Bundesverwaltungsgericht
Tribunal administratif fédéral
Tribunale amministrativo federale
Tribunal administrativ federal
Abteilung IV
D-1332/2011
Urteil vom 21. April 2011
Besetzung Richter Fulvio Haefeli (Vorsitz),
Richter Hans Schürch, Richter Gérald Bovier,
Gerichtsschreiberin Ulrike Raemy.
Parteien A._______, geboren (…), Syrien,
vertreten durch lic. iur. Ralph Wiedler Friedmann,
Gesuchsteller,
gegen
Bundesamt für Migration (BFM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz
Gegenstand Revision; Urteil des Bundesverwaltungsgerichts
vom 25. November 2010 / D–7460/2010.
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Sachverhalt:
A.
A.a. Der Gesuchsteller, ein Maktumin aus Syrien, ersuchte am 11.
November 2008 erstmals in der Schweiz um Asyl nach. Mit Verfügung
vom 16. September 2010 stellte das BFM fest, der Gesuchsteller erfülle
die Flüchtlingseigenschaft nicht. Es lehnte das Asylgesuch ab und
ordnete die Wegweisung aus der Schweiz sowie den
Wegweisungsvollzug an.
A.b. Mit Eingabe vom 25. Februar 2011 erhob der Gesuchsteller gegen
diese Verfügung Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht, welche
mit Urteil vom 25. November 2010 abgewiesen wurde. Das
Bundesverwaltungsgericht stellte fest, dass die Vorbringen in der
Beschwerde als aussichtslos zu qualifizieren seien und deshalb keine
Änderung in der Frage der Flüchtlingseigenschaft und Durchführbarkeit
des Vollzugs bewirken könnten. Das BFM forderte den Gesuchsteller auf,
die Schweiz bis zum 27. Dezember 2010 zu verlassen.
A.c. Mit Eingabe vom 25. Februar 2011 ersuchte der Gesuchsteller beim
Bundesverwaltungsgericht um Revision des Urteils vom 25. November
2010 und beantragte die Aufhebung des angefochtenen Urteils und der
Verfügung des BFM vom 16. September 2010. Es sei dem Gesuchsteller
das politische Asyl in der Schweiz zu erteilen. Es sei eventualiter
festzustellen, dass der Gesuchsteller nicht in sein Heimatland
zurückkehren könne und es sei ihm dementsprechend die vorläufige
Aufnahme in der Schweiz zu gewähren. Es sei auf die Erhebung eines
Kostenvorschusses zu verzichten und der Vollzug der Wegweisung bis
zum definitiven Entscheid auszusetzen. Eventualiter sei die vorliegende
Eingabe als Wiedererwägungsgesuch an das BFM zu überweisen.
B.
B.a. Mit Zwischenverfügung vom 2. März 2011 teilte der
Instruktionsrichter des Bundesverwaltungsgerichts dem Gesuchsteller
mit, der Vollzug der Wegweisung werde nicht ausgesetzt, er haben den
Ausgang des Verfahrens im Ausland abzuwarten. Gleichzeitig teilte er
forderte er ihn auf, bis zum 17. März 2011 einen Kostenvorschuss von Fr.
1'200.-- zu Gunsten der Gerichtskasse zu überweisen.
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B.b. Mit Eingabe vom 15. März 2011 liess der Gesuchsteller um die
ratenweise Bezahlung des einverlangten Kostenvorschusses
beziehungsweise um Erstreckung der Zahlungsfrist ersuchen.
B.c. Mit Zwischenverfügung vom 17. März 2011 wurden die Gesuche
abgewiesen und dem Gesuchsteller unter Hinweis auf die Säumnisfolge
eine Nachfrist von drei Tagen ab Erhalt dieser Verfügung zur Bezahlung
des ausstehenden Kostenvorschusses angesetzt.
B.d. Der einverlangte Kostenvorschuss wurde am 19. März 2011 bezahlt.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1. Das Bundesverwaltungsgericht entscheidet gemäss Art. 105 des
Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 (AsylG, SR 142.31) auf dem Gebiet des
Asyls endgültig über Beschwerden gegen Verfügungen (Art. 5 des
Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das
Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021) des BFM, ausser bei
Vorliegen eines Auslieferungsersuchens des Staates, vor welchem die
beschwerdeführende Person Schutz sucht. Es ist ausserdem zuständig
für die Revision von Urteilen, die es in seiner Funktion als
Beschwerdeinstanz gefällt hat (vgl. BVGE 2007/21 E. 2.1 S. 242).
1.2. Gemäss Art. 45 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005
(VGG, SR 173.32) gelten für die Revision von Urteilen des
Bundesverwaltungsgerichts die Art. 121 - 128 des Bundesgesetzes vom
17. Juni 2005 (BGG, SR 173.110) sinngemäss. Nach Art. 47 VGG findet
auf Inhalt, Form und Ergänzung des Revisionsgesuches Art. 67 Abs. 3
des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1986 über das
Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021) Anwendung.
1.3. Mit dem ausserordentlichen Rechtsmittel der Revision wird die
Unabänderlichkeit und Massgeblichkeit eines rechtskräftigen
Beschwerdeentscheides angefochten, im Hinblick darauf, dass die
Rechtskraft beseitigt wird und über die Sache neu entschieden werden
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kann (vgl. PIERRE TSCHANNEN/ULRICH ZIMMERLI, Allgemeines
Verwaltungsrecht, 2. Aufl., Bern 2005, S. 269).
1.4. Das Bundesverwaltungsgericht zieht auf Gesuch hin seine Urteile
aus den in Art. 121 – 123 BGG aufgeführten Gründen in Revision (Art. 45
VGG). Nicht als Revisionsgründe gelten Gründe, welche die Partei, die
um Revision nachsucht, bereits im ordentlichen Beschwerdeverfahren
hätte geltend machen können (sinngemäss Art. 46 VGG).
2.
2.1. Im Revisionsgesuch ist insbesondere der angerufene Revisionsgrund
anzugeben und die Rechtzeitigkeit des Revisionsbegehrens im Sinne von
Art. 124 BGG darzutun.
2.2. Der Gesuchsteller macht den Revisionsgrund nachträglich erfahrener
erheblicher Tatsachen oder nachträglich gefundener Beweismittel
(Art. 123 Abs. 2 Bst. a BGG) geltend. Sowohl die 90-tägige relative wie
auch die 10-jährige absolute Revisionsfrist von Art. 124 Abs. 1 Bst. d und
Abs. 2 BGG sind mit der Postaufgabe vom 25. Februar 2011 gewahrt,
weshalb die Rechtzeitigkeit des Revisionsbegehrens feststeht. Auf das im
Übrigen frist- und formgerecht eingereichte Revisionsgesuch ist deshalb
einzutreten.
3.
3.1. In der Revisionseingabe wird im Wesentlichen geltend gemacht, aus
den beigelegten Originaldokumenten in Fotokopie mit zugehöriger
deutschsprachiger Übersetzung sowie einem Originalzeugnis der
zuständigen syrischen Behörden ebenfalls mit zugehöriger
deutschsprachiger Übersetzung sowie zwei persönlicher
Bestätigungsschreiben von aus Syrien stammenden Personen gehe klar
hervor, dass es sich beim Gesuchsteller um einen staatenlosen Kurden
aus Syrien, einen Angehörigen der Maktumