B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung IV
D-1324/2015
U r t e i l v o m 1 3 . F e b r u a r 2 0 1 7
Besetzung
Richterin Contessina Theis (Vorsitz),
Richter Jean-Pierre Monnet, Richter Walter Lang,
Gerichtsschreiberin Anne Kneer.
Parteien
A._______, geboren am (…),
Syrien,
vertreten durch lic. iur. Semsettin Bastimar,
Beschwerdeführer,
gegen
Staatssekretariat für Migration (SEM;
zuvor Bundesamt für Migration, BFM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand
Asyl (ohne Wegweisung);
Verfügung des SEM vom 28. Januar 2015 / N (…).
D-1324/2015
Seite 2
Sachverhalt:
A.
Der Beschwerdeführer, ein syrischer Staatsangehöriger kurdischer Eth-
nie, reiste am 2. April 2014 legal mit einem Visum in die Schweiz ein. Am
15. April 2014 suchte er im Empfangs- und Verfahrenszentrum (EVZ)
B._______ um Asyl nach. Daraufhin wurde er am 6. Mai 2014 zu seiner
Person sowie summarisch zu seinen Asylgründen befragt (Befragung zur
Person [BzP]) und am 27. November 2014 einlässlich angehört.
Zur Begründung seines Asylgesuchs machte er im Wesentlichen geltend,
er stamme aus C._______ (Kurdisch) beziehungsweise D._______ (Ara-
bisch) in der Region E._______. Sein Bruder F._______ sei aktives Mit-
glied einer kurdischen Partei gewesen. Dieser Bruder habe an Versamm-
lungen teilgenommen und seine Freunde nach Hause eingeladen, wo sie
über die Ideologie der Partei und über Kurden diskutiert hätten. Er (der
Beschwerdeführer) sei selber Sympathisant dieser Partei gewesen und
habe später auch an den Versammlungen teilgenommen. Im Jahr (…) sei
der Bruder F._______ von der Regierung verhaftet und bald darauf wie-
der freigelassen worden. Ein Jahr später habe man ihn erneut verhaftet.
Danach hätten die Probleme mit der Regierung beziehungsweise mit dem
Staat begonnen. Fast täglich seien die Behörden zur Familie nach Hause
gekommen und hätten Familienmitglieder mitgenommen und Verhöre
durchgeführt. Auch er (der Beschwerdeführer) sei immer wieder festge-
nommen und verhört worden, so dass er schliesslich seine Maturaprü-
fungen nicht habe ablegen können. Er habe den obligatorischen Militär-
dienst absolviert und in der (…) Einheit als (…) gedient. Anschliessend
sei er nach G._______ (aufs Land) gegangen, wo er als (…) gearbeitet
habe. Etwa (…) bis (…) Monate nach Beendigung des Militärdienstes hät-
ten ihn die Behörden erneut unter einem Vorwand festgenommen und zur
Zusammenarbeit gedrängt. Als er abgelehnt habe, sei er geschlagen
worden. Zudem habe man ihm gesagt, wenn er sich künftig auf eine Ar-
beitsstelle bewerbe, würden die Behörden dagegen sein und ihm das Le-
ben schwer machen. Danach sei eine Weile lang nichts passiert, bis er im
Jahr (…) von einem Richter vorgeladen worden sei. Dieser habe eine
persönlich Akte über ihn geführt und ihn unter Drohung zur Zusammenar-
beit mit den Behörden aufgefordert. Nachher hätten in G._______ monat-
liche Kontrollbesuche stattgefunden, so dass er sich entschieden habe,
nach H._______ zu gehen, wo er in der Anonymität (…) habe untertau-
chen können. Aufgrund der politischen Aktivitäten seines Bruders
F._______ seien die Behörden im Jahr (…) ins Haus des anderen Bru-
D-1324/2015
Seite 3
ders I._______ (N […]) gekommen und hätten ihn, den Vater und die bei-
den Brüder F._______ und J._______ (N […]) aufs Revier mitgenommen
und mit verbundenen Augen und unter Schlägen verhört. Nachdem er
wieder freigelassen worden sei, habe er fortan nicht mehr zu Hause ge-
schlafen. Ende 2010 sei er für (…) bis (…) Monate in die Türkei gegan-
gen, um sich den Verhören der Behörden zu entziehen. Später sei er
wieder nach Syrien zurückgekehrt. Zu dieser Zeit sei sein Bruder
J._______ ins Ausland geflüchtet und die Unruhen in Syrien hätten be-
gonnen. Dadurch sei der Druck auf ihn allmählich kleiner geworden. Mitte
2012 als er in H._______ gewesen sei, habe er gehört, dass die 4. Ein-
heit Reservisten einziehe. Aus Angst, die Behörden würden ihn wieder
festnehmen, sei er wieder nach G._______ zurückgekehrt, welches in ei-
ner Region gelegen sei, die inzwischen von Regierungstruppen als auch
von der Opposition umzingelt gewesen sei. Der Druck auf E._______ ha-
be sich verstärkt, weshalb die YPG (Yekîneyên Parastina Gel; Volksver-
teidigungseinheiten) in der zweiten Hälfte des Jahres 2012 angefangen
habe, Leute zur rekrutieren. Die YPG habe auch auf ihn viel Druck aus-
geübt und er habe an einem Checkpoint Wache halten müssen. Er sei ak-
tives Mitglied der PYD (Partiya Yekitîya Demokrat; Demokratische Ein-
heitspartei) gewesen und habe eine Art Ermittlerfunktion innegehabt. Zu
seinen Aufgaben hätten die Vermittlung von Informationen, das Einsam-
meln von Beiträgen und das Verteilen von Zeitungen gehört. Um dem
YPG-Wehrdienst an der Front zu entkommen, habe er im Frühjahr 2013
seinen Heimatstaat in Richtung Türkei verlassen. Der Bruder J._______,
der bereits in der Schweiz gewesen sei, habe die Familie (Beschwerde-
führer sowie Bruder I._______ und dessen Ehefrau und Kinder) in die
Schweiz eingeladen, woraufhin alle ein Einreisevisum erhalten hätten.
B.
Mit Verfügung vom 28. Januar 2015 – eröffnet am 30. Januar 2015 –
lehnte das SEM das Asylgesuch ab und ordnete die Wegweisung aus der
Schweiz an. Indessen schob es den Wegweisungsvollzug zugunsten ei-
ner vorläufigen Aufnahme wegen Unzumutbarkeit auf.
C.
Mit Eingabe vom 27. Februar 2015 erhob der Beschwerdeführer – han-
delnd durch seinen Rechtsvertreter – gegen diesen Entscheid Beschwer-
de beim Bundesverwaltungsgericht und beantragte die Aufhebung der Zif-
fer 1 bis 3, die Feststellung der Flüchtlingseigenschaft und die Asylge-
währung eventualiter die Rückweisung der Sache an die Vorinstanz zur
D-1324/2015
Seite 4
Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und Neubeurteilung so-
wie subeventualiter die vorläufige Aufnahme als Flüchtling.
In formeller Hinsicht ersuchte er um Gewährung der unentgeltlichen Pro-
zessführung im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG und der amtlichen
Rechtsverbeiständung im Sinne von Art. 110a Abs. 1 Bst. a AsylG
(SR 142.31) sowie um Befreiung von der Kostenvorschusspflicht. Dar-
über hinaus beantragte er Einsicht in die Asylakten seines Bruders
I._______ (N […]) verbunden mit der Ansetzung einer Nachfrist zur Be-
schwerdeergänzung.
Neben einer Vollmacht und einer Kopie der angefochtenen Verfügung
wurden ein Bestätigungsschreiben des Dorfvorstehers mit deutscher
Übersetzung, ein Bericht von Kurdwatch sowie eine Fürsorgebestätigung
eingereicht.
D.
Mit Verfügung vom 5. März 2015 stellte die Instruktionsrichterin fest, dass
der Beschwerdeführer den Ausgang des Verfahrens in der Schweiz ab-
warten könne, hiess das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Pro-
zessführung gut und verzichtete auf die Erhebung eines Kostenvorschus-
ses. Antragsgemäss wurde der rubrizierte Rechtsvertreter dem Be-
schwerdeführer als amtlicher Rechtsbeistand beigeordnet. Gleichzeitig
wurde festgehalten, dass über den Antrag auf Ansetzung einer Nachfrist
zur Beschwerdeergänzung zu einem späteren Zeitpunkt befunden werde.
Der Beschwerdeführer wurde darauf hingewiesen, dass sie die Asylakten
seines Bruders bei der Vorinstanz befinden würden und es ihm freistehe,
beim SEM mit einer entsprechenden Einwilligungserklärung seines Bru-
ders um Akteneinsicht zu ersuchen.
E.
Mit Eingabe vom 20. März 2015 reichte der Beschwerdeführer eine Be-
schwerdeergänzung sowie eine Kopie seines Militärbüchleins zu den Ak-
ten.
F.
Mit Verfügung vom 25. März 2015 wurde der Vorinstanz Gelegenheit ein-
geräumt, eine Vernehmlassung einzureichen.
G.
Mit Eingabe vom 30. März 2015 legte der Beschwerdeführer eine Bestä-
tigung des Dorfvorstehers im Original ins Recht.
D-1324/2015
Seite 5
H.
Mit Verfügung vom 7. April 2015 wurde dem Beschwerdeführer die Ver-
nehmlassung des SEM vom 1. April 2015 zur Kenntnis gebracht und ihm
Gelegenheit eingeräumt, eine Replik einzureichen.
I.
Mit Eingabe vom 9. April 2015 replizierte der Beschwerdeführer und legte
der Eingabe ein weiterer Bericht von Kurdwatch sowie eine Kostennote
bei.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Be-
schwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu
den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bun-
desverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im
Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist
daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und
entscheidet auf dem Gebiet des Asyls endgültig, ausser bei Vorliegen ei-
nes Auslieferungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerde-
führende Person Schutz sucht (Art. 105 AsylG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG).
Eine solche Ausnahme im Sinne von Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG liegt nicht
vor, weshalb das Bundesverwaltungsgericht endgültig entscheidet.
1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem
BGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6
AsylG).
1.3 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht. Der
Beschwerdeführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist
durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein
schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Ände-
rung. Er ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105
und 108 Abs. 1 AsylG; Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG). Auf die
Beschwerde ist einzutreten.
2.
Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen
richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG.
D-1324/2015
Seite 6
3.
3.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grund-
sätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im
Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationali-
tät, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer
politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder
begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden
(Art. 3 Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Ge-
fährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen,
die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken (Art. 3 Abs. 2
AsylG).
3.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen
oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die
Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für ge-
geben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentli-
chen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den
Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder ver-
fälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG).
4.
4.1 Zur Begründung seiner Verfügung führte das SEM im Wesentlichen
an, am Wahrheitsgehalt der geltend gemachten Einberufung in den Re-
servedienst seien erhebliche Zweifel anzubringen. Erstens wirke das Auf-
gebot nachgeschoben, da der Beschwerdeführer es anlässlich der BzP
nicht erwähnt habe und damals die Probleme mit den syrischen Behör-
den einzig auf das politische Engagement seines Bruders und das Rau-
chen während des Militärdiensts im Jahr (…) zurückgeführt habe. Zwei-
tens sei er nicht in der Lage gewesen, die angebliche Einberufung bei der
vertieften Bundesanhörung nachvollziehbar und glaubhaft zu schildern.
Er habe einen Ablauf geltend gemacht, der den gesicherten Erkenntnis-
sen des SEM in Bezug auf Reservistenaufgeboten widerspreche, indem
er vorgebracht habe, er habe im Militär eine Stellvertreterposition innege-
habt und das Aufgebot sei ihm Mitte 2012 in G._______ persönlich zuge-
stellt worden. An dieser Einschätzung würden auch die eingereichten Ko-
pien des Dienstbüchleins nicht zu ändern vermögen. Infolge der Un-
glaubhaftigkeitseinschätzung erübrige sich eine vertiefte Prüfung der
Asylrelevanz der Vorbringen.
Der Beschwerdeführer mache geltend, er habe seit 1992 Probleme mit
den syrische Behörden gehabt und sei der mehrfachen Aufforderung zur
D-1324/2015
Seite 7
Spitzeltätigkeit nicht gefolgt. Diesbezüglich sei festzuhalten, dass zwi-
schen den Problemen mit den syrischen Behörden aufgrund der politi-
schen Aktivitäten des Bruders F._______ und der letztendlichen Ausreise
aus Syrien im Frühjahr 2013 kein genügend enger zeitlicher Kausalzu-
sammenhang bestehe. So lasse sich den Aussagen entnehmen, dass er
und seine Familienangehörige in erster Linie während der Neunzigerjahre
belangt und wiederholt befragt worden seien. Danach habe es eine Pha-
se der Ruhe gegeben, bis er schliesslich im Jahr 2009 erneut dreimal be-
fragt worden sei. Für die restliche Zeit bis zur Ausreise rund vier Jahre
später mache er keine weiteren Vorfälle geltend, woraus sich schliessen
lasse, dass die früheren Probleme mit den syrischen Behörden nicht der
der fluchtauslösende Grund gewesen sei. Folglich stünden die langjähri-
gen Probleme mit den heimatlichen Behörden in einem ungenügend zeit-
lichen Zusammenhang und seien deshalb nicht als asylrelevant zu erach-
ten. Infolge des fehlenden Kausalzusammenhangs werde auf die Prüfung
der Intensitäts- und Gezieltheitskriterien verzichtet. Zudem erübrige sich
aufgrund fehlender Asylrelevanz auch die vertiefte Prüfung der Glaubhaf-
tigkeit.
Weiter mache der Beschwerdeführer geltend, er habe Syrien verlassen,
da die YPG sämtliche Kurden in seiner Gegend aufgefordert habe, sich
am bewaffneten Kampf zu beteiligen. Die Furcht vor einer asylrechtlich
relevanten Verfolgung durch die YPG infolge der verweigerten Beteiligung
am bewaffneten Kampf werde als unbegründet erachtet. Den Vorbringen
würden sich nämlich keine Hinweise entnehmen, dass die Verweigerung
tatsächlich negative Konsequenzen gehabt hätte. Es werde davon aus-
gegangen, dass dem Beschwerdeführer aufgrund der verweigerten Teil-
nahme am bewaffneten Kampf keine asylrelevante Verfolgung vonseiten
der YPG gedroht habe, da er Unterstützungstätigkeiten in anderen Berei-
chen geleistet habe.
Ferner mache der Beschwerdeführer geltend, aus Angst vor Übergriffen
der islamistischen Gruppen auf Kurden geflohen zu sein. In Bezug auf die
Gefährdung vonseiten der islamistischen Gruppen sei nicht von der Be-
gründetheit seiner Furcht auszugehen. So habe er die dadurch entstan-
dene Bedrohungslage in allgemeiner Weise geschildert, indem er geltend
gemacht habe, die Extremisten würden sämtliche Kurden und Ungläubige
verfolgen. Nach Erkenntnissen des SEM sei seit dem Beginn der Unru-
hen und des Bürgerkrieges in Syrien für die dort lebende kurdische Be-
völkerung keine Situation entstanden, welche den Schluss zuliesse, dass
diese Personengruppe heute von kollektiver Verfolgung betroffen sei. Im
D-1324/2015
Seite 8
Übrigen mache der Beschwerdeführer auch keine gezielte Verfolgung is-
lamistischer Gruppen gegen seine Person geltend, weshalb diese Vor-
bringen nicht asylrelevant seien.
4.2 Der Beschwerdeführer entgegnete der Verfügung des SEM in der Be-
schwerde, dass er gemeinsam mit seinem Bruder I._______ in die
Schweiz eingereist sei. Neben ihren persönlichen Problemen hätten die
beiden Brüder bei ihren Anhörungen auch die Verfolgung der ganzen
Familie, nämlich die Reflexverfolgung, geltend gemacht. Die Sach- und
Rechtslage betreffend die Verfolgung der ganzen Familie weiche in keiner
Weise voneinander ab. Das SEM habe bei der Beurteilung seines Asyl-
gesuchs die Aussagen seines Bruder weder in seine Verfügung einbezo-
gen, noch habe es die Asylgesuche gleich behandelt, indem es dem Bru-
der Asyl gewährt habe. Ebenfalls habe sich der bereits in der Schweiz als
anerkannter Flüchtling aufhaltende Bruder J._______ bei seinem Asylge-
such auf die Reflexverfolgung der Familie berufen. Aufgrund des Unter-
suchungsgrundsatzes wäre die Vorinstanz gehalten gewesen, zur Fest-
stellung des asylrelevanten Sachverhalts die Aussagen seiner Brüder
beizuziehen und sie mit seinen Aussagen zu vergleichen und dann die
ungleiche Behandlung zu begründen. Die Vorinstanz habe dadurch sei-
nen Anspruch auf rechtliches Gehör verletzt.
Er bestreite nicht, dass er bei der BzP das Aufgebot zum Reservedienst
als Grund seiner Flucht nicht erwähnt habe, doch komme gemäss Recht-
sprechung den Aussagen einer asylsuchenden Person angesichts des
summarischen Charakters der Befragung für die Beurteilung der Glaub-
haftigkeit nur ein beschränkter Beweiswert zu. Es sei einerseits während
der BzP darauf hingewiesen worden, er solle seine Äusserungen mög-
lichst kurz halten, da er in der Anhörung genügend Zeit haben werde, um
seine Geschichte ausführlich erzählen zu können. Andererseits habe das
Aufgebot durch die syrische Armee keinen zentralen Grund für seine
Flucht gebildet. Daher habe er dieses Aufgebot als Teil der Verfolgung
durch die syrischen Behörden betrachtet und es in der Anhörung bei sei-
nen freien Erzählungen von der Einberufung nur am Ende und ganz kurz
mit einem einzigen Satz angesprochen. Erst als er von der befragenden
Person darauf angesprochen worden sei, habe er ausführliche Angaben
über seine Einberufung als Reservist gemacht. Gemäss Erkenntnissen
der Schweizerischen Flüchtlingshilfe (SFH), welche sie in einem Bericht
("Syrien: Rekrutierung durch die syrische Armee", Juli 2014) zusammen-
gefasst hätten, werde die Einberufung als Reservist wie die Einberufung
in den Militärdienst individuell ausgehändigt. Ferner würden seine Anga-
D-1324/2015
Seite 9
ben über die Einberufung als Reservist mit obigen Erkenntnissen der
SFH vollständig übereinstimmen. Zudem bestätige auch der Dorfvorste-
her (Muchtar) mit beiliegendem Schreiben, dass er zum Reservisten-
dienst einberufen worden sei. Aus welchem Grund seine Angaben zur
Einberufung den gesicherten Erkenntnissen der Vorinstanz widerspre-
chen würden, sei aus der angefochtenen Verfügung nicht ersichtlich. Wei-
ter gehe aus der angefochtenen Verfügung auch nicht genügend klar her-
vor, welche Aussagen als unglaubhaft erachtet worden seien. Folglich sei
es ihm nicht möglich, sich ein Bild über die Gründe der von der Vo-
rinstanz vorgebrachten Unglaubhaftigkeitseinschätzung zu machen. Die
pauschale Feststellung des SEM, seine Angaben über die Einberufung
seien oberflächlich, unpersönlich und abweichend, würden nicht genü-
gen, um zu verstehen, aus welchen Überlegungen sich das SEM habe
leiten lassen. Somit habe das SEM seine Begründungspflicht verletzt.
Auch die Ausführungen betreffend den fehlenden zeitlichen Kausalzu-
sammenhang würden auf einen ungenügend und unrichtig festgestellten
Sachverhalt zurückgehen. So habe er – entgegen der Behauptung des
SEM – nicht gesagt, dass die Verfolgungsmassnahmen der syrischen
Behörden im Jahr 2009 zu Ende gegangen seien. Er habe ausdrücklich
gesagt, dass seine ganze Familie, nämlich seine Geschwister und Eltern
während des Zeitraums zwischen 2009 und 2011 von den syrischen Be-
hörden stets verfolgt worden seien, weshalb er Ende 2010 in die Türkei
geflüchtet sei und sich dort für (…) bis (…) Monate aufgehalten habe.
Auch sein als anerkannter Flüchtling in der Schweiz lebender Bruder
J._______ sei während dieser Zeit aus Syrien geflüchtet. Nachdem die
Unruhen in Syrien begonnen hätten, sei der Druck auf ihn (den Be-
schwerdeführer) und seine Familie allmählich kleiner geworden. Daher
sei er im Jahr 2011 aus der Türkei nach Syrien zurückgekehrt. Er habe
sich aber wie oben erwähnt, weiterhin versteckt gehalten. Vor dem Hin-
tergrund des syrischen Bürgerkriegs und der durch den Krieg verursach-
ten Wirren seien die mehrfachen Wohnortwechsel plausibel. Erst als er
durch die YPG dazu gezwungen worden sei, an den Kampfhandlungen
teilzunehmen, habe er sich entschlossen, das Land definitiv zu verlassen.
Im Zeitpunkt seiner Flucht habe aber die Verfolgung respektive die Ge-
fahr einer Verhaftung durch die syrischen Behörden wegen Nichtbefol-
gung des Einberufungsbefehls immer noch angehalten. Somit habe zwi-
schen seiner Verfolgung durch die syrischen Behörden und seiner Flucht
ins Ausland sowohl ein zeitlicher als auch ein sachlicher Kausalzusam-
menhang bestanden. Wie das SEM nicht bestreite und auch durch die
Anerkennung der Flüchtlingseigenschaft seiner beiden Brüder und Asyl-
D-1324/2015
Seite 10
gewährung an die beiden bestätigt werde, würden seine Asylgründe auf
Ereignisse zurückgehen, die zeitlich vor dem Ausbruch des derzeitigen
Konflikts in Syrien liegen würden. Dazu komme erschwerend die Tatsa-
che, dass er als Reservist dem Einberufungsbefehl keine Folge geleistet
habe.
Weiter bestreite er nicht, dass er einen persönlichen Kontakt zur PYD ge-
habt habe, doch habe er die Teilnahme an Kampfhandlungen abgelehnt.
Aufgrund der von seit Juli 2014 geltenden allgemeinen Wehrpflicht in den
von der PYD kontrollierten Gebieten, drohe ihm im Falle einer Rückkehr
eine Bestrafung oder eine Zwangsrekrutierung durch die YPG.
4.3 In der Beschwerdeergänzung wurde im Wesentlichen am bisher Vor-
gebrachten festgehalten. Mit Verweis auf die entsprechenden Protokoll-
stellen wurde ergänzend hinzugefügt, dass den Asylvorbringen des Bru-
ders I._______ zu entnehmen sei, dass der Beschwerdeführer nicht nur
wegen seinen eigenen politischen Tätigkeiten in den Neunziger Jahren
für die PKK (Partiya Karkerên Kurdistan; Arbeiterpartei Kurdistans) und
später ab 2003 für die PYD, sondern auch wegen seiner Zugehörigkeit
einer PKK beziehungsweise PYD nahestehenden Familie von syrischen
Behörden verfolgt worden sei. Gemäss neuer Rechtsprechung sei bei der
Beurteilung der in der Vergangenheit liegenden Asylgründe auf die im
Zeitpunkt der gegebenen Faktenlage abzustellen. Da er, seine Brüder
und sein Vater bis zum Jahr 2011 von den syrischen Behörden mehrmals
verhaftet, verhört und misshandelt worden seien und sie somit als Gegner
des Regimes klar identifiziert worden seien, hätte die Vorinstanz ihren
Entscheid unter Berücksichtigung der letzten Entwicklungen der politi-
schen und menschenrechtlichen Situation in Syrien treffen und die Flücht-
lingseigenschaft anerkennen sowie Asyl gewähren müssen.
4.4 Das SEM führt in seiner Vernehmlassung im Wesentlichen aus, dass
sich die Sachverhalte der beiden Brüder in diversen Punkten erheblich
unterscheiden würden und nicht die familiäre Reflexverfolgung zur Asyl-
gewährung geführt habe. Bei I._______ sei die geltend gemachte Re-
flexverfolgung aufgrund des Engagements des Bruders F._______ nicht
ausschlaggebend für die Anerkennung als Flüchtling. Somit vermöge die
Begründung nicht zu überzeugen, wonach dem Beschwerdeführer auf-
grund derselben Vorbringen wie I._______ ebenfalls Asyl zu gewähren
sei. Diese Umstände würden beim Abgleich der Protokolle als auch in
Anbetracht des internen Positivantrags deutlich hervorgehen. In Bezug
auf den geltend gemachten Reservedienst bleibe das SEM nach wie vor
D-1324/2015
Seite 11
der Auffassung, dass es dem Beschwerdeführer nicht gelungen sei, die-
sen glaubhaft darzulegen, da er dieses Vorbringen bei der Bundesanhö-
rung nachgeschoben habe. Das in diesem Zusammenhang eingereichte
Bestätigungsschreiben des Dorfvorstehers habe mangels Zustellung
durch das Bundesverwaltungsgericht nicht geprüft werden können. Den-
noch sei anzumerken, dass Bestätigungsschreiben grundsätzlich ein ge-
ringer Beweiswert zukomme, da diese oftmals den Charakter von Gefäl-
ligkeitsschreiben aufweisen würden. Analog sei auch die eingereichte
Kopie des Dienstbüchleins ungeeignet, um die Einberufung zum Reser-
vedienst zu belegen. Zur angeblichen Verfolgung durch die syrischen Be-
hörden sei in erster Linie festzuhalten, dass die diesbezüglichen Aussa-
gen keiner Glaubhaftigkeitsprüfung unterzogen worden sind. Eine solche
Prüfung erübrige sich infolge der fehlenden Asylrelevanz. Aus Sicht des
SEM bestehe kein zeitlicher Kausalzusammenhang, da der Beschwerde-
führer konkrete Probleme mit den syrischen Behörden auf das Jahr 2009
datiert habe. Aus den gemachten Aussagen lasse sich schliessen, dass
nichts Konkretes vorgefallen sei und somit die im Jahr 2009 ergangenen
Schwierigkeiten mit den syrischen Behörden abgeschlossen gewesen
seien. Das ausweichende Antwortverhalten hinsichtlich der Fragen zur
persönlichen Involvierung bei der YPG deute darauf hin, dass die ver-
suchte Zwangsrekrutierung durch die YPG nicht der Realität entspreche.
Es sei in Anbetracht der bereits geleisteten Unterstützung für die kurdi-
sche Bevölkerung nicht davon auszugehen, dass er im Falle einer Rück-
kehr mit Problemen vonseiten der YPG zu rechnen hätte, da er sich be-
reits als aktives Mitglied für die kurdische Partei eingesetzt habe. An die-
ser Einschätzung vermöchten auch die Verweise auf die Berichte der Or-
ganisation Kurdwatch nichts zu ändern, da sich aus diesen keine indivi-
duelle Gefährdung ableiten lasse.
4.5 In seiner Replik führte der Beschwerdeführer aus, dass die geltend
gemachte Reflexverfolgung nie als zentrales Element der Beschwerde-
schrift ausgeführt worden. Die geltend gemachte Reflexverfolgung sei
sowohl in der Beschwerdeschrift als auch in der Beschwerdeergänzung
lediglich im Rahmen der Verletzung des Untersuchungsgrundsatzes und
des Gleichbehandlungsgebots vorgebracht worden. Das SEM führe nicht
aus, welche individuellen Gründe zur Anerkennung der Flüchtlingseigen-
schaft geführt hätten und begnüge sich mit einem Hinweis auf einen Ab-
gleich der Protokolle. Ein solcher Abgleich beweise aber nur die Tatsache,
wie die Vorinstanz auch selbst einräume, dass die Aussagen von
I._______ von der Vorinstanz tatsächlich nicht berücksichtigt worden sei-
en. Damit verletze das SEM den Untersuchungsgrundsatz, weil es mit
D-1324/2015
Seite 12
Ausserachtlassen der Aussagen des Bruders I._______ den rechtserheb-
lichen Sachverhalt nicht richtig festgestellt habe. Mit der Argumentation
betreffend den zeitlichen Kausalzusammenhang bestätige das SEM
nochmals die Ungleichbehandlung des Beschwerdeführers. Auch der
Bruder I._______ habe in seinen Aussagen mehrmals das Jahr 2009 als
wichtigster Zeitraum der Repressalien der syrischen Behörden angege-
ben. Doch habe das SEM bei ihm den zeitlichen Kausalzusammenhang
gar nicht infrage gestellt. Das Engagement für die PYD bilde für ihn kei-
nen Vorteil. Im Gegenteil würde er wegen seiner früheren Tätigkeiten da-
zu gezwungen werden, mitzumachen, um nicht als Verräter abgestempelt
respektive ausgestossen zu werden.
5.
5.1 Zunächst gilt es die formellen Rügen zu behandeln, da diese gegebe-
nenfalls zu einer Kassation der angefochtenen Verfügung führen können.
5.2 Der Beschwerdeführer brachte vor, dass das SEM das rechtliche Ge-
hör beziehungsweise den Untersuchungsgrundsatz verletzte, indem es
die Asylvorbringen des Bruders I._______ als auch die geltend gemachte
Reflexverfolgung bei der Würdigung des vorliegenden Sachverhalts un-
berücksichtigt gelassen habe.
Das Bundesverwaltungsgericht stellt indessen fest, dass das SEM nicht
gehalten war in seiner Begründung der angefochtenen Verfügung auf die
Verfolgungsgründe der zwei in der Schweiz befindlichen Brüder
(I._______ und J._______) einzugehen, da sich die Sachverhalte der
beiden Brüder im Vergleich zum Sachverhalt des Beschwerdeführers in
diversen Punkten erheblich unterscheiden und aus den Akten hervorgeht,
dass nicht die familiäre Reflexverfolgung zur Asylgewährung geführt hat.
Aus diesem Grund liegt weder eine Verletzung des rechtlichen Gehörs
vor, da keine geltend gemachten Vorbringen von der Vorinstanz unbe-
rücksichtigt blieben, noch wäre die Vorinstanz in Rahmen des Untersu-
chungsgrundsatzes verpflichtet gewesen, diesbezüglich genauere Abklä-
rungen zu treffen.
5.3 Ferner rügt der Beschwerdeführer, dass die Vorinstanz die Begrün-
dungspflicht verletzte, indem sie zu wenig begründete, weshalb sie das
Aufgebot in den Reservedienst als unglaubhaft erachtet.
Das SEM stufte das Aufgebot in den Reservedienst als unglaubhaft ein
und begründet dies im Wesentlichen damit, dass dieses Vorbringen in der
D-1324/2015
Seite 13
Anhörung nachgeschoben worden sei und die Schilderungen überdies
oberflächlich und unpersönlich ausgefallen seien. Aus der Verfügung wird
somit ersichtlich wird, von welchen Kriterien sich die Vorinstanz leiten
liess und warum sie zum Resultat der Verfügung gelangte. Die Verfügung
konnte auch sachgerecht angefochten werden. Die Begründung ist daher
als ausreichend zu erachten, weshalb der Begründungspflicht Genüge
getan ist.
5.4 Zusammenfassend kann festgehalten werden, dass keine Gründe für
eine Kassation der angefochtenen Verfügung vorliegen.
6.
6.1 Der Beschwerdeführer macht im Wesentlichen geltend, er stamme
aus einer politischen Familie und sei deshalb im Zeitraum von 1992 bis
2009 immer wieder von den syrischen Behörden behelligt und mehrmals
kurzzeitig in Haft genommen worden. Dabei seien Verhöre durchgeführt
worden, bei welchen er unter massiver Gewaltanwendung und Drohun-
gen aufgefordert worden sei, mit den Behörden zusammenzuarbeiten. Er
sei politisch aktiv gewesen, habe jedoch keine Kaderstelle innegehabt.
Diese Schilderungen sind insbesondere aufgrund der umfangreichen
freien Erzählung, die sich über mehr als zwei Seiten erstreckt und mit
zahlreichen Realkennzeichen versehen ist, sowie mangels wesentlicher
Widersprüche und der Übereinstimmung mit den Aussagen der Brüder
als überwiegend glaubhaft zu werten.
6.2 Jedoch ist festzustellen, dass seit der letzten Verhaftung im Jahr 2009
kein direkter Behördenkontakt mehr stattgefunden hat. Das Bundesver-
waltungsgericht erachtet daher eine asylrelevante Gefährdung aufgrund
von Reflexverfolgung zum Zeitpunkt der Ausreise des Beschwerdeführers
als nicht glaubhaft, zumal der Beschwerdeführer Syrien im Jahr 2012 le-
gal mit seinem Pass verliess und im Februar 2013 ohne jegliche Proble-
me bei der Einreise zurückkehrte. Zudem machte der Beschwerdeführer
geltend, von 2001 bis im Jahr 2012 zusammen mit seinem Bruder
I._______ in H._______ gewohnt zu haben, bevor sie aufgrund der krie-
gerischen Auseinandersetzungen nach G._______ geflohen seien. Das
Vorbringen in der Anhörung, er sei gesucht worden und deshalb nach
G._______ geflohen, ist als nachgeschoben zu erachten und kann des-
halb nicht geglaubt werden. Seit den drei aufgrund der nachvollziehbaren
Schilderungen durchaus als glaubhaft erachteten Verhaftungen im Jahr
2009 hat es nie weitere Probleme mit den syrischen Behörden oder mit
Dritten gegeben, obwohl der Beschwerdeführer zwischen 2010 und 2012
D-1324/2015
Seite 14
offen bei einem CD-Zulieferer gearbeitet hat, was nicht als effektives ver-
stecken vor den syrischen Behörden bezeichnet werden kann. Auch der
von einem Brigardengeneral unterschriebene internationale Führerschein
mit der Adresse des Beschwerdeführers in H._______ – obschon er vor-
bringt, sich in dieser Zeit in der Türkei aufgehalten zu haben – spricht ge-
gen eine asylrelevante Verfolgung im Sinne von Art. 3 AsylG zum Zeit-
punkt der Ausreise.
6.3 Bezüglich des Marschbefehls, welcher er in G._______ Mitte 2012
erhalten habe, sind die Vorbringen des Beschwerdeführers als vage und
somit bereits daher als eher unglaubhaft zu bezeichnen. Zudem erscheint
es widersprüchlich, dass die PYD gemäss seinen Aussagen die Kontrolle
über die ganze Region inne gehabt habe, er zudem Soldat bei der YPG
gewesen sei und in diesem Zusammenhang an einem Checkpoint habe
Wache halten müssen und er jeglichen Kontakt mit den Befehlshabern
der syrischen Armee verloren habe. Auch das auf Beschwerdeebene ein-
gereichte Bestätigungsschreiben des Dorfvorstehers kann angesichts des
tiefen Beweiswertes an der Unglaubhaftigkeit dieses Sachverhaltsele-
ments nichts ändern.
6.4 Weiter ist hinsichtlich der geltend gemachten Zwangsrekrutierung
durch die YPG – würde diese als glaubhaft erachtet – festzustellen, dass
diese gemäss Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts keine
ernsthaften Nachteile im Sinne von Art. 3 AsylG darstellen würde und ei-
ner allfälligen Bestrafung ohnehin die asylrelevante Motivation abzuspre-
chen wäre, zumal es keine Anhaltspunkte gibt, wonach der Beschwerde-
führer aufgrund dessen mit einer politisch motivierten drakonischen Be-
strafung zu rechnen hätte (vgl. Urteil des Bundesverwaltungsgerichts
D-5329/2014 vom 23. Juni 2015 E. 5.3 [als Referenzurteil publiziert]).
7.
Zusammenfassend ergibt sich, dass keine asylrechtlich relevanten Ver-
folgungsgründe ersichtlich sind, weshalb die Vorinstanz zu Recht die
Flüchtlingseigenschaft verneint und das Asylgesuch abgelehnt hat.
8.
8.1 Lehnt das SEM das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so
verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den
Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie
(Art. 44 Abs. 1 AsylG).
D-1324/2015
Seite 15
8.2 Der Beschwerdeführer verfügt weder über eine ausländerrechtliche
Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer sol-
chen. Die Wegweisung wurde demnach zu Recht angeordnet (Art. 44
AsylG; vgl. BVGE 2013/37 E. 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.).
8.3 Im Sinne einer Klarstellung wird abschliessend festgehalten, dass
sich aus den vorstehenden Erwägungen nicht der Schluss ergibt, der Be-
schwerdeführer sei zum heutigen Zeitpunkt angesichts der Entwicklung in
Syrien in seinem Heimatstaat nicht gefährdet. Indessen ist eine solche
Gefährdungslage unter dem Aspekt von Art. 83 Abs. 4 AuG (SR 142.20)
einzuordnen, wonach der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer un-
zumutbar sein kann, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat auf Grund
von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizini-
scher Notlage konkret gefährdet sind. Der generellen Gefährdung auf-
grund der aktuellen Situation in Syrien im Sinne von Art. 83 Abs. 4 AuG
wurde durch die Vorinstanz mit der Anordnung der vorläufigen Aufnahme
wegen Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs Rechnung getragen.
9.
Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung
Bundesrecht nicht verletzt und den rechtserheblichen Sachverhalt richtig
und vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG). Die Beschwerde ist nach
dem Gesagten abzuweisen.
10.
10.1 Bei diesem Ausgang des Verfahrens wären die Kosten dem Be-
schwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG; Art. 1-3 des Regle-
ments vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor
dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). Nachdem jedoch
das mit der Beschwerde gestellte Gesuch um Gewährung der unentgeltli-
chen Rechtspflege mit Verfügung vom 5. März 2015 gutgeheissen wurde,
werden keine Verfahrenskosten auferlegt.
10.2 Mit der gleichen Verfügung vom 5. März 2015 wurde ausserdem das
Gesuch um unentgeltliche Verbeiständung gestützt auf Art. 110a Abs. 1
AsylG gutgeheissen und dem Beschwerdeführer sein Rechtsvertreter
(Herr lic. iur. Semsettin Bastimar) als amtlicher Rechtsbeistand beigeord-
net. Die Festsetzung des amtlichen Honorars erfolgt in Anwendung der
Art. 8-11 sowie Art. 12 VGKE. Der Rechtsvertreter des Beschwerdefüh-
rers hat mit Eingabe vom 9. April 2015 eine detaillierte Honorarnote zu
den Akten gereicht, die angemessen erscheint. Das amtliche Honorar für
D-1324/2015
Seite 16
den eingesetzten Rechtsvertreter des unterlegenen Beschwerdeführers
beträgt damit insgesamt Fr. 2'749.– (inkl. Auslagen und Mehrwertsteuer)
und geht zulasten der Gerichtskasse des Bundesverwaltungsgerichts.
(Dispositiv nächste Seite)
D-1324/2015
Seite 17
Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Es werden keine Verfahrenskosten auferlegt.
3.
Das amtliche Honorar für den eingesetzten Rechtsvertreter beträgt
Fr. 2'749.– und geht zulasten der Kasse des Bundesverwaltungsgerichts.
4.
Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die zuständi-
ge kantonale Behörde.
Die vorsitzende Richterin: Die Gerichtsschreiberin:
Contessina Theis Anne Kneer
Versand: