B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung IV
D-1328/2016
Ur t e i l vom 8 . S e p t embe r 2 0 1 6
Besetzung
Richter Bendicht Tellenbach (Vorsitz),
Richter Markus König, Richter Gérald Bovier,
Gerichtsschreiber Linus Sonderegger.
Parteien
A._______, geboren am (…),
Türkei,
vertreten durch lic. iur. Semsettin Bastimar,
Beschwerdeführer,
gegen
Staatssekretariat für Migration (SEM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand
Asyl (ohne Wegweisung);
Verfügung des SEM vom 2. Februar 2016 / N (…).
D-1328/2016
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Sachverhalt:
A.
Mit Schreiben vom 26. September 2006 an das Schweizer Generalkonsu-
lat in der Türkei ersuchte der Beschwerdeführer um Asyl. Am 1. März 2007
wurde er auf der schweizerischen Vertretung in Ankara (nachfolgend: Ver-
tretung) angehört.
B.
Am 22. März 2007 und am 14. August 2007 beauftragte das Bundesamt
für Migration (BFM, heute: SEM) die Vertretung mit Abklärungen hinsicht-
lich der Asylgründe. Die entsprechenden Abklärungsergebnisse übermit-
telte die Vertretung am 27. Juni 2007 respektive am 2. Oktober 2007 ans
BFM. In ihrer Abklärung vom 2. Oktober 2007 teilte die Vertretung dem
BFM unter anderem mit, dass der Beschwerdeführer die Türkei verlassen
habe und sich in Deutschland aufhalte. Da sich der Beschwerdeführer da-
raufhin bei den schweizerischen Behörden nicht mehr gemeldet hat, wurde
sein Asylgesuch am 24. Juli 2009 als gegenstandslos geworden abge-
schrieben.
C.
Am 1. Juni 2013 gelangte der Beschwerdeführer in die Schweiz, wo er am
10. Juni 2013 erneut um Asyl ersuchte. Am 13. Juni 2013 wurde er zu sei-
ner Person, dem Reiseweg sowie summarisch zu den Asylgründen befragt
(Befragung zur Person [BzP]). Am 27. Juni 2013 wurde er eingehend zu
den Gründen seines Asylgesuchs angehört.
Er machte im Wesentlichen geltend, dass er aufgrund von Hilfeleistungen
für die Arbeiterpartei Kurdistans (Partiya Karkerên Kurdistan – PKK) zu ei-
ner lebenslangen Freiheitsstrafe verurteilt worden sei.
Als Beweismittel reichte er ein Schreiben an das Schweizer Generalkon-
sulat vom 26. September 2006 und diverse Strafakten, insbesondere einen
Freilassungsbeschluss vom (…), ein Urteil (…) und ein Urteil des Kassati-
onshofes (…) ein.
D.
Aufgrund seiner Heirat mit einer in der Schweiz als Flüchtling anerkannten
Frau erhielt der Beschwerdeführer am 15. August 2013 eine Aufenthalts-
bewilligung B.
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Seite 3
E.
Mit Verfügung vom 24. September 2013 verneinte das SEM die originäre
Flüchtlingseigenschaft des Beschwerdeführers, bezog ihn jedoch in An-
wendung von Art. 51 Abs. 1 AsylG in die Flüchtlingseigenschaft und das
Asyl seiner Ehefrau ein.
F.
Diese Verfügung focht der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 25. Oktober
2013 betreffend die originäre Flüchtlingseigenschaft beim Bundesverwal-
tungsgericht an. Anlässlich des Schriftenwechsels hob das SEM seine Ver-
fügung vom 24. September 2013 auf und nahm das Asylverfahren wieder
auf. Das Bundesverwaltungsgericht schrieb daraufhin die Beschwerde mit
Entscheid D-6074/2013 vom 2. Dezember 2013 als gegenstandlos gewor-
den ab.
G.
Am 9. Oktober 2015 ersuchte das SEM die Vertretung um weitere Abklä-
rungen hinsichtlich der Strafverfahren des Beschwerdeführers. Mit Bericht
vom 25. November 2015 teilte die Vertretung dem SEM mit, dass die vom
Beschwerdeführer eingereichten Strafakten authentisch seien und er zu ei-
ner lebenslangen Freiheitsstrafe ohne Möglichkeit einer bedingten Entlas-
sung verurteilt worden sei. Am 4. Dezember 2015 gewährte das SEM dem
Beschwerdeführer das rechtliche Gehör zu den Ergebnissen der Bot-
schaftsabklärung. Am 30. Dezember 2015 reichte der Beschwerdeführer
seine Stellungnahme ein.
H.
Mit Verfügung vom 2. Februar 2016 (Eröffnung am 3. Februar 2016) stellte
das SEM die Flüchtlingseigenschaft des Beschwerdeführers fest, lehnte
sein Asylgesuch ab, wies ihn aus der Schweiz weg und ordnete wegen
Unzulässigkeit des Wegweisungsvollzugs eine vorläufige Aufnahme als
Flüchtling an.
I.
Diese Verfügung focht der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 2. März
2016 beim Bundesverwaltungsgericht an. Er beantragte die Aufhebung der
Dispositivziffern zwei bis vier (Asyl und Wegweisung) der angefochtenen
Verfügung und die Gewährung von Asyl. Eventualiter sei die Verfügung
aufzuheben und zur ergänzenden Sachverhaltsfeststellung und Neubeur-
teilung an die Vorinstanz zurückzuweisen.
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In prozessualer Hinsicht wurde um Gewährung der unentgeltlichen Pro-
zessführung und amtlichen Rechtsverbeiständung gemäss Art. 65 Abs. 1
VwVG i.V.m. Art. 110a AsylG (SR 142.31) ersucht.
J.
Mit Zwischenverfügung vom 9. März 2016 hiess das Bundesverwaltungs-
gericht das Gesuch um unentgeltliche Prozessführung und amtliche
Rechtsverbeiständung gut und ordnete Herrn Semsettin Bastimar als amt-
lichen Beistand bei. Gleichzeitig wurde das SEM zur Vernehmlassung ein-
geladen.
K.
Mit Vernehmlassung vom 22. März 2016 hielt das SEM an seinen bisheri-
gen Ausführungen fest und beantragte die Abweisung der Beschwerde. Die
Vernehmlassung wurde dem Beschwerdeführer am 24. März 2016 zur
Kenntnisnahme zugestellt.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Be-
schwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den
Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesver-
waltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne
von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher
zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entschei-
det auf dem Gebiet des Asyls endgültig, ausser bei Vorliegen eines Auslie-
ferungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerdeführende Per-
son Schutz sucht (Art. 105 AsylG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG). Eine solche
Ausnahme im Sinne von Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG liegt nicht vor, weshalb
das Bundesverwaltungsgericht endgültig entscheidet.
1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG,
soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG).
1.3 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht. Der Be-
schwerdeführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist
durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutz-
würdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung; er ist
daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und 108 Abs. 1
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AsylG; Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG). Auf die Beschwerde ist
einzutreten.
2.
Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen
richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG (vgl. BVGE 2014/26
E. 5).
3.
3.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grund-
sätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im
Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationali-
tät, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer
politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder be-
gründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3
Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung
des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen
unerträglichen psychischen Druck bewirken (Art. 3 Abs. 2 AsylG).
3.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen
oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die
Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für ge-
geben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen
Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsa-
chen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte
Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG).
3.3 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grund-
sätzlich Asyl. Nach Art. 53 AsylG wird indes Flüchtlingen kein Asyl gewährt,
wenn sie wegen verwerflicher Handlungen dessen unwürdig sind oder
wenn sie die innere oder äussere Sicherheit der Schweiz verletzt haben
oder gefährden.
3.4 Nachdem das SEM den Beschwerdeführer als Flüchtling anerkannt hat
und die angefochtene Verfügung diesbezüglich in Rechtskraft erwachsen
ist, beschränkt sich der Prozessgegenstand vorliegend auf die Frage, ob
ihm zu Recht das Asyl verwehrt worden ist, beziehungsweise ob zu Recht
vom Bestehen des Asylausschlussgrundes der Asylunwürdigkeit gemäss
Art. 53 AsylG ausgegangen worden ist.
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Seite 6
4.
4.1 Der Beschwerdeführer begründete sein Asylgesuch damit, dass er tür-
kischer Staatsangehöriger kurdischer Ethnie sei und aus der Provinz
B._______ stamme. Zuletzt habe er in C._______ gelebt. Zwischen 1992
und 2001 habe er die PKK unterstützt. Unter dem Vorwurf der Unterstüt-
zung der PKK sei er [viele Jahre] in (Untersuchungs-)Haft gewesen. Am
(…) sei er in erster Instanz zu einer lebenslänglichen Freiheitsstrafe verur-
teilt worden. Der Kassationshof habe dieses Urteil am (…) bestätigt.
4.2 Das SEM begründete seine Verfügung damit, dass die Verurteilung des
Beschwerdeführers den Tatsachen entspreche. Der Beschwerdeführer
habe daher im Falle einer Rückkehr asylrelevante Nachteile zu gewärtigen
und erfülle somit die Flüchtlingseigenschaft.
Er sei jedoch in Anwendung von Art. 53 AsylG als asylunwürdig zu erach-
ten, da er verwerfliche Handlungen begangen habe. Als solche würden
Verbrechen im Sinne von Art. 10 Abs. 2 StGB gelten. Die Straftat müsse
daher mit mehr als drei Jahren Freiheitsstrafe bedroht sein. Gemäss Praxis
würden jedoch auch Handlungen unter den Anwendungsbereich von
Art. 53 AsylG fallen, welchen keine strafrechtliche Konnotation im engeren
Sinne zukomme, denn das Gesetz verwende den moralisch besetzten Aus-
druck „verwerfliche Handlung“. Die Tat müsse nicht strikte nachgewiesen
sein. Vielmehr würden hinreichend konkrete Anhaltspunkte genügen. Bei
der Beurteilung der verwerflichen Handlung habe allerdings keine pau-
schale Betrachtung zu erfolgen, sondern es sei auf den individuellen Tat-
beitrag abzustellen. Dabei seien nicht nur die Schwere der Tat und der per-
sönliche Anteil am Tatentscheid, sondern auch das Motiv des Täters und
allfällige Rechtfertigungs- und Schuldmilderungsgründe zu berücksichti-
gen. Die alleinige Zugehörigkeit zur PKK reiche für sich allein nicht aus.
Ebenso zu beachten sei der Grundsatz der Verhältnismässigkeit, nament-
lich, wie lange die Tat bereits zurückliege, das Alter der betreffenden Per-
son im Zeitpunkt der Tatbegehung sowie allfällige Veränderungen der Le-
bensverhältnisse nach der Tat.
Der Beschwerdeführer sei mehrere Jahre für die PKK aktiv gewesen und
habe sich logistisch und propagandistisch engagiert. Die PKK verfolge ihre
Ziele auch mit Gewalt und nehme dabei zahlreiche zivile Opfer in Kauf. Die
PKK wolle die verfassungsmässige Ordnung der Türkei mit gewalttätigen
Mitteln bekämpfen und sei für terroristische Handlungen verantwortlich.
Der Beschwerdeführer habe zwar bestritten, an bewaffneten Kämpfen teil-
genommen zu haben. Angesichts der Schwere der verhängten Strafe sei
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dies jedoch nicht glaubhaft. Überdies habe er mit seinem propagandisti-
schen und logistischen Einsatz das Vorgehen der PKK offensichtlich unter-
stützt. In Anbetracht der notorischen Missachtung fundamentaler Men-
schenrechte seitens der PKK stelle seine Tätigkeit eine Unterstützungsleis-
tung dar, die dem gewaltbereiten Organisationszweck unmittelbar gedient
habe. Folglich liege eine verwerfliche Handlung vor.
Gemäss seinen Aussagen habe er sich freiwillig der PKK angeschlossen
und deren Ideologie und Tätigkeit auf logistische und propagandistische
Weise unterstützt. Deswegen sei davon auszugehen, dass er sich der
möglichen Konsequenzen seiner Aktivitäten für die PKK für betroffene Per-
sonen durchaus bewusst gewesen sei, und dabei namentlich in Kauf ge-
nommen habe, dass durch den bewaffneten Kampf der PKK auch Zivilisten
unverschuldet zu Schaden kommen könnten. Dadurch habe er einen indi-
viduellen Tatbeitrag zu den verwerflichen Handlungen geleistet.
Er habe sich aus freien Stücken und ohne Zwang der PKK angeschlossen,
so dass davon auszugehen sei, dass er sich mit der Ideologie der PKK und
deren mitunter skrupellosen Vorgehensweise identifiziert habe, wofür be-
reits die Tatsache spreche, dass er während mehrerer Jahre für die PKK
aktiv gewesen sei.
Der Beschwerdeführer sei somit in Anwendung von Art. 53 AsylG vom Asyl
auszuschliessen. Folgerichtig erfülle er auch die Voraussetzungen für ei-
nen Einbezug in das Asyl seiner Ehefrau gemäss Art. 51 Abs. 1 AsylG nicht.
4.3 Diesen Erwägungen wurde in der Beschwerdeschrift entgegnet, dass
das SEM den Sachverhalt ungenügend abgeklärt habe. Der Beschwerde-
führer sei in der Anhörung vom 27. Juni 2013 mehr als einmal darauf hin-
gewiesen worden, dass zu einem späteren Zeitpunkt eine ergänzende An-
hörung stattfinden werde. Auch die Hilfswerksvertretung habe eine Zweit-
befragung angeregt, zur Sammlung aller Fakten nach Auswertung der ein-
gereichten Dokumente. Eine zweite Anhörung habe jedoch nicht stattge-
funden. Zwar sei dem Beschwerdeführer mit der Zustellung der Botschafts-
abklärung vom 25. November 2015 das rechtliche Gehör gewährt worden.
Beim Botschaftsbericht habe es sich jedoch um ein Abklärungsergebnis
zur Echtheit der eingereichten Beweise gehandelt und es habe im Bericht
keine Hinweise auf die Beteiligung des Beschwerdeführers an einer ver-
werflichen Handlung gegeben. Das SEM habe dadurch das Recht des Be-
schwerdeführers auf eine vorgängige Äusserung missachtet.
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Ferner sei der Sachverhalt unrichtig erstellt worden, indem behauptet
werde, der Beschwerdeführer sei von 1992 bis 2001 Mitglied der PKK ge-
wesen. Weder in der BzP noch in der Anhörung habe er jedoch angegeben,
Mitglied gewesen zu sein. Vielmehr habe er ausgeführt, verschiedentlich
für die PKK tätig gewesen zu sein und seit 2001 keinerlei Kontakt zur Ver-
einigung zu haben. Präzisierend habe er ausgeführt, dass diese Mitglied-
schaft, welche ihm von den türkischen Behörden vorgeworfen werde, keine
Mitgliedschaft im Sinne einer klassischen Parteimitgliedschaft darstelle.
Weiter habe er angegeben, für die PKK mehrheitlich propagandistisch und
logistisch tätig gewesen zu sein. Anlässlich der Botschaftsanhörung habe
er zwar erklärt, PKK-Mitglied gewesen zu sein. Diese Aussage sei jedoch
zu relativieren. Der Beschwerdeführer sei (…) für mehr als zehn Jahre in
Haft gewesen. Gemäss Botschaftsanhörung habe er für die PKK Propa-
ganda und andere Unterstützungstätigkeiten zwischen (…) 1992 und (…)
1995 wahrgenommen und somit lediglich während zwei Jahren und drei
Monaten. Er habe ausgeführt, dass er in dieser Zeit an keinen Kampfhand-
lungen teilgenommen habe. Da alle Kurden, die damals von den türkischen
Behörden wegen Verdacht der Unterstützung der PKK oder der Mitglied-
schaft verhaftet und ausnahmslos gefoltert, zu falschen Aussagen gezwun-
gen und in den gleichen Zellen inhaftiert gewesen seien, habe sich damals
jeder kurdische Gefangene mit der PKK identifiziert und sei von den Be-
hörden auch so behandelt worden. Dies habe auch für den Beschwerde-
führer so gegolten. Die zweite unrichtige Feststellung betreffe die Um-
stände der Verhaftung. So sei er am (…) 1995 in Istanbul und nicht bei
bewaffneten Kämpfen festgenommen worden.
Gemäss Rechtsprechung reiche eine blosse Mitgliedschaft in der PKK für
einen Asylausschluss nicht aus, da es sich bei der PKK nicht um eine kri-
minelle Organisation im Sinne von Art. 260ter StGB (SR 311.0) handle. Von
einer pauschalen Betrachtungsweise sei daher Abstand zu nehmen und
der individuelle Tatbeitrag zu ermitteln. Gemäss den detaillierten und über-
einstimmenden Aussagen des Beschwerdeführers gegenüber den Schwei-
zer sowie den deutschen Asylbehörden habe er nie an Kampfhandlungen
teilgenommen und sei kein Mitglied der PKK gewesen. Er habe lediglich
Propaganda gemacht, Kleider und Lebensmittel besorgt, Dorfversammlun-
gen organisiert und Spenden gesammelt.
Auch gegenüber den türkischen Strafbehörden habe er die ihm vorgewor-
fenen Taten stets bestritten. Die der Verurteilung zugrundeliegenden Vor-
würfe würden auf Aussagen beruhen, welche der Beschwerdeführer unter
Folter gemacht habe. Diese Aussagen hätten nicht als Beweise verwertet
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Seite 9
werden dürfen. Die türkischen Gerichte hätten sich mit den Foltervorwürfen
nicht befasst. Angesichts der damals und auch heute noch herrschenden
Praxis in der Türkei, mutmassliche politische Aktivisten in Untersuchungs-
haft mittels Folter zu Geständnissen zu zwingen sowie die Tatsache, dass
die Gerichte Foltervorwürfe von Angeklagten nicht ernstnehmen würden,
dürften vorliegend die türkischen Strafakten nicht unbesehen als Grund-
lage für die Beurteilung allfälliger verwerflicher Handlungen genommen
werden. Die Vorinstanz stelle ausschliesslich auf die Verurteilung der türki-
schen Gerichte ab und nenne keine anderweitigen Anhaltspunkte, die auf
eine verwerfliche Aktivität des Beschwerdeführers hinweisen würden. Eine
generelle Ahndung wegen der Mitgliedschaft in der PKK sei nicht angezeigt
und die Vorinstanz verletze mit ihrer pauschalen Begründung die von der
Rechtsprechung aufgestellten Grundsätze.
Der individuelle Tatbeitrag sei vom SEM pauschal dahingehend begründet
worden, der Beschwerdeführer habe sich aus freien Stücken der PKK an-
geschlossen und diese unterstützt, weswegen davon auszugehen sei,
dass er sich der möglichen Konsequenzen seiner Aktivitäten für die PKK
bewusst gewesen sei und insbesondere in Kauf genommen habe, dass
auch Zivilisten zu Schaden kämen. Der Beschwerdeführer habe aber nir-
gendwo ausgeführt, dass er die Ideologie der PKK teile. Im Gegenteil sei
er nie mit der anti-demokratischen Einstellung der PKK einverstanden ge-
wesen. Er habe die PKK jedoch, wenn auch nicht ganz freiwillig, unter-
stützt, in der Annahme, sie setze sich für die Rechte der Kurden ein. Dies
bedeute aber nicht, dass er die verwerflichen Handlungen der Organisation
gebilligt habe. Er habe an keinen Kampfhandlungen teilgenommen und
keine besondere Position in der Vereinigung bekleidet. Es gebe auch keine
Anhaltspunkte, welche auf eine systematische Gewaltbereitschaft des Be-
schwerdeführers hindeuten würden. Seine Unterstützung habe zudem le-
diglich zwei Jahre und drei Monate gedauert. Im Jahre 2001 habe er sich
sogar in einer öffentlichen Erklärung von der PKK und ihren Praktiken dis-
tanziert. Aus den Aussagen des Beschwerdeführers ergäben sich keine
Anhaltspunkte, aufgrund derer ihm ein individueller Tatbeitrag zu einer ver-
werflichen Handlung vorgeworfen werden könnte.
Unter der Annahme, dass der Beschwerdeführer lediglich zwei Jahre und
drei Monate Mitglied der PKK gewesen wäre, sei der Ausschluss aus dem
Asyl auch nicht verhältnismässig. Seine Unterstützungshandlungen lägen
mehr als 23 Jahre zurück. Er habe sich seit mehr als 15 Jahren offiziell von
der PKK distanziert. Zudem sei er nicht sofort nach der Entlassung geflo-
hen. Erst als es ihm unmöglich geworden sei, weiterhin in der Türkei zu
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Seite 10
bleiben, habe er am 1. März 2007 ein Asylgesuch auf der schweizerischen
Vertretung eingereicht. Da ihm eine erneute Verhaftung wegen des andau-
ernden Strafverfahrens gedroht habe, sei er ausgereist, noch bevor über
sein Auslandgesuch entschieden worden sei. Er befinde sich seit mehr als
neun Jahren ausserhalb der Türkei (zuerst in Deutschland und seit 2013 in
der Schweiz) und führe ein normales Leben. Diese Geschehnisse böten
konkrete Hinweise darauf, dass beim Beschwerdeführer ein Sinnes- und
Lebenswandel stattgefunden habe. Das SEM habe diese Elemente bei der
Verhältnismässigkeitsprüfung nicht berücksichtigt.
5.
5.1 Gemäss geltender Praxis lässt sich ein Asylausschluss alleine auf-
grund der Mitgliedschaft bei der PKK nicht rechtfertigen, da die PKK nicht
als kriminelle Organisation im Sinne von Art. 260ter StGB betrachtet wird,
wodurch sich Mitglieder nicht allein durch ihre Zugehörigkeit strafbar ma-
chen. Vielmehr ist von einer pauschalen Betrachtungsweise Abstand zu
nehmen und der individuelle Tatbeitrag – zu welchem die Schwere der Tat
und der persönliche Anteil am Tatentscheid wie auch das Motiv des Täters
und allfällige Rechtfertigungs- oder Schuldminderungsgründe zu zählen
sind – zu ermitteln (vgl. BVGE 2011/10 E. 6.1; Entscheidungen und Mittei-
lungen der Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 2002 Nr. 9
E. 7c). Den Grundsatz der Verhältnismässigkeit gilt es ebenfalls zu beach-
ten. Dabei ist vorab in Betracht zu ziehen, wie lange die Tat bereits zurück-
liegt, wobei auf die Verjährungsbestimmungen des Strafrechts verwiesen
wird. Ebenso haben das Alter des Flüchtlings im Zeitpunkt der Tatbege-
hung sowie eine allfällige Veränderung der Lebensverhältnisse nach der
Tat Einfluss auf die diesbezügliche Entscheidfindung (vgl. zum Ganzen
EMARK 2002 Nr. 9 E. 7d, m.w.H.).
5.2 Das SEM ist seiner Pflicht zur eingehenden Prüfung des individuellen
Tatbeitrags nur unzureichend nachgekommen. Die Vorinstanz stützt ihren
Entscheid hauptsächlich auf die angebliche Zugehörigkeit zur PKK und lei-
tet daraus, in Verbindung mit der notorischen Gewaltbereitschaft der Orga-
nisation, welcher sich auch der Beschwerdeführer bewusst gewesen sein
solle, einen hinreichenden Tatbeitrag ab, ohne ihm jedoch eine konkrete
Beteiligung an Gewalttaten vorzuwerfen, welche über untergeordnete Un-
terstützungshandlungen und eine blosse Billigung der Gewalttaten hinaus-
ginge. Dabei setzt sich das SEM weder mit den schwerwiegenden Tatvor-
würfe in den Gerichtsentscheiden noch mit dem Einwand des Beschwer-
deführers auseinander, die Verurteilung würde sich einzig auf erzwungene
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Seite 11
Geständnisse und mithin auf unverwertbare Beweise stützen. Der Be-
schwerdeführer wurde auch nie konkret mit dem Vorhalt konfrontiert, dass
sich die Schuldsprüche auf massive Gewaltdelikte (u.a. Beteiligungen an
bewaffneten Angriffen und Tötungen, insbesondere eines Bürgermeister-
kandidaten) und nicht auf bloss untergeordnete Unterstützungshandlungen
beziehen. Ferner brachte der Beschwerdeführer mehrmals vor, dass er
sich im Jahre 2001 in einer schriftlichen Erklärung zusammen mit anderen
Häftlingen öffentlichkeitswirksam von der PKK distanziert habe. Gemäss
Beschwerdeschrift im Verfahren D-6074/2013 befinde sich eine Kopie der
entsprechenden Deklaration im Dossier N (…). Allerdings konnte das Ge-
richt diese Kopie in besagtem Dossier nicht auffinden, wobei anzumerken
ist, dass dieses Dossier unsorgfältig geführt worden ist, zumal die darin
abgelegten Aktenstücke nur teilweise paginiert worden sind. Der Umstand,
dass sich der Beschwerdeführer vor gut 15 Jahren von der PKK losgesagt
hat, wurde im Rahmen der Verhältnismässigkeitsprüfung nicht gewürdigt.
In diesem Zusammenhang wäre es auch angezeigt gewesen, die entspre-
chende Erklärung, welche sich nicht (mehr) im Dossier befindet, erhältlich
zu machen, respektive dem Beschwerdeführer Gelegenheit zu bieten, eine
Kopie des Schreibens einzureichen.
5.3 Somit kann zusammenfassend festgehalten werden, dass das SEM
den individuellen Tatbeitrag zu wenig herausgearbeitet sowie dem Be-
schwerdeführer das rechtliche Gehör nur ungenügend gewährt und ge-
wichtige Parameter in der Verhältnismässigkeitsprüfung unberücksichtigt
gelassen hat. Dadurch verletzte das SEM den Untersuchungsgrundsatz
wie auch den Anspruch auf rechtliches Gehör und muss sich überdies eine
mangelhafte Sachverhaltsfeststellung vorwerfen lassen.
5.4 Gemäss Art. 61 Abs. 1 VwVG entscheidet das Bundesverwaltungsge-
richt in der Sache selbst oder weist diese ausnahmsweise mit verbindlichen
Weisungen an die Vorinstanz zurück. Eine Kassation und Rückweisung an
die Vorinstanz ist insbesondere angezeigt, wenn weitere Tatsachen festge-
stellt werden müssen und ein umfassendes Beweisverfahren durchzufüh-
ren ist (PHILIPPE WEISSENBERGER, ASTRID HIRZEL, Praxiskommentar Ver-
waltungsverfahrensgesetz, 2. Aufl. 2016, Art. 61 VwVG, N 16 S. 1264). Die
in diesen Fällen fehlende Entscheidungsreife kann grundsätzlich zwar
auch durch die Beschwerdeinstanz selbst hergestellt werden, wenn dies
im Einzelfall aus prozessökonomischen Gründen angebracht erscheint; sie
muss dies aber nicht (vgl. EMARK 2004 Nr. 38 E. 7.1).
D-1328/2016
Seite 12
5.5 Im vorliegenden Fall ist es angezeigt, die Sache an das SEM zurück-
zuweisen, damit dieses dem Beschwerdeführer das rechtliche Gehör zu
den strafrechtlichen Vorwürfen gewährt, Erhebungen betreffend seine Dis-
tanzierung von der PKK tätigt und gestützt darauf in Würdigung des per-
sönlichen Tatbeitrags und unter Berücksichtigung der Verhältnismässigkeit
einen neuen Entscheid erlässt.
6.
Die Beschwerde ist somit gutzuheissen, soweit die Aufhebung der Dispo-
sitivziffern 2 bis 4 der angefochtenen Verfügung beantragt wurde. Die vor-
instanzliche Verfügung vom 2. Februar 2016 ist in diesen Punkten aufzu-
heben und die Sache in Anwendung von Art. 61 Abs. 1 in fine VwVG zur
vollständigen und richtigen Sachverhaltsermittlung und Neubeurteilung im
Sinne der Erwägungen ans SEM zurückzuweisen.
7.
7.1 Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind keine Kosten zu erheben.
7.2 Die Beschwerdeinstanz kann der ganz oder teilweise obsiegenden
Partei von Amtes wegen oder auf Begehren hin eine Entschädigung für die
ihr erwachsenen notwendigen und verhältnismässig hohen Kosten zuspre-
chen (Art. 64 Abs. 1 VwVG i.V.m. Art. 7 Abs. 1 und 2 des Reglements vom
21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundes-
verwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). Der Beschwerdeführer reichte
am 5. Juli 2016 eine Kostennote ein, welche sich als angemessen erweist.
Das SEM ist somit anzuweisen, dem Beschwerdeführer eine Parteient-
schädigung in der Höhe von insgesamt Fr. 1‘895.– auszurichten.
(Dispositiv nächste Seite)
D-1328/2016
Seite 13
Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird gutgeheissen, soweit die Aufhebung der Dispositiv-
ziffern 2 bis 4 der angefochtenen Verfügung beantragt wird.
2.
Die Dispositivziffern 2 bis 4 der angefochtenen Verfügung vom 2. Februar
2016 werden aufgehoben und die Sache im Sinne der Erwägungen zur
Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückgewiesen.
3.
Es werden keine Verfahrenskosten auferlegt.
4.
Das SEM wird angewiesen, dem Beschwerdeführer eine Parteientschädi-
gung von Fr. 1‘895.– zu entrichten.
5.
Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die zuständige
kantonale Behörde.
Der vorsitzende Richter: Der Gerichtsschreiber:
Bendicht Tellenbach Linus Sonderegger
Versand: