Abtei lung IV
D-1320/2009/wif
{T 0/2}
U r t e i l v o m 6 . M ä r z 2 0 0 9
Einzelrichter Bendicht Tellenbach,
mit Zustimmung von Richter Maurice Brodard;
Gerichtsschreiberin Simona Liechti.
A._______, geboren (...),
Serbien,
(...),
Beschwerdeführer,
gegen
Bundesamt für Migration BFM,
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung;
Verfügung des BFM vom 24. Februar 2009 / N (...).
B u n d e s v e r w a l t u n g s g e r i c h t
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i f f é d é r a l
T r i b u n a l e a m m i n i s t r a t i v o f e d e r a l e
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i v f e d e r a l
Besetzung
Parteien
Gegenstand
D-1320/2009
Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest,
dass der Beschwerdeführer am 28. November 2002 in der Schweiz
erstmals um Asyl nachsuchte und dabei im Wesentlichen geltend
machte, er sei Anfang 2002 anstelle seines Vaters eine Woche lang
festgehalten worden,
dass er Mitte Mai 2002 und anfangs September 2002 ein Aufgebot für
den Militärdienst erhalten habe, welchem er jedoch nicht gefolgt sei,
da er keinen Militärdienst für die serbische Armee habe leisten wollen,
dass er deshalb sein Heimatland Mitte September 2002 verlassen
habe und nach einem kurzen Aufenthalt im Kosovo in die Schweiz ge-
reist sei,
dass das damals zuständige Bundesamt für Flüchtlinge (BFF) mit Ver-
fügung vom 5. Dezember 2002 das Nichterfüllen der Flüchtlingseigen-
schaft des Beschwerdeführers feststellte, das Asylgesuch ablehnte
und die Wegweisung aus der Schweiz, sowie deren Vollzug anordnete,
dass die Schweizerische Asylrekurskommission (ARK) auf die am
8. Januar 2003 vom Beschwerdeführer sinngemäss erhobene Be-
schwerde mit Urteil vom 16. Januar 2003 nicht eintrat,
dass der Beschwerdeführer seit März 2003 als verschwunden galt,
dass der Beschwerdeführer am 3. Dezember 2008 ein zweites Asylge-
such stellte,
dass er dabei im Rahmen der Erstbefragung vom 12. Dezember 2008
im Empfangs- und Verfahrenszentrum B._______ und anlässlich der
kantonalen Anhörung vom 20. Februar 2009 im Wesentlichen geltend
machte, er habe im Dezember 2005 seine katholische Freundin ken-
nengelernt und habe beabsichtigt sie zu heiraten, weshalb er im Mai
2007 zum Katholizismus konvertiert sei,
dass er Führer und Missionar einer katholischen Gruppe geworden
sei, weshalb er Probleme mit einer fundamentalistisch gesinnten Mus-
limengruppe bekommen habe,
dass er, nachdem er mehrere Drohungen erhalten habe und von der
feindlichen Muslimengruppe mit Steinen beworfen worden sei, bei der
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örtlichen Polizei Anzeige erstattet habe, diese aber nichts unternom-
men habe,
dass er im Weiteren fürchte, in seiner Heimat zum Militärdienst einge-
zogen zu werden,
dass er aus diesen Gründen sein Heimatland am 1. Dezember 2008
verlassen habe und am 3. Dezember 2008 in die Schweiz eingereist
sei,
dass sich gemäss Auskunft der deutschen Behörden der Beschwerde-
führer zeitweise in Deutschland aufgehalten hat, so sei er erstmals am
2. März 2003 in Deutschland eingereist und am 24. September 2008
von Deutschland nach Ungarn abgeschoben worden,
dass dem Beschwerdeführer anlässlich des vorinstanzlichen Verfah-
rens das rechtliche Gehör gewährt wurde und er die Angaben der
deutschen Behörde bestätigte,
dass das BFM mit Verfügung vom 24. Februar 2008 in Anwendung von
Art. 32 Abs. 2 Bst. e des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 (AsylG,
SR 142.31) auf das Asylgesuch des Beschwerdeführers nicht eintrat,
dessen Wegweisung aus der Schweiz verfügte und den Vollzug als zu-
lässig, zumutbar und möglich erachtete,
dass das BFM zur Begründung im Wesentlichen ausführte, die Vorbrin-
gen des Beschwerdeführers seien unglaubhaft,
dass der Beschwerdeführer nämlich anlässlich der Befragung, wie
auch der Anhörung, seine Deutschlandaufenthalte nie erwähnt habe,
dass im Weiteren auch seine Angaben betreffend Drohungen seitens
der muslimischen Gruppierung widersprüchlich ausgefallen seien,
dass der Beschwerdeführer praktisch keine Kenntnis vom christlichen
Glauben aufzeigen konnte, weshalb die angebliche Konversion nicht
geglaubt werden könne,
dass auch seine Angst, zum Militärdienst aufgeboten zu werden, nicht
geglaubt werden könne, so habe er dies anlässlich der Befragung nie
erwähnt, sondern erst während der Anhörung nachgeschoben, zudem
könne angenommen werden, der Beschwerdeführer wäre in seiner
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Heimat längstens zwangsweise eingezogen worden, falls die serbi-
schen Behörden tatsächlich ein Interesse gehabt hätten, ihn zu rekru-
tieren,
dass das am 28. November 2001 eingeleitete erste Asylverfahren seit
dem 16. Januar 2003 rechtskräftig abgeschlossen sei und sich zudem
aus den Akten keine Hinweise ergeben würden, nach dem Abschluss
des Verfahrens seien Ereignisse eingetreten, die geeignet seien, die
Flüchtlingseigenschaft zu begründen, oder die für die Gewährung vor-
übergehenden Schutzes relevant seien,
dass der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 1. März 2009 gegen die-
sen Entscheid beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde erhob und
dabei die Aufhebung der Verfügung des BFM beantragte,
dass er in der Beschwerde geltend machte, die politische Lage in der
Gemeinde C._______ sei, unter anderem aufgrund der Präsenz der
serbischen Staatsmacht, sehr angespannt und die Situation habe sich
seit der Unabhängigkeit Kosovos erneut verschlechtert,
dass insbesondere die Festnahme von zehn Albanern am 24. Dezem-
ber 2008 den Anfang der serbischen Vertreibungspolitik bedeuten wür-
de,
dass er im Weiteren angab, er werde seit seiner Konversion verfolgt,
dass es für ihn deshalb unmöglich sei, an seinen Wohnort zurückzu-
kehren,
dass die vorinstanzlichen Akten am 3. März 2009 per Fax und am
5. März 2009 im Original beim Bundesverwaltungsgericht eintrafen,
und zieht in Erwägung,
dass das Bundesverwaltungsgericht endgültig über Beschwerden ge-
gen Verfügungen (Art. 5 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968
über das Verwaltungsverfahren [VwVG, SR 172.021]) des BFM ent-
scheidet (Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 31-34 des Verwaltungsgerichtsge-
setzes vom 17. Juni 2005 [VGG, SR 173.32]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des
Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]),
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dass der Beschwerdeführer am Verfahren vor dem BFM teilgenommen
hat, durch die angefochtene Nichteintretensverfügung besonders be-
rührt ist, ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung bezie-
hungsweise Änderung hat und daher zur Einreichung der Beschwerde
legitimiert ist (Art. 6 AsylG i.V.m. Art. 48 Abs. 1 VwVG),
dass die Beschwerde innert der gesetzlichen Frist von fünf Arbeitsta-
gen in gültiger Form eingereicht wurde (Art. 108 Abs. 2 AsylG, Art. 6
AsylG i.V.m. Art. 52 VwVG), weshalb auf diese – unter Vorbehalt der
nachfolgenden Erwägungen – einzutreten ist,
dass mit Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht die Verletzung
von Bundesrecht, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des
rechtserheblichen Sachverhalts und die Unangemessenheit gerügt
werden können (Art. 106 Abs. 1 AsylG),
dass der Beschwerde aufschiebende Wirkung zukommt (Art. 55 Abs. 1
VwVG) und die Vorinstanz in der angefochtenen Verfügung einer allfäl-
ligen Beschwerde die aufschiebende Wirkung nicht entzogen hat
(Art. 55 Abs. 2 VwVG),
dass bei Beschwerden gegen Nichteintretensentscheide, mit denen es
das BFM der Form nach ablehnt, das Asylgesuch auf seine Begründet-
heit hin zu überprüfen (Art. 32-35a AsylG), die Beurteilungskompetenz
der Beschwerdeinstanz grundsätzlich auf die Frage beschränkt ist, ob
die Vorinstanz zu Recht auf das Asylgesuch nicht eingetreten ist,
dass dementsprechend die Beschwerdeinstanz, erachtet sie das
Nichteintreten auf das Asylgesuch als unrechtmässig, sich einer selb-
ständigen materiellen Prüfung zu enthalten, die angefochtene Nicht-
eintretensverfügung aufzuheben und die Sache zu neuer Entschei-
dung an die Vorinstanz zurückzuweisen hat (vgl. EMARK [Entschei-
dungen und Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurskommission]
2004 Nr. 34 E. 2.1. S. 240 f.), weshalb auf die Anträge betreffend Fest-
stellung der Flüchtlingseigenschaft und Asylgewährung nicht einzutre-
ten ist,
dass die Vorinstanz demgegenüber die Frage der Wegweisung sowie
deren Vollzugs materiell geprüft hat, weshalb dem Bundesverwaltungs-
gericht einzig diesbezüglich volle Kognition zukommt,
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dass über offensichtlich unbegründete Beschwerden in einzelrichterli-
cher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters bezie-
hungsweise einer zweiten Richterin entschieden wird (Art. 111 Bst. e
AsylG) und es sich vorliegend, wie nachfolgend aufgezeigt, um eine
solche handelt, weshalb der Beschwerdeentscheid nur summarisch zu
begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG),
dass gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG vorliegend auf einen Schrif-
tenwechsel verzichtet wurde,
dass auf ein Asylgesuch nicht eingetreten wird, wenn Asylsuchende in
der Schweiz bereits ein Asylverfahren erfolglos durchlaufen haben
oder während des hängigen Asylverfahrens in den Heimat- oder Her-
kunftsstaat zurückgekehrt sind, ausser es gebe Hinweise, dass in der
Zwischenzeit Ereignisse eingetreten sind, die geeignet sind, die
Flüchtlingseigenschaft zu begründen, oder die für die Gewährung vor-
übergehenden Schutzes relevant sind (Art. 32 Abs. 2 Bst. e AsylG),
dass der Beschwerdeführer unbestrittenermassen in der Schweiz be-
reits erfolglos ein Asylverfahren durchlaufen hat, und dass mit dem Ur-
teil des Bundesverwaltungsgerichtes vom 16. Januar 2003 materiell
und abschliessend über die Flüchtlingseigenschaft des Beschwerde-
führers befunden und diese verneint wurde,
dass die Anwendung von Art. 32 Abs. 2 Bst. e AsylG eine summari-
sche materielle Prüfung der Glaubhaftigkeit der Vorbringen voraus-
setzt, aus der sich das offensichtliche Fehlen von Hinweisen auf die
Erfüllung der Flüchtlingseigenschaft beziehungsweise auf die Voraus-
setzungen der Gewährung des vorübergehenden Schutzes ergibt (vgl.
EMARK 2000 Nr. 14 S. 102 ff.),
dass nach Auffassung des Gerichts die Vorbringen des Beschwerde-
führers nach summarischer materieller Prüfung der Glaubwürdigkeit
offensichtlich keine Hinweise ergeben, die geeignet sind, die Flücht-
lingseigenschaft zu begründen oder die für die Gewährung vorüberge-
henden Schutzes relevant sind,
dass zur Erläuterung dessen auf die Erwägungen des BFM in der an-
gefochtenen Verfügung zu verweisen ist,
dass die Vorbringen des Beschwerdeführers widersprüchlich und unlo-
gisch ausgefallen sind,
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dass dem Beschwerdeführer sein Interesse beziehungsweise seine
Konversion zum Katholizismus nicht geglaubt werden kann,
dass er nämlich praktisch keine näheren Angaben über seinen neuen
Glauben machen konnte, was aber von einem Führer einer missionie-
renden katholischen Gruppierung erwartet werden kann,
dass auch seine Angaben betreffend Drohungen seitens der muslimi-
schen Gruppierung widersprüchlich ausgefallen sind, so hat der Be-
schwerdeführer anlässlich der Befragung angegeben, bloss einen
Drohbrief erhalten zu haben, anlässlich der Anhörung jedoch von drei
Drohbriefen gesprochen,
dass der Vorinstanz auch in ihrer Erwägung bezüglich Militärdienst ge-
folgt werden kann,
dass der Beschwerdeführer nämlich angeblich bereits im Jahr 2002
zum Militärdienst aufgefordert wurde und daher nicht nachvollziehbar
ist, weshalb der Beschwerdeführer nach seiner Rückkehr in die Heimat
dort leben und arbeiten konnte ohne vom Militär rekrutiert zu werden,
dass die Unglaubhaftigkeit der Vorbringen des Beschwerdeführers mit
dem Verschweigen seines Aufenthaltes in Deutschland zusätzlich be-
stärkt wird,
dass sich aus der aktuellen Lage in Serbien für sich alleine offensicht-
lich keine Hinweise im Sinne von Art. 32 Abs. 2 Bst. e AsylG ergeben,
dass das BFM demnach zu Recht gestützt auf Art. 32 Abs. 2 Bst. e
AsylG auf die Asylgesuche des Beschwerdeführers nicht eingetreten
ist,
dass das Nichteintreten auf ein Asylgesuch in der Regel die Wegwei-
sung aus der Schweiz zur Folge hat (Art. 44 Abs. 1 AsylG), vorliegend
der Kanton keine Aufenthaltsbewilligung erteilt hat und zudem kein An-
spruch auf Erteilung einer solchen besteht (vgl. EMARK 2001 Nr. 21),
weshalb die verfügte Wegweisung im Einklang mit den gesetzlichen
Bestimmungen steht und demnach vom Bundesamt zu Recht angeord-
net wurde,
dass das Bundesamt das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzli-
chen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme von Ausländern re-
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gelt, wenn der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar
oder nicht möglich ist (Art. 44 Abs. 2 AsylG; Art. 83 Abs. 1 des Bun-
desgesetzes vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und
Ausländer [AuG, SR 142.20]),
dass der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig ist, wenn völkerrechtli-
che Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin
oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat
entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AuG),
dass keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land ge-
zwungen werden darf, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus
einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie
Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden
(Art. 5 Abs. 1 AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom
28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK,
SR 0.142.30]),
dass der Vollzug der Wegweisung vorliegend in Beachtung dieser
massgeblichen völker- und landesrechtlichen Bestimmungen zulässig
ist, da es dem Beschwerdeführer nicht gelungen ist, eine asylrechtlich
erhebliche Gefährdung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, wes-
halb das in Art. 5 AsylG verankerte Prinzip des flüchtlingsrechtlichen
Non-Refoulements im vorliegenden Verfahren keine Anwendung findet
und keine Anhaltspunkte für eine menschenrechtswidrige Behandlung
im Sinne von Art. 3 der Konvention vom 4. November 1950 zum Schut-
ze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK, SR 0.101) er-
sichtlich sind,
dass sich der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer als unzumut-
bar erweist, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat auf Grund von
Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizini-
scher Notlage konkret gefährdet sind (Art. 83 Abs. 4 AuG),
dass weder die allgemeine Lage in Serbien noch – aufgrund der un-
glaubhaften Vorbringen des Beschwerdeführers – individuelle Gründe
auf eine konkrete Gefährdung im Falle einer Rückkehr schliessen las-
sen,
dass der Beschwerdeführer die Grundschule und später vier Jahre die
Berufsmittelschule besucht hat und gelernter Automechaniker ist,
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dass die engsten Familienangehörigen (sein Vater und sein Bruder)
nach wie vor im Heimatstaat wohnhaft sind, so dass der Beschwerde-
führer dort über ein familiäres Beziehungsnetz verfügt,
dass einem Wegweisungsvollzug keine gesundheitlichen Probleme
des Beschwerdeführers entgegenstehen,
dass der Vollzug der Wegweisung des Beschwerdeführers in den Hei-
matstaat schliesslich möglich ist, da keine Vollzugshindernisse beste-
hen (Art. 83 Abs. 2 AuG), und es dem Beschwerdeführer obliegt, bei
der Beschaffung gültiger Reisepapiere mitzuwirken (Art. 8 Abs. 4
AsylG),
dass nach dem Gesagten der vom Bundesamt verfügte Vollzug der
Wegweisung zu bestätigen ist,
dass es dem Beschwerdeführer demnach nicht gelungen ist darzutun,
inwiefern die angefochtene Verfügung Bundesrecht verletzt, den
rechtserheblichen Sachverhalt unrichtig oder unvollständig feststellt
oder unangemessen ist (Art. 106 AsylG), weshalb die Beschwerde ab-
zuweisen ist, soweit darauf einzutreten ist,
dass bei diesem Ausgang des Verfahrens die Kosten von Fr. 600.–
(Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und
Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE,
SR 173.320.2]) dem Beschwerdeführer aufzuerlegen sind (Art. 63
Abs. 1 VwVG).
(Dispositiv nächste Seite)
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Die Verfahrenskosten von Fr. 600.– werden dem Beschwerdeführer
auferlegt und sind innert 30 Tagen nach Versand des vorliegenden Ur-
teils zugunsten der Gerichtskasse zu überweisen.
3.
Dieses Urteil geht an:
- den Beschwerdeführer (Einschreiben; Beilage: Einzahlungsschein
und Original der Verfügung des BFM vom 24. Februar 2009)
- das BFM, Abteilung Aufenthalt, mit den Akten Ref.-Nr. N (...) (per
Kurier; in Kopie)
- (...) (in Kopie)
Der Einzelrichter: Die Gerichtsschreiberin:
Bendicht Tellenbach Simona Liechti
Versand:
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