Bundesve rwa l t ungsge r i ch t
T r i buna l adm in i s t r a t i f f édé ra l
T r i buna l e ammin i s t r a t i vo f ede ra l e
T r i buna l adm in i s t r a t i v f ede ra l
Abteilung IV
D1326/2011/sed
U r t e i l v om 1 6 . F e b r u a r 2 0 1 2
Besetzung Richter Martin Zoller (Vorsitz),
Richter Bruno Huber,
Richterin Nina Spälti Giannakitsas;
Gerichtsschreiberin Kathrin Mangold Horni.
Parteien A._______, geboren am (…),
Kongo (Kinshasa),
vertreten durch Annelise Gerber,
Beschwerdeführer,
gegen
Bundesamt für Migration (BFM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand Asyl und Wegweisung;
Verfügung des BFM vom 25. Januar 2011.
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Sachverhalt:
A.
A.a Der Beschwerdeführer suchte am 14. September 2010 im Empfangs
und Verfahrenszentrum (EVZ) B._______ um Asyl nach. Dort wurde er
am 20. September 2010 zu seinen Personalien, zu seinem Reiseweg und
– summarisch – zu seinen Asylgründen befragt. Ebenfalls im EVZ
B._______ wurde er am 30. September 2010 gestützt auf Art. 29 Abs. 1
des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 (AsylG, SR 142.31) eingehend zu
seinen Asylgründen angehört und am 20. Januar 2011 gestützt auf Art.
41 Abs. 1 AsylG ergänzend befragt.
A.b Anlässlich der Befragungen machte der Beschwerdeführer im
Wesentlichen geltend, er gehöre der Ethnie der C._______ an und habe
seit seiner Geburt in der kongolesischen Hauptstadt Kinshasa gelebt.
Dort habe er im Jahre 2000 die Matura gemacht und später eine
Telefonzelle betrieben, in welcher er Kunden drei Telefonapparate zur
Verfügung gestellt habe. Die Geräte hätten jedoch seinem Arbeitgeber,
dem bekannten Menschenrechtsanwalt Firmin Yangambi (Präsident der
kongolesischen NGO "Paix sur Terre"), gehört, der im Lokal neben der
Telefonzelle regelmässig Versammlungen abgehalten habe.
Am Morgen des 27. September 2009 sei er – der Beschwerdeführer – an
seinem Arbeitsplatz von sieben Beamten der "Agence Nationale de
Renseignements" (ANR) empfangen worden. Unter dem Vorwurf, in der
Telefonzelle seien Waffen gefunden worden, sei er festgenommen und in
ein ANRGefängnis an einem ihm nicht bekannten Ort gebracht worden.
In der Haft sei er wiederholt misshandelt und insgesamt viermal verhört
worden. Dabei sei er beschuldigt worden, ein Kollaborateur von Firmin
Yangambi zu sein und mit diesem zusammen die Durchführung eines
Staatsstreichs und die Ermordung von Präsident Kabila geplant zu
haben. Dank der Intervention eines Geheimdienstagenten namens
D._______, welcher gemeinsam mit seinem Vater in der Provinz
Equateur aufgewachsen sei, sei er am 30. Mai 2010 vom Kommandanten
des ANRGefängnisses freigelassen worden. Noch in der gleichen Nacht
habe er Kongo (Kinshasa) in einer Piroge über den Fluss Kinshasa in
Richtung Brazzaville (Kongo [Brazzaville]) verlassen. Am 13. September
2010 sei er mit einem französischen, auf den Namen E._______
lautenden Pass auf dem Luftweg von Brazzaville nach Paris gereist. Von
dort her sei er am 14. September 2010 in einem Personenwagen in die
Schweiz gefahren worden.
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Für den weiteren Inhalt der Aussagen wird auf die Protokolle bei den
Akten verwiesen.
A.c Im Verlauf des vorinstanzlichen Verfahrens reichte der
Beschwerdeführer eine am 27. August 2009 ausgestellte Wählerkarte zu
den Akten. Einen eigenen Reisepass oder eine Identitätskarte habe er nie
besessen und den ihm nicht zustehenden, für die Reise nach Europa
verwendeten Pass habe er seinem Schlepper zurückgeben müssen.
B.
Mit Verfügung vom 25. Januar 2011 – eröffnet am 26. Januar 2011
lehnte das BFM das Asylgesuch mit der Begründung ab, die Vorbringen
des Beschwerdeführers hielten den Anforderungen an die Glaubhaftigkeit
nicht stand. Gleichzeitig ordnete es die Wegweisung des
Beschwerdeführers aus der Schweiz an und stellte fest, der Vollzug der
Wegweisung sei zulässig, zumutbar und möglich.
C.
Der Beschwerdeführer beantragte durch seine Rechtsvertreterin mit
Eingabe vom 25. Februar 2011 (Datum Telefax; Datum Poststempel:
27. Februar 2011) – unter Aufhebung der vorinstanzlichen Verfügung –
die Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft und die Gewährung des
Asyls. Eventualiter sei festzustellen, dass der Vollzug der Wegweisung
unzulässig und unzumutbar sei, und es sei seine vorläufige Aufnahme
anzuordnen. In prozessrechtlicher Hinsicht sei ihm die unentgeltliche
Prozessführung zu gewähren.
Zur Untermauerung der Anträge – auf deren Begründung, soweit für den
Entscheid wesentlich, in den nachfolgenden Erwägungen eingegangen
wird – reichte der Beschwerdeführer durch seine Rechtsvertreterin am
28. Februar 2011 eine gleichentags vom Kantonalen Sozialdienst
F._______ ausgestellte Fürsorgeabhängigkeitsbestätigung zu den Akten.
D.
Mit Zwischenverfügung vom 4. März 2011 teilte das
Bundesverwaltungsgericht der Rechtsvertreterin des Beschwerdeführers
mit, ihr Mandant könne den Ausgang des Verfahrens gestützt auf Art. 42
AsylG in der Schweiz abwarten. Sodann wurde auf die Erhebung eines
Kostenvorschusses (Art. 63 Abs. 4 des Bundesgesetzes vom
20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren [VwVG, SR
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172.021]) verzichtet und der Entscheid über das Gesuch um Gewährung
der unentgeltlichen Prozessführung (Art. 65 Abs. 1 VwVG) auf einen
späteren Zeitpunkt verwiesen.
E.
Das BFM beantragte mit Vernehmlassung vom 31. Oktober 2011 die
Abweisung der Beschwerde, da diese keine neuen erheblichen
Tatsachen oder Beweismittel enthalte, welche eine Änderung seines
Standpunktes rechtfertigen könnten.
Die Vernehmlassung wurde der Vertreterin des Beschwerdeführers am
3. November 2011 zur Kenntnisnahme zugestellt.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1. Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005
(VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden
gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das BFM gehört zu den
Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des
Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme
im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht
ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und
entscheidet im Bereich des Asylrechts endgültig, ausser – was in casu
nicht zutrifft – bei Vorliegen eines Auslieferungsersuchens eines Staates,
vor welchem die beschwerdeführende Person Schutz sucht (Art. 105
AsylG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni
2005 [BGG, SR 173.110]).
1.2. Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem
BGG, soweit das Asylgesetz nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und
Art. 6 AsylG)
1.3. Die Beschwerde ist frist und formgerecht eingereicht. Der
Beschwerdeführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist
durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein
schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise
Änderung; er ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert
(Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 37 VGG, Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 VwVG).
Auf die Beschwerde ist einzutreten.
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2.
Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige
oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und
die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG).
3.
3.1. Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen
grundsätzlich Asyl. Als Flüchtling wird eine ausländische Person
anerkannt, wenn sie in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie
zuletzt wohnte, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit
zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen
Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt ist oder begründete
Furcht hat, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden. Als ernsthafte
Nachteile gelten namentlich die Gefährdung von Leib, Leben oder
Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck
bewirken; den frauenspezifischen Fluchtgründen ist Rechnung zu tragen
(Art. 3 AsylG).
3.2. Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft
nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft
gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender
Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere
Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich
widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich
auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7
AsylG).
4.
Der Beschwerdeführer stützte die von ihm vorgebrachte
Verfolgungssituation ausschliesslich auf die Person und das Schicksal
des Menschenrechtsaktivisten Firmin Yangambi, der sein Arbeitgeber
gewesen sein soll und im Raum neben der von ihm betriebenen
Telefonzelle regelmässig Versammlungen abgehalten habe. Es sei ihm –
dem Beschwerdeführer – seitens der ANR vorgeworfen worden, ein
Kollaborateur von Firmin Yangambi zu sein und zusammen mit diesem
die Ermordung von Joseph Kabila geplant zu haben.
4.1. Eingangs der ergänzenden Bundesanhörung vom 20. Januar 2011
gefragt, wie sich der Justizfall Yangambi in seinem Heimatstaat weiter
entwickelt habe, gab der Beschwerdeführer zu Protokoll, nichts darüber
gehört zu haben; die Leute, die er kontaktiert habe, wüssten nichts, und
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er habe sich selber auch nicht im Internet danach erkundigt (vgl. Vorakten
A15, Antworten auf die Fragen 9 und 10).
Wie die Vorinstanz zu Recht bemerkte, wäre indessen zu erwarten
gewesen, dass der Beschwerdeführer – falls er in seiner Heimat
tatsächlich in einer näheren Beziehung zum bekannten
Menschenrechtsaktivisten gestanden hätte und deshalb behördlichen
Verfolgungsmassnahmen ausgesetzt gewesen wäre – über den Fortgang
der Ereignisse informiert gewesen wäre beziehungsweise sich selber
danach erkundigt hätte. Dabei hätte er aus öffentlich zugänglichen
Medien erfahren, dass der am 27. September 2009 festgenommene
Firmin Yangambi am 3. März 2010, mithin fast drei Monate vor der
angeblichen Ausreise des Beschwerdeführers aus Kongo (Kinshasa),
vom Militärstrafgericht Kinshasa/Gombé zum Tode verurteilt worden war.
4.2. Die Zweifel an der Glaubhaftigkeit der vom Beschwerdeführer
geltend gemachten Verfolgungssituation werden dadurch erhärtet, dass
dessen Aussagen in wesentlichen Punkten unsubstanziiert und
realitätsfremd ausgefallen sind.
So war er etwa nicht in der Lage, den 27. September 2009, den Tag der
angeblichen Verhaftung, auch nur annähernd in den zeitlichen Verlauf der
betreffenden Woche einzuordnen (vgl. A8, Antworten auf die Fragen
12 f.). Des Weiteren schilderte der Beschwerdeführer die während der
rund achtmonatigen Inhaftierung angeblich erlebten vier Verhöre zwar
teilweise sehr ausführlich, in Bezug auf deren Ablauf und auf die ihm
dabei gestellten Fragen jedoch widersprüchlich (vgl. A8, Antworten auf
die Fragen 18 ff. und A15, Antworten auf die Fragen 24 ff.). Wie in der
angefochtenen Verfügung zutreffend festgestellt wurde, sind in der
Schilderung des Beschwerdeführers zudem kaum Elemente erkennbar,
"die auf einen Progress hinsichtlich der Erkenntnisse seitens der
Untersuchenden hinweisen würden". So wie die Vernehmenden die
Verhöre durchgeführt haben sollen, hätten sie der
Sachverhaltsfeststellung schwerlich gedient, was nicht nachvollziehbar
erscheint; der Beschwerdeführer machte im Übrigen auch nicht geltend,
die Verhörenden hätten beispielsweise von ihm zu erfahren versucht,
welche Personen Yangambi im Lokal neben seiner Telefonzelle
empfangen habe.
Schliesslich erscheint es auch nicht nachvollziehbar, dass die Beamten
der ANR dem Beschwerdeführer – wie von diesem behauptet (vgl. A1
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S. 7) – seine Wählerkarte nicht abgenommen haben sollen. Die dazu
abgegebene Erklärung, dieser Ausweis habe von den Soldaten, die in
seiner Heimat Diebe seien, nicht in Geld umgewandelt werden können
(vgl. A1 S. 7 und A8, Antwort auf die Frage 6 sowie Beschwerde S. 4),
vermag nicht zu überzeugen.
4.3. Zusammenfassend ergibt sich, dass die vom Beschwerdeführer
vorgebrachten Verfolgungsmassnahmen im Zusammenhang mit der
Festnahme und Verurteilung des Menschenrechtsanwaltes Firmin
Yangambi (die am 3. März 2010 ausgesprochene Todesstrafe wurde
später in eine zwanzigjährige Haftstrafe umgewandelt) nicht geglaubt
werden können. Es kann darauf verzichtet werden, auf die übrigen
Erwägungen der Vorinstanz und auf die weiteren Darlegungen in der
Beschwerdeschrift (im Wesentlichen eine Zusammenfassung des
anlässlich der Befragungen geschilderten Sachverhaltes, das Festhalten
an der Glaubhaftigkeit desselben und die Behauptung, der
Beschwerdeführer würde im Fall einer Rückkehr in seine Heimat auch
den Gefängniskommandanten, der ihn am 30. Mai 2010 freigelassen
habe, in Gefahr bringen [vgl. Beschwerde S. 4]) einzugehen. Das
Asylgesuch wurde vom Bundesamt nach dem Gesagten zu Recht
abgewiesen.
5.
Lehnt das Bundesamt das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so
verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den
Vollzug an (Art. 44 Abs. 1 AsylG). Der Beschwerdeführer verfügt weder
über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen
Anspruch auf Erteilung einer solchen. Die Wegweisung wurde daher zu
Recht angeordnet (vgl. BVGE 2008/34 E.9.2 S. 510 sowie
Entscheidungen und Mitteilungen der vormaligen Schweizerischen
Asylrekurskommission [EMARK] 2001 Nr. 21).
6.
Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht
möglich, so regelt das Bundesamt das Anwesenheitsverhältnis nach den
gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme von
Ausländern (Art. 44 Abs. 2 AsylG; Art. 83 Abs. 1 des Bundesgesetzes
vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer [AuG,
SR 142.20]).
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6.1. Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen
der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in
den Heimat, Herkunfts oder in einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83
Abs. 3 AuG).
6.1.1. So darf keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land
gezwungen werden, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus
einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie
Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden
(Art. 5 Abs. 1 AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom
28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]).
Dieses flüchtlingsrechtliche Rückschiebungsverbot schützt nur Personen,
die die Flüchtlingseigenschaft im Sinne von Art. 3 AsylG respektive
Art. 1A FK erfüllen.
Da es dem Beschwerdeführer nicht gelungen ist, eine asylrechtlich
erhebliche Gefährdung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, kann
das in Art. 5 AsylG verankerte Prinzip des flüchtlingsrechtlichen
Rückschiebungsverbots vorliegend nicht zur Anwendung gelangen. Der
Vollzug der Wegweisung nach Kongo (Kinshasa) ist demnach unter dem
Aspekt von Art. 5 AsylG rechtmässig.
6.1.2. Gemäss Art. 25 Abs. 3 der Bundesverfassung der Schweizerischen
Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 (BV, SR 101), Art. 3 des
Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere
grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe
(FoK, SR 0.105) und der Praxis zu Art. 3 der Konvention vom
4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und
Grundfreiheiten (EMRK, SR 0.101) darf niemand in einen Staat
ausgeschafft werden, in dem ihm Folter oder eine andere Art
unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung droht.
Weder aus den Aussagen des Beschwerdeführers noch aus den Akten
ergeben sich Anhaltspunkte dafür, dass er für den Fall einer
Ausschaffung in den Heimatstaat dort mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit
einer nach Art. 3 EMRK oder Art. 1 FoK verbotenen Strafe oder
Behandlung ausgesetzt wäre. Gemäss Praxis des Europäischen
Gerichtshofs für Menschenrechte (EGMR) sowie jener des UNAnti
Folterausschusses müsste der Beschwerdeführer eine konkrete
Gefährdung ("real risk") nachweisen oder glaubhaft machen, dass ihm im
Falle einer Rückschiebung Folter oder unmenschliche Behandlung
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drohen würde (vgl. EGMR [Grosse Kammer], Saadi gegen Italien, Urteil
vom 28. Februar 2008, Beschwerde Nr. 37201/06, §§ 124127, mit
weiteren Hinweisen). Dies ist vorliegend nicht der Fall. Es besteht kein
konkreter Anlass zur Annahme, dem Beschwerdeführer würde bei einer
Rückkehr in sein Heimatland eine menschenrechtswidrige Behandlung
drohen, zumal es ihm – wie oben unter Ziff. 4 der Erwägungen
festgehalten wurde – nicht gelungen ist, die Zweifel an der
Glaubhaftigkeit seiner Verfolgungssituation zu beseitigen.
6.1.3. Der Vollzug der Wegweisung ist damit sowohl im Sinne der asyl
als auch der völkerrechtlichen Bestimmungen zulässig.
6.2. Gemäss Art. 83 Abs. 4 AuG kann der Vollzug der Wegweisung für
Ausländerinnen und Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat
oder Herkunftsstaat auf Grund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg,
allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind,
Wird eine konkrete Gefährdung festgestellt, ist – unter Vorbehalt von
Art. 83 Abs. 7 AuG – die vorläufige Aufnahme zu gewähren (vgl. BVGE
2009/51 E. 5.5 S. 748, BVGE 2009/41 E. 7.1 S. 576 f.; Botschaft zum
Bundesgesetz über die Ausländerinnen und Ausländer vom 8. März
2002, BBl 2002 3818).
6.2.1. Für die allgemeine Lage in Kongo (Kinshasa) kann zunächst auf
die detaillierte, noch von der ARK in EMARK 2004 Nr. 33 publizierte
Lageanalyse verwiesen werden, welche das Bundesverwaltungsgericht
als im Wesentlichen weiterhin zutreffend erachtet. Am 18./19. Dezember
2005 wurde die für die Durchführung von Präsidentschafts und
Parlamentswahlen erforderliche neue Verfassung durch ein Referendum
angenommen. Die erste Runde der Präsidentschaftswahlen fand am 30.
Juli 2005 und die zweite Runde (Stichwahl) am 29. Oktober 2006 statt.
Schliesslich erklärte der Oberste Gerichtshof am 27. November 2006
Joseph Kabila als Sieger der Stichwahl; er wurde am 6. Dezember 2006
als Staatspräsident vereidigt. Ende März 2007 kam es im Westen des
Landes und in der Hauptstadt Kinshasa zu blutigen
Auseinandersetzungen zwischen der regulären kongolesischen Armee
und der Garde von ExRebellenchef JeanPierre Bemba, welcher als
Präsidentschaftskandidat Joseph Kabila unterlegen war und sich in der
Folge weigerte, seine Leute in die nationale Armee zu integrieren. Nach
der Niederlage von Bemba und dessen Flucht in die südafrikanische
Botschaft beziehungsweise Weiterreise nach Europa (am 25. Mai 2008
wurde der mit internationalem Haftbefehl gesuchte Bemba in Brüssel
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verhaftet und an den Internationalen Strafgerichtshof in Den Haag
überstellt; der Prozess gegen ihn begann am 22. November 2010 und ist
noch nicht abgeschlossen) beruhigte sich die Lage wieder. Die
Präsidentschafts und Parlamentswahlen vom 28. November 2011 lösten
jedoch neue Unruhen aus. Auch in der Hauptstadt Kinshasa und im
Westen des Landes kam es zu gewalttätigen Protesten gegen einen
möglichen Wahlbetrug und zu blutigen Zusammenstössen zwischen
rivalisierenden politischen Gruppen. Joseph Kabila erzielte bei den
Präsidentschaftswahlen fast 50 Prozent der Stimmen und wurde am 20.
Dezember 2011 – trotz Protesten seitens der Opposition erneut in
seinem Amt vereidigt. Am 2. Februar 2012 wurden schliesslich auch die
definitiven Resultate der Parlamentswahlen bekanntgegeben. Dabei soll
Kabilas "People's Party for Reconstruction and Democracy" (PPRD)
gegenüber den letzten Parlamentswahlen massive Verluste erlitten
haben; die PRPD und die mit ihr verbündeten Parteien sollen nunmehr
zusammen nur noch über 260 der 500 Sitze verfügen. Die Vereidigung
Kabilas und der erwartete Wahlsieg der Kabila nahe stehenden Parteien
führten zwar zu erneuten Protest und Streikaktionen (vor allem in Mbuji
Mayi [Provinz Kasai Oriental] und Kananga [Provinz Kasai Occidental],
den Hochburgen von Kabilas Gegenspieler Etienne Tshisekedi). Dessen
ungeachtet kann jedoch im jetzigen Zeitpunkt bezüglich Kongo
(Kinshasa) nicht generell von Krieg, Bürgerkrieg oder von einer Situation
allgemeiner Gewalt gesprochen werden.
Die Rückkehr von Personen aus Kongo (Kinshasa) kann indes nach wie
vor nur unter bestimmten, eingeschränkten Umständen als zumutbar
bezeichnet werden, nämlich dann, wenn sich der letzte Wohnsitz der
betroffenen Person in der Hauptstadt Kinshasa oder in einer anderen,
über einen Flughafen verfügenden Stadt im Westen des Landes befand,
oder wenn die Person in einer dieser Städte über ein gefestigtes
Beziehungsnetz verfügt.
Der Beschwerdeführer ist noch jung, verfügt über eine sehr gute
Schulbildung (mit MaturaAbschluss) und hat Berufserfahrung (als
Betreiber einer Telefonzelle); zudem spricht er neben seiner
Muttersprache Lingala auch gut Französisch. In der Hauptstadt Kinshasa
besitzt er ein weites soziales und verwandtschaftliches Beziehungsnetz
(Eltern, die seinen sechsjährigen Sohn betreuen, sowie zwei Brüder).
Sodann ergeben sich aus den Akten keinerlei Hinweise auf allenfalls
bestehende gesundheitliche Probleme. Angesichts dieser Umstände ist
davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer bei einer Rückkehr in
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seine Heimat nicht in eine seine Existenz bedrohende Situation geraten
wird und sich in Kongo (Kinshasa) – anders als in der Schweiz, wo er
während seines nunmehr fast eineinhalbjährigen Aufenthaltes keiner
Erwerbstätigkeit nachgegangen ist – eine neue Existenz wird aufbauen
können.
6.2.2. Nach dem Gesagten kann der Vollzug der Wegweisung – entgegen
der in der Rechtsmitteleingabe vertretenen Auffassung – auch als
zumutbar bezeichnet werden.
6.3. Schliesslich obliegt es dem Beschwerdeführer, bei der Beschaffung
allenfalls benötigter Reisepapiere mitzuwirken (Art. 8 Abs. 4 AsylG; vgl.
dazu auch BVGE 2008/34 E. 12 S. 513 f.), weshalb der Vollzug der
Wegweisung auch als möglich zu bezeichnen ist (Art. 83 Abs. 2 AuG).
6.4. Der durch die Vorinstanz verfügte Wegweisungsvollzug ist zu
bestätigen. Eine Anordnung der vorläufigen Aufnahme des
Beschwerdeführers fällt damit ausser Betracht (Art. 83 Abs. 14 AuG).
7.
Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung
Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig und
vollständig feststellt und angemessen ist (Art. 106 AsylG). Die
Beschwerde ist somit abzuweisen.
8.
Bei diesem Ausgang des Verfahrens wären die Kosten desselben dem
Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 und 5 VwVG und Art. 13
des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und
Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE,
SR 173.320.2]). Nachdem das vorliegende Beschwerdeverfahren nicht
als aussichtslos bezeichnet werden konnte und der Beschwerdeführer in
der Schweiz keiner bezahlten Tätigkeit nachgeht (so dass von seiner
Bedürftigkeit ausgegangen werden kann), sind in Gutheissung des in der
Beschwerde vom 25. Februar 2011 gestellten, bis anhin noch nicht
behandelten Gesuches um Gewährung der unentgeltlichen
Prozessführung (Art. 65 Abs. 1 VwVG) keine Verfahrenskosten
aufzuerlegen.
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Es werden – in Gutheissung des Gesuches um Gewährung der
unentgeltlichen Prozessführung – keine Verfahrenskosten auferlegt.
3.
Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das BFM und die
zuständige kantonale Behörde.
Der vorsitzende Richter: Die Gerichtsschreiberin:
Martin Zoller Kathrin Mangold Horni
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