B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung IV
D-1322/2013/was
U r t e i l v o m 1 9 . M ä r z 2 0 1 3
Besetzung
Richter Hans Schürch,
mit Zustimmung von Richter Fulvio Haefeli;
Gerichtsschreiberin Eva Zürcher.
Parteien
A._______, geboren (…),
China (Volksrepublik),
Zentrum für Asylsuchende, (…),
Beschwerdeführer,
gegen
Bundesamt für Migration (BFM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand
Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung
(Dublin-Verfahren);
Verfügung des BFM vom 4. März 2013 / N (…).
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Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest,
dass der Beschwerdeführer eigenen Angaben zufolge seinen Herkunfts-
ort im Heimatland am 1. Mai 2012 verliess, sich anschliessend in
B._______, in C._______, in D._______ und in E._______ jeweils einige
Wochen oder Monate aufhielt, um anschliessend mit einem gefälschten
Reisepass am 20. Januar 2013 über den Luftweg nach Italien zu gelan-
gen, von wo aus er sich am folgenden Tag unter Umgehung der Grenz-
kontrollen in die Schweiz begab und hier am 22. Januar 2014 ein Asylge-
such einreichte,
dass dem Beschwerdeführer anlässlich der summarischen Befragung
vom 28. Januar 2013 das rechtliche Gehör zu einer allfälligen Wegwei-
sung nach Italien gewährt wurde,
dass er in seiner mündlichen Stellungnahme einwandte, die Schlepper
hätten ihm versprochen, ihn in die Schweiz zu bringen, und er wäre froh,
wenn sein Entscheid hier gefällt würde,
dass das BFM am 5. Februar 2013 an Italien ein Ersuchen um Übernah-
me des Beschwerdeführers im Sinne von Art. 10 Abs. 1 der Verordnung
(EG) Nr. 343/2003 des Rates vom 18. Februar 2003 (Dublin-II-VO) zur
Festlegung der Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des Mitgliedstaa-
tes, der für die Prüfung eines von einem Drittstaatsangehörigen in einem
Mitgliedstaat gestellten Asylantrages zuständig ist, stellte,
dass die italienischen Behörden mit Schreiben vom 4. März 2013 einer
Rückübernahme des Beschwerdeführers zustimmten,
dass das BFM mit Verfügung vom 4. März 2013 – eröffnet am 7. März
2013 – in Anwendung von Art. 34 Abs. 2 Bst. d des Asylgesetzes vom
26. Juni 1998 (AsylG; SR 142.31) auf das Asylgesuch nicht eintrat und
die Wegweisung nach Italien verfügte, den Beschwerdeführer – unter An-
drohung von Zwangsmitteln im Unterlassungsfall – aufforderte, die
Schweiz spätestens am Tag nach Ablauf der Beschwerdefrist zu verlas-
sen, den Kanton Schwyz verpflichtete, die Wegweisungsverfügung zu
vollziehen, dem Beschwerdeführer die editionspflichtigen Akten gemäss
Aktenverzeichnis aushändigte und feststellte, eine allfällige Beschwerde
gegen die Verfügung habe keine aufschiebende Wirkung,
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dass das BFM festhielt, Italien sei für die Durchführung des Asyl- und
Wegweisungsverfahrens zuständig, wozu es sich in seinem Schreiben
vom 4. März 2013 bereit erklärt habe,
dass der Wunsch des Beschwerdeführers, sein Asylgesuch solle in der
Schweiz behandelt werden, keine Beachtung finden könne, weil die Zu-
ständigkeit eines Mitgliedstaates zur Durchführung des Asylverfahrens in
der Dublin-II-VO geregelt, sei,
dass somit die Ausführungen des Beschwerdeführers die dort festgelegte
Zuständigkeit nicht widerlegen könnten,
dass die Überstellung an Italien – vorbehältlich einer allfälligen Unterbre-
chung oder Verlängerung (Art. 19 f. Dublin-II-VO) – bis spätestens am
4. September 2013 zu erfolgen habe,
dass der Beschwerdeführer gegen diese Verfügung mit Eingabe vom
11. März 2013 beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde erhob und
dabei beantragte, die angefochtene Verfügung sei aufzuheben, auf das
Asylgesuch sei mangels Zulässigkeit und Zumutbarkeit des Wegwei-
sungsvollzugs nach Italien einzutreten und er sei anzuhören,
dass er in verfahrensrechtlicher Hinsicht um Gewährung der unentgeltli-
chen Rechtspflege unter Einschluss des Verzichts auf die Erhebung eines
Kostenvorschusses ersuchte,
dass er mit Eingabe vom 14. März 2013 unter anderem zusätzlich die An-
träge stellte, das BFM sei anzuweisen, das Selbsteintrittsrecht auszu-
üben, auf sein Asylgesuch sei einzutreten, es sei ihm in der Schweiz Asyl
zu gewähren, eventuell sei er infolge subjektiver Nachfluchtgründe als
Flüchtling vorläufig aufzunehmen, es sei eine medizinische Abklärung
betreffend Tuberkulose und psychischer Probleme vorzunehmen, es sei
eine Stellungnahme der Schweizerischen Flüchtlingshilfe (SFH) einzuho-
len und es sei die aufschiebende Wirkung zu erteilen,
dass dieser Eingabe zahlreiche Kopien von Beweismitteln beilagen,
dass für die Begründung der Beschwerde auf die Akten zu verweisen und
soweit entscheidwesentlich, nachfolgend darauf einzugehen ist,
dass die vorinstanzlichen Akten am 14. März 2013 beim Bundesverwal-
tungsgericht eintrafen (Art. 109 Abs. 2 AsylG),
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dass am 19. März 2013 beim Bundesverwaltungsgericht die Kopie eines
dem BFM zugesandten und weitergeleiteten ärztlichen Kurzberichts ein-
traf,
und zieht in Erwägung,
dass das Bundesverwaltungsgericht auf dem Gebiet des Asyls endgültig
über Beschwerden gegen Verfügungen (Art. 5 des Verwaltungsverfah-
rensgesetzes vom 20. Dezember 1968 [VwVG, SR 172.021]) des BFM
entscheidet, ausser bei Vorliegen eines Auslieferungsersuchens des
Staates, vor welchem die beschwerdeführende Person Schutz sucht
(Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 31 – 33 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom
17. Juni 2005 [VGG, SR 173.32]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesge-
richtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]),
dass eine solche Ausnahme im Sinne von Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG nicht
vorliegt, weshalb das Bundesverwaltungsgericht endgültig entscheidet,
dass der Beschwerdeführer am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenom-
men hat, durch die angefochtene Verfügung besonders berührt ist, ein
schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Ände-
rung hat und daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert ist
(Art. 105 AsylG und Art. 48 Abs. 1 VwVG),
dass somit auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde einzu-
treten ist (Art. 108 Abs. 2 AsylG und Art. 52 VwVG),
dass mit Beschwerde die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige oder
unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und die
Unangemessenheit gerügt werden können (Art. 106 Abs. 1 AsylG),
dass über offensichtlich unbegründete Beschwerden in einzelrichterlicher
Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise
einer zweiten Richterin entschieden wird (Art. 111 Bst. e AsylG) und es
sich vorliegend, wie nachfolgend aufgezeigt, um eine solche handelt,
weshalb der Beschwerdeentscheid nur summarisch zu begründen ist
(Art. 111a Abs. 2 AsylG),
dass gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG vorliegend auf einen Schriften-
wechsel verzichtet wurde,
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dass bei Beschwerden gegen Nichteintretensentscheide, mit denen es
das BFM ablehnt, das Asylgesuch auf seine Begründetheit hin zu über-
prüfen (Art. 32 – 35 AsylG), die Beurteilungskompetenz der Beschwerde-
instanz grundsätzlich auf die Frage beschränkt ist, ob die Vorinstanz zu
Recht auf das Asylgesuch nicht eingetreten ist (vgl. BVGE 2011/9 E. 5
S. 116),
dass sich demnach die Beschwerdeinstanz – sofern sie den Nichteintre-
tensentscheid als unrechtmässig erachtet – einer selbstständigen mate-
riellen Prüfung enthält, die angefochtene Verfügung aufhebt und die Sa-
che zu neuer Entscheidung an die Vorinstanz zurückweist (vgl. BVGE
2007/8 E. 2.1 S. 73),
dass folglich auf die Anträge, es sei die Flüchtlingseigenschaft festzustel-
len und Asyl zu gewähren, beziehungsweise es sei die Flüchtlingseigen-
schaft infolge subjektiver Nachfluchtgründe festzustellen, nicht einzutre-
ten ist,
dass die Vorinstanz die Frage der Wegweisung und des Vollzugs mate-
riell prüft, weshalb dem Bundesverwaltungsgericht diesbezüglich grund-
sätzlich volle Kognition zukommt, wobei sich diese Fragen – namentlich
diejenigen hinsichtlich des Bestehens von Vollzugshindernissen (Durch-
führbarkeit der Überstellung an den zuständigen Staat) – in den Dublin-
Verfahren bereits vor Erlass des Nichteintretensentscheides stellen,
dass auf Asylgesuche in der Regel nicht eingetreten wird, wenn Asylsu-
chende in einen Drittstaat ausreisen können, welcher für die Durchfüh-
rung des Asyl- und Wegweisungsverfahrens staatsvertraglich zuständig
ist (Art. 34 Abs. 2 Bst. d AsylG),
dass der Aufenthalt des Beschwerdeführers in Italien aufgrund der Zusi-
cherung der italienischen Behörden zu dessen Rückübernahme als er-
stellt gilt, auch wenn sich der Beschwerdeführer anlässlich der Befragung
nicht mehr erinnern will, in welchem Flughafen er gelandet ist, womit die
Zuständigkeit Italiens gemäss Dubliner Verfahrensregelung definitiv ge-
worden ist,
dass hinsichtlich der Einwände des Beschwerdeführers im Beschwerde-
verfahren zu seinem gesundheitlichen Zustand, zur Angst vor einer Rück-
schiebung ins Heimatland und zu den Verhältnissen in Italien festzuhalten
ist, dass Italien unter anderem Signatarstaat der FK, der EMRK und des
Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere
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grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe
(FoK, SR 0.105) ist, wie die Vorinstanz in der angefochtenen Verfügung
zu Recht darlegte,
dass vorliegend keine konkreten Hinweise dafür bestehen, wonach Italien
sich nicht an die massgebenden völkerrechtlichen Bestimmungen, insbe-
sondere an das Rückschiebungsverbot oder die einschlägigen Normen
der EMRK, halten würde,
dass zwar das italienische Fürsorgesystem für Asylsuchende in der Kritik
steht, in den Aufenthalts- und Verfahrensbedingungen für Personen, wel-
che sich im Rahmen eines Asylverfahrens in Italien aufhalten, indessen
insgesamt kein Vollzugshindernis zu erkennen ist (Urteile des Bundes-
verwaltungsgerichts D-4053/2010 vom 10. Juni 2010, E-6195/2009 vom
30. Oktober 2009 und E-4109/2009 vom 17. August 2009),
dass Dublin-Rückkehrende und verletzliche Personen betreffend Unter-
bringung von den italienischen Behörden bevorzugt behandelt werden
und sich – neben den staatlichen Strukturen – auch zahlreiche private
Hilfsorganisationen der Betreuung von Asylsuchenden und Flüchtlingen
annehmen,
dass zudem die Furcht des Beschwerdeführers, von Italien in sein Hei-
matland abgeschoben zu werden, unbegründet und auch in keiner Weise
belegt ist,
dass auch nicht von einer dramatischen Zuspitzung der Lage in Italien
auszugehen ist, auch wenn nicht in Abrede gestellt wird, dass die politi-
sche und ökonomische Situation in diesem Land nicht optimal ist,
dass der Beschwerdeführer ferner weder bei seiner Einreise in die
Schweiz noch anlässlich der Befragung angab, an medizinischen Prob-
lemen zu leiden (vgl. Akte A1/2 S. 1 und A6/14), und im Übrigen keine
Beweismittel zu den Akten reichte, wonach er – wie von ihm dargelegt –
(…) sei, weshalb Zweifel an dieser Darstellung des Sachverhalts ange-
bracht erscheinen,
dass demgegenüber von der Notwendigkeit einer Behandlung der festge-
stellten F._______ auszugehen ist,
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dass diese indessen auch in Italien stattfinden kann, zumal auch dort Be-
handlungsmöglichkeiten bestehen und sich der Beschwerdeführer dies-
bezüglich an die italienischen Behörden wenden kann,
dass an dieser Einschätzung die eingereichten Beweismittelkopien –
auch diejenige, welche erst am 19. März 2013 beim Bundesverwaltungs-
gericht eintraf – nichts zu ändern vermögen, weshalb darauf nicht näher
einzugehen ist,
dass sich somit keine Hindernisse aus den Akten ergeben, gestützt auf
welche der Vollzug der Wegweisung nach Italien nicht zulässig oder zu-
mutbar sein sollte,
dass folglich die Gesuche um Abklärung der medizinischen Situation des
Beschwerdeführers und um Einholung einer Stellungnahme durch die
SFH abzuweisen sind,
dass allein ein fehlendes Beziehungsnetz in Italien nicht zu einer anderen
Einschätzung zu führen vermag, weshalb der Antrag auf Anweisung des
BFM zur Ausübung des Selbsteintrittsrechts abzuweisen ist,
dass im Übrigen – um unnötige Wiederholungen zu vermeiden – auf die
zutreffenden Erwägungen in der angefochtenen Verfügung zu verweisen
ist,
dass das BFM demnach in Anwendung von Art. 34 Abs. 2 Bst. d AsylG zu
Recht auf das Asylgesuch des Beschwerdeführers nicht eingetreten ist,
dass die Anordnung der Wegweisung nach Italien der Systematik des
Dublin-Verfahrens entspricht und nach dem Nichteintretensentscheid im
Einklang mit der Bestimmung von Art. 44 Abs. 1 AsylG steht,
dass im Rahmen des Dublin-Verfahrens – bei dem es sich um ein Über-
stellungsverfahren in den für die Prüfung des Asylgesuches zuständigen
Staat handelt – systembedingt kein Raum bleibt für Ersatzmassnahmen
im Sinne von Art. 44 Abs. 2 AsylG i.V.m. Art. 83 Abs. 2 des Bundesgeset-
zes vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer
(AuG, SR 142.20),
dass eine entsprechende Prüfung soweit notwendig vielmehr bereits im
Rahmen des Dublin-Verfahrens stattfinden muss (vgl. vorstehende Erwä-
gungen),
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dass vorliegend – wie aufgezeigt, kein Anlass zur Ausübung des Selbst-
eintrittsrechts (Art. 3 Abs. 2 Dublin-II-VO) beziehungsweise zur Anwen-
dung der Humanitären Klausel (Art. 15 Dublin.-II-VO) besteht, weshalb
der vom BFM verfügte Vollzug der Wegweisung zu bestätigen ist,
dass es dem Beschwerdeführer demnach nicht gelungen ist darzutun,
inwiefern die angefochtene Verfügung Bundesrecht verletzt, den rechts-
erheblichen Sachverhalt unrichtig oder unvollständig feststellt oder unan-
gemessen ist (Art. 106 AsylG), weshalb die Beschwerde abzuweisen ist,
dass das mit der Beschwerde gestellte Gesuch um Gewährung der un-
entgeltlichen Rechtspflege im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG abzuweisen
ist, da die Begehren, wie sich aus den vorstehenden Erwägungen ergibt,
als aussichtslos zu bezeichnen waren, weshalb die kumulativen Voraus-
setzungen für die Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege – unab-
hängig von der fehlenden Bescheinigung der Bedürftigkeit – nicht erfüllt
sind,
dass das Gesuch um Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschus-
ses infolge des Direktentscheides hinfällig geworden ist, weshalb darauf
nicht einzutreten ist,
dass bei diesem Ausgang des Verfahrens die Kosten von Fr. 600.–
(Art. 1 – 3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und
Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE,
SR 173.320.2]) dem Beschwerdeführer aufzuerlegen sind (Art. 63 Abs. 1
VwVG).
(Dispositiv nächste Seite)
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege im Sinne
von Art. 65 Abs. 1 VwVG wird abgewiesen.
3.
Die Verfahrenskosten von Fr. 600.– werden dem Beschwerdeführer auf-
erlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zu Guns-
ten der Gerichtskasse zu überweisen.
4.
Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das BFM und die zuständi-
ge kantonale Behörde.
Der Einzelrichter: Die Gerichtsschreiberin:
Hans Schürch Eva Zürcher
Versand: