Abtei lung IV
D-1327/2009
{T 0/2}
U r t e i l v o m 4 . M ä r z 2 0 0 9
Einzelrichter Robert Galliker,
mit Zustimmung von Richterin Christa Luterbacher;
Gerichtsschreiberin Daniela Brüschweiler.
A._______, geboren angeblich (...),
Nigeria,
Beschwerdeführer,
gegen
Bundesamt für Migration BFM,
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung;
Verfügung des BFM vom 20. Februar 2009 / N (...).
B u n d e s v e r w a l t u n g s g e r i c h t
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i f f é d é r a l
T r i b u n a l e a m m i n i s t r a t i v o f e d e r a l e
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i v f e d e r a l
Besetzung
Parteien
Gegenstand
D-1327/2009
Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest und erwägt,
dass der Beschwerdeführer seinen Heimatstaat nach eigenen
Angaben am 2. Oktober 2008 per Flugzeug verliess und von einem
ihm unbekannten Land am 3. Oktober 2008 in einem Fahrzeug in die
Schweiz einreiste, wo er gleichentags im Empfangs- und Verfahrens-
zentrum (EVZ) B._______ um Asyl nachsuchte,
dass das BFM angesichts der Angabe des Beschwerdeführers, er sei
am (...) geboren, aufgrund seiner äusseren Erscheinung und da er
keine Identitätspapiere einreichte, eine Knochenanalyse vornehmen
liess,
dass die radiologische Untersuchung des Handskeletts des Beschwer-
deführers, beim BFM eingegangen am 7. Oktober 2008, ein Alter von
mehr als 18 Jahren ergab,
dass der Beschwerdeführer am 22. Oktober 2008 im EVZ B._______
zur Ausreise und den Personalien sowie summarisch zu den Gründen
seines Asylgesuchs befragt wurde,
dass ihm gleichzeitig das rechtliche Gehör zum Ergebnis der Knochen-
analyse gewährt und ihm mitgeteilt wurde, für das weitere Verfahren
werde von seiner Volljährigkeit ausgegangen (vgl. A1/9 S. 6),
dass das BFM den Beschwerdeführer am 28. Januar 2009 gemäss
Art. 29 Abs. 1 des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 (AsylG, SR
142.31) ohne Vertrauensperson ausführlich zu seinen Asylgründen
befragte,
dass der Beschwerdeführer zur Begründung des Asylgesuchs im We-
sentlichen geltend machte, sein Vater sei "Dorfchef" gewesen und
nach dessen Tod im Jahr (...) habe die Ältestenversammlung
entschieden, er (der Beschwerdeführer) solle die Funktion des
"Dorfchefs" übernehmen,
dass wegen seines (jungen) Alters sein Onkel zwischenzeitlich als
"Dorfchef" geamtet habe,
dass sein Onkel diese Funktion habe behalten wollen und deshalb
einen Überfall auf ihn und dessen Schwester veranlasst habe, bei
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welchem die Schwester erschossen worden sei und er nur mit Hilfe
eines der Täter, der Mitleid mit ihm gehabt habe, habe fliehen können,
ansonsten er wahrscheinlich ebenfalls getötet worden wäre,
dass bezüglich des weiteren Inhalts der Aussagen auf die Protokolle
bei den Akten verwiesen wird,
dass das BFM mit Verfügung vom 20. Februar 2009 – eröffnet am
23. Februar 2009 – in Anwendung von Art. 32 Abs. 2 Bst. a AsylG auf
das Asylgesuch nicht eintrat und die Wegweisung aus der Schweiz
sowie den Vollzug anordnete,
dass das BFM zur Begründung im Wesentlichen anführte, der Be-
schwerdeführer habe keine Reise- oder Identitätspapiere eingereicht
und es lägen keine entschuldbaren Gründe vor, welche ihm die Einrei-
chung solcher verunmöglichten,
dass insbesondere die Reiseangaben des Beschwerdeführers in
mehrfacher Hinsicht als nicht nachvollziehbar zu qualifizieren seien, so
etwa dass er nie persönlich kontrolliert worden sei, er den konkreten
Reiseweg nicht kenne und für die Reise nichts bezahlt habe,
dass in den Angaben des Beschwerdeführers zu seinen Asylgründen
Ungereimtheiten festzustellen seien, weshalb es ihm nicht gelinge,
seine Vorbringen glaubhaft zu machen,
dass er unter anderem im Empfangszentrum geltend gemacht habe, er
und seine Schwester seien von vier Personen überfallen worden,
während er anlässlich der Anhörung von drei Personen gesprochen
habe,
dass in diesem Zusammenhang erfahrungswidrig sei, dass er nach der
angeblichen Befreiung durch einen Räuber einfach davongerannt sei,
ohne sich um seine Schwester zu kümmern und die Polizei zu
benachrichtigen,
dass er die Flüchtlingseigenschaft gemäss Art. 3 und 7 AsylG nicht
erfülle und zusätzliche Abklärungen zur Feststellung der Flüchtlingsei-
genschaft oder eines Wegweisungsvollzugshindernisses aufgrund der
Aktenlage nicht erforderlich seien,
dass der Vollzug der Wegweisung zulässig, zumutbar und möglich sei,
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dass für die weitere Begründung auf die vorinstanzliche Verfügung zu
verweisen ist,
dass der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 2. März 2009 (Poststem-
pel) gegen diesen Entscheid beim Bundesverwaltungsgericht
Beschwerde erhob und dabei beantragte, die Verfügung des BFM vom
20. Februar 2009 sei vollumfänglich aufzuheben und das Asylgesuch
des Beschwerdeführers vom 3. Oktober 2008 sei gutzuheissen,
eventuell sei die Wegweisungsverfügung aufzuheben und die vorläufi-
ge Aufnahme anzuordnen,
dass er in prozessualer Hinsicht um Gewährung der unentgeltlichen
Rechtspflege im Sinne von Art. 65 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom
20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG, SR
172.021) ersuchte,
dass die vorinstanzlichen Akten am 3. März 2009 beim Bundesverwal-
tungsgericht eintrafen (Art. 109 Abs. 2 AsylG),
dass nach Einsicht in die Akten auf die Beschwerde - mit Ausnahme
des Antrags auf Gutheissung des Asylgesuchs (vgl. Entscheidungen
und Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK]
2004 Nr. 34 E. 2.1. S. 240 f.) - einzutreten und diese in Anwendung
des AsylG, der Asylverordnung 1 vom 11. August 1999 über Verfah-
rensfragen (AsylV 1, SR 142.311), des VwVG, des Bundesgesetzes
vom 17. Juni 2005 über das Bundesverwaltungsgericht (VGG,
SR 173.32), des Bundesgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundes-
gericht (BGG, SR 173.110), des Bundesgesetzes vom 16. Dezem-
ber 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer (AuG, SR 142.20),
des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschä-
digungen vor dem Bundesverwaltungsgericht (VGKE, SR 173.320.2)
zu beurteilen ist,
dass das BFM zu Recht die angebliche Minderjährigkeit des
Beschwerdeführers als nicht glaubhaft gemacht gewürdigt hat (vgl.
EMARK 2004 Nr. 30),
dass auf ein Asylgesuch nicht eingetreten wird, wenn Asylsuchende
den Behörden nicht innerhalb von 48 Stunden nach Einreichung des
Gesuchs Reise- oder Identitätspapiere abgeben (Art. 32 Abs. 2 Bst. a
AsylG),
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dass diese Bestimmung jedoch keine Anwendung findet, wenn Asylsu-
chende glaubhaft machen können, sie seien dazu aus entschuldbaren
Gründen nicht in der Lage (Art. 32 Abs. 3 Bst. a AsylG), auf Grund der
Anhörung sowie gestützt auf Art. 3 und 7 AsylG die Flüchtlingseigen-
schaft festgestellt wird (Art. 32 Abs. 3 Bst. b AsylG) oder sich auf
Grund der Anhörung erweist, dass zusätzliche Abklärungen zur Fest-
stellung der Flüchtlingseigenschaft oder eines Wegweisungsvollzugs-
hindernisses nötig sind (Art. 32 Abs. 3 Bst. c AsylG),
dass der Beschwerdeführer bis heute keine gültigen Identitätsdoku-
mente zu den Akten gereicht hat,
dass das BFM in der angefochtenen Verfügung – nach Prüfung der
Akten durch das Gericht – überzeugend dargelegt hat, weshalb die
Voraussetzungen für einen Nichteintretensentscheid gemäss Art. 32
Abs. 2 Bst. a und Abs. 3 AsylG gegeben sind,
dass in der Beschwerde rudimentär der zur Begründung des Asylgesu-
ches geltend gemachte Sachverhalt wiederholt und angefügt wird, der
Beschwerdeführer sei Flüchtling im Sinne von Art. 1 A Abs. 2 des
Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge
(FK, SR 0.142.30) und er befürchte, bei einer Rückkehr Behandlungen
ausgesetzt zu werden, die gegen Art. 3 der Konvention vom 4. Novem-
ber 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten
(EMRK, SR 0.101) verstossen würden,
dass die Beschwerdeschrift keine weiteren Ausführungen enthält,
mithin nicht ansatzweise dargetan wird, inwiefern die Erwägungen des
BFM unzutreffend sein sollen, und auch aus den Akten nicht ersicht-
lich wird, inwiefern die angefochtene Verfügung Bundesrecht verletzen,
den rechtserheblichen Sachverhalt unrichtig oder unvollständig fest-
stellen oder unangemessen sein könnte,
dass insbesondere mit dem BFM darin einig zu gehen ist, dass die
Ausführungen des Beschwerdeführers über seine Ausreise aus Nigeria
ohne eigene Papiere – angeblich auf dem Luftweg, mit einer ihm nicht
bekannten Fluggesellschaft in ein ihm unbekanntes Land, wobei die
Reise von einem ihm vorher nicht bekannten Nigerianer organisiert
und finanziert worden sei – als unsubstanziiert, realitätsfremd und im
Resultat insgesamt als haltlos zu bezeichnen sind,
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dass das Bundesamt in seinen weiteren Erwägungen zu Recht von der
offenkundigen Unglaubhaftigkeit der Gesuchsvorbringen ausgeht,
zumal diese als widersprüchlich und detailarm zu qualifizieren sind
sowie als konstruiert und realitätsfremd erscheinen,
dass deshalb ohne weitere Erörterungen und unter Hinweis auf die zu-
treffenden Erwägungen in der angefochtenen Verfügung festzustellen
ist, dass das BFM in Anwendung von Art. 32 Abs. 2 Bst. a AsylG in
Verbindung mit Art. 32 Abs. 3 AsylG zu Recht auf das Asylgesuch
nicht eingetreten ist, ohne zusätzliche Abklärungen zur Feststellung
der Flüchtlingseigenschaft oder eines Wegweisungsvollzugshindernis-
ses zu treffen,
dass das Nichteintreten auf ein Asylgesuch in der Regel die Wegwei-
sung aus der Schweiz zur Folge hat (Art. 44 Abs. 1 AsylG), vorliegend
der Kanton keine Aufenthaltsbewilligung erteilt hat und zudem kein
Anspruch auf Erteilung einer solchen besteht (vgl. EMARK 2001
Nr. 21), weshalb die verfügte Wegweisung im Einklang mit den
gesetzlichen Bestimmungen steht und demnach vom Bundesamt zu
Recht angeordnet wurde,
dass das Bundesamt das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzli-
chen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme von Ausländern
regelt, wenn der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumut-
bar oder nicht möglich ist (Art. 44 Abs. 2 AsylG; Art. 83 Abs. 1AuG),
dass der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig ist, wenn völkerrechtli-
che Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin
oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat
entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AuG),
dass keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land
gezwungen werden darf, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit
aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem
sie Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu wer-
den (Art. 5 Abs. 1 AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens
vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR
0.142.30]),
dass der Vollzug der Wegweisung vorliegend in Beachtung dieser
massgeblichen völker- und landesrechtlichen Bestimmungen zulässig
ist, da es dem Beschwerdeführer nicht gelungen ist, eine asylrechtlich
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erhebliche Gefährdung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, wes-
halb das in Art. 5 AsylG verankerte Prinzip des flüchtlingsrechtlichen
Non-Refoulements im vorliegenden Verfahren keine Anwendung findet
und keine Anhaltspunkte für eine menschenrechtswidrige Behandlung
ersichtlich sind, die dem Beschwerdeführer in Nigeria droht,
dass sich der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer als unzumut-
bar erweist, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat auf Grund von
Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizini-
scher Notlage konkret gefährdet sind (Art. 83 Abs. 4 AuG),
dass weder die allgemeine Lage in Nigeria noch – aufgrund der
unglaubhaften Vorbringen – individuelle Gründe auf eine konkrete
Gefährdung im Falle einer Rückkehr schliessen lassen, weshalb der
Vollzug der Wegweisung vorliegend zumutbar ist,
dass der Vollzug der Wegweisung des Beschwerdeführers in den Hei-
matstaat schliesslich möglich ist, da keine Vollzugshindernisse
bestehen (Art. 83 Abs. 2 AuG), und es dem Beschwerdeführer obliegt,
bei der Beschaffung gültiger Reisepapiere mitzuwirken (Art. 8 Abs. 4
AsylG),
dass nach dem Gesagten der vom Bundesamt verfügte Vollzug der
Wegweisung zu bestätigen ist,
dass die offensichtlich unbegründete Beschwerde deshalb mit summa-
rischer Begründung im einzelrichterlichen Verfahren mit Zustimmung
einer zweiten Richterin abzuweisen ist, soweit auf diese einzutreten
ist,
dass das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege
wegen Aussichtslosigkeit der Begehren abzuweisen ist und die Kosten
von Fr. 600.-- (Art. 1-3 VGKE) dem Beschwerdeführer aufzuerlegen
sind (Art. 63 Abs. 1 und 5 VwVG).
(Dispositiv nächste Seite)
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird.
2.
Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege wird
abgewiesen.
3.
Die Verfahrenskosten von Fr. 600.-- werden dem Beschwerdeführer
auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zu
Gunsten der Gerichtskasse zu überweisen.
4.
Dieses Urteil geht an:
- den Beschwerdeführer (Einschreiben; Beilage: Verfügung des BFM
vom 20.02.2009 im Original [Beilage zur Beschwerdeschrift],
Einzahlungsschein)
- das BFM, Abteilung Aufenthalt, mit den Akten Ref.-Nr. N (...) (per
Kurier; in Kopie)
- den (...) des Kantons C._______ ad (...) (in Kopie)
Der Einzelrichter: Die Gerichtsschreiberin:
Robert Galliker Daniela Brüschweiler
Versand:
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