B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung IV
D-1328/2013
U r t e i l v o m 1 5 . M a i 2 0 1 3
Besetzung
Richter Martin Zoller (Vorsitz),
Richter Walter Stöckli, Richter Gérard Scherrer,
Gerichtsschreiber Philipp Reimann.
Parteien
A._______, geboren (…),
und deren Kind
B._______, geboren (…),
Nigeria,
Beschwerdeführerinnen,
gegen
Bundesamt für Migration (BFM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand
Vollzug der Wegweisung;
Verfügung des BFM vom 30. Januar 2013 / N (…).
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Sachverhalt:
A.
Die Beschwerdeführerin, eine nigerianische Staatsangehörige aus
C._______, D._______, gelangte eigenen Angaben zufolge am 25. Mai
2012 per Flugzeug in die Schweiz, wo sie gleichentags um Asyl nach-
suchte. Am 12. Juni 2012 befragte das BFM sie im Empfangs- und Ver-
fahrenszentrum (EVZ) E._______ summarisch zu ihren Personalien, ih-
rem Reiseweg und zu ihren Asylgründen. Mit Zwischenverfügung vom
13. Juni 2012 wies sie das BFM dem Kanton F._______ zu. Mit Verfü-
gung vom 6. Juli 2012 beendete das BFM das Dublin-Verfahren der Be-
schwerdeführerin und führte das nationale Asyl- und Wegweisungsverfah-
ren durch. Am 17. Dezember 2012 befragte das BFM die Beschwerdefüh-
rerin, welche zwischenzeitlich am (…) eine Tochter geboren hatte, ein-
lässlich zu ihren Asylgründen.
Im Wesentlichen machte die Beschwerdeführerin geltend, sie habe früher
in Lagos für eine (…) Familie gearbeitet und habe diese Ende Au-
gust/Anfang September 2002 als G._______ nach H._______ begleitet.
In der Folge habe sie ihren Lebensunterhalt in H._______ als I._______
bestritten. Im Herbst des Jahres 2008 sei sie nach Nigeria zurückgekehrt,
weil ihre Familie für sie eine Heirat arrangiert habe. Da sie jedoch mit der
Heirat nicht einverstanden gewesen sei, habe sie sich bereits drei Wo-
chen später wieder nach H._______ begeben. Dort habe sie einen
Landsmann kennengelernt, den sie am (…) geheiratet habe. Ihre Familie
habe sich jedoch gegen die Heirat gestellt, da die Familie ihres Eheman-
nes als "verhext" gegolten habe, ihr Schwiegervater im Jahre 2006 um-
gebracht und das Haus ihres Ehemannes abgebrannt worden sei. Aus
diesem Grunde sei ihr Ehemann auch von Nigeria nach H._______ ge-
flüchtet und habe dort um Asyl nachgesucht. Sie selbst sei von ihrer Fa-
milie wegen der Heirat verstossen worden. Schliesslich sei sie am
17. Mai 2012 wegen der schwierigen Lebensbedingungen aus H._______
ausgereist und am 25. Mai 2012 auf dem Luftweg via J._______ und
K._______ in die Schweiz gelangt, während ihr Ehemann in H._______
geblieben sei, weil das Geld nur für die Reise einer Person ausgereicht
habe.
B.
Mit Schreiben vom 8. November 2012 ersuchte die Beschwerdeführerin
das BFM, ihrem Ehemann die Einreise in die Schweiz zu bewilligen. Am
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13. Dezember 2012 teilte ihr das BFM mit, dass ein Familiennachzug
während des hängigen Asylverfahrens nicht möglich sei.
C.
Mit Verfügung vom 30. Januar 2013 – eröffnet am 8. Februar 2013 – stell-
te das BFM fest, die Beschwerdeführerin und ihr Kind erfüllten die Flücht-
lingseigenschaft nicht, und lehnte die Asylgesuche ab. Zugleich verfügte
es ihre Wegweisung aus der Schweiz und ordnete den Vollzug an.
D.
Mit Eingabe vom 11. März 2013 beantragten die Beschwerdeführerinnen
die teilweise Aufhebung der angefochtenen Verfügung. Sie seien infolge
Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs im Sinne von Art. 83 Abs. 4
des Bundesgesetzes vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen
und Ausländer (AuG, SR 142.20) vorläufig aufzunehmen. Es sei ihnen die
Bezahlung der Verfahrenskosten sowie eines Kostenvorschusses zu er-
lassen.
E.
Am 14. März 2013 bestätigte das Bundesverwaltungsgericht den Eingang
der Beschwerde.
F.
Mit Begleitschreiben vom 18. März 2013 reichte die Beschwerdeführerin
eine vom 13. März 2013 datierende Fürsorgeabhängigkeitsbestätigung
der Gemeinde L._______ ein. Gleichzeitig hielt sie in ihrem Schreiben
vom 18. März 2013 fest, gemäss Angaben einer Auskunftsperson von der
M._______ werde am 8. April 2013 ein erster (…)test bei ihrer Tochter
sowie ein (…)test bei ihr selbst vorgenommen, deren Resultate Ende Ap-
ril 2013 vorliegen sollten. Diese Untersuchungen stehen laut den Anga-
ben in der Beschwerde in einem direkten Zusammenhang mit einem (…)
an ihrem früheren Aufenthaltsort in einem Durchgangsheim, wobei die
Untersuchungen Aufschluss auf ihre allfällige Ansteckung mit (…) erbrin-
gen sollen.
G.
Mit Zwischenverfügung vom 21. März 2013 hielt der zuständige Instrukti-
onsrichter des Bundesverwaltungsgerichts fest, die Beschwerdeführerin
und ihr Kind könnten den Abschluss des Verfahrens in der Schweiz ab-
warten. Über das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechts-
pflege im Sinne von Art. 65 Abs. 1 des Verwaltungsverfahrensgesetzes
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vom 20. Dezember 1968 (VwVG, SR 172.021) werde zu einem späteren
Zeitpunkt befunden und auf die Erhebung eines Kostenvorschusses ver-
zichtet. Im Weiteren setzte der Instruktionsrichter der Beschwerdeführerin
eine Frist zur Einreichung der Resultate des (…)- und des (…)tests bis
zum 22. April 2013. Bei ungenutztem Ablauf dieser Frist werde aufgrund
der Aktenlage entschieden.
H.
Mit Schreiben vom 18. April 2013 teilte die Beschwerdeführerin dem Bun-
desverwaltungsgericht unter Beilegung eines entsprechenden Schreibens
der M._______ vom 12. April 2013 sowie Kopien ihrer Impfausweise mit,
die medizinischen Tests hätten ergeben, dass weder ihre Tochter noch sie
selbst mit (…) infiziert worden sei.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005
(VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden
gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das BFM gehört zu den Behörden
nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungs-
gerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von
Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zu-
ständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet
auf dem Gebiet des Asyls endgültig, ausser bei Vorliegen eines Ausliefe-
rungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerdeführende Per-
son Schutz sucht (Art. 105 des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 [AsylG,
SR 142.31]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom
17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]). Eine solche Ausnahme im Sinne von
Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG liegt nicht vor, weshalb das Bundesverwal-
tungsgericht endgültig entscheidet.
1.2 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht. Die Beschwer-
deführerinnen haben am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen,
sind durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und haben ein
schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Ände-
rung. Sie sind daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105
und Art. 108 Abs. 1 AsylG, Art. 37 VGG i.V.m. Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52
VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten.
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2.
Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige
oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und
die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG).
3.
Das Bundesverwaltungsgericht verzichtete vorliegend gestützt auf
Art. 111a AsylG auf die Durchführung eines Schriftenwechsels.
4.
Die Ziffern 1, 2 und 3 des Dispositivs der vorinstanzlichen Verfügung sind
in Rechtskraft erwachsen, da sich die Beschwerde ausdrücklich nur ge-
gen den Vollzug der Wegweisung richtet. Betreffend Asyl und die ange-
ordnete Wegweisung wird weder ein konkreter Antrag gestellt, noch lässt
sich ein solcher sinngemäss aus der Begründung ableiten. Es ist deshalb
zu prüfen, ob die Vorinstanz den Vollzug der Wegweisung zu Recht an-
geordnet hat.
5.
5.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder
nicht möglich, so regelt das Bundesamt das Anwesenheitsverhältnis nach
den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme von Aus-
ländern (Art. 44 Abs. 2 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AuG).
Bezüglich der Geltendmachung von Wegweisungshindernissen gilt ge-
mäss ständiger Praxis des Bundesverwaltungsgerichts und seiner Vor-
gängerorganisation ARK der gleiche Beweisstandard wie bei der Flücht-
lingseigenschaft, das heisst, sie sind zu beweisen, wenn der strikte Be-
weis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft zu machen (vgl.
WALTER STÖCKLI, Asyl, in: Uebersax/Rudin/Hugi Yar/Geiser [Hrsg.], Aus-
länderrecht, 2. Aufl., Basel 2009, Rz. 11.148; BVGE 2011/24 E. 10.2).
5.2 Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen
der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in
den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83
Abs. 3 AuG).
5.2.1 So darf keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land
gezwungen werden, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus ei-
nem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr
läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5
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Abs. 1 AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli
1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]).
Gemäss Art. 25 Abs. 3 der Bundesverfassung der Schweizerischen Eid-
genossenschaft vom 18. April 1999 (BV, SR 101), Art. 3 des Überein-
kommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame,
unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK,
SR 0.105) und der Praxis zu Art. 3 der Konvention vom 4. November
1950 zum Schutz der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK,
SR 0.101) darf niemand der Folter oder unmenschlicher oder erniedri-
gender Strafe oder Behandlung unterworfen werden.
5.2.2 Die Vorinstanz wies in der angefochtenen Verfügung zutreffend dar-
auf hin, dass das Prinzip des flüchtlingsrechtlichen Non-Refoulement nur
Personen schützt, die die Flüchtlingseigenschaft erfüllen. Da es den Be-
schwerdeführerinnen nicht gelungen ist, eine asylrechtlich erhebliche Ge-
fährdung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, kann der in Art. 5
AsylG verankerte Grundsatz der Nichtrückschiebung im vorliegenden
Verfahren keine Anwendung finden. Eine Rückkehr der Beschwerdeführe-
rinnen nach Nigeria ist demnach unter dem Aspekt von Art. 5 AsylG
rechtmässig.
5.2.3 Sodann ergeben sich weder aus den Aussagen der Beschwerdefüh-
rerin noch aus den Akten Anhaltspunkte dafür, dass sie und ihre Tochter
für den Fall einer Ausschaffung nach Nigeria dort mit beachtlicher Wahr-
scheinlichkeit einer nach Art. 3 EMRK oder Art. 1 FoK verbotenen Strafe
oder Behandlung ausgesetzt wären. Gemäss Praxis des Europäischen
Gerichtshofes für Menschenrechte (EGMR) sowie jener des UN-Anti-
Folterausschusses müssten sie eine konkrete Gefahr ("real risk") nach-
weisen oder glaubhaft machen, dass ihnen im Fall einer Rückschiebung
Folter oder unmenschliche Behandlung drohen würde (vgl. EGMR [Gros-
se Kammer], Saadi gegen Italien, Urteil vom 28. Februar 2008, Be-
schwerde Nr. 37201/06, §§ 124 - 127, mit weiteren Hinweisen). Wie das
BFM in der angefochtenen Verfügung festgehalten hat, kann unter Um-
ständen zwar eine Verfolgung durch Drittpersonen unter den Tatbestand
von Art. 3 EMRK subsumiert werden, wobei die Anforderungen an die Be-
jahung eines "real risk" sehr hoch seien und allein die Möglichkeit un-
menschlicher Behandlung für sich noch keine Verletzung von Art. 3
EMRK darstelle. Die Anwendbarkeit der Bestimmung von Art. 3 EMRK
setze ferner voraus, dass sich die Gefährdung auf das gesamte Gebiet
des Heimatstaates beziehen müsse, dem Betroffenen mithin keine inner-
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staatliche Wohnsitzalternative zur Verfügung stehen dürfe. Im vorliegen-
den Fall hätten die Beschwerdeführerin und ihr Ehemann jedoch die Mög-
lichkeit, sich allfälligen zukünftigen Übergriffen seitens Dritter durch eine
geeignete Wahl ihres künftigen Wohnsitzes zu entziehen, da sowohl die
von der Bevölkerung am ehemaligen Wohnsitz ihres Ehemannes als auch
die von der Familie der Beschwerdeführerin ausgehende Bedrohung rein
lokaler Natur sei. Das Bundesverwaltungsgericht schliesst sich dieser
Auffassung an.
5.2.4 Nach dem Gesagten ist der Vollzug der Wegweisung sowohl im
Sinne der asyl- als auch der völkerrechtlichen Bestimmungen zulässig.
5.3 Gemäss Art. 83 Abs. 4 AuG kann der Vollzug für Ausländerinnen und
Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat auf
Grund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und
medizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine konkrete Ge-
fährdung festgestellt, ist – unter Vorbehalt von Art. 83 Abs. 7 AuG – die
vorläufige Aufnahme zu gewähren.
5.3.1 Angesichts der heutigen Lage in Nigeria ist gemäss konstanter Pra-
xis nicht von einer Situation allgemeiner Gewalt oder kriegerischen re-
spektive bürgerkriegsähnlichen Verhältnissen zu sprechen.
5.3.2 Auch aus individueller Sicht erweist sich ein Wegweisungsvollzug
der Beschwerdeführerin und ihres Kindes nach Nigeria als zumutbar.
Zwar ist nicht zu verkennen, dass die Beschwerdeführerin, die Glaubhaf-
tigkeit ihrer Asylvorbringen vorausgesetzt, möglicherweise nicht mit der
Unterstützung ihrer in Nigeria verbliebenen Familienangehörigen rechnen
kann, da ihre Familie sie nach der Heirat im (…) verstossen haben soll.
Allerdings ist die Beschwerdeführerin vergleichsweise jung und gesund
und hat bereits vor ihrem Wegzug nach H._______ mehrere Jahre in La-
gos für verschiedene Familien als I._______ gearbeitet (vgl. act. A27/11
S. 3). Sie steht überdies telefonisch in regem Kontakt zu ihrem nach wie
vor in H._______ befindlichen Ehemann (vgl. act. A6/10 S. 3 i.V.m. act.
A25/7 S. 1). So besehen spricht auch nichts dagegen, dass die Be-
schwerdeführerin ihre Ehe in Nigeria leben kann und sich dort gemein-
sam mit ihrem Ehemann trotz langjährigem Aufenthalt ausserhalb ihres
Heimatstaats eine neue Existenz aufbaut. Dabei hat bereits die Vorin-
stanz auf die Möglichkeit hingewiesen, die Rückkehrhilfe der Schweiz
(Art. 93 AsylG) in Anspruch zu nehmen, was ihr den Wiedereinstieg in Ni-
geria ebenfalls erleichtern wird (vgl. Art. 62 ff. der Asylverordnung 2 über
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Finanzierungsfragen vom 11. August 1999 [AsylV 2, SR 142.312]). Weiter
ist darauf hinzuweisen, dass blosse soziale und wirtschaftliche Schwie-
rigkeiten, von denen die ansässige Bevölkerung im Allgemeinen betroffen
ist, nicht genügen, um eine Gefährdung im Sinne von Art. 83 Abs. 4 AuG
darzustellen (vgl. BVGE 2008/34 E. 11.2.2).
5.3.3 Nach dem Gesagten erweist sich der Vollzug der Wegweisung auch
als zumutbar.
5.4 Schliesslich obliegt es der Beschwerdeführerin, für sich und ihre Toch-
ter bei der zuständigen Vertretung des Heimatstaates die für eine Rück-
kehr notwendigen Reisedokumente zu beschaffen (vgl. Art. 8 Abs. 4
AsylG und dazu auch BVGE 2008/34 E. 12 S. 513 – 515), weshalb der
Vollzug der Wegweisung auch als möglich zu bezeichnen ist (Art. 83
Abs. 2 AuG).
5.5 Zusammenfassend hat die Vorinstanz den Wegweisungsvollzug zu
Recht als zulässig, zumutbar und möglich erachtet. Nach dem Gesagten
fällt eine Anordnung der vorläufigen Aufnahme ausser Betracht (Art. 83
Abs. 1 - 4 AuG).
6.
Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung
Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig und
vollständig feststellt und angemessen ist (Art. 106 AsylG). Die Beschwer-
de ist nach dem Gesagten abzuweisen.
7.
Bei diesem Ausgang des Verfahrens wären die Kosten den Beschwerde-
führerinnen aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Da sich die Beschwerde
indessen nicht als zum Vornherein aussichtslos erwiesen hat und die Be-
dürftigkeit belegt worden ist, sind – in Gutheissung des Gesuchs um un-
entgeltliche Prozessführung – keine Verfahrenskosten aufzuerlegen.
(Dispositiv nächste Seite)
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung wird
gutgeheissen.
3.
Es werden keine Kosten auferlegt.
4.
Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführerinnen, das BFM und die zu-
ständige kantonale Behörde.
Der vorsitzende Richter: Der Gerichtsschreiber:
Martin Zoller Philipp Reimann
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