B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung IV
D-13/2014/pjn
U r t e i l v o m 1 0 . J u l i 2 0 1 4
Besetzung
Richter Bendicht Tellenbach (Vorsitz),
Richter Jean-Pierre Monnet, Richter Thomas Wespi,
Gerichtsschreiber Martin Scheyli
Parteien
A._______, geboren [...],
und deren Kind B._______, geboren [...],
Eritrea,
vertreten durch lic. iur. Tarig Hassan, LL.M.,
Advokatur Kanonengasse,
[...],
Beschwerdeführende,
gegen
Bundesamt für Migration (BFM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz
Gegenstand
Asyl;
Verfügung des BFM vom 29. November 2013
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Sachverhalt:
A.
Die Beschwerdeführenden sind eritreische Staatsangehörige der Volks-
gruppe der C._______ und stammen aus D._______ (Region
E._______). Gemäss eigenen Angaben verliessen sie ihren Heimatstaat
im April 2012 in Richtung Sudan. Am 15. Juni 2012 reisten sie unkontrol-
liert in die Schweiz ein und stellten gleichentags beim Empfangs- und
Verfahrenszentrum Basel Asylgesuche. Am 3. Juli 2012 wurde die Be-
schwerdeführerin (Mutter) durch das Bundesamt für Migration (BFM)
summarisch befragt, und am 24. Oktober 2012 wurden beide Beschwer-
deführenden eingehend zu ihren Asylgründen angehört. Zwischenzeitlich
wurden sie für die Dauer des Asylverfahrens dem Kanton Zürich zuge-
wiesen.
B.
Im Rahmen ihrer Befragungen machte die Beschwerdeführerin im We-
sentlichen geltend, sie habe neben ihrem Sohn B._______ fünf weitere
ältere Kinder, drei Söhne und zwei Töchter. Die Probleme ihrer Familie
mit den eritreischen Behörden hätten vor etwa fünf Jahren begonnen, als
ihr Ehemann die drei ältesten Kinder während deren Sommerferien zur
Mithilfe auf den Feldern mit sich genommen habe, obwohl die Kinder an
einem staatlichen Arbeitsdienst hätten teilnehmen müssen. In diesem Zu-
sammenhang sei die Beschwerdeführerin zweimal während einiger Tage
inhaftiert worden. Die drei Söhne seien in der Folge – vor drei, zwei und
eineinhalb Jahren – in den Militärdienst eingezogen worden. Zwei Monate
vor der Ausreise der Beschwerdeführenden sei ihr Ehemann bezie-
hungsweise Vater durch die Sicherheitskräfte verhaftet worden. Man habe
ihm gesagt, seine drei Söhne seien nicht mehr im Militärdienst, sondern
sie seien weggegangen. Es sei ihm vorgeworfen worden, die Söhne zu
verstecken, und er befinde sich deswegen seither in Haft. Die Beschwer-
deführerin sei in der Folge regelmässig zuhause von Angehörigen der Si-
cherheitskräfte aufgesucht, nach ihren Söhnen befragt und bedroht wor-
den. Eines Tages, als sie von der Getreidemühle zurückgekommen sei,
seien ihre beiden Töchter nicht mehr zuhause gewesen. Sie wisse nicht,
ob sie, ohne eine Nachricht zu hinterlassen, weggegangen oder ob sie
entführt worden seien. Sie habe in grosser Angst gelebt, dass auch ihrem
jüngsten Kind, B._______, etwas zustossen könnte, und habe sich daher
zur Flucht entschlossen. B._______ gab im Rahmen seiner Anhörung im
Wesentlichen die Ausführungen seiner Mutter wieder. Er habe grosse
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Furcht davor gehabt, dass auch er durch die Sicherheitskräfte mitge-
nommen werden könnte.
C.
Mit Verfügung vom 29. November 2013 (eröffnet am 2. Dezember 2013)
lehnte das BFM die Asylgesuche der Beschwerdeführenden ab. Gleich-
zeitig ordnete es wegen Unzulässigkeit des Vollzugs der Wegweisung die
vorläufige Aufnahme der Beschwerdeführenden in der Schweiz an. Zur
Begründung der Ablehnung der Asylgesuche führte das Bundesamt im
Wesentlichen aus, die von den Beschwerdeführenden seitens der eritrei-
schen Behörden erlebten Behelligungen seien asylrechtlich nicht rele-
vant.
D.
Mit Eingabe ihres Rechtsvertreters an das BFM vom 5. Dezember 2013
ersuchten die Beschwerdeführenden um Einsicht in die Verfahrensakten.
Diesem Ersuchen entsprach das Bundesamt mit Schreiben vom 9. De-
zember 2013.
E.
Mit Eingabe ihres Rechtsvertreters vom 31. Dezember 2013 fochten die
Beschwerdeführenden die Verfügung des BFM beim Bundesverwal-
tungsgericht an. Dabei beantragten sie die Aufhebung der angefochtenen
Verfügung, soweit die Ablehnung ihrer Asylgesuche betreffend, die Fest-
stellung ihrer Flüchtlingseigenschaft sowie die Gewährung des Asyls. In
prozessualer Hinsicht ersuchten sie um Gewährung der unentgeltlichen
Prozessführung im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG sowie der unentgeltli-
chen Rechtsverbeiständung gemäss Art. 65 Abs. 2 VwVG. Auf die Be-
gründung der Beschwerde wird, soweit für den Entscheid wesentlich, in
den Erwägungen eingegangen.
F.
Mit Zwischenverfügung des Instruktionsrichters vom 9. Januar 2014 wur-
de das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung im
Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG vorbehältlich des Nachreichens einer
Fürsorgebestätigung bis zum 24. Januar 2014 gutgeheissen. Das Gesuch
um unentgeltliche Verbeiständung im Sinne von Art. 65 Abs. 2 VwVG
wurde demgegenüber abgelehnt.
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G.
Mit Eingabe ihres Rechtsvertreters vom 23. Januar 2014 reichten die Be-
schwerdeführenden eine Fürsorgebestätigung ein.
H.
Mit Vernehmlassung vom 21. Februar 2014 hielt das BFM vollumfänglich
an seinen Erwägungen fest und beantragte die Abweisung der Beschwer-
de. Hiervon wurde den Beschwerdeführenden mit Schreiben vom 27. Fe-
bruar 2014 Kenntnis gegeben.
I.
Mit Eingabe ihres Rechtsvertreters vom 16. Mai 2014 äusserten sich die
Beschwerdeführenden zur Vernehmlassung des Bundesamts und über-
mittelten eine Honorarabrechnung.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Be-
schwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Über Beschwerden
gegen Verfügungen, die gestützt auf das Asylgesetz (AsylG, SR 142.31)
durch das BFM erlassen worden sind, entscheidet das Bundesverwal-
tungsgericht grundsätzlich (mit Ausnahme von Verfahren betreffend Per-
sonen, gegen die ein Auslieferungsersuchen des Staates vorliegt, vor
welchem sie Schutz suchen) endgültig (Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 31–33
VGG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG).
1.2 Mit Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht können im An-
wendungsbereich des AsylG die Verletzung von Bundesrecht, ein-
schliesslich Missbrauch und Überschreitung des Ermessens, sowie die
unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sach-
verhalts gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG).
2.
Die Beschwerdeführenden sind legitimiert; auf ihre frist- und formgerecht
eingereichte Beschwerde ist einzutreten (Art. 105 und 108 Abs. 1 AsylG;
Art. 37 VGG i.V.m. Art. 48 Abs. 1 und Art. 52 VwVG).
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3.
Die Beschwerdeeingabe richtet sich ausschliesslich gegen die Ablehnung
des Asylgesuchs, die Feststellung des BFM, die Beschwerdeführenden
erfüllten die Flüchtlingseigenschaft nicht, sowie die Anordnung der Weg-
weisung. Die Frage des Vollzugs der Wegweisung bildet damit nicht Ge-
genstand des Beschwerdeverfahrens.
4.
4.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz grundsätzlich
Flüchtlingen Asyl. Als Flüchtling wird eine Person anerkannt, wenn sie in
ihrem Heimatstaat oder im Land, wo sie zuletzt wohnte, wegen ihrer Ras-
se, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen
Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachtei-
len ausgesetzt ist oder begründete Furcht hat, solchen Nachteilen ausge-
setzt zu werden. Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefähr-
dung von Leib, Leben oder Freiheit sowie Massnahmen, die einen uner-
träglichen psychischen Druck bewirken (Art. 3 AsylG).
4.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen
oder zumindest glaubhaft machen. Glaubhaft gemacht ist die Flücht-
lingseigenschaft, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender
Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vor-
bringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich wi-
dersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich
auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7
AsylG).
5.
5.1 Zur Begründung der Ablehnung der Asylgesuche führte das BFM im
Wesentlichen aus, es sei zwar nicht in Abrede zu stellen, dass die Le-
bensbedingungen für die Beschwerdeführenden schwierig gewesen sei-
en. Jedoch sei das Vorgehen der eritreischen Behörden – wonach Poli-
zisten die Beschwerdeführerin immer wieder aufgefordert hätten, ihre
Söhne beizubringen – von ihrer Art und Intensität her nicht geeignet, eine
asylrechtlich relevante Zwangslage zu begründen. Des Weiteren stellte
sich das Bundesamt auf den Standpunkt, es seien auch gewisse Zweifel
an den Asylvorbringen angebracht. So sei schwer nachvollziehbar, dass
die beiden schulpflichtigen Töchter plötzlich verschwunden seien, ohne
dass die Beschwerdeführerin gewusst hätte, wo sich diese aufhalten
würden. Auch sei erstaunlich, dass die Beschwerdeführerin weder von ih-
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ren Söhnen nach deren Einziehung in den Militärdienst noch von ihrem
Ehemann nach dessen Verhaftung etwas gehört haben wolle.
5.2 Hinsichtlich dieser Argumentation ist zunächst festzuhalten, dass der
Vorinstanz nicht gefolgt werden kann, soweit das Verschwinden der Töch-
ter und das Ausbleiben von Nachrichten seitens der Söhne und des
Ehemannes betreffend. Die Beschwerdeführerin gab anlässlich ihrer Be-
fragungen an, sie wisse nicht, was mit ihren Töchtern geschehen sei, ob
sie aus Angst von zuhause weggegangen oder allenfalls entführt worden
seien. Es ist nicht zu erkennen, inwiefern dies nicht mit der weiteren Aus-
sage vereinbar sein soll, die Beschwerdeführerin kenne den Aufenthalts-
ort ihrer Töchter nicht. Des Weiteren ist auch die Aussage, sie habe von
ihren Söhnen nach deren Einziehung in den Militärdienst (und deren
mutmasslicher Desertion) sowie von ihrem Ehemann nach dessen Ver-
haftung keine Nachricht mehr erhalten, offensichtlich nicht als derart un-
gewöhnlich zu bezeichnen, dass sie als unglaubhaft erachtet werden
müsste. Vielmehr ist als notorisch zu bezeichnen, dass inhaftierten Per-
sonen in Eritrea oftmals – und auch während sehr langer Zeit – jeglicher
Kontakt zu Familienangehörigen verwehrt bleibt (vgl. bspw. Human
Rights Watch, Eritrea: Submission to the Universal Periodic Review,
20. Juni 2013).
5.3 Im Übrigen geht aus der Argumentation in der angefochtenen Verfü-
gung hervor, dass das BFM nicht in Frage stellt, dass die Beschwerdefüh-
rerin wegen des Verschwindens ihrer drei Söhne aus dem Militärdienst
durch die eritreischen Sicherheitskräfte bedroht wurde. Dies zu Recht, da
keine konkreten Gründe bestehen, an der Glaubhaftigkeit dieser Aussa-
gen zu zweifeln. Vielmehr ist festzuhalten, dass auch in Bezug auf die üb-
rigen Angaben der Beschwerdeführerin, wonach ihrem Ehemann durch
die eritreischen Behörden vorgeworfen worden sei, über das Verschwin-
den der Söhne aus dem Militärdienst Bescheid zu wissen und diese zu
verstecken, weshalb er schliesslich verhaftet worden sei, kein konkreter
Anlass ersichtlich ist, deren Glaubhaftigkeit ernsthaft in Frage zu stellen.
Zu erwähnen ist im Übrigen, dass es gängige Praxis der eritreischen Be-
hörden ist, im Sinne einer Sippenhaft auch gegen die Familienangehöri-
gen von Deserteuren vorzugehen (vgl. dazu noch nachfolgend, E. 5.4.4).
5.4
5.4.1 Obwohl das Bundesamt nicht in Zweifel zieht, dass die Beschwer-
deführerin wegen des Verschwindens ihrer Söhne durch Angehörige der
eritreischen Sicherheitskräfte bedroht wurde, gelangte es in der ange-
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fochtenen Verfügung zum Schluss, es liege keine asylrechtlich relevante
Verfolgungssituation vor. Es ist festzustellen, dass diese Folgerung getrof-
fen wurde, ohne auf die Aspekte der Reflexverfolgung und der Furcht vor
künftiger Verfolgung einzugehen.
5.4.2 Bei der Beurteilung der Frage, ob die Beschwerdeführerin und ihr
Sohn B._______ die Flüchtlingseigenschaft gemäss Art. 3 AsylG erfüllen,
ist angesichts der gegebenen Umstände offensichtlich der Frage schwer-
gewichtig Rechnung zu tragen, ob aufgrund der mutmasslichen Desertion
ihrer drei Söhne beziehungsweise Brüder und der nachfolgenden Verhaf-
tung ihres Ehemannes beziehungsweise Vaters zum Zeitpunkt ihrer Aus-
reise die Gefahr einer Reflexverfolgung bestand beziehungsweise heute
besteht. Asylrelevante Nachteile im Sinne von Art. 3 AsylG können auch
aus einer Reflexverfolgung (sog. Sippenhaft) entstehen, bei welcher sich
Verfolgungsmassnahmen abgesehen von der primär betroffenen Person
auch auf Familienangehörige und Verwandte erstrecken (zum Begriff der
Reflexverfolgung BVGE 2007/19 E. 3.3 S. 225, unter Hinweis auf Ent-
scheidungen und Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurskommissi-
on [EMARK] 1994 Nr. 5 E. 3h; vgl. ausserdem EMARK 1994 Nr. 17). Da-
bei ist dies insbesondere hinsichtlich begründeter Furcht vor Verfolgung
relevant.
5.4.3 Zu berücksichtigen ist in diesem Zusammenhang, dass verfolgt im
Sinne von Art. 3 AsylG ist, wer aus den in Abs. 1 der genannten Norm
aufgezählten Gründen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt ist oder be-
gründete Furcht hat, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden. Dabei
umfasst die Furcht vor künftiger Verfolgung allgemein ein auf tatsächli-
chen Gegebenheiten beruhendes objektives Element einerseits sowie die
persönliche Furchtempfindung der betroffenen Person als subjektives
Element andererseits. Begründete Furcht vor Verfolgung im Sinne von
Art. 3 AsylG hat demnach, wer gute – d.h. von Dritten nachvollziehbare –
Gründe (objektives Element) für seine Furcht (subjektives Element) vor-
weist, mit gewisser Wahrscheinlichkeit und in absehbarer Zukunft das
Opfer von Verfolgung zu werden (vgl. BVGE 2010/57 E. 2.5, EMARK
2004 Nr. 21 E. 3b/aa, EMARK 2000 Nr. 9 E. 5a; spezifisch zur Bedeutung
der Gefahr von Reflexverfolgung im Zusammenhang mit der Begründet-
heit von Furcht vor künftiger Verfolgung zudem EMARK 1998 Nr. 9 E. 7
S. 58).
5.4.4 Die Praxis der eritreischen Behörden, auch die Familienangehöri-
gen von Deserteuren im Sinne einer Sippenhaft Verfolgungsmassnahmen
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zu unterwerfen, ist hinreichend bekannt. Entsprechende, auf Familienan-
gehörige gerichtete Massnahmen umfassen Inhaftierung, Verhängung
von hohen Geldstrafen und Beschlagnahme des Eigentums (vgl. etwa
Bertelsmann Stiftung, Transformation Index 2014. Eritrea Country Report,
Gütersloh 2014, S. 17 f.; Human Rights Watch, World Report 2014, New
York 2014, S. 116; Schweizerische Flüchtlingshilfe, Eritrea. Update vom
März 2007, S. 17; UNHCR, Eligibility Guidelines for Assessing the Inter-
national Protection Needs of Asylum-Seekers from Eritrea, 20. April 2011,
S. 17 f.; United Nations Human Rights Council, Report of the Special
Rapporteur on the situation of human rights in Eritrea, 28. Mai 2013,
S. 12). Nachdem bereits der Ehemann beziehungsweise Vater wegen der
Desertion der drei Söhne beziehungsweise Brüder inhaftiert worden war
und möglicherweise von der Verschleppung der beiden Töchter bezie-
hungsweise Schwestern ausgegangen werden muss, ist daher ohne wei-
teres objektiv nachvollziehbar, dass die Beschwerdeführenden befürchte-
ten, weitere Verfolgungsmassnahmen würden sich künftig auch auf sie
selbst erstrecken.
5.5 Zusammenfassend ist daher festzustellen, dass das BFM in der ange-
fochtenen Verfügung den Gesichtspunkten der Reflexverfolgung und der
Furcht vor künftiger Verfolgung bei der Beurteilung der Asylgesuche zu
Unrecht keine Rechnung getragen hat. Vielmehr ist die Furcht der Be-
schwerdeführenden vor asylrelevanten Nachteilen zur Zeit ihrer Ausreise
auch aus objektiver Sicht als durchaus berechtigt zu bezeichnen. Ange-
sichts der in Eritrea weiterhin herrschenden Lage ist ferner davon auszu-
gehen, dass sich an den wesentlichen Befunden in der Zwischenzeit
nichts Wesentliches geändert hat. Die Beschwerdeführenden vermögen
deshalb auch im heutigen Zeitpunkt eine begründete Furcht geltend zu
machen, im Falle einer Rückkehr nach Eritrea asylrelevanten Nachteilen
ausgesetzt zu sein.
6.
Nach dem Gesagten erweist sich, dass die Beschwerdeführenden die
Flüchtlingseigenschaft im Sinne von Art. 3 AsylG erfüllen. Folglich ist die
Beschwerde insofern gutzuheissen, als damit die Aufhebung der ange-
fochtenen Verfügung – soweit die Ablehnung der Asylgesuche und die
Anordnung der Wegweisung betreffend – beantragt wird. Das BFM ist
ausserdem anzuweisen, die Beschwerdeführenden als Flüchtlinge zu an-
erkennen und ihnen in der Schweiz Asyl zu gewähren.
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7.
7.1 Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind keine Kosten zu erheben
(Art. 63 Abs. 3 VwVG i.V.m. Art. 37 VGG).
7.2 Gemäss Art. 64 Abs. 1 VwVG i.V.m. Art. 37 VGG kann der obsiegen-
den Partei von Amtes wegen oder auf Begehren eine Entschädigung für
die ihr erwachsenen notwendigen und verhältnismässig hohen Kosten zu-
gesprochen werden (vgl. für die Grundsätze der Bemessung der Partei-
entschädigung ausserdem Art. 7 ff. des Reglements über die Kosten und
Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht vom 21. Februar
2008 [VGKE, SR 173.320.2]). Gestützt auf die in Betracht zu ziehenden
Bemessungsfaktoren (Art. 9-13 VGKE) und die angesichts des Aufwan-
des als angemessen erscheinende Kostennote des Rechtsvertreters vom
16. Mai 2014 ist die Parteientschädigung auf Fr. 2'253.– (inkl. Auslagen
und Mehrwertsteuer) festzusetzen. Dieser Betrag ist den Beschwerdefüh-
renden durch das BFM zu entrichten.
(Dispositiv nächste Seite)
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird gutgeheissen, und die Ziffern 1–3 der Verfügung
des BFM vom 29. November 2013 werden aufgehoben.
2.
Das BFM wird angewiesen, den Beschwerdeführenden Asyl zu gewäh-
ren.
3.
Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.
4.
Den Beschwerdeführenden wird eine Parteientschädigung von Fr. 2'253.–
zugesprochen, die ihnen durch das BFM zu entrichten ist.
5.
Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführenden, das BFM und die zu-
ständige kantonale Behörde.
Der vorsitzende Richter: Der Gerichtsschreiber:
Bendicht Tellenbach Martin Scheyli
Versand: