisen),
dass danach auf ein Wiedererwägungsgesuch einzutreten ist, wenn sich
der rechtserhebliche Sachverhalt seit dem ursprünglichen Entscheid be-
ziehungsweise seit dem Urteil der mit Beschwerde angerufenen Rechts-
mittelinstanz in wesentlicher Weise verändert hat und mithin die ursprüng-
liche (fehlerfreie) Verfügung an nachträglich eingetretene Veränderungen
der Sachlage anzupassen ist,
dass eine Wiedererwägung hingegen dann nicht in Betracht fällt, wenn
lediglich eine neue Würdigung der beim früheren Entscheid bereits be-
kannten Tatsachen herbeigeführt werden soll oder Gründe angeführt wer-
den, die bereits in einem ordentlichen Beschwerdeverfahren gegen die
frühere Verfügung hätten geltend gemacht werden können,
dass das BFM den Anspruch der Beschwerdeführenden auf Behandlung
ihres Wiedererwägungsgesuchs nicht in Abrede gestellt hat und auf das
Wiedererwägungsgesuch eingetreten ist, weshalb das Bundesverwal-
tungsgericht zu prüfen hat, ob die Vorinstanz das Gesuch zu Recht ab-
gewiesen hat,
dass vorab festzuhalten ist, dass sich seit dem ursprünglichen Entscheid
der Vorinstanz vom 4. September 2012 an der Zuständigkeit Italiens zur
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Durchführung des Asylverfahrens der Beschwerdeführenden nichts ge-
ändert hat (vgl. Art. 19 Abs. 3 Dublin-II-VO), namentlich die Frist zur
Übernahme noch bis 9. Mai 2013 läuft,
dass die Beurteilung im Wiedererwägungsverfahren im Weiteren auf die
Frage beschränkt bleibt, ob sich im Hinblick auf den Nichteintretensent-
scheid wiedererwägungsweise Gründe ergeben, welche zu einer anderen
Beurteilung, namentlich zum Selbsteintritt der Schweiz aufgrund völker-
rechtlicher Verpflichtungen oder humanitärer Gründe im Sinne von Art. 3
Abs. 2 Dublin-II-VO i.V.m. Art. 29a Abs. 3 AsylV 1 führen könnten,
dass die Frage, ob die Beschwerdeführenden bei einer Rückkehr in ihren
Heimatstaat einer asylrelevanten Verfolgung ausgesetzt wären, mithin
auch nicht Gegenstand des vorliegenden Wiedererwägungsverfahrens
bilden kann,
dass auch die Frage einer vorläufigen Aufnahme aufgrund einer allfälligen
Unzulässigkeit oder Unzumutbarkeit der Wegweisung nach Art. 44 Abs. 2
AsylG vorliegend nicht Prozessgegenstand bildet, weshalb auf den ent-
sprechenden Antrag im Beschwerdeverfahren nicht einzutreten ist,
dass hingegen zu prüfen bleibt, ob sich aufgrund der Vorbringen im Wi-
dererwägungsverfahren Umstände ergeben, aufgrund welcher das BFM
wiedererwägungsweise von seinem Selbsteintrittsrecht nach Art. 3 Abs. 2
Dublin-II-VO hätte Gebrauch machen müssen, entweder aufgrund der
Gefahr einer Verletzung des Refoulement-Verbots durch Italien oder auf-
grund der psychischen Probleme der Beschwerdeführenden,
dass Italien Signatarstaat der FK als auch der EMRK ist, und wie die Vor-
instanz zutreffend festgestellt hat, auch grundsätzlich davon ausgegan-
gen werden kann, dass Italien als zuständiger Staat die nötigen medizini-
schen Versorgungsleistungen erbringt, hat Italien doch die EU-Richtlinie
2003/9/EG vom 27. Januar 2003 zur Festlegung von Mindestnormen für
die Aufnahme von Asylbewerbern in den Mitgliedstaaten, welche die me-
dizinische Versorgung garantiert, in Landesrecht umgesetzt,
dass keine Hinweise darauf bestehen, Italien komme seinen Mindestver-
pflichtungen aus dem EU-Gemeinschaftsrecht systematisch nicht nach
(vgl. auch BVGE 2010/45 E. 7.6.3 und 7.6.4 sowie E. 8),
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dass es den Beschwerdeführenden obliegt, darzulegen, inwiefern in ih-
rem Fall ein ernsthaftes Risiko besteht, Opfer eines Verstosses gegen
völkerrechtliche Normen zu werden (BVGE 2011/9 E. 6),
dass die Beschwerdeführenden aber nicht weiter substanziiert haben, in-
wiefern in ihrem Fall ein Verstoss des Refoulement-Verbotes durch Italien
drohen sollte,
dass die wiedererwägungsweise geltend gemachten psychischen De-
kompensationen der Beschwerdeführenden, namentlich ihre kurzzeitige
stationäre Aufnahme im Rahmen einer Krisenintervention wegen Suizida-
lität im Zeitraum vom 29. Januar bis 1. Februar 2013 betreffend die Be-
schwerdeführerin, bzw. vom 29. Januar bis 4. Februar 2013 betreffend
den Beschwerdeführer, ebenfalls nicht geeignet sind, um vorliegend vom
Selbsteintrittsrecht "aus humanitären Gründen" im Sinne von Art. 29a
Abs. 3 AsylV 1 Gebrauch zu machen,
dass grundsätzlich davon auszugehen ist, dass alle Dublin-Staaten die
grundlegenden medizinischen Bedürfnisse der Asylsuchenden erfüllen
(BVGE 2011/9 E. 8.2) und vorliegend auch im Rahmen einer Gesamtab-
wägung aller relevanten Umstände eine Wegweisung aus humanitärer
Sicht nicht als problematisch erscheint,
dass die geltend gemachte psychische Dekompensation der Beschwer-
deführenden ausweislich der im Verfahren eingeholten Zeugnisse im Zu-
sammenhang mit ihrer Angst vor einer Überstellung nach Italien steht,
dass gemäss Arztbericht zusätzlicher Auslöser für die akute Krise ihre
Verlegung vom Durchgangszentrum in der Regensbergerstrasse in Zürich
nach Adliswil gewesen sei, da die Einrichtung in Adliswil von den Be-
schwerdeführenden zur Unterbringung als weniger geeignet erachtet
worden sei (act. B6, B10/1),
dass nach der Entlassung aus der stationären Behandlung offenbar keine
weitere ambulante oder medikamentöse Behandlung angezeigt war, sich
Entsprechendes jedenfalls nicht aus den Akten ergibt und auch seitens
der Beschwerdeführenden im Beschwerdeverfahren diesbezüglich nichts
geltend gemacht wird,
dass der psychischen Situation der Beschwerdeführenden und der Ge-
burt ihres Kindes, welche auf den 14. März 2013 per Kaiserschnitt vorge-
sehen war, jedoch bei der Ausgestaltung der Vollzugsmodalitäten Rech-
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nung zu tragen ist, und bei der Überstellung der Beschwerdeführenden
von der Schweiz nach Italien geeignete Massnahmen zu ergreifen sind,
um allfällige psychische Dekompensationen der Beschwerdeführenden
im Zusammenhang mit der Überstellung nach Italien medizinisch adäquat
aufzufangen,
dass es dem BFM in Zusammenarbeit mit den kantonalen Vollzugsbe-
hörden obliegt, im Vorfeld und bei der Überstellung der Beschwerdefüh-
renden an die italienischen Behörden die notwendigen Vorkehren zu tref-
fen,
dass es den Beschwerdeführenden demnach nicht gelungen ist darzutun,
inwiefern die angefochtene Verfügung Bundesrecht verletzt, den rechts-
erheblichen Sachverhalt unrichtig oder unvollständig feststellt oder unan-
gemessen ist (Art. 106 AsylG), weshalb die Beschwerde, soweit auf diese
einzutreten war, abzuweisen ist,
dass die Beschwerdeführenden die unentgeltliche Rechtspflege nach
Art. 65 Abs. 1 VwVG beantragen,
dass gemäss dieser Bestimmung von der Erhebung der Verfahrenskos-
ten abgesehen wird, wenn die Beschwerdeführenden nicht über die er-
forderlichen Mittel verfügen und ihre Begehren nicht als aussichtslos er-
scheinen,
dass sich die Beschwerde aufgrund der vorstehenden Erwägungen als
aussichtslos erweist, weshalb das Gesuch um Gewährung der unentgelt-
lichen Rechtspflege im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG abzuweisen ist
und den Beschwerdeführenden die Kosten des Verfahrens unter solidari-
scher Haftung aufzuerlegen sind (Art. 63 Abs. 1 und 5 VwVG), welche auf
insgesamt Fr. 1200.-- festzusetzen sind (Art. 16 Abs. 1 Bst. a VGG i.V.m.
Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Ent-
schädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR
173.320.2]).
(Dispositiv nächste Seite)
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Seite 14
Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit auf diese einzutreten ist.
2.
Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege im Sinne
von Art. 65 Abs. 1 VwVG wird abgewiesen.
3.
Die Verfahrenskosten von Fr. 1200. – werden den Beschwerdeführenden
auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zu
Gunsten der Gerichtskasse zu überweisen.
4.
Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführenden, das BFM und die zu-
ständige kantonale Behörde.
Die Einzelrichterin: Die Gerichtsschreiberin:
Nina Spälti Giannakitsas Constance Leisinger
Versand: