B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung IV
D-1325/2013
U r t e i l v o m 1 3 . J u n i 2 0 1 3
Besetzung
Richter Fulvio Haefeli (Vorsitz),
Richter Hans Schürch;
Richterin Claudia Cotting-Schalch;
Gerichtsschreiberin Ulrike Raemy
Parteien
A._______, geboren (…),
Ägypten,
vertreten durch lic. iur. Peter Frei, Rechtsanwalt,
Beschwerdeführer,
gegen
Bundesamt für Migration (BFM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand
Asyl und Wegweisung;
Verfügung des BFM vom 8. Februar 2013 / N_______.
D-1325/2013
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Sachverhalt:
A.
Eigenen Angaben zufolge verliess der Beschwerdeführer seinen Heimat-
staat am 26. April 2011 und gelangte am 8. August 2011 illegal in die
Schweiz, wo er am selben Tag ein Asylgesuch stellte.
B.
Am 18. August 2011 fand die Befragung zur Person (Kurzbefragung) statt.
Dabei machte der Beschwerdeführer geltend, er sei ägyptischer Staats-
angehöriger, stamme aus B._______, wo er seit seiner Geburt gelebt ha-
be und wo seine Ehefrau, seine drei Kinder, seine Eltern und seine insge-
samt fünf Geschwister noch immer leben würden. In seiner Heimat habe
er zwölf Jahre die Schule besucht und als Schweisser, Techniker und im
Sicherheitsdienst einer Bank gearbeitet. Am 12. April 2012 fand die Anhö-
rung des Beschwerdeführers zu seinen Asylgründen (Anhörung) statt.
C.
C.a Zur Begründung seines Asylgesuches machte der Beschwerdeführer
im Wesentlichen geltend, im Jahr 2000 habe er eine Maschine für
Schweissarbeiten erfunden und sie vom ägyptischen Staat patentieren
lassen wollen. Seit 2003 habe er bei einem staatlichen Schweissbetrieb
gearbeitet und im Jahr 2005 habe er von einem Vorgesetzen erfahren,
dass die Maschine nicht realisiert werden könne. Darauf habe er Protest-
briefe verfasst, woraufhin er im Juni 2005 entlassen worden sei. Zu Hau-
se habe er an einer weiteren Maschine gearbeitet. Der staatliche
Schweissbetrieb sowie das Erdölministerium hätten sich jedoch nicht für
seine Erfindung interessiert und ihn nicht empfangen. Aus diesem Grund
habe er im Juli 2005 die C._______ Botschaft aufgesucht und sein Pro-
jekt vorgestellt. Beim Verlassen der Botschaft sei er von Beamten mitge-
nommen und zu den Demonstrationen befragt worden. Seither werde er
ständig vom staatlichen Sicherheitsdienst überwacht. Im März 2011 sei er
von Sicherheitsbeamten mitgenommen und zu den Demonstrationen be-
fragt worden. Nach einem Tag sei er aber wieder freigelassen worden,
weil er die Fragen der Beamten nicht habe beantworten können. Im April
2011 habe er Ägypten verlassen, weil er die ständige Überwachung durch
den Staat nicht mehr ertragen und um sein Leben gefürchtet habe.
C.b Zum Nachweis seiner Identität reichte der Beschwerdeführer eine
ägyptische Identitätskarte ein. Zur Untermauerung seiner Erfindung reich-
te er einen Patentantrag und einen Handelsregisterauszug ins Recht, und
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als Beweis für seine Parteimitgliedschaft reicht er eine Parteikarte in Ko-
pie zu den Akten.
D.
D.a Mit Verfügung vom 8. Februar 2013 – eröffnet am 11. Februar 2013 –
lehnte das BFM das Asylgesuch des Beschwerdeführers ab und ordnete
dessen Wegweisung aus der Schweiz an und erachtete den Vollzug der
Wegweisung als zulässig, zumutbar und möglich. Zur Begründung wurde
unter anderem ausgeführt, die Vorbringen des Beschwerdeführers hielten
teils den Anforderungen an die Flüchtlingseigenschaft gemäss Art. 3 des
Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 (AsylG, SR 142.31), teils denjenigen an
die Glaubhaftigkeit gemäss Art. 7 AsylG nicht stand.
D.b Die Vorbringen des Beschwerdeführers würden in wesentlichen
Punkten erhebliche Widersprüche aufweisen. So habe er bei der Kurzbe-
fragung angegeben, er habe mit der C._______ Botschaft Kontakt aufge-
nommen und sei beim Verlassen der Botschaft verhaftet worden (vgl. Ak-
ten der Vorinstanz A4/11 S. 6). Bei der Anhörung habe er hingegen er-
klärt, er sei auf dem Weg zur Botschaft angehalten und verhaftet worden
(vgl. A13/20 S. 3 F. 22 f.). Da der Besuch der C._______ Botschaft ein
zentraler Punkt seines Vorbringens sei, wäre zu erwarten gewesen, dass
er diesbezüglich übereinstimmende Angaben hätte machen können. Auch
in den Zeitangaben des Beschwerdeführers würden sich erhebliche Wi-
dersprüche zeigen. So habe er bei der Kurzbefragung geltend gemacht,
er habe die C._______ Botschaft im Jahr 2005 aufgesucht (vgl. A4/11
S. 6), um dann bei der Anhörung das Jahr 2010 zu nennen und von ei-
nem zusätzlichen Besuch der Botschaft im Jahr 2001 zu sprechen, den er
bei der Kurzbefragung nicht genannt habe (vgl. A13/20 S. 3 F. 22). Auch
bezüglich des ersten Besuches habe der Beschwerdeführer bei der Anhö-
rung widersprüchliche Angaben gemacht. So habe er den ersten Besuch
anfänglich auf das Jahr 2001 datiert (vgl. A13/20 S. 3 F. 22), dann das
Jahr 2002 genannt und über mehrere Fragen hinweg daran festgehalten
(vgl. A13/20 S. 4 F. 27 ff.). Auf entsprechenden Vorhalt hin, er habe bei
der Kurzbefragung das Jahr 2005 angegeben und bei der Anhörung das
Jahr 2002 genannt, habe der Beschwerdeführer bestritten, das Jahr 2002
genannt zu haben, es habe sich alles im Jahr 2001 zugetragen (vgl.
A13/20 S. 6 F. 48 ff.). Damit sei er nicht auf den Widerspruch zwischen
den einzelnen Daten eingegangen und habe diesen folglich auch nicht
auflösen können. Weitere Widersprüche würden sich in den Aussagen
des Beschwerdeführers bezüglich des Zeitpunktes sowie der Dauer der
geltend gemachten Haftaufenthalte zeigen. Bei der Kurzbefragung habe
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er eine fünftägige Haft im Jahr 2005 sowie eine eintägige Haft im Jahr
2011 erwähnt (vgl. A4/11 S. 5 f.). Bei der Anhörung habe er hingegen an-
gegeben, im Jahr 2010 sei er zehn Tage lang in Haft gewesen (vgl.
A13/20 S. 4 F. 28 f.). Auf die unterschiedlichen Daten aufmerksam ge-
macht, habe der Beschwerdeführer bestritten, das Jahr 2011 erwähnt zu
haben, um dann eine Frage später eine Verhaftung im Jahr 2011 geltend
zu machen (vgl. A13/20 S. 7 F. 52 ff.). Auch die Schilderungen seiner poli-
tischen Aktivitäten würden erhebliche Widersprüche aufweisen. Bei der
Kurzbefragung habe er angegeben, im Februar 2011 an Demonstrationen
[…] teilgenommen zu haben, ansonsten sei er politisch nie aktiv gewesen
(vgl. A4/11 S. 6). Bei der Anhörung habe er eine Parteimitgliedschaft gel-
tend gemacht. Er sei seit dem Jahr 1992 Mitglied der Oppositionspartei
FEV. In dieser Eigenschaft habe er Podien veranstaltet und versucht,
neue Mitglieder zu gewinnen (vgl. A13/20 S. 7 F. 54 ff.). Auf die Frage,
warum er seine Parteimitgliedschaft bei der Kurzbefragung nicht erwähnt
habe, erklärte der Beschwerdeführer, sie erwähnt zu haben, und sie sei
ihm auch rückübersetzt worden (vgl. A13/20 S. 15 f. F. 140 ff.). Es sei je-
doch nicht davon auszugehen, dass der Dolmetscher Angaben überset-
ze, die nicht im Protokoll aufgeführt seien. Diese ungereimte Aussage,
würde demnach am Wahrheitsgehalt seines Engagement und dessen
Folgen zweifeln lassen. Aufgrund dieser grossen und im Übrigen nicht
abschliessend aufgezählten Widersprüche und Ungereimtheiten, sei es
dem Beschwerdeführer nicht gelungen, eine Verfolgung im Sinne von Art.
3 AsylG glaubhaft zu machen. An dieser Feststellung könnten auch die
eingereichten Beweismittel nichts ändern, zumal diese keine Hinweise
auf die geltend gemachte Verfolgung enthielten. Ausserdem sei anzumer-
ken, dass der Beschwerdeführer legal habe ausreisen können. Eigenen
Angaben zufolge sei er auf dem Flughafen D._______ zwar angehalten
worden, nachdem er den Behörden aber versichert habe, politisch nicht
mehr aktiv zu sein, habe er ausreisen können (vgl. A13/20 S. 13 F. 116
ff.). Würde der ägyptische Staat die Aktivitäten des Beschwerdeführers
tatsächlich als konkrete Gefahr für das System wahrnehmen, wäre nicht
davon auszugehen, dass er die Kontrollen am Flughafen hätte passieren
können.
D.c Eine asylrelevante Verfolgung liege nicht vor, wenn staatliche Mass-
nahmen rechtsstaatlich legitimen Zwecken dienen würden. Der Be-
schwerdeführer habe bei der Anhörung geltend gemacht, er habe Geld
gefälscht und werde deswegen von den Behörden gesucht. Dem sei an-
zumerken, dass disziplinare Verfahren wegen illegaler Tätigkeit als Geld-
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fälscher absolut legitim seien. Aus diesem Grund komme diesem Vorbrin-
gen des Beschwerdeführers keine Asylrelevanz zu.
E.
Mit Eingabe an das Bundesverwaltungsgericht vom 12. März 2013 liess
der Beschwerdeführer die Aufhebung der angefochtenen Verfügung, die
Anerkennung der Flüchtlingseigenschaft und die Asylgewährung beantra-
gen. In formeller Hinsicht wurde gerügt, die vom BFM offen gelegten Ak-
ten seien unvollständig, insbesondere seien ihm die unter A12 registrier-
ten Beweismittel nicht zur Einsicht überlassen worden. Es seien dem Be-
schwerdeführer diese Akten unter Ansetzung einer angemessenen Frist
zur Stellungnahme nachträglich zur Verfügung zu stellen. Ferner sei ihm
die unentgeltliche Rechtspflege zu bewilligen und es sei ihm ein unent-
geltlicher Rechtsbeistand zu gewähren.
F.
Mit Zwischenverfügung des Bundesverwaltungsgerichts vom 9. April 2013
wurden dem Beschwerdeführer die Aktenstücke A5/1, A7/2, A8/1, A10/11,
A12 sowie A14/1 in Kopie übermittelt, und die Gelegenheit eingeräumt,
Stellung zu den ihm offengelegten Akten zu nehmen. Gleichzeitig wurde
auf die Erhebung eines Kostenvorschusses verzichtet und die Vorinstanz
zur Einreichung einer Stellungnahme aufgefordert.
G.
Mit Vernehmlassung vom 18. April 2013 beantrage das BFM die Abwei-
sung der Beschwerde. Bezüglich der Akteneinsicht hielt das BFM fest, es
habe dem Beschwerdeführer mit Schreiben vom 17. April 2013 vollstän-
dige Akteneinsicht in die unter A12 registrierten Beweismittel gewährt.
Bezüglich der auf Beschwerdeebene eingereichten Beweismittel – na-
mentlich dem Schreiben […] und dem Gerichtsurteil vom […] hielt das
BFM fest, dass Dokumenten in Kopie wenig Beweiskraft zukomme und
anzumerken sei, dass ägyptische Gerichtsurteile leicht käuflich erwerbbar
seien. Zudem widerspreche es der Logik, dass der Beschwerdeführer
wegen einer Demonstrationsteilnahme gegen das gestürzte Mubarak-
Regime nun im neuen politischen System verurteilt werden solle. Es be-
stehe somit keine begründete Befürchtung, dass er im Falle einer Rück-
kehr nach Ägypten ernsthaften Nachteilen im Sinne von Art. 3 AsylG aus-
gesetzt sein werde.
H.
Mit Eingabe vom 23. April 2013 liess auch jener Rechtsvertreter des Be-
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schwerdeführers festhalten, dem Aktenstück A12 zufolge habe sich der
Verdacht des Diebstahls nicht erhärten lassen. Der Beschwerdeführer sei
deshalb nicht bestraft worden. Zudem würden die zahlreichen Beweismit-
tel, welche der Beschwerdeführer im erstinstanzlichen Verfahren einge-
reicht habe, ein gewichtiges Indiz für seine Glaubhaftigkeit bilden. Ausser-
dem befinde sich unter diesen Urkunden auch ein Ausweis über dessen
Parteimitgliedschaft.
I.
I.a Mit Zwischenverfügung vom 26. April 2013 wurde dem Beschwerde-
führer unter Hinweis auf die Säumnisfolge, die Gelegenheit zur Stellung-
nahme zur Vernehmlassung der Vorinstanz bis zum 13. Mai 2013 einge-
räumt.
I.b Mit Eingabe vom 10. Mai 2013 replizierte der Beschwerdeführer frist-
gerecht. Dabei führte er aus, er halte grundsätzlich an seinen bisherigen
Vorbringen und Standpunkten fest und ersuche das Bundesverwaltungs-
gericht um Gutheissung seiner Anträge. Es treffe zu, dass ihm das BFM
nachträglich Einsicht in die von ihm eingereichten Beweismittel gewährt
habe. Es sei für die Vorinstanz einfach, Beweismittel mit dem blossen
Hinweis auf ihre Käuflichkeit zu disqualifizieren, währendem es an ihr wä-
re, den Sachverhalt im Zweifelsfall durch zusätzliche Abklärungen zu er-
wahren. So betrachtet komme sie ihrer gesetzlichen Pflicht nicht nach.
Hinzu komme, dass die geltend gemachte Verurteilung von Seiten des
BFM mit relativ einfachen Mitteln überprüft werden könne, nachdem der
Beschwerdeführer seinerseits ein neues Vorbringen durch ein Dokument
untermauert habe und somit seiner Mitwirkungspflicht nachgekommen
sei. Seine Möglichkeiten seien damit erschöpft, währendem das BFM
(durch Vermittlung des EDA) über deutlich überlegene Abklärungsmög-
lichkeiten und – kanäle verfüge. In materiell-rechtlicher Hinsicht sei fest-
zuhalten, dass die ägyptische Justiz heute noch mindestens teilweise mit
Vertretern und Mitläufern der gestürzten Regierung Mubarak besetzt sei,
weshalb die vom Beschwerdeführer geltend gemachte Verurteilung nicht
ohne weiteres unglaubhaft erscheine.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005
(VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden
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gegen Verfügungen nach Art. 5 des Verwaltungsverfahrensgesetzes vom
20. Dezember 1968 (VwVG, SR 172.021). Das BFM gehört zu den Be-
hörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesver-
waltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne
von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher
zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entschei-
det auf dem Gebiet des Asyls endgültig, ausser bei Vorliegen eines Aus-
lieferungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerdeführende
Person Schutz sucht (Art. 105 AsylG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesge-
richtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]). Eine solche Aus-
nahme im Sinne von Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG liegt nicht vor, weshalb das
Bundesverwaltungsgericht endgültig entscheidet.
1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem
BGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6
AsylG).
1.3 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht. Der
Beschwerdeführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist
durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutz-
würdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Er
ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und
Art. 108 Abs. 1 AsylG, Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 VwVG). Auf die Be-
schwerde ist einzutreten.
2.
Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige
oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und
die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG).
3.
Die verfahrensrechtlichen Rügen sind vorab zu prüfen, zumal die Sache
an die Vorinstanz zurückzuweisen wäre, falls sich der Vorwurf der Verlet-
zung des rechtlichen Gehörs bewahrheiten sollte.
3.1 Allgemein gilt im Verwaltungsverfahren der Untersuchungsgrundsatz
und die Pflicht zur vollständigen und richtigen Abklärung des rechtserheb-
lichen Sachverhalts (Art. 6 AsylG i. V. m. Art. 12 VwVG). Diese behördli-
che Untersuchungspflicht wird durch die den Asylsuchenden gestützt auf
Art. 8 AsylG auferlegte Mitwirkungspflicht eingeschränkt, wobei die Ge-
suchsteller insbesondere ihre Identität offenzulegen und bei der Anhörung
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Seite 8
der Behörde alle Gründe mitzuteilen haben, die für die Asylgewährung re-
levant sein könnten (vgl. BVGE 2009/50 E. 10.2 m.w.H.). Was die daraus
resultierenden Anforderungen an die mündliche Anhörung gemäss Art. 29
AsylG und den entsprechenden Anspruch auf rechtliches Gehör anbe-
langt, so soll die Anhörung Gewähr dafür bieten, dass die asylsuchende
Person ihre Asylgründe vollständig darlegen kann und diese von der
Asylbehörde korrekt erfasst werden, wobei die mündliche Befragung ins-
besondere auch dazu dient, gezielte Rückfragen zur Erhebung des Sach-
verhalts zu stellen und Missverständnisse zu klären (vgl. BVGE 2008/24
E. 7.2, BVGE 2007/30 E. 5.5.1 f.; WALTER KÄLIN, Grundriss des Asylver-
fahrens, Basel/Frankfurt a.M.1990, S. 256 f.).
3.2 Diesen Anforderungen ist die Vorinstanz entgegen der Auffassung des
Beschwerdeführers nachgekommen. Das Aussageverhalten des Be-
schwerdeführer lässt nicht erkennen, dass er sich in einer derartigen
Druck- oder Stresssituationen befand, dass er der Befragung nicht habe
folgen beziehungsweise nicht das habe sagen können, was er sagen
wollte. Aufgrund des Befragungs- sowie des Anhörungsprotokolle gewinnt
man vielmehr den Eindruck einer klar orientierten, geistig präsenten und
selbstsicheren Person. Der Erklärungsversuch, wonach unter anderem
die massiven Unsicherheiten im Zusammenhang mit den Zeitangaben al-
lenfalls auf traumatisierende Erlebnisse des Beschwerdeführers zurück-
zuführen seien oder einen Hinweis auf das Vorliegen einer psychischen
Störung bilden könnten, und das BFM ohne nähere Klärungen fälschli-
cherweise von einer intakten Urteilsfähigkeit ausgegangen sei und dieses
Vorgehen eine unvollständige Sachverhaltsabklärung im Sinne von Art.
12 VwVG darstelle, ändert nichts daran, dass auf der formal-rechtlichen
Ebene dem Beschwerdeführer von der Vorinstanz anlässlich der Befra-
gungen, namentlich während der mehrstündigen Anhörung vom 12. April
2012 (13.30 Uhr bis 17.45 Uhr, inklusive Rückübersetzung), in ausrei-
chender Weise die Möglichkeit zur vollständigen Darlegung all seiner
Gründe gegeben wurde. Eine Verletzung des Anspruchs auf rechtliches
Gehör ist im vorinstanzlichen Vorgehen nicht zu erblicken.
3.3 Im Übrigen verpflichtet Art. 19 VwVG i.V.m. Art. 37 des Bundesgeset-
zes vom 4. Dezember 1947 über den Bundeszivilprozess (BZP, SR 273)
die Behörde nicht, alles und jedes, was wünschbar wäre, abzuklären. Bei
der Auswahl der Beweismittel berücksichtigt sie vielmehr deren Tauglich-
keit und Beweiskraft (vgl. ALFRED KÖLZ/ISABELLE HÄNER, Verwaltungsver-
fahren und Verwaltungsrechtspflege des Bundes, 2. Aufl., Zürich 1998,
Rz. 276). Zusätzliche Abklärungen sind insofern nur dann vorzunehmen,
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Seite 9
wenn hierzu aufgrund der Parteivorbringen oder anderer sich aus den Ak-
ten ergebender Anhaltspunkte Anlass besteht. Von beantragten Beweis-
vorkehren kann abgesehen werden, wenn der Sachverhalt, den eine Par-
tei beweisen will, nicht rechtserheblich ist, wenn bereits Feststehendes
bewiesen werden soll, wenn von vornherein gewiss ist, dass der angebo-
tene Beweis keine wesentlich neuen Erkenntnisse zu vermitteln vermag
oder wenn die Behörde den Sachverhalt aufgrund eigener Sachkunde
ausreichend würdigen kann (vgl. KÖLZ/HÄNER a.a.O., Rz. 319 und 320;
BGE 122 V 157 E. 1d S. 162 mit Hinweis). Gelangt die Behörde bei
pflichtgemässer Beweiswürdigung zur Überzeugung, der zu beweisende
Sachverhalt sei nicht rechtserheblich oder der angebotene Beweis nicht
geeignet, weitere Abklärungen herbeizuführen, kann auf ein beantragtes
Beweismittel verzichtet werden.
3.4 Demnach hat das BFM seine Untersuchungspflicht nicht verletzt, in-
dem es weitere Abklärungen beziehungsweise Botschaftsabklärungen
unterlassen hat. Vielmehr durfte die Vorinstanz gestützt auf dem gerichts-
notorischen Umstand, dass Beweismittel aller Art in der Heimat des Be-
schwerdeführers leicht erwerb- und manipulierbar sind, davon ausgehen,
dass diese nicht beweiskräftig sind. In antizipierter Beweiswürdigung ist
somit festzustellen, dass eine ergänzende, vertiefte Sachverhaltsfeststel-
lung bei der Beurteilung des vorliegenden Verfahrens nicht zu einem an-
deren Entscheid führen könnte, da die Vorbringen des Beschwerdefüh-
rers offensichtlich unglaubhaft sind (siehe E. 7.1.). Die entsprechenden
Beweisanträge werden demnach abgewiesen.
4.
4.1 In der Beschwerde wird des Weiteren gerügt, das BFM habe die Ak-
ten nicht vollständig offengelegt, insbesondere die unter A 12 registrierten
Akten.
4.2 Gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung bezieht sich das Akten-
einsichtsrecht auf sämtliche verfahrensbezogene Akten, die geeignet
sind, Grundlage des Entscheids zu bilden. Die Akteneinsicht ist demnach
auch zu gewähren, wenn die Ausübung des Akteneinsichtsrecht den Ent-
scheid in der Sache nicht zu beeinflussen vermag (vgl. Urteil des Schwei-
zerischen Bundesgerichts vom 13. August 1996, 2A.444/1995). Das Ge-
setz hält zudem unmissverständlich fest, dass die Einsichtnahme in eige-
ne Eingaben der Partei, ihre als Beweismittel eingereichten Urkunden
und ihr eröffnete Verfügungen nicht verweigert werden darf (Art. 27 Abs. 3
VwVG).
D-1325/2013
Seite 10
4.3 Mit Zwischenverfügung vom 9. April 2013 wurde dem Beschwerdefüh-
rer Einsicht in die Aktenstücke A5/1, A7/2 und A8/1 […] sowie A10/11[…],
A12 (Beweismittelkuvert) und A14/1 […] gewährt. Gleichzeitig erhielt er
die Gelegenheit, bis zum 24. April 2013 Stellung zu den Akten zu neh-
men. Mit Eingabe vom 23. April 2013 liess sich der Beschwerdeführer
fristgerecht vernehmen.
4.4 Zudem hat das BFM mit Schreiben vom 17. April 2013 dem Be-
schwerdeführer ebenfalls vollständige Akteneinsicht in die Akte 12 ge-
währt. Dies wurde denn auch vom Beschwerdeführer in seiner Stellung-
nahme vom 10. Mai 2013 bestätigt.
4.5 Der Anspruch auf rechtliches Gehör ist formeller Natur, weshalb seine
Verletzung grundsätzlich ohne weiteres - das heisst ungeachtet der mate-
riellen Auswirkungen - zur Aufhebung des daraufhin ergangenen Ent-
scheides führt (vgl. BVGE 2008/14 E. 4.1 S. 185, BVGE 2007/30 E. 8.2
S. 371 mit weiteren Hinweisen, BVGE 2007/27 E. 10.1 S. 332). Ausge-
hend von einer entsprechenden Praxis des Bundesgerichts hat allerdings
die Rechtsprechung aus prozessökonomischen Gründen Leitlinien für ei-
ne Heilung von Gehörsverletzungen auf Beschwerdeebene entwickelt,
nach welchen sich eine Aufhebung der angefochtenen Verfügung und
Rückweisung der Sache an die Vorinstanz erübrigt, wenn das Versäumte
nachgeholt wird, die Beschwerdeführenden dazu Stellung nehmen kön-
nen und der Beschwerdeinstanz im streitigen Fall die freie Überprüfungs-
befugnis in Bezug auf Tatbestand und Rechtsanwendung zukommt, sowie
die festgestellte Verletzung nicht schwerwiegender Natur ist und die feh-
lende Entscheidreife durch die Beschwerdeinstanz mit vertretbarem Auf-
wand hergestellt werden kann (vgl. EMARK 1994 Nr. 1 E. 6b S. 15 ff. und
EMARK 2004 Nr. 38 E. 7.1 S. 265; vom BVGer bestätigt in BVGE
2007/30 E. 8.2, im gleichen Sinne BVGE 2007/27 E. 10.1 S. 332, wobei
gemäss diesem Entscheid eine Heilung die Ausnahme bleiben soll).
4.6 Wie vorstehend bereits ausgeführt (vgl. E. 4.3) wurden dem Be-
schwerdeführer mit Zwischenverfügung vom 9. April 2013 die Aktenstü-
cke A5/1, A7/2, A8/1, A10/11, A12 sowie A14/1 in Kopie übermittelt.
Gleichzeitig wurde ihm die Gelegenheit gegeben, dazu bis am 24. April
2013, eine Stellungnahme einzureichen. Mit Eingabe vom 23. April 2013
liess er sich diesbezüglich vernehmen. Angesichts der dem Beschwerde-
führer gewährten Gelegenheit zur Stellungnahme kann der vorliegende
Verfahrensmangel als geheilt erachtet werden (vgl. BVGE 2008/47
E. 3.3.4 S. 676 f.).
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Seite 11
5.
5.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grund-
sätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im
Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationali-
tät, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer
politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder
begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden
(Art. 3 Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Ge-
fährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen,
die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken. Den frauenspezifi-
schen Fluchtgründen ist Rechnung zu tragen (Art. 3 AsylG).
5.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen
oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die
Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für ge-
geben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentli-
chen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den
Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder ver-
fälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG).
6.
6.1 Die Vorbringen in der Beschwerde vom 12. März 2013 sind nicht ge-
eignet eine Änderung der vorinstanzlichen Verfügung zu bewirken. Der
Argumentation der Vorinstanz werden keine stichhaltigen und substanzi-
ierten Gründe entgegengesetzt. Eine diesbezügliche Auseinandersetzung
unterbleibt zwar nicht gänzlich. Die Ausführungen des Beschwerdeführers
vermögen aber die Erwägungen des Bundesamtes nicht umzustossen,
zumal der Beschwerdeführer die in der angefochtenen Verfügung aufge-
zeigten Unstimmigkeiten insgesamt nicht bestreitet, sondern nur den
Einwand erhebt, die Unstimmigkeiten würden sich in erster Linie auf kon-
krete Zeitangaben und nicht auf Ortsangaben oder Ereignisse beziehen
und im Übrigen sei der summarische Charakter der Kurzbefragung sowie
der zeitliche Abstand zwischen der Kurzbefragung und der Anhörung zu
berücksichtigen. Der Beschwerdeführer hat aber den Wortlaut sämtlicher
Protokolle mit seiner Unterschrift bestätigt und muss sich deshalb seine
Aussagen entgegenhalten lassen, zumal er die übersetzende Person an-
lässlich der Kurzbefragung "molto bene" (vgl. A4/11 S. 8) und anlässlich
der Anhörung "gut" (vgl. A13/20 S. 1) verstanden haben will. Abgesehen
davon beziehen sich die Unstimmigkeiten sehr wohl auf Ereignisse und
nicht nur auf Datierungen. So will denn auch der Beschwerdeführer sei-
nen Angaben bei der Kurzbefragung zufolge, zuvor noch nie im Ausland
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Seite 12
gewesen sein (vgl. A4/ 11. S. 8), währendem er bei der Anhörung erklärte,
er habe nicht nur in Ägypten, sondern auch in Saudi Arabien und im Je-
men gearbeitet (vgl. A13/20 S. 17 F. 153). Soweit der Beschwerdeführer
bei der Anhörung geltend machte, er habe bereits bei der Kurzbefragung
seine Mitgliedschaft bei der Partei erwähnt, und es sei ihm auch so rück-
übersetzt worden (vgl. A13/20 S. 15 f. F. 140 f.), ist festzuhalten, dass der
Beschwerdeführer bei der Anhörung das Protokoll ohne Rückübersetzung
unterschreiben wollte (vgl. A13/20). Gemäss dem entsprechenden Ver-
merk der Hilfswerkvertretung, habe er frühzeitig gehen wollen, als er ge-
sehen habe, wie viele Seiten (rück) zu übersetzen wären (vgl. ebd). Den-
noch sei die Rückübersetzung korrekt durchgeführt worden. Die Hilfs-
werksvertretung interpretierte diese Verhalten nicht als Gleichgültigkeit,
sondern dahin, dass der Beschwerdeführer dem Team nicht noch länger
habe zur Last fallen wollen. In Anbetracht dessen, welche Bedeutung die
Anhörung für Asylbewerber im Allgemeinen hat und insbesondere im vor-
liegenden Fall, wo der Beschwerdeführer die Gelegenheit gehabt hätte,
die Ungereimtheiten in seinen Vorbringen auszuräumen, erstaunt ein sol-
ches Verhalten sehr. Für das Bundesverwaltungsgericht besteht nach
dem Studium der Akten keine Veranlassung, die Erwägungen des BFM
zu beanstanden. Um Wiederholungen zu vermeiden kann auf die zutref-
fenden Erwägungen in der angefochtenen Verfügung verwiesen werden.
6.2 Zusammenfassend ist somit festzustellen, dass es dem Beschwerde-
führer nicht gelungen ist, nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, dass
er in der Heimat ernsthafte Nachteile gemäss Art. 3 AsylG erlitten hat
oder solche bei der Ausreise zu befürchten hatte oder im Falle einer
Rückkehr nach Ägypten befürchten müsste. Er erfüllt somit die Voraus-
setzungen zur Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft nicht, weshalb die
Vorinstanz sein Asylbegehren zu Recht abgelehnt hat. Es erübrigt sich
deshalb, auf die weiteren Vorbringen in der Rechtsmitteleingabe sowie
die eingereichten Beweismittel im Einzelnen einzugehen, da sie an obiger
Erkenntnis nichts zu ändern vermögen.
7.
7.1 Lehnt das Bundesamt das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein,
so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet
den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der
Familie (Art. 44 Abs. 1 AsylG).
7.2 Der Beschwerdeführer verfügt weder über eine ausländerrechtliche
Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer sol-
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chen. Die Wegweisung wurde demnach zu Recht angeordnet (vgl. BVGE
2009/50 E. 9 S. 733 m.H.a. EMARK 2001 Nr. 21.
8.
8.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder
nicht möglich, so regelt das Bundesamt das Anwesenheitsverhältnis nach
den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme von Aus-
ländern (Art. 44 Abs. 2 AsylG; Art. 83 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom
16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer [AuG,
SR 142.20]).
Bezüglich der Geltendmachung von Wegweisungshindernissen gilt ge-
mäss ständiger Praxis des Bundesverwaltungsgerichts der gleiche Be-
weisstandard wie bei der Flüchtlingseigenschaft, das heisst, sie sind zu
beweisen, wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigs-
tens glaubhaft zu machen.
8.2 Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen
der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in
den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83
Abs. 3 AuG).
So darf keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land ge-
zwungen werden, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem
Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft,
zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1
AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über
die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]).
Gemäss Art. 25 Abs. 3 der Bundesverfassung der Schweizerischen Eid-
genossenschaft vom 18. April 1999 (BV, SR 101), Art. 3 des Überein-
kommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame,
unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK,
SR 0.105) und der Praxis zu Art. 3 der Konvention vom 4. November
1950 zum Schutz der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK,
SR 0.101) darf niemand der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigen-
der Strafe oder Behandlung unterworfen werden.
8.3 Die Vorinstanz wies in ihrer angefochtenen Verfügung zutreffend dar-
auf hin, dass das Prinzip des flüchtlingsrechtlichen Non-Refoulement nur
Personen schützt, die die Flüchtlingseigenschaft erfüllen. Da es dem
Beschwerdeführer nicht gelungen ist, eine asylrechtlich erhebliche Ge-
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fährdung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, kann der in Art. 5
AsylG verankerte Grundsatz der Nichtrückschiebung im vorliegenden
Verfahren keine Anwendung finden. Eine Rückkehr des
Beschwerdeführers nach Ägypten ist demnach unter dem Aspekt von
Art. 5 AsylG rechtmässig.
Sodann ergeben sich weder aus den Aussagen des Beschwerdeführers
noch aus den Akten Anhaltspunkte dafür, dass er für den Fall einer Aus-
schaffung nach Ägypten dort mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit einer
nach Art. 3 EMRK oder Art. 1 FoK verbotenen Strafe oder Behandlung
ausgesetzt wäre. Gemäss der Praxis des Europäischen Gerichtshofes für
Menschenrechte (EGMR) sowie jener des UN-Anti-Folterausschusses
müsste der Beschwerdeführer eine konkrete Gefahr ("real risk") nachwei-
sen oder glaubhaft machen, dass ihm im Fall einer Rückschiebung Folter
oder unmenschliche Behandlung drohen würde (vgl. EGMR [Grosse
Kammer], Saadi gegen Italien, Urteil vom 28. Februar 2008, Beschwerde
Nr. 37201/06, §§ 124 – 127, mit weiteren Hinweisen). Auch die allge-
meine Menschenrechtssituation in Ägypten lässt den Wegweisungsvoll-
zug zum heutigen Zeitpunkt klarerweise nicht als unzulässig erscheinen.
Nach dem Gesagten ist der Vollzug der Wegweisung sowohl im Sinne der
asyl- als auch der völkerrechtlichen Bestimmungen zulässig.
8.4 Gemäss Art. 83 Abs. 4 AuG kann der Vollzug für Ausländerinnen und
Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat auf
Grund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und
medizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine konkrete Gefähr-
dung festgestellt, ist – unter Vorbehalt von Art. 83 Abs. 7 AuG – die vor-
läufige Aufnahme zu gewähren.
8.5 In Ägypten herrscht keine Situation allgemeiner Gewalt, weshalb in
konstanter Praxis von der generellen Zumutbarkeit des Wegweisungsvoll-
zugs dorthin ausgegangen wird (vgl. statt vieler Urteil des Bundesverwal-
tungsgerichts E-3654/2012 vom 20. Juli 2012 E. 5.3 m.w.H.). Der Be-
schwerdeführer hat in seiner Heimat zwölf Jahre lang die Schule besucht
und verfügt über Berufserfahrung als Schweisser und Techniker. Auch im
Sicherheitsdienst einer Bank konnte er Berufserfahrung gewinnen (vgl.
A4/11 S. 2 f.). Er will ferner in Saudi-Arabien und im Jemen berufstätig
gewesen sein (vgl. A13/20 S. 17 F. 153). Seine Flexibilität, in verschiede-
nen Branchen, aber auch im Ausland tätig gewesen zu sein sowie seine
Bereitschaft, in die Schweiz zu reisen, lässt auf seine Fähigkeit schlies-
sen, sich an veränderte Verhältnisse anzupassen. Folglich wird er auch in
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der Lage sein, sich in der Heimat erneut wirtschaftlich zu integrieren. Es
ist somit davon auszugehen, dass er bei einer Rückkehr den Lebensun-
terhalt für sich, seine Ehefrau und die drei gemeinsamen Kinder bestrei-
ten kann. Zudem leben seine Eltern und seine insgesamt fünf Geschwis-
ter im Heimatland, die ihn bei einer Rückkehr unterstützen können. Der
Vollzug ist demnach zumutbar.
8.6 Schliesslich obliegt es dem Beschwerdeführer, sich bei der zuständi-
gen Vertretung des Heimatstaates die für eine Rückkehr notwendigen
Reisedokumente zu beschaffen (vgl. Art. 8 Abs. 4 AsylG und dazu auch
BVGE 2008/34 E. 12 S. 513 – 515), weshalb der Vollzug der Wegweisung
auch als möglich zu bezeichnen ist (Art. 83 Abs. 2 AuG).
8.7 Zusammenfassend hat die Vorinstanz den Wegweisungsvollzug zu
Recht als zulässig, zumutbar und möglich erachtet. Nach dem Gesagten
fällt eine Anordnung der vorläufigen Aufnahme ausser Betracht (Art. 83
Abs. 1 – 4 AuG).
9.
Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung
Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig und
vollständig feststellt und angemessen ist (Art. 106 AsylG). Die Be-
schwerde ist nach dem Gesagten abzuweisen.
10.
10.1 Gemäss Art. 65 Abs. 1 VwVG haben auf Antrag hin diejenigen Per-
sonen Anspruch auf unentgeltliche Rechtspflege, welche nicht über die
erforderlichen Mittel verfügen und deren Begehren nicht aussichtslos er-
scheinen.
10.2 Der Beschwerdeführer stellte mit der Beschwerde unter anderem
den Antrag, ihm sei die unentgeltliche Rechtspflege im Sinne von Art. 65
Abs. 1 VwVG sowie die unentgeltiche Verbeiständung im Sinne von
Art. 65 Abs. 2 VwVG zu gewähren. Die vom Beschwerdeführer gestellten
Rechtsbegehren erschienen im Zeitpunkt der Beschwerdeeingabe nicht
aussichtslos und von seiner Bedürftigkeit im Sinne von Art. 65 Abs. 1
VwVG kann ausgegangen werden.
10.3 Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege im
Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG ist deshalb gutzuheissen. Es werden kei-
ne Verfahrenskosten erhoben.
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10.4 Ausschlaggebend für die Gewährung der unentgeltlichen Rechts-
verbeiständung im Sinne von Art. 65 Abs. 2 VwVG ist das Kriterium, ob
die Beschwerde führende Partei zur Wahrung ihrer Rechte notwendiger-
weise der professionellen juristischen Hilfe eines Anwaltes bedarf (vgl.
dazu Urteil des Bundesverwaltungsgerichts D-4857/2011 vom 12. Juli
2012 E. 10 S. 16 m.w.H.). In Verfahren, welche wie das vorliegende vom
Untersuchungsgrundsatz beherrscht sind, sind strenge Massstäbe an die
Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege anzusetzen (vgl. EMARK
2000 Nr. 6 sowie BGE 122 I 8 E: 2c S. 10). Im asylrechtlichen Beschwer-
deverfahren geht es im Wesentlichen um die Feststellung des rechtser-
heblichen Sachverhalts. Besondere Rechtskenntnisse sind daher zur
wirksamen Beschwerdeführung im Regelfall nicht unbedingt erforderlich.
Aus diesen Gründen wird die unentgeltliche Verbeiständung im Sinne von
Art. 52. Abs. 2 VwVG praxisgemäss nur in besonderen Fällen gewährt, in
welchen in rechtlicher oder tatsächlicher Hinsicht erhöhte Schwierigkeiten
bestehen. Dies ist vorliegend nicht der Fall, weshalb das Gesuch um Ge-
währung der unentgeltlichen Verbeiständung im Sinne von Art. 65
Abs. 2 VwVG abzuweisen ist.
11.
Beschwerdeführenden ist auch trotz materieller Abweisung der Be-
schwerde eine angemessene Parteientschädigung zuzusprechen, wenn
ein Verfahrensmangel, welcher grundsätzlich zur Kassation der angefoch-
tenen Verfügung hätte führen müssen, im Beschwerdeverfahren geheilt
wird (vgl. EMARK 2003 Nr. 5). Vorliegend wurde dem Beschwerdeführer
das rechtliche Gehör zu den Aktenstücken A5/1, A7/2, A8/1, A10/11 sowie
A14/1 nicht schon durch die Vorinstanz, sondern erst auf Beschwerde-
ebene gewährt. Dieser Mangel wurde erst durch die nachträgliche Ge-
währung der Akteneinsicht sowie die Einräumung einer Stellungnahme
geheilt. Für die diesbezüglichen Aufwendungen des Beschwerdeführers
ist ihm trotz Abweisung seiner Beschwerde eine vom BFM auszurichten-
de reduzierte Parteientschädigung zuzusprechen, die in Anwendung der
zu berücksichtigenden Faktoren auf Fr. 500.-- zu bemessen ist (vgl. Art.
64 Abs. 1 VwVG; Art. 7 ff. des Reglements vom 21. Februar 2008 über
die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht
[VGKE, SR 173.320.2]).
(Dispositiv nächste Seite)
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Das Gesuch um Gewährung der unentgeltliche Rechtspflege im Sinne
von Art. 65 Abs. 1 VwVG wird gutgeheissen.
3.
Es werden keine Verfahrenskosten gesprochen.
4.
Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Verbeiständung im Sin-
ne von Art. 65 Abs. 2 VwVG wird abgewiesen.
5.
Das BFM wird angewiesen, dem Beschwerdeführer für das Verfahren vor
dem Bundesverwaltungsgericht eine Parteientschädigung von Fr. 500.--
auszurichten.
6.
Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das BFM und die zustän-
dige kantonale Behörde.
Der vorsitzende Richter: Die Gerichtsschreiberin:
Fulvio Haefeli Ulrike Raemy
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