Bu nde s ve rw altungs ge r icht
Tr i buna l adm inis t r a t if fé dé r al
Tr i buna le amm inis t r at ivo fe de r ale
Tr i buna l adm inis t r a t i v fe de r al
Abteilung IV
D-1330/2012
U r t e i l v o m 2 3 . A p r i l 2 0 1 2
Besetzung
Einzelrichter Thomas Wespi,
mit Zustimmung von Richter Kurt Gysi;
Gerichtsschreiber Daniel Stadelmann.
Parteien
A._______, geboren (…),
Pakistan,
(…),
Beschwerdeführer,
gegen
Bundesamt für Migration (BFM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand
Asyl und Wegweisung;
Verfügung des BFM vom 2. Februar 2012 / N _______.
D-1330/2012
Seite 2
Sachverhalt:
A.
Eigenen Angaben zufolge verliess der Beschwerdeführer – ein pakistani-
scher Staatsangehöriger und ethnischer Punjabi aus B._______ (Provinz
C._______) – seine Heimat am 28. April 2011 und reiste via D._______,
E._______, F._______ und G._______ am 6. August 2011 in die Schweiz
ein, wo er gleichentags im Empfangs- und Verfahrenszentrum (EVZ) (…)
um Asyl nachsuchte.
B.
Zur Begründung seines Asylgesuches machte der Beschwerdeführer an-
lässlich der Befragung vom 11. August 2011 und der Anhörung vom
17. Januar 2012 im Wesentlichen geltend, er sei der Partei H._______
beigetreten. Im Januar 2010 sei ein Schulkollege – ebenfalls ein Mitglied
der Partei – in den Jihad geschickt worden und nicht mehr zurückgekehrt.
So habe er Angst bekommen, dass die Partei auch ihn in den Jihad schi-
cken wolle, weshalb er die Partei verlassen habe. Einmal habe er mit Par-
teimitgliedern auf der Strasse eine Auseinandersetzung gehabt, weil er
sich kritisch gegenüber einem Mitglied der Partei geäussert habe. Später
sei er zwei Mal von Angehörigen der Partei auf der Strasse zusammen
geschlagen worden. Vor diesem Hintergrund habe er Ende April 2011 Pa-
kistan verlassen.
Der Beschwerdeführer reichte im vorinstanzlichen Verfahren eine Kopie
seiner Identitätskarte zu den Akten.
C.
Mit Verfügung vom 2. Februar 2012 – eröffnet am 8. Februar 2012 – lehn-
te das BFM das Asylgesuch des Beschwerdeführers ab und ordnete die
Wegweisung aus der Schweiz sowie den Vollzug an. Zur Begründung
führte die Vorinstanz aus, dass die Vorbringen des Beschwerdeführers
den Anforderungen an die Glaubhaftigkeit gemäss Art. 7 des Asylgeset-
zes vom 26. Juni 1998 (AsylG, SR 142.31) nicht standhielten, weshalb ih-
re Asylrelevanz nicht geprüft werden müsse. Demzufolge erfülle er die
Flüchtlingseigenschaft nicht, so dass das Asylgesuch abzulehnen sei.
Zudem erachtete das BFM den Vollzug der Wegweisung gestützt auf die
allgemeine Lage in Pakistan und die individuellen Gegebenheiten betref-
fend den Beschwerdeführer als zulässig, zumutbar und möglich.
D.
Mit handschriftlich ergänzter Formularbeschwerde vom 8. März 2012 ge-
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langte der Beschwerdeführer ans Bundesverwaltungsgericht und bean-
tragte in materieller Hinsicht, die angefochtene Verfügung sei aufzuhe-
ben, es sei ihm die Flüchtlingseigenschaft zuzuerkennen und Asyl zu ge-
währen, es sei festzustellen, dass der Vollzug der Wegweisung unzuläs-
sig, unzumutbar und unmöglich sei, und es sei die vorläufige Aufnahme
anzuordnen. In prozessualer Hinsicht ersuchte er um Gewährung der un-
entgeltlichen Rechtspflege gemäss Art. 65 Abs. 1 und 2 des Verwaltungs-
verfahrensgesetzes vom 20. Dezember 1968 (VwVG, SR 172.021) und
um Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses. Eventualiter sei
die aufschiebende Wirkung wiederherzustellen. Weiter beantragte er im
Sinne einer vorsorglichen Massnahme, jegliche Datenweitergabe an die
Behörden seines Heimatstaates sei zu unterlassen, eventualiter sei er in
einer separaten Verfügung über eine allenfalls bereits erfolgte Weitergabe
von Daten in Kenntnis zu setzen.
E.
Mit Zwischenverfügung vom 15. März 2012 teilte das Bundesverwal-
tungsgericht dem Beschwerdeführer mit, dass er den Ausgang des Ver-
fahrens in der Schweiz abwarten könne. Zudem wies der Instruktionsrich-
ter die Gesuche um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege im Sin-
ne von Art. 65 Abs. 1 und 2 VwVG und um Verzicht auf die Erhebung ei-
nes Kostenvorschusses ab und forderte den Beschwerdeführer auf, bis
zum 30. März 2012 einen Kostenvorschuss von Fr. 600.- zu Gunsten der
Gerichtskasse zu überweisen, verbunden mit der Androhung, bei Aus-
bleiben der Zahlung und unveränderter Sachlage werde – ungeachtet ei-
nes allfälligen weiteren, einzig mit ungenügenden finanziellen Mitteln be-
gründeten Gesuchs um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege,
Kostenvorschusserlass oder -reduktion, Ratenzahlung oder Fristverlänge-
rung – auf die Beschwerde ohne Ansetzen einer Nachfrist nicht eingetre-
ten. Überdies werde auf den (Eventual-)Antrag auf Wiederherstellung der
aufschiebenden Wirkung nicht eingetreten, da das Bundesamt einer all-
fälligen Beschwerde die aufschiebende Wirkung nicht entzogen und eine
Beschwerde gemäss Art. 55 Abs. 1 VwVG grundsätzlich aufschiebende
Wirkung habe. Schliesslich sei betreffend den formellen Antrag des Be-
schwerdeführers bezüglich Kontaktaufnahme beziehungsweise Daten-
weitergabe an die Behörden des Heimatstaates festzuhalten, dass ange-
sichts des Fehlens von solchen Kontaktaufnahmen in den dem Gericht
zur Verfügung gestellten Akten kein Anlass für eine vorsorgliche Anwei-
sung an das BFM bestehe.
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Seite 4
F.
Der Beschwerdeführer ersuchte mit Schreiben vom 22. März 2012 (das
entsprechende Schreiben wurde vom I._______, verfasst und vom Be-
schwerdeführer mitunterzeichnet) betreffend die Leistung des Kostenvor-
schusses um Verlängerung der gesetzten Zahlungsfrist und um Raten-
zahlung.
G.
Mit Schreiben vom 28. März 2012 (vorab per Telefax übermittelt) an das
I._______, verwies das Bundesverwaltungsgericht auf die Ziffer 5 des
Dispositivs der Instruktionsverfügung vom 15. März 2012, welche aus-
drücklich festhalte, dass auch bei einem allfälligen, allein mit ungenügen-
den finanziellen Mitteln begründeten Gesuch um Fristerstreckung oder
Ratenzahlung keine Nachfrist gewährt und somit bei Ausbleiben der fris t-
gerechten Zahlung des Vorschusses ungeachtet eines solchen Gesuches
auf die Beschwerde nicht eingetreten würde. Im Schreiben vom 22. März
2012 würden keine Gründe angeführt, welche nicht bereits Gegenstand
der Prüfung in der genannten Instruktionsverfügung bildeten. Daher kön-
ne dem Gesuch nicht entsprochen werden und die am 30. März 2012 ab-
laufende Frist zur Leistung des Kostenvorschusses bleibe somit unverän-
dert bestehen.
H.
Am 29. März 2012 bezahlte der Beschwerdeführer den einverlangten
Kostenvorschuss.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1. Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005
(VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden
gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das BFM gehört zu den Behörden
nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungs-
gerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von
Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zu-
ständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet
auf dem Gebiet des Asyls endgültig, ausser bei Vorliegen eines Ausliefe-
rungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerdeführende Per-
son Schutz sucht (Art. 105 AsylG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesge-
richtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]). Eine solche Aus-
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nahme im Sinne von Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG liegt nicht vor, weshalb das
Bundesverwaltungsgericht endgültig entscheidet.
1.2. Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem
BGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6
AsylG).
1.3. Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht. Der Beschwer-
deführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die
angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges
Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Er ist daher
zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und Art. 108 Abs. 1
AsylG, Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzu-
treten.
2.
Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige
oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und
die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG).
3.
Über offensichtlich unbegründete Beschwerden wird in einzelrichterlicher
Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise
einer zweiten Richterin entschieden (Art. 111 Bst. e AsylG). Wie nachste-
hend aufgezeigt, handelt es sich vorliegend um eine solche, weshalb der
Beschwerdeentscheid nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2
AsylG).
Gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG wurde vorliegend auf die Durchfüh-
rung eines Schriftenwechsels verzichtet.
4.
4.1. Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grund-
sätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im
Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationali-
tät, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer
politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder
begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden
(Art. 3 Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Ge-
fährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen,
die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken (Art. 3 AsylG).
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Seite 6
4.2. Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen
oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die
Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für ge-
geben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentli-
chen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den
Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder ver-
fälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG).
5.
5.1. Das BFM führt zur Begründung seines Entscheides aus, dass die
Vorbringen des Beschwerdeführers insbesondere unsubstanziiert und wi-
dersprüchlich seien. Seine Aussagen wiederholten sich in derselben Art
und Weise, so dass der Eindruck entstehe, als habe er diese auswendig
gelernt. Auf die Frage, weshalb er von Parteimitgliedern angegriffen wor-
den sei und diese ihn hätten festnehmen wollen, habe er jeweils stereo-
typ geantwortet, dass es eine Auseinandersetzung gegeben habe und sie
ihn in den Jihad hätten schicken wollen (vgl. A12, S. 8 und S. 10). Über
die Personen beziehungsweise deren Funktionen, mit welchen er im
Rahmen der Partei verkehrt haben solle, habe er nichts Konkretes zu be-
richten vermocht. Angesprochen auf die Personen seiner Partei habe er
stets die gleiche Antwort gegeben, nämlich dass es sich um einfache Mit-
glieder gehandelt habe, welche Kontakt zu führenden Personen innerhalb
der Partei gehabt hätten (vgl. A12, S. 5 f.). Genaueres über seine Gegner
sei aus den Aussagen des Beschwerdeführers nicht zu erfahren. Ebenso
wenig habe er sagen können, wer die erwähnten Angreifer gewesen sei-
en. Hierzu habe er lediglich angegeben, dass es sich um Parteimitglieder
gehandelt habe (vgl. A12, S. 4). Der Beschwerdeführer habe darüber hin-
aus regelmässig ausweichend auf die ihm gestellten Fragen geantwortet.
Auf die Frage beispielsweise, um was für führende Personen es sich ge-
handelt habe, für die er das Essen organisiert habe, habe er lediglich ge-
antwortet, es seien führende Personen aus der Partei gewesen (vgl. A12,
S. 7). Ebenfalls habe er nicht konkretisiert, wann und unter welchen Um-
ständen er seine Parteimitgliedschaft aufgegeben habe, obwohl er zwei
Mal danach gefragt worden sei. Bei seinen diesbezüglichen Antworten
habe er jeweils von einem anderen Kontext gesprochen (vgl. A12, S. 7).
Auch sei er eine präzise Antwort auf die Frage schuldig geblieben, wer
genau ihn in den Jihad habe schicken wollen. Wiederum habe er als Ant-
wort lediglich einige führende Personen aus der Partei angegeben (vgl.
A12, S. 8). Ausserdem habe er während der Anhörung bezüglich des Ji-
had gesagt, dass sein Freund nach J._______ in den Jihad geschickt
worden sei. Anlässlich der Befragung habe er jedoch K._______ als an-
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Seite 7
geblichen entsprechenden Einrückungsort erwähnt. Auf den Widerspruch
angesprochen, habe er seine an der Befragung gemachte Aussage de-
mentiert (vgl. A12, S. 4 und S. 8 beziehungsweise A5, S. 5). Ferner falle
auf, dass er auf präzise Fragen regelmässig geantwortet habe, sich nicht
mehr daran erinnern zu können. So habe er sich beispielsweise nicht zu
erinnern vermocht, in welchem Zeitraum er zum zweiten Mal angegriffen
worden sei (vgl. A12, S. 5 und S. 9 f.), wie oft er an Parteianlässen Essen
organisiert (vgl. A12, S. 7), oder in welchem Zeitraum er sich in
K._______ aufgehalten habe (vgl. A12, S. 10). An der Anhörung habe er
sich nicht erinnern können, wann genau er der Partei beigetreten sei (vgl.
A12, S. 3), währenddem er anlässlich der Befragung zu Protokoll gege-
ben habe, vor vier Jahren beigetreten zu sein (vgl. A5, S. 5). Zudem habe
er im Verlauf der Anhörung bezüglich seiner Parteitätigkeit angegeben,
bei entsprechenden Anlässen das Essen organisiert, sonst jedoch keine
weiteren Aktivitäten innerhalb der Partei getätigt zu haben. An der Befra-
gung habe er hingegen zu Protokoll gegeben, im Rahmen seiner Mit-
gliedschaft am Religionsunterricht teilgenommen zu haben. Auf diesen
Widerspruch angesprochen, habe er seine an der Befragung gemachten
Aussagen dementiert (vgl. A12, S. 7 f. sowie A5, S. 5). Die Aussagen des
Beschwerdeführers seien weitgehend oberflächlich, unpräzise und sche-
menhaft gewesen. Greifbare und prägnante Schilderungen darüber, wie
sich die beiden erwähnten Angriffe abgespielt hätten, fehlten. Seine Ant-
worten seien durchgehend kurz und knapp ausgefallen und seien immer
wieder ausweichend gewesen. Von einem Asylsuchenden könne jedoch
erwartet werden, dass Vorkommnisse, welche ursächlich im Zusammen-
hang mit den Fluchtgründen stünden sowie in nicht allzu grosser zeitli-
cher Distanz zurücklägen und folglich wesentliche Punkte der Asylbe-
gründung darstellten, nicht nur bei jeder Anhörung spontan vorgebracht,
sondern auch in sich schlüssig und substanziiert vorgetragen würden.
Dies sei jedoch vorliegend nicht der Fall gewesen, weshalb seine Vor-
bringen als unglaubhaft zu beurteilen seien. Im Übrigen sei in jedem Ver-
fahren – insbesondere im Asylverfahren – die Feststellung der Identität
ein wesentlicher Bestandteil der Sachverhaltsermittlung. Der Beschwer-
deführer habe lediglich eine Kopie einer Identitätskarte abgegeben. Damit
habe er jedoch den schweizerischen Asylbehörden keine rechtsgenügli-
che Ausweisschrift übergeben, weshalb weder seine Identität noch die
Reisemodalitäten feststünden. Dadurch ergäben sich auch unter diesem
Blickwinkel erhebliche Zweifel an seinen Asylvorbringen.
Aufgrund dieser vielen Ungereimtheiten und unsubstanziierten Aussagen
bestünden erhebliche Zweifel am Wahrheitsgehalt seiner Vorbringen,
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Seite 8
weshalb der Eindruck entstehe, dass es sich hier um eine konstruierte
Geschichte handle, die er nicht tatsächlich erlebt habe. Dem Beschwer-
deführer sei es somit nicht gelungen, die geltend gemachte Verfolgung
überzeugend und glaubhaft darzulegen.
Die Vorbringen des Beschwerdeführers hielten somit den Anforderungen
an die Glaubhaftigkeit gemäss Art. 7 AsylG nicht stand, so dass ihre Asyl-
relevanz nicht geprüft werden müsse. Demzufolge erfülle er die Flücht-
lingseigenschaft nicht, so dass sein Asylgesuch abzulehnen sei.
5.2. In seiner Rechtsmitteleingabe vom 8. März 2012 bringt der Be-
schwerdeführer vor, dass aufgrund einer Auseinandersetzung mit einer
der (…) Parteien Pakistans, H._______, bei einer Rückreise eine lebens-
bedrohliche Lage bestehe. Er sei dieser Partei beigetreten. Als dann aber
ein Schulkollege – ebenfalls ein Mitglied der Partei – in den Jihad ge-
schickt worden und nicht mehr zurückgekehrt sei, seien beim Beschwer-
deführer Zweifel und Angst aufgetreten und er habe diese auch zum Aus-
druck gebracht. In der Folge habe er psychische wie auch körperliche
Gewalt durch andere Parteimitglieder erlitten. Eine Flucht aus Pakistan
sei somit die einzige Möglichkeit gewesen, um der bedrohlichen Lage zu
entfliegen. Laut der Aussage der Mutter des vermissten Schulkollegen sei
dieser getötet worden. Dies erwecke beim Beschwerdeführer noch mehr
Angst und er bange um sein Leben. Die momentane Situation erlaube es
ihm jedoch zur Zeit nicht, dass er die nötigen Beweise beschaffen könne.
Die Gefährdung seines Lebens und das seiner Familie seien zu gross
und er befürchte, eine Wiedereinreise nach Pakistan mit seinem Leben
bezahlen zu müssen. Er bitte somit zunächst um eine Aufschiebung des
Beschlusses, um sich mehr Zeit verschaffen zu können, bis sich die Situ-
ation entschärft habe und er die nötigen Beweise beibringen könne.
6.
6.1. Für das Bundesverwaltungsgericht besteht nach Überprüfung der Ak-
ten keine Veranlassung, die Erwägungen des BFM zu beanstanden. Die
Vorinstanz hat in der angefochtenen Verfügung vom 2. Februar 2012 auf
die diversen Ungereimtheiten und substanzlosen Vorbringen des Be-
schwerdeführers unter Angabe der jeweiligen Fundstellen im Befra-
gungsprotokoll (A5) oder im Anhörungsprotokoll (A12) verwiesen. Um
Wiederholungen zu vermeiden, kann daher vorab auf die zutreffenden
und substanziierten Ausführungen des BFM in der angefochtenen Verfü-
gung verwiesen werden. Die Vorbringen in der Rechtsmitteleingabe vom
8. März 2012 sind nicht geeignet, eine Änderung der vorinstanzlichen
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Seite 9
Verfügung zu bewirken. Der Argumentation des BFM werden keine stich-
haltigen Gründe entgegengesetzt. Eine Auseinandersetzung mit den dem
Beschwerdeführer vorgeworfenen Unglaubhaftigkeitselementen unter-
bleibt gänzlich und seine Vorbringen in der Rechtsmitteleingabe verlaufen
in allgemeinen Ausführungen und Wiederholungen, die mit keinerlei
stichhaltigen Argumenten oder Beweismitteln gestützt werden. Sein sinn-
gemäss gestelltes Rechtsbegehren um einen Aufschub des Entscheides
der Asylbehörden, damit er entsprechende Beweismittel besorgen könne,
ist abzuweisen. Der Beschwerdeführer hatte während des vorinstanzli-
chen Verfahrens und auch auf Beschwerdeebene genügend Zeit, um die
zur Stützung seiner Asylvorbringen geeigneten Beweismittel zu besorgen.
6.2. Das Bundesverwaltungsgericht kommt somit nach einer Prüfung der
Akten und der Rechtsmitteleingabe zum Schluss, dass die Ausführungen
in der Beschwerde nicht geeignet sind, die Erwägungen der Vorinstanz zu
entkräften. Die Vorbringen des Beschwerdeführers halten den Anforde-
rungen an die Glaubhaftigkeit gemäss Art. 7 AsylG nicht stand, so dass
ihre Asylrelevanz nicht geprüft werden muss. Demzufolge erfüllt er die
Flüchtlingseigenschaft nicht, so dass das BFM das Asylgesuch zu Recht
ablehnte.
7.
7.1. Lehnt das Bundesamt das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht
ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ord-
net den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der
Familie (Art. 44 Abs. 1 AsylG).
7.2. Der Beschwerdeführer verfügt weder über eine ausländerrechtliche
Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer sol-
chen. Die Wegweisung wurde demnach zu Recht angeordnet (Art. 44
Abs. 1 AsylG; vgl. BVGE 2009/50 E. 9 S. 733, BVGE 2008/34 E. 9.2
S. 510, Entscheidungen und Mitteilungen der Schweizerischen Asylre-
kurskommission [EMARK] 2001 Nr. 21).
8.
8.1. Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder
nicht möglich, so regelt das Bundesamt das Anwesenheitsverhältnis nach
den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme von Aus-
ländern (Art. 44 Abs. 2 AsylG; Art. 83 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom
16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer [AuG,
SR 142.20]).
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Bezüglich der Geltendmachung von Wegweisungshindernissen gilt ge-
mäss ständiger Praxis des Bundesverwaltungsgerichts und seiner Vor-
gängerorganisation ARK der gleiche Beweisstandard wie bei der Flücht-
lingseigenschaft, das heisst, sie sind zu beweisen, wenn der strikte Be-
weis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft zu machen (vgl.
WALTER STÖCKLI, Asyl, in: Uebersax/Rudin/Hugi Yar/Geiser [Hrsg.], Aus-
länderrecht, 2. Aufl., Basel 2009, Rz. 11.148).
8.2. Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen
der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in
den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83
Abs. 3 AuG).
So darf keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land ge-
zwungen werden, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem
Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft,
zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1
AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über
die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]).
Gemäss Art. 25 Abs. 3 der Bundesverfassung der Schweizerischen Eid-
genossenschaft vom 18. April 1999 (BV, SR 101), Art. 3 des Überein-
kommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame,
unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK,
SR 0.105) und der Praxis zu Art. 3 der Konvention vom 4. November
1950 zum Schutz der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK,
SR 0.101) darf niemand der Folter oder unmenschlicher oder erniedri-
gender Strafe oder Behandlung unterworfen werden.
8.3. Die Vorinstanz wies in ihrer angefochtenen Verfügung zutreffend dar-
auf hin, dass das Prinzip des flüchtlingsrechtlichen Non-Refoulement nur
Personen schützt, die die Flüchtlingseigenschaft erfüllen. Da es dem
Beschwerdeführer nicht gelungen ist, eine asylrechtlich erhebliche Ge-
fährdung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, kann der in Art. 5
AsylG verankerte Grundsatz der Nichtrückschiebung im vorliegenden
Verfahren keine Anwendung finden. Eine Rückkehr des Beschwerdefüh-
rers nach Pakistan ist demnach unter dem Aspekt von Art. 5 AsylG
rechtmässig.
Sodann ergeben sich weder aus den Aussagen des Beschwerdeführers
noch aus den Akten Anhaltspunkte dafür, dass er für den Fall einer Aus-
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Seite 11
schaffung nach Pakistan dort mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit einer
nach Art. 3 EMRK oder Art. 1 FoK verbotenen Strafe oder Behandlung
ausgesetzt wäre. Gemäss der Praxis des Europäischen Gerichtshofes für
Menschenrechte (EGMR) sowie jener des UN-Anti-Folterausschusses
müsste der Beschwerdeführer eine konkrete Gefahr ("real risk") nachwei-
sen oder glaubhaft machen, dass ihm im Fall einer Rückschiebung Folter
oder unmenschliche Behandlung drohen würde (vgl. EGMR [Grosse
Kammer], Saadi gegen Italien, Urteil vom 28. Februar 2008, Beschwerde
Nr. 37201/06, §§ 124 – 127, mit weiteren Hinweisen). Auch die allgemei-
ne Menschenrechtssituation in Pakistan lässt den Wegweisungsvollzug
zum heutigen Zeitpunkt klarerweise nicht als unzulässig erscheinen.
Nach dem Gesagten ist der Vollzug der Wegweisung sowohl im Sinne der
asyl- als auch der völkerrechtlichen Bestimmungen zulässig.
8.4. Gemäss Art. 83 Abs. 4 AuG kann der Vollzug für Ausländerinnen und
Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat auf
Grund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und
medizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine konkrete Ge-
fährdung festgestellt, ist – unter Vorbehalt von Art. 83 Abs. 7 AuG – die
vorläufige Aufnahme zu gewähren.
8.4.1. Der Beschwerdeführer argumentierte in seiner Rechtsmitteleingabe
vom 8. März 2012 dahingehend, dass in Pakistan eine Situation allge-
meiner Gewalt herrsche. Durch eine Rückkehr würde sein Leben vielen
Risiken ausgesetzt. Nach der Tötung des pakistanischen Premierminis-
ters sei die Sicherheit im Land nicht mehr gewährleistet. Aufgrund einer
politischen Auseinandersetzung sei der Beschwerdeführer direkt, persön-
lich und lebensbedrohlich betroffen.
8.4.2. In Pakistan herrscht zur Zeit weder Krieg, Bürgerkrieg, noch liegt
eine Situation allgemeiner Gewalt vor, aufgrund derer die Zivilbevölke-
rung als konkret gefährdet bezeichnet werden müsste, weshalb in kon-
stanter Praxis von der generellen Zumutbarkeit des Wegweisungsvoll-
zugs ausgegangen wird.
8.4.3. In den Akten befinden sich auch keine Anhaltspunkte dafür, dass
der Beschwerdeführer bei einer Rückkehr nach Pakistan aus individuellen
Gründen wirtschaftlicher, sozialer oder gesundheitlicher Natur in eine
existenzbedrohende Situation geraten würde. Es handelt sich beim Be-
schwerdeführer um einen jungen Mann ohne aktenkundige gesundheitli-
che Probleme. Er verfügt in seinem Geburts- und Herkunftsort B._______
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Seite 12
über ein familiäres Beziehungsnetz (vgl. A5, S. 1 und S. 3). Zudem be-
suchte er während zwölf Jahren die Schule und arbeitete danach als Taxi-
fahrer (vgl. A5, S. 2). Mit diesen Voraussetzungen wird es ihm möglich
und zumutbar sein, sich in Pakistan erneut um eine Arbeitsstelle zu be-
mühen, sich wirtschaftlich und sozial zu reintegrieren und wieder Fuss zu
fassen.
Nach dem Gesagten erweist sich der Vollzug der Wegweisung auch als
zumutbar.
8.5. Schliesslich obliegt es dem Beschwerdeführer, sich bei der zuständi-
gen Vertretung des Heimatstaates die für eine Rückkehr notwendigen
Reisedokumente zu beschaffen (vgl. Art. 8 Abs. 4 AsylG und dazu auch
BVGE 2008/34 E. 12 S. 513 – 515), weshalb der Vollzug der Wegweisung
auch als möglich zu bezeichnen ist (Art. 83 Abs. 2 AuG).
8.6. Zusammenfassend hat die Vorinstanz den Wegweisungsvollzug zu
Recht als zulässig, zumutbar und möglich erachtet. Nach dem Gesagten
fällt eine Anordnung der vorläufigen Aufnahme ausser Betracht (Art. 83
Abs. 1 – 4 AuG).
9.
Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung
Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig und
vollständig feststellt und angemessen ist (Art. 106 AsylG). Die Beschwer-
de ist nach dem Gesagten abzuweisen.
10.
Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten dem
Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG), auf insgesamt
Fr. 600.– festzusetzen (Art. 1 – 3 des Reglements vom 21. Februar 2008
über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsge-
richt [VGKE, SR 173.320.2]) und mit dem am 29. März 2012 in gleicher
Höhe geleisteten Kostenvorschuss zu verrechnen.
(Dispositiv nächste Seite)
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Seite 13
Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Die Verfahrenskosten von Fr. 600.- werden dem Beschwerdeführer aufer-
legt. Dieser Betrag wird mit dem in gleicher Höhe geleisteten Kostenvor-
schuss verrechnet.
3.
Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das BFM und die zuständi-
ge kantonale Behörde.
Der Einzelrichter: Der Gerichtsschreiber:
Thomas Wespi Daniel Stadelmann
Versand: