B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung IV
D-132/2018
lan
Ur t e i l vom 7 . F eb r u a r 2 0 1 8
Besetzung
Einzelrichter Hans Schürch,
mit Zustimmung von Richter Yannick Felley,
Gerichtsschreiberin Anna Dürmüller Leibundgut.
Parteien
A._______, geboren am (…),
B._______, geboren am (…),
C._______, geboren am (…),
D._______, geboren am (…),
E._______, geboren am (…),
Afghanistan,
alle vertreten durch Eva Gammenthaler,
Solidaritätsnetz Bern,
(…)
Beschwerdeführende,
gegen
Staatssekretariat für Migration (SEM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand
Asyl (ohne Wegweisungsvollzug);
Verfügung des SEM vom 30. November 2017 / N (…).
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Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest,
dass die Beschwerdeführenden, afghanische Staatsangehörige und ethni-
sche Hazara, am 10. Juli 2015 (Beschwerdeführer 3) respektive 5. Dezem-
ber 2015 (übrige Beschwerdeführende) von Iran sowie weiteren Transitlän-
dern herkommend illegal in die Schweiz einreisten,
dass der Beschwerdeführer 3 am 10. Juli 2015 im Empfangs- und Verfah-
renszentrum F._______ um Asyl nachsuchte, dort am 22. Juli 2015 zur
Identität, zum Reiseweg und summarisch zu den Asylgründen befragt und
in der Folge für die Dauer des Verfahrens dem Kanton G._______ zuge-
wiesen wurde,
dass die übrigen Familienmitglieder am 5. Dezember 2015 im Empfangs-
und Verfahrenszentrum H._______ um Asyl nachsuchten, dort am 15. De-
zember 2015 zur Identität, zum Reiseweg und summarisch zu den Asyl-
gründen befragt und in der Folge für die Dauer des Verfahrens ebenfalls
dem Kanton G._______ zugewiesen wurden,
dass das SEM die Beschwerdeführenden am 6. Juli 2016 ausführlich zu
ihren Asylgründen anhörte,
dass die Beschwerdeführenden zur Begründung der Asylgesuche im We-
sentlichen vorbrachten, sie seien ungefähr im Jahr 2005 aus ihrem Hei-
matland Afghanistan geflüchtet, weil sich Paschtunen respektive die Tali-
ban die Ländereien der Familie angeeignet, zwei Verwandte umgebracht
und auch sie bedroht hätten,
dass sie sich in der Folge im Iran niedergelassen und dort über Aufent-
haltsbewilligungen verfügt hätten, welche indessen regelmässig hätten er-
neuert werden müssen,
dass das Leben im Iran schwierig gewesen sei, weil sie als afghanische
Flüchtlinge diskriminiert worden seien,
dass der Beschwerdeführer 1 daher im März 2015 alleine nach Afghanistan
ins heimatliche Dorf I._______ (Provinz Helmand) zurückgekehrt sei, um
in Erfahrung zu bringen, ob sich allenfalls die dortige Situation verbessert
habe,
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dass es ihm jedoch nicht gelungen sei, die Ländereien der Familie wieder
in seinen Besitz zu bringen, und er ausserdem von den Taliban einen Droh-
brief erhalten habe,
dass er daher im September 2015 unverrichteter Dinge wieder in den Iran
gereist sei,
dass in der Zwischenzeit die Aufenthaltsbewilligungen der Familie abge-
laufen seien, da das Familienoberhaupt (der Beschwerdeführer 1) nicht
rechtzeitig die Verlängerung beantragt habe,
dass das Leben im Iran ohne gültige Aufenthaltstitel unmöglich gewesen
sei,
dass daher zunächst der älteste Sohn (der Beschwerdeführer 3) und einige
Monate später auch die übrigen Familienmitglieder in Richtung Schweiz
aus dem Iran ausgereist seien,
dass für die weiteren Aussagen der Beschwerdeführenden auf die Proto-
kolle bei den Akten zu verweisen ist,
dass die Beschwerdeführenden folgende Unterlagen zu den Akten reich-
ten: die afghanischen Identitätsausweise (Tazkira) der Beschwerdeführen-
den 1-3 (zwei davon im Original), ein undatierter „Mahnbrief der Provinz
Helmand“ (Kopie) sowie zwei mutmassliche Grundstück-Besitzurkunden
(Kopien),
dass das SEM mit Verfügung vom 30. November 2017 – eröffnet am 4. De-
zember 2017 – die Asylgesuche der Beschwerdeführenden abwies und die
Wegweisung aus der Schweiz anordnete,
dass es gleichzeitig infolge Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs die
vorläufige Aufnahme der Beschwerdeführenden verfügte,
dass das SEM zur Begründung im Wesentlichen anführte, die Vorbringen
des Beschwerdeführers 1 betreffend seine vorübergehende Rückkehr
nach Afghanistan seien unlogisch und unsubstanziiert ausgefallen,
dass auch die Ausführungen des Beschwerdeführers 3 unsubstanziiert und
daher unglaubhaft seien,
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dass es sodann teilweise an einem genügend engen Zusammenhang zwi-
schen den geltend gemachten Ereignissen in Afghanistan und der Ausreise
fehle,
dass ausserdem davon auszugehen sei, die Wegnahme der Ländereien
durch die Paschtunen oder die Taliban sei nicht aus einem der in Art. 3
AsylG definierten Motive erfolgt,
dass der eingereichte Drohbrief aufgrund seiner Qualität (Kopie) und sei-
nes Inhalts nicht geeignet sei, das Bestehen einer asylrelevanten Verfol-
gung glaubhaft zu machen,
dass schliesslich die Zugehörigkeit zur Ethnie der Hazara per se kein
Asylgrund im Sinne von Art. 3 AsylG darstelle,
dass die Flüchtlingseigenschaft der Beschwerdeführenden daher insge-
samt zu verneinen und die Asylgesuche abzulehnen seien,
dass für den weiteren Inhalt der vorinstanzlichen Verfügung auf die Akten
zu verweisen ist,
dass die Beschwerdeführenden diese Verfügung mit Beschwerde vom
4. Januar 2018 bezüglich der Dispositivziffern 1-3 der vorinstanzlichen Ver-
fügung (Flüchtlingseigenschaft, Asyl, Wegweisung) beim Bundesverwal-
tungsgericht anfechten liessen,
dass dabei beantragt wurde, die angefochtene Verfügung sei aufzuheben,
die Beschwerdeführenden seien als Flüchtlinge anzuerkennen, und es sei
ihnen Asyl zu gewähren,
dass eventuell die angefochtene Verfügung aufzuheben und der Be-
schwerdeführer erneut zu seinen Fluchtgründen anzuhören sei,
dass ausserdem um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege im
Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG sowie um Verzicht auf die Erhebung eines
Kostenvorschusses ersucht wurde,
dass der Beschwerde eine Kopie der angefochtenen Verfügung vom
30. November 2017 sowie eine Kopie der Vollmacht vom 22. Dezember
2017 beilagen,
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dass auf den Inhalt der Beschwerde, soweit entscheidrelevant, in den
nachfolgenden Erwägungen eingegangen wird,
dass der Instruktionsrichter mit Zwischenverfügung vom 11. Januar 2018
die Gesuche um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege und Kos-
tenvorschussverzicht abwies und die Beschwerdeführenden aufforderte,
bis zum 26. Januar 2018 einen Kostenvorschuss von Fr. 750.– einzuzah-
len, ansonsten auf die Beschwerde nicht eingetreten werde,
dass der verlangte Kostenvorschuss am 19. Januar 2018 geleistet wurde,
und zieht in Erwägung,
dass das Bundesverwaltungsgericht auf dem Gebiet des Asyls endgültig
über Beschwerden gegen Verfügungen (Art. 5 VwVG) des SEM entschei-
det, ausser bei Vorliegen eines Auslieferungsersuchens des Staates, vor
welchem die beschwerdeführende Person Schutz sucht (Art. 105 AsylG
[SR 142.31] i.V.m. Art. 31–33 VGG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG),
dass eine solche Ausnahme vorliegend nicht besteht,
dass sich das Verfahren nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG richtet,
soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG),
dass die Beschwerdeführenden am Verfahren vor der Vorinstanz teilge-
nommen haben, durch die angefochtene Verfügung besonders berührt
sind, ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise
Änderung haben und daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert
sind (Art. 105 AsylG und Art. 48 Abs. 1 VwVG),
dass somit auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde einzu-
treten ist (Art. 108 Abs. 1 AsylG und Art. 52 Abs. 1 VwVG),
dass sich die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen
Rügen im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG richten (vgl. BVGE
2014/26 E. 5),
dass über offensichtlich unbegründete Beschwerden in einzelrichterlicher
Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise ei-
ner zweiten Richterin entschieden wird (Art. 111 Bst. e AsylG) und es sich
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vorliegend, wie nachfolgend aufgezeigt, um eine solche handelt, weshalb
der Beschwerdeentscheid nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a
Abs. 2 AsylG),
dass gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG vorliegend auf einen Schriften-
wechsel verzichtet wurde,
dass die Beschwerdeführenden infolge Unzumutbarkeit des Wegwei-
sungsvollzugs in der Schweiz vorläufig aufgenommen wurden und die vo-
rinstanzliche Verfügung diesbezüglich nicht angefochten wurde, weshalb
sich das vorliegende Beschwerdeverfahren in materieller Hinsicht auf die
Fragen beschränkt, ob die Beschwerdeführenden die Flüchtlingseigen-
schaft erfüllen und ob ihnen deswegen Asyl zu gewähren und auf die Weg-
weisung zu verzichten ist,
dass in der Beschwerde eventualiter beantragt wird, die vorinstanzliche
Verfügung sei zu kassieren, und der Beschwerdeführer (Beschwerdefüh-
rer 1) sei erneut zu seinen Fluchtgründen zu befragen, da es ihm anläss-
lich der Anhörung nicht gelungen sei, seine Asylgründe im Detail darzule-
gen,
dass diese formelle Rüge vorab zu prüfen ist,
dass aufgrund der Aktenlage davon auszugehen ist, dass der Beschwer-
deführer 1 sowohl anlässlich der Befragung in der Empfangsstelle als auch
bei der ausführlichen Anhörung zu den Asylgründen ausreichend Gelegen-
heit hatte, seine Asylgründe zu schildern,
dass die Befragung zu den Gesuchsgründen in der Empfangsstelle im Fall
des Beschwerdeführers 1 zudem weit ausführlicher ausfiel, als dies nor-
malerweise der Fall ist,
dass er überdies mehrfach ausdrücklich gefragt wurde, ob er alle Gründe
genannt habe (vgl. A20 S. 12 und A30 S. 13), und er Gelegenheit erhielt,
weiterführende Angaben zu machen,
dass es ihm bei dieser Sachlage ohne weiteres zumutbar und möglich ge-
wesen wäre, die nun erst in der Beschwerde erwähnten Sachverhaltsde-
tails bereits zu einem früheren Zeitpunkt anzubringen,
dass dem SEM daher nicht vorgeworfen werden kann, es habe den rechts-
erheblichen Sachverhalt unvollständig erhoben,
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dass der Kassationsantrag daher abzuweisen ist, zumal der Sachverhalt
insbesondere im heutigen Zeitpunkt als vollständig erstellt zu erachten ist,
dass die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl gewährt (Art. 2 Abs. 1
AsylG), wobei Flüchtlinge Personen sind, die in ihrem Heimatstaat oder im
Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationali-
tät, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder ihrer politi-
schen Anschauungen wegen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder
begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3
Abs. 1 AsylG),
dass die Flüchtlingseigenschaft nachgewiesen oder zumindest glaubhaft
gemacht werden muss (Art. 7 AsylG),
dass die Flüchtlingseigenschaft glaubhaft gemacht ist, wenn die Behörde
ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält,
dass Vorbringen insbesondere dann unglaubhaft sind, wenn sie in wesent-
lichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den
Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder ver-
fälschte Beweismittel abgestützt werden,
dass in Bezug auf die Ausreise der Beschwerdeführenden aus Afghanistan
im Jahr 2005 festzustellen ist, dass diese Flucht den Akten zufolge primär
aufgrund der damals herrschenden kriegsähnlichen Zustände und der
Machtübernahme durch die Taliban in der Herkunftsregion der Beschwer-
deführenden erfolgte,
dass den Angaben des Beschwerdeführers 1 zufolge damals sein Vater
und sein Bruder von den Taliban getötet worden seien und sich die Taliban
ihre Ländereien angeeignet hätten,
dass er befürchtet habe, ebenfalls umgebracht zu werden, zumal sein an-
derer – schon länger verstorbener – Bruder Kommandant des afghani-
schen Militärs gewesen sei und in dieser Funktion viele Mujaheddins getö-
tet habe, für welche sich die Taliban an seiner Familie hätten rächen wollen,
dass der Beschwerdeführer 1 indessen im Jahr 2005 offensichtlich keinen
konkret gegen ihn gerichteten Verfolgungshandlungen ausgesetzt war,
dass ausserdem aufgrund der Aktenlage davon auszugehen ist, dass die
geltend gemachten Übergriffe auf seine Familienangehörigen (Vater und
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Bruder) nicht primär aus asylbeachtlichen Motiven im Sinne von Art. 3
Abs. 1 AsylG, sondern aus kriminellem Antrieb heraus erfolgten, wobei das
Ziel der Täter offensichtlich die unrechtmässige Aneignung von Grundstü-
cken war,
dass der Beschwerdeführer 1 sodann geltend machte, er sei im März 2015
nach Afghanistan zurückgekehrt, jedoch nur ungefähr sechs Monate später
wiederum in Richtung Iran ausgereist,
dass es gestützt auf die diesbezüglichen Ausführungen des Beschwerde-
führers entgegen der vom SEM vertretenen Auffassung nicht völlig ausge-
schlossen erscheint, dass er im Frühjahr 2015 tatsächlich vorübergehend
nach Afghanistan gereist ist und sich um die Wiederinbesitznahme der Län-
dereien seiner Familie bemüht hat,
dass indessen aufgrund der Aktenlage festzustellen ist, dass der Be-
schwerdeführer 1 auch im Jahr 2015 in Afghanistan keiner asylbeachtli-
chen Verfolgung ausgesetzt war,
dass nämlich der blosse Umstand, dass ihm die Rückgabe der Grundstü-
cke verweigert wurde und er für sich und seine Familie bei dieser Sachlage
keine Zukunftsperspektive in Afghanistan sah, keine Verfolgung im Sinne
von Art. 3 AsylG darstellt,
dass der Beschwerdeführer 1 zwar geltend macht, er habe bei seinem Auf-
enthalt im Heimatdort im Jahr 2015 von den Taliban ein Drohschreiben er-
halten,
dass das als Beweismittel eingereichte Schreiben („Mahnbrief der Provinz
Helmand“) indessen nicht geeignet ist, das Bestehen einer asylbeachtli-
chen Gefährdungslage zu belegen, zumal dem Beschwerdeführer darin
keine konkreten und ernsthaften Nachteile angedroht werden und es sich
dabei ohnehin lediglich um eine Farbkopie eines undatierten handschriftli-
chen Dokuments handelt, dessen Authentizität äusserst zweifelhaft ist,
dass bei dieser Sachlage auch die erst auf Beschwerdeebene vorge-
brachte und durch nichts belegte Behauptung, wonach der Beschwerde-
führer 1 von den Taliban namentlich gesucht werde und diese sogar in Ka-
bul bei seinem Schwiegervater nach ihm gefragt hätten (vgl. dazu S. 5 und
6 der Beschwerde), nicht geglaubt werden kann,
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dass sodann der Hinweis der Beschwerdeführenden auf die allgemeine
Diskriminierung der Hazara in Afghanistan respektive ihre Zugehörigkeit zu
dieser Volksgruppe nicht geeignet ist, die Flüchtlingseigenschaft zu be-
gründen, zumal die hohen Anforderungen, die für die Annahme einer Kol-
lektivverfolgung gelten (vgl. BVGE 2013/12 E. 6; BVGE 2013/11 E. 5.3.2),
im Falle der Hazara in Afghanistan nicht erfüllt sind,
dass schliesslich die in Bezug auf die Situation im Iran gemachten Ausfüh-
rungen schon deswegen nicht asylbeachtlich sind, weil es sich dabei nicht
um den Heimatstaat der Beschwerdeführenden, sondern um einen Dritt-
staat handelt,
dass die Asylvorbringen der Beschwerdeführenden nach dem Gesagten
teilweise unglaubhaft und im Übrigen nicht asylrelevant sind,
dass das SEM die Flüchtlingseigenschaft der Beschwerdeführenden somit
zu Recht verneint und die Asylgesuche abgelehnt hat,
dass die Ablehnung eines Asylgesuchs oder das Nichteintreten auf ein
Asylgesuch in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz zur Folge hat
(Art. 44 AsylG), vorliegend der Kanton keine Aufenthaltsbewilligung erteilt
hat und zudem kein Anspruch auf Erteilung einer solchen besteht (vgl.
BVGE 2013/37 E 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.), weshalb die verfügte Weg-
weisung im Einklang mit den gesetzlichen Bestimmungen steht und zu be-
stätigen ist,
dass die Vorinstanz in ihrer Verfügung vom 30. November 2017 infolge Un-
zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs die vorläufige Aufnahme der Be-
schwerdeführenden in der Schweiz angeordnet hat, womit sich praxisge-
mäss weitere Ausführungen zur Zulässigkeit, Zumutbarkeit und Möglichkeit
des Wegweisungsvollzugs erübrigen,
dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechts-
erheblichen Sachverhalt richtig sowie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1
AsylG) und – soweit überprüfbar – angemessen ist, weshalb die Beschwer-
de abzuweisen ist,
dass bei diesem Ausgang des Verfahrens dessen Kosten von Fr. 750.–
(Art. 1–3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Ent-
schädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2])
den Beschwerdeführenden aufzuerlegen sind (Art. 63 Abs. 1 VwVG),
D-132/2018
Seite 10
dass der am 19. Januar 2018 in gleicher Höhe geleistete Kostenvorschuss
zur Bezahlung der Verfahrenskosten verwendet wird.
Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Die Verfahrenskosten von Fr. 750.– werden den Beschwerdeführenden
auferlegt. Der in gleicher Höhe geleistete Kostenvorschuss wird zur Bezah-
lung der Verfahrenskosten verwendet.
3.
Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführenden, das SEM und die kanto-
nale Migrationsbehörde.
Der Einzelrichter: Die Gerichtsschreiberin:
Hans Schürch Anna Dürmüller Leibundgut
Versand: