B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung IV
D-1328/2015
law/rep
Ur t e i l vom 3 . J un i 2 0 1 5
Besetzung
Richter Walter Lang (Vorsitz),
Richterin Regula Schenker Senn, Richter Daniele Cattaneo,
Gerichtsschreiber Philipp Reimann.
Parteien
A._______, geboren (…), Syrien,
vertreten durch Jana Maletic, Rechtsanwältin,
(…),
Beschwerdeführer,
gegen
Staatssekretariat für Migration (SEM),
zuvor Bundesamt für Migration (BFM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand
Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung
(Dublin-Verfahren);
Verfügung des SEM vom 4. Februar 2015 / N (…).
D-1328/2015
Seite 2
Sachverhalt:
A.
A.a Der Beschwerdeführer verliess seinen Heimatstaat eigenen Angaben
zufolge Anfang des Jahres 2013 zusammen mit seiner Ehefrau sowie ihren
drei Kindern und reiste nach B._______ in der Türkei. Der Beschwerdefüh-
rer kehrte laut den Ausführungen in der Beschwerde im Sommer des Jah-
res 2014 nach Syrien zurück, um bei einem in C._______ wohnhaften Be-
kannten Geld für seine Weiterreise nach Europa auszuleihen. Auf dem
Weg dorthin sei er in einen Kontrollposten der syrischen Regierungstrup-
pen geraten, wobei ihm mit seinem Töff die Flucht geglückt, er indessen
von einer Granate am linken Unterschenkel getroffen und verletzt worden
sei. In C._______ habe er sich in ärztliche Pflege begeben und anschlies-
send seinen Bekannten aufgesucht, der im 3000 Dollar geborgt habe. An-
schliessend sei er in die Türkei zurückgekehrt. Im Dezember 2014 sei er
von Mersin aus auf dem Seeweg nach Italien gelangt und dort daktylosko-
piert worden, ohne einen Asylantrag gestellt zu haben. Am 6. Januar 2015
gelangte der Beschwerdeführer in die Schweiz, wo er am folgenden Tag
um Asyl nachsuchte.
A.b Am 16. Januar 2015 befragte ihn das SEM zu seinen Personalien, dem
Reiseweg und summarisch zu seinen Asylgründen (nachfolgend: BzP).
Dabei sagte der Beschwerdeführer aus, er habe Probleme mit einem
Stamm namens D._______ gehabt. Deren Mitglieder hätten gute Kontakte
zu den syrischen Behörden unterhalten. Dabei hätten sie ihn bei den Re-
gierungsbehörden zu Unrecht des Waffenhandels beschuldigt, worauf er
am 15. Februar 2007 festgenommen und im Gefängnis E._______ in
F._______ inhaftiert worden sei. Im Oktober 2012 sei das Gefängnis von
Einheiten der Freien Syrischen Armee angegriffen worden. In der Folge
habe er aus dem Gefängnis fliehen können.
Anlässlich der Befragung vom 16. Januar 2015 gewährte das SEM dem
Beschwerdeführer auch das rechtliche Gehör zu einer allfälligen Zustän-
digkeit Italiens für die Durchführung des Asyl- und Wegweisungsverfah-
rens. Dabei machte dieser geltend, er wolle nicht nach Italien zurückkeh-
ren, da dort viele Asylbewerber auf der Strasse leben müssten. Demge-
genüber wolle er in der Schweiz bleiben, da hier einer seiner Brüder lebe.
Hinsichtlich gesundheitlicher Beeinträchtigungen gab er auf Nachfrage an,
sein rechter Fuss sei von einer Kugel getroffen worden, die laut Auskunft
eines hiesigen Spitals noch in seinem Fuss stecke.
D-1328/2015
Seite 3
A.c Am 22. Januar 2015 ersuchte das SEM die italienischen Behörden ge-
stützt auf Art. 18 Abs. 1 Bst. b der Verordnung (EU) Nr. 604/2013 des Eu-
ropäischen Parlaments und des Rates vom 26. Juni 2013 zur Festlegung
der Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des Mitgliedstaats, der für die
Prüfung eines von einem Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen in ei-
nem Mitgliedstaat gestellten Antrags auf internationalen Schutz zuständig
ist (nachfolgend Dublin-III-VO), um Rückübernahme des
Beschwerdeführers. Die italienischen Behörden stimmten am 4. Februar
2015 einer Rückübernahme des Beschwerdeführers zu.
B.
Mit Verfügung vom 4. Februar 2015 – eröffnet am 20. Februar 2015 – trat
das SEM in Anwendung von Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG (SR 142.31) auf
das Asylgesuch des Beschwerdeführers nicht ein, verfügte seine Wegwei-
sung aus der Schweiz nach Italien, beauftragte den Kanton G._______ mit
dem Vollzug, händigte ihm die gemäss Aktenverzeichnis editionspflichtigen
Akten aus und stellte fest, einer allfälligen Beschwerde gegen den Ent-
scheid komme keine aufschiebende Wirkung zu.
C.
Mit Eingabe vom 27. Februar 2015 (Datum des Poststempels) erhob der
Beschwerdeführer mittels seiner Rechtsvertreterin Beschwerde beim Bun-
desverwaltungsgericht und liess beantragen, der Nichteintretensentscheid
sei aufzuheben und das Verfahren zur Neubeurteilung an die Vorinstanz
zurückzuweisen. Eventualiter sei die Zuständigkeit der Schweiz festzustel-
len und sein Asylgesuch materiell zu prüfen. In prozessualer Hinsicht liess
er beantragen, es sei der Beschwerde die aufschiebende Wirkung zu er-
teilen und die Vollzugsbehörden seien anzuweisen, bis zum Entscheid
über die Erteilung der aufschiebenden Wirkung von Vollzugshandlungen
abzusehen. Ferner sei die unentgeltliche Prozessführung zu gewähren und
seine Rechtsvertreterin als unentgeltliche Rechtsbeiständin einzusetzen.
Der Beschwerde lagen unter anderem ein Arztzeugnis von
Dr. med. H._______, Facharzt für Chirurgie mit Spezialgebiet Allgemein-
chirurgie und Traumatologie an der I._______, G._______ vom 19. Feb-
ruar 2015, mehrere Fotos der Beinverletzung, das Familienbüchlein, eine
Haftbestätigung sowie eine Fürsorgeabhängigkeitsbestätigung der
J._______ vom 25. Februar 2015 bei.
D-1328/2015
Seite 4
D.
Mit Telefax vom 4. März 2015 wies das Bundesverwaltungsgericht die kan-
tonalen Vollzugsbehörden an, den Wegweisungsvollzug per sofort einst-
weilen auszusetzen.
E.
Mit Instruktionsverfügung vom 9. März 2015 erteilte das Bundesverwal-
tungsgericht der Beschwerde die aufschiebende Wirkung und hiess das
Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung gut. Demge-
genüber wies es das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechts-
verbeiständung mangels Notwendigkeit ab. Schliesslich lud es die Vor-
instanz zur Einreichung einer Vernehmlassung ein.
F.
Mit Vernehmlassung vom 18. März 2015 hielt das SEM an seiner Verfü-
gung vollumfänglich fest und beantragte die Abweisung der Beschwerde.
G.
Am 8. April 2015 nahm die Rechtsvertreterin des Beschwerdeführers zur
Vernehmlassung des SEM Stellung. Dabei reichte sie ein weiteres Arzt-
zeugnis von Dr. med. H._______ vom 3. März 2015 ein und stellte die bal-
dige Einreichung eines Berichts der den Beschwerdeführer behandelnden
Psychologin (Frau K._______) in Aussicht.
H.
Mit Begleitschreiben vom 5. Mai 2015 reichte die Rechtsvertreterin einen
von Dr. med. L._______ (Oberarzt) und M._______ (Pflegefachfrau) ver-
fassten Bericht der ambulanten Dienste der Psychiatrie G._______ vom
29. April 2015 zu den Akten.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Be-
schwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den
Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesver-
waltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne
von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher
D-1328/2015
Seite 5
zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entschei-
det auf dem Gebiet des Asyls in der Regel – so auch vorliegend – endgültig
(Art. 105 AsylG [SR 142.31]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG).
1.2 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht (Art. 108 Abs. 2
AsylG; Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 37 VGG und Art. 52 Abs. 1 VwVG). Der
Beschwerdeführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist
durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutz-
würdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Er ist
daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 AsylG i.V.m.
Art. 37 VGG und Art. 48 Abs. 1VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten.
2.
Mit Beschwerde kann im Bereich des Asylrechts die Verletzung von Bun-
desrecht (einschliesslich Missbrauch und Überschreiten des Ermessens)
sowie die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserhebli-
chen Sachverhalts gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG).
3.
3.1 Das SEM führte zur Begründung seines Entscheides aus, die italieni-
schen Behörden hätten das Übernahmeersuchen gestützt auf Art. 18
Abs. 1 Bst. b Dublin-III-VO gutgeheissen, weshalb die Zuständigkeit für die
Durchführung des Asyl- und Wegweisungsverfahrens bei Italien liege. Der
Umstand, dass der Beschwerdeführer über Verwandte in der Schweiz ver-
füge, vermöge die Zuständigkeit Italiens nicht zu widerlegen, da Geschwis-
ter nicht als Familienangehörige im Sinne von Art. 2 Bst. g Dublin-III-VO
gelten würden. In Bezug auf sein Vorbringen, in Italien müssten viele Asyl-
bewerber auf der Strasse leben, sei anzumerken, dass Italien die Richtlinie
2003/9/EG des Rates vom 27. Januar 2003 (sogenannte Aufnahmerichtli-
nie) umgesetzt habe, welche zahlreiche Mindestnormen für die Aufnahme
und Betreuung von Asylsuchenden beinhalte. Hinsichtlich der vom Be-
schwerdeführer erwähnten Schussverletzung am rechten Fuss sei festzu-
halten, dass Italien über die notwendige medizinische Struktur verfüge, um
die erforderliche medizinische Versorgung sicherzustellen und seine Lei-
den angemessen zu behandeln.
3.2 In der Beschwerde wird geltend gemacht, die angefochtene Verfügung
beruhe auf einem unvollständig ermittelten Sachverhalt, da die gesundheit-
liche Situation des Beschwerdeführers nicht vollständig abgeklärt worden
sei. Darüber hinaus seien weitere wichtige medizinische und psychologi-
D-1328/2015
Seite 6
sche Abklärungen im Gange, um das gesamte Krankheitsbild des Be-
schwerdeführers vollständig zu erfassen. Diese müssten vorgängig eines
Entscheides abgewartet werden. Ob und wann eine Besserung des Ge-
sundheitszustandes des Beschwerdeführers erreicht werden könne, sei
derzeit ungewiss. Eine Überstellung des Patienten nach Italien sei aktuell
aus gesundheitlichen Gründen unmöglich. Nach Einschätzung des behan-
delnden Arztes sei im vorliegenden Fall eine langzeitige Traumatherapie
zwingend erforderlich, die nur in einem stabilen Umfeld stattfinden könne.
Da der Beschwerdeführer in der Schweiz einen Bruder habe, sei die Be-
handlung hier durchzuführen. Der EGMR habe im Urteil Tarakhel gegen
die Schweiz vom 4. November 2014 festgestellt, dass die allgemeine Situ-
ation und insbesondere die Lebensumstände von Asylsuchenden, aner-
kannten Flüchtlingen und Personen mit subsidiärem Schutzstatus in Italien
gewisse Mängel aufwiesen. Das Bundesverwaltungsgericht halte unter Be-
zugnahme auf dieses Urteil fest, dass ernsthafte Zweifel bezüglich der Un-
terbringungskapazitäten bestünden, weshalb nicht ausgeschlossen wer-
den könne, dass eine signifikante Anzahl von Asylsuchenden ohne Unter-
kunft, in überfüllten Unterkünften ohne Privatsphäre oder gar in gesund-
heitsschädigenden oder gewalttätigen Verhältnissen landen würde. Unter
den genannten Umständen dürfe die Schweiz ihn nicht nach Italien über-
stellen, da eine Verletzung von Art. 3 EMRK wahrscheinlich erscheine. Die
Rechtswidrigkeit einer Überstellung nach Italien wäre umso stossender, als
vorliegend eine gesundheitlich stark angeschlagene Person betroffen sei,
die besonders verletzlich sei. Aufgrund des genannten Entscheides des
EGMR seien auch vorliegend verbindliche Zusagen Italiens notwendig, um
eine sichere und dauerhafte medizinische Versorgung in Italien sicherzu-
stellen. Sollte das Bundesverwaltungsgericht nicht aufgrund übergeordne-
ten Rechts den Selbsteintritt der Schweiz anordnen, müsste dies zumin-
dest aus humanitären Gründen erfolgen. Das Gericht habe im Urteil D-
3365/2013 vom 10. April 2014 dargelegt, dass auf eine Überstellung zu
verzichten sei, wenn aufgrund einer Gesamtwürdigung aller relevanten
Umstände im konkreten Einzelfall eine Wegweisung aus humanitärer Sicht
problematisch erscheine. Da das vom 19. Februar 2015 datierende Arzt-
zeugnis von Dr. med. H._______, worin dieser die intensive psychische
Traumareaktion seines Patienten bestätige, im Rahmen der vorinstanzli-
che Verfügung nicht mehr habe berücksichtigt werden können, beruhe die
Zusage der italienischen Behörden auf einer unzureichenden Sachver-
haltskenntnis. Eine einfache nachträgliche Benachrichtigung Italiens sei
nicht ausreichend, um eine Versorgung des Beschwerdeführers zu garan-
tieren. Den sich aus Art. 31 und 32 f. Dublin-III-VO ergebenden Pflichten
D-1328/2015
Seite 7
hätten die Schweizer Asylbehörden nicht nachkommen können, da der
Sachverhalt derzeit unzureichend erstellt sei.
3.3 Das SEM führt in seiner Vernehmlassung aus, dem eingereichten Arzt-
bericht vom 19. Februar 2015 sei zu entnehmen, dass beim Beschwerde-
führer eine multiple Granatsplitterverletzung im linken Unterschenkel sowie
eine psychische Traumareaktion nach Folterung und multiplen Kriegsver-
letzungen diagnostiziert worden seien. Vom behandelnden Arzt seien eine
psychologische Betreuung und allenfalls eine Entfernung einzelner Granat-
splitter empfohlen worden. Gemäss Art. 19 Abs. 1 der Aufnahmerichtlinie
habe Italien dem Beschwerdeführer die erforderliche medizinische Versor-
gung zugänglich zu machen und gemäss Art. 19 Abs. 2 der Aufnahmericht-
linie bei besonderen Bedürfnissen die erforderliche medizinische oder
sonstige Hilfe (einschliesslich nötigenfalls einer geeigneten psychologi-
schen Betreuung) zu gewährleisten. Unter diesen Umständen sei davon
auszugehen, dass das Krankheitsbild des Beschwerdeführers in Italien be-
handelbar sei und von den italienischen Behörden im Rahmen der Aufnah-
merichtlinie auch behandelt werde. Der Standard der medizinischen Infra-
struktur in Italien sei durchaus mit dem in der Schweiz vergleichbar (vgl.
beispielsweise Urteil D-1876/2011 des Bundesverwaltungsgerichts vom
7. April 2011). Eine zwangsweise Rückführung von Personen mit gesund-
heitlichen Problemen stelle nur dann einen Verstoss gegen Art. 3 EMRK
dar, wenn sich die betroffene Person in einem fortgeschrittenen oder ter-
minalen Krankheitsstadium oder bereits in Todesnähe befinde, was ge-
mäss der vorliegenden Diagnose nicht der Fall sei. Ausserdem informiere
das SEM die italienischen Behörden im Rahmen der Ankündigung der
Überstellung im Sinne von Art. 31 und 32 Dublin-III-VO über den Gesund-
heitszustand und eine allfällige Weiterbehandlungsnotwendigkeit des Be-
schwerdeführers. Die konkrete Reisefähigkeit werde durch die kantonalen
Behörden zum Zeitpunkt der Überstellung beurteilt. Zwar könne im Zusam-
menhang mit Art. 8 EMRK bei Vorliegen besonderer Umstände, die ein
Verhältnis von Hilfsbedürftigkeit und Abhängigkeit bewirken würden, der
Begriff der Familienangehörigen über den engen Familienbegriff hinaus
auch weitere Angehörige wie einen Bruder umfassen. Es sei allerdings
schwer nachvollziehbar, wie sich nach über drei Jahren Getrenntlebens in-
nerhalb weniger Wochen ein derart starkes Abhängigkeitsverhältnis zwi-
schen dem Beschwerdeführer und dessen Bruder hätte entwickeln kön-
nen, dass ihre Trennung eine Verletzung von Art. 8 EMRK darstellen
könnte. Das Urteil des EGMR in Sachen Tarakhel gegen die Schweiz be-
ziehe sich auf die Unterbringungssituation von Familien und Kindern und
nicht auf andere Personengruppen. Darüber hinaus stelle es auch keine
D-1328/2015
Seite 8
systemischen Unzulänglichkeiten im italienischen Asylsystem fest, wes-
halb es für das vorliegende Beschwerdeverfahren keine weitergehende
Bewandtnis habe. Zusammenfassend bestehe deshalb weder angesichts
der Verhältnisse in Italien noch aufgrund der individuellen Situation des Be-
schwerdeführers Anlass zur Ausübung des Selbsteintritts der Schweiz.
3.4 In der Stellungnahme wird entgegnet, das Bundesverwaltungsgericht
habe mit Urteil E-6629/2014 vom 12. März 2015 entschieden, dass das
Vorliegen der von den italienischen Behörden einzuholenden Garantien
nicht bloss Überstellungsmodalität, sondern gemäss dem Urteil Tarakhel
des EGMR eine materielle Voraussetzung der völkerrechtlichen Überstel-
lung nach Italien darstelle. Weiter sei im Dublin-Verfahren die Zulässigkeit
einer Überstellung beziehungsweise das Fehlen von Überstellungshinder-
nissen eine Voraussetzung dafür, dass das SEM einen Nichteintretensent-
scheid gestützt auf Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG fällen könne. Blosse gene-
relle Absichtserklärungen seitens Italiens könnten nicht ausreichen, um
eine allfällige Verletzung von Art. 3 EMRK ausschliessen zu können. Ent-
sprechend den im Urteil Tarakhel genannten Voraussetzungen müsse im
Zeitpunkt der Verfügung des SEM eine konkrete und individuelle Zusiche-
rung unter Namens- und Altersangaben der betroffenen Personen vorlie-
gen. In der Akten befänden sich keine entsprechenden individuellen und
konkreten Garantien, womit der entscheidrelevante Sachverhalt im Hin-
blick auf die Frage, ob eine Überstellung nach Italien völkerrechtskonform
im Sinne von Art. 3 EMRK sei, nicht rechtsgenüglich erstellt sei, weshalb
der vorliegende Fall zwecks Vornahme der erforderlichen Abklärungen an
die Vorinstanz zurückgewiesen werden müsse. Es sei aktenkundig erstellt,
dass es sich beim Beschwerdeführer um eine besonders verletzliche Per-
son handle, die sowohl medizinische als auch psychologische Behandlung
benötige. Ausserdem sei – wie sich auch aus dem Arztbericht von Dr. med.
H._______ vom 3. März 2015 ergebe – zu bezweifeln, dass der Beschwer-
deführer die notwendige medizinische und psychologische Behandlung in
Italien überhaupt bekommen würde. Die Verfügbarkeit eines stabilen sozi-
alen und familiären Umfeldes sei für den Heilungsprozess unerlässlich und
stünde somit einer Überstellung nach Italien ebenfalls entgegen. Mittler-
weile befänden sich zwei Brüder des Beschwerdeführers in der Schweiz,
wobei der Bruder N._______ etwa vor einem Monat in der Schweiz einge-
troffen sei. Die Beziehung des Beschwerdeführers zu diesen beiden Brü-
dern könne als sehr eng bezeichnet werden, da sie wichtige Bezugsperso-
nen darstellten, auf die er zur Überwindung seines Traumas angewiesen
sei. Eine Wegweisung nach Italien würde seine Erkrankung daher mit
D-1328/2015
Seite 9
grösster Wahrscheinlichkeit verschlimmern. Das Bundesverwaltungsge-
richt habe in seinem Grundsatzurteil E-641/2014 vom 13. März 2015 dar-
gelegt, dass auf eine Überstellung verzichtet werden müsse, wenn auf-
grund einer Gesamtwürdigung aller relevanten Umstände im konkreten
Einzelfall eine Wegweisung aus humanitärer Sicht problematisch sei. Die
Vorinstanz habe im vorliegenden Fall die Frage der Anwendung von Art. 17
Abs. 1 Dublin-III-VO und Art. 20a (recte: 29a) Abs. 3 der Asylverordnung 1
vom 11. August 1999 (AsylV 1, SR 142.311) nicht hinreichend überprüft
und damit ihr Ermessen nicht gesetzeskonform ausgeübt. In der Stellung-
nahme wird schliesslich die Nachreichung eines Berichts der den Be-
schwerdeführer aktuell behandelnden Psychologin in Aussicht gestellt.
4.
4.1 Auf Asylgesuche wird in der Regel nicht eingetreten, wenn Asylsu-
chende in einen Drittstaat ausreisen können, der für die Durchführung des
Asyl- und Wegweisungsverfahrens staatsvertraglich zuständig ist (Art. 31a
Abs. 1 Bst. b AsylG). Zur Bestimmung des staatsvertraglich zuständigen
Staates prüft das SEM die Zuständigkeitskriterien gemäss Dublin-III-VO.
Führt diese Prüfung zur Feststellung, dass ein anderer Mitgliedstaat für die
Prüfung des Asylgesuchs zuständig ist, tritt das SEM, nachdem der betref-
fende Mitgliedstaat einer Überstellung oder Rücküberstellung zugestimmt
hat, auf das Asylgesuch nicht ein.
4.2 Bei Beschwerden gegen Nichteintretensentscheide, mit denen es das
SEM ablehnt, ein Asylgesuch auf seine Begründetheit hin zu überprüfen,
ist die Beurteilungskompetenz des Bundesverwaltungsgerichts grundsätz-
lich auf die Frage beschränkt, ob die Vorinstanz zu Recht auf das Asylge-
such nicht eingetreten ist (vgl. BVGE 2012/4 E. 2.2 m.w.H.). Die Frage, ob
der Beschwerdeführer bei einer Rückkehr in sein Heimatland einer asylre-
levanten Verfolgung ausgesetzt wären, bildet damit nicht Gegenstand des
vorliegenden Verfahrens. Auch die Frage einer vorläufigen Aufnahme auf-
grund eines Wegweisungsvollzugshindernisses ist vorliegend nicht Pro-
zessgegenstand. Zu prüfen ist indes insbesondere, ob das SEM von sei-
nem Selbsteintrittsrecht hätte Gebrauch machen müssen.
4.3 Gemäss Art. 3 Abs. 1 Dublin-III-VO wird jeder Asylantrag von einem
einzigen Mitgliedstaat geprüft, der nach den Kriterien des Kapitels III
(Art. 8–15 Dublin-III-VO) als zuständiger Staat bestimmt wird. Jedes dieser
Kriterien wird nur angewendet, wenn das vorangehende Kriterium im spe-
zifischen Fall nicht anwendbar ist (Prinzip der Hierarchie der Zuständig-
keitskriterien; vgl. Art. 7 Abs. 1 Dublin-III-VO).
D-1328/2015
Seite 10
Erweist es sich als unmöglich, einen Antragsteller in den eigentlich zustän-
digen Mitgliedstaat zu überstellen, weil es wesentliche Gründe für die An-
nahme gibt, dass das Asylverfahren und die Aufnahmebedingungen für An-
tragsteller in jenem Mitgliedstaat systemische Schwachstellen aufweisen,
die eine Gefahr einer unmenschlichen oder entwürdigenden Behandlung
im Sinne von Artikel 4 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union
(2012/C 326/02, nachfolgend: EU-Grundrechtecharta) mit sich bringen, ist
zu prüfen, ob aufgrund dieser Kriterien ein anderer Mitgliedstaat als zu-
ständig bestimmt werden kann. Kann kein anderer Mitgliedstaat als zustän-
dig bestimmt werden, wird der die Zuständigkeit prüfende Mitgliedstaat
zum zuständigen Mitgliedstaat (Art. 3 Abs. 2 Dublin-III-VO).
4.4 Der nach der Dublin-III-VO zuständige Mitgliedstaat ist verpflichtet, ei-
nen Antragsteller, der während der Prüfung seines Antrags in einem ande-
ren Mitgliedstaat einen Antrag gestellt hat oder der sich im Hoheitsgebiet
eines anderen Mitgliedstaats ohne Aufenthaltstitel aufhält, nach den Vor-
schriften gemäss Artikel 23, 24, 25 und 29 wieder aufzunehmen (Art. 18
Abs. 1 Bst. b Dublin-III-VO).
4.5 Jeder Mitgliedstaat kann abweichend von Art. 3 Abs. 1 beschliessen,
einen bei ihm von einem Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen gestell-
ten Antrag auf internationalen Schutz zu prüfen, auch wenn er nach den in
dieser Verordnung festgelegten Kriterien nicht für die Prüfung zuständig ist
(Art. 17 Abs. 1 Satz 1 Dublin-III-VO; sog. Selbsteintrittsrecht).
5.
5.1 Ein Abgleich der Fingerabdrücke des Beschwerdeführers mit der «Eu-
rodac»-Datenbank ergab, dass dieser am (…) in Italien ein Asylgesuch ein-
gereicht hatte. Das SEM ersuchte deshalb die italienischen Behörden am
22. Januar 2015 um Wiederaufnahme des Beschwerdeführers gestützt auf
Art. 23 oder 24 Dublin-III-VO. Die italienischen Behörden stimmten dem
Gesuch um Übernahme am 4. Februar 2015 zu.
Der Beschwerdeführer bestritt zwar anlässlich der BzP am 16. Januar 2015
zunächst, in Italien daktyloskopiert worden zu sein, räumte dann aber auf
Vorhalt, die entsprechenden Belege lägen vor, diesen Sachumstand ein,
um weiterhin in Abrede zu stellen, in Italien tatsächlich ein Asylgesuch ge-
stellt zu haben. Dem bei den Akten befindlichen Eurodac-Auszug vom
9. Januar 2015 (vgl. act. A3/1) ist aber zweifelsfrei zu entnehmen, dass der
Beschwerdeführer am (…) in M._______ ein Asylgesuch gestellt hatte.
D-1328/2015
Seite 11
Die grundsätzliche Zuständigkeit Italiens ist somit gegeben.
5.2 In der Beschwerde wird vorweg der Standpunkt vertreten, der ange-
fochtene Entscheid basiere auf einem unvollständig ermittelten Sachver-
halt, da die gesundheitliche Situation des Beschwerdeführers nicht voll-
ständig abgeklärt worden sei und damit allfällige Wegweisungshindernisse
nicht rechtsgenüglich hätten berücksichtigt werden können. Aus diesem
Grund müsse der vorliegende Fall zwecks vollständiger Sachverhaltsab-
klärung und Ausfällen eines neuen Entscheids an die Vorinstanz zurückge-
wiesen werden (vgl. Beschwerde S. 5 Ziff. 4.1). Diesbezüglich ist festzu-
halten, dass der Beschwerdeführer anlässlich der BzP am 16. Januar 2015
– auf allfällige gesundheitliche Beeinträchtigungen angesprochen – einzig
erklärte, er habe eine Schussverletzung am rechten Fuss erlitten (vgl. act.
A5/11 S. 8, Ziff. 8.01), weshalb die Vorinstanz vorgängig ihres Entscheides
keine Veranlassung hatte, nähere Abklärungen hinsichtlich seines Gesund-
heitszustandes einzuleiten. Darüber hinaus wurden der Vorinstanz die
nach Erlass ihrer Verfügung bekanntgewordenen weiteren gesundheitli-
chen Probleme des Beschwerdeführers zur Kenntnis gebracht und sie äus-
serte sich in ihrer Vernehmlassung hierzu. Der Beschwerdeführer seiner-
seits konnte sich im Rahmen des Schriftenwechsels zu den vorinstanzli-
chen Überlegungen äussern und reichte ein weiteres Zeugnis von Dr. med.
H._______ vom 3. März 2015 ein. Der Antrag auf Rückweisung der Sache
an die Vorinstanz zur erneuten Beurteilung ist somit abzuweisen.
6.
6.1 Im Lichte von Art. 3 Abs. 2 Dublin-III-VO ist vorweg zu prüfen, ob es
wesentliche Gründe für die Annahme gibt, das Asylverfahren und die Auf-
nahmebedingungen für Asylsuchende in Italien würden systemische
Schwachstellen aufweisen, die eine Gefahr einer unmenschlichen oder
entwürdigenden Behandlung im Sinne des Artikels 4 der EU-Grund-
rechtecharta mit sich bringen würden.
6.2 Die schweizerischen Behörden müssen zwar dafür sorgen, dass der
Beschwerdeführer im Falle einer Rücküberstellung nach Italien nicht einer
dem internationalen Recht widersprechenden Behandlung ausgesetzt ist.
Italien ist indessen Signatarstaat der EMRK, des Übereinkommens vom
10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche
oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und des Ab-
kommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (FK,
SR 0.142.30) sowie des Zusatzprotokolls der FK vom 31. Januar 1967 (SR
D-1328/2015
Seite 12
0.142.301) und kommt seinen diesbezüglichen völkerrechtlichen Verpflich-
tungen nach. Angesichts der Vermutung, wonach jener Staat, der für die
Prüfung des Asylgesuchs zuständig ist, die völkerrechtlichen Verpflichtun-
gen einhält, obliegt es dem Beschwerdeführer, diese Vermutung umzustos-
sen. Dabei hat er ernsthafte Anhaltspunkte vorzubringen, dass die Behör-
den des in Frage stehenden Staates im konkreten Fall das Völkerrecht ver-
letzen und ihm nicht den notwendigen Schutz gewähren oder ihn men-
schenunwürdigen Lebensumständen aussetzen würden (vgl. EGMR,
M.S.S. gegen Belgien und Griechenland [Appl. No. 30696/09], Urteil vom
21. Januar 2011, § 84‒85 und 250; ebenso Urteil des Gerichtshofes der
Europäischen Union [EuGH] vom 21. Dezember 2011 in der Rechtssache
C-411/10 und C-493).
6.3 Italien ist als nach Art. 3 Abs. 1 Dublin-III-VO zuständiger Staat gehal-
ten, die Aufnahmerichtlinie umzusetzen. Es darf davon ausgegangen wer-
den, dieser Staat anerkenne und schütze die Rechte, die sich für Schutz-
suchende aus den Richtlinien des Europäischen Parlaments und des Ra-
tes 2013/32/EU vom 26. Juni 2013 zu gemeinsamen Verfahren für die Zu-
erkennung und Aberkennung des internationalen Schutzes (sog. Verfah-
rensrichtlinie; für die Umsetzungs- und Übergangsbestimmungen mit Be-
zug auf die vorläufig parallel weiterbestehende bisherige Richtlinie vgl.
Art. 51 ff. Verfahrensrichtlinie) sowie 2013/33/EU vom 26. Juni 2013 zur
Festlegung von Normen für die Aufnahme von Personen, die internationa-
len Schutz beantragen (sog. Aufnahmerichtlinie; für die Umsetzungsbe-
stimmungen mit Bezug auf die vorläufig parallel weiterbestehende bishe-
rige Richtlinie vgl. Art. 31 f. Aufnahmerichtlinie), ergeben. Es besteht kein
Grund zur Annahme, Italien würde in genereller Weise seinen völkerrecht-
lichen Verpflichtungen nicht nachkommen respektive in völkerrechtswidri-
ger Weise gegen die genannten Richtlinien verstossen. Diese Ansicht
wurde durch den EGMR in der Entscheidung Mohammed Hussein und an-
dere gegen die Niederlande und Italien (Beschwerde Nr. 27725/10 vom
2. April 2013, Unzulässigkeitsentscheidung wegen offensichtlicher Unbe-
gründetheit gemäss Art. 35 Abs. 3 EMRK) bestätigt.
Eine andere Einschätzung lässt sich auch dem vom Beschwerdeführer zi-
tierten Urteil des EGMR Tarakhel gegen die Schweiz vom 4. November
2014 (Nr. 29217/12) nicht entnehmen. Der EGMR stellt in diesem Urteil
nicht fest, eine Überstellung nach Italien sei für Asylsuchende generell
nicht zumutbar, sondern setzt sich konkret nur mit der Überstellung von
Familien mit minderjährigen Kindern auseinander und zeigt auf, welche
D-1328/2015
Seite 13
Garantien von der Schweiz im konkreten Einzelfall von Familien mit min-
derjährigen Kindern künftig bei den italienischen Behörden einzuholen
sind. Dass solche Garantien auch bei anderen Personenkategorien, na-
mentlich im Falle von gesundheitlich angeschlagenen Personen, einzuho-
len wären, geht aus dem zitierten EGMR-Urteil nicht hervor. Aus diesem
Grunde kann auch der Argumentation in der Replik nicht gefolgt werden,
wonach die Vorinstanz auch im Falle des Beschwerdeführers aufgrund sei-
nes schlechten Gesundheitszustands, der ihn als verletzliche Person er-
scheinen lasse, verpflichtet gewesen wäre, vorgängig ihres Entscheides
konkrete und individuelle Garantien Italiens einzuholen.
Den Ausführungen des Beschwerdeführers sind auch keine stichhaltigen
Anhaltspunkte dafür zu entnehmen, dass die italienischen Behörden im
konkreten Fall ihren Verpflichtungen nicht nachkommen und ihm den be-
nötigten Schutz nicht gewähren würden. Er hat kein konkretes und ernst-
haftes Risiko dargetan, die italienischen Behörden würden sich weigern,
ihn aufzunehmen und seinen Antrag auf internationalen Schutz unter Ein-
haltung der Regeln der Verfahrensrichtlinie zu prüfen. Den Akten sind denn
auch keine Gründe für die Annahme zu entnehmen, Italien werde in seinem
Fall den Grundsatz des Non-Refoulements missachten und ihn zur Aus-
reise in ein Land zwingen, in dem sein Leib, sein Leben oder seine Freiheit
aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem er
Gefahr liefe, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden. Aus-
serdem hat der Beschwerdeführer nicht dargetan, dass die ihn bei einer
Rückführung erwartenden Bedingungen in Italien derart schlecht wären,
dass sie zu einer Verletzung von Art. 4 der EU-Grundrechtecharta, Art. 3
EMRK oder Art. 3 FoK führen könnten. Den Akten sind auch keine konkre-
ten Hinweise für die Annahme zu entnehmen, Italien würde ihm dauerhaft
die ihm gemäss Aufnahmerichtlinie zustehenden minimalen Lebensbedin-
gungen vorenthalten. Bei einer allfälligen vorübergehenden Einschränkung
könnte er sich im Übrigen nötigenfalls an die italienischen Behörden wen-
den und die ihm zustehenden Aufnahmebedingungen auf dem Rechtsweg
einfordern (vgl. Art. 26 Aufnahmerichtlinie).
6.4 Im Weiteren ist davon auszugehen, dass Italien auch über eine ausrei-
chende medizinische Infrastruktur zur Behandlung von psychischen und
physischen Beschwerden von asylsuchenden Personen verfügt (vgl. Ur-
teile D-2524/2014 vom 21. August 2014 S. 12 f., E-3820/2014 vom
18. September 2014 E. 7, E-3947/2014 vom 25. September 2014 E. 4, D-
5617/2014 vom 9. Oktober 2014 S. 6 f. und D-5814/2014 vom 20. Oktober
2014 S. 8 f.). Die Mitgliedstaaten sind verpflichtet, den Antragstellern die
D-1328/2015
Seite 14
erforderliche medizinische Versorgung, die zumindest die Notversorgung
und die unbedingt erforderliche Behandlung von Krankheiten und psychi-
schen Störungen umfasst, zugänglich zu machen (Art. 19 Abs. 1 Aufnah-
merichtlinie); den Antragstellern mit besonderen Bedürfnissen ist die erfor-
derliche medizinische oder sonstige Hilfe (einschliesslich nötigenfalls einer
geeigneten psychologischen Betreuung) zu gewähren (Art. 19 Abs. 2 Auf-
nahmerichtlinie). Es liegen keine Hinweise vor, wonach Italien dem
Beschwerdeführer eine adäquate medizinische Behandlung verweigern
würde. Die schweizerischen Behörden, die mit dem Vollzug der angefoch-
ten Verfügung beauftragt sind, werden den medizinischen Umständen bei
der Bestimmung der konkreten Modalitäten der Überstellung des
Beschwerdeführers Rechnung tragen und die italienischen Behörden ge-
gebenenfalls vorgängig in geeigneter Weise über die spezifischen medizi-
nischen Umstände informieren (vgl. Art. 31 f. Dublin-III-VO).
6.5 Zusammenfassend ergibt sich, dass der Beschwerdeführer bei einer
Überstellung nach Italien keinen im Sinne von Art. 3 Abs. 2 Dublin-III-VO
gravierenden und systemischen Menschenrechtsverletzungen ausgesetzt
wäre oder in eine existenzielle Notlage geraten oder ohne Prüfung seines
Asylgesuchs und unter Verletzung des Non-Refoulement-Gebots in seinen
Heimat- respektive Herkunftsstaat zurücküberstellt würde.
7.
7.1 Betreffend Art. 16 Abs. 1 Dublin-III-VO ist vorab festzuhalten, dass es
sich bei dieser Bestimmung nicht um das sogenannte Selbsteintrittsrecht
der Schweiz handelt, welches ihr ein Ermessen zur Ausübung einräumt.
Jenes ist in Art. 17 Dublin-III-VO geregelt. Bei Art. 16 Abs. 1 Dublin-III-VO
handelt es sich um eine Bestimmung, worin die wesentlichsten Lebens-
sachverhalte genannt werden, die eine Person in einer solchen Weise ver-
letzlich machen können, dass die Zusammenführung mit bestimmten Be-
zugspersonen zur humanitären Pflicht wird. Der Ermessensspielraum der
entscheidenden Behörde wird für die darin bezeichneten Umstände mithin
derart verengt, dass es für sie bei einer solchen Konstellation nur noch eine
rechtlich richtige Lösung (nämlich: Zuständigkeitserklärung) gibt. Die Nicht-
erklärung der Zuständigkeit gestützt auf Art. 16 Abs. 1 Dublin-III-VO bei
Vorhandensein aller Ermessensdeterminanten und gemeinsamem Aufent-
halt der betroffenen Personen in einem Mitgliedstaat kann sich im Einzelfall
als menschenrechtswidrig und allgemein als Ermessensmissbrauch dar-
stellen (vgl. FILZWIESER/SPRUNG, Dublin III-Verordnung – Das Europäische
Asylzuständigkeitssystem, Wien/Graz 2014, K1 ff. zu Art. 16, K2-4 zu Art.
17). Zur Bewertung des geforderten Abhängigkeitsverhältnisses sollen
D-1328/2015
Seite 15
nach Möglichkeit objektive Schriftstücke (z.B. ärztliche Atteste) herangezo-
gen werden, bei deren Abwesenheit die Beteiligten die Hilfsbedürftigkeit
durch entsprechende Angaben glaubhaft machen müssen (vgl. Art. 11
Abs. 2 der Verordnung [EG] Nr. 1560/2013 der Kommission vom 2. Sep-
tember 2003 mit Durchführungsbestimmungen zur Verordnung [EG] Nr.
343/2003 des Rates zur Festlegung der Kriterien und Verfahren zur Be-
stimmung des Mitgliedstaats, der für die Prüfung eines von einem Dritt-
staatsangehörigen in einem Mitgliedstaat gestellten Asylantrages zustän-
dig ist).
7.2 Die vorliegend relevanten Voraussetzungen von Art. 16 Abs. 1 Dublin-
III-VO sind das Bestehen eines Abhängigkeitsverhältnisses der asylsu-
chenden Person aufgrund schwerer Krankheit von Familienangehörigen
(unter anderem Geschwister), welche sich rechtmässig in einem Mitglied-
staat aufhalten, sofern die familiäre Bindung bereits im Herkunftsland be-
standen hat, und das Familienmitglied in der Lage ist, die abhängige Per-
son zu unterstützen und die betroffenen Personen ihren Wunsch schriftlich
kundgetan haben (vgl. Urteil des Bundesverwaltungsgerichts
D-3794/2014 vom 17. April 2015 E. 6.2.
7.3 Aufgrund der eingereichten ärztlichen Berichte vom 19. Januar 2015,
3. März 2015 sowie vom 29. April 2015 ist davon auszugehen, dass der
Beschwerdeführer an gravierenderen psychischen Problemen leidet. So
werden dem Beschwerdeführer in den ärztlichen Berichten vom 19. Feb-
ruar 2015 und vom 3. März 2015 nebst einer Granatsplitterverletzung am
linken Unterschenkel und multiplen, teils schmerzhaften Narben insbeson-
dere am Oberkörper nach Messerstich- und Schnittverletzungen eine psy-
chische Traumareaktion nach diversen Folterungen diagnostiziert. Letztere
äussere sich beim Patienten in Form von Schlafstörungen, Angstzustän-
den und einer depressiven Entwicklung. Im Zusammenhang mit der diag-
nostizierten psychischen Traumareaktion empfiehlt Dr. H._______ in den
beiden ärztlichen Berichten dringend den Beginn einer entsprechenden
psychologischen Betreuung des Beschwerdeführers und weist darüber
hinaus darauf hin, dass die Verfügbarkeit eines stabilen sozialen und fami-
liären Umfelds in der Schweiz für ihn ein grosser Vorteil wäre. Im ärztlichen
Bericht vom 29. April 2015 wird das Bestehen einer posttraumatischen Be-
lastungsstörung (F43.1) sowie einer affektiven Störung, gegenwärtig mit-
telgradige Episode (F32.1) diagnostiziert. Dabei bedeute für ihn der Kon-
takt zu seinen beiden in der Schweiz lebenden Brüdern eine starke emoti-
onale Bindung und Unterstützung und gebe ihm etwas Normalität. Eine
Zwangswegweisung und Trennung von der Familie könnte zu einer starken
D-1328/2015
Seite 16
emotionalen Destabilisierung führen, deren Folgen nicht absehbar wären
und unter Umständen auch zu einer aktiven Selbsttötungsabsicht führen
könnten.
7.4 Die ärztlichen Berichte weisen zwar darauf hin, dass der Beschwerde-
führer aufgrund einer psychischen Traumareaktion einer psychiatrisch-psy-
chologischen Betreuung bedarf. Im Weiteren ist anzunehmen, dass die af-
fektive Verbundenheit unter Geschwistern dem Beschwerdeführer bei der
Bewältigung des Alltags in verschiedener Hinsicht nützlich sein dürfte. Von
einem eigentlichen Abhängigkeitsverhältnis in dem Sinne, dass der Be-
schwerdeführer zur Bewältigung seiner gesundheitlichen Probleme oder
seines Alltags notwendigerweise und dauernd auf die persönliche Pflege
und Betreuung durch seine in der Schweiz lebenden Brüder O._______
und P._______ angewiesen wäre, ist aufgrund der Akten jedoch nicht aus-
zugehen. Dies ergibt sich letztlich bereits aus der in den ärztlichen Berich-
ten vom 19. Februar und 3. März 2015 enthaltenen Empfehlung an den
Beschwerdeführer, sich zur Behandlung seines Traumas einer psychologi-
schen Betreuung zu unterziehen. Die Schweiz ist demnach nicht gehalten,
gestützt auf Art. 16 Abs. 1 Dublin-III-VO auf das Asylgesuch des Beschwer-
deführers einzutreten.
8.
8.1 Ferner ist zu prüfen, ob es einen Grund zum Selbsteintritt der Schweiz
auf Basis der Souveränitätsklausel nach Art. 17 Abs. 1 Dublin-III-VO gibt.
Gemäss Art. 17 Abs. 1 Dublin-III-VO kann jeder Mitgliedstaat einen von
einem Drittstaatsangehörigen eingereichten Asylantrag prüfen, auch wenn
er nach den in dieser Verordnung festgelegten Kriterien nicht für die Prü-
fung zuständig ist. Der betreffende Mitgliedstaat wird dadurch zum zustän-
digen Mitgliedstaat im Sinne dieser Verordnung und übernimmt die mit die-
ser Zuständigkeit einhergehenden Verpflichtungen. Gegebenenfalls unter-
richtet er den zuvor zuständigen Mitgliedstaat, den Mitgliedstaat, der ein
Verfahren zur Bestimmung des zuständigen Staates durchführt, oder den
Mitgliedsstaat, an den ein Aufnahme- oder Wiederaufnahmegesuch gerich-
tet wurde (sog. Selbsteintrittsrecht bzw. Souveränitätsklausel).
8.2 Asylsuchende können gemäss der Praxis des Bundesverwaltungsge-
richts zwar unmittelbar aus der Souveränitätsklausel keine rechtlich durch-
setzbaren Ansprüche ableiten, sie können sich aber in einem Beschwerde-
verfahren auf die Verletzung einer direkt anwendbaren Bestimmung des
internationalen öffentlichen Rechts oder einer Norm des Landesrechts,
D-1328/2015
Seite 17
welche einer Überstellung entgegenstehen, berufen. Ist die Rüge begrün-
det, muss die Souveränitätsklausel angewendet werden und die Schweiz
ist verpflichtet, sich zur Prüfung des Asylgesuchs zuständig zu erklären
(vgl. BVGE 2010/45 E. 5).
8.3 Erweist sich jedoch die Überstellung einer asylsuchenden Person in
einen Dublin-Mitgliedstaat im Sinne der EMRK oder einer anderen die
Schweiz bindenden völkerrechtlichen Bestimmung als unzulässig, so muss
das SEM das Asylgesuch dieser Person in der Schweiz behandeln, womit
die Anwendung der Souveränitätsklausel obligatorisch wird und kein Er-
messen mehr vorliegt. Das Bundesverwaltungsgericht kann die Verfügung
in diesem Sinne somit überprüfen (vgl. Urteil des Bundesverwaltungsge-
richts E-641/2014 vom 13. März 2015 E. 8.2.1 [zur Publikation vorgese-
hen]).
8.4
Es ist somit zu prüfen, ob sich die Überstellung des Beschwerdeführers
nach Italien im Sinne der EMRK oder einer anderen die Schweiz bindenden
völkerrechtlichen Bestimmung als unzulässig darstellt.
8.4.1 Eine zwangsweise Rücküberstellung von Personen mit gesundheitli-
chen Problemen kann nur dann einen Verstoss gegen Art. 3 EMRK darstel-
len, wenn die betroffene Person sich in einem fortgeschrittenen oder termi-
nalen Krankheitsstadium und bereits in Todesnähe befindet (vgl. BVGE
2011/9 E. 7 mit Hinweisen auf die Praxis des EGMR). Dabei handelt es
sich um seltene Ausnahmefälle, in denen sich die Person in einem dermas-
sen schlechten Zustand befindet, dass sie nach einer Überstellung mit dem
sicheren Tod rechnen müsste, und sie dabei keinerlei soziale Unterstüt-
zung erwarten kann.
Angesichts der Aktenlage ist nicht davon auszugehen, dass vorliegend
eine solche Situation gegeben ist: Die ärztlichen Berichte weisen zwar da-
rauf hin, dass der Beschwerdeführer aufgrund einer psychischen Trauma-
reaktion einer psychologischen Betreuung bedarf. Sie lassen aber nicht auf
eine derart schwere psychische Erkrankung des Beschwerdeführers
schliessen, dass diese einer Überstellung nach Italien entgegenstehen
würde. Je nach aktuellem Gesundheitszustand könnte der Beschwerde-
führer bei der Überstellung nach Italien auch ärztlich begleitet werden und
die italienischen Behörden könnten darauf aufmerksam gemacht werden,
dass er ärztlicher Betreuung bedürfe. In diesem Zusammenhang kann
auch auf die vorstehenden E. 6.4 verwiesen werden).
D-1328/2015
Seite 18
8.4.2 Auf den Schutz von Art. 8 EMRK können sich demgegenüber zu-
nächst die Mitglieder der Kernfamilie, mithin die Ehegatten (denen Konku-
binatspartner gleichgestellt sind) und ihre minderjährigen Kinder berufen.
Laut der Rechtsprechung können auch über die Kernfamilie hinausge-
hende verwandtschaftliche Bande (wie Geschwister, volljährige Kinder) un-
ter den Schutz der Einheit der Familie fallen, sofern eine nahe, echte und
tatsächlich gelebte Beziehung zwischen den Angehörigen besteht. Jedoch
muss darüber hinaus bei einer solchermassen schützenswerten verwandt-
schaftlichen Beziehung ein besonderes Abhängigkeitsverhältnis vorliegen
(vgl. BGE 129 II 11 E. 2; BVGE 2008/47 E. 4.1.1; 2013/49 E. 8).
8.5 Da der Beschwerdeführer und seine beiden Brüder Geschwister sind,
zählen sie im juristischen Sinne nicht zur Kernfamilie, weshalb für die An-
wendbarkeit von Art. 8 EMRK ein besonderes Abhängigkeitsverhältnis zwi-
schen ihnen und dem Beschwerdeführer vorliegen müsste. Da ein solches
jedoch schon im Zusammenhang mit Art. 16 Abs. 1 Dublin-III-VO verneint
wurde, ist an dieser Stelle auf die diesbezüglichen Erwägungen zu verwei-
sen (vgl. E. 7.3 f.). Aufgrund des fehlenden Abhängigkeitsverhältnisses
kann überdies offen gelassen werden, ob respektive unter welchen Voraus-
setzungen die vom Bundesgericht entwickelte Praxis zu Art. 8 EMRK, wo-
nach sich eine Person auf den Schutz des Familienlebens nur dann beru-
fen kann, wenn sie sich auf eine Beziehung zu einer Person mit gefestig-
tem Anwesenheitsrecht in der Schweiz bezieht (vgl. statt vieler BGE 130 II
281; 135 I 143, jeweils mit weiteren Hinweisen), überhaupt ein Kriterium
darstellt, welches im Rahmen des Dublin-Verfahrens zu beachten ist
(BVGE 2008/47 E. 4.1).
8.6
8.6.1 Die Schweiz kann zudem aus humanitären Gründen gestützt auf
Art. 29a Abs. 3 AsylV 1 von ihrem Selbsteintrittsrecht Gebrauch machen.
Da es sich hierbei um eine Kann-Bestimmung handelt, verfügt das BFM
bei der Ausübung dieses Rechts über einen gewissen Ermessensspiel-
raum. Abgesehen von den genannten Fällen, wo der Selbsteintritt zur
Pflicht wird, ist die Schweiz berechtigt und je nach den Umständen sogar
gehalten, auch aus anderen, weniger zwingenden humanitären Gründen
ihr Ermessen zu Gunsten des Asylsuchenden in Form eines Selbsteintritts
auszuüben (BVGE 2010/45 E. 8.2.2 und BVGE 2011/9 E. 8.1 f.).
8.6.2 Mit der Kognitionsbeschränkung anlässlich der Asylgesetzrevision
vom 1. Februar 2014 wurde indessen die Angemessenheitskontrolle des
D-1328/2015
Seite 19
Bundesverwaltungsgerichts gemäss Art. 106 Abs. 1 Bst. c AsylG gestri-
chen. Da es sich bei Art. 29a Abs. 3 AsylV 1 um eine Kann-Bestimmung
handelt, womit das SEM bei der Ausübung dieses Rechts über einen ge-
wissen Ermessensspielraum verfügt, ergibt sich unter anderem aus dieser
Kognitionsbeschränkung, dass das Bundesverwaltungsgericht nicht mehr
überprüfen kann, ob der Entscheid des SEM, von der Souveränitätsklausel
keinen Gebrauch zu machen, im Lichte von Art. 29a Abs. 3 AsylV 1 als
unangemessen zu erachten ist. Die Prüfung hat sich darauf zu beschrän-
ken, ob das SEM seinen Ermessensspielraum korrekt ausgeübt hat. Dazu
muss das SEM von seinem Ermessensspielraum Gebrauch gemacht ha-
ben, wofür es den Sachverhalt vollständig zu erheben und allen wesentli-
chen Umständen Rechnung zu tragen hat. Diese Überlegungen müssen
sich schliesslich auch in den Erwägungen der Verfügungen wiederspie-
geln. Daraus ergibt sich, dass – falls eine asylsuchende Person Gründe
geltend macht, wonach die Überstellung in einen Dublin-Mitgliedstaat prob-
lematisch erscheinen könnte – das SEM in seiner Verfügung darlegen
muss, weshalb die Souveränitätsklausel anzuwenden sei oder nicht. Sind
diese Voraussetzungen erfüllt, handelt das SEM innerhalb seines Ermes-
sensspielraums, welcher im Ergebnis vom Bundesverwaltungsgericht nicht
mehr überprüft werden kann (vgl. Urteil des Bundesverwaltungsgerichts E-
641/2014 vom 6. März 2015 E. 8 [zur Publikation vorgesehen]).
Bezüglich der Ausübung dieses Ermessensspielraums ist der Vorinstanz
nichts vorzuwerfen. Zwar wurde in der angefochtenen Verfügung nicht di-
rekt auf Art. 29a Abs. 3 AsylV 1 verwiesen. Dennoch wird aufgrund der
Akten ersichtlich, dass sich das SEM im Rahmen seiner Vernehmlassung
vom 18. März 2015 sehr wohl mit der gesundheitlichen Situation des Be-
schwerdeführers sowie seinem Verhältnis zu den Brüdern in der Schweiz
befasst hat, nachdem ihm die erst auf Beschwerdeebene geltend ge-
machte psychische Erkrankung des Beschwerdeführers zur Kenntnis ge-
langte (vgl. auch E. 5.2). Zudem wurde auch die aktuelle Situation für Asyl-
suchende in Italien kurz dargelegt. Der Sachverhalt wurde somit insgesamt
betrachtet vollständig und korrekt erstellt. Weiter zeigte das SEM in seiner
Vernehmlassung auf, von welchen Kriterien es sich bei seiner Entscheid-
findung leiten liess. Diese Kriterien erweisen sich als objektiv und klar und
sind rechtlich nicht zu beanstanden. Ein Ermessensmissbrauch oder eine
Ermessensüberschreitung ist nicht ersichtlich. Vor diesem Hintergrund er-
weist sich auch die Rüge in der Replik als unbegründet, das SEM habe das
ihm im Rahmen der Prüfung "humanitärer Gründe" im Sinne von Art. 17
Abs. 1 Dublin-III-VO und Art. 29a Abs. 3 AsylV 1 zustehende Ermessen
D-1328/2015
Seite 20
nicht gesetzeskonform ausgeübt. Einer weiteren Prüfung bezüglich der hu-
manitären Gründe hat sich das Gericht im Sinne der sich aus Art. 106 Abs.
1 AsylG ergebenden Kognitionsbeschränkung zu enthalten.
8.7 Nach dem Gesagten besteht – auch in Anbetracht dessen, dass der
Beschwerdeführer in der Schweiz zwei Brüder hat – kein Grund für eine
Anwendung von Art. 3 Abs. 2 Dublin-III-VO, Art. 16 Abs. 1 oder der Ermes-
sensklauseln von Art. 17 Dublin-III-VO i.V.m. Art. 29a Abs. 3 AsylV 1. Der
Vollständigkeit halber ist festzuhalten, dass die Dublin-III-VO den Schutz-
suchenden kein Recht einräumt, den ihren Antrag prüfenden Staat selber
auszuwählen (vgl. auch BVGE 2010/45 E. 8.3).
8.8 Da das Fehlen von Überstellungshindernissen bereits Voraussetzung
des Nichteintretens gemäss Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG ist, sind allfällige
Vollzugshindernisse gemäss Art. 83 Abs. 3 und 4 AuG (SR 142.20) unter
diesen Umständen nicht mehr zu prüfen (vgl. BVGE 2010/45 E. 10).
8.9 Somit ist Italien der für die Behandlung des Asylgesuchs des
Beschwerdeführers zuständige Mitgliedstaat gemäss Dublin-III-VO. Italien
ist verpflichtet, das Asylverfahren gemäss Art. 21, 22 und 29 Dublin-III-VO
aufzunehmen.
9.
Nach dem Gesagten erweisen sich die vorinstanzlichen Erwägungen als
zutreffend. Das SEM ist demnach zu Recht in Anwendung von Art. 31a
Abs. 1 Bst. b AsylG auf das Asylgesuch des Beschwerdeführers nicht ein-
getreten. Da er nicht im Besitz einer gültigen Aufenthalts- oder Niederlas-
sungsbewilligung ist, wurde die Überstellung nach Italien in Anwendung
von Art. 44 AsylG ebenfalls zu Recht angeordnet (Art. 32 Bst. a AsylV 1).
10.
Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung
Bundesrecht nicht verletzt und den rechtserheblichen Sachverhalt richtig
sowie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG). Die Beschwerde ist folg-
lich abzuweisen.
11.
Bei diesem Ausgang des Verfahrens wären die Kosten grundsätzlich dem
Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Nachdem ihm mit
Zwischenverfügung vom 9. März 2015 die unentgeltliche Prozessführung
gemäss Art. 65 Abs. 1 VwVG gewährt wurde, sind keine Verfahrenskosten
zu erheben.
D-1328/2015
Seite 21
(Dispositiv nächste Seite)
D-1328/2015
Seite 22
Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.
3.
Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die kantonale
Migrationsbehörde.
Der vorsitzende Richter: Der Gerichtsschreiber:
Walter Lang Philipp Reimann
Versand: