B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung IV
D-1326/2018 und D-1327/2018
Ur t e i l vom 4 . Ju l i 2 0 1 9
Besetzung
Richter Jürg Marcel Tiefenthal (Vorsitz),
Richter Walter Lang, Richter Hans Schürch,
Gerichtsschreiber Daniel Widmer.
Parteien
A._______, geboren am (…),
und deren Neffe
B._______, geboren am (…),
Syrien,
alle vertreten durch Dr. iur. Sonia Lopez Hormigo,
Caritas Schweiz,
(…)
Beschwerdeführende,
gegen
Staatssekretariat für Migration (SEM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand
Asyl (ohne Wegweisungsvollzug);
Verfügungen des SEM vom 2. Februar 2018 / N (…)
und N (…)
D-1326/2018 und D-1327/2018
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Sachverhalt:
A.
A.a Die Beschwerdeführerenden – syrische Staatsangehörige kurdischer
Ethnie – gelangten mit einem Schengen-Visum der schweizerischen Aus-
landvertretung in C._______ am (…) von (…) D._______ legal in die
Schweiz. Am 10. Januar 2017 suchten sie im Empfangs- und Verfahrens-
zentrum (EVZ) E._______ um Asyl nach. Am 18. Januar 2017 wurden sie
dort zu ihrer Person, zu ihrem Reiseweg und summarisch zu ihren Ge-
suchsgründen befragt (Befragung zur Person, BzP). Am 14. Februar 2017
hörte sie das SEM einlässlich zu den Asylgründen an (Anhörung), wobei
die Anhörung von B._______ (N […]; nachfolgend: Beschwerdeführer),
dem Neffen von A._______, aufgrund von dessen Minderjährigkeit gestützt
auf aArt. 17 Abs. 3 Bst. b AsylG (SR 142.31) in Anwesenheit einer Vertrau-
ensperson stattfand.
A.b A._______ (nachfolgend: Beschwerdeführerin) führte zur Begründung
ihres Asylgesuchs im Wesentlichen aus, sie sei in F._______ geboren und
von (…) bis (…) in G._______ wohnhaft gewesen. Sie habe an der (...) von
G._______ einen Abschluss in (…) gemacht und in der Folge dort eine
Stelle angetreten. Ab dem Jahr (…) habe sie jeweils einen Jahresurlaub
bezogen und sei zu ihrer Familie ins Dorf H._______ gereist. Im (…) 2015
hätte sie ihre Arbeit an der (...) wieder aufnehmen müssen. Die Kontrolle
über das Gebiet auf der Strecke zwischen G._______ und dem Heimatdorf
habe immer wieder gewechselt. Im Jahr 2014 sei sie auf dem Weg ins Dorf
für (…) Tage von der Al Nusra Front festgehalten und dabei auch zu ihrem
Bruder I._______ befragt worden. Daraufhin sei sie in C._______ gereist.
Dort habe sie sich während mehrerer Monate im Flüchtlingslager
J._______ aufgehalten. In der Folge sei sie nach Syrien zurückgekehrt. Im
(…) 2015 sei sie in G._______ auf dem Heimweg von der (...) von (…)
unbekannten Personen zusammengeschlagen worden. Hierauf sei sie zu-
hause ein beziehungsweise (…) Mal aufgesucht worden, wobei man sie
aufgefordert habe, G._______ sofort zu verlassen, ansonsten sie und ihr
sich in ihrer Obhut befindende Neffe mitgenommen würden. Daraufhin sei
sie in die Quartiere (…) von G._______ gezogen und habe ständig den
Wohnort gewechselt. Ab dem Jahr 2015 habe sie sich im Camp (…) im
Umland von G._______ aufgehalten. Wegen der allgemeinen Situation und
der prekären Sicherheitslage im Camp habe sie dieses mit einem Fahrzeug
verlassen und sei am (...) 2015 in Begleitung einer Hilfsorganisation, ohne
kontrolliert zu werden, legal über den Grenzübergang K._______ in
C._______ gereist.
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A.c Der Beschwerdeführer führte zur Begründung seines Asylgesuchs im
Wesentlichen aus, er sei in G._______ geboren und habe dort die Schule
bis zur (…) Klasse besucht. Aufgrund der schlechten Sicherheitslage sei
seine Familie ins Dorf H._______ gezogen, wo er die Schule während wei-
terer (…) Jahre besucht habe. Verschiedene Kriegsparteien, sowohl die
Freie Syrische Armee (FSA) als auch die Partei der Demokratischen Union
(PYD) und das syrische Regime hätten versucht, ihn unter Zwang zu rek-
rutieren. Deshalb habe er das Dorf verlassen und circa im Jahr 2015 zu
seiner Tante, der Beschwerdeführerin, nach G._______ ziehen müssen. In
Syrien herrsche Krieg und es gebe keine Sicherheit. Zwei bis drei Monate
vor seiner Ausreise sei er mit seiner Tante im Flüchtlingslager (…) unter-
gekommen. Im (…) 2016 hätten sie Syrien zusammen in Richtung
C._______ verlassen.
A.d Zum Nachweis ihrer Identität reichten die Beschwerdeführenden ihre
syrischen Reisepässe zu den Akten.
B.
Mit zwei gleichlautenden Verfügungen vom 2. Februar 2018 – beide am
5. Februar 2018 eröffnet – stellte das SEM fest, die Beschwerdeführenden
erfüllten die Flüchtlingseigenschaft nicht (Dispositiv-Ziff. 1) und lehnte die
beiden Asylgesuche ab (Dispositiv-Ziff. 2). Gleichzeitig verfügte es die
Wegweisung (Dispositiv-Ziff. 3) und ordnete wegen Unzumutbarkeit des
Wegweisungsvollzugs die vorläufige Aufnahme in der Schweiz an (Dispo-
sitiv-Ziffn. 4–7).
C.
Mit einer gemeinsamen Eingabe vom 5. März 2018 erhoben die Beschwer-
deführenden gegen diese Verfügungen durch ihre Rechtsvertreterin Be-
schwerde und beantragten, die Dispositiv-Ziffern 1 bis 3 der vorinstanzli-
chen Verfügungen seien aufzuheben, es sei ihre Flüchtlingseigenschaft
festzustellen, es sei ihnen Asyl zu gewähren und eventuell seien beide Ver-
fahren zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen. In prozessu-
aler Hinsicht beantragten sie die koordinierte Behandlung der beiden Be-
schwerdeverfahren, die Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege ge-
mäss Art. 65 Abs. 1 VwVG und die Bestellung eines amtlichen Rechtsbei-
stands gemäss aArt. 110a Abs. 1 und 3 AsylG in der Person ihrer Rechts-
vertreterin.
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Seite 4
D.
Mit je einer Zwischenverfügung vom 7. März 2018 teilte das Bundesver-
waltungsgericht der Rechtsvertreterin mit, ihre Mandanten dürften den
Ausgang des Verfahrens in der Schweiz abwarten. Gleichzeitig wurden die
Gesuche um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege und der amtli-
chen Rechtsverbeiständung unter der Voraussetzung der fristgerechten
Nachreichung einer Fürsorgebestätigung gutgeheissen und den Be-
schwerdeführenden ihre Rechtsvertreterin als amtliche Rechtsbeiständin
beigeordnet. Schliesslich wurden die Beschwerdeführenden unter Andro-
hung des Nichteintretens im Unterlassungsfall aufgefordert, bis zum
22. März 2018 eine Fürsorgebestätigung nachzureichen oder einen Kos-
tenvorschuss von Fr. 750.– zu überweisen.
E.
Am 12. März 2018 lud der damals zuständige Instruktionsrichter die Vor-
instanz ein, innert Frist eine Vernehmlassung einzureichen.
F.
Am 14. März 2018 reichten die Beschwerdeführenden eine Fürsorgebestä-
tigung ein.
G.
In ihren beiden Vernehmlassungen vom 27. März 2018 beantragte das
SEM die Abweisung der Beschwerde und hielt fest, die Beschwerdeschrift
enthalte keine neuen und erheblichen Tatsachen oder Beweismittel, wel-
che eine Änderung seines Entscheids rechtfertigen könnten. Im Übrigen
sei auf die Erwägungen im angefochtenen Entscheid zu verweisen, an wel-
chen vollumfänglich festgehalten werde. Bezüglich des Vorbringens der
Beschwerdeführerin, ihrer Schwester L._______ (N […]) sei mit Verfügung
des SEM vom (…) gemäss Art. 3 und Art. 7 AsylG Asyl gewährt worden,
woraus erstere ein Gefährdungsprofil in dem Sinne herleite, als sie auf-
grund der Nähe zu ihrem desertierten Bruder I._______ ebenfalls als Geg-
nerin der Regierung gelte, hielt das SEM fest, dass sich das allfällige poli-
tische Profil des Bruders nur dann als massgeblich erweise, wenn ihr dar-
aus asylrelevante Nachteile erwachsen wären. Solche seien aber in der
angefochtenen Verfügung unter anderem aufgrund von Widersprüchen
und Ungereimtheiten als nicht glaubhaft im Sinne von Art. 7 AsylG erachtet
worden.
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Seite 5
H.
Die Vernehmlassungen wurden den Beschwerdeführenden am 28. März
2018 zur Kenntnis gebracht, wobei der Beschwerdeführerin Gelegenheit
gegeben wurde, eine Replik einzureichen.
I.
Nach gewährter Fristerstreckung replizierte die Beschwerdeführerin am
12. April 2018 und reichte gleichzeitig eine aktualisierte Kostennote ein.
J.
Aus organisatorischen Gründen wurde das vorliegende Verfahren am
20. Juni 2019 zur Behandlung auf Richter Jürg Marcel Tiefenthal übertra-
gen.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Be-
schwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den
Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesver-
waltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne
von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher
zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entschei-
det auf dem Gebiet des Asyls in der Regel – so auch vorliegend – endgültig,
(Art. 105 AsylG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG).
1.2 Am 1. März 2019 ist die Teilrevision des AsylG vom 26. Juni 1998
(AS 2016 3101) in Kraft getreten. Für das vorliegende Verfahren gilt das
bisherige Recht (vgl. Abs. 1 der Übergangsbestimmungen zur Änderung
des AsylG vom 25. September 2015).
1.3 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG,
soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG).
1.4 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht worden. Die Be-
schwerdeführenden haben am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenom-
men, sind durch die angefochtenen Verfügungen besonders berührt und
haben ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise
Änderung. Sie sind daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert
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(Art. 105 und aArt. 108 Abs. 1 AsylG; Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1
VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten.
1.5 Dem Verfahrensantrag entsprechend werden beide Beschwerdever-
fahren koordiniert und in einem gemeinsamen Urteil behandelt.
2.
Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen
richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG (vgl. BVGE 2014/26
E. 5).
3.
Die Beschwerdeeingabe richtet sich gegen die Ablehnung der Asylgesu-
che, die Feststellung der Vorinstanz, die Beschwerdeführenden erfüllten
die Flüchtlingseigenschaft nicht, sowie die Anordnung der Wegweisung als
solche. Die Frage des Vollzugs der Wegweisung bildet nicht Gegenstand
des Beschwerdeverfahrens.
4.
4.1 In der Beschwerdeschrift wird vorweg eine unvollständige und fehler-
hafte Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts geltend gemacht.
Konkret habe das SEM ausgeführt, die Beschwerdeführerin habe im Un-
terschied zu ihrer Schwägerin L._______ die Gefährdung durch Reflexver-
folgung im Zusammenhang mit der Desertion ihres Bruders I._______ nicht
zu plausibilisieren vermocht. Sie habe aber – so die Beschwerdeführerin –
anlässlich der Anhörung erklärt, sie habe in der Schweiz eine Schwester
namens L._______, die auch Probleme im Zusammenhang mit der Deser-
tion des Bruders in G._______ bekommen habe. Dies habe sie bereits in
der BzP ausgesagt. Bei ihrer Anhörung habe sie mehrmals Fragen zu ihrer
Schwägerin, der Frau des desertierten Bruders, welche M._______ heisse,
beantwortet. Die Beschwerdeführerin habe in Syrien keinen Kontakt zu ih-
rer Schwester gehabt und diese erst in der Schweiz wieder getroffen. Der
Schwester sei am (…) in der Schweiz Asyl gewährt worden. Nebst der Ver-
wechslung der Schwägerin mit der Schwester habe das SEM der Be-
schwerdeführerin bei der Anhörung auch keine spezifischen, direkten Fra-
gen zu ihrer Schwester gestellt, obwohl sich diese damals in der Schweiz
befunden habe und klare Hinweise für eine asylrelevante Verfolgung beider
Schwestern vorgelegen hätten. Zusammenfassend seien wichtige Sach-
verhaltselemente im angefochtenen Entscheid nicht behandelt worden,
weshalb dieser nicht korrekt begründet sein könne. Sollten die Beschwer-
deführenden wider Erwarten nicht als Flüchtlinge anerkannt werden, sei
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die Sache zur korrekten Abklärung und Begründung an die Vorinstanz zu-
rückzuweisen und das Dossier der Schwester L._______ in die Beurteilung
miteinzubeziehen.
4.2 Die formellen Rügen sind vorab zu beurteilen, da sie allenfalls geeignet
wären, eine Kassation der vorinstanzlichen Verfügung zu bewirken.
4.2.1 Gemäss Art. 12 VwVG stellt die Behörde den Sachverhalt von Amtes
wegen fest und bedient sich nötigenfalls der unter Buchstaben a bis e auf-
gelisteten Beweismittel. Der Untersuchungsgrundsatz findet seine Grenze
an der Mitwirkungspflicht der Asylsuchenden (Art. 8 AsylG; Art. 13 VwVG).
Dazu gehört, die Identität offenzulegen und vorhandene Identitätspapiere
abzugeben, an der Feststellung des Sachverhaltes mitzuwirken und in der
Anhörung die Asylgründe darzulegen, allfällige Beweismittel vollständig zu
bezeichnen und unverzüglich einzureichen sowie bei der Erhebung der
biometrischen Daten mitzuwirken (vgl. BVGE 2011/28 E. 3.4).
4.2.2 Gemäss Art. 29 VwVG haben die Parteien Anspruch auf rechtliches
Gehör. Das rechtliche Gehör dient einerseits der Sachaufklärung, ander-
seits stellt es ein persönlichkeitsbezogenes Mitwirkungsrecht beim Erlass
eines Entscheides dar, welcher in die Rechtsstellung des Einzelnen ein-
greift. Dazu gehört insbesondere das Recht des Betroffenen, sich vor Er-
lass eines solchen Entscheides zur Sache zu äussern, erhebliche Beweise
beizubringen, Einsicht in die Akten zu nehmen (Art. 26 VwVG), mit erheb-
lichen Beweisanträgen gehört zu werden und an der Erhebung wesentli-
cher Beweise entweder mitzuwirken oder sich zumindest zum Beweiser-
gebnis zu äussern, wenn dieses geeignet ist, den Entscheid zu beeinflus-
sen. Der Anspruch auf rechtliches Gehör umfasst als Mitwirkungsrecht so-
mit alle Befugnisse, die einer Partei einzuräumen sind, damit sie in einem
Verfahren ihren Standpunkt wirksam zur Geltung bringen kann (vgl. BGE
135 II 286 E. 5.1; BVGE 2009/35 E. 6.4.1 m.w.H.).
Mit dem Gehörsanspruch korreliert die Pflicht der Behörden, die Vorbrin-
gen tatsächlich zu hören, ernsthaft zu prüfen und in ihrer Entscheidfindung
angemessen zu berücksichtigen. Das gilt für alle form- und fristgerechten
Äusserungen, Eingaben und Anträge, die zur Klärung der konkreten Streit-
frage geeignet und erforderlich erscheinen. Die Begründung muss so ab-
gefasst sein, dass der Betroffene den Entscheid gegebenenfalls sachge-
recht anfechten kann. Sie muss kurz die wesentlichen Überlegungen nen-
nen, von denen sich die Behörde hat leiten lassen und auf die sie ihren
Entscheid stützt. Nicht erforderlich ist, dass sich die Begründung mit allen
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Seite 8
Parteistandpunkten einlässlich auseinandersetzt und jedes einzelne Vor-
bringen ausdrücklich widerlegt (vgl. BGE 136 I 184 E. 2.2.1).
4.2.3 Es trifft zwar zu, dass das SEM in der angefochtenen Verfügung die
Schwägerin der Beschwerdeführerin mit ihrer Schwester verwechselt hat,
soweit es in seinen Erwägungen ausführte, "Im Unterschied zu Ihrer
Schwägerin L._______ vermochten Sie die Gefährdung durch Reflexver-
folgung im Zusammenhang mit der Desertion Ihres Bruders nicht zu plau-
sibilisieren". Indessen handelt es sich dabei lediglich um ein redaktionelles
Versehen der Vorinstanz, wobei aus dem Kontext hervorgeht, dass sich
diese Erwägung auf die Schwester L._______ bezieht, zumal sie zum ei-
nen im nachfolgenden Satz in materieller Hinsicht ausführte, "Sie vermoch-
ten nicht glaubhaft darzutun, dass Sie über ein ausreichendes politisches
Profil verfügen, um von asylrelevanten Nachteilen betroffen gewesen zu
sein" und sich die Vorinstanz in den vorangegangenen Erwägungen mit
dem Vorbringen der Beschwerdeführerin auseinandersetzte, wonach der
Schwägerin dasselbe wie ihr (Beschwerdeführerin) widerfahren sei, bis
diese ihre Stelle als (…) aufgegeben hätte. Dazu hielt das SEM in materi-
eller Hinsicht fest, auf Nachfrage, wo genau die Schwägerin die genannten
Probleme gehabt hätte, habe die Beschwerdeführerin angegeben, dies sei
im Dorf gewesen. Dass die Beschwerdeführerin in der Grossstadt
G._______ aufgrund ihres Bruders auf die genannte Weise von der Regie-
rung hätte verfolgt werden sollen, habe sie nicht zu plausibilisieren ver-
mocht. In der Tat brachte die Beschwerdeführerin in ihrer Anhörung vor,
ihrer als (…) tätigen Schwägerin sei dasselbe widerfahren (vgl. act. […]).
Auf die ihr im weiteren Verlauf der Anhörung gestellte Frage, ob sonst noch
jemand in ihrer Familie im Zusammenhang mit der Situation ihres Bruders
irgendwelche Probleme gehabt habe, antwortete sie bezüglich ihrer
Schwester L._______ in G._______ lediglich pauschal, diese habe auch
Probleme bekommen, sei jetzt aber in der Schweiz (vgl. a.a.O., […]). Unter
diesen Umständen konnte das SEM darauf verzichten, den Sachverhalt im
Zusammenhang mit der geltend gemachten Reflexverfolgung wegen des
Bruders der Beschwerdeführerin hinsichtlich ihrer Schwester weiter abzu-
klären. Das SEM wies zudem in seiner Vernehmlassung zutreffend darauf-
hin, dass sich das allfällige politische Profil des Bruders für die Beschwer-
deführerin nur dann als massgeblich erweise, wen ihr daraus asylrelevante
Nachteile erwachsen würden. Solche seien aber in der angefochtenen Ver-
fügung unter anderem aufgrund von Widersprüchen und Ungereimtheiten
als nicht glaubhaft im Sinne von Art. 7 AsylG erachtet worden. Nachdem
Gesagten hat das SEM trotz des erwähnten redaktionellen Versehens ent-
gegen den Ausführungen in der Replik weder den Sachverhalt mangelhaft
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ermittelt noch im Zusammenhang mit der geltend gemachten Reflexverfol-
gung die Begründungspflicht verletzt hat. Eine solche ist auch deshalb
nicht zu erkennen, weil es den Beschwerdeführenden offensichtlich mög-
lich war, sich ein Bild über die Tragweite des vorinstanzlichen Entscheides
zu machen und diesen sachgerecht anzufechten (vgl. BGE 129 I 232
E. 3.2).
4.2.4 Insgesamt ist festzuhalten, dass die Vorinstanz ihre Verfügung genü-
gend begründet hat und der Anspruch der Beschwerdeführenden auf recht-
liches Gehör nicht verletzt worden ist. Der Antrag, das Verfahren zur er-
neuten Beurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen, ist demzufolge ab-
zuweisen.
5.
5.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grund-
sätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im
Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationali-
tät, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer
politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder be-
gründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3
Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung
des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen
unerträglichen psychischen Druck bewirken. Den frauenspezifischen
Fluchtgründen ist Rechnung zu tragen (Art. 3 Abs. 2 AsylG).
5.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen
oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die
Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für ge-
geben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen
Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsa-
chen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte
Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG).
Das Bundesverwaltungsgericht hat die Anforderungen an das Glaubhaft-
machen der Vorbringen in verschiedenen Entscheiden dargelegt und folgt
dabei ständiger Praxis. Darauf kann hier verwiesen werden (vgl. BVGE
2015/3 E. 6.5.1; BVGE 2012/5 E. 2.2).
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Seite 10
6.
6.1
6.1.1 Die Vorinstanz begründete die Ablehnung des Asylgesuchs der Be-
schwerdeführerin im Wesentlichen damit, dass diese vorgebracht habe, ihr
(…) Bruder I._______ sei Offizier bei der syrischen (…) gewesen und (…)
desertiert. Er hätte später Schwierigkeiten mit der Kurdischen Arbeiterpar-
tei (PKK) gehabt und sei im Jahr (…) entführt worden. Die Beschwerdefüh-
rerin habe sowohl die Festhaltung durch die Al Nusra Front im Jahr (…) wie
auch die Ereignisse in G._______ – den Überfall und die Aufsuchungen
durch mutmassliche Mitglieder der syrischen Regierung – auf die Desertion
von I._______ zurückgeführt. Sie sei erstmals bei der Festhaltung durch
die Al Nusra Front auf ihren Bruder angesprochen worden. Die Festhaltung
habe sie mit dem damals angespannten Verhältnis zwischen den Kurden
und der Al Nusra Front begründet. Die Festhaltung habe vor der Entführung
von I._______ stattgefunden, zu der es zwei bis drei Monate später ge-
kommen sei. Angesichts der Angaben der Beschwerdeführerin, wonach
sich ihre Familie währenddessen im nahe gelegenen Dorf H._______ und
I._______ im Nachbardorf aufgehalten hätten, kämen Vorbehalte am vor-
gebrachten Interesse an ihrer Person auf. Des Weiteren habe sie auf Nach-
frage – nebst der Aufgabe des (…)berufs durch ihre Schwägerin – keine
konkreten Nachteile im Zusammenhang mit ihrem Bruder zu plausibilisie-
ren vermocht. Sie habe auch vorgebracht, im (…) in G._______ von Unbe-
kannten geschlagen und verbal beleidigt worden zu sein. Diese Ereignisse
habe sie aber auf Nachfrage wenig substanziiert und schlüssig darzulegen
vermocht. Aus dem Umstand, dass sich der vermeintliche Vorfall in der
Nähe eines Kontrollpostens der syrischen Regierung ereignet hätte und die
dort stationierten Soldaten nicht eingegriffen hätten, habe die Beschwer-
deführerin geschlossen, dass die Täter im Auftrag der Regierung gehandelt
hätten und der Überfall im Zusammenhang mit der Desertion von
I._______ stehe. Die Beschwerdeführerin verweise dabei auf ihre Schwä-
gerin, der dasselbe widerfahren sei, bis diese ihre Stelle als (…) aufgege-
ben hätte. Auf Nachfrage, wo genau die Schwägerin die genannten Prob-
leme gehabt hätte, habe die Beschwerdeführerin das Dorf genannt. Dass
sie – so das SEM – in der Grossstadt G._______ aufgrund ihres Bruders
auf die genannte Weise von der Regierung hätte verfolgt werden sollen,
habe sie nicht zu plausibilisieren vermocht. Des Weiteren vermöchten auch
die Darlegungen zu den mutmasslich darauffolgenden Aufsuchungen in ih-
rer Wohnung nicht zu überzeugen. Gemäss den Ausführungen der Be-
schwerdeführerin sei sie angeblich (…) Tage nach dem Überfall erstmals
zuhause aufgesucht worden. Insgesamt sei es im (…) zu (…) solchen Vor-
fällen gekommen. Jedes Mal seien Personen in Zivilkleidung aufgetaucht.
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Seite 11
Sie habe beim ersten und (…) Mal die Tür geöffnet, wobei ihr Neffe neben
ihr gestanden sei. Sie habe aber – so das SEM – aufgrund der erheblich
unterschiedlichen Darlegungen der Ereignisse und unvereinbaren Anga-
ben die mutmasslichen Aufsuchungen nicht glaubhaft darzutun vermocht.
So habe ihr Neffe erklärt, die Angreifer nie persönlich gesehen zu haben.
Demgegenüber habe sie erklärt, der Beschwerdeführer sei beim (…) Be-
such der Angreifer neben ihr gestanden. Ferner habe ihr Neffe zu Protokoll
gegeben, die unbekannten Personen hätten Uniformen der syrischen Ar-
mee getragen, wogegen sie angegeben habe, sie seien zivil gekleidet ge-
wesen. Da es auch bei den eigenen Darlegungen der Ereignisse durch die
Beschwerdeführerin, insbesondere bezüglich der Anzahl der Aufsuchun-
gen, zu unvereinbaren Angaben gekommen sei, vermöge ihre Erklärung,
der Neffe habe ein schwaches Erinnerungsvermögen, wenig zu überzeu-
gen. So habe sie bei der BzP angegeben, es sei zu einer einmaligen Auf-
suchung gekommen, bei der an ihre Haustür geklopft worden sei. Anläss-
lich der Anhörung habe sie dann erklärt, sie sei (…) Mal von den Verfolgern
aufgesucht worden und habe dabei die Tür geöffnet. Ihr Neffe – so das
SEM – habe hierzu wiederum eklatant andere Angaben gemacht. So sei
es mehrmals zu Aufsuchungen gekommen, die in Abständen von (…) Wo-
chen und Monaten stattgefunden hätten. Da es sich bei Aufsuchungen im
eigenen Zuhause durch die Regierung um prägende Ereignisse handeln
dürfte, dürfe davon ausgegangen werden, dass diese konsistent wiederge-
geben werden könnten. Die Beschwerdeführerin habe in keiner Weise zu
plausibilisieren vermocht, dass man gezielt ihre Person hätte aus
G._______ vertreiben wollen oder aus welchen Gründen dies geschehen
sein sollte. So hätten die unbekannten Personen ihre Motive nie geäussert.
Daran, dass die genannten Ereignisse in G._______ im Zusammenhang
mit der Desertion des Bruders der Beschwerdeführerin gestanden seien,
bestünden nicht zuletzt auch aufgrund des zeitlichen Abstands und des Or-
tes der Ereignisse Vorbehalte. So sei I._______ im Jahr (…) desertiert. Die
Beschwerdeführerin sei dann im (…) in der Stadt G._______ von Nachtei-
len betroffen gewesen. Dass auch ihre Familie sie in Sicherheit gewähnt
und den Neffen zu ihr geschickt hätte, untermauere die aufgekommenen
Zweifel. Hierzu sei schliesslich aufgefallen, dass sie ausgeführt habe, die
restliche Familie hätte sich im Dorf aufgehalten – nahe des Aufenthaltsor-
tes ihres Bruders – und sei mit Ausnahme der Frau von I._______ und
dessen Kinder unbehelligt geblieben. Im Unterschied zu ihrer Schwägerin
(recte: Schwester) L._______ habe die Beschwerdeführerin die Gefähr-
dung durch Reflexverfolgung im Zusammenhang mit der Desertion ihres
Bruders nicht zu plausibilisieren vermocht. Sie habe nicht glaubhaft darzu-
tun vermocht, dass sie über ein ausreichendes politisches Profil verfüge,
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um von asylrelevanten Nachteilen betroffen gewesen zu sein. Schliesslich
habe die Tatsache, dass sie sich im Jahr (…) in ein Flüchtlingslager in
C._______ begeben habe und von dort nach Syrien zurückgekehrt sei, die
von ihr geltend gemachte Verfolgung ihrer Person nicht zu untermauern
vermocht. Insgesamt erweckten ihre Darlegungen den Eindruck, dass sie
lediglich versucht habe, eine mutmassliche Verfolgungssituation in allge-
mein bekannte Umstände in ihrem Heimatstaat einzubetten, ohne jedoch
selber in genannter Form und mit den geltend gemachten Folgen für ihre
Person davon betroffen gewesen zu sein. Ihre Vorbringen hielten somit den
Anforderungen an die Glaubhaftigkeit gemäss Art. 7 AsylG nicht stand.
6.1.2 Hinsichtlich des Beschwerdeführers führte das SEM zur Begründung
seines Entscheids im Wesentlichen aus, aufgrund der Vielzahl an Unge-
reimtheiten, logischen Lücken und der wenig substanziierten Darlegungen
habe er die geltend gemachten Verfolgungsvorbringen nicht glaubhaft dar-
zutun vermocht. Namentlich habe er entgegen seinen Aussagen in der BzP
anlässlich der Anhörung vorgebracht, er sei einzig von einer zwangsweisen
Rekrutierung durch die PKK bedroht gewesen. Es sei ihm jedoch nicht ge-
lungen, diese glaubhaft dazutun. Zudem habe er vorgebracht, er und seine
Tante seien in G._______ wiederholt von uniformierten Regierungssolda-
ten aufgesucht worden. Er habe jedoch angegeben, nie persönlich auf Sol-
daten getroffen zu sein oder gar direkt bedroht worden zu sein. Er habe
auch verneint, je aufgrund der Desertion seines Onkels I._______ persön-
liche Schwierigkeiten gehabt zu haben. Er habe somit nicht vermocht, ein
gezieltes Interesse der syrischen Regierung an seiner Person glaubhaft zu
machen, umso weniger, als sich seine Angaben zu den vorgebrachten Er-
eignissen in wesentlichen Teilen von den Darlegungen seiner Tante unter-
schieden, weshalb diese mit erheblichen Zweifeln belastet seien. Zusam-
menfassend sei es ihm nicht gelungen, die geltend gemachte Bedrohung
durch die genannten Gruppen, namentlich die PYD respektive PKK und
das syrische Regime, glaubhaft zu machen. Seine Darlegungen erweckten
vielmehr den Eindruck, als ob er lediglich versucht hätte, eine angebliche
Verfolgungssituation in allgemein bekannte Umstände in seinem Heimat-
staat einzubetten, ohne davon betroffen gewesen zu sein. Somit hielten
seine Vorbringen den Anforderungen an die Glaubhaftigkeit nicht stand.
6.1.3 Schliesslich hielt das SEM bezüglich beider Beschwerdeführenden
fest, dass ihre Vorbringen auch den Anforderungen an die Flüchtlingsei-
genschaft gemäss Art. 3 AsylG nicht standhielten. Bei den geltend ge-
machten Nachteilen handle es sich um bedauerliche Realitäten und Ereig-
nisse im Kontext mit den bewaffneten Auseinandersetzungen in Syrien,
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von denen viele Leute in ähnlicher Weise wie die Beschwerdeführenden
betroffen seien. Aus den Akten ergäben sich keine Hinweise, dass sie ge-
zielt und aus einem in Art. 3 AsylG erwähnten Grund hätten getroffen wer-
den sollen. Hinsichtlich der Beschwerdeführerin führte das SEM zusätzlich
aus, die geltend gemachte Festhaltung durch die Al Nusra Front stehe nicht
in einem genügend engen zeitlichen und kausalen Zusammenhang mit ih-
rer Ausreise im (…) 2016, zumal sie angegeben habe, nach Aushandlung
eines Waffenstillstandes im Rahmen eines Personenaustausches freige-
kommen zu sein und daraufhin keine weiteren Nachteile in diesem Zusam-
menhang genannt habe.
6.2 Dem wird in der Beschwerdeschrift entgegengehalten, bei Durchsicht
der Akten und im persönlichen Gespräch mit der Beschwerdeführerin sei
zu erkennen, dass sie sich in ihren Kernaussagen nicht in Widersprüche
verstrickt habe und ihre Vorbringen insgesamt deckungsgleich ausgefallen
seien. Hinsichtlich des Vorfalls mit der Al Nusra Front sei sie in der BzP
angehalten worden, sich kurz zu fassen und diesen in der Anhörung ge-
nauer zu schildern. Zu den unterschiedlichen Angaben zwischen der Be-
schwerdeführerin und ihrem Neffen sei zudem zu berücksichtigen, dass
dieser im (…), als die Vorfälle mit den unbekannten Personen in
G._______ stattgefunden hätten, erst (…) Jahre alt gewesen sei. Zudem
solle bei Zweifeln hinsichtlich der Glaubwürdigkeit der Ausführungen einer
minderjährigen Person gemäss dem Ausschuss für die Rechte der Kinder
und der diesbezüglichen UNHCR-Richtlinie "im Zweifel für das Kind" ent-
schieden werden. Was die Plausibilität der vorgebrachten Ereignisse im
(…) anbelange, verkenne das SEM die aktuellen Gegebenheiten in Syrien.
So werde in den jüngsten Protection Considerations des Amtes des Hohen
Flüchtlingskommissars der Vereinten Nationen (UNHCR) zu Syrien vom
November 2017 darauf hingewiesen, dass sich eine ganze Reihe von Bür-
gerkriegsparteien der Strategie der Reflexverfolgung bediene. So würden
ganze Familien, Stämme, religiöse und ethnische Gruppen sowie Städte
und Dörfer Ziel von Vergeltungsaktionen. Der erwähnte UNHCR-Bericht
halte explizit fest, dass diese Dynamik der Reflexverfolgung eine ganz ent-
scheidende Charakteristik des anhaltenden syrischen Konflikts darstelle.
Bei einer Gesamtwürdigung aller Elemente, die für oder wider die Glaub-
würdigkeit der Beschwerdeführenden sprechen, überwögen klar die Ele-
mente, die dafür sprechen, dass die Beschwerdeführerin die geschilderten
Ereignisse tatsächlich erlebt habe. Auch in anderen aktuellen, öffentlich zu-
gänglichen Berichten würden Fälle von Reflexverfolgung von Familienan-
gehörigen in Syrien dokumentiert. Aufgrund des Profils von I.______ hätten
D-1326/2018 und D-1327/2018
Seite 14
die Beschwerdeführenden bei einer allfälligen Rückkehr nach Syrien asyl-
relevante Verfolgung seitens des syrischen Staats zu befürchten.
6.3 Die Vorinstanz hat einlässlich begründet, weshalb die Vorbringen der
Beschwerdeführenden weder den Anforderungen an die Glaubhaftigkeit
genügen noch asylrelevant sind. Was im Beschwerdeverfahren dagegen
vorgebracht wird, ist nicht geeignet, die Vorbringen der Beschwerdeführen-
den in einem anderen Licht erscheinen zu lassen. So äussert sich die Be-
schwerdeschrift mit keinem Wort zu der von der Beschwerdeführerin wi-
dersprüchlich geschilderten Anzahl der Aufsuchungen zuhause in
G._______. Zudem wurde die Beschwerdeführerin entgegen den Ausfüh-
rungen in der Beschwerdeschrift bei der BzP nicht angehalten, sich kurz
zu fassen und die Vorfälle bei der Anhörung genauer zu schildern. Viel-
mehr machte sie zusätzlich zu einem Vorfall, der sich ungefähr (…) 2015
ereignet habe, Probleme mit der Al Nusra Front geltend. Die Anschluss-
frage, wann das gewesen sei, beantwortete sie dahingehend, dass sie sich
nicht erinnere, sie glaube, es könnte im Jahr (…) gewesen sein. Anschlies-
send wurde sie vom Befrager darauf hingewiesen, dass sie die Vorfälle bei
der Anhörung genauer werde schildern müssen (vgl. act. […] Frage […]).
Des Weiteren wurde in der Beschwerde nicht plausibel dargelegt, inwiefern
die Minderjährigkeit des Beschwerdeführers vorliegend dessen Aussage-
verhalten in Bezug auf Ereignisse, die er selbst erlebt haben will, auf ent-
scheidende Weise beeinträchtigt habe. Sodann hat die Vorinstanz im Ein-
zelnen aufgezeigt, weshalb sie eine Reflexverfolgung der Beschwerdefüh-
renden im Zusammenhang mit I._______ als nicht plausibel erachtet. Die
diesbezügliche Begründung des SEM ist nicht zu beanstanden. Demge-
genüber vermag die Beschwerdeführerin auch mit dem Hinweis auf die
Protection Considerations des UNHCR und die weiteren von ihr erwähnten
öffentlich zugänglichen Berichte nicht aufzuzeigen, inwiefern sie im Zu-
sammenhang mit ihrem Bruder I._______ in Syrien einer Reflexverfolgung
ausgesetzt gewesen sei beziehungsweise ist. Allein aus dem Umstand,
dass ihrer Schwester L._______ aus diesem Grund in der Schweiz Asyl
gewährt worden ist, vermag sie noch nichts zu ihren Gunsten abzuleiten.
6.4 Zusammenfassend ist festzuhalten, dass es den Beschwerdeführen-
den nicht gelungen ist, ihre Flüchtlingseigenschaft nachzuweisen oder zu-
mindest glaubhaft zu machen. Es ist nicht davon auszugehen, dass sie
einer Verfolgung im Sinne von Art. 3 AsylG ausgesetzt waren oder begrün-
dete Furcht haben, künftig einer solchen ausgesetzt zu werden. Es erübrigt
sich in diesem Zusammenhang, auf die weiteren Ausführungen in der Be-
D-1326/2018 und D-1327/2018
Seite 15
schwerde und der Replik detaillierter einzugehen, da sie an der vorliegen-
den Würdigung des Sachverhalts nichts zu ändern vermögen. Die
Vorinstanz hat die Asylgesuche der Beschwerdeführenden demnach zu
Recht abgelehnt.
7.
7.1 Die Ablehnung eines Asylgesuchs oder das Nichteintreten auf ein sol-
ches hat in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz zur Folge (Art. 44
AsylG). Vorliegend hat der Kanton keine Aufenthaltsbewilligung erteilt und
zudem besteht kein Anspruch auf Erteilung einer solchen (vgl. BVGE
2013/37 E. 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.). Die verfügte Wegweisung steht
daher im Einklang mit den gesetzlichen Bestimmungen und wurde dem-
nach von der Vorinstanz zu Recht angeordnet.
7.2 Nachdem das SEM in seinen Verfügungen vom 2. Februar 2018 die
vorläufige Aufnahme der Beschwerdeführenden in der Schweiz angeord-
net hat, erübrigen sich praxisgemäss weitere Ausführungen zum Vollzug
der Wegweisung. Die vorläufige Aufnahme tritt mit dem vorliegenden Ent-
scheid formell in Kraft.
8.
Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtenen Verfügungen
Bundesrecht nicht verletzen und den rechtserheblichen Sachverhalt richtig
sowie vollständig festgestellt haben (Art. 106 Abs. 1 AsylG). Die Be-
schwerde ist abzuweisen.
9.
9.1 Bei diesem Ausgang des Verfahrens wären die Kosten den Beschwer-
deführenden aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Indessen wurden mit
Zwischenverfügungen vom 7. März 2018 die Gesuche um Gewährung der
unentgeltlichen Prozessführung gemäss Art. 65 Abs. 1 VwVG gutgeheis-
sen, weshalb keine Verfahrenskosten aufzuerlegen sind, zumal den Akten
nicht zu entnehmen ist, die Beschwerdeführenden wären zwischenzeitlich
nicht mehr fürsorgeabhängig.
9.2 Mit den gleichen Zwischenverfügungen wurden die Gesuche um amtli-
che Rechtsverbeiständung gutgeheissen und den Beschwerdeführenden
die rubrizierte Rechtsvertreterin als amtliche Rechtsbeiständin beigeord-
net. Demnach ist dieser ein Honorar für ihre notwendigen Ausgaben im
Beschwerdeverfahren auszurichten. In der eingereichten Kostennote vom
D-1326/2018 und D-1327/2018
Seite 16
12. April 2018 wird ein zeitlicher Gesamtaufwand von 630 Minuten aufge-
führt. Dieser ist um 120 Minuten auf 510 Minuten kürzen, da eine gemein-
same Beschwerde für beide Verfahren und nur im Verfahren der Beschwer-
deführerin eine Replik eingereicht wurde. Unter Berücksichtigung der mas-
sgeblichen Berechnungsfaktoren (Art. 8, Art. 9 und Art. 11 VGKE) ist das
amtliche Honorar auf Fr. 1‘275.– (8.5 Stunden à Fr. 150.–, inkl. Auslagen
und Mehrwertsteuer) festzusetzen und Dr. iur. Sonia Lopez Hormigo zu
Lasten der Gerichtskasse auszurichten.
(Dispositiv nächste Seite)
D-1326/2018 und D-1327/2018
Seite 17
Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.
3.
Der amtlichen Rechtsbeiständin wird durch das Bundesverwaltungsgericht
ein Honorar von Fr. 1'275.– ausgerichtet.
4.
Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführenden, das SEM und die kanto-
nale Migrationsbehörde.
Der vorsitzende Richter: Der Gerichtsschreiber:
Jürg Marcel Tiefenthal Daniel Widmer
Versand: