B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung IV
D-1321/2017
Ur t e i l vom 2 7 . M ä r z 2 0 1 7
Besetzung
Einzelrichterin Daniela Brüschweiler,
mit Zustimmung von Richter Hans Schürch;
Gerichtsschreiberin Kathrin Mangold Horni.
Parteien
C._______, geboren am (…),
Sri Lanka,
Beschwerdeführerin,
gegen
Staatssekretariat für Migration (SEM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand
Asyl und Wegweisung;
Verfügung des SEM vom 13. Februar 2017 / N (…).
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Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest,
dass die (noch minderjährige) Beschwerdeführerin gemeinsam mit ihrer
Mutter D._______ am 30. März 2016 legal mit einem Besuchervisum (gül-
tig vom 25. März 2016 bis 2. April 2016) über den Flughafen E._______ in
die Schweiz einreiste,
dass die Beschwerdeführerin und ihre Mutter nach Ablauf ihrer Visa die
Schweiz nicht verliessen und am 21. November 2016 im Empfangs- und
Verfahrenszentrum (EVZ) F._______ um Asyl nachsuchten,
dass sie dort am 5. Dezember 2016 zu ihren Personalien, ihrem Reiseweg
und summarisch auch zu ihren Fluchtgründen befragt wurden, wobei sie
erklärten, sie hätten eigentlich gar kein Asylgesuch stellen wollen, vielmehr
benötigten sie Hilfe für ihre Rückkehr nach Sri Lanka, da sie dazu nicht die
finanziellen Mittel hätten und sich – weil sie diesen im Streit verlassen hät-
ten – nicht an ihren in der Schweiz wohnhaften Bruder beziehungsweise
Sohn V. wenden könnten,
dass die Beschwerdeführerin und ihre Mutter im Anschluss an die Befra-
gung vom 5. Dezember 2016 schriftlich den Rückzug ihrer Asylgesuche
erklärten und in der Folge einen Termin bei der Internationalen Organisa-
tion für Migration (IOM) erhielten,
dass die Beschwerdeführerin – nicht aber ihre Mutter – später ihren
Asylrückzug widerrief und am 31. Januar 2017 im EVZ F._______ einge-
hend zu ihren Asylgründen angehört wurde,
dass sie anlässlich der Befragung zur Person (BzP) vom 5. Dezember
2016 und in der Anhörung vom 31. Januar 2017 geltend machte, sie sei
sri-lankische Staatsangehörige tamilischer Ethnie und im Distrikt
G._______ geboren und aufgewachsen,
dass ihre Eltern sich kurz nach ihrer Geburt hätten scheiden lassen, wobei
der Grund für die Trennung die Verbindungen des Vaters zu den "Liberation
Tigers of Tamil Eelam" (LTTE) gewesen sei,
dass sie bis zu ihrem elften Lebensjahr in einem Heim in H._______ und
danach mit ihrer Mutter in I._______ gelebt habe,
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dass ihre Familie von mehreren im Ausland wohnhaften Verwandten müt-
terlicherseits finanziell unterstützt worden sei, während sie zu ihrem Vater
und dessen Verwandten keinen Kontakt gehabt habe,
dass sie Ende März 2016 mit ihrer Mutter in die Schweiz gereist sei, um
den Bruder V. und dessen Familie zu besuchen,
dass es aber schon nach wenigen Tagen zwischen ihrer Mutter und V. be-
ziehungsweise dessen Ehefrau zu einem Streit gekommen sei, weshalb
sie – die Beschwerdeführerin – mit ihrer Mutter die Wohnung von V. über-
stürzt verlassen habe,
dass es ihrer Mutter, die sofort nach Sri Lanka habe zurückkehren wollen,
auf dem Weg zum Flughafen übel geworden sei und sie – die Beschwer-
deführerin – sich um sie habe kümmern müssen,
dass sie dabei ihren Koffer mit den Identitäts- und Reisedokumenten ste-
hen gelassen hätten,
dass sie aber eine tamilische Familie angetroffen hätten, welche Ihnen
Hilfe angeboten und Unterkunft gewährt habe,
dass sie schliesslich von den sie unterstützenden Landsleuten aufgefordert
worden seien, zum Migrationsamt zu gehen, welches ihnen aber geraten
habe, sich im EVZ F._______ zu melden,
dass die Beschwerdeführerin in der Anhörung vom 31. Januar 2017 über-
dies vorbrachte, eine Woche nach der Erstbefragung vom 5. Dezember
2016 von ihrer Schwägerin und ihrer Schwester A. am Telefon erfahren zu
haben, dass ihr Bruder B. in Sri Lanka am 18. oder 19. November 2016
vom Criminal Investigation Department (CID) festgenommen worden sei
und sich nun in J._______ in Haft befinde,
dass die CID-Leute von ihrer Schwägerin den Hausschlüssel verlangt hät-
ten, diese aber nur einen Torschlüssel habe aushändigen können,
dass überdies ihre Schwester A. nach der Verhaftung von B. zwei Tage
lang vom CID verhört, danach aber wieder freigelassen worden sei,
dass die Beschwerdeführerin ausführte, ihre Familie habe nie Probleme
mit den Behörden gehabt, sie vermute aber, dass die jetzigen Vorfälle im
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Zusammenhang mit den früheren Tätigkeiten ihres Vaters als Busfahrer bei
der Marine-Abteilung der LTTE zusammenhingen,
dass ihre Schwester auch nach ihrem – der Beschwerdeführerin – Aufent-
haltsort und demjenigen ihrer Mutter sowie zum mutmasslichen Zeitpunkt
ihrer Rückkehr gefragt worden sei,
dass sie befürchte, bei einer allfälligen Rückkehr nach Sri Lanka ebenfalls
verhaftet zu werden,
dass ihre Schwester und ihre Schwägerin ihr von einer Rückkehr abgera-
ten hätten, ihre Mutter aber wegen der Grossmutter zurückkehren wolle,
dass die Beschwerdeführerin keine Identitäts- oder Reisepapiere zu den
Akten reichte, der in der Schweiz wohnhafte Bruder V. dem SEM jedoch
als angeblichen Beweis für die Rückkehr der Beschwerdeführerin und ihrer
Mutter nach Sri Lanka Kopien der Reisepässe zukommen liess,
dass das SEM mit Verfügung vom 13. Februar 2017 – gleichentags per-
sönlich eröffnet – feststellte, die Beschwerdeführerin erfülle die Flüchtlings-
eigenschaft nicht, und in der Folge deren am 21. November 2016 gestelltes
Asylgesuch ablehnte,
dass das SEM gleichzeitig die Wegweisung und den Wegweisungsvollzug
anordnete und die Beschwerdeführerin aufforderte, die Schweiz bis spä-
testens am 10. April 2017 zu verlassen,
dass die Beschwerdeführerin am 1. März 2017 beim Bundesverwaltungs-
gericht gegen die SEM-Verfügung vom 13. Februar 2017 Beschwerde ein-
reichte und dabei beantragte, die vorinstanzliche Verfügung sei aufzuhe-
ben und es sei ihr Asyl zu gewähren, eventuell sei sie als Flüchtling vorläu-
fig aufzunehmen oder die Sache sei an die Vorinstanz zurückzuweisen,
dass sie in formeller Hinsicht darum ersuchte, es sei die unentgeltliche Pro-
zessführung zu bewilligen und auf die Erhebung eines Kostenvorschusses
zu verzichten, überdies sei ihr ein amtlicher Rechtsbeistand beizuordnen,
dass auf die Begründung der gestellten Anträge, soweit für den Entscheid
wesentlich, in den nachfolgenden Erwägungen eingegangen wird,
dass das Bundesverwaltungsgericht der Beschwerdeführerin am 2. März
2017 den Eingang ihrer Beschwerde vom 1. März 2017 bestätigte,
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dass das Bundesverwaltungsgericht mit Zwischenverfügung vom 13. März
2017 – für deren ausführliche Begründung auf die Akten und die nachfol-
genden Erwägungen verwiesen wird – die Gesuche um Gewährung der
unentgeltlichen Rechtspflege und um Beiordnung eines amtlichen Rechts-
beistandes oder einer amtlichen Rechtsbeiständin (Art. 65 Abs. 1 VwVG
sowie Art. 110a AsylG [SR 142.31]) sowie um Verzicht auf die Erhebung
eines Kostenvorschusses (Art. 63 Abs. 4 VwVG) abwies und der Be-
schwerdeführerin gleichzeitig zur Bezahlung eines Kostenvorschusses in
der Höhe von Fr. 600.– eine Frist bis zum 28. März 2017 ansetzte,
dass der verlangte Kostenvorschuss am 18. März 2017 bezahlt wurde,
und zieht in Erwägung,
dass das Bundesverwaltungsgericht auf dem Gebiet des Asyls endgültig
über Beschwerden gegen Verfügungen (Art. 5 VwVG) des SEM entschei-
det, ausser – was in casu nicht zutrifft – bei Vorliegen eines Auslieferungs-
ersuchens des Staates, vor welchem die beschwerdeführende Person
Schutz sucht (Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 31-33 VGG, Art. 83 Bst. d Ziff. 1
BGG),
dass sich das Verfahren nach dem VwVG richtet, soweit das VGG oder
AsylG nichts anderes bestimmen (Art. 37 VGG; Art. 6 und 105 ff. AsylG),
dass die Beschwerdeführerin legitimiert ist (Art. 48 Abs. 1 VwVG) und sich
ihre Eingabe als frist- und formgerecht erweist (Art. 108 Abs. 1 AsylG und
Art. 52 Abs. 1 VwVG), weshalb auf die Beschwerde einzutreten ist,
dass sich die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen
Rügen im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG, im Bereich des Auslän-
derrechts nach Art. 49 VwVG richten (vgl. BVGE 2014/26 E. 5),
dass die Beschwerde als offensichtlich unbegründet zu erkennen ist, wes-
halb über diese in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines
zweiten Richters beziehungsweise einer zweiten Richterin zu entscheiden
ist (Art. 111 Bst. e AsylG),
dass gleichzeitig auf einen Schriftenwechsel zu verzichten und der Ent-
scheid nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 1 und 2 AsylG),
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dass die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl gewährt (Art. 2 Abs. 1
AsylG), wobei Flüchtlinge Personen sind, die in ihrem Heimatstaat oder im
Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationali-
tät, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer
politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder be-
gründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3
Abs. 1 AsylG),
dass als ernsthafte Nachteile namentlich die Gefährdung des Leibes, des
Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen gelten, die einen unerträgli-
chen psychischen Druck bewirken (Art. 3 Abs. 2 AsylG),
dass die Flüchtlingseigenschaft nachgewiesen oder zumindest glaubhaft
gemacht werden muss (Art. 7 AsylG),
dass die Flüchtlingseigenschaft glaubhaft gemacht ist, wenn die Behörde
ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält,
dass Vorbringen insbesondere dann unglaubhaft sind, wenn sie in wesent-
lichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den
Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder ver-
fälschte Beweismittel abgestützt werden (vgl. BVGE 2010/57 E. 2.2 und
2.3),
dass das SEM in seiner Verfügung vom 13. Februar 2017 detailliert und in
nachvollziehbarer Art und Weise (vgl. angefochtene Verfügung S. 3-5) aus-
geführt hat, wieso es zum Schluss gelangte, die Vorbringen der Beschwer-
deführerin hielten weder den Anforderungen an die Glaubhaftigkeit noch
denjenigen an die Asylrelevanz stand,
dass die Beschwerdeführerin in der BzP Fragen nach persönlichen Asyl-
gründen beziehungsweise nach Problemen mit Behörden, Polizei, Militär,
Organisationen oder Privatpersonen deutlich verneint und exakt zum Zeit-
punkt, als die Organisation ihrer Rückreise nach Sri Lanka in die Wege
geleitet worden sei, die Furcht vor einer Verhaftung durch den CID geltend
gemacht habe,
dass es sodann – insbesondere angesichts der geschilderten familiären
Verhältnisse – jeglicher Logik widerspreche, dass rund acht Jahre nach
Beilegung des Konflikts der Regierung mit der LTTE plötzlich ein behördli-
ches Interesses an der Beschwerdeführerin entstehen könnte,
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dass auch die Darlegungen zum angeblichen Verlust der Reisepapiere der
allgemeinen Erfahrung oder der Logik des Handelns widersprächen,
dass – ungeachtet der als unglaubhaft erachteten Vorbringen – auch allfäl-
lige, im Zeitpunkt der Ausreise bestehende Risikofaktoren kein Verfol-
gungsinteresse seitens der sri-lankischen Behörden auszulösen vermöch-
ten, habe die Beschwerdeführerin doch bis Ende März 2016, mithin nach
Kriegsende noch acht Jahre in ihrem Heimatstaat gelebt,
dass schliesslich die Mutter der Beschwerdeführerin nach wie vor nach Sri
Lanka zurückkehren möchte, weshalb schwer nachvollziehbar sei, dass
die Beschwerdeführerin aus Angst vor einer Verhaftung nicht dorthin zu-
rückkehren könne,
dass die Darlegungen in der Beschwerdeschrift (im Wesentlichen Hinweise
auf den anlässlich der Befragungen geschilderten Sachverhalt, die durch
nichts belegte, nachgeschoben erscheinende Behauptung, sie habe erfah-
ren, dass am 12. Februar 2017 eine ihren Bruder B. betreffende Gerichts-
verhandlung stattgefunden habe [vgl. Beschwerde S. 2.], sowie der Vor-
wurf, das SEM habe seine Begründungspflicht verletzt, indem es sich nicht
damit auseinandergesetzt habe, dass ihr Bruder V. wegen seinen Proble-
men mit den LTTE in der Schweiz als Flüchtling anerkannt worden sei be-
ziehungsweise Asyl erhalten habe [vgl. Beschwerde S. 3 f.]) nicht geeignet
sind, zu einer anderen Beurteilung des Sachverhaltes zu führen,
dass an dieser Stelle darauf hinzuweisen ist, dass V. in der Schweiz weder
Asyl erhalten hat noch als Flüchtling anerkannt worden ist, sondern sein
hängiges Asylgesuch nach der Heirat mit einer Schweizer Bürgerin und
dem Erhalt einer (ausländerrechtlichen) Aufenthaltsbewilligung zurückge-
zogen hatte,
dass auch keine Anhaltspunkte dafür vorhanden sind, die Vorinstanz habe
den erheblichen Sachverhalt nicht ausreichend erstellt,
dass nochmals ausdrücklich festzuhalten ist, dass die Beschwerdeführerin
für die Zeit vor ihrer Ausreise in Sri Lanka keinerlei Probleme mit Behörden,
Organisationen oder Privatpersonen geltend gemacht hatte und erst an-
lässlich der Anhörung vom 31. Januar 2017, als – wie das SEM in seiner
angefochtenen Verfügung bemerkte – die Organisation ihrer Rückreise in
die Wege geleitet wurde, über die Festnahmen ihres Bruders B. und ihrer
Schwester A. berichtete und die Furcht, ebenfalls vom CID verhaftet zu
werden, äusserte,
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dass sie überdies anlässlich der Anhörung angab, sie selber mache sich
hinsichtlich einer Rückkehr ins Heimatland keine Sorgen, jedoch habe ihre
Mutter gesagt, dass die Behörden sie (die Beschwerdeführerin) festneh-
men würden (vgl. A 20 S. 11 zu F85),
dass im Übrigen eine bloss entfernte Möglichkeit künftiger Verfolgung nicht
genügt, sondern vielmehr konkrete Indizien vorliegen müssen, welche den
Eintritt der erwarteten – und aus einem der vom Gesetz aufgezählten Mo-
tive erfolgenden – Benachteiligungen als wahrscheinlich und dementspre-
chend die Furcht davor als realistisch und nachvollziehbar erscheinen las-
sen (vgl. BVGE 2011/51 E. 6.2 sowie BVGE 2011/50 E. 3.1.1),
dass das SEM nach dem Gesagten berechtigterweise zum Schluss gelangt
ist, die Vorbringen der Beschwerdeführerin hielten weder den Anforderun-
gen an die Glaubhaftigkeit noch denjenigen an die Asylrelevanz stand,
weshalb es das Asylgesuch zu Recht abgelehnt hat,
dass die Ablehnung eines Asylgesuchs oder das Nichteintreten auf ein
Asylgesuch in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz zur Folge hat
(Art. 44 AsylG), vorliegend der Kanton (K._______) keine Aufenthaltsbe-
willigung erteilt hat und zudem kein Anspruch auf Erteilung einer solchen
besteht (vgl. BVGE 2013/37 E 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.), weshalb die
verfügte Wegweisung im Einklang mit den gesetzlichen Bestimmungen
steht und zu bestätigen ist,
dass das SEM das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Be-
stimmungen über die vorläufige Aufnahme regelt, wenn der Vollzug der
Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich ist (Art. 44
AsylG; Art. 83 Abs. 1 AuG [SR 142.20]),
dass bezüglich der Geltendmachung von Wegweisungsvollzugshindernis-
sen gemäss Praxis des Bundesverwaltungsgerichts der gleiche Beweis-
standard wie bei der Prüfung der Flüchtlingseigenschaft gilt, das heisst, sie
sind zu beweisen, wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls we-
nigstens glaubhaft zu machen (vgl. BVGE 2011/24 E. 10.2 m.w.H.),
dass der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig ist, wenn völkerrechtliche
Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des
Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenste-
hen (Art. 83 Abs. 3 AuG),
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dass keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwun-
gen werden darf, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem
Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft,
zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1
AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über
die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]),
dass der Vollzug der Wegweisung vorliegend in Beachtung dieser mass-
geblichen völker- und landesrechtlichen Bestimmungen zulässig ist, da es
der Beschwerdeführerin nicht gelungen ist, eine asylrechtlich erhebliche
Gefährdung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, weshalb das in
Art. 5 AsylG verankerte Prinzip des flüchtlingsrechtlichen Non-Refoule-
ment im vorliegenden Verfahren keine Anwendung findet,
dass sodann keine Anhaltspunkte für eine im Heimat- oder Herkunftsstaat
drohende menschenrechtswidrige Behandlung im Sinne von Art. 25 Abs. 3
BV, von Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter
und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung
oder Strafe (FoK, SR 0.105) und der Praxis zu Art. 3 EMRK ersichtlich sind,
dass sich der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer als unzumutbar
erweist, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat aufgrund von Situationen
wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage kon-
kret gefährdet sind (Art. 83 Abs. 4 AuG),
dass das SEM dazu in seiner Verfügung vom 13. Februar 2017 zutreffend
feststellte, nicht nur die Infrastruktur, Energieversorgung, Nahrungsmittel-
sicherheit, Gesundheitsversorgung, Schulbildung und zivile Verwaltung,
sondern auch die Sicherheitslage habe sich in Sri Lanka – und auch im
Norden und Osten des Landes – spürbar und nachhaltig verbessert, so
dass der Wegweisungsvollzug dorthin zum heutigen Zeitpunkt als grund-
sätzlich zumutbar erachtet werde,
dass sodann – wie in der angefochtenen Verfügung ebenfalls richtig fest-
hielt – auch das Vorliegen der (im Referenzurteil des Bundesverwaltungs-
gerichts E-1866/2015 vom 15. Juli 2016 dargelegten) individuellen Zumut-
barkeitskriterien bejaht werden kann, ist die Beschwerdeführerin doch jung
und gesund, verfügt mit ihrer elfjährigen Schulbildung inklusive O-Level-
Abschluss über eine überdurchschnittlich gute Ausbildung und hat ein trag-
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fähiges Beziehungsnetz in Form ihrer Mutter, Grossmutter und erwachse-
nen Geschwister, wobei sie weiterhin mit der finanziellen Unterstützung
durch die beiden in Kanada lebenden Tanten rechnen kann,
dass nach dem Gesagten keine konkreten Anhaltspunkte dafür bestehen,
die Beschwerdeführerin könnte nicht nach Sri Lanka zurückkehren oder sie
würde bei einer Rückkehr in ihre Heimat aus individuellen Gründen wirt-
schaftlicher, sozialer oder gesundheitlicher Natur in eine existenzbedro-
hende Situation geraten,
dass im Übrigen ihre Mutter freiwillig nach Sri Lanka zurückkehren möchte,
so dass die Beschwerdeführerin mit ihr zurückkreisen kann,
dass es schliesslich der Beschwerdeführerin obliegt, bei der Beschaffung
der notwendigen Reisepapiere mitzuwirken (Art. 8 Abs. 4 AsylG), weshalb
der Vollzug der Wegweisung auch als möglich zu bezeichnen ist (Art. 83
Abs. 1 AuG),
dass das SEM nach dem Gesagten den Wegweisungsvollzug zu Recht als
zulässig, zumutbar und möglich bezeichnet hat, weshalb eine Anordnung
der vorläufigen Aufnahme ausser Betracht fällt (Art. 83 Abs. 1–4),
dass aufgrund der Akten auch keine Hinweise bestehen, dass der mass-
gebliche Sachverhalt nicht vollständig erstellt worden wäre, weshalb der
Antrag auf Aufhebung der vorinstanzlichen Verfügung und auf Rückwei-
sung der Sache an die Vorinstanz abzuweisen ist,
dass sich insgesamt aus den vorstehenden Erwägungen ergibt, dass die
angefochtene Verfügung einer Überprüfung gemäss Art. 106 Abs. 1 AsylG
standhält und die Beschwerde abzuweisen ist,
dass bei diesem Ausgang des Verfahrens die Kosten von Fr. 600.– (Art. 1–
3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädi-
gungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]) der
Beschwerdeführerin aufzuerlegen sind (Art. 63 Abs. 1 und 5 VwVG), wobei
der am 18. März 2017 geleistete Kostenvorschuss zur Bezahlung der Ver-
fahrenskosten zu verwenden ist.
(Dispositiv nächste Seite)
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Die Verfahrenskosten von Fr. 600. – werden der Beschwerdeführerin auf-
erlegt. Der geleistete Kostenvorschuss wird zur Bezahlung der Verfahrens-
kosten verwendet.
3.
Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführerin, das SEM und die zuständige
kantonale Behörde.
Die Einzelrichterin: Die Gerichtsschreiberin:
Daniela Brüschweiler Kathrin Mangold Horni
Versand: