Abtei lung IV
D-1319/2007
{T 0/2}
Urteil vom 29. Mai 2007
Mitwirkung: Richter Schürch, Brodard und Wespi
Gerichtsschreiberin Zürcher
Z._______, geboren _______, Serbien (Kosovo)
_______
vertreten durch lic. phil. I Annelise Gerber, _______
Beschwerdeführer
gegen
Bundesamt für Migration (BFM), Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz
betreffend
Verfügung vom 18. Januar 2007 i.S. Asyl und Wegweisung / N _______
B u n d e s v e r w a l t u n g s g e r i c h t
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i f f é d é r a l
T r i b u n a l e a m m i n i s t r a t i v o f e d e r a l e
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i v f e d e r a l
2Sachverhalt:
A. Der Beschwerdeführer verliess eigenen Angaben zufolge sein Heimatland am
15. November 2006 und gelangte zwei Tage später über Bosnien und unbekannte
Länder in die Schweiz, wo er gleichentags ein Asylgesuch einreichte. Am
21. Dezember 2006 wurde er im Empfangszentrum _______ befragt und am
10. Januar 2007 vom Bundesamt für Migration (BFM) gestützt auf Art. 29 Abs. 4
des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 (AsylG, SR 142.31) direkt angehört. Mit
Verfügung vom 15. Januar 2007 wurde er für die Dauer des Asylverfahrens dem
Kanton _______ zugewiesen.
Im Wesentlichen machte der Beschwerdeführer geltend, er sei ethnischer Albaner
und stamme aus dem Dorf _______ bei _______. Als einziger Sohn habe er die
Eltern und seine Schwester unterstützen müssen. Sein Vater, seit 20 Jahren
invalid, könne keiner Arbeit nachgehen und er selber habe die Arbeitsstelle vor
einem Jahr verloren. Zudem leide er an gesundheitlichen Beschwerden und sei in
die Schweiz gekommen, um jene kurieren zu lassen. Mit den Behörden seines
Heimatlandes habe er keine Probleme.
Der Beschwerdeführer gab eine Identitätskarte der United Nations Interim
Administration Mission in Kosovo (UNMIK) ab.
B. Mit Verfügung vom 18. Januar 2007 – eröffnet am gleichen Tag – stellte das BFM
fest, der Beschwerdeführer erfülle die Flüchtlingseigenschaft nicht, und lehnte das
Asylgesuch ab. Gleichzeitig verfügte es die Wegweisung aus der Schweiz und
ordnete deren Vollzug an. Es begründete seinen ablehnenden Entscheid damit,
dass die Vorbringen insgesamt den Anforderungen an die Flüchtlingseigenschaft
nach Art. 3 AsylG nicht genügten, weil die geltend gemachten Schwierigkeiten im
Zusammenhang mit der Arbeitssuche und der Pflege seiner Eltern keine
Verfolgung im Sinne des Asylgesetzes darstellten. Den Wegweisungsvollzug
erachtete die Vorinstanz als zulässig, zumutbar und möglich. Insbesondere
vermöchten die vorgebrachten gesundheitlichen Beschwerden – diffuse
Schmerzen in der Rücken- und Nierengegend – nicht gegen die Zumutbarkeit des
Wegweisungsvollzuges zu sprechen.
C. Mit Eingabe an das Bundesverwaltungsgericht vom 19. Februar 2007 beantragte
der Beschwerdeführer, es sei vom Vollzug der Wegweisung abzusehen, die
Unzulässigkeit und Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzuges festzustellen und
die unentgeltliche Rechtspflege zu gewähren. Auf die Begründung wird im
Rahmen der Erwägungen näher eingegangen.
D. Mit Zwischenverfügung des Bundesverwaltungsgerichts vom 28. Februar 2007
wurde dem Beschwerdeführer mitgeteilt, er könne den Ausgang des
Beschwerdeverfahrens in der Schweiz abwarten. Zudem wurde das Gesuch um
3unentgeltliche Rechtspflege auf einen späteren Zeitpunkt verwiesen und auf die
Erhebung eines Kostenvorschusses verzichtet. Der Beschwerdeführer wurde
aufgefordert, innert Frist eine Fürsorgebestätigung und einen Arztbericht
einzureichen, verbunden mit der Androhung, nach Ablauf der Frist werde aufgrund
der Aktenlage entschieden.
E. Die Fürsorgebestätigung ging fristgerecht ein. Der verlangte Arztbericht wurde
nicht eingereicht.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (VGG, SR
173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen
nach Art. 5 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungs-
verfahren (VwVG, SR 172.021), sofern keine Ausnahme nach Art. 32 VGG
vorliegt. Als Vorinstanzen gelten die in Art. 33 und 34 VGG genannten Behörden.
Dazu gehören Verfügungen des BFM gestützt auf das Asylgesetz; das
Bundesverwaltungsgericht entscheidet in diesem Bereich endgültig (Art. 105
AsylG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG,
SR 173.110]).
1.2 Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige oder
unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und die
Unangemessenheit gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG).
1.3 Über offensichtlich unbegründete Beschwerden wird in einem vereinfachten
Verfahren entschieden. Wie nachstehend aufgezeigt, handelt es sich vorliegend
um eine solche, weshalb auf einen Schriftenwechsel verzichtet werden kann und
der Beschwerdeentscheid nur summarisch zu begründen ist (Art. 111 Abs. 1 und 3
AsylG).
2. Die Beschwerde ist form- und fristgerecht eingereicht; der Beschwerdeführer ist
legitimiert (Art. 6 AsylG i.V.m. Art. 48 und 50 ff. VwVG). Auf die Beschwerde ist
mithin einzutreten.
3. In der Rechtsmitteleingabe wird nicht angefochten, dass die Flüchtlingseigenschaft
verneint und demzufolge das Asyl nicht gewährt worden ist. Auch die Wegweisung
als solche ist damit grundsätzlich nicht mehr zu überprüfen. Die Ziffern 1 bis 3 des
Dispositivs der vorinstanzlichen Verfügung sind somit rechtskräftig. Die
Beschwerde richtet sich ausschliesslich gegen den Vollzug der Wegweisung,
mithin gegen die Ziffern 4 und 5 des Dispositivs der angefochtenen Verfügung. Es
ist deshalb zu prüfen, ob die Vorinstanz den Wegweisungsvollzug zu Recht
4angeordnet hat.
4.
4.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht möglich, nicht zulässig oder nicht zumutbar,
so regelt das Bundesamt das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen
Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme von Ausländern (Art. 44 Abs. 2
AsylG; Art. 14a Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 26. März 1931 über Aufenthalt
und Niederlassung der Ausländer [ANAG, SR 142.20]).
4.2 Der Vollzug ist nicht möglich, wenn der Ausländer weder in den Herkunfts- oder in
den Heimatstaat noch in einen Drittstaat verbracht werden kann. Er ist nicht
zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise des
Ausländers in seinen Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen.
Der Vollzug kann insbesondere nicht zumutbar sein, wenn er für den Ausländer
eine konkrete Gefährdung darstellt (Art. 14a Abs. 2 - 4 ANAG).
4.3 Niemand darf in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwungen werden, in
dem sein Leib, sein Leben oder seine Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1
AsylG gefährdet sind oder in dem die Gefahr besteht, dass er zur Ausreise in ein
solches Land gezwungen wird (Art. 5 Abs. 1 AsylG).
4.4 Gemäss Art. 25 Abs. 3 der Bundesverfassung der Schweizerischen
Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 (BV, SR 101), Art. 3 des Übereinkommens
vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder
erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und der Praxis zu Art. 3
der Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und
Grundfreiheiten (EMRK, SR 0.101) darf niemand der Folter oder unmenschlicher
oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen werden.
4.5 Die Vorinstanz wies in ihrer angefochtenen Verfügung zutreffend darauf hin, dass
der Grundsatz der Nichtrückschiebung nur Personen schützt, die die
Flüchtlingseigenschaft erfüllen (vgl. Mario Gattiker, Das Asyl- und
Wegweisungsverfahren, Bern 1999, S. 89). Da es dem Beschwerdeführer nicht
gelungen ist, eine asylrechtlich erhebliche Gefährdung nachzuweisen oder
glaubhaft zu machen, kann das in Art. 5 AsylG verankerte Prinzip des
flüchtlingsrechtlichen Non-refoulement im vorliegenden Verfahren keine
Anwendung finden. Eine Rückkehr des Beschwerdeführers in seinen Heimatstaat
ist demnach unter dem Aspekt von Art. 5 AsylG rechtmässig.
4.6 Sodann ergeben sich weder aus den Aussagen des Beschwerdeführers noch aus
den Akten Anhaltspunkte dafür, dass er für den Fall einer Ausschaffung in seinen
Heimatstaat dort mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit einer nach Art. 3 EMRK oder
Art. 1 FoK verbotenen Strafe oder Behandlung ausgesetzt wäre. Gemäss Praxis
des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte sowie jener des UN-Anti-
Folterausschusses müsste der Beschwerdeführer eine konkrete Gefahr ("real risk")
nachweisen oder glaubhaft machen, dass ihm im Fall einer Rückschiebung Folter
oder unmenschliche Behandlung drohen würde (vgl. Entscheidungen und
Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 2001 Nr. 16
S. 122, der auch für das Bundesverwaltungsgericht gilt). Die allgemeine
5Menschenrechtssituation in seinem Heimatstaat lässt den Wegweisungsvollzug
zum heutigen Zeitpunkt klarerweise nicht als unzulässig erscheinen. Nach dem
Gesagten ist der Vollzug der Wegweisung sowohl im Sinne der asyl- als auch der
völkerrechtlichen Bestimmungen zulässig.
4.7 Aus humanitären Gründen, nicht in Erfüllung völkerrechtlicher Pflichten der
Schweiz, wird auf den Vollzug der Wegweisung auch verzichtet, wenn die
Rückkehr in den Heimatstaat für den Betroffenen eine konkrete Gefährdung
darstellt. Eine solche Gefährdung kann angesichts der im Heimatland
herrschenden allgemeinen politischen Lage, die sich durch Krieg, Bürgerkrieg oder
durch eine Situation allgemeiner Gewalt kennzeichnet, oder aufgrund anderer
Gefahrenmomente, wie beispielsweise einer notwendigen medizinischen
Behandlung, angenommen werden (vgl. Botschaft zum Bundesbeschluss über das
Asylverfahren vom 22. Juni 1990, BBl 1990 II 668).
4.8 Angesichts der heutigen Lage im Kosovo muss gemäss konstanter Praxis in dieser
Provinz nicht mehr von einer Situation allgemeiner Gewalt oder kriegerischen
respektive bürgerkriegsähnlichen Verhältnissen gesprochen werden. Trotz der
bekanntermassen schwierigen Lebensbedingungen im Kosovo ist nicht davon
auszugehen, dass eine Rückkehr dorthin für den Beschwerdeführer aus diesem
Grund grundsätzlich unzumutbar wäre, nachdem die internationale
Staatengemeinschaft die Sicherheit im Kosovo gewährleistet und den
Wiederaufbau der zahlreichen zerstörten Häuser unterstützt. Eine Situation,
welche den Beschwerdeführer als de-facto-Flüchtling qualifizieren würde, lässt
sich somit aufgrund der heutigen Situation im Kosovo nicht in genereller Form
bejahen.
4.9 Es bleibt demnach zu prüfen, ob individuelle Gründe vorliegen, die eine Rückkehr
des Beschwerdeführers in sein Heimatland als unzumutbar erscheinen lassen. Es
ist nicht in Abrede zu stellen, dass der Beschwerdeführer bei einer Rückkehr in
sein Heimatland mit einer schwierigen Lage konfrontiert werden könnte. Indessen
leben seine Eltern und die jüngere Schwester nach wie vor im Kosovo, womit er im
Fall einer Rückkehr dorthin über ein tragfähiges Beziehungsnetz verfügt. Zudem
ist davon auszugehen, dass sein Vater als Invalider eine Rente bezieht, die zum
Familieneinkommen beiträgt. Auch wenn der Einstieg ins Berufsleben infolge der
schlechten wirtschaftlichen Situation im Heimatland des Beschwerdeführers nicht
einfach sein dürfte, ist es dem jungen Beschwerdeführer zuzumuten, sich um eine
Arbeit zu bemühen, um für sich selber eine Existenzgrundlage zu schaffen und
seine Angehörigen unterstützen zu können. Seine bisherigen Berufserfahrungen
als Monteur dürften ihm dabei von Nutzen sein. Was die vorgebrachten
gesundheitlichen Probleme betrifft, so sind diese nicht dokumentiert worden,
obwohl dem Beschwerdeführer mit Zwischenverfügung vom 28. Februar 2007 eine
Frist zur Einreichung eines Arztberichtes gewährt wurde. Diese liess er indessen
ungenutzt verstreichen, weshalb keine hinreichenden Anhaltspunkte über das
Bestehen von gravierenden Schmerzen im Rücken und in der Nierengegend
bestehen. Aufgrund der Aktenlage ist somit insgesamt trotz der schwierigen
Verhältnisse im Heimatland des Beschwerdeführers nicht davon auszugehen, dass
er in eine existenzbedrohende Situation geraten würde.
4.10 Nach dem Gesagten ist der Vollzug der Wegweisung somit auch als zumutbar zu
6bezeichnen.
4.11 Schliesslich obliegt es dem Beschwerdeführer, sich bei der zuständigen Vertretung
seines Heimatstaates die für eine Rückkehr notwendigen Reisedokumente zu
beschaffen (Art. 8 Abs. 4 AsylG), weshalb der Vollzug der Wegweisung auch als
möglich zu bezeichnen ist.
4.12 Die Vorinstanz hat den Wegweisungsvollzug zu Recht als zulässig, zumutbar und
möglich erachtet. Nach dem Gesagten fällt eine Anordnung der vorläufigen
Aufnahme ausser Betracht (Art. 14a Abs. 1 - 4 ANAG).
5. Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung
Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig und
vollständig feststellt und angemessen ist (Art. 106 AsylG). Die Beschwerde ist
nach dem Gesagten abzuweisen.
6. Bei diesem Ausgang des Verfahrens ist das Gesuch um Gewährung der
unentgeltlichen Rechtspflege abzuweisen. Die Kosten des Verfahrens sind dem
Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 und 5 VwVG) und auf insgesamt
Fr. 600.-- festzusetzen (Art. 1 bis 3 des Reglements vom 11. Dezember 2006 über
die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR
173.320.2]).
(Dispositiv nächste Seite)
7Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
2. Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege i.S. von Art. 65 Abs.
1 VwVG wird abgewiesen.
3. Die Verfahrenskosten, bestimmt auf Fr. 600.--, werden dem Beschwerdeführer
auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen zu Gunsten der Gerichtskasse zu
überweisen.
4. Dieses Urteil geht an:
- die Rechtsvertreterin des Beschwerdeführers, 2 Expl. (eingeschrieben;
Beilage: Einzahlungsschein)
- die Vorinstanz, Abteilung Aufenthalt und Rückkehrförderung, mit deren Akten
(Ref.-Nr. N _______, in Kopie)
- _______ (in Kopie)
Der Instruktionsrichter: Die Gerichtsschreiberin:
Hans Schürch Eva Zürcher
Versand am: