B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung IV
D-1320/2015/mel
Ur t e i l vom 4 . J anua r 2 0 1 6
Besetzung
Richterin Nina Spälti Giannakitsas (Vorsitz),
Richterin Regula Schenker Senn,
Richter Martin Zoller,
Gerichtsschreiberin Sara Steiner.
Parteien
A._______, geboren am (…),
Sri Lanka,
vertreten durch Johannes Mosimann,
Beschwerdeführer,
gegen
Staatssekretariat für Migration (SEM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand
Asyl (ohne Wegweisung);
Verfügung des SEM vom 27. Januar 2015 / N (…).
D-1320/2015
Seite 2
Sachverhalt:
A.
Mit Eingabe vom 3. September 2010 (Poststempel) stellte der Beschwer-
deführer auf der Schweizerischen Botschaft in Sri Lanka ein Asylgesuch
aus dem Ausland. Nachdem er (…) 2013 illegal in die Schweiz eingereist
war, wurde das Gesuch (…) 2013 als gegenstandslos geworden abge-
schrieben.
B.
Der Beschwerdeführer verliess seinen Heimatstaat eigenen Angaben zu-
folge am (…) 2013 und gelangte über B._______ und C._______ am (…)
2013 in die Schweiz, wo er am (…) 2013 ein Asylgesuch stellte. Am (…)
2013 wurde er summarisch befragt und am (…) 2015 einlässlich angehört.
Zur Begründung seines Gesuches machte er im Wesentlichen geltend, er
sei (…) den Liberation Tigers of Tamil Eelam (LTTE) beigetreten, da min-
destens ein Familienmitglied habe beitreten müssen. Er sei in Kampfübun-
gen ausgebildet worden. Im Jahr (…) sei er an die Front geschickt worden,
wo er Verletzte habe transportieren müssen. Dabei sei er durch Bomben-
splitter schwer verletzt worden. Danach sei er in D._______ in der Einheit
E._________, die von einem ranghohen Kader namens F._________ an-
geführt worden sei, für die Verteilung von Essen und Waren verantwortlich
gewesen. Im Jahr (…) sei er in G._________ auf eine Mine getreten, habe
dabei sein Bein verloren und trage nun eine Prothese. Nach seinem Spi-
talaufenthalt habe er weiterhin kleinere Arbeiten für die LTTE erledigt. Im
Jahr (…) sei er ausgetreten und zu seinen Eltern nach H._________ ge-
gangen. Noch im gleichen Jahr sei er wieder nach I._________ zurückge-
kehrt, habe dort (…) ein Stück Land gekauft und als Landwirt gearbeitet.
Er habe engen Kontakt zu F._________ gehabt und kleinere Arbeiten an
seinem Haus gegen einen monatlichen Lohn geleistet, dies aber nicht im
Auftrag der LTTE. Ab Mitte (…) habe er auf Vermittlung von F._________
wieder seine alten Aufgaben bei den LTTE erledigt. Im (…) 2009 sei er in
ein Rehabilitationscamp für LTTE-Männer gekommen. Er sei nach seinen
Aufgaben und seinen Kumpanen befragt, bedroht und geschlagen worden.
Nach einem Jahr sei er im (…) 2010 aufgrund der Wahlen wieder entlassen
worden. Zirka ein Jahr später habe er Probleme mit der sri-lankischen Ar-
mee, mit dem Criminal Investigation Department (CID) und der Terrorist
Investigation Division (TID) bekommen. Er sei mehrmals aufgesucht und
verhört worden, zuerst zu Hause und dann im Camp. Er sei schikaniert und
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geschlagen worden. Sie hätten behauptet, er würde viel über die LTTE wis-
sen, weil er immer mit F._________ zusammen gewesen sei. Andere hät-
ten ihn denunziert, dass er Waffenverstecke kenne. Zudem hätten sie be-
hauptet, er habe sich das Stück Land, das er (…) gekauft habe, mit Waf-
fengewalt angeeignet. Seit seiner Ausreise werde seine Familie immer wie-
der von Soldaten aufgesucht und nach ihm befragt.
Zur Stützung seiner Vorbringen reichte er eine Bestätigung des Internatio-
nalen Komitees des Roten Kreuzes (IKRK) vom 19. Oktober 2010 ein, wo-
nach dieses ihn im Rehabilitationscamp besucht habe und er am (…) 2010
entlassen worden sei, eine Entlassungsurkunde des Rehabilitationscamps,
wonach er am (…) 2010 entlassen worden sei, eine Karte der International
Organisation for Migration (IOM), eine IKRK-Nummer, ein Schreiben seiner
Ehefrau vom 23. März 2014, wonach am (…) 2014 wie so oft eine Gruppe
bewaffneter Polizei- und Militärangehöriger das Haus durchsucht und sie
nach ihm befragt habe, ein Schreiben des Dorfvorstehers von J.________,
wo er von der Geburt bis zur Ausreise registriert gewesen sei, drei Foto-
grafien von sich während seiner Zeit bei den LTTE (mit einem anderen Ar-
meeangehörigen und bei Schiessübungen, beide Aufnahmen stammen ge-
mäss seinen Angaben aus dem Jahr […], sowie am Märtyrertag vom
27. November […]), ärztliche Berichte der Chirurgischen Klinik K.________
aus dem Jahr 2014 betreffend eine Operation, bei der ihm Bombensplitter
aus der Hand entfernt worden seien, Fotografien von seiner Familie zu-
sammen mit einem sri-lankischen Soldaten, der am (…) 2014 auf der Su-
che nach ihm gewesen sei.
C.
Das SEM anerkannte den Beschwerdeführer mit Verfügung vom 27. Ja-
nuar 2015 – eröffnet am 28. Januar 2015 – als Flüchtling, wies das Asyl-
gesuch jedoch wegen Asylunwürdigkeit ab, ordnete die Wegweisung an
und nahm den Beschwerdeführer wegen Unzulässigkeit des Wegwei-
sungsvollzugs vorläufig auf.
D.
Der Beschwerdeführer erhob mit Eingabe vom 27. Februar 2015 gegen
diesen Entscheid beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde und
beantragte die Aufhebung der Dispositivziffern 2 bis 3 der angefochtenen
Verfügung und die Asylgewährung. In formeller Hinsicht ersuchte er um
Gewährung des Replikrechts und der unentgeltlichen Rechtspflege im
Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG i.V.m. Art. 110a AsylG (SR 142.31) sowie
um Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses.
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Seite 4
E.
Mit Zwischenverfügung vom 6. März 2015 stellte die Instruktionsrichterin
fest, der Beschwerdeführer könne den Ausgang des Verfahrens in der
Schweiz abwarten, hiess das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen
Prozessführung gut und verzichtete auf die Erhebung eines Kostenvor-
schusses. Das Gesuch um Gewährung der amtlichen Verbeiständung
wurde auf einen späteren Zeitpunkt verschoben und der Beschwerdeführer
aufgefordert, eine Rechtsvertretung zu benennen, welche amtlich beige-
ordnet werden solle.
F.
In seiner Vernehmlassung vom 17. März 2015 hielt das SEM an seinen
Erwägungen vollumfänglich fest.
G.
Mit Schreiben vom 20. März 2015 zog der Beschwerdeführer sein Gesuch
um Gewährung der amtlichen Verbeiständung zurück.
H.
Mit Verfügung vom 25. März 2015 wurde dem Beschwerdeführer Geleben-
heit gegeben, bis zum 9. April 2015 zur Vernehmlassung des SEM Stellung
zu nehmen. Die Frist verstrich ungenutzt.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Be-
schwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den
Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesver-
waltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne
von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher
zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entschei-
det auf dem Gebiet des Asyls endgültig, ausser bei Vorliegen eines Auslie-
ferungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerdeführende Per-
son Schutz sucht (Art. 105 AsylG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG). Eine solche
Ausnahme im Sinne von Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG liegt nicht vor, weshalb
das Bundesverwaltungsgericht endgültig entscheidet.
1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG,
soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG).
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Seite 5
1.3 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht. Der
Beschwerdeführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist
durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutz-
würdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Er ist
daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und 108 Abs. 1
AsylG; Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG). Auf die Beschwerde ist
einzutreten.
2.
Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen
richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG.
3.
Nachdem das SEM mit der angefochtenen Verfügung den Beschwerdefüh-
rer gestützt auf Art. 3 AsylG als Flüchtling anerkannte und dessen vorläu-
fige Aufnahme anordnete, ist nachfolgend einzig zu beurteilen, ob das SEM
zu Recht zum Schluss gelangt ist, der Beschwerdeführer sei im Sinne von
Art. 53 AsylG asylunwürdig, weshalb dessen Asylgesuch abzulehnen sei.
4.
Bezüglich der relevanten Rechtsfrage wurden im Laufe des Verfahrens sei-
tens der Parteien die folgenden Argumente vorgebracht.
4.1 Das SEM hielt zur Begründung seiner Verfügung im Wesentlichen fest,
der Beschwerdeführer sei gemäss Art. 53 AsylG wegen verwerflicher
Handlungen vom Asyl auszuschliessen. Seine Darstellung, er sei bei den
LTTE ein normaler Soldat gewesen, könne ihm nicht geglaubt werden. Auf
zwei der abgegeben Fotografien sei er mit einem Pistolenhalter abgelich-
tet, während Pistolen nur für Personen der LTTE mit höherem Rang vorge-
sehen und niederrangige Mitglieder mit einem Gewehr ausgestattet gewe-
sen seien. Dies mache er selbst so geltend. Während das eine Foto allen-
falls noch gestellt sein könnte, liessen sich auf einem weiteren Foto keine
Merkmale erkennen, die darauf hinweisen könnten. Zudem sei auf diesem
Foto nicht nachvollziehbar, wieso die Person neben ihm, die sein Vorge-
setzter gewesen sei, ein Gewehr trage und er eine Pistole. Er erkläre die
Fotos damit, dass sie die Gelegenheit genutzt hätten, solche Bilder zu ma-
chen. Dies vermöge indessen nicht aufzulösen, wieso er die Insignien ei-
nes höher gestellten LTTE-Kaders auf sich trage, während der Vorgesetzte
die Waffe eines einfachen Soldaten trage. Somit könne ihm nicht geglaubt
werden, dass er lediglich Güter transportiert und nicht über eine Komman-
dofunktion verfügt habe. Diese Einschätzung werde auch dadurch gestützt,
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dass seine diesbezüglichen Angaben zu seinen Tätigkeiten bei den LTTE
ausweichend und unsubstanziiert ausgefallen seien. Es sei nicht davon
auszugehen, dass er trotz seiner (…)-jährigen Mitgliedschaft lediglich Nah-
rungsmittel transportiert habe. Vielmehr sei aufgrund seiner engen Verbun-
denheit mit den LTTE und der Freundschaft mit dem hochrangigen LTTE-
Mitglied F._________ davon auszugehen, dass er befördert worden wäre.
Daran vermöchten auch seine körperlichen Einschränkungen, die er auf-
grund seiner Prothese habe, nichts zu ändern, sei doch die Ausübung einer
Kommandofunktion auch mit körperlichen Beeinträchtigungen möglich. Es
sei zwar nicht davon auszugehen, dass er nach seinen Verletzungen im
Jahr (…) weiterhin an Kampfhandlungen beteiligt gewesen sei, seine wei-
tere langjährige Mitgliedschaft – auch trotz Verlust des Fusses im Jahr (…)
– weise jedoch daraufhin, dass er bei den LTTE eine zentrale Position mit
einer Kommandofunktion eingenommen habe. An dieser Einschätzung
vermöge auch die relativ frühe Entlassung aus dem Rehabilitationscamp
nichts zu ändern, seien doch Personen mit körperlicher Beeinträchtigung
oder jene, die mit den sri-lankischen Behörden kooperiert hätten, unabhän-
gig von ihrer tatsächlichen Funktion innerhalb der LTTE, vorzeitig entlassen
worden. Wesentliche Verbrechen der LTTE seien nicht während Kampf-
handlungen begangen worden, sondern während der Friedenszeit und
durch Angehörige von Einheiten, die sich nicht an Kämpfen beteiligt hätten.
So sei beispielsweise die politische Abteilung für die Zwangsrekrutierung
von Soldaten zuständig oder der Geheimdienst, deren Mitglieder unter an-
derem in Zivil aufgetreten seien, an verschiedenen Verbrechen beteiligt ge-
wesen, habe er doch missliebige Personen ohne rechtsstaatliches Verfah-
ren liquidieren lassen. Auf dem ersten Foto sei der Beschwerdeführer in
Zivil abgebildet, was zwar kein Beweis dafür sei, dass er tatsächlich ver-
werfliche Handlungen begangen habe. Indem er aber zu diesen wesentli-
chen Stellen keine Angaben mache und an seinen unglaubhaften Ausfüh-
rungen zu seiner Zeit bei den LTTE festhalte, verunmögliche er dem SEM
eine diesbezügliche Prüfung. Die LTTE seien nämlich rigoros und mit be-
sonderer Grausamkeit gegen oppositionelle Kräfte vorgegangen und hät-
ten ihnen missliebige Personen töten oder schwer foltern lassen, womit
verschiedene Straftatbestände erfüllt seien. Durch die Verheimlichung sei-
ner tatsächlichen Funktion innerhalb der LTTE verunmögliche der Be-
schwerdeführer dem SEM zu prüfen, ob er einen individuellen Tatbeitrag
geleistet habe. Angesichts der Vielzahl der durch Führungsmitglieder der
LTTE begangenen Verbrechen, gehe es aber davon aus, dass er in diese
involviert gewesen sei. Gemäss Rechtsprechung des Bundesverwaltungs-
gerichts bräuchten die zum Asylausschluss führenden Handlungen, wenn
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sie einer gewaltbereiten Organisation dienten, für sich alleine nicht notwen-
digerweise konkrete Straftaten respektive kausale Tatbeiträge im Hinblick
auf ein konkretes Delikt darzustellen. Es genüge die Beteiligung oder Un-
terstützung einer gewalttätigen Organisation. Als Beteiligung gelte die funk-
tionelle Eingliederung in die Organisation und die Vornahme von Aktivitä-
ten, die im Hinblick auf die Zweckverfolgung der Organisation durchgeführt
würden. So könne beispielsweise bereits das blosse Liefern von Waffen
oder das Verwalten von Vermögenswerten als Unterstützung gelten (vgl.
D-3636/2006 vom 9. April 2008). Gemäss Praxis des Bundesverwaltungs-
gerichts handle es sich bei den LTTE um eine solch gewaltbereite Organi-
sation (vgl. E-4890/2011 vom 6. Februar 2013). Aufgrund seiner langjähri-
gen Mitgliedschaft bei den LTTE habe der Beschwerdeführer einen we-
sentlichen Beitrag für eine gewaltbereite Organisation geleistet, womit er
einen individuellen Tatbeitrag dazu geleistet habe, dass die LTTE über-
haupt diese Verbrechen hätten begehen können. Obwohl ihm kein indivi-
dueller Tatbeitrag habe nachgewiesen werden können, müsse aufgrund
seiner unglaubhaften Angaben zu seiner Zeit bei den LTTE zumindest da-
von ausgegangen werden, dass er an solchen Verbrechen beteiligt gewe-
sen sei. Seine Verheimlichung von wesentlichen Aktivitäten für die LTTE
mache nur Sinn, falls er sich an Handlungen beteiligt habe, die negative
Auswirkungen auf sein Gesuch haben könnten. Müsse mit überwiegender
Wahrscheinlichkeit davon ausgegangen werden, dass Personen an ver-
werflichen Handlungen beteiligt gewesen seien, könne auch ohne Nach-
weisung eines konkreten Tatbeitrags davon ausgegangen werden, dass
die Bedingungen für den Asylausschluss erfüllt seien (vgl. E-7453/2009
vom 28. Oktober 2013).
Der Asylausschluss sei vorliegend auch verhältnismässig. Der Beschwer-
deführer sei im Alter von (…) Jahren den LTTE beigetreten. Zuerst habe er
nicht an Kampfhandlungen teilnehmen wollen. Trotzdem sei er in der Folge
bis 2009 Mitglied bei den LTTE gewesen. Dies erstaune insbesondere da-
her, da er spätestens nach dem Erhalt der Beinprothese mit Bestimmtheit
nicht mehr durch die LTTE zu weiteren Tätigkeiten gezwungen worden
wäre. Mit seinen langjährigen Aktivitäten für die LTTE trage er zudem eine
Mitverantwortung für die zahlreichen durch die Bewegung verübten Straf-
taten, die im Kern gegen Leib und Leben gerichtet seien und somit erst
nach 15 Jahren verjährten. Somit vermöge auch der Umstand, dass er
heute nichts mehr von den LTTE wissen wolle, nichts zu ändern, zumal er
sich (…) erneut den LTTE angeschlossen habe. Aufgrund seiner Beein-
trächtigung müsse davon ausgegangen werden, dass dies freiwillig gewe-
sen sei. Angesichts seiner Weigerung, seine Mitbeteiligung einzugestehen
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und zu hinterfragen, liessen sich keine schuldmildernden Umstände erken-
nen, zumal davon ausgegangen werden müsse, dass er jeweils die Beför-
derung innerhalb der LTTE akzeptiert habe, obwohl ihm die Verbrechen der
LTTE durchaus hätten bewusst sein müssen.
4.2 In seiner Beschwerde hielt der Beschwerdeführer daran fest, dass er
einem Chef des Bereichs "Administration" unterstellt und dort verantwort-
lich für die Beschaffung, Verwaltung, Verteilung und den Transport von Ver-
sorgungsgütern, wie Lebensmittel, Kleidung und Hygieneartikeln gewesen
sei. Die Beschaffung von Kriegsgeräten habe zu einem anderen Bereich
gehört. Zwischen F._________, der zirka 150 Personen befehligt habe,
und ihm hätten drei Hierarchiestufen gelegen. Unter sich habe er lediglich
noch eine Hilfsperson gehabt. Nach seiner Verletzung (…) habe er ver-
sucht, aus den LTTE auszutreten, was ihm aber verweigert worden sei, da
man mindestens eine Person von jedem Haushalt brauche. Nach seinem
Austritt im Jahre (…) hätten ab Ende (…) wieder die Zwangsrekrutierungen
begonnen. F._________ habe ihm geraten, wieder in seine Einheit zu kom-
men, andernfalls werde er in eine andere Einheit eingezogen und vielleicht
sogar an die Front geschickt. Heute wolle er nichts mehr mit den LTTE zu
tun haben, weil diese Zwangsrekrutierungen begangen und Flüchtlinge im
Vanni festgehalten hätten, zu wenig kompromissbereit und für den unnöti-
gen Tod vieler Menschen verantwortlich seien. Er sei deshalb in der
Schweiz auch nicht exilpolitisch tätig. Zu den eingereichten Fotografien
habe er bereits an der Anhörung erklärt, dass es sich um gestellte Fotos
mit einem Kollegen handle. Sie seien im Jahr (…) kurz nach seiner Gene-
sung angefertigt worden, als er mit der frischen Beinprothese gerade wie-
der etwas habe laufen können. Neben ihm sei ein Kamerad im Offiziers-
rang aus der gleichen Einheit (Kampfname L.________) zu sehen, mit dem
er freundschaftlich verbunden gewesen sei und der vermutlich Mitleid mit
ihm gehabt habe. Deshalb hätten sie für die Fotos den Pistolengurt ge-
tauscht, damit er sich vor seinen Bekannten und Verwandten als harten
Kämpfer habe ausgeben können. Dies sei ihm ein Anliegen gewesen, da
er sich insbesondere vor seiner Schwester der niederen Position wegen
geschämt und gewusst habe, dass er nie mehr ein Frontkämpfer werden
würde. Er sei damals (…) Jahre alt gewesen und in einer Bürgerkriegssi-
tuation, dessen kultureller Referenzrahmen von ihm heldenhaften Einsatz
für die tamilische Unabhängigkeit verlangt habe. Das Bedürfnis als "Gun-
man" zu posieren sei daher absolut plausibel. Beim ersten Foto sei klar zu
erkennen, dass es gestellt sei. Das zweite Foto sollte eben gerade nicht
besonders gestellt wirken, damit er vor seiner Schwester habe angeben
können. Aufgrund des ersten gestellten Fotos werde zudem deutlich, dass
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es bei den Fotos ums Posieren gegangen sei. Für die Annahme von
Asylunwürdigkeit müssten zudem verwerfliche Handlungen mit überwie-
gender Wahrscheinlichkeit feststehen. Dass sich aus den Fotos verschie-
dene Schlüsse ziehen liessen, reiche dafür noch keineswegs aus, sondern
könne allenfalls ein schwaches Indiz darstellen. Weiter sei die Erwägung
des SEM nicht nachvollziehbar, wonach seine Angaben zu seinen Tätig-
keiten bei den LTTE ausweichend und unsubstanziiert ausgefallen seien.
Er habe seine Aufgaben in den Anhörungen ausführlich und detailliert ge-
schildert und sei in keiner Weise ausgewichen. Zu der angenommenen Be-
förderung wegen seiner langjährigen Tätigkeit und der Freundschaft mit
F._________, sei festzuhalten, dass er den LTTE nicht freiwillig beigetreten
sei und (…) versucht habe, auszutreten, was seine Aufstiegschancen mas-
siv beeinträchtige. Dagegen sprächen auch die körperlichen Beeinträchti-
gungen und die mangelnde Kampferfahrung. Auch seine frühzeitige Ent-
lassung aus dem Rehabilitationscamp spreche deutlich gegen eine hohe
Position. Die Argumentation des SEM im Zusammenhang mit der Tatsa-
che, dass er auf dem einen Foto in Zivil abgebildet sei, gehe schon deswe-
gen ins Leere, weil er auf dem anderen Foto im leichten Kampfanzug ab-
gebildet sei, was wohl kaum der Fall wäre, wenn er einer in Zivil auftreten-
den politischen Einheit zugeteilt gewesen wäre. Da nach dem Gesagten
schon die Annahme einer hochrangigen Position in den LTTE der Grund-
lage entbehre, gelte dies erst Recht für die Annahme verwerflicher Hand-
lungen. Unstreitig sei hingegen, dass er Mitglied der LTTE gewesen sei,
dies aber nur in einer logistischen Funktion. Bei der Beteiligung oder Un-
terstützung einer gewalttätigen Organisation gemäss D-3636/2006 seien
aber logistische Vorkehren gemeint, die gerade die Gewalttätigkeit der Or-
ganisation beträfen und fördern würden. Er habe hingegen allein die Funk-
tion gehabt, zivile Versorgungsgüter zu verwalten, was gerade nicht im Hin-
blick auf gewaltbereite Zwecke erfolgt sei und prima facie nicht bereits ei-
nen zureichenden Verwerflichkeitsgrad zu erreichen vermöge (vgl. E-
7453/2009 E. 5.3). Ohnehin könne die am Beispiel von Untergrund- und
Terrororganisationen entwickelte Rechtsprechung nicht unbesehen auf die
Situation in Sri Lanka übertragen werden. Die LTTE habe über lange Jahre
einen De-facto-Staat mit einer De-facto-Armee beherrscht. Dadurch seien
breite Teile der tamilischen Bevölkerung mit den LTTE in Berührung ge-
kommen, ohne dafür irgendeine kriminelle Energie aufwenden zu müssen.
Im Zusammenhang mit dem Verhältnismässigkeitsprinzip sei zu beachten,
dass er den LTTE nicht freiwillig beigetreten und auch nicht freiwillig dort
geblieben sei. Er distanziere sich heute deutlich von den LTTE. Was ihm
konkret vorgeworfen werden solle, bleibe äusserst vage. Zudem habe die
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Seite 10
Asylunwürdigkeit zur drastischen Konsequenz, dass er heute seine Frau
und seine kleinen Kinder nicht nachziehen könne.
4.3 In seiner Vernehmlassung führte das SEM aus, der Argumentation des
Beschwerdeführers, aufgrund der gestellten Fotografien könne nicht auf
eine höhere Position bei den LTTE geschlossen werden, könne nicht ge-
folgt werden. Der Beschwerdeführer sei ein langjähriges Mitglied bei den
LTTE gewesen, womit davon auszugehen sei, dass er noch über weiteres
Bildmaterial verfügen würde, das Aufschluss über seine Stellung bei den
LTTE geben würde. Trotzdem würden ausgerechnet zwei Fotos, die im Üb-
rigen vor (…) Jahren entstanden seien, eingereicht, die auf eine höhere
Stellung wiesen. Spätestens nach dem negativen Asylentscheid wäre zu
erwarten gewesen, dass er weitere Fotos oder Beweismittel einreichen
würde, die ihn entlasten würden. Vorliegend habe das SEM daher keine
Zweifel, dass er seine tatsächliche Funktion innerhalb der LTTE ver-
schweige. Auch die vorzeitige Entlassung aus dem Rehabilitationscamp
spreche nicht gegen eine hohe Stellung bei den LTTE. Die Haftdauer
hänge von anderen Faktoren ab. So gebe es hochrangige Mitglieder, die
nur kurze Zeit dort verbracht hätten, während niederrangige und zwangs-
rekrutierte Mitglieder teilweise lange Haftstrafen erhalten hätten. So könne
unter anderem die Verletzung des Beschwerdeführers ein Grund für die
kurze Zeit im Camp sein. Zum Argument des Beschwerdeführers, ihm
könnten keine konkreten Taten nachgewiesen werden, gelte es festzuhal-
ten, dass die Untersuchungspflicht des Amtes nach Treu und Glauben ihre
vernünftige Grenze an der Mitwirkungspflicht der asylsuchenden Person
finde. Der Beschwerdeführer verheimliche vorsätzlich essentielle Ge-
schehnisse seiner Zeit bei den LTTE. Diese seien im Laufe des Bürgerkrie-
ges in diverse Verbrechen verstrickt gewesen. Es liege daher an ihm, seine
Tätigkeiten für die LTTE offen zu legen.
5.
Gemäss Art. 53 AsylG wird unter dem Titel Asylunwürdigkeit Flüchtlingen
dann kein Asyl gewährt, wenn sie wegen verwerflicher Handlungen dessen
unwürdig sind oder wenn sie die innere oder äussere Sicherheit der
Schweiz verletzt haben oder gefährden.
5.1 Unter den Tatbestand der "verwerflichen Handlung" sind diejenigen De-
likte zu subsumieren, welche gemäss allgemeinem Teil des schweizeri-
schen Strafgesetzbuches als "Verbrechen" gelten (vgl. Art. 10 Abs. 2 des
Schweizerischen Strafgesetzbuches vom 21. Dezember 1937 [Stand
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Seite 11
1. Januar 2014]; abstrakte Höchststrafe von mehr als drei Jahren Freiheits-
strafe). Irrelevant ist, ob die verwerfliche Handlung als rein gemeinrechtli-
ches oder aber als politisches Delikt einzustufen ist. Aus der Anbindung
des Asylausschlussgrundes der "verwerflichen Handlung" im Sinne von
Art. 53 AsylG an den Verbrechensbegriff im Strafgesetz ergibt sich, dass in
Bezug auf die in Frage stehenden Handlungen eine strafrechtliche Verant-
wortlichkeit der betroffenen Person gegeben sein muss. Zu ermitteln ist
deren individueller Tatbeitrag. Zu diesem sind nicht nur die Schwere der
Tat und der persönliche Anteil am Tatentscheid, sondern auch das Motiv
des Täters und allfällige Rechtfertigungs- oder Schuldmilderungsgründe zu
zählen. Hinsichtlich des anzuwendenden Beweismasses gilt bei Straftaten,
welche im Ausland begangen wurden, dass ein strikter Nachweis dieser
Taten durch die Schweizer Behörden nicht erforderlich ist. Es genügt die
aus schwerwiegenden Gründen gerechtfertigte Annahme, das heisst die
überwiegende Wahrscheinlichkeit, dass sich die betroffene Person einer
Straftat im erwähnten Sinne schuldig gemacht hat. Ist eine entsprechende
verwerfliche Handlung zu bejahen, ist ausserdem zu prüfen, ob die Rechts-
folge des Asylausschlusses auch eine verhältnismässige Massnahme dar-
stellt (vgl. zum Ganzen BVGE 2011/29 E. 9.2.2 ff.; 2011/10 E. 6 ff. m.w.H.)
6.
6.1 Das Bundesverwaltungsgericht geht in gefestigter Rechtsprechung da-
von aus, dass die LTTE angesichts ihrer Zielsetzung der politischen Selbst-
bestimmung der Tamilen in Sri Lanka, nicht ausschliesslich als terroris-
tisch-kriminelle Organisation aufzufassen sind, gleichzeitig aber aufgrund
der Wahl ihrer Mittel, welche zu erheblichen Menschenrechtsverletzungen
geführt haben, ebenso nicht nach den alleinigen Kriterien einer Bürger-
kriegspartei behandelt werden können. Mit anderen Worten wird es in Be-
zug auf die LTTE einerseits nicht als sachgerecht angesehen, deren Taten
generell als Kriegshandlungen zu qualifizieren mit der Konsequenz, dass
diese den daran Beteiligten generell nicht als Asylausschlussgrund entge-
gengehalten werden könnten. Andererseits wird auch die Annahme eines
Asylausschlusses einzig gestützt auf eine Mitgliedschaft bei den LTTE
nicht als gerechtfertigt erachtet (vgl. BVGE 2011/29 E. 8.2.1; Urteil des
Bundesverwaltungsgerichts D-4291/2012 vom 26. Juli 2013 E. 5.2.1 ff.
m.w.H.).
6.2 Zunächst gilt es die Position des Beschwerdeführers innerhalb der
LTTE zu ermitteln.
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Seite 12
6.2.1 Für das Gericht erscheint die Argumentation des Beschwerdeführers,
wonach die Fotografien nur gestellt seien, nicht plausibel. Zwar gab er
diese Begründung von Beginn weg an, ohne zu zögern und mit einem ge-
wissen Erstaunen über den Vorwurf, er habe über eine ranghohe Position
verfügt (vgl. F104 ff. und F112). Zweifel kommen aber bereits deshalb auf,
dass das zweite Foto in keiner Weise als gestellt zu erachten ist und es
auch nicht zu überzeugen vermag, dass sich sein Vorgesetzter in einer tie-
feren Position ablichten lässt. Ausschlaggebend ist aber das Argument des
SEM auf Vernehmlassungsebene, wonach der Beschwerdeführer nach
seiner langjährigen Mitgliedschaft bei den LTTE über weiteres Bildmaterial
verfügen müsste, das ihn entlasten würde, wäre er tatsächlich nur ein ein-
facher Soldat gewesen. Bezeichnenderweise reichte der Beschwerdefüh-
rer aber weder im erstinstanzlichen Verfahren, wo er schon während der
Anhörung mit dem Vorwurf konfrontiert wurde, noch auf Beschwerdeebene
solche Bilder ein. Dies ist nach einer derart langen Mitgliedschaft bei den
LTTE in der Tat nicht nachvollziehbar. Auf die entsprechenden Erwägungen
in der Vernehmlassung reagierte er denn auch nicht einmal mehr mit einer
Replik. Nach eingehender Betrachtung der eingereichten Fotografien fällt
zudem auf, dass der Beschwerdeführer darauf gar keine Prothese zu tra-
gen scheint, womit die Argumentation dahinfällt, er habe die Bilder kurz
nach seiner Genesung, als er gerade wieder ein bisschen habe laufen kön-
nen – diesen Eindruck erwecken die Fotos im Übrigen ebenfalls nicht –
aufgenommen.
6.2.2 Aus den Fotografien folgt zunächst lediglich, dass der Beschwerde-
führer über eine Pistole verfügte, was noch nicht auf verwerfliche Handlun-
gen schliessen lässt. Die Vorinstanz macht dazu jedoch geltend, dass nur
LTTE-Kader Pistolen tragen würden. Diese Feststellung wird vom Be-
schwerdeführer in keiner Weise negiert, sondern mit seinen Aussagen,
dass nur hochrangige Mitglieder eine Pistole hätten (vgl. B23 F113) und
diese Fotos seien entstanden, um vor seiner Schwester angeben zu kön-
nen, klar bestätigt. Demnach ist dem SEM insoweit zu folgen, als davon
auszugehen ist, der Beschwerdeführer habe über seine Rolle in der LTTE
unwahre Angaben gemacht, er sei nicht einfacher Soldat gewesen sondern
habe eine Kaderfunktion inne gehabt. Diese Einschätzung wird aufgrund
weiterer Umstände bestätigt. So deutet auch seine langjährige Mitglied-
schaft trotz körperlicher Behinderung und seine offenbar sehr enge
Freundschaft zu Kommandant F._________ auf eine gewisse Karriere in
den Rängen der LTTE hin. Auch die Tatsache, dass er im Rehabilitations-
camp verschiedene Male befragt worden sei, weil andere ihn denunziert
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Seite 13
hätten, er kenne die Waffenverstecke, spricht für eine entsprechende In-
volvierung des Beschwerdeführers. Seine relativ frühe Entlassung aus
dem Rehabilitationscamp spricht nicht gegen eine solche Interpretation, er-
wägt doch das SEM nachvollziehbar, dass Personen mit körperlicher Be-
einträchtigung oder jene, die kooperiert hätten, unabhängig von ihrer tat-
sächlichen Funktion innerhalb der LTTE, vorzeitig entlassen wurden bezie-
hungsweise hochrangige Mitglieder nur kurze Zeit dort verbracht haben,
während niederrangige und zwangsrekrutierte Mitglieder teilweise lange
Haftstrafen erhalten haben.
6.2.3 Als Zwischenfazit ist festzuhalten, dass die eingereichten Fotografien
nicht gestellt sind und der Beschwerdeführer somit entgegen seinen Anga-
ben mehr als ein einfacher Soldat war und allenfalls den Rang eines Offi-
ziers bekleidete.
6.3 Somit gilt es weiter zu prüfen, ob aufgrund des festgestellten Sachver-
haltes der Asylausschluss im Sinne von Art. 53 AsylG zu Recht angewen-
det wurde.
Für den Asylausschluss im Sinne von Art. 53 AsylG bedarf es in der Regel
eines individuellen Tatbeitrages an einer verwerflichen Handlung, unter
Umständen genügt aber auch die Verantwortlichkeit für solche, im Zusam-
menhang mit einer Führungsfunktion. So haben gemäss ständiger Praxis
hohe Führungspersonen in Organisationen, welche als Mittel der Zielerrei-
chung verwerfliche Handlungen begehen oder solche in Kauf nehmen, die
Verantwortung für solche Taten zu tragen, auch wenn sie an diesen nicht
unmittelbar beteiligt waren. Eine Verantwortung für Handlungen Dritter
kann sich dabei insbesondere aufgrund einer entsprechenden Befehlsge-
walt ergeben. Vorliegend erweist sich der Nachweis einer verwerflichen
Handlung oder einer entsprechenden Verantwortlichkeit in diesem Sinne
als schwierig, da der Beschwerdeführer über seine tatsächliche Rolle in
der LTTE unwahre Angaben gemacht hat. In der Tat stossen die Behörden
im Zusammenhang mit im Ausland begangenen verwerflichen Handlungen
an Grenzen, zumal in der Regel allein auf die Ausführungen der asylsu-
chenden Person abgestellt werden kann, die ein Interesse daran hat, den
Sachverhalt zu ihren Gunsten darzustellen. Aus diesem Grund bedarf es
für die Annahme von verwerflichen Handlungen im Sinne von Art. 53 AsylG
nicht eines strikten Beweises, sondern es genügt die aus schwerwiegen-
den Gründen gerechtfertigte Annahme, das heisst die überwiegende Wahr-
scheinlichkeit, dass sich die betroffene Person einer Straftat im erwähnten
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Sinne schuldig gemacht hat. Solche schwerwiegende Gründe hat die Vo-
rinstanz vorliegend zu Recht angenommen. Das SEM führt in der ange-
fochtenen Verfügung unter anderem aus, die LTTE sei rigoros und mit be-
sonderer Grausamkeit gegen oppositionelle Kräfte vorgegangen und hät-
ten ihnen missliebige Personen töten oder schwer foltern lassen. Damit
handelt es sich bei der LTTE zweifellos um eine Organisation, welche als
Mittel der Zielerreichung verwerfliche Handlungen begangen oder solche
in Kauf genommen hat. Ausserdem handelt es sich beim Beschwerdefüh-
rer um ein sehr langjähriges Mitglied, das zudem nahe Verbindungen zu
einer führenden Persönlichkeit bei der LTTE hatte. Schwer ins Gewicht fällt
jedoch insbesondere, dass der Beschwerdeführer über seine tatsächliche
Rolle beziehungsweise seine Führungsverantwortung unwahre Angaben
gemacht hat. Dies wäre wohl unnötig gewesen, hätte sich der Beschwer-
deführer nicht verwerfliche Handlungen oder eine entsprechenden Mitver-
antwortlichkeit vorwerfen zu lassen. Dementsprechend ging das SEM zu
Recht davon aus, es lägen schwerwiegende Gründe für verwerfliche Hand-
lungen vor beziehungsweise zumindest für eine mittelbare individuelle Ver-
antwortlichkeit für solche. Daher ist festzustellen, dass der Beschwerde-
führer mit erheblicher Wahrscheinlichkeit durch die Ausübung einer ent-
sprechenden Befehlsgewalt eine persönliche Verantwortlichkeit für ver-
werfliche Handlungen der LTTE im Sinne von Art. 53 AsylG trägt.
6.4 Schliesslich bedarf es im Zusammenhang mit dem Asylausschluss
grundsätzlich einer Prüfung, ob dieser verhältnismässig erscheint. An die-
ser Stelle ist vorauszuschicken, dass der Beschwerdeführer als Flüchtling
in der Schweiz verbleiben kann, erschwert ist aber immerhin der Familien-
nachzug seiner Ehefrau und der gemeinsamen Kinder. Dies genügt vorlie-
gend jedoch nicht, um von der Unverhältnismässigkeit des Asylausschlus-
ses auszugehen, zumal aufgrund des Verhaltens des Beschwerdeführers
nicht erstellt ist, welche verwerflichen Handlungen er sich vorhalten lassen
muss und wie lange Zeit diese zurückliegen. Daran vermag auch nichts zu
ändern, dass der Beschwerdeführer sich seit knapp zwei Jahren in der
Schweiz aufhält und bisher nie deliktisch in Erscheinung getreten ist.
6.5 Die Vorinstanz hat zusammenfassend zu Recht auf die Asylunwürdig-
keit des Beschwerdeführers wegen verwerflicher Handlungen geschlos-
sen.
7.
Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die Verfügung vom 27. Januar
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2015, soweit angefochten, Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserhebli-
chen Sachverhalt richtig und vollständig feststellt und angemessen ist (vgl.
Art. 106 AsylG). Die Beschwerde ist abzuweisen.
8.
Bei diesem Ausgang des Verfahrens wären die Kosten dem Beschwerde-
führer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 und 2 VwVG). Auf deren Erhebung ist
jedoch in Anbetracht der mit Zwischenverfügung vom 6. März 2015 ge-
währten unentgeltlichen Prozessführung nach Art. 65 Abs. 1 VwVG zu ver-
zichten.
(Dispositiv nächste Seite)
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Es werden keine Verfahrenskosten auferlegt.
3.
Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die zuständige
kantonale Migrationsbehörde.
Die vorsitzende Richterin: Die Gerichtsschreiberin:
Nina Spälti Giannakitsas Sara Steiner
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