B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung IV
D-1329/2012
U r t e i l v o m 1 3 . A p r i l 2 0 1 2
Besetzung
Einzelrichterin Contessina Theis,
mit Zustimmung von Richter Yannick Felley;
Gerichtsschreiber Alfred Weber.
Parteien
A._______, geboren am (…),
Türkei,
vertreten durch Ali Tüm, Advokaturbüro,
(…)
Beschwerdeführer,
gegen
Bundesamt für Migration (BFM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand
Asyl und Wegweisun (Wiedererwägung);
Verfügung des BFM vom 20. Februar 2012 / N (…).
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Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest,
I.
dass das damalige Bundesamt für Flüchtlinge (BFF) mit Verfügung vom
13. Januar 2003 das Asylgesuch des Beschwerdeführers vom 25. Juni
2001 in Anwendung von Art. 7 des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998
(AsylG, SR 142.31) abwies, die Wegweisung aus der Schweiz sowie den
Vollzug anordnete,
dass die damals zuständige Schweizerische Asylrekurskommission
(ARK) mit Urteil vom 15. Februar 2005 die gegen diese Verfügung erho-
bene Beschwerde abwies,
dass gemäss Vollzugs- und Erledigungsmeldung des Ausländeramts des
Kantons B._______ vom 6. Mai 2005 dem Beschwerdeführer am 29. April
2005 aufgrund seiner Heirat mit einer Ausländerin mit Niederlassungsbe-
willigung C (inzwischen Schweizerbürgerin) eine Aufenthaltsbewilligung B
erteilt wurde,
II.
dass die Ehe des Beschwerdeführers am 21. August 2008 geschieden
wurde,
dass das zuständige Migrationsamt in der Folge die Verlängerung der
Aufenthaltsbewilligung verweigert und mit Verfügung vom 15. März 2010
die Wegweisung angeordnet hat,
dass mit Entscheid des kantonalen Justiz- und Sicherheitsdepartements
vom 6. April 2011 der gegen diese Verfügung erhobene Rekurs abgewie-
sen wurde,
dass mit Urteil des Appellationsgerichts des Kantons C._______ vom
15. Juli 2011 der gegen diesen Entscheid erhobene Rekurs abgewiesen
wurde,
dass das Bundesgericht mit Urteil vom 17. November 2011 auf die dage-
gen erhobene Beschwerde nicht eintrat,
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dass das zuständige Migrationsamt den Beschwerdeführer mit Schreiben
vom 25. November 2011 aufforderte, die Schweiz bis spätestens am
29. Februar 2012 zu verlassen,
III.
dass der Beschwerdeführer durch seinen Rechtsvertreter am 9. Februar
2012 beim BFM ein Wiedererwägungsgesuch einreichen und unter ande-
rem die Gewährung von Asyl, die Feststellung der Unzumutbarkeit der
Wegweisung sowie deswegen zumindest die Anordnung der vorläufigen
Aufnahme des Beschwerdeführers in der Schweiz beantragen liess,
dass zur Begründung im Wesentlichen ausgeführt wurde, der Beschwer-
deführer habe seit seiner Einreise in die Schweiz keinerlei Kontakte mehr
zur Türkei und habe sich hier integriert,
dass eine Rückkehr in die Türkei den Beschwerdeführer in seiner Exis-
tenz gefährden und gegen Art. 3 der Konvention vom 4. November 1950
zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK, SR
0.101) verstossen würde,
dass seine Geschwister zu denen er enge Beziehungen unterhalte, in der
Schweiz und in Deutschland leben würden,
dass das BFM mit Verfügung vom 20. Februar 2012 – eröffnet am
21. Februar 2012 – das Wiedererwägungsgesuch des Beschwerdefüh-
rers vom 9. Februar 2012 kostenpflichtig abwies,
dass zur Begründung im Wesentlichen ausgeführt wurde, dass die Vor-
bringen weder relevant in Bezug auf die Gewährung von Asyl noch in Be-
zug auf die Feststellung der Unzulässigkeit der Wegweisung seien,
dass hinsichtlich des Antrags auf eine "humanitäre Aufenthaltsbewilli-
gung" gestützt auf Art. 14 AsylG ein solcher gemäss Abs. 2 und 3 der
nämlichen Bestimmung von den kantonalen Behörden auszugehen habe,
dass die Berufung auf die lange Aufenthaltsdauer in der Schweiz und die
erschwerten Reintegrationsmöglichkeiten in der Türkei keine Gründe
nach Art. 44 Abs. 2 AsylG und 83 des Bundesgesetzes vom 16. Dezem-
ber 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer (AuG, SR 142.20) dar-
stellen würden, welche die vorläufige Aufnahme wegen Unzumutbarkeit
des Wegweisungsvollzugs zur Folge hätten,
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dass ferner die kantonalen Instanzen zu diesen Fragen im Rahmen der
Nichtverlängerung der Aufenthaltsbewilligung ausführlich Stellung ge-
nommen hätten, wobei in diesem Zusammenhang insbesondere auf die
zutreffenden Erwägungen im Urteil des Appellationsgerichts des Kantons
C._______ vom 15. Juli 2011 zu verweisen sei und denen das BFM
nichts mehr hinzuzufügen habe,
dass es zudem der Rechtssicherheit abträglich wäre, wenn ein Ausländer,
dessen Aufenthaltsbewilligung im Rahmen eines kantonalen Bewilli-
gungsverfahrens nicht mehr verlängert worden sei, mit identischer Be-
gründung im Rahmen eines asylrechtlichen Verfahrens plötzlich zu einer
Aufenthaltsberechtigung in der Schweiz käme,
dass der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 9. März 2012 (Poststempel)
gegen diesen Entscheid beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde
erheben und unter Kosten- und Entschädigungsfolge die Aufhebung der
angefochtenen Verfügung beziehungsweise die Rückweisung der Sache
zur Neubeurteilung an die Vorinstanz, die Zuerkennung der aufschieben-
den Wirkung der vorliegenden Beschwerde, die Gewährung von Asyl, das
Absehen vom Vollzug der Wegweisung, den Verzicht auf die Erhebung
eines Kostenvorschusses sowie die Gewährung der unentgeltlichen
Rechtspflege im Sinne von Art. 65 Abs. 1 und 2 des Verwaltungsverfah-
rensgesetzes vom 20. Dezember 1968 (VwVG, SR 172.021) beantragen
liess,
dass eventualiter die Unzumutbarkeit der Wegweisung festzustellen und
der Beschwerdeführer mindestens als Flüchtling vorläufig aufzunehmen
sei,
dass mit Zwischenverfügung vom 14. März 2012 der Vollzug der Weg-
weisung nicht ausgesetzt, das Gesuch um Gewährung der unentgeltli-
chen Rechtspflege im Sinne von Art. 65 Abs. 1 und 2 VwVG abgewiesen
und dem Beschwerdeführer Frist bis zum 29. März 2012 zur Bezahlung
eines Kostenvorschusses in der Höhe von Fr. 1200.- angesetzt wurde,
dass zur Begründung ausgeführt wurde, das BFM dürfte zu Recht die
Eingabe vom 9. Februar 2012 unter dem Gesichtspunkt eines Wiederer-
wägungsgesuches entgegen genommen und dieses in der Folge mit zu-
treffender Begründung beurteilt haben, auch wenn einer der Anträge auf
Gewährung von Asyl gelautet hatte (vgl. Entscheidungen und Mitteilun-
gen der ARK [EMARK] 1998 Nr. 1 E. S. 12 f.),
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dass das BFM hinsichtlich der vom Beschwerdeführer geltend gemachten
Wegweisungshindernisse unter anderem explizit Begründungselemente
aus dem Urteil des Appellationsgerichts des Kantons C._______ vom
15. Juli 2011 (II/3 S. 2 der angefochtenen Verfügung) aufgegriffen hat,
was weiter nicht bloss auf eine vordergründige sondern auf eine vertiefte
Würdigung der Vorbringen des Beschwerdeführers insgesamt schliessen
lassen dürfte,
dass der Beschwerdeführer in der Rechtsmitteleingabe der vorinstanzli-
chen Argumentation nichts Substanzielles entgegen zu setzen haben
dürfte, zumal – nach Einleitung des kantonalen Instanzenzugs wegen
Nichterneuerung der Aufenthaltsbewilligung B bis vor Bundesgericht
durch den Beschwerdeführer – (vgl. Einleitung S. 1 der angefochtenen
Verfügung) der diesem Verfahren zugrunde liegende Sachverhalt respek-
tive die entsprechenden daraus resultierenden Ausführungen in der Be-
schwerde grundsätzlich darauf ausgerichtet sein dürften, einen allfälligen
Vollzug der Wegweisung des Beschwerdeführers ins Heimatland abzu-
wenden,
dass der in der Beschwerde erneut gestellte Antrag auf Gewährung von
Asyl aus "menschlichen" Gründen mit dem Zitat von Art. 3 Abs. 2 AsylG
und der äusserst hypothetischen Begründung hinsichtlich einer möglichen
Gefährdung des Beschwerdeführers durch die türkischen Behörden auf-
grund seiner 12-jährigen Landesabwesenheit (S. 6 und 7 der Beschwer-
de) keine Änderung der angefochtenen Verfügung bewirken dürfte,
dass in Berücksichtigung sämtlicher für das vorliegende Verfahren rele-
vanter Aspekte die angeblich falsche Kommentierung der im Wiederer-
wägungsgesuch aufgeführten Sätze durch das BFM, welche aufgrund
von sprachlichen Unzulänglichkeiten des Rechtsvertreters des Be-
schwerdeführers entstanden sein sollen, mitnichten eine plausible Erklä-
rung, insbesondere für die Annahme eines erneuten Asylgesuchs, dar-
stellen dürfte,
dass dem Vollzug der Wegweisung des Beschwerdeführers in seinen
Heimatstaat aufgrund der gegenwärtigen Aktenlage auch sonst keine
Wegweisungshindernisse entgegen stehen dürften,
dass dementsprechend die in der Beschwerde formulierten Begehren von
vornherein aussichtslos sein dürften,
dass der Kostenvorschuss fristgerecht bezahlt wurde,
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und zieht in Erwägung,
dass das Bundesverwaltungsgericht, über Beschwerden gegen Verfü-
gungen (Art. 5 VwVG) des BFM auf dem Gebiet des Asyls endgültig ent-
scheidet, ausser bei Vorliegen eines Auslieferungsersuchens des Staa-
tes, vor welchem die beschwerdeführende Person Schutz sucht (Art. 105
Abs. 1 AsylG i.V.m. Art. 31 - 33 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom
17. Juni 2005 [VGG, SR 173.32]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesge-
richtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]),
dass vorliegend der Entscheid vom 20. Februar 2012, mit welchem das
vom Beschwerdeführer gestellte Gesuch vom 9. Februar 2012 um Wie-
dererwägung der ursprünglichen Verfügung des BFM vom 13. Januar
2003 abgewiesen wurde, eine Verfügung des BFM im Bereich des Asyls
darstellt, die mit Beschwerde an das letztinstanzlich zuständige Bundes-
verwaltungsgericht weitergezogen werden kann,
dass der Beschwerdeführer am Verfahren vor dem BFM teilgenommen
hat, durch die angefochtene Verfügung besonders berührt ist, und daher
ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Än-
derung hat (Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 37 VGG und Art. 48 Abs. 1 VwVG),
dass er daher zur Einreichung einer Beschwerde gegen die Verfügung
des BFM vom 20. Februar 2012 legitimiert ist,
dass somit auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde ein-
zutreten ist (Art. 108 Abs. 1 AsylG i.V.m. Art. 52 VwVG),
dass mit Beschwerde die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige oder
unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und die
Unangemessenheit gerügt werden können (Art. 106 Abs. 1 AsylG),
dass über offensichtlich unbegründete Beschwerden in einzelrichterlicher
Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters entschieden wird
(Art. 111 Bst. e AsylG), und es sich, wie nachstehend aufgezeigt, vorlie-
gend um eine solche handelt, weshalb der Beschwerdeentscheid nur
summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG),
dass vorliegend gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG auf die Durchführung
des Schriftenwechsels verzichtet wurde,
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dass nach Art. 29 Abs. 1 und 2 der Bundesverfassung der Schweizeri-
schen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 (BV, SR 101; zu der unter
Art. 4 aBV entwickelten Rechtsprechung des Bundesgerichts vgl. BGE
127 I 133 E. 6 S. 137) ein verfassungsmässiger Anspruch auf Wiederer-
wägung besteht, wenn erhebliche Tatsachen oder Beweismittel geltend
gemacht werden, die im früheren Verfahren nicht bekannt waren oder
damals noch nicht eingebracht werden konnten, oder wenn sich die Um-
stände seit der letzten Beurteilung wesentlich geändert haben und mithin
der ursprüngliche (fehlerfreie) Entscheid an nachträglich eingetretene
Veränderungen der Sach- oder Rechtslage anzupassen ist (vgl. EMARK
2003 Nr. 7 E. 1 S. 42 f.; BGE 124 II 1 E. 3a S. 6; 120 Ib 42 E. 2b S. 46;
113 Ia 146 E. 3a S. 150 ff.),
dass ungeachtet dieses verfassungsmässigen Anspruchs ein Wiederer-
wägungsgesuch nicht dazu dienen darf, die Verbindlichkeit eines Ver-
waltungsentscheides fortlaufend in Frage zu stellen (vgl. EMARK 2003
Nr. 17 E. 2b S. 104),
dass das BFM in der angefochtenen Verfügung dargelegt hat, weshalb
die Vorbringen im Wiedererwägungsgesuch nicht geeignet sind, an der
ursprünglichen Verfügung etwas zu ändern,
dass sich aufgrund der Akten die Ausführungen in der angefochtenen
Verfügung als in jeder Hinsicht zutreffend erweisen,
dass daher zur Vermeidung von Wiederholungen auf die nicht zu be-
anstandenden Ausführungen des BFM in der angefochtenen Verfügung
verwiesen werden kann,
dass die Vorbringen in der Rechtsmitteleingabe nicht geeignet sind, eine
Änderung der angefochtenen Verfügung herbeizuführen,
dass dem Beschwerdeführer mit Zwischenverfügung vom 14. März 2012
ausführlich und unter Angabe der entsprechenden Fundstelle der Recht-
sprechung hinsichtlich des im vorinstanzlichen Verfahrens gestellten An-
trags um Gewährung von Asyl dargelegt wurde, weshalb seine Vorbrin-
gen in der Beschwerde - da aussichtslos – keine Hindernisgründe im Zu-
sammenhang mit der Frage eines allfälligen Vollzugs der Wegweisung
darzustellen vermöchten,
dass eine Änderung der Sachlage hinsichtlich der Begehren von damals
zwischenzeitlich nicht eingetreten ist,
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dass, um Wiederholungen zu vermeiden, daher ebenfalls vollumfänglich
auf die Ausführungen in der erwähnten Zwischenverfügung verwiesen
werden kann,
dass sich bei dieser Sachlage weitere Erörterungen erübrigen,
dass es dem Beschwerdeführer somit nicht gelingt, erhebliche Tatsachen
oder Beweismittel oder eine wesentliche Änderung der Umstände im Sin-
ne der wiedererwägungsrechtlichen Bestimmungen darzulegen,
dass das BFM nach dem Gesagten das Wiedererwägungsgesuch vom
9. Februar 2012 zu Recht abgewiesen hat und die Beschwerde demnach
abzuweisen ist,
dass bei diesem Ausgang des Verfahrens die Kosten von Fr. 1200.–
(Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Ent-
schädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE,
SR 173.320.2]) dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1
VwVG) und mit dem am 29. März 2012 in der gleichen Höhe geleisteten
Kostenvorschuss zu verrechnen sind.
(Dispositiv nächste Seite)
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Die Verfahrenskosten von Fr. 1200.– werden dem Beschwerdeführer auf-
erlegt und mit dem am 29. März 2012 in der gleichen Höhe geleisteten
Kostenvorschuss verrechnet.
3.
Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das BFM und die zuständi-
ge kantonale Behörde.
Die Einzelrichterin: Der Gerichtsschreiber:
Contessina Theis Alfred Weber
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