Bundesverwaltungsgericht
Tribunal administratif fédéral
Tribunale amministrativo federale
Tribunal administrativ federal
Abteilung IV
D-1330/2011
Urteil vom 16. März 2011
Besetzung RichterHans Schürch (Vorsitz),
Richterin Muriel Beck Kadima,
Richter Bendicht Tellenbach;
Gerichtsschreiberin Anna Dürmüller Leibundgut.
Parteien A._______, geboren am _______,
Nigeria,
_______,
Beschwerdeführer,
gegen
Bundesamt für Migration (BFM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung; Verfügung
des BFM vom 17. Februar 2011 / N _______.
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Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest,
dass der Beschwerdeführer, ein nigerianischer Staatsangehöriger mit
letztem Wohnsitz in B._______, sein Heimatland eigenen Angaben
zufolge im Jahr 2006 verliess und zunächst via Liberia und Libyen nach
Malta gelangte, wo er ein Asylgesuch stellte und zwei Jahre lang blieb,
dass er am 9. Januar 2011 von dort sowie Italien herkommend illegal in
die Schweiz einreiste und gleichentags im Empfangs- und
Verfahrenszentrum C._______ ein Asylgesuch stellte,
dass er dort am 13. Januar 2011 summarisch befragt wurde, wobei ihm
im Anschluss an die Befragung das rechtliche Gehör zu einem allfälligen
Nichteintretensentscheid nach Art. 34 Abs. 2 Bst. d des Asylgesetzes
vom 26. Juni 1998 (AsylG, SR 142.31) sowie einer damit verbundenen
Rückschiebung nach Italien oder Malta gewährt wurde,
dass er in der Folge für die Dauer des Verfahrens dem Kanton
D._______ zugewiesen wurde,
dass der Beschwerdeführer zur Begründung seines Asylgesuchs im
Wesentlichen vorbrachte, er stamme ursprünglich aus E._______ (Imo
State),
dass er sein Heimatland auf der Suche nach einem besseren Leben
verlassen habe,
dass das Landwirtschaftsgrundstück seiner Familie durch Öl verschmutzt
worden sei und sich die Regierung geweigert habe, der Gemeinde (und
damit indirekt den betroffenen Grundeigentümern) eine Entschädigung zu
bezahlen,
dass es daraufhin zu länger andauernden Tumulten und
Sachbeschädigungen gekommen sei, an welchen er sich beteiligt habe,
dass er deswegen - zusammen mit weiteren Personen - polizeilich
gesucht worden sei,
dass er sich zunächst in E._______ versteckt, anschliessend nach Lagos
geflüchtet und schliesslich aus Nigeria ausgereist sei,
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dass er in Malta ein Asylgesuch gestellt habe, welches letztinstanzlich
abgewiesen worden sei,
dass er deswegen via Italien in die Schweiz gereist sei,
dass der Beschwerdeführer vorbrachte, er wolle nicht nach Malta
zurückkehren, da sein Asylgesuch dort abgewiesen worden sei,
dass für den weiteren Inhalt der Aussagen auf die Protokolle bei den
Akten zu verweisen ist,
dass der Beschwerdeführer im Verlaufe des vorinstanzlichen Verfahrens
weder Identitäts- oder Reisepapiere noch Beweismittel zur Sache zu den
Akten reichte,
dass das BFM auf das Asylgesuch des Beschwerdeführers mit Verfügung
vom 17. Februar 2011 - eröffnet am 21. Februar 2011 - in Anwendung
von Art. 34 Abs. 2 Bst. d AsylG nicht eintrat und die Wegweisung aus der
Schweiz nach Malta sowie den Wegweisungsvollzug anordnete,
dass gleichzeitig festgestellt wurde, einer allfälligen Beschwerde komme
keine aufschiebende Wirkung zu,
dass das BFM zur Begründung seines Entscheids im Wesentlichen
ausführte, der Beschwerdeführer habe den Akten zufolge am 24.
September 2008 in Malta ein Asylgesuch gestellt,
dass somit Malta gestützt auf die einschlägigen internationalen
Abkommen für die Durchführung des Asyl- und Wegweisungsverfahrens
betreffend den Beschwerdeführer zuständig sei,
dass die maltesischen Behörden einer Übernahme des
Beschwerdeführers zugestimmt hätten,
dass die Rückführung grundsätzlich bis spätestens am 4. August 2011 zu
erfolgen habe,
dass der Beschwerdeführer keine relevanten Einwände gegen einen
Vollzug der Wegweisung nach Malta vorgebracht habe, zumal Malta ein
Rechtsstaat sei und die Minimalstandards der EU für die Aufnahme von
Asylgesuchstellern anwende,
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dass auf das Asylgesuch des Beschwerdeführers somit nicht einzutreten
sei,
dass der Vollzug der Wegweisung zulässig, zumutbar und möglich sei,
dass für den weiteren Inhalt der vorinstanzlichen Verfügung auf die Akten
zu verweisen ist,
dass der Beschwerdeführer diese Verfügung mit Eingabe vom 25.
Februar 2011 (Poststempel) beim Bundesverwaltungsgericht anfocht,
dass dabei beantragt wurde, die vorinstanzliche Verfügung sei
aufzuheben und die Vorinstanz sei anzuweisen, ihr Recht zum
Selbsteintritt auszuüben,
dass in prozessualer Hinsicht um Erteilung der aufschiebenden Wirkung,
Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege im Sinne von Art. 65 Abs. 1
des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das
Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021) und Verzicht auf die
Erhebung eines Kostenvorschusses ersucht wurde,
dass auf den Inhalt der Beschwerde - soweit wesentlich - in den
nachfolgenden Erwägungen einzugehen ist,
dass die vorinstanzlichen Akten am 1. März 2011 beim
Bundesverwaltungsgericht eintrafen (vgl. Art. 109 Abs. 2 AsylG),
und zieht in Erwägung,
dass das Bundesverwaltungsgericht auf dem Gebiet des Asyls endgültig
über Beschwerden gegen Verfügungen (Art. 5 VwVG) des BFM
entscheidet (Art. 105 AsylG i. V. m. Art. 31 – 33 des
Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [VGG, SR 173.32];
Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005
[BGG, SR 173.110]),
dass sich das Verfahren nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG
richtet, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art.
6 AsylG),
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dass der Beschwerdeführer am Verfahren vor der Vorinstanz
teilgenommen hat, durch die angefochtene Verfügung besonders berührt
ist, ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise
Änderung hat und daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert ist
(Art. 105 AsylG und Art. 48 Abs. 1 VwVG),
dass somit auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde
einzutreten ist (Art. 108 Abs. 2 AsylG und Art. 52 VwVG),
dass mit Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht die Verletzung
von Bundesrecht, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des
rechtserheblichen Sachverhalts sowie die Unangemessenheit gerügt
werden können (Art. 106 Abs. 1 AsylG),
dass bei Beschwerden gegen Nichteintretensentscheide, mit denen es
das BFM ablehnt, das Asylgesuch auf seine Begründetheit hin zu
überprüfen (Art. 32 – 35 AsylG), die Beurteilungskompetenz der
Beschwerdeinstanz grundsätzlich auf die Frage beschränkt ist, ob die
Vorinstanz zu Recht auf das Asylgesuch nicht eingetreten ist,
dass sich demnach die Beschwerdeinstanz – sofern sie den
Nichteintretensentscheid als unrechtmässig erachtet – einer
selbstständigen materiellen Prüfung enthält, die angefochtene Verfügung
aufhebt und die Sache zu neuer Entscheidung an die Vorinstanz
zurückweist (vgl. Entscheidungen und Mitteilungen der Schweizerischen
Asylrekurskommission [EMARK] 2004 Nr. 34 E. 2.1. S. 240 f.),
dass die Vorinstanz die Frage der Wegweisung und des Vollzugs
materiell prüft, weshalb dem Bundesverwaltungsgericht diesbezüglich
volle Kognition zukommt,
dass gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG vorliegend auf einen
Schriftenwechsel verzichtet wurde,
dass auf Asylgesuche in der Regel unter anderem dann nicht eingetreten
wird, wenn Asylsuchende in einen Drittstaat ausreisen können, welcher
für die Durchführung des Asyl- und Wegweisungsverfahrens
staatsvertraglich zuständig ist (Art. 34 Abs. 2 Bst. d AsylG),
dass sich der Beschwerdeführer den Akten zufolge ungefähr zwei Jahre
in Malta aufgehalten und dort ein Asylgesuch gestellt hat (vgl. dazu die
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Aussagen des Beschwerdeführers sowie den Eintrag in der Datenbank
EURODAC),
dass bei dieser Sachlage Malta für die Durchführung des Asyl- und
Wegweisungsverfahrens betreffend den Beschwerdeführer zuständig ist
(vgl. die einschlägigen Staatsverträge, namentlich das Abkommen vom
26. Oktober 2004 zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft und
der Europäischen Gemeinschaft über die Kriterien und Verfahren zur
Bestimmung des zuständigen Staates für die Prüfung eines in einem
Mitgliedstaat oder in der Schweiz gestellten Asylantrags [Dublin-
Assoziierungsabkommen {DAA}, SR 0.142.392.68] sowie die Verordnung
[EG] Nr. 343/2003 des Rates vom 18. Februar 2003 zur Festlegung von
Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des Mitgliedstaats, der für die
Prüfung eines von einem Drittstaatsangehörigen in einem Mitgliedstaat
gestellten Asylantrags zuständig ist [Dublin-II-VO] und die Verordnung
[EG] Nr. 1560/2003 der Kommission vom 2. September 2003 mit
Durchführungsbestimmungen zur Verordnung [EG] Nr. 343/2003 des
Rates [DVO Dublin]),
dass das BFM die maltesischen Behörden am 28. Januar 2011 gestützt
auf Art. 16 Abs. 1 Bst. e Dublin-II-VO um Wiederaufnahme des
Beschwerdeführers ersuchte,
dass die maltesischen Behörden der Wiederaufnahme des
Beschwerdeführers am 4. Februar 2011 ausdrücklich zustimmten,
dass der Beschwerdeführer somit ohne weiteres in einen Drittstaat
(Malta) ausreisen kann, welcher für die Durchführung des Asyl- und
Wegweisungsverfahrens staatsvertraglich zuständig ist,
dass Malta damit auch verpflichtet ist, nach der Ablehnung des
Asylantrags die notwendigen Vorkehrungen zu treffen und tatsächlich
umzusetzen, damit der Drittstaatsangehörige in sein Herkunftsland
zurückkehrt (vgl. Art. 16 Abs. 4 Dublin-II-VO),
dass das vom Beschwerdeführer in Malta eingereichte Asylgesuch
gemäss seinen Angaben bereits zweitinstanzlich geprüft wurde,
dass er nicht rügt, das Verfahren sei in Malta nicht rechtsstaatlich
durchgeführt worden,
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dass er anlässlich des ihm am 13. Januar 2011 gewährten rechtlichen
Gehörs lediglich erklärte, er wolle nicht nach Malta zurück, da sein
Asylgesuch dort abgelehnt worden sei,
dass er in der Beschwerdebegründung anfügte, er habe in Malta ein Jahr
in einem Haftzentrum verbringen müssen und befürchte, bei einer
Rückkehr nach Malta erneut inhaftiert und danach nach Nigeria
ausgeschafft zu werden,
dass die Lebensbedingungen in den Haftzentren sehr schlecht seien und
Malta kein menschenwürdiges Asylverfahren anbieten könne,
dass diese Einwände jedoch nicht gegen eine Rückschaffung nach Malta
sprechen,
dass Malta unter anderem Signatarstaat des Abkommens vom 28. Juli
1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (FK, SR 0.142.30), der
Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte
und Grundfreiheiten (EMRK, SR 0.101) und des Übereinkommens vom
10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche
oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) ist und im
vorliegenden Fall keine konkreten Hinweise dafür bestehen, Malta würde
sich nicht an die daraus resultierenden Verpflichtungen halten,
dass aufgrund der Aktenlage insbesondere nicht davon auszugehen ist,
Malta werde den Beschwerdeführer nach Nigeria zurückschaffen, wenn
dies eine Verletzung der vorgenannten völkerrechtlichen Abkommen
darstellen würde,
dass die Aufenthaltsbedingungen für Asylsuchende in Malta zwar als
teilweise verbesserungswürdig erscheinen, aber nicht in genereller Weise
zur Bejahung einer eigentlichen Notlage der Betroffenen führen,
dass daher die eher allgemeinen Ausführungen in der Beschwerde zur
Situation asylsuchender Personen in Malta den Wegweisungsvollzug des
jungen und (mangels anderweitiger aktenkundiger Hinweise wohl)
gesunden Beschwerdeführers nach Malta nicht als unzulässig erscheinen
lassen,
dass bei dieser Sachlage für die schweizerischen Asylbehörden keine
Veranlassung besteht, in Abweichung von der festgestellten
Zuständigkeitsordnung vom Selbsteintrittsrecht gemäss Art. 3 Abs. 2
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Dublin-II-VO i.V.m. Art. 29a Abs. 3 der Asylverordnung 1 über
Verfahrensfragen vom 11. August 1999 (AsylV 1, SR 142.311) Gebrauch
zu machen (vgl. das zur Publikation vorgesehene Urteil des
Bundesverwaltungsgerichts E-5644/2009 vom 31. August 2010 E. 8.2),
dass die weiteren Vorbringen in der Beschwerde an dieser Einschätzung
nichts zu ändern vermögen, weshalb darauf nicht mehr näher einzugehen
ist,
dass im Sinne einer Ergänzung darauf hingewiesen wird, dass gemäss
Art. 3 Abs. 1 Dublin-II-VO zwar jeder Asylantrag geprüft wird, dieser
indessen von einem einzigen Staat zu prüfen ist, welcher gemäss dieser
Verordnung als zuständig gilt (vorliegend Malta, wie oben bereits
festgestellt),
dass das BFM nach dem Gesagten insgesamt zu Recht in Anwendung
von Art. 34 Abs. 2 Bst. d AsylG auf das Asylgesuch des
Beschwerdeführers nicht eingetreten ist,
dass das Nichteintreten auf ein Asylgesuch in der Regel die Wegweisung
aus der Schweiz zur Folge hat (Art. 44 Abs. 1 AsylG), vorliegend der
Kanton keine Aufenthaltsbewilligung erteilt hat und zudem kein Anspruch
auf Erteilung einer solchen besteht (vgl. EMARK 2001 Nr. 21), weshalb
die verfügte Wegweisung im Einklang mit den gesetzlichen
Bestimmungen steht und zu bestätigen ist,
dass im Rahmen des Dublin-Verfahrens im Sinne von Art. 34 Abs. 2
Bst. d AsylG, bei dem es sich um ein Überstellungsverfahren in den für
die Prüfung des Asylgesuchs zuständigen Mitgliedstaat handelt,
systembedingt kein Raum bleibt für Ersatzmassnahmen im Sinne von Art
44 Abs. 2 AsylG i.V.m. Art. 83 Abs. 1 - 4 des Bundesgesetzes vom 16.
Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer (AuG, SR
142.20) (vgl. E-5644/2009 E. 10.2),
dass die Prüfung von allfälligen Wegweisungshindernissen vielmehr
bereits im Rahmen des Nichteintretensentscheides selber stattzufinden
hat, namentlich unter dem Blickwinkel der Souveränitätsklausel von Art. 3
Abs. 2 Dublin-VO-II, welche jedoch vorstehend wie erwähnt nicht zur
Anwendung gelangt,
dass der vom Bundesamt verfügte Wegweisungsvollzug nach Malta
demnach zu bestätigen ist,
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dass es dem Beschwerdeführer nach dem Gesagten nicht gelungen ist
darzutun, inwiefern die angefochtene Verfügung Bundesrecht verletzt,
den rechtserheblichen Sachverhalt unrichtig oder unvollständig feststellt
oder unangemessen ist (Art. 106 AsylG), weshalb die Beschwerde
abzuweisen ist.
dass sich angesichts des vorliegenden, direkten Entscheids in der Sache
ein Entscheid über das Gesuch um Erteilung der aufschiebenden
Wirkung (Art. 107a AsylG) erübrigt,
dass auch das Gesuch um Verzicht auf die Erhebung eines
Kostenvorschusses mit dem vorliegenden, direkten Entscheid in der
Hauptsache gegenstandslos wird,
dass das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege
(Art. 65 Abs. 1 VwVG) abzuweisen ist, da sich die Beschwerde nach dem
Gesagten als aussichtslos erwies,
dass bei diesem Ausgang des Verfahrens dessen Kosten von Fr. 600.-
(Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und
Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE,
SR 173.320.2]) dem Beschwerdeführer aufzuerlegen sind (Art. 63 Abs. 1
VwVG).
(Dispositiv nächste Seite)
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege im Sinne
von Art. 65 Abs. 1 VwVG wird abgewiesen.
3.
Die Verfahrenskosten von Fr. 600.- werden dem Beschwerdeführer
auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zu
Gunsten der Gerichtskasse zu überweisen.
4.
Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das BFM und die
zuständige kantonale Behörde.
Der vorsitzende Richter: Die Gerichtsschreiberin:
Hans Schürch Anna Dürmüller Leibundgut
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