B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung IV
D-1331/2016
Ur t e i l vom 1 9 . J u n i 2 0 1 7
Besetzung
Richter Thomas Wespi (Vorsitz),
Richter Walter Lang, Richter Yanick Felley,
Gerichtsschreiber Daniel Widmer.
Parteien
1. A._______, geboren am (…),
und seine Tochter
2. B._______, geboren am (…),
Kosovo,
beide vertreten durch lic. iur. Peter Frei, Rechtsanwalt,
Advokaturbüro Kernstrasse,
Beschwerdeführende,
gegen
Staatssekretariat für Migration (SEM,
zuvor Bundesamt für Migration, BFM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand
Asyl und Wegweisung
(Beschwerde gegen Wiedererwägungsentscheid);
Verfügung des SEM vom 16. Februar 2016 / N (…).
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Sachverhalt:
I.
A.
Die aus der Region C._______/Kosovo stammenden, der Volksgruppe der
Gorani angehörenden Beschwerdeführenden suchten zusammen mit der
Ehefrau des Beschwerdeführenden 1, D._______ (D-1340/2016 bzw.
ebenfalls N […]), und dem volljährigen Bruder der Beschwerdeführen-
den 2, E._______ (D-1336/2016 bzw. N […]), am 8. Dezember 2013 in der
Schweiz um Asyl nach. Der Beschwerdeführende 1 brachte im Wesentli-
chen vor, er sei bei seiner Arbeit als Polizist aufgrund seiner ethnischen
Zugehörigkeit von Albanern diskriminiert worden. Zudem habe er Droh-
briefe von der Befreiungsarmee von Kosovo (UCK) erhalten, worin er
Kriegsverbrechen an ethnischen Albanern beschuldigt worden sei. Bei ei-
nem der Drohbriefe handle es sich um einen Haftbefehl gegen seine Per-
son. Er sei auch von Mitgliedern der illegalen Organisation (…) bedroht und
verfolgt worden. Er habe sich nicht an andere Polizisten wenden können,
da diese grösstenteils Albaner und ehemalige Mitglieder der UCK gewesen
seien.
B.
Mit Verfügung vom 27. Dezember 2013 stellte das BFM fest, dass die Be-
schwerdeführenden und D._______ die Flüchtlingseigenschaft nicht erfüll-
ten, lehnte die Asylgesuche ab und ordnete die Wegweisung aus der
Schweiz sowie den Wegweisungsvollzug an. Zur Begründung wurde im
Wesentlichen ausgeführt, die Verfolgungsvorbringen genügten weder den
Anforderungen an die Glaubhaftigkeit noch denjenigen an die Flüchtlings-
eigenschaft. Insbesondere handle es sich bei den vom Beschwerdeführen-
den 1 eingereichten Drohbriefen um Fälschungen. Der Vollzug der Weg-
weisung sei zulässig, zumutbar und möglich. Die Zumutbarkeit sei auch
unter Berücksichtigung der ethnischen Zugehörigkeit der Beschwerdefüh-
renden zu bejahen. Mit separater Verfügung desselben Datums wurde das
Asylgesuch von E._______ ebenfalls abgelehnt.
C.
Auf die gegen diese Verfügung am 6. Januar 2014 erhobene Beschwerde
trat das Bundesverwaltungsgericht mit Urteil D-93/2014 vom 22. Januar
2014 mangels Nachreichung einer Beschwerdeverbesserung nicht ein. Ein
identischer Nichteintretensentscheid erging am selben Tag bezüglich
E._______ (vgl. D-81/2014).
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Seite 3
II.
D.
D.a Mit Eingabe vom 13. Februar 2014 stellte der Rechtsvertreter für die
Beschwerdeführenden sowie für D._______ und E._______ beim BFM
neue Asylgesuche. Dabei beantragten sie in der Hauptsache die Gewäh-
rung von Asyl, eventualiter die Feststellung der Unzumutbarkeit des Weg-
weisungsvollzugs. Zur Begründung wurde im Wesentlichen ausgeführt,
nach der Ablehnung ihrer Asylgesuche hätten der Beschwerdeführende 1
und seine Ehefrau mit schweren Angstzuständen und Panikattacken rea-
giert und sich in psychiatrische Behandlung begeben müssen. Zudem
habe die Familie mit Hilfe von Bekannten, ebenfalls Gorani aus C._______,
zusätzliche Beweismittel gesammelt. Der Beschwerdeführende 1 sei in der
Nacht vom 17. auf den 18. November 2013 auf dem Heimweg von der Ar-
beit, noch in Uniform, beim Eingang des Heimatdorfs C._______ von Un-
bekannten mit einem (…) Gegenstand angegriffen und auf den Kopf ge-
schlagen worden. Er habe für kurze Zeit das Bewusstsein verloren und er-
innere sich nur noch, dass eine unbekannte Stimme gesagt habe, dies sei
die letzte Warnung gewesen. In der Folge habe er bei seiner Polizeieinheit
Anzeige erstattet, wobei er angewiesen worden sei, einen entsprechenden
Rapport zu verfassen. Dieser zweite massive Angriff habe den Beschwer-
deführenden 1 und die ganze Familie nachhaltig erschüttert. Deshalb habe
er sich am Morgen des 18. November 2013 unverzüglich in die Behandlung
von Dr. F._______ in C._______ begeben. Dieser habe ihn gleichentags
zur psychiatrischen Abklärung nach G._______ überwiesen. Dort sei er
tags darauf vom Neuropsychiater H._______ untersucht und medikamen-
tös behandelt worden, wobei dieser im entsprechenden Arztbericht die Di-
agnose (…) gestellt habe. Der Beschwerdeführende 1 sei bei den beiden
Befragungen vor dem BFM nicht in der Lage gewesen, diese Erlebnisse zu
schildern. Er habe sich durch die Befragungssituation überaus gestresst
gefühlt und deshalb keine klaren Gedanken fassen können. Auch sei der
vom BFM eingesetzte Dolmetscher albanisch-stämmig gewesen, weshalb
er sich nicht getraut habe, darüber zu sprechen, umso weniger, als er den
erwähnten Rapport damals noch nicht zur Hand gehabt habe. Beim In-
struktionsgespräch mit ihrem Rechtsvertreter hätten der Beschwerdefüh-
rende 1 und sein Sohn E._______ völlig verängstigt gewirkt und grosse
Artikulationsschwierigkeiten gehabt. In diesem Zusammenhang reichte der
Beschwerdeführende 1 eine Faxkopie seines Rapports vom 20. November
2013, ein Überweisungsformular von Dr. F._______ vom 18. November
2013 sowie eine Kopie des Berichts des Neuropsychiaters H._______ ein.
Zudem führte er aus, dass es ihm inzwischen gelungen sei, das Couvert
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des zweiten, von ihm der UCK zugeschriebenen Drohbriefs zu beschaffen,
ebenso eine Faxkopie eines Berichts der Polizeistelle C._______ zu den
möglichen Gründen, wieso er seinen Dienst niedergelegt habe. Auch diese
beiden Beweismittel sowie eine vom Beschwerdeführenden 1 unterzeich-
nete Beitrittserklärung zur Gewerkschaft der serbischen Polizei vom
12. Oktober 2010 wurden zu den Akten gereicht.
D.b Mit Verfügung vom 24. Februar 2014 qualifizierte das BFM die Eingabe
vom 13. Februar 2014 als Wiedererwägungsgesuch, wies dieses ab und
stellte fest, die Verfügung vom 27. Dezember 2013 sei rechtskräftig und
vollstreckbar. Im Weiteren erhob es eine Gebühr und hielt fest, einer allfäl-
ligen Beschwerde komme keine aufschiebende Wirkung zu. Bezüglich des
Beschwerdeführenden 1 wurde zur Begründung im Wesentlichen ausge-
führt, bei den neu geltend gemachten Tatsachen handle es sich um bisher
nicht geltend gemachte Vorbringen und nicht um erst nachträglich erfah-
rene Geschehnisse, wobei die Vorbringen weder als neu noch als erheblich
qualifiziert wurden. Das Wiederwägungsgesuch von E._______ wurde mit
separater Verfügung gleichen Datums abgewiesen.
D.c Mit Schreiben vom 24. Februar 2014 an das BFM machten die Be-
schwerdeführenden mittels ihres Rechtsvertreters eine psychische Erkran-
kung geltend und reichten zur Untermauerung je einen (…) Bericht vom
18. Februar 2014 (betreffend [A._______]) und vom 19. Februar 2014 (be-
treffend [D._______]) ein, wobei sie um separate Behandlung der Verfah-
ren von A._______ und D._______ ersuchten.
D.d Mit je einer Verfügung vom 28. Februar 2014 hob das BFM seine bei-
den Entscheide vom 24. Februar 2014 auf, nahm die Wiedererwägungs-
verfahren wieder auf und hob die Gebührenverfügung auf.
D.e Mit Verfügung vom 16. Februar 2016 – eröffnet am 18. Februar 2016
– wies das SEM das Wiedererwägungsgesuch von A._______ und
B._______ vom 13. Februar 2014 ab und stellte fest, die Verfügung vom
27. Februar 2013 sei rechtskräftig und vollstreckbar. Im Weiteren erhob es
eine Gebühr, hielt fest, einer allfälligen Beschwerde komme keine aufschie-
bende Wirkung zu, und wies das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege
ab. Mit je einer Verfügung desselben Datums wurden die Wiedererwä-
gungsgesuche von D._______ und E._______ abgewiesen.
E.
Mit Eingabe vom 2. März 2016 erhoben die Beschwerdeführenden mittels
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ihres Rechtsvertreters Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht. Sie
beantragten dabei, die Verfügung der Vorinstanz sei aufzuheben. Sie seien
als Flüchtlinge anzuerkennen und es sei ihnen Asyl zu gewähren. Der Be-
schwerde sei die aufschiebenden Wirkung zu erteilen und der Ausländer-
behörde des Kantons I._______ seien für die Dauer des Beschwerdever-
fahrens sämtliche Vollzugsmassnahmen zu untersagen. Den Beschwerde-
führenden sei die unentgeltliche Rechtspflege zu bewilligen und es sei
ihnen in der Person ihres Rechtsvertreters ein unentgeltlicher Rechtsbei-
stand beizugeben. Zudem wurde die gleichzeitige Einreichung von je einer
Beschwerde für D._______ und E._______ in Aussicht gestellt und um Ko-
ordination und gleichzeitigen Abschluss der drei Beschwerdeverfahren er-
sucht. Als Beweismittel wurden Absenzmeldungen, Absenzen- und Besu-
cherlisten des Zentrums J._______ sowie ein Ausländerausweis B von
K._______ in Kopie eingereicht. Darauf sowie auf die Begründung wird,
soweit für den Entscheid wesentlich, in den Erwägungen eingegangen.
F.
Am 7. März 2016 setzte das Gericht den Vollzug der Wegweisung per so-
fort einstweilen aus.
G.
Mit Schreiben vom 8. März 20116 reichten die Beschwerdeführenden eine
Nothilfebestätigung ein.
H.
Mit Eingabe vom 10. März 2016 ergänzten die Beschwerdeführenden ihre
Beschwerde. Auf die Begründung wird, soweit für den Entscheid wesent-
lich, in den Erwägungen eingegangen.
I.
Mit Eingaben vom 15., 21. und 26. März 2016, 8. April 2016, 27. Juni 2016
und 3. April 2017 reichten die Beschwerdeführenden verschiedene Be-
weismittel ein, auf welche, sofern entscheidwesentlich, in den nachfolgen-
den Erwägungen eingegangen wird.
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Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Be-
schwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den
Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesver-
waltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne
von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Nachdem gemäss Lehre und Praxis Wie-
dererwägungsentscheide grundsätzlich wie die ursprüngliche Verfügung
auf dem ordentlichen Rechtsmittelweg weitergezogen werden können, ist
das Bundesverwaltungsgericht für die Beurteilung der vorliegenden Be-
schwerde zuständig. Es entscheidet auf dem Gebiet des Asyls – in der Re-
gel und auch vorliegend – endgültig (Art. 105 AsylG [SR 142.31]; Art. 83
Bst. d Ziff. 1 BGG).
1.2 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht. Die Beschwer-
deführenden haben am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, sind
durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und haben ein
schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Ände-
rung. Sie sind daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105
und 108 Abs. 1 AsylG; Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG). Auf die
Beschwerde ist einzutreten.
2.
Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen
richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG, im Bereich des Aus-
länderrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5).
3.
Gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG wurde vorliegend auf die Durchführung
eines Schriftenwechsels verzichtet.
4.
Das mit Eingabe vom 8. März 2016 gestellte Gesuch um Mitteilung des
Spruchkörpers erweist sich mit vorliegendem Urteil als gegenstandslos.
5.
5.1 Das Wiedererwägungsverfahren ist seit dem Inkrafttreten der Ände-
rung des Asylgesetzes vom 14. Dezember 2012 am 1. Februar 2014 im
Asylrecht spezialgesetzlich geregelt (vgl. Art. 111b ff. AsylG). Ein entspre-
chendes Gesuch ist dem SEM innert 30 Tagen nach Entdeckung des Wie-
dererwägungsgrundes schriftlich und begründet einzureichen; im Übrigen
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richtet sich das Verfahren nach den revisionsrechtlichen Bestimmungen
von Art. 66–68 VwVG (Art. 111b Abs. 1 AsylG).
5.2 In seiner praktisch relevantesten Form bezweckt das Wiedererwä-
gungsgesuch die Anpassung einer ursprünglich fehlerfreien Verfügung an
eine nachträglich eingetretene erhebliche Veränderung der Sachlage (vgl.
BVGE 2014/39 E. 4.5 m.w.H.). Falls die abzuändernde Verfügung unange-
fochten blieb – oder ein eingeleitetes Beschwerdeverfahren mit einem
blossen Prozessentscheid abgeschlossen wurde – können auch Revisi-
onsgründe einen Anspruch auf Wiedererwägung begründen (zum soge-
nannten «qualifizierten Wiedererwägungsgesuch» vgl. BVGE 2013/22
E. 5.4 m.w.H.).
5.3 Nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung zu Art. 29 BV ist auf ein
Wiedererwägungsgesuch einzutreten, wenn die Umstände sich seit dem
ersten Entscheid wesentlich geändert haben oder wenn die Gesuchstel-
lenden erhebliche Tatsachen und Beweismittel namhaft machen, die ihnen
im früheren Verfahren nicht bekannt waren oder die schon damals geltend
zu machen für sie rechtlich oder tatsächlich unmöglich war oder keine Ver-
anlassung bestand. Die Wiedererwägung ist nicht beliebig zulässig. Sie
darf namentlich nicht dazu dienen, die Rechtskraft von Verwaltungsent-
scheiden immer wieder infrage zu stellen oder die Fristen für die Ergreifung
von Rechtsmitteln zu umgehen (vgl. BGE 136 II 177 E. 2.1 S. 181 sowie
Urteil des BVGer D-2879/2013 vom 31. Mai 2013, mit Verweis). Nament-
lich ist auf ein Wiedererwägungsgesuch nicht einzutreten, wenn lediglich
eine neue Würdigung der beim früheren Entscheid bereits bekannten Tat-
sachen herbeigeführt werden soll oder Gründe angeführt werden, die be-
reits in einem ordentlichen Beschwerdeverfahren gegen die frühere Verfü-
gung hätten geltend gemacht werden können. Eine Wiedererwägung fällt
ausserdem dann nicht in Betracht, wenn zu deren Begründung lediglich
unsubstanziierte Behauptungen aufgestellt werden und aus der Rechts-
schrift die tatsächlichen Anhaltspunkte, die auf das Vorliegen eines Wie-
dererwägungsgrundes hindeuten sollen, nicht ersichtlich sind. Hingegen ist
auf ein Gesuch einzutreten, wenn die gesuchstellende Person Tatsachen
vorbringt, die an sich geeignet sein könnten, zu einem anderen Entscheid
zu führen.
6.
6.1 Die Überprüfung der Akten ergibt, dass das SEM die von den Be-
schwerdeführenden am 13. Februar 2014 als neues Asylgesuch einge-
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reichte Eingabe in zutreffender Weise als qualifiziertes Wiedererwägungs-
gesuch entgegennahm und prüfte. Dies wird in der Beschwerde denn auch
nicht bestritten. Das Gericht hat mithin zu prüfen, ob die Vorinstanz das
Wiedererwägungsgesuch zu Recht abwies.
6.2 Das SEM führte zur Begründung der Ablehnung des Wiedererwä-
gungsgesuchs im Wesentlichen aus, beim neu geltend gemachten tätli-
chen Angriff und der Bedrohung in der Nacht vom 17. auf den 18. Novem-
ber 2013 handle es sich nicht um nachträglich erfahrene Tatsachen. Viel-
mehr sei dieses Ereignis bisher nicht geltend gemacht worden, obwohl es
sich vor dem Entscheid des BFM vom 27. Dezember 2013 zugetragen ha-
ben soll. Deshalb sei die Eingabe der Beschwerdeführenden als qualifizier-
tes Wiedererwägungsgesuch zu behandeln und zu prüfen, ob der er-
wähnte Vorfall neu und erheblich im Sinne der diesbezüglichen Rechtspre-
chung sei. Der besagte Vorfall sei dem Beschwerdeführenden 1 zweifellos
bereits vor dem erstinstanzlichen Verfahren bekannt gewesen. Die Argu-
mente, weshalb er ihn damals dem BFM gegenüber nicht geschildert habe,
vermöchten nicht zu überzeugen. So habe der Beschwerdeführende 1 in
Anwesenheit des albanisch-stämmigen Dolmetschers andere Vorbringen,
in welchen er Albaner, die UCK oder die (…) in aller Deutlichkeit belastet
habe und welche wesentlich heikler seien als der angebliche Angriff durch
Unbekannte, ausführlich geschildert. Auch zeigten die Befragungsproto-
kolle auf, dass er seine Vorbringen detailreich und ohne Unterbrüche habe
schildern können. Zudem widerspreche sein Argument, wonach er sich we-
gen des erwähnten Dolmetschers nicht getraut habe, den besagten Angriff
zu schildern, seinem weiteren Argument, wonach er das Ereignis wegen
Stresses und mangels klarer Gedanken nicht vorgebracht habe. Sodann
liege gestützt auf Art. 66 Abs. 3 VwVG auch deshalb kein Revisions- be-
ziehungsweise Wiedererwägungsgrund vor, weil der besagte Angriff auf
dem Weg der Beschwerde habe geltend gemacht werden können und in
der Beschwerde vom 6. Januar 2014 auch vorgebracht worden sei. Dies
treffe auch für die diesbezüglich im Wiedererwägungsverfahren einge-
reichten Beweismittel zu, welche bereits mit der Beschwerde vom 6. Ja-
nuar 2014 eingereicht worden seien. Der geltend gemachte Angriff und die
damit verbundenen Beweismittel seien auch nicht erheblich, zumal das
BFM bereits in seinem Entscheid vom 27. Dezember 2013 dargelegt habe,
dass sowohl die internationalen Missionen als auch die Kosovo Police (KP)
und rechtsstaatliche Institutionen in Kosovo in der Lage und willens seien,
Minderheiten zu schützen, abgesehen davon, dass die Vorbringen des Be-
schwerdeführenden 1, 14 Jahre nach Ende des Kosovokriegs durch die im
Jahr 1999 entwaffnete und aufgelöste UCK bedroht worden zu sein, als
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unglaubhaft qualifiziert worden seien. Aus den genannten Gründen könne
sein Vorbringen, seit Oktober 2010 Mitglied der serbischen Polizei bezie-
hungsweise von deren Gewerkschaft zu sein, welche er regelmässig finan-
ziell unterstützt habe, wobei diese Mitgliedschaft aufgrund seiner regel-
mässigen Besuche bei einer serbischen (…) Personen bekannt geworden
sei, welche Interesse an der Vertreibung seiner Person als Polizist gehabt
hätten, und bei albanischen Extremisten den Verdacht des Verrats an die
Serben habe nähren können, nicht als neu qualifiziert werden. Die vom
Beschwerdeführenden 1 unterzeichnete Beitrittserklärung vermöge auf-
grund seiner diesbezüglich vagen Ausführungen nicht aufzuzeigen, inwie-
fern die geltend gemachte Mitgliedschaft zu einer asylrelevanten Verfol-
gung geführt haben solle. Überdies vermöge das diesbezüglich einge-
reichte Beweismittel die Mitgliedschaft nicht glaubhaft zu machen, zumal
es sich um eine durch einen Antragsteller ausgefüllte Beitrittserklärung
handle, ohne Hinweis, dass eine Aufnahme wirklich stattgefunden habe.
Es wäre anzunehmen, dass ein Mitglied imstande wäre, weitere Doku-
mente, wie z.B. einen Mitgliederausweis, vorzulegen. Mithin sei das er-
wähnte Beweismittel auch nicht als erheblich zu qualifizieren. Der (...) Be-
richt attestiere dem Beschwerdeführenden 1 nach einer ausführlichen
Anamnese, die keine wesentlichen, nicht bereits bekannten Vorkommnisse
beinhalte, eine (…), während mit der Beschwerdeführenden 2 aus zeitli-
chen Gründen kein Untersuchungsgespräch habe stattfinden können. Die
geltend gemachte (…) könne weder als erheblich noch als neu erachtet
werden, zumal deren Ursprünge gemäss Bericht weit in die Vorgeschichte
des Beschwerdeführenden 1 zurückreichten. Somit handle es sich eben-
falls um bereits bestehende Tatsachen, welche lediglich im bisherigen Ver-
fahren nicht mit Hilfe eines (…) Berichts geltend gemacht worden seien. Im
Zusammenhang mit dem Eventualantrag auf Feststellung der Unzumutbar-
keit des Wegweisungsvollzugs verwies das SEM vollumfänglich auf die Er-
wägungen in seiner Verfügung vom 27. Dezember 2013. Die Zumutbarkeit
sei auch in Berücksichtigung der geltend gemachten (…) zu bejahen, zu-
mal auch bei einem allfälligen nicht optimal auf die Bedürfnisse des Be-
schwerdeführenden 1 zugeschnittenen Behandlungsspektrums in Kosovo
nicht davon auszugehen sei, dass sich dessen allgemeiner Zustand in ei-
ner drastischen oder lebensbedrohlichen Weise verschlechtern würde.
Gleiches gelte sinngemäss auch für allfällige Vorbringen in Bezug auf die
Beschwerdeführende 2. Die Beschwerdeführenden verfügten in Kosovo
über ein Beziehungsnetz und beim Beschwerdeführenden 1 handle es sich
um einen physisch gesunden, potentiell arbeitsfähigen Mann mit einer viel-
schichtigen Ausbildung. Auch habe sich die allgemeine Sicherheitslage in
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Seite 10
Kosovo in den vergangenen Jahren stark verbessert und könne eine kon-
krete Gefährdung, die alleine auf der ethnischen Zugehörigkeit beruhe,
nicht per se angenommen werden. Grundsätzlich sei auch der Zugang zu
medizinischen und sozialen Strukturen für Minderheiten gegeben (vgl. das
nach wie vor zutreffende Urteil des BVGer D-6827/2010 vom 2. Mai 2010).
Abschliessend wurde ausgeführt, dass dem SEM am 22. Januar 2016 der
von den zuständigen Behörden am 22. April 2015 ausgestellte kosovari-
sche (…) des Beschwerdeführenden 1 vom Migrationsamt des Kantons
I._______ zugeschickt worden sei. Da die Ausstellung solcher Dokumente
regelmässig die höchstpersönliche Anwesenheit verlange, dürfe davon
ausgegangen werden, dass der Beschwerdeführende 1 nach Einreichung
seines Gesuchs Kontakt mit den kosovarischen Behörden gehabt habe.
Somit sei nicht ersichtlich, weshalb der Wegweisungsvollzug für die Be-
schwerdeführenden nach Kosovo nicht zumutbar sein sollte, wenn sich der
Beschwerdeführende 1 selbständig zurück in seinen Heimatstaat begeben
habe. An dieser Einschätzung vermöge auch ein beim BFM eingereichter
kurzer Bericht der (…) vom 8. August 2014 nichts zu ändern.
6.3 In ihrer Rechtsmitteleingabe halten die Beschwerdeführenden an ihren
bisherigen Vorbringen fest. Sie wenden vorweg ein, die Vorinstanz habe
die Prozessgeschichte und den aus ihrer Sicht massgebenden Sachverhalt
unter Erwägung I in der angefochtenen Verfügung zusammengefasst, da-
bei indessen manche Vorbringen der Beschwerdeführenden nicht aus-
drücklich erwähnt. Insbesondere habe sie in ihrer Sachdarstellung nicht
erwähnt, dass sie die Wiederaufnahme der Asylverfahren nach ihrem Ent-
scheid vom 27. Dezember 2013 wegen eines ausführlichen psychologi-
schen Berichts von (…) Dr. L._______ vom 18. Februar 2014 verfügt habe.
Dieser habe die Vorinstanz bewogen, die Asylgesuche von Herrn und Frau
Ibisi separat zu behandeln und in zwei verschiedenen Verfügungen zu ent-
scheiden. Die Vorinstanz habe sich zum Inhalt dieses Berichts nicht näher
geäussert, obwohl darin die Diagnose (…) gestellt worden sei. Der Bericht
belege die schwere Traumatisierung und die Dringlichkeit einer Behand-
lung der dadurch verursachten psychischen Probleme (vgl. Beschwerde
S. 5 und 9).
Die Überprüfung der Akten ergibt, dass diese Einwände nicht zutreffen. So
wurde in der angefochtenen Verfügung ausdrücklich erwähnt, dass der
Entscheid des BFM vom 24. Februar 2014 nach der gleichzeitigen Einrei-
chung eines (…) Berichts insbesondere vom 18. Februar 2014 aufgehoben
wurde (vgl. Verfügung des SEM vom 16. Februar 2016 E. III). Zudem hatte
der Rechtsvertreter der Beschwerdeführenden in seinem Schreiben vom
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Seite 11
24. Februar 2014, auf Empfehlung von Dr. L._______, ausdrücklich insbe-
sondere angeregt, dass der Beschwerdeführende 1 und seine Ehefrau ge-
genseitig keine Kenntnis von den Angaben ihres Partners erhielten. Dieser
Anregung wurde vom SEM durch den Erlass von separaten Entscheiden
für die beiden Ehepartner entsprochen. Daraus vermögen die Beschwer-
deführenden indessen in Bezug auf die Frage der Neuheit und Erheblich-
keit der von ihnen im Wiedererwägungsverfahren vorgebrachten Tatsa-
chen und eingereichten Beweismittel nichts abzuleiten. Auch hat sich das
SEM in den Erwägungen in der angefochtenen Verfügung mit dem Bericht
auseinandergesetzt.
6.4 Die Beschwerdeführenden beschränken sich in ihrer Rechtsmittelein-
gabe im Übrigen – abgesehen von Ausführungen bezüglich der Ausstel-
lung des kosovarischen (…) und der von der Vorinstanz in diesem Zusam-
menhang angenommenen Rückkehr des Beschwerdeführenden 1 nach
Kosovo sowie dem (…)-Bericht (vgl. E. 6.6) – auf eine Wiederholung ihrer
bisherigen Vorbringen, indem an deren Glaubhaftigkeit und Asylrelevanz
sowie an der Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs festgehalten wird.
Indessen ergibt die Überprüfung der Akten, dass sich die diesbezüglichen
Erwägungen in der angefochtenen Verfügung als zutreffend erweisen,
weshalb darauf zwecks Vermeidung von Wiederholungen zu verweisen ist
(vgl. E. 6.2).
Der Beschwerdeführende 1 macht im Weiteren geltend, er habe als Opfer
des Übergriffes – angesichts der psychischen und materiellen Folgen der
erlittenen Vorverfolgung – triftige Gründe im Sinne von Art. 1 C Ziffer 5
Abs. 2 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der
Flüchtlinge (FK, SR 0.142.30; vgl. Beschwerde S. 9 f.). Auf solche Gründe
kann sich indessen nur berufen, wer die Flüchtlingseigenschaft zum Zeit-
punkt der Ausreise aus dem Heimatstaat erfüllt (vgl. Entscheidungen und
Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 2000
Nr. 2 E. 8b.). Da eine Vorverfolgung mit rechtskräftigem Entscheid des
BFM vom 27. Dezember 2013 verneint wurde und die neuen Vorbringen
des Beschwerdeführers wiedererwägungsrechtlich weder als neu noch als
relevant zu erachten sind, ist bereits aus diesem Grund das Bestehen einer
flüchtlingsrelevanten Verfolgungssituation zu verneinen. Mithin vermag der
Beschwerdeführer auch unter diesem Blickwinkel wiedererwägungsrecht-
lich nichts zu seinen Gunsten abzuleiten.
Die Ausführungen in der Beschwerde sind somit nicht geeignet, an den
vorinstanzlichen Erwägungen etwas zu ändern. Im Weiteren ist daran zu
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Seite 12
erinnern, dass es im Wiedererwägungsverfahren nicht um die Prüfung von
Vorbringen gehen kann, welche bereits in einem ordentlichen Beschwer-
deverfahren gegen die frühere Verfügung hätten geltend gemacht werden
können.
6.5 In der Beschwerdeergänzung vom 10. März 2016 wird vorgebracht,
dass am 25. Dezember 2015 M._______, ein Cousin des Beschwerdefüh-
renden 1, durch (…) durch einen unbekannten Täter so schwerwiegend
verletzt worden sei, dass er in das Spital von N._______ habe gefahren
werden müssen. Dieser Cousin habe als goranischer Vorgesetzter des Be-
schwerdeführenden 1 bei derselben Kosovo Police gearbeitet, von deren
albanischen Mitarbeitern dieser vielfach erniedrigt und angegriffen worden
sei. Somit bestehe eine Situation innerfamiliärer Lebensgefährdung, die
auch die Ehefrau des Beschwerdeführenden 1, deren vielfaches Angstsyn-
drom sich durch die Ereignisse vom 25. Dezember 2015 noch verstärkt
habe, und den Sohn E._______ betreffe. Eine auf Serbisch vorliegende
Bestätigung des durch die Zeitung (…) über Internet publik gemachten An-
griffs sowie eine Dokumentation zur aktuell noch vorhandenen Diskriminie-
rung der goranischen Minderheit in Kosovo würden baldmöglichst samt
deutscher Übersetzung nachgereicht (vgl. Beschwerdeergänzung vom
10. März 2016 S. 1–2). Diese Beweismittel wurden insbesondere mit Ein-
gabe vom 15. März 2016, aber auch in nachfolgenden Eingaben nachge-
reicht.
Der geltend gemachte Angriff betrifft nicht die Beschwerdeführenden. Aus
dem Umstand, dass es sich beim Opfer um einen Cousin des Beschwer-
deführenden1 handle, welcher wie dieser für die Kosovo Police tätig gewe-
sen sei, und die Täterschaft unbekannt sei, vermögen die Beschwerdefüh-
renden keine in wiedererwägungsrechtlicher Hinsicht erheblichen Tatsa-
chen abzuleiten. Dasselbe gilt in Bezug auf die geltend gemachte Diskri-
minierung der goranischen Minderheit in Kosovo. Diesbezüglich ist auf die
zutreffenden Ausführungen in der angefochtenen Verfügung zu verweisen
(vgl. E. 6.2). Die mit Eingaben vom 8. April 2016 und 3. April 2017 einge-
reichten Bestätigungsschreiben des (…) vom 25. März 2016 und der (…),
vom 2. Dezember 2016, worin teils Bezug auf die in der Schweiz geltend
gemachten Asylgründe der Beschwerdeführenden genommen, teils die all-
gemeine Lage der Gorani in Kosovo dargestellt wird, sind wiedererwä-
gungsrechtlich nicht relevant. Soweit diese Dokumente die von den Be-
schwerdeführenden geltend gemachten Ereignisse betreffen, kann auf die
vorangehenden Erwägungen verwiesen werden. Bezüglich der Darstellung
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der allgemeinen Lage der Gorani ist nicht ersichtlich, inwiefern die Be-
schwerdeführenden bei einer Rückkehr nach Kosovo konkret gefährdet
wären.
6.6 In der Rechtsmitteleingabe bestreitet der Beschwerdeführende 1 die
von der Vorinstanz im Zusammenhang mit der Frage der Zumutbarkeit des
Wegweisungsvollzugs getroffene Annahme, wonach er nach Kosovo zu-
rückgekehrt sei, um sich einen (…) ausstellen zu lassen, und reicht für die
fragliche Zeitspanne Absenzmeldungen, Auszüge aus den Anwesenheits-
journalen sowie eine Besucherliste der Gruppenunterkunft J._______ ein.
Vielmehr habe ihm der am 15. Mai 2015 in der Besucherliste verzeichnete
K._______ den (…) in Kosovo beschafft. Im selben Zusammenhang bezie-
hen sich die Beschwerdeführenden auch auf die (…)-Stellungnahme (vgl.
Beschwerde S. 9–11 und erwähnte Beweismittel). In der Beschwerdeer-
gänzung werden diese Vorbringen bestätigt und zusätzlich eine Abwesen-
heit der Beschwerdeführenden 2 vom 10. bis zum 18. April 2015 mit einem
Besuch bei einer befreundeten Familie in O._______ begründet (vgl. Be-
schwerdeergänzung vom 10. März 2016 S. 2). Mit Eingabe vom 21. März
2016 wurde eine Bestätigung von K._______ eingereicht, worin dieser er-
klärt, wie er den (…) für den Beschwerdeführenden 1 beschafft habe.
Nachdem die materiellen Vorbringen und die diesbezüglichen Beweismittel
der Beschwerdeführenden als nicht neu beziehungsweise nicht wesentlich
im Sinne der wiedererwägungsrechtlichen Bestimmungen zu qualifizieren
sind, kann die Frage, ob der Beschwerdeführende 1 zwischenzeitlich nach
Kosovo zurückgekehrt ist, offen gelassen werden, vermöchte er doch
selbst für den Fall, dass keine Rückkehr erfolgt sein sollte, daraus in wie-
dererwägungsrechtlicher Hinsicht nichts zu seinen Gunsten abzuleiten.
Dasselbe gilt bezüglich der nicht datierten (…)-Stellungnahme (Eingangs-
stempel BFM: 8. August 2014), zumal es sich dabei um ein Referenzschrei-
ben für den Beschwerdeführenden 1 und seine Familie handelt, worin die
Bedrohungssituation in Kosovo bestätigt und die Frage aufgeworfen wird,
ob in Anbetracht der guten Erfahrungen mit dieser Familie nicht eine hu-
manitäre Bewilligung angezeigt wäre (vgl. […]-Stellungnahme. Auf die mit
Eingaben vom 29. März und 27. Juni 2016 eingereichten, im Zusammen-
hang mit den Integrationsbemühungen der Beschwerdeführenden stehen-
den Beweismittel ([…]) ist nicht weiter einzugehen, weil bei der Prüfung der
Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzuges der Integrationsgrad von abge-
wiesenen Asylsuchenden in der Schweiz nicht massgebend ist.
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7.
Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung
Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig so-
wie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG) und – soweit diesbezüglich
überprüfbar – angemessen ist. Die Beschwerde ist abzuweisen.
8.
Mit vorliegendem Urteil ist das Beschwerdeverfahren abgeschlossen, wes-
halb sich der Antrag, es sei der Beschwerde die aufschiebende Wirkung zu
erteilen und es seien der kantonalen Ausländerbehörde für die Dauer des
Beschwerdeverfahrens sämtliche Vollzugsmassnahmen zu untersagen,
als gegenstandslos erweist. Im Übrigen werden – dem Begehren der Be-
schwerdeführenden entsprechend – mit Urteilen des Bundesverwaltungs-
gerichts gleichen Datums auch die beiden Beschwerdeverfahren von
D._______ und von E._______ abgeschlossen.
9.
9.1 Eine Partei, die nicht über die erforderlichen Mittel verfügt, wird auf An-
trag hin von der Bezahlung der Verfahrenskosten befreit, sofern ihr Begeh-
ren nicht aussichtslos erscheint (Art. 65 Abs. 1 VwVG). Dabei verfügt sie
dann nicht über die erforderlichen Mittel, wenn sie ohne Beeinträchtigung
des notwendigen Lebensunterhaltes die Prozesskosten nicht zu bestreiten
vermag. Eine Beschwerde gilt dann als aussichtslos, wenn die Gewinnaus-
sichten beträchtlich geringer sind als die Verlustgefahren und deshalb
kaum als ernsthaft bezeichnet werden können (vgl. BGE 139 III 475). Für
die Beurteilung der Prozesschancen ist eine summarische Prüfung vorzu-
nehmen. In casu sind die Beschwerdeführenden als bedürftig zu erachten
(vgl. Nothilfebestätigung vom 2. März 2016). Auch können die Begehren
der Beschwerde nicht als aussichtslos bezeichnet werden. Das Gesuch um
Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege im Sinne von Art. 65 Abs. 1
VwVG ist somit gutzuheissen, weshalb keine Verfahrenskosten aufzuerle-
gen sind.
9.2 Hinsichtlich des Gesuchs um Beigabe des Rechtsvertreters als unent-
geltlicher Rechtsbeistand ist festzuhalten, dass die Beschwerde im Rah-
men eines am 13. Februar 2014 eingeleiteten Wiedererwägungsverfah-
rens und somit nach dem am 1. Februar 2014 erfolgten Inkrafttreten der
Änderungen vom 14. Dezember 2012 eingereicht wurde, weshalb die un-
entgeltliche Verbeiständung nicht anhand der Voraussetzungen von
Art. 110a Abs. 1 AsylG zu beurteilen, sondern gestützt auf Art. 65 Abs. 2
VwVG zu prüfen ist (vgl. Art. 110a Abs. 2 AsylG). In Verfahren, welche –
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wie das vorliegende – vom Untersuchungsgrundsatz beherrscht sind, sind
strenge Massstäbe an die Gewährung der unentgeltlichen Rechtsverbei-
ständung anzusetzen. So sind zur wirksamen Beschwerdeführung beson-
dere Rechtskenntnisse im Regelfall nicht unbedingt erforderlich, weshalb
praxisgemäss die unentgeltliche Rechtsverbeiständung im Sinne von
Art. 65 Abs. 2 VwVG nur in den besonderen Fällen gewährt wird, in wel-
chen in rechtlicher oder tatsächlicher Hinsicht erhöhte Schwierigkeiten be-
stehen. Da das vorliegende Verfahren weder in tatsächlicher noch in recht-
licher Hinsicht besonders komplex erscheint, ist das Gesuch um unentgelt-
liche Rechtsverbeiständung im Sinne von Art. 65 Abs. 2 VwVG abzuwei-
sen.
(Dispositiv nächste Seite)
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege im Sinne
von Art. 65 Abs. 1 VwVG wird gutgeheissen.
3.
Es werden keine Verfahrenskosten auferlegt.
4.
Das Gesuch um unentgeltliche Rechtsverbeiständung im Sinne von Art. 65
Abs. 2 VwVG wird abgewiesen.
5.
Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführenden, das SEM und die kanto-
nale Migrationsbehörde.
Der vorsitzende Richter: Der Gerichtsschreiber:
Thomas Wespi Daniel Widmer
Versand: