B u n d e s ve r w a l t u n g s g e r i c h t
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i f f é d é r a l
T r i b u n a l e a m m i n i s t r a t i v o f e d e r a l e
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i v f e d e r a l
Abteilung IV
D-1321/2012
U r t e i l v o m 9 . M ä r z 2 0 1 2
Besetzung
Einzelrichter Martin Zoller,
mit Zustimmung von Richter Daniele Cattaneo;
Gerichtsschreiber Daniel Widmer.
Parteien
A._______, geboren am (…), Libyen,
Beschwerdeführer,
gegen
Bundesamt für Migration (BFM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz
Gegenstand
Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung;
Verfügung des BFM vom 24. Februar 2012 / N (…).
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Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest,
dass der Beschwerdeführer am 18. November 2011 in der Schweiz um
Asyl nachsuchte,
dass er anlässlich der Kurzbefragung im Empfangs- und Verfahrenszent-
rum B._______ vom 1. Dezember 2011 im Wesentlichen geltend machte,
er habe (…) weshalb er diesen im (…) zwecks Behandlung in Richtung
C._______ verlassen habe
dass er sich in der Folge ohne um Asyl nachzusuchen illegal in
C._______ aufgehalten und dort gearbeitet habe,
dass er im (…) nach Deutschland weitergereist sei, wo er ein Asylgesuch
gestellt habe, welches abgelehnt worden sei,
dass er im (…) auf demselben Weg nach C._______ zurückgekehrt sei
und sich dort bis zur Ausreise in die Schweiz vom 18. November 2011
aufgehalten habe,
dass der Beschwerdeführer im Rahmen der Gewährung des rechtlichen
Gehörs zu einer allfälligen Wegweisung nach Deutschland vorbrachte, er
möchte nicht dorthin zurückkehren, da die deutschen Behörden erklärt
hätten, C._______ sei für die Behandlung des Asylgesuchs zuständig,
und eine allfällige Wegweisung nach C._______ ausschloss, solange er
dort nicht eine Arbeit habe, welche ihm die Miete einer Wohnung ermögli-
che,
dass bezüglich der weiteren Aussagen beziehungsweise der Einzelheiten
des rechtserheblichen Sachverhalts auf das Protokoll bei den Akten ver-
wiesen wird,
dass das BFM aufgrund der Daktyloskopierung (Eurodac) des Beschwer-
deführers in Deutschland (…) am 20. Februar 2012 ein Übernahmeersu-
chen an die deutschen Behörden stellte, welchem diese am 24. Februar
2012 zustimmten,
dass das Bundesamt in Anwendung von Art. 34 Abs. 2 Bst. d des Asylge-
setzes vom 26. Juni 1998 (AsylG, SR 142.31) auf das Asylgesuch mit
Verfügung vom 24. Februar 2012 – eröffnet am 5. März 2012 – nicht ein-
trat, die Wegweisung des Beschwerdeführers nach Deutschland und den
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Wegweisungsvollzug anordnete und gleichzeitig feststellte, dass einer all-
fälligen Beschwerde keine aufschiebende Wirkung zukomme,
dass das BFM zur Begründung im Wesentlichen anführte, Deutschland
sei gestützt auf das Abkommen vom 26. Oktober 2004 zwischen der
Schweizerischen Eidgenossenschaft und der Europäischen Gemein-
schaft über die Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des zuständigen
Staates für die Prüfung eines in einem Mitgliedstaat oder in der Schweiz
gestellten Asylantrags (Dublin-Assoziierungsabkommen [DAA],
SR 0.142.392.689) und das Übereinkommen vom 17. Dezember 2004
zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft, der Republik Island
und dem Königreich Norwegen über die Umsetzung, Anwendung und
Entwicklung des Schengen-Besitzstands und über die Kriterien und Ver-
fahren zur Bestimmung des zuständigen Staates für die Prüfung eines in
der Schweiz, in Island oder in Norwegen gestellten Asylantrags (Überein-
kommen vom 17. Dezember 2004, SR 0.362.32) für die Durchführung
des Asylverfahrens zuständig,
dass angesichts dessen, dass Deutschland der Übernahme des Be-
schwerdeführers gestützt auf Art. 16 Abs. 1 Bst. e der Verordnung [EG]
Nr. 343/2003 des Rates vom 18. Februar 2003 zur Festlegung der Krite-
rien und Verfahren zur Bestimmung des Mitgliedstaats, der für die Prü-
fung eines von einem Drittstaatsangehörigen in einem Mitgliedstaat ge-
stellten Asylantrags zuständig ist (Dublin-II-VO), zugestimmt habe, die
Zuständigkeit zur Durchführung des Asyl- und Wegweisungsverfahrens
bei Deutschland liege,
dass der Beschwerdeführer keine Einwände geltend gemacht habe, wel-
che die Zuständigkeit Deutschlands zur Durchführung des Asyl- und Weg-
weisungsverfahrens zu widerlegen vermöchten,
dass die Rückführung – vorbehältlich einer allfälligen Unterbrechung oder
Verlängerung gemäss Art. 19 f. Dublin-II-VO – bis spätestens am 24. Au-
gust 2012 zu erfolgen habe,
dass daher auf das Asylgesuch des Beschwerdeführers nicht einzutreten
und dessen Wegweisung aus der Schweiz anzuordnen sei,
dass der Beschwerdeführer in einen Drittstaat reisen könne, in dem er
Schutz vor Rückschiebung im Sinne von Art. 5 Abs. 1 AsylG fände, wes-
halb das Non-Refoulement-Gebot bezüglich des Heimat- oder Herkunfts-
staats nicht zu prüfen sei, und ferner für den Fall einer Rückkehr nach
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Deutschland keine Hinweise auf eine Verletzung von Art. 3 der Konventi-
on vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grund-
freiheiten (EMRK, SR 0.101) bestehen würden,
dass weder die in Deutschland herrschende allgemeine Situation noch
andere Gründe gegen die Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs in die-
sen Staat sprechen würden,
dass der Wegweisungsvollzug zudem technisch möglich und praktisch
durchführbar sei,
dass der Beschwerdeführer gegen die Verfügung des BFM vom 24. Fe-
bruar 2012 mit Eingabe vom 7. März 2012 (Datum des Poststempels) ge-
gen diese Verfügung beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde erhob
und beantragte, die angefochtene Verfügung sei aufzuheben und das Amt
anzuweisen, sein Recht zum Selbsteintritt auszuüben und sich für das
vorliegende Asylverfahren für zuständig zu erachten,
dass er in verfahrensrechtlicher Hinsicht beantragte, im Sinne vorsorgli-
cher Massnahmen seien der Beschwerde die aufschiebende Wirkung zu
erteilen und die Vollzugsbehörden anzuweisen, von einer Überstellung
nach Deutschland abzusehen, bis das Bundesverwaltungsgericht über
die Beschwerde befunden habe,
dass der Beschwerdeführer im Wesentlichen vorbrachte, es sei ihm der-
zeit auf finanziellen Gründen nicht möglich nach Deutschland auszurei-
sen und er um Gewährung einer Frist ersuche, damit er die Schweiz
selbständig verlassen könne,
dass die vorinstanzlichen Akten am 8. März 2012 beim Bundesverwal-
tungsgericht eintrafen (Art. 109 Abs. 2 AsylG),
und zieht in Erwägung,
dass das Bundesverwaltungsgericht auf dem Gebiet des Asyls endgültig
über Beschwerden gegen Verfügungen (Art. 5 des Bundesgesetzes vom
20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren [VwVG,
SR 172.021]) des BFM entscheidet, ausser – was in casu nicht zutrifft –
bei Vorliegen eines Auslieferungsersuchens des Staates, vor welchem die
beschwerdeführende Person Schutz sucht (Art. 105 AsylG i. V. m. Art. 31-
33 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [VGG,
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SR 173.32]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom
17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]),
dass der Beschwerdeführer am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenom-
men hat, durch die angefochtene Verfügung besonders berührt ist, ein
schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Ände-
rung hat und daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert ist, wes-
halb auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde einzutreten
ist (Art. 108 Abs. 2 AsylG sowie Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 37 VGG und
Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 VwVG),
dass mit Beschwerde die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige oder
unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und die
Unangemessenheit gerügt werden kann (Art. 106 Abs. 1 AsylG),
dass über offensichtlich unbegründete Beschwerden in einzelrichterlicher
Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise
einer zweiten Richterin entschieden wird (Art. 111 Bst. e AsylG), und es
sich vorliegend – wie nachfolgend aufgezeigt – um eine solche handelt,
weshalb der Beschwerdeentscheid nur summarisch zu begründen ist
(Art. 111a Abs. 2 AsylG),
dass gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG auf einen Schriftwechsel verzich-
tet wurde,
dass bei Beschwerden gegen Nichteintretensentscheide, mit denen es
das BFM ablehnt, das Asylgesuch auf seine Begründetheit hin zu über-
prüfen (Art. 32-35a AsylG), die Beurteilungskompetenz der Beschwerde-
instanz grundsätzlich auf die Frage beschränkt ist, ob die Vorinstanz zu
Recht auf das Asylgesuch nicht eingetreten ist,
dass auf Asylgesuche in der Regel nicht eingetreten wird, wenn Asylsu-
chende in einen Drittstaat ausreisen können, der für die Durchführung
des Asyl- und Wegweisungsverfahrens staatsvertraglich zuständig ist
(Art. 34 Abs. 2 Bst. d AsylG),
dass sich die vorinstanzlichen Erwägungen aufgrund der Akten als zutref-
fend erweisen, weshalb zur Vermeidung von Wiederholungen vorab auf
die nicht zu beanstandenden Ausführungen des BFM in der angefochte-
nen Verfügung verwiesen werden kann,
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dass der vorgängige Aufenthalt in Deutschland und die ausdrückliche Zu-
stimmung Deutschlands zur Rückübernahme des Beschwerdeführers
aufgrund der Aktenlage feststehen,
dass die geltend gemachten Asylgründe daher in Deutschland, das
staatsvertraglich für das vorliegende Verfahren zuständig ist, zu prüfen
sein werden,
dass, selbst wenn das Asylverfahren des Beschwerdeführers in Deutsch-
land bereits rechtskräftig abgeschlossen sein sollte und er deshalb kein
Anrecht mehr auf Unterbringung oder weitergehende staatliche oder
nichtstaatliche Unterstützung hätte, Deutschland gemäss Art. 16 Abs. 2
Bst. e Dublin-II-VO weiterhin für das Verfahren des Beschwerdeführers
bis zu einem allfälligen Wegweisungsvollzug zuständig ist (Art. 16 Abs. 4
Dublin-II-VO sowie Christian Filzwieser/Andrea Sprung, Dublin-II-Ver-
ordnung, 3., überarb. Aufl., Wien/Graz 2010, K 25 zu Art. 16 Abs. 4),
dass Deutschland Signatarstaat des Abkommens vom 28. Juli 1951 über
die Rechtsstellung der Flüchtlinge (FK, SR 0.142.30), der EMRK und des
Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere
grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe
(FoK, SR 0.105) ist, und keine konkreten Anhaltspunkte dafür vorliegen,
wonach Deutschland sich nicht an die daraus resultierenden völkerrecht-
lichen Verpflichtungen, insbesondere an das Rückschiebungsverbot, hal-
ten würde,
dass – wie der Beschwerdeführer in seiner Rechtsmitteleingabe aufgrund
geltend gemachter finanziellen Schwierigkeiten befürchtet – auch kein
Grund zur Annahme besteht, Personen, die sich im Rahmen eines Asyl-
verfahrens in Deutschland aufhalten, würden aufgrund der dortigen Auf-
enthaltsbedingungen in eine existenzielle Notlage versetzt,
dass Deutschland wie jeder Dublin-Staat die Verfahrens- und Aufnahme-
richtlinien in Landesrecht umgesetzt hat, und davon ausgegangen wer-
den darf, der Beschwerdeführer finde dort grundsätzlich adäquate Betreu-
ung und ein rechtsstaatlich konformes Asylverfahren,
dass somit nicht davon auszugehen ist, das BFM hätte Veranlassung zu
einem Selbsteintritt (Art. 3 Abs. 2 Dublin-II-VO) gehabt,
dass das BFM demnach zu Recht in Anwendung von Art. 34 Abs. 2 Bst. d
AsylG auf das Asylgesuch des Beschwerdeführers nicht eingetreten ist,
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dass die Anordnung der Wegweisung nach Deutschland der Systematik
des Dublin-Verfahrens – bei dem es sich um ein Überstellungsverfahren
in den für die Prüfung des Asylgesuchs zuständigen Staat handelt – ent-
spricht und im Einklang mit der Bestimmung von Art. 44 Abs. 1 AsylG
steht, wobei in Verfahren nach Art. 34 Abs. 2 Bst. d AsylG die Frage nach
der Zulässigkeit und Möglichkeit des Wegweisungsvollzugs in den für die
Prüfung des Asylgesuchs zuständigen Staat regelmässig bereits Voraus-
setzung (und nicht erst Regelfolge) des Nichteintretensentscheids und
hier nicht mehr zu prüfen ist,
dass sich auch die Frage der Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs in
einem Dublin-Verfahren nicht unter dem Aspekt der vorläufigen Aufnahme
gemäss Art. 83 Abs. 1 und 4 des Bundesgesetzes vom 16. Dezember
2005 über die Ausländerinnen und Ausländer (AuG, SR 142.20) stellt,
sondern eine entsprechende Prüfung, soweit notwendig, bereits im Rah-
men der Entscheidfindung hinsichtlich der Ausübung des Selbsteintritts-
rechts stattfinden muss (vgl. vorstehende Erwägungen),
dass vorliegend – wie aufgezeigt – kein Anlass zur Ausübung des Selbst-
eintrittsrechts (Art. 3 Abs. 2 Dublin-II-VO) besteht, weshalb der vom BFM
verfügte Vollzug der Wegweisung zu bestätigen ist,
dass es dem Beschwerdeführer demnach nicht gelungen ist, darzutun,
inwiefern die angefochtene Verfügung Bundesrecht verletzt, den rechts-
erheblichen Sachverhalt unrichtig oder unvollständig feststellt oder unan-
gemessen ist (Art. 106 AsylG), weshalb die Beschwerde abzuweisen ist,
dass der Antrag auf Anordnung vorsorglicher Massnahmen durch das
Bundesverwaltungsgericht – solche können nur für die Dauer des Be-
schwerdeverfahrens Wirkung entfalten – und die Gesuche um Gewäh-
rung der aufschiebenden Wirkung und Verzicht auf das Erheben eines
Kostenvorschusses aufgrund des direkten Entscheid in der Hauptsache
gegenstandlos geworden sind, weshalb darüber nicht zu befinden ist,
dass das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege ab-
zuweisen ist, da die Beschwerde – wie sich aus den vorstehenden Erwä-
gungen ergibt – als aussichtslos zu bezeichnen ist, weshalb die kumulati-
ven Voraussetzungen für die Gewährung der unentgeltlichen Rechtspfle-
ge nicht erfüllt sind,
dass bei diesem Ausgang des Verfahrens dessen Kosten von Fr. 600.–
(Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Ent-
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schädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE,
SR 173.320.2]) dem Beschwerdeführer aufzuerlegen sind (Art. 63 Abs. 1
VwVG).
(Dispositiv nächste Seite)
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege wird ab-
gewiesen.
3.
Die Verfahrenskosten von Fr. 600.– werden dem Beschwerdeführer auf-
erlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zu Guns-
ten der Gerichtskasse zu überweisen.
4.
Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das BFM und die zuständi-
ge kantonale Behörde.
Der Einzelrichter: Der Gerichtsschreiber:
Martin Zoller Daniel Widmer
Versand: