B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung IV
D-1326/2015
Ur t e i l vom 8 . J anua r 2 0 1 6
Besetzung
Einzelrichter Fulvio Haefeli,
mit Zustimmung von Richter Bendicht Tellenbach;
Gerichtsschreiber Gert Winter.
Parteien
A._______, geboren am (…),
Äthiopien,
alias A._______, geboren am (…),
Eritrea,
(…),
Beschwerdeführer,
gegen
Staatssekretariat für Migration (SEM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand
Asyl und Wegweisung;
Verfügung des SEM vom 28. Januar 2015 / (…).
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Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest und erwägt,
dass der Beschwerdeführer eigenen Angaben zufolge am 11. Dezember
2012 den Sudan verliess und am 12. Dezember 2012 in die Schweiz
einreiste, wo er am 13. Dezember 2012 um Asyl nachsuchte,
dass er anlässlich der Befragung zur Person (BzP) im Empfangs- und Ver-
fahrenszentrum X._______ vom 20. Dezember 2012 bzw. der Anhörung zu
den Asylgründen (Bundesanhörung) vom 29. April 2014 zur Begründung
des Asylgesuchs im Wesentlichen geltend machte, er sei eritreischer
Staatsbürger, aber in W._______/Äthiopien geboren worden,
dass er von 1980 bis 1998 in W._______ gelebt und dort bzw. in N._______
bis zur 12. Klasse die Schule absolviert habe, 1998 aber mit seiner Familie
nach Eritrea deportiert worden sei,
dass ihm nach seiner Ankunft in Eritrea eine eritreische Identitätskarte aus-
gestellt worden sei,
dass er 1998 nach der Deportation drei bzw. sechs Monate in
G._______/Eritrea gelebt habe,
dass während dieser Zeit sein Vater für einen Monat bzw. zwei Monate in
Dekemhare inhaftiert und misshandelt worden sei, weil man ihm vorgewor-
fen habe, mit (…) zu sympathisieren,
dass er nach der Inhaftierung und Misshandlung seines Vaters befürchtet
habe, die eritreischen Behörden könnten auch ihn misshandeln und er
Hass gegenüber der eritreischen Regierung entwickelt habe,
dass er aus diesen Gründen nicht länger habe in Eritrea leben wollen,
dass er daraufhin mit der Unterstützung von Schleppern versucht habe,
über Tesseney bzw. Gash Barka Eritrea zu verlassen,
dass er aufgrund dieses illegalen Fluchtversuchs in Tesseney bzw. Gash
Barka festgenommen und im Gefängnis H.________ in der Nähe von
S._______ inhaftiert worden sei,
dass er während seines Aufenthalts im Gefängnis H.________ mehrfach
verhört, gefoltert und misshandelt worden sei,
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dass ihm nach über zwei Monaten die Flucht aus dem Gefängnis
H.________ gelungen sei und er nach K._______/Sudan habe flüchten
können,
dass er nach seiner Flucht in den Sudan bis 2012 in D._______ gelebt
habe und dort während der gesamten Zeit als Bäcker gearbeitet habe,
dass er in D._______ 2004 bzw. 2007 seine Ehefrau B._______ geheiratet
habe und aus dieser Ehe der gemeinsame Sohn R._______ (geb. […])
entsprungen sei,
dass die Situation im Sudan bedrohlich sei und selbst auf sudanesischem
Territorium jederzeit die Verhaftung und Deportation durch eritreische Be-
hörden drohe,
dass er aus diesem Grund am 11. Dezember 2012 den Sudan verlassen
habe und auf dem Flugweg über Dubai nach Europa gelangt sei,
dass das SEM das Asylgesuch des Beschwerdeführers mit Verfügung vom
28. Januar 2015 – eröffnet am 29. Januar 2015 – ablehnte und die Weg-
weisung aus der Schweiz anordnete,
dass das SEM zur Begründung im Wesentlichen anführte, die Behauptung
des Beschwerdeführers, er sei eritreischer und nicht äthiopischer Staats-
bürger, sei tatsachenwidrig, zumal er nach äthiopischem Recht als Äthio-
pier geboren und somit äthiopischer Bürger sein müsse,
dass aus den Akten nicht ersichtlich sei, dass dem Beschwerdeführer die
äthiopische Staatsangehörigkeit aberkannt worden sei, zumal die äthiopi-
schen Behörden nur solchen Personen die äthiopische Staatsbürgerschaft
aberkannt hätten, die am eritreischen Unabhängigkeitsreferendum im Jahr
1993 teilgenommen hätten, wobei der Beschwerdeführer selber angege-
ben habe, dass er nicht glaube, dass seine Eltern am Unabhängigkeitsre-
ferendum teilgenommen hätten,
dass überdies denjenigen Personen, die am eritreischen Unabhängigkeits-
referendum im Jahr 1993 teilgenommen hätten, in der Folge eritreische
Ausweispapiere ausgestellt worden seien, der Beschwerdeführer in der
Bundesanhörung aber angegeben habe, er und seine Familie hätten bis zu
ihrer Deportation nach Eritrea im Jahr 1998 die äthiopische Staatsangehö-
rigkeit besessen,
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dass die Vorbringen des Beschwerdeführers in verschiedener Hinsicht wi-
dersprüchlich seien, so etwa in Bezug auf die Umstände und Durchgangs-
stationen der Flucht aus Eritrea in den Sudan, in Bezug auf das Jahr seiner
Heirat und in Bezug auf seine Schulzeit,
dass der Wahrheitsgehalt wesentlicher Vorbringen zweifelhaft sei, zumal
der Beschwerdeführer erst anlässlich der Bundesanhörung behauptet
habe, sein Vater sei nach der Deportation seiner Familie nach Eritrea ver-
haftet und misshandelt worden, diesen Umstand in der BzP aber mit kei-
nem Wort erwähnt habe,
dass die Vorbringen des Beschwerdeführers nicht glaubhaft seien, zumal
die vom Beschwerdeführer als Beweismittel nachgereichte Identitätskarte
nach dem Befund einer amtsinternen Dokumentenanalyse eindeutig eine
Totalfälschung darstelle, wobei der Beschwerdeführer mit diesem Befund
konfrontiert nur realitätsfremde, widersprüchliche und nachgeschobene Er-
klärungen präsentiert habe,
dass folglich davon auszugehen sei, dass der Beschwerdeführer versuche,
seine wahre Identität und Nationalität zu verheimlichen,
dass die Vorbringen des Beschwerdeführers somit den Anforderungen an
die Glaubwürdigkeit gemäss Art. 7 AsylG (SR 142.31) nicht standhielten,
weshalb seine Asylrelevanz nicht geprüft werden müsse,
dass der Beschwerdeführer folglich die Flüchtlingseigenschaft nicht erfülle,
so dass sein Asylgesuch abzulehnen sei,
dass der Beschwerdeführer aufgrund der Ablehnung seines Asylgesuchs
gemäss Art. 44 AsylG zur Ausreise aus der Schweiz verpflichtet sei, wobei
aufgrund der vermuteten äthiopischen Staatsangehörigkeit eine Wegwei-
sung nach Äthiopien zu prüfen sei,
dass der Grundsatz der Nichtrückschiebung gemäss Art. 5 Abs. 1 AsylG
nicht angewandt werden könne, weil der Beschwerdeführer die Flüchtlings-
eigenschaft nicht erfülle,
dass sich aus den Akten keine Anhaltspunkte dafür ergäben, dass dem
Beschwerdeführer im Falle einer Rückkehr nach Äthiopien eine nach Art. 3
EMRK verbotene Behandlung drohe,
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dass kein Grund vorliege, der den Vollzug der Wegweisung als unzumutbar
im Sinne von Art. 83 Abs. 4 AuG (SR 142.20) erscheinen lasse,
dass der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 26. Februar 2015 gegen die-
sen Entscheid beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde erhob und da-
bei beantragte, die Verfügung des SEM vom 28. Januar 2015 sei aufzuhe-
ben, und die Vorinstanz sei anzuweisen, das Recht auf Asyl des Beschwer-
deführers zu gewähren,
dass der mit Zwischenverfügung vom 5. März 2015 verlangte Kostenvor-
schuss von Fr. 600.- am 18. März 2015 fristgerecht geleistet wurde,
und zieht in Erwägung,
dass das Bundesverwaltungsgericht auf dem Gebiet des Asyls endgültig
über Beschwerden gegen Verfügungen (Art. 5 VwVG) des SEM entschei-
det, ausser bei Vorliegen eines Auslieferungsersuchens des Staates, vor
welchem die beschwerdeführende Person Schutz sucht (Art. 105 AsylG
i.V.m. Art. 31–33 VGG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG),
dass eine solche Ausnahme im Sinne von Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG nicht
vorliegt, weshalb das Bundesverwaltungsgericht endgültig entscheidet,
dass sich das Verfahren nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG richtet,
soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG),
dass der Beschwerdeführer am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenom-
men hat, durch die angefochtene Verfügung besonders berührt ist, ein
schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Ände-
rung hat und daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert ist (Art. 105
AsylG und Art. 48 Abs. 1 VwVG),
dass somit auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde einzu-
treten ist (Art. 108 Abs. 1 AsylG und Art. 52 Abs. 1 VwVG),
dass sich die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen
Rügen im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG richten, im Bereich des
Ausländerrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5),
dass über offensichtlich unbegründete Beschwerden in einzelrichterlicher
Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise ei-
ner zweiten Richterin entschieden wird (Art. 111 Bst. e AsylG) und es sich
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vorliegend, wie nachfolgend aufgezeigt, um eine solche handelt, weshalb
der Beschwerdeentscheid nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a
Abs. 2 AsylG),
dass gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG vorliegend auf einen Schriften-
wechsel verzichtet wurde,
dass die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl gewährt (Art. 2 Abs. 1
AsylG), wobei Flüchtlinge Personen sind, die in ihrem Heimatstaat oder im
Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationali-
tät, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer
politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder be-
gründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3
Abs. 1 AsylG),
dass die Flüchtlingseigenschaft nachgewiesen oder zumindest glaubhaft
gemacht werden muss (Art. 7 AsylG),
dass die Flüchtlingseigenschaft glaubhaft gemacht ist, wenn die Behörde
ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält,
dass Vorbringen insbesondere dann unglaubhaft sind, wenn sie in wesent-
lichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den
Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder ver-
fälschte Beweismittel abgestützt werden,
dass die Prüfung der Verfahrensakten durch das Bundesverwaltungsge-
richt ergeben hat, dass die BzP vom 20. Dezember 2012 und die Bundes-
anhörung vom 29. April 2014 sorgfältig durchgeführt und protokolliert wur-
den,
dass dem Beschwerdeführer anlässlich der Bundesanhörung vom 29. April
2014 insbesondere Gelegenheit geboten wurde, sich zum Befund der
amtsinternen Dokumentenanalyse zu äussern, wonach die vom Beschwer-
deführer zu den Akten gereichte eritreische Identitätskarte eindeutig eine
Totalfälschung darstelle (A13/S.8),
dass dem Beschwerdeführer anlässlich der Bundesanhörung vom 29. April
2014 überdies Gelegenheit geboten wurde, Widersprüche zu seinen Aus-
sagen im Rahmen der BzP vom 20. Dezember 2012 zu entkräften,
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dass deshalb die Protokolle dieser beiden Befragungen für die Würdigung
der Glaubhaftigkeit der vom Beschwerdeführer geltend gemachten Asyl-
gründe vollumfänglich herangezogen werden können,
dass das SEM in seiner Verfügung vom 28. Januar 2015 zutreffend und mit
hinreichender Begründung ausgeführt hat, wieso es zum Schluss gelangte,
die Vorbringen des Beschwerdeführers hielten den Anforderungen an die
Glaubwürdigkeit gemäss Art. 7 AsylG nicht stand,
dass zur Vermeidung von Wiederholungen vorab auf die Erwägungen in
der angefochtenen Verfügung vom 28. Januar 2015 verwiesen werden
kann,
dass es dem Beschwerdeführer namentlich nicht gelungen ist, seine erit-
reische Herkunft glaubhaft zu machen,
dass der Beschwerdeführer zwar eine eritreische Identitätskarte zu den vo-
rinstanzlichen Akten gereicht hat, diese aber nach einer amtsinternen Do-
kumentenanalyse des SEM Fälschungsmerkmale bezüglich (…) aufweist
und auch nach Ansicht des Gerichts eindeutig als Totalfälschung zu quali-
fizieren ist,
dass es dem Beschwerdeführer weder in der Bundesbefragung (A13, Fra-
gen 77-81), noch in seiner Beschwerdeschrift gelingt, die Echtheit seiner
Identitätskarte zu belegen,
dass im Gegenteil davon auszugehen ist, dass der Beschwerdeführer mit
der Einreichung einer gefälschten eritreischen Identitätskarte versucht hat,
seine äthiopische Staatsbürgerschaft zu verschleiern,
dass auch deshalb von der äthiopischen Staatsbürgerschaft des Be-
schwerdeführers auszugehen ist, weil der Beschwerdeführer bereits 1980
in Äthiopien geboren worden ist und nach eigenen Aussagen bis 1998 ohne
jegliche Probleme in W._______ als Äthiopier gelebt hat (A13, Frage 56),
dass die äthiopischen Behörden nach Ausbruch des äthiopisch-eritrei-
schen Grenzkonflikts 1998 nur denjenigen Personen die äthiopische Nati-
onalität aberkannten, die am eritreischen Unabhängigkeitsreferendum
1993 teilgenommen hatten, wobei der Beschwerdeführer in der Bundesbe-
fragung zu Protokoll gab, er glaube nicht, dass seine Eltern an diesem Un-
abhängigkeitsreferendum teilgenommen hätten (A13, Frage 59),
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dass der Beschwerdeführer überdies aufgrund seines damaligen Kindsal-
ters am eritreischen Unabhängigkeitsreferendum 1993 zweifellos nicht teil-
genommen hat,
dass infolgedessen selbst eine hypothetische Aberkennung der äthiopi-
schen Staatsbürgerschaft seiner Eltern aufgrund einer nicht völlig auszu-
schliessenden Teilnahme am eritreischen Unabhängigkeitsreferendum
sich nicht auf die äthiopische Nationalität des Kindes und damit des Be-
schwerdeführers ausgewirkt hätte (vgl. Urteil des BVGer E-1206/2013 vom
23. Dezember 2014 E. 4.4),
dass vor diesem Hintergrund die in der Beschwerdeschrift noch einmal ge-
äusserte Behauptung des Beschwerdeführers, er sei eritreischer Nationa-
lität (Beschwerdeschrift, II.2.2), nicht glaubhaft ist,
dass auch die mit der Beschwerdeschrift eingereichten Kopien der eritrei-
schen Identitätsdokumente der Eltern des Beschwerdeführers nicht geeig-
net sind, zu einer anderen Beurteilung des Sachverhalts zu führen, zumal
Kopien aufgrund der leichten Manipulierbarkeit in casu keine Beweiskraft
entfalten,
dass der Beschwerdeführer in der Beschwerdeschrift vom 26. Februar
2015 schliesslich erstmals geltend macht, er habe Eritrea verlassen, weil
er Angst gehabt habe, zwangsweise in den Militärdienst eingezogen zu
werden (Ziff. II.1),
dass dieses Vorbringen nachgeschoben und unglaubhaft erscheint, nach-
dem schon die Behauptungen des Beschwerdeführers in Bezug auf seine
eritreische Staatsbürgerschaft nicht glaubhaft sind,
dass es dem Beschwerdeführer somit nicht gelingt, die Flüchtlingseigen-
schaft nachzuweisen oder zumindest glaubhaft zu machen, weshalb das
Staatssekretariat das Asylgesuch zu Recht abgelehnt hat,
dass die Ablehnung eines Asylgesuchs oder das Nichteintreten auf ein
Asylgesuch in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz zur Folge hat
(Art. 44 AsylG), vorliegend der Kanton keine Aufenthaltsbewilligung erteilt
hat und zudem kein Anspruch auf Erteilung einer solchen besteht (vgl.
BVGE 2013/37 E 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.), weshalb die verfügte Weg-
weisung im Einklang mit den gesetzlichen Bestimmungen steht und dem-
nach vom Staatssekretariat zu Recht angeordnet wurde,
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dass das SEM das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestim-
mungen über die vorläufige Aufnahme regelt, wenn der Vollzug der Weg-
weisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich ist (Art. 44
AsylG; Art. 83 Abs. 1 AuG),
dass beim Geltendmachen von Wegweisungsvollzugshindernissen ge-
mäss Praxis des Bundesverwaltungsgerichts der gleiche Beweisstandard
wie bei der Prüfung der Flüchtlingseigenschaft gilt, das heisst, sie sind zu
beweisen, wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens
glaubhaft zu machen (vgl. BVGE 2011/24 E. 10.2 m.w.H.),
dass die Zulässigkeit, Zumutbarkeit und Möglichkeit des Vollzugs grund-
sätzlich von Amtes wegen zu prüfen sind, diese Untersuchungspflicht je-
doch nach Treu und Glauben ihre Grenzen an der Mitwirkungspflicht des
Asylsuchenden findet (Art. 8 AsylG), der im Übrigen auch die Substanziie-
rungslast trägt (Art.7 AsylG), und es nicht Sache der Asylbehörden sein
kann, nach allfälligen Wegweisungshindernissen in hypothetischen Her-
kunftsländern zu forschen, wenn – wie vorliegend – die asylsuchende Per-
son durch das Einreichen einer gefälschten Identitätskarte und somit einer
Identitätstäuschung eine vernünftige Prüfung der Zumutbarkeit des Weg-
weisungsvollzugs verhindert,
dass der Beschwerdeführer deshalb die Folgen seiner mangelhaften Mit-
wirkung respektive der Verheimlichung seiner wahren Identität zu tragen
hat, indem vermutungsweise davon auszugehen ist, es würden einer Weg-
weisung in den tatsächlichen Heimatstaat (vermutlich Äthiopien) keine lan-
des- oder völkerrechtlichen Vollzugshindernisse im Sinne von Art. 44 Abs.
2 AsylG i.V.m. Art. 83 Abs. 2-4 AuG entgegenstehen (vgl. Entscheidungen
und Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK]
2005 Nr. 1 E. 3.2.2. S. 4f.),
dass der Vollzug der Wegweisung des Beschwerdeführers nach Äthiopien
schliesslich möglich ist, da keine Vollzugshindernisse bestehen (Art. 83
Abs. 2 AuG), und es dem Beschwerdeführer obliegt, bei der Beschaffung
gültiger Reisepapiere mitzuwirken (vgl. Art. 8 Abs. 4 AsylG und dazu auch
BVGE 2008/34 E. 12),
dass nach dem Gesagten der vom Staatssekretariat verfügte Vollzug der
Wegweisung zu bestätigen ist,
dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechts-
erheblichen Sachverhalt richtig sowie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1
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AsylG) und – soweit überprüfbar – angemessen ist, weshalb die Be-
schwerde abzuweisen ist,
dass bei diesem Ausgang des Verfahrens die Kosten von Fr. 600.- (Art. 1–
3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädi-
gungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]) dem
Beschwerdeführer aufzuerlegen sind (Art. 63 Abs. 1 VwVG),
dass der bezahlte Kostenvorschuss zur Bezahlung der Verfahrenskosten
verwendet wird,
dass gefälschte Dokumente von der Beschwerdeinstanz eingezogen wer-
den können (Art. 10 Abs. 4 AsylG) und der Beschwerdeführer im vo-
rinstanzlichen Verfahren eine Identitätskarte zu den Akten hat
(ER 1846902), die nach der amtsinternen Dokumentenanalyse des SEM
und der Überzeugung des Gerichts eindeutig eine Totalfälschung darstellt,
diese Identitätskarte folglich einzuziehen ist,
(Dispositiv nächste Seite)
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Die Verfahrenskosten von Fr. 600.- werden dem Beschwerdeführer aufer-
legt. Der einbezahlte Betrag wird zur Bezahlung der Verfahrenskosten ver-
wendet.
3.
Die vom Beschwerdeführer zu den vorinstanzlichen Akten gereichte ge-
fälschte Identitätskarte wird eingezogen.
4.
Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die kantonale
Migrationsbehörde.
Der Einzelrichter: Der Gerichtsschreiber:
Fulvio Haefeli Gert Winter
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