Bundesve rwa l t ungsge r i ch t
T r i buna l adm in i s t r a t i f f édé ra l
T r i buna l e ammin i s t r a t i vo f ede ra l e
T r i buna l adm in i s t r a t i v f ede ra l
Abteilung IV
D1321/2008
law/mah
U r t e i l v om 2 9 . D e z embe r 2 0 1 1
Besetzung Richter Walter Lang (Vorsitz),
Richter Kurt Gysi,
Richterin Contessina Theis,
Gerichtsschreiberin Sarah Mathys.
Parteien A._______, geboren am (…), Eritrea,
und ihr Sohn B._______, geboren am (…),
beide vertreten durch lic. iur. Daniel Habte,
Beschwerdeführende,
gegen
Bundesamt für Migration (BFM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand Asyl und Wegweisung;
Verfügung des BFM vom 30. Januar 2008 / N (…).
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Seite 2
Sachverhalt:
A.
Die Beschwerdeführerin, eine nach eigenen Angaben in Addis Abeba
geborene Staatsangehörige Eritreas, reiste am 17. Oktober 2003 von
Johannesburg herkommend mit einem gefälschten Reisepass in die
Schweiz ein und stellte gleichentags am Flughafen ZürichKloten ein
Asylgesuch.
B.
Mit Verfügung vom 17. Oktober 2003 verweigerte das damals zuständige
Bundesamt für Flüchtlinge (BFF, heute BFM) der Beschwerdeführerin
vorläufig die Einreise in die Schweiz und wies ihr für die Dauer des
Asylverfahrens bis maximal 31. Oktober 2003 den Transitbereich des
Flughafens ZürichKloten als Aufenthaltsort zu.
C.
Am 26. Oktober 2003 erhob das BFF im Flughafen ZürichKloten die
Personalien der Beschwerdeführerin und befragte sie summarisch zum
Reiseweg und zu den Gründen für das Verlassen des Herkunftslandes.
D.
Am 27. Oktober 2003 bewilligte das BFF der Beschwerdeführerin die
Einreise in die Schweiz zur Prüfung ihres Asylgesuchs.
E.
Am 31. Oktober 2003 erhob das BFF an der Empfangsstelle (heute
Empfangs und Verfahrenszentrum [EVZ]) Kreuzlingen nochmals die
Personalien und befragte die Beschwerdeführerin summarisch zum
Reiseweg und zu den Gründen für das Verlassen des Herkunftslandes.
Am 4. März 2004 hörte sie das kantonale (…) einlässlich zu den
Asylgründen an.
Zur Begründung ihres Asylgesuchs machte sie im Wesentlichen geltend,
ihre Mutter sei gestorben, als sie noch ein Kind gewesen sei. Im Herbst
1999 seien ihr Vater, ihre Schwester und eine Tante väterlicherseits von
Äthiopien nach Eritrea deportiert worden, weil die Familie ihres Vaters
eritreischer Herkunft sei. Sie sei einige Tage danach festgenommen und
für drei Monate inhaftiert worden. Bei den Befragungen sei sie der
Kollaboration mit Eritrea beschuldigt, geschlagen und drei Mal
vergewaltigt worden. Mit Hilfe ihres Onkels sei sie freigekommen und
habe fortan bei ihm gelebt. Von 2000 bis 2001 habe sie in einem Kaffee
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als Kassiererin gearbeitet. Sie sei immer wieder vorgeladen worden,
weshalb sie am 15. Oktober 2003 Äthiopien verlassen habe.
F.
Am 14. Februar 2005 wurde die Beschwerdeführerin vom BFM
ergänzend zu ihren Asylgründen von einem Frauenteam angehört.
G.
Mit Verfügung vom 17. Februar 2005 stellte das BFM fest, die
Beschwerdeführerin erfülle die Flüchtlingseigenschaft nicht, und lehnte ihr
Asylgesuch ab. Gleichzeitig verfügte es die Wegweisung der
Beschwerdeführerin aus der Schweiz und ordnete den Vollzug der
Wegweisung an.
H.
Auf die gegen diese Verfügung erhobene Beschwerde vom 8. März 2005
trat die damals zuständige Schweizerische Asylrekurskommission (ARK)
wegen Nichtbezahlens des Kostenvorschusses mit Urteil vom 26. April
2005 nicht ein. Das Bundesamt setzte der Beschwerdeführerin daraufhin
eine neue Frist bis zum 27. Juni 2005 zum Verlassen der Schweiz an.
I.
Mit Eingabe ihres Rechtsvertreters vom 27. Dezember 2006 liess die
Beschwerdeführerin beim BFM für sich und ihren inzwischen geborenen
Sohn ein zweites Asylgesuch einreichen und beantragen, es sei
widererwägungsweise festzustellen, dass sie die Flüchtlingseigenschaft
erfülle, und es sei ihr Asyl zu gewähren, eventualiter sei
wiedererwägungsweise die Unzulässigkeit, Unzumutbarkeit und
Unmöglichkeit des Vollzugs der Wegweisung festzustellen und ihr als
Folge davon von Amtes wegen die vorläufige Aufnahme zu gewähren. In
verfahrensrechtlicher Hinsicht liess sie zudem beantragen, es sei dem
vorliegenden Gesuch die aufschiebende Wirkung zu erteilen und der
Vollzug der Wegweisung und die Durchführung von
Vorbereitungshandlungen seien im Sinne einer vorsorglichen
Massnahme zu sistieren, bis über die aufschiebende Wirkung dieses
vorliegenden Gesuches entschieden sei.
Zur Begründung wurde im Wesentlichen geltend gemacht, eritreische
Staatsbürger, welche sich länger im Ausland aufgehalten hätten, würden
unter den Generalverdacht gestellt, sie hätten sich subversiv gegen die
jetzige Regierung betätigt. Die Beschwerdeführerin sei seit Erlass der
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Seite 4
ersten Verfügung inzwischen noch länger aus Eritrea abwesend. Als sie
Äthiopien kurz vor einer Deportation nach Eritrea verlassen habe, sei sie
im militärpflichtigen Alter gewesen und sei es heute noch. Ihr drohe bei
einer Rückkehr nebst einer unverhältnismässigen Bestrafung auch der
Einzug in einen illegalen, zeitlich unbegrenzten Militärdienst. In der
Wahrnehmung der eritreischen Militärdiktatur werde das Ersuchen eines
anderen Staates um Schutz einem Landesverrat gleichgesetzt. Die
flüchtlingsrechtliche Relevanz der Militärdienstverweigerung sei
vorliegend vom BFM nicht hinreichend geprüft worden. In der
Zwischenzeit sei es ihr gelungen, ihren äthiopischen Ausländerausweis
für Eritreer erhältlich zu machen. Sie habe berechtigte Angst, von
Äthiopien nach Eritrea deportiert zu werden. Personen eritreischer
Abstammung würden mit Geburt die eritreische Staatsangehörigkeit
erwerben, auch wenn sie auf dem heutigen Gebiet Äthiopiens geboren
worden seien. Aus dem Ausweis gehe hervor, dass sie die äthiopische
Staatsbürgerschaft verloren habe, wenn sie im Besitze derselben
gewesen sei. Die Möglichkeit einer eritreischäthiopischen
Doppelbürgerschaft sei in Äthiopien nicht vorgesehen. Sie sei somit nur
im Besitze der eritreischen Staatsbürgerschaft. Insgesamt würden diese
Tatsachen eine erhebliche Bedrohung für die Beschwerdeführerin
darstellen und gäben ihr begründete Furcht vor asylrelevanter Verfolgung
im Falle einer Rückkehr nach Eritrea.
