Abtei lung IV
D-1330/2008
{T 0/2}
U r t e i l v o m 4 . M ä r z 2 0 0 8
Einzelrichter Martin Zoller
mit Zustimmung von Richter Kurt Gysi;
Gerichtsschreiber Daniel Merkli.
A.____Nigeria, alias B.____Sierra Leone,C.___
gegen
Bundesamt für Migration (BFM), Quellenweg 6,
3003 Bern
Vorinstanz.
Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung;
Verfügung des BFM vom (...)
B u n d e s v e r w a l t u n g s g e r i c h t
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i f f é d é r a l
T r i b u n a l e a m m i n i s t r a t i v o f e d e r a l e
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i v f e d e r a l
Besetzung
Parteien
Gegenstand
D-1330/2008
Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest:
dass der Beschwerdeführer am 23. Dezember 2007 ohne Einreichung
von Identitätsdokumenten unter der Identität D.____,Nigeria, in der
Schweiz um Asyl nachsuchte,
dass er dabei im Transitzentrum Altstätten im Rahmen der Erstbefra-
gung vom 23. Januar 2008 und der Anhörung nach Art. 29 Abs. 4 des
Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 (AsylG, SR 142.31) vom 7. Februar
2008 unter anderem angab, ein Igbo aus Anambra State zu sein und
wegen eines Landstreits Schwierigkeiten mit seinem Onkel gehabt zu
haben,
dass sein Onkel ihn mit dem Tod bedroht habe, das letzte Mal im
Frühjahr 2007,
dass er im Weiteren wegen der Anschuldigung, am 20. September
2007 einen Polizisten getötet zu haben, behördlich gesucht worden
sei,
dass er aus diesen Gründen am 22. Dezember 2007 seinen
Heimatstaat mit dem Flugzeug Richtung Frankreich verlassen habe,
dass daktyloskopische Abklärungen ergaben, dass der Beschwerde-
führer am 5. Mai 2006 von den schweizerischen Grenzbehörden unter
der Identität E.____, Sierra Leone, behandelt und den
österreichischen Behörden übergeben worden war,
dass gemäss Auskunft der österreichischen Behörden der Beschwer-
deführer am 17. Oktober 2002 in Österreich eingereist sei und dort ein
Asylgesuch gestellt habe, das immer noch hängig sei,
dass dem Beschwerdeführer im Rahmen der Anhörung vom 7. Februar
2008 das rechtliche Gehör zum Aufenthalt in Österreich unter einer
anderen Identität gewährt wurde,
dass das BFM mit - gleichentags eröffnetem - Entscheid vom 22.
Februar 2008 in Anwendung von Art. 32 Abs. 2 Bst. a und Abs. 3
AsylG auf das Asylgesuch des Beschwerdeführers nicht eintrat, des-
sen Wegweisung anordnete und den Vollzug als zulässig, zumutbar
und möglich erachtete,
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dass der Beschwerdeführer mit - am 3. März 2008 nachträglich ver-
besserter - Eingabe vom 28. Februar 2008 an das Bundesverwaltungs-
gericht unter Einreichung verschiedener Dokumente (u.a. Schreiben
vom 25. Februar 2008 an den Bruder in Kopie; Auszug aus dem
Internet betreffend 'This Day') gegen diesen Entscheid Beschwerde
erhob und dabei in verfahrensrechtlicher Hinsicht unter anderem um
Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege im Sinne von Art. 65
des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das
Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021) ersuchte,
und zieht in Erwägung:
dass das Bundesverwaltungsgericht endgültig über Beschwerden ge-
gen Verfügungen (Art. 5 VwVG) des BFM entscheidet (Art. 105 AsylG
i.V.m. Art. 31 - 34 des Bundesgesetzes vom 17. Juni 2005 über das
Bundesverwaltungsgericht [VGG, SR 173.32]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des
Bundesgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht [BGG, SR
173.110]),
dass der Beschwerdeführer durch die angefochtene Verfügung berührt
ist, ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungs-
weise Änderung hat und daher zur Einreichung der Beschwerde le-
gitimiert ist (Art. 6 AsylG i.V.m. Art. 48 Abs. 1 VwVG),
dass im Zusammenhang mit der Prüfung, ob die eingereichte Be-
schwerde die formellen Erfordernisse erfüllt, darauf hinzuweisen ist,
dass bereits die ursprüngliche Beschwerdeschrift, in der offensichtlich
versehentlich oberhalb der eigenhändigen Unterschrift des Beschwer-
deführers ein anderer Name als derjenige des Beschwerdeführers auf-
geführt ist, als rechtsgenüglich zu erachten war,
dass nämlich die eigenhändige Unterschrift des Beschwerdeführers
dem Inhalt der Beschwerdeschrift unmittelbar nachfolgt, diesen somit
deckt, weshalb sie die Anforderungen an die einfache Schriftlichkeit
nach Art. 14 des Bundesgesetzes vom 30. März 1911 betreffend die
Ergänzung des Schweizerischen Zivilgesetzbuches (Fünfter Teil:
Obligationenrecht, SR 220 OR; vgl. hierzu Entscheidungen und
Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK]
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2003 Nr. 16 E. 2 S. 99), erfüllt, zumal der Beschwerdeführer als
Adressat auf der ersten Seite der Beschwerdeschrift angegeben ist,
dass der Beschwerdeführer ohnehin am 3. März 2008 eine gleichlau-
tende Eingabe einreichte, in welcher nur noch sein Name aufgeführt
ist,
dass somit auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde
einzutreten ist (Art. 108 Abs. 2 AsylG sowie Art. 6 AsylG i.V.m. Art. 52
VwVG),
dass mit Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht die Verletzung
von Bundesrecht, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des
rechtserheblichen Sachverhalts und die Unangemessenheit gerügt
werden können (Art. 106 Abs. 1 AsylG),
dass über offensichtlich unbegründete Beschwerden in einzelrichterli-
cher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters entschie-
den wird (Art. 111 Bst. e AsylG) und es sich vorliegend, wie nachfol-
gend aufgezeigt, um eine solche handelt, weshalb der Beschwerdeent-
scheid nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG),
dass gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG vorliegend auf einen Schrif-
tenwechsel verzichtet wurde,
dass nach Art. 32 Abs. 2 Bst. a AsylG auf Asylgesuche nicht eingetre-
ten wird, wenn Asylsuchende den Behörden nicht innerhalb von 48
Stunden nach Einreichung des Gesuchs Reise- oder Identitätspapiere
abgeben,
dass diese Bestimmung keine Anwendung findet, wenn Asylgesuch-
steller glaubhaft machen können, dass sie dazu aus entschuldbaren
Gründen nicht in der Lage sind oder auf Grund der Anhörung sowie
gestützt auf Art. 3 und 7 AsylG die Flüchtlingseigenschaft festgestellt
wird oder zusätzliche Abklärungen zur Feststellung der Flüchtlingsei-
genschaft oder eines Wegweisungsvollzugshindernisses nötig sind
(vgl. Art. 32 Abs. 3 AsylG),
dass der Beschwerdeführer im Rahmen des vorinstanzlichen
Verfahrens geltend machte, er habe von Geburt bis anfangs Dezember
2007 in Anambra State gelebt, nie Identitätspapiere besessen und
zum ersten Mal am 23. Dezember 2007 seinen Heimatstaat verlassen,
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dass daktyloskopische Abklärungen ergaben, dass der Beschwerde-
führer am 5. Mai 2006 von den schweizerischen Grenzbehörden unter
der Identität F.___Sierra Leone, behandelt und den zuständigen
Behörden Österreichs übergeben worden war, wo er ein Asylgesuch
gestellt hatte, das immer noch hängig ist,
dass sich daher, wie von der Vorinstanz zutreffend festgestellt, die Vor-
bringen des Beschwerdeführers hinsichtlich Reiseweg als tatsachen-
widrig erwiesen haben,
dass somit keine entschuldbaren Gründe für das Versäumnis des Be-
schwerdeführers, Identitätsdokumente einzureichen, vorliegen,
dass die Behauptung des Beschwerdeführers in der Beschwerde-
schrift, er habe mit seinem Bruder Kontakt aufgenommen, um Identi-
tätsdokumente nachzureichen (vgl. Schreiben vom 25. Februar 2008 in
Kopie), an dieser Einschätzung nichts zu ändern vermag, wäre es
doch dem Beschwerdeführer unbenommen gewesen, sich bereits vor
seiner Ausreise aus seinem Herkunftsstaat sowie unmittelbar nach
entsprechender Aufforderung der Vorinstanz um die Einreichung von
Dokumenten zu bemühen,
dass sodann das Auftreten des Beschwerdeführers unter verschiede-
nen Identitäten grundsätzlich dessen Glaubwürdigkeit in Frage stellt,
dass zudem feststeht, dass sich der Beschwerdeführer entgegen sei-
nen Angaben, noch im Frühjahr 2007 in Nigeria von seinem Onkel mit
dem Tod bedroht und von der Polizei wegen eines angeblich am 20.
September 2007 getöteten Polizisten gesucht worden zu sein, in die-
sem Zeitraum in Österreich aufgehalten hat, weshalb diese Vorbringen
als offensichtlich haltlos zu erachten sind,
dass sich die Argumente in der Beschwerdeschrift in einer Wiederho-
lung der bereits im vorinstanzlichen Verfahren geltend gemachten Vor-
bringen, blossen Behauptungen und allgemeinen Ausführungen er-
schöpfen,
dass auch keine Abklärungen im Sinne von Art. 32 Abs. AsylG
notwendig erscheinen,
dass das Bundesamt somit zu Recht auf das Asylgesuch des
Beschwerdeführers nicht eingetreten ist,
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dass das Nichteintreten auf ein Asylgesuch in der Regel die Wegwei-
sung aus der Schweiz zur Folge hat, vorliegend der Beschwerdeführer
weder eine Aufenthaltsbewilligung besitzt noch einen Anspruch auf Er-
teilung einer solchen hat, weshalb die verfügte Wegweisung im Ein-
klang mit den gesetzlichen Bestimmungen steht und zu bestätigen ist
(Art. 44 Abs. 1 AsylG, Art. 32 Bst. a AsylV 1; vgl. EMARK 2001 Nr. 21),
dass zu prüfen bleibt, ob es Gründe gibt, die dem Vollzug der Wegwei-
sung entgegenstehen, da im Fall eines unzulässigen, unzumutbaren
oder unmöglichen Vollzugs das Anwesenheitsverhältnis nach den Be-
stimmungen des Bundesgesetzes vom 16. Dezember 2005 über die
Ausländerinnen und Ausländer (AuG, SR 142.20) über die vorläufige
Aufnahme zu regeln ist (Art. 44 Abs. 2 AsylG),
dass die Zulässigkeit, Zumutbarkeit und Möglichkeit des Vollzugs
(Art. 44 Abs. 2 AsylG i.V.m. Art. 83 AuG) grundsätzlich von Amtes we-
gen zu prüfen sind, diese Untersuchungspflicht jedoch nach Treu und
Glauben ihre Grenzen an der Mitwirkungspflicht der beschwerdefüh-
renden Person findet (Art. 8 AsylG), die im Übrigen auch die Substan-
ziierungslast trägt (Art. 7 AsylG), und es nicht Sache der Asylbehörden
sein kann, nach allfälligen Wegweisungshindernissen in hypotheti-
schen Herkunftsländern zu forschen,
dass der Beschwerdeführer deshalb die Folgen seiner mangelhaften
Mitwirkung respektive Verheimlichung seiner wahren Identität und
Herkunft zu tragen hat, indem vermutungsweise davon auszugehen
ist, es würden einer Wegweisung in den tatsächlichen Heimatstaat
keine landes- oder völkerrechtlichen Vollzugshindernisse im Sinne von
Art. 44 Abs. 2 AsylG i.V.m. Art. 83 Abs. 2 - 4 AuG (vgl. EMARK 2005
Nr. 1 E. 3.2.2. S. 4 f.) entgegen stehen,
dass nach dem Gesagten keine Wegweisungshindernisse vorliegen
und der vom BFM verfügte Vollzug der Wegweisung zu bestätigen ist,
dass die angefochtene Verfügung, da diese weder Bundesrecht ver-
letzt noch unangemessen ist und der rechtserhebliche Sachverhalt von
der Vorinstanz richtig und vollständig festgestellt wurde (vgl. Art. 106
AsylG), zu bestätigen und die Beschwerde daher abzuweisen ist,
dass die eingereichte Beschwerde als zum Vornherein aussichtslos
erschien, weshalb das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen
Rechtspflege gemäss Art. 65 Abs. 1 VwVG abzuweisen ist,
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dass bei diesem Ausgang des Verfahrens die Kosten von Fr. 600.--
(Art. 16 Abs. 1 Bst. a VGG i.V.m. Art. 2 und 3 des Reglements vom
11. Dezember 2006 über die Kosten und Entschädigungen vor dem
Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]) dem Beschwerde-
führer aufzuerlegen sind (Art. 63 Abs. 1 VwVG).
(Dispositiv nächste Seite)
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege gemäss
Art. 65 Abs. 1 VwVG wird abgewiesen.
3.
Die Verfahrenskosten von Fr. 600.-- werden dem Beschwerdeführer
auferlegt.
4.
Dieses Urteil geht an:
- den Beschwerdeführer (Einschreiben; Beilage: Einzahlungsschein)
- die Vorinstanz mit den Vorakten (...)
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Der Einzelrichter: Der Gerichtsschreiber:
Martin Zoller Daniel Merkli
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