Der Eingabe lagen ein oranger Ausweis mit Foto und eine Rede des
äthiopischen Premier, Meles Zenawi, vom 27. Oktober 2006 bei.
J.
Das BFM ersuchte am 22. Juni 2007 die schweizerische Vertretung in
Addis Abeba um Abklärungen bezüglich der Echtheit des eingereichten
Ausweises und der äthiopischen Adressangaben der
Beschwerdeführerin.
K.
Mit Schreiben vom 24. August 2007 reichte die Schweizer Botschaft ein
Bericht eines Vertrauensanwalts vom 22. August 2007 mit den
Abklärungsergebnissen ein.
L.
Am 18. Dezember 2007 hörte das BFM die Beschwerdeführerin
nochmals an und gab ihr die Möglichkeit zu den Ergebnissen der
Abklärungen der Schweizer Botschaft Stellung zu nehmen.
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Seite 5
M.
Mit Verfügung vom 30. Januar 2008 – eröffnet am 1. Februar 2008 –
stellte das BFM fest, die Beschwerdeführenden würden die
Flüchtlingseigenschaft nicht erfüllen, und lehnte deren Asylgesuche vom
27. Dezember 2006 ab. Gleichzeitig verfügte es die Wegweisung der
Beschwerdeführenden aus der Schweiz und forderte sie – unter
Androhung von Zwangsmitteln im Unterlassungsfall – auf, die Schweiz
bis zum 26. März 2008 zu verlassen. Ferner stellte es fest, dass eine
Wegweisung nach Eritrea nicht zumutbar sei. Zu Lasten der
Beschwerdeführerin erhob das BFM zudem Verfahrenskosten von
Fr. 1'200.–.
N.
Mit Eingabe vom 28. Februar 2008 (Datum Poststempel) liessen die
Beschwerdeführenden gegen diese Verfügung beim
Bundesverwaltungsgericht handelnd durch ihren Rechtsvertreter
Beschwerde erheben und beantragen, der Entscheid der Vorinstanz sei
aufzuheben, es sei die Flüchtlingseigenschaft festzustellen und ihnen
Asyl zu gewähren. Eventualiter sei die vorläufige Aufnahme wegen
Unzulässigkeit, Unzumutbarkeit oder Unmöglichkeit des
Wegweisungsvollzugs anzuordnen (vgl. Beschwerde S. 9 ff.). In
verfahrensrechtlicher Hinsicht liessen sie zudem beantragen, es sei der
vorliegenden Beschwerde die aufschiebende Wirkung zu erteilen, es
seien der Vollzug der Wegweisung und die Durchführung von
Vorbereitungshandlungen im Sinne einer vorsorglichen Massnahme zu
sistieren, es sei die unentgeltliche Prozessführung und vertretung zu
gewähren und auf die Erhebung eines Kostenvorschusses zu verzichten.
Der Beschwerde wurde eine Kopie einer Verfügung vom 1. November
2007 betreffend das Verfahren E7237/2007 und ein Lohnblatt vom
Dezember 2007 beigelegt.
O.
Mit Verfügung vom 7. März 2008 stellte die Instruktionsrichterin fest, die
Beschwerdeführenden könnten den Ausgang des Verfahrens in der
Schweiz abwarten. Gleichzeitig hiess sie das Gesuch um Gewährung der
unentgeltlichen Rechtspflege im Sinne von Art. 65 Abs. 1 des
Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das
Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021) gut, verzichtete auf die
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Seite 6
Erhebung eines Kostenvorschusses und räumte dem BFM Gelegenheit
zur Einreichung einer Vernehmlassung ein.
P.
In der Vernehmlassung vom 18. März 2008 hielt das BFM fest, dass die
Beschwerdeschrift keine neuen erheblichen Tatsachen oder Beweismittel
enthalte, welche eine Änderung seines Standpunktes rechtfertigen würde,
weshalb es die Abweisung der Beschwerde beantrage.
Q.
Mit Verfügung vom 19. März 2008 gab die Instruktionsrichterin den
Beschwerdeführenden Gelegenheit, zur Vernehmlassung Stellung zu
nehmen.
R.
Die Beschwerdeführenden reichten am 31. März 2008 durch ihren
Rechtsvertreter eine Replik ein.
S.
Am 20. Mai 2010 erteilte das BFM seine Zustimmung zur Erteilung einer
Aufenthaltsbewilligung im Sinne von Art. 14 Abs. 2 des Asylgesetzes vom
26. Juni 1998 (AsylG, SR 142.31) für die Beschwerdeführenden.
T.
Mit Verfügung vom 31. Mai 2010 stellte die Instruktionsrichterin fest, die
Beschwerde sei betreffend Wegweisung und den Vollzug der
Wegweisung infolge der erteilten Aufenthaltsbewilligung gegenstandslos
geworden, und fragte die Beschwerdeführenden an, ob sie an der
Beschwerde hinsichtlich der Begehren betreffend Zuerkennung der
Flüchtlingseigenschaft und Asylgewährung festhalten oder diese allenfalls
zurückziehen.
U.
Mit Schreiben vom 12. Juni 2010 gaben die Beschwerdeführenden
handelnd durch ihren Rechtsvertreter bekannt, an der Beschwerde
festzuhalten.
V.
Am 18. März 2011 heiratete die Beschwerdeführerin den äthiopischen
Staatsangehörigen und Vater ihres Sohnes C._______ (N […]).
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Seite 7
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1. Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005
(VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden
gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das BFM gehört zu den
Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des
Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme
im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht
ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und
entscheidet auf dem Gebiet des Asyls endgültig, ausser bei Vorliegen
eines Auslieferungsersuchens des Staates, vor welchem die
beschwerdeführende Person Schutz sucht (Art. 105 AsylG; Art. 83 Bst. d
Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG,
SR 173.110]).
1.2. Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige
oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und
die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG).
2.
Die Beschwerde ist frist und formgerecht eingereicht (Art. 108 Abs. 1
AsylG; Art. 105 AsylG i. V. m. Art. 37 VGG und Art. 52 Abs. 1 VwVG). Die
Beschwerdeführenden sind durch die angefochtene Verfügung besonders
berührt und haben ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung
beziehungsweise Änderung und sind daher zur Einreichung der
Beschwerde legitimiert (Art. 105 AsylG i. V. m. Art. 37 VGG und Art. 48
Abs. 1 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten.
3.
Verheiraten sich zwei Asylsuchende in der Schweiz, die unabhängig
voneinander ein Asylgesuch gestellt haben, kann die Frage der
Flüchtlingseigenschaft des einen nicht losgelöst von derjenigen des
anderen Ehegatten geprüft werden (vgl. Entscheidungen und Mitteilungen
der Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 1999 Nr. 1 E. 2ad
S. 5 f.). Das Gleiche gilt grundsätzlich für die Frage des
Wegweisungsvollzugs, da der Grundsatz der Einheit der Familie einen
nicht gleichzeitigen Vollzug der Wegweisung von Ehegatten verbietet
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(vgl. EMARK 1999 Nr. 1 E. 4 S. 6 f.). Das vorliegende
Beschwerdeverfahren ist deshalb mit demjenigen des Ehemanns und
Vaters (D2120/2008) koordiniert zu behandeln.
4.
Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen
grundsätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat
oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion,
Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder
wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt
sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu
werden. Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des
Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen
unerträglichen psychischen Druck bewirken. Den frauenspezifischen
Fluchtgründen ist Rechnung zu tragen (Art. 3 AsylG).
5.
5.1. Das Bundesamt lehnte das zweite Asylgesuch mit der Begründung
ab, die Vorbringen der Beschwerdeführerin würden einerseits den
Anforderungen an die Glaubhaftigkeit gemäss Art. 7 AsylG nicht
standhalten und andererseits der Asylrelevanz entbehren.
Im Einzelnen führte es aus, dass an der von der Beschwerdeführerin
angegebenen Wohnadresse in Addis Abeba Personen lebten, welche die
Beschwerdeführerin nicht kennen würden. In der Folge hätten
Abklärungen der Botschaft bezüglich der Bewohner an der in der
Aufenthaltsbewilligung angegebenen Adresse ergeben, dass dort ihr
Vater, die Mutter und ihre Geschwister lebten. Somit stünden die
Abklärungen der Botschaft im Widerspruch zu den Aussagen der
Beschwerdeführerin anlässlich des ersten Asylgesuchs, wo sie
angegeben habe, ihre Mutter sei verstorben, als sie noch ein Kind
gewesen sei und ihr Vater und ihre Schwester seien im Jahr 1999 nach
Eritrea verschleppt worden. Im Rahmen des rechtlichen Gehörs
anlässlich der Anhörung vom 18. Dezember 2007 habe sie die
Botschaftsabklärung in Abrede gestellt und angegeben, ihr Onkel und
seine Familie seien in diesem Haus wohnhaft. Die Antwort der
Beschwerdeführerin zur anschliessenden Frage, wie viele Kinder der
Onkel habe und wie diese hiessen, stünden ebenfalls im Widerspruch zu
den Abklärungen der Botschaft. Die Beschwerdeführerin habe nämlich
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Seite 9
angegeben, der Onkel habe zwei Kinder, welche dort leben würden,
während die Botschaftsabklärung ergeben habe, dass sich an der
besagten Adresse drei Kinder aufhielten. Zudem stimmten die Namen,
welche die Beschwerdeführerin angegeben habe, nicht überein mit den
Namen, welche im Schreiben der Botschaft aufgeführt seien. Somit
müsse davon ausgegangen werden, dass die Beschwerdeführerin im
Asylverfahren unwahre Angaben zu ihrer Familie gemacht habe.
Aufgrund des Umstandes, dass sich der Vater noch immer in Äthiopien
aufhalte, könne auch die Aussage der Beschwerdeführerin zur
Deportation nach Eritrea, wie dies aufgrund der widersprüchlichen
Aussagen bereits im Entscheid vom 17. Februar 2005 festgehalten
wurde, nicht geglaubt werden. Bezüglich der geltend gemachten Furcht
vor Bestrafung wegen Wehrdienstverweigerung in Eritrea sei
festzuhalten, dass sie noch nie in Eritrea gelebt habe. Sie sei deshalb in
Eritrea weder zum Militärdienst aufgeboten worden, noch habe sie einen
solchen geleistet und nach Desertation das Land verlassen. Bei einer
Einreise in Eritrea bestehe für sie deshalb keine begründete Furcht vor
asylbeachtlichen Massnahmen der eritreischen Behörden wegen
Dienstverweigerung und Desertation. Die Beschwerdeführerin sei Mutter
eines Sohnes. Gemäss Erkenntnissen des BFM seien in Eritrea Mütter
generell vom Militärdienst befreit. Sie müsse daher auch nicht befürchten,
in Zukunft zum Militärdienst aufgeboten zu werden. In der Folge seien
diese Vorbringen nicht asylrelevant. Im Weiteren mache sie geltend,
aufgrund ihres langjährigen Auslandaufenthalts von der eritreischen
Regierung verdächtigt zu werden, sich subversiv verhalten zu haben. Im
vorliegenden Fall habe sie keine gegen den Staat gerichtete oder andere
Aktivitäten ausgeübt, die zu ernsthaften Nachteilen im Sinne des
Asylgesetzes führen könnten. Folglich ist die blosse Tatsache, dass sie
sich im Ausland aufgehalten habe, nicht asylbeachtlich. Die Vorbringen
hielten den Anforderungen an die Flüchtlingseigenschaft gemäss Art. 3
AsylG nicht stand. Demzufolge würden die Beschwerdeführenden die
Flüchtlingseigenschaft nicht erfüllen, so dass die Asylgesuche
abzulehnen seien.
5.2. In der Beschwerde wird demgegenüber an der Glaubhaftigkeit der
Vorbringen der Beschwerdeführerin festgehalten und ausgeführt, sie
habe auf alle ihr gestellten Fragen genau und ausführlich geantwortet.
Überdies habe sie den Nachweis bezüglich ihrer eritreischen
Abstammung erbracht. Abklärungen der Schweizer Botschaft in Addis
Abeba, welche sich auf Angaben von Personen oder Behörden in
Äthiopien stützen würden, seien von geringem Beweiswert. Aufgrund des
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nach wie vor angespannten Klimas zwischen Äthiopien und Eritrea könne
davon ausgegangen werden, dass äthiopische Staatsbürger – egal ob
dies aus Angst oder aus Kalkül erfolge – falsche Angaben bezüglich
eritreischer Staatsbürger machen würden. In diesem Sinne werde auf
zwei ähnlich gelagerte Fälle (N […] und N […]) verwiesen, bei denen sich
die Botschaftsabklärung als tatsachenwidrig erwiesen habe. Nur der
Onkel der Beschwerdeführerin lebe in Addis Abeba und sei bereit, sich zu
seiner Nichte befragen zu lassen. Warum dies vom BFM nicht gemacht
worden sei, sei nicht nachvollziehbar. Ihre Angaben bezüglich Namen
und Anzahl der Kinder ihres Onkels bezögen sich auf ihren Onkel und
nicht auf die von der Botschaft angeblich ausfindig gemachte Familie.
Auch wenn das Familienoberhaupt angeblich den Namen "(…)" trage,
könne nicht ohne weiteres darauf geschlossen werden, dass diese
Person der Vater der Beschwerdeführerin sei. Der Name "(…)" (anders
geschrieben: […], […], […], etc.) komme in Äthiopien sehr häufig vor. Das
Verwandtschaftsverhältnis der vorgefundenen Familie zur
Beschwerdeführerin werde bestritten. Der Vater sei deportiert worden und
die Mutter sei tot. Wenn sie etwas zu verheimlichen gehabt hätte, hätte
sie nicht den äthiopischen Aufenthaltsausweis für eritreische
Staatsbürger, in welchem die Adresse aufgeführt sei, eingereicht. Die
Behauptung des BFM, wonach Mütter von kleinen Kindern vom
Militärdienst in Eritrea befreit seien, sei tatsachenwidrig, da dies nur
stillende Mütter betreffe. Sie sei keine stillende Mutter mehr. Im Rahmen
der allgemeinen Mobilmachung bestehe die Vermutung, dass sich die
militärdienstpflichtige Beschwerdeführerin in der Wahrnehmung des
eritreischen Regimes ihrer Dienstpflicht durch Flucht beziehungsweise
durch Verweilen im Ausland entzogen habe. Die Schweizer
Flüchtlingshilfe (SFH) halte an ihrer Position vom 28. März 2007 fest,
wonach für das eritreische Regime die blosse Flucht ins Ausland und die
Stellung eines Asylantrags als eindeutiger Beleg einer staatsfeindlicher
Haltung gelte. Eritreische Asylsuchende würden bei ihrer Ankunft in
Eritrea festgenommen und in Geheimgefängnissen erfasst. Der Ausweis
belege ausserdem, dass sie Eritreerin sei und als solche nur einen
Ausländerstatus in Äthiopien gehabt habe. Äthiopien könne daher nicht
als ihr Heimatstaat gemäss Art. 3 AsylG beziehungsweise Art. 1A des
Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge
(FK, SR 0.142.30) gelten. Eine allfällige Möglichkeit sich in Äthiopien
einbürgern zu lassen, vermöge an dieser Einschätzung nichts zu ändern.
Aus der Formulierung von Art. 1A Abs. 2 FK sowie in Verbindung mit
Art. 1C Ziff. 1 und 5 FK werde mit dem Begriff "Heimatstaat"
beziehungsweise "Heimatland" klarerweise das Land bezeichnet, dessen
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Seite 11
Staatsangehörigkeit der Flüchtling besitze und nicht etwa das Land,
dessen Staatsangehörigkeit sie erwerben könne. Das äthiopische
Regime betreibe gegenüber Eritreern und binationalen Bürgern eine sehr
repressive Politik. Nach wie vor bestehe die Gefahr von willkürlicher
Verhaftung und Belästigungen durch die Sicherheitskräfte und
Kettenabschiebung nach Eritrea. Vor diesem Hintergrund könne nicht
davon ausgegangen werden, dass ihre Aufenthaltsbewilligung verlängert
werde und ihr seitens der äthiopischen Behörden keine Verfolgung und
Diskriminierung drohe. Dieser Umstand als auch die Tatsache, dass der
Sohn der Beschwerdeführerin keine Aufenthaltsbewilligung für Äthiopien
verfüge und auch keinen Rechtsanspruch – ebenso wenig die
Beschwerdeführerin – auf eine solche hat, bleibe von der Vorinstanz
gänzlich ungewürdigt und ungeprüft, was gemäss Urteil des
Bundesverwaltungsgerichts D1923/2007 vom 5. Juli 2007 unzulässig sei.
5.3. In der Vernehmlassung vom 18. März 2008 hält das BFM fest, dass
es Sache der Beschwerdeführerin sei, ihren Sohn bei den äthiopischen
Behörden zu registrieren und die dafür benötigten Dokumente
einzureichen. Bei einer Rückkehr nach Äthiopien könne sie die
notwendigen Schritte unternehmen, um den Aufenthalt ihres Sohnes zu
legalisieren. Aus den Akten seien nämlich keine Indizien ersichtlich,
wonach der Sohn nicht nach Äthiopien reisen und dort via seine Mutter
eine Aufenthaltsbewilligung oder die äthiopische Staatsangehörigkeit
erlangen könnte.
5.4. In der Replik vom 31. März 2008 werden diese Ausführungen des
BFM bestritten.
6.
6.1. Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft
nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft
gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender
Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere
Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich
widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich
auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7
AsylG).
6.2. Das BFM erachtete in seiner Verfügung vom 17. Februar 2005 die
Vorbringen der Beschwerdeführerin betreffend die Vorladungen nach
ihrer Haftentlassung bis zur Ausreise im Herbst 2003 als nicht glaubhaft.
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Seite 12
Hinsichtlich der Vorbringen – ihr Vater, ihre Schwester und eine Tante
seien nach Eritrea deportiert worden und sie selber sei drei Monate
inhaftiert, befragt und dabei geschlagen und sexuell misshandelt worden
– äusserte das BFM jedoch keine Zweifel. Es hielt hingegen fest, der
Grenzkonflikt zwischen Äthiopien und Eritrea habe zu zahlreichen
Übergriffen und Diskriminierungen geführt. Insbesondere in der Zeit von
Mitte 1998 bis Ende 2000 seien etwa 70'000 Äthiopier und Äthiopierinnen
eritreischer Herkunft verschleppt worden. Die von der
Beschwerdeführerin geltend gemachte Deportation ihrer Angehörigen
und ihre persönlichen Erlebnisse würden offensichtlich auf der
angespannten Lage und den schwierigen Lebensbedingungen als Folge
der bewaffneten Auseinandersetzungen der beiden Ländern beruhen. Die
Situation in Äthiopien habe sich jedoch inzwischen wesentlich verbessert.
Eritrea und Äthiopien befänden sich in einer Phase der Stabilisierung.
Zurzeit würden nur diejenigen eritreischen Staatsangehörigen oder
Personen eritreischer Herkunft nach Eritrea zurückgeführt, für die aus der
Sicht der äthiopischen Behörden Grund zur Annahme bestehe, sie
würden die öffentliche Ruhe und Ordnung stören – Überlegungen, die für
die Beschwerdeführerin nicht zutreffen würden. Zudem führe das IKRK
seit Juni 2000 auf freiwilliger Basis Rückführungen durch, was die
Rückkehr von 42'000 äthiopischen und 5'500 eritreischen
Staatsangehörigen ermöglicht habe. Diese Entwicklung halte an. Die
Situation der Beschwerdeführerin habe sich aufgrund der neusten
Entwicklungen in Äthiopien grundsätzlich verändert, so dass auch dieses
Vorbringen der Asylrelevanz entbehre. Entgegen der Darstellung in der
angefochtenen Verfügung trifft es in Anbetracht dieser Erwägungen nicht
zu, dass das BFM die Aussagen der Beschwerdeführerin betreffend die
Deportation ihrer Angehörigen nach Eritrea aufgrund widersprüchlicher
Angaben bereits im Entscheid vom 17. Februar 2005 als unglaubhaft
bezeichnet hat.
6.3. Soweit das BFM in der angefochtenen Verfügung aufgrund der
Ergebnisse einer Botschaftsanfrage die Angaben der Beschwerdeführerin
zu ihrer Familie und der Deportation als unglaubhaft erachtet, ist
festzuhalten, dass die Vorinstanz einerseits der Schweizer Vertretung in
Addis Abeba hinsichtlich der Wohnadresse der Beschwerdeführerin keine
korrekten Angaben machte und andererseits aus den
Abklärungsergebnissen unzutreffende Rückschlüsse gezogen hat. Das
BFM teilte der Schweizer Botschaft mit: "The applicant has explained to
have lived her whole life in Addis Abeba at the following adress: (…)." Die
Beschwerdeführerin hat aber an keiner Befragung oder Anhörung geltend
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Seite 13
gemacht, ihr ganzes Leben im Haus Nr. Z._______ verbracht zu haben.
Sie hat vielmehr angegeben, sie habe dort bis ins Jahre 1999 mit ihrem
Vater gelebt. Danach habe sie bei ihrem Onkel im Haus Nr. Y._______
gewohnt (vgl. act. A4/24 S. 6 Ziff. 10, A19/10 S. 2, B10/7 S. 2). Es ist
deshalb naheliegend, dass der von der Schweizer Botschaft in Addis
Abeba beauftragte Vertrauensanwalt zwar das Haus Nr. Z._______
gefunden hat, dessen Bewohner jedoch die Beschwerdeführerin nicht zu
kennen angaben. Ferner stellte der Vertrauensanwalt bei seinen
Abklärungen fest, die Bewohner der Hausnummer Y._______ seien "Mr.
D._______ and M/s E._______ with their children F._______, G._______
and H._______. A._______ ([andere Schreibweise von A._______]) is
registered in the file but the investigator was told that she was out of the
country." Warum im beigelegten Brief der Botschaft an das BFM dann
erwähnt wird, dass der Vertrauensanwalt habe feststellen können, dass
die ganze Familie der Beschwerdeführerin dort lebe, das heisse, ihr
Vater, ihre Mutter und ihre drei Geschwister, ist schleierhaft, denn der
Vertrauensanwalt hat in seinen am 22. August 2007 schriftlich
festgehaltenen Erkenntnissen nicht erklärt, bei den Bewohnern der
Hausnummer Y._______ handle es sich um den Vater, die Mutter und
drei Geschwister der Beschwerdeführerin. Aufgrund der
Botschaftsanfrage bleibt somit unklar, ob die vom Vertrauensanwalt
vorgefundenen Personen im Haus Nr. Y._______ mit der
Beschwerdeführerin verwandt sind oder es sich, wie von der
Beschwerdeführerin vermutet, um Drittpersonen handelt, die dort zur
Untermiete wohnen würden. Immerhin liegen zwischen der Ausreise der
Beschwerdeführerin im Oktober 2003 bis zum Zeitpunkt der Abklärungen
durch den Vertrauensanwalt im Sommer 2007 rund vier Jahre, in denen
es im Haus Nr. Y._______ in Bezug auf dessen Bewohner durchaus zu
Veränderungen gekommen sein kann. Die Abklärungen des
Vertrauensanwaltes können mithin durchaus zutreffend sein. Sie stehen
aber nicht zwingend im Widerspruch zu den Aussagen der
Beschwerdeführerin, weshalb aus den Erkenntnissen, die der
Vertrauensanwalt bei seinen Abklärungen gewonnen hat, bei der
Beurteilung der Glaubhaftigkeit der Vorbringen der Beschwerdeführen
nichts zu ihren Ungunsten abgeleitet werden kann.
6.4. Zusammenfassend ergibt sich, dass die Erwägungen des BFM, mit
welchen es begründet, die Beschwerdeführerin habe unwahre Angaben
zu ihrer Familie gemacht, weshalb ihre Angaben zur erfolgten Deportation
ihrer Angehörigen nach Eritrea im Jahre 1999 nicht glaubhaft seien, nicht
zu überzeugen vermögen. Das Bundesverwaltungsgericht ist indessen an
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Seite 14
die Begründung der Vorinstanz nicht gebunden (vgl. Art. 62 Abs. 4
VwVG), weshalb es die Entscheidbegründung des BFM durch eine
andere ersetzen und eine Beschwerde aus andern Überlegungen als
jenen des BFM abweisen kann (sog. Motivsubstitution; vgl. MADELEINE
CAMPRUBI in: AUER/MÜLLER/SCHINDLER [HRSG.], VwVG, Kommentar zum
Bundesgesetz über das Verwaltungsverfahren, Zürich/St. Gallen 2008, N
15 zu Art. 62 VwVG; ALFRED KÖLZ/ISABELLE HÄNER, Verwaltungsverfahren
und Verwaltungsrechtspflege des Bundes, 2. Aufl., Zürich 1998, S. 240,
Rz. 677).
7.
7.1. Die Flüchtlingseigenschaft gemäss Art. 3 AsylG erfüllt eine
asylsuchende Person nach Lehre und Rechtsprechung dann, wenn sie
Nachteile von bestimmter Intensität erlitten hat beziehungsweise mit
beachtlicher Wahrscheinlichkeit und in absehbarer Zukunft befürchten
muss, welche ihr gezielt und aufgrund bestimmter Verfolgungsmotive
durch Organe des Heimatstaates oder durch nichtstaatliche Akteure
zugefügt worden sind beziehungsweise zugefügt zu werden drohen (vgl.
BVGE 2008/4 E. 5.2 S. 37). Aufgrund der Subsidiarität des
flüchtlingsrechtlichen Schutzes setzt die Zuerkennung der
Flüchtlingseigenschaft ausserdem voraus, dass die betroffene Person in
ihrem Heimatland keinen ausreichenden Schutz finden kann (vgl. BVGE
2008/12 E. 7.2.6.2 S. 174 f., BVGE 2008/4 E. 5.2 S. 37 f.).
Ausgangspunkt für die Beurteilung der Flüchtlingseigenschaft ist die
Frage nach der im Zeitpunkt der Ausreise vorhandenen Verfolgung oder
begründeten Furcht vor einer solchen. Die Situation im Zeitpunkt des
Asylentscheides ist jedoch im Rahmen der Prüfung nach der Aktualität
der Verfolgungsfurcht ebenfalls wesentlich. Veränderungen der
objektiven Situation im Heimatstaat zwischen Ausreise und Asylentscheid
sind deshalb zugunsten und zulasten der das Asylgesuch stellenden
Person zu berücksichtigen (vgl. BVGE 2008/4 E. 5.4 S. 38 f., WALTER
STÖCKLI, Asyl, in: Uebersax/Rudin/Hugi Yar/Geiser [Hrsg.],
Ausländerrecht, Basel/Bern/Lausanne 2009, Rz. 11.17 und 11.18).
7.2. Die Beschwerdeführerin macht einerseits geltend, in Eritrea wegen
Militärdienstverweigerung und Desertation unverhältnismässig bestraft zu
werden. In diesem Zusammenhang ist vorweg festzuhalten, dass das
BFM die eritreische Abstammung der Beschwerdeführerin aufgrund des
als authentisch erachteten Ausweises nicht bezweifelt hat. Es hat jedoch
zu Recht festgestellt, dass die Befürchtung der Beschwerdeführerin, in
Eritrea in den Militärdienst eingezogen oder wegen Desertation inhaftiert
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zu werden, nicht begründet ist. Die Beschwerdeführerin ist im Jahre 1982
in Addis Abeba geboren worden. Sie hat sich nie in Eritrea aufgehalten,
sondern hat bis zu ihrer Ausreise in Äthiopien gelebt. Nach ihrer Einreise
in die Schweiz im Oktober 2003 bezeichnete sie sich vorerst immer als
Staatsangehörige Äthiopiens, obwohl Eritrea bereits im Jahre 1993 seine
Unabhängigkeit erlangt hatte (vgl. act. A1/2, A4/24 S. 2 und 4, A9/2,
A12/7 S. 1). Erst bei der Einreichung ihres zweiten Asylgesuchs am
27. Dezember 2006 machte die Beschwerdeführerin – dies nachdem mit
EMARK 2006 Nr. 3 ein Entscheid betreffend Deserteure und
Dienstverweigerer in Eritrea publiziert wurde – erstmals geltend, sie sei
eritreische Staatsangehörige. Nach den Erkenntnissen des
Bundesverwaltungsgerichts handelt es sich bei dem von der
Beschwerdeführerin mit dem Gesuch eingereichten orangefarbenen
Ausweis – im Gegensatz zum blauen Ausweis – nicht um eine
Aufenthaltsbewilligung, sondern lediglich um einen äthiopischen
Identitätsausweis für eritreische Staatsangehörige. Die
Beschwerdeführerin belegt mit diesem Ausweis zwar, dass die
äthiopischen Behörden sie im Jahre 2002 als Eritreerin erachteten. Sie
verfügt jedoch über keine eritreischen Identitätspapiere. Aus den Akten
geht im Übrigen auch nicht hervor, dass sie jemals die eritreische
Staatsbürgerschaft angenommen oder diese zumindest beantragt hatte
(vgl. act. A17/16 S. 3, B10/7 S. 3). Es ist deshalb nicht davon
auszugehen, dass die Beschwerdeführerin bei den Behörden in Eritrea
als Staatsangehörige registriert ist. Dementsprechend bestehen denn
auch – was insofern auch nicht erstaunen kann – keine Hinweise, dass
sie von den eritreischen Behörden zum Militärdienst aufgeboten worden
wäre. Gemäss Praxis gilt die Furcht vor einer Bestrafung wegen
Dienstverweigerung oder Desertion indessen nur dann als begründet,
wenn die betroffene Person glaubhaft machen kann, dass die mit der
Durchsetzung der Dienstpflicht betrauten Organen des eritreischen
Staats mit ihr in konkreten Kontakt getreten sind und erkennbar wurde,
dass sie rekrutiert werden sollte (vgl. EMARK 2006 Nr. 3 E. 4.10 und 4.11
S. 39 ff.). Vorliegend trifft dies auf die Beschwerdeführerin offensichtlich
nicht zu. Entgegen der Vermutung in der Beschwerde besteht demnach
kein Grund für die Annahme, dass der Beschwerdeführerin in Eritrea eine
Strafe wegen Militärdienstverweigerung oder Desertation drohen könnte.
Allein die Möglichkeit, dass die Beschwerdeführerin im dienstpflichtigen
Alter ist und als nicht stillende Mutter in Eritrea zum Militärdienst
aufgeboten werden könnte, ist asylrechtlich grundsätzlich nicht relevant,
da jeder Staat das Recht hat, eine Armee zu unterhalten und seine
Bürger zum Dienst in dieser Armee zu verpflichten. Die Einberufung in
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den Militärdienst ist daher für sich genommen flüchtlingsrechtlich nicht
relevant, solange die Rekrutierung nicht darauf abzielt, einem
Wehrpflichtigen aus einem der in Art. 3 AsylG genannten Gründe
erhebliche Nachteile zuzufügen oder diesen in völkerrechtlich verpönte
Handlungen zu verstricken (vgl. EMARK 2004 Nr. 2 E. 6.b.aa S. 16 f.).
Aus den Akten ist jedoch nicht ersichtlich, inwiefern der
Beschwerdeführerin bei einer Rekrutierung erhebliche Nachteile im Sinne
von Art. 3 AsylG drohen sollten. Die Beschwerdeführerin muss sich
demnach in Eritrea nicht vor ernsthaften Nachteilen wegen
Dienstverweigerung oder Desertation fürchten und es ist auch nicht
ersichtlich, dass sie im Falle der Einberufung in den Militärdienst
asylrechtlich erhebliche Nachteile in Kauf nehmen müsste.
7.3. Die Beschwerdeführerin macht weiter geltend, in Äthiopien bestehe
für Eritreer beziehungsweise Eritreerinnen die Gefahr von willkürlicher
Verhaftung und Belästigungen durch die Sicherheitskräfte und
Kettenabschiebung nach Eritrea. Es müsse davon ausgegangen werden,
dass ihr seitens der äthiopischen Behörden eine Verfolgung und
Diskriminierung drohe. Diesbezüglich ist festzustellen, dass sich die
Beschwerdeführerin nach den Erkenntnissen des
Bundesverwaltungsgerichts heutzutage in Äthiopien nicht mehr aufgrund
ihrer eritreischen Herkunft vor Diskriminierung, willkürlicher Verhaftung
oder einer Deportation nach Eritrea zu fürchten braucht. Der zweieinhalb
Jahre dauernde Grenzkrieg zwischen Äthiopien und Eritrea wurde im Juni
2000 beendet. Die staatlichen Deportationen haben im Jahre 2002
bereits wieder ein Ende gefunden und die Situation der eritreisch
stämmigen Ausländer in Äthiopien hat sich in den letzten Jahren im
Übrigen auch auf rechtlicher Ebene erheblich verbessert (vgl. BVGE E
2097/2008 vom 7. Juli 2011 E. 5). Der Hinweis in der Beschwerde auf
eine Verfügung des Bundesverwaltungsgerichts vom 1. November 2007
in welcher festgestellt wurde, dass die Frage der Staatsangehörigkeit
zentral sei, um festzustellen, ob einer Person bei einer allfälligen
Rückkehr nach Äthiopien mangels äthiopischer Staatsangehörigkeit
aufgrund der eritreischer Herkunft Nachteile drohen, ist deshalb in
vorliegendem Verfahren aufgrund der veränderten Situation nicht mehr
von Bedeutung. Eine asylrechtlich relevante Verfolgung im Sinne von
Art. 3 AsylG liegt auch insoweit nicht vor.
7.4.
7.4.1. Massgeblich für die Beurteilung der Flüchtlingseigenschaft nach
Art. 3 AsylG ist sodann nicht die Situation im Zeitpunkt der Ausreise,
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sondern die Situation im Zeitpunkt des Asylentscheids. So ist auch eine
asylsuchende Person als Flüchtling anzuerkennen, die aufgrund
subjektiver Nachfluchtgründe nach Art. 54 AsylG, das heisst erst durch
die unerlaubte Ausreise aus dem Heimat oder Herkunftsstaat oder
wegen ihres Verhaltens nach der Ausreise, eine Verfolgung im Sinne von
Art. 3 AsylG befürchten muss. In diesen Fällen hat jedoch, trotz
Feststellung der Flüchtlingseigenschaft, ein Ausschluss vom Asyl zu
erfolgen. Als subjektive Nachfluchtgründe im Sinne von Art. 54 AsylG
gelten insbesondere unerwünschte exilpolitische Betätigungen, illegales
Verlassen des Heimatlandes (sog. Republikflucht) oder die Einreichung
eines Asylgesuchs im Ausland, wenn sie die Gefahr einer zukünftigen
Verfolgung begründen (BVGE 2009/29 E. 5.1 S. 376 f.).
7.4.2. Die Beschwerdeführerin befürchtet aufgrund ihrer Flucht ins
Ausland, der Asylgesuchstellung in der Schweiz und des langjährigen
Auslandaufenthalts von den eritreischen Behörden verdächtigt zu
werden, sich subversiv verhalten zu haben und des Landesverrats
beschuldigt zu werden. Wie bereits ausgeführt (vgl. E. 7.2) hat sich die
Beschwerdeführerin nie in Eritrea aufgehalten. Sie ist demnach nicht aus
Eritrea geflüchtet beziehungsweise illegal ausgereist. Entgegen der
Auffassung in der Beschwerde ist auch nicht davon auszugehen, die
eritreischen Behörden würden automatisch aus der vermuteten illegalen
Ausreise schliessen, sie habe sich der drohenden Zwangsrekrutierung
durch die Militärpolizei entzogen, zumal es, wie bereits aufgezeigt,
vorliegend an jeglichem Kontakt mit den Militärbehörden fehlte.
Ausserdem bestehen keine Hinweise, die darauf schliessen liessen, dass
die eritreischen Behörden von der Einreichung des Asylgesuchs der
Beschwerdeführerin in der Schweiz Kenntnis genommen haben könnten.
Bei der in der Beschwerde vertretenen Auffassung, die eritreischen
Behörden würden allein aufgrund des Umstandes, dass sich die
Beschwerdeführerin ihr ganzes Leben lang ausserhalb von Eritrea
aufgehalten habe, den Verdacht hegen, sie hätte sich regimefeindlich
verhalten, handelt es sich daher um eine Mutmassung. Die
Beschwerdeführerin hat im Ausland nämlich keine gegen den Staat
gerichtete oder andere Aktivitäten ausgeübt, weshalb nicht davon
auszugehen ist, die eritreischen Behörden wären auf sie aufmerksam
geworden. Aus diesen Umständen kann nicht geschlossen werden, sie
habe deswegen bei der Einreise nach Eritrea mit erheblicher
Wahrscheinlichkeit in absehbarer Zukunft mit asylrechtlich relevanten
Nachteilen zu rechnen.
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8.
Zusammenfassend ist festzuhalten, dass die Beschwerdeführenden keine
asylrelevante Verfolgung im Sinne von Art. 3 AsylG durch die eritreischen
oder äthiopischen Behörden nachweisen oder zumindest glaubhaft
machen konnten und deshalb nicht als Flüchtlinge anerkannt werden
können. Das BFM hat somit zu Recht die Flüchtlingseigenschaft der
Beschwerdeführenden verneint und deren Asylgesuche abgelehnt.
9.
9.1. Gemäss Art. 51 Abs. 1 AsylG werden Ehegatten, eingetragene
Partnerinnen oder Partner von Flüchtlingen und ihre minderjährigen
Kinder als Flüchtlinge anerkannt und erhalten Asyl, wenn keine
besonderen Umstände dagegen sprechen.
9.2. Die Beschwerdeführerin hat am 18. März 2011 ihren äthiopischen
Lebenspartner C._______ (N […]) geheiratet. Das
Bundesverwaltungsgericht hat mit Urteil D2120/2008 vom 29. Dezember
2011 festgestellt, dass der Ehemann und Vater der
Beschwerdeführenden keine asylrechtlich relevante Verfolgung im Sinne
von Art. 3 AsylG nachweisen oder zumindest glaubhaft machen konnte
und auch die Voraussetzungen für die Anerkennung als Flüchtling gestützt auf
Art. 51 Abs. 1 AsylG nicht gegeben sind. Ein Einbezug der
Beschwerdeführenden in die Flüchtlingseigenschaft des Ehemannes und
Vaters im Sinne von Art. 51 Abs. 1 AsylG fällt somit nicht in Betracht.
10.
Zusammenfassend ergibt sich, dass die Beschwerdeführenden keine
asylrechtlich relevante Verfolgung im Sinne von Art. 3 AsylG nachweisen
oder zumindest glaubhaft machen konnten und auch die Voraussetzungen
für die Anerkennung als Flüchtling gestützt auf Art. 51 Abs. 1 AsylG nicht
gegeben sind. Das BFM hat die Asylgesuche der Beschwerdeführenden demnach
zu Recht abgelehnt.
11.
11.1. Lehnt das Bundesamt das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht
ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und
ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit
der Familie (Art. 44 Abs. 1 AsylG). Gemäss Art. 32 Bst. a der
Asylverordnung 1 vom 11. August 1999 über Verfahrensfragen (AsylV 1,
SR 142.311) wird die Wegweisung aus der Schweiz nicht verfügt, wenn
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die asylsuchende Person im Besitz einer gültigen Aufenthalts oder
Niederlassungsbewilligung ist.
11.2. Vorliegend erteilte der Kanton (…) den Beschwerdeführenden
gestützt auf Art. 14 Abs. 2 AsylG mit Zustimmung des BFM am 20. Mai
2010 eine Aufenthaltsbewilligung. Dadurch ist die vom BFM verfügte
Wegweisung aus der Schweiz sowie die Anordnung des Vollzugs (Ziffern
3 bis 6 des Dispositivs der Verfügung vom 30. Januar 2008) als
dahingefallen zu betrachten, da diese Anordnungen gegenüber der
kantonalen Aufenthaltsbewilligung keinen Bestand haben können (vgl.
EMARK 2001 Nr. 21 E. 11c S. 178, EMARK 2000 Nr. 30 E. 4 S. 251). Die
Beschwerde ist demnach, soweit beantragt wurde, es sei
wiedererwägungsweise die Unzulässigkeit, Unzumutbarkeit und
Unmöglichkeit des Vollzugs der Wegweisung festzustellen und ihr als
Folge davon von Amtes wegen die vorläufige Aufnahme zu gewähren, als
gegenstandslos geworden abzuschreiben.
12.
Zusammenfassend ergibt sich, dass die Beschwerde abzuweisen ist,
soweit die Feststellung der Flüchtlingseigenschaft und die Gewährung
von Asyl beantragt werden. Gleichzeitig ist sie als gegenstandslos
geworden abzuschreiben, soweit beantragt wird, es sei die vorläufige
Aufnahme wegen Unzulässigkeit, Unzumutbarkeit oder Unmöglichkeit
des Wegweisungsvollzugs anzuordnen.
13.
In der Beschwerde wird neben der unentgeltlichen Prozessführung im
Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG auch die unentgeltliche
Prozessvertretung beantragt, über welche bisher nicht befunden wurde.
Ausschlaggebend für die Gewährung der unentgeltlichen
Rechtsverbeiständung im Sinne von Art. 65 Abs. 2 VwVG ist, ob die
Partei zur Wahrung ihrer Rechte notwendigerweise der professionellen
juristischen Hilfe eines Anwaltes bedarf (vgl. dazu BGE 122 I 49 E. 2c
S. 51 ff., BGE 120 Ia 43 E. 2a S. 44 ff.). Angesichts dessen, dass
Verfahren – wie das vorliegende – vom Untersuchungsgrundsatz
beherrscht sind, rechtfertigt es, an die Voraussetzungen unter denen die
Bestellung eines unentgeltlichen Rechtsbeistands sachlich geboten ist,
einen strengen Massstab anzulegen (vgl. EMARK 2000 Nr. 6 sowie BGE
122 I 8 E. 2c S. 10). Da es im asylrechtlichen Beschwerdeverfahren im
Wesentlichen um die Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts
geht, sind zur wirksamen Beschwerdeführung besondere
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Rechtskenntnisse daher im Regelfall nicht unbedingt erforderlich,
weshalb praxisgemäss die unentgeltliche Rechtsverbeiständung im Sinne
von Art. 65 Abs. 2 VwVG nur in den besonderen Fällen gewährt wird, in
welchen in rechtlicher oder tatsächlicher Hinsicht erhöhte Schwierigkeiten
bestehen. Ein dergestalt in tatsächlicher oder rechtlicher Hinsicht
besonders komplexes Verfahren liegt im vorliegenden Fall nicht vor. Das
Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtsverbeiständung ist
deshalb – unabhängig von der Frage der Bedürftigkeit der
Beschwerdeführenden – abzuweisen.
14.
14.1. Die Beschwerdeführenden sind im vorliegenden Verfahren
unterlegen, soweit die Aufhebung der Verfügung des Bundesamtes vom
30. Januar 2008 und die Feststellung der Flüchtlingseigenschaft sowie
die Asylgewährung beantragt werden, weshalb sie insoweit
kostenpflichtig werden (vgl. Art. 63 Abs. 1 VwVG). Das
Bundesverwaltungsgericht veranschlagt im Asylbeschwerdeverfahren bei
Konstellationen wie der vorliegenden den partiellen Misserfolg mit der
Hälfte. Dem Ausgang des Verfahrens entsprechend wären somit
grundsätzlich die um die Hälfte zu ermässigenden Kosten den
Beschwerdeführenden zu überbinden. Nachdem das Gesuch der
Beschwerdeführenden um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege
im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG mit Zwischenverfügung vom 7. März
2008 gutgeheissen wurde, sind jedoch keine Verfahrenskosten zu
erheben.
14.2.
14.2.1. Sodann sind bei einem gegenstandslos gewordenen Verfahren
die Kosten jener Partei aufzuerlegen, deren Verhalten die
Gegenstandslosigkeit bewirkt hat. Ist das Verfahren ohne Zutun der
Parteien gegenstandslos geworden, so werden die Kosten auf Grund der
Sachlage vor Eintritt des Erledigungsgrunds festgelegt (vgl. Art. 5 des
Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen
vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]).
14.2.2. Die Gegenstandslosigkeit des Verfahrens hinsichtlich der
Anordnung der Wegweisung und ihres Vollzugs ist infolge der Erteilung
einer Aufenthaltsbewilligung an die Beschwerdeführenden durch den
Kanton (…) und somit ohne Zutun der Parteien eingetreten. Festzuhalten
bleibt, dass die angefochtene Verfügung vom 30. Januar 2008 nicht zu
beanstanden gewesen wäre, soweit darin die Wegweisung der
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Seite 21
Beschwerdeführenden verfügt worden ist. Sie waren nicht im Besitz einer
Aufenthaltsbewilligung und verfügten auch über keinen Anspruch auf
Erteilung einer solchen. Das BFM erachtete den Vollzug der Wegweisung
nach Eritrea als unzumutbar, kam jedoch zum Schluss, dass die
Beschwerdeführenden sich wieder in Äthiopien niederlassen könnten.
Das Bundesverwaltungsgericht geht in konstanter Praxis davon aus, dass
der Vollzug der Wegweisung nach Äthiopien grundsätzlich nicht
unzumutbar ist (vgl. BVGE E2097/2008 E. 8.38.6). Die
Beschwerdeführerin war im Zeitpunkt der Erteilung der
Aufenthaltsbewilligung am 20. Mai 2010 noch nicht verheiratet und lebte
auch nicht mit dem Vater des gemeinsamen Kindes zusammen. In
Anbetracht der schwierigen Situation alleinstehender Frauen in Äthiopien
(vgl. zum Ganzen BVGE E2097/2008 E. 8.5) und da die
Beschwerdeführerin die alleinige Verantwortung für ihr Kind zu tragen
gehabt hatte, dürfte sie trotz dem vorhandenen Beziehungsnetz in Addis
Abeba im Falle der Rückkehr nach Äthiopien als alleinstehende, junge
Frau mit einem Kleinkind kaum in der Lage gewesen sein, einer
geregelten Arbeit nachzugehen und ein die Existenz sicherndes
Einkommen zu erzielen. Der Vollzug der Wegweisung der
Beschwerdeführenden wäre unter diesen Umständen im Zeitpunkt vor
Erteilung der Aufenthaltsbewilligung als unzumutbar zu beurteilen
gewesen (Art. 83 Abs. 4 des Bundesgesetzes vom 16. Dezember 2005
über die Ausländerinnen und Ausländer [AuG, SR 142.20]). Die
Beschwerdeführenden wären somit mit ihren auf Feststellung der
Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs und Anordnung der
vorläufigen Aufnahme lautenden Begehren voraussichtlich
durchgedrungen. Der mit Verfügung vom 30. Januar 2008 angefochtene
Vollzug der Wegweisung wäre folglich aufzuheben und das BFM
anzuweisen gewesen, die vorläufige Aufnahme der
Beschwerdeführenden anzuordnen. Den Beschwerdeführenden sind
demnach keine Kosten aufzuerlegen, soweit das Verfahren als
gegenstandslos geworden abzuschreiben ist.
15.
Das BFM erhob gemäss Ziffer 6 des Dispositivs der angefochtenen
Verfügung vom 30. Januar 2008 für das erstinstanzliche Verfahren eine
Gebühr in der Höhe von Fr. 1'200.– (vgl. Art. 17b Abs. 4 AsylG). Diese
Gebühr ist angesichts dessen, dass die Beschwerdeführenden im
Vollzugspunkt mit ihrer Beschwerde durchgedrungen wären, nicht im
vollem Umfang gerechtfertigt und praxisgemäss um die Hälfte zu kürzen.
Für den Fall, dass die Gebühr von den Beschwerdeführenden in vollem
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Umfang bezahlt wurde, ist das BFM anzuweisen, ihnen Fr. 600.–
zurückzuerstatten.
16.
Bei dieser Sachlage ist den Beschwerdeführenden eine
Parteientschädigung für die Kosten der Vertretung sowie allfällige weitere
notwendige Auslagen (vgl. Art. 7, Art. 9 und Art. 13 VGKE) zuzusprechen
(vgl. Art. 15 i. V. m. Art. 5 VGKE). Da der Rechtsvertreter keine
Kostennote eingereicht hat, ist die um die Hälfte zu kürzende
Parteientschädigung (vgl. Art. 7 Abs. 2 VGKE) auf Grund der Akten
(Art. 14 Abs. 2 VGKE) auf insgesamt Fr. 630.– (inklusive Auslagen und
Mehrwertsteuer) zu bemessen (Art. 14 Abs. 2 und Art. 8 ff. VGKE). Das
BFM ist anzuweisen, den Beschwerdeführenden diesen Betrag als
Parteientschädigung zu entrichten.
(Dispositiv nächste Seite)
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit sie nicht als gegenstandslos
geworden abgeschrieben wird.
2.
Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtsverbeiständung
wird abgewiesen.
3.
Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.
4.
Das BFM wird angewiesen, den Beschwerdeführenden die von ihm mit
Verfügung vom 30. Januar 2008 erhobene Gebühr von Fr. 1200.– im
Umfang von Fr. 600.– zurückzuerstatten, falls sie die Gebühr bezahlt
haben sollten.
5.
Das BFM wird angewiesen, den Beschwerdeführenden eine
Parteientschädigung von Fr. 630.– auszurichten.
6.
Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführenden, das BFM und die
zuständige kantonale Behörde.
Der vorsitzende Richter: Die Gerichtsschreiberin:
Walter Lang Sarah Mathys
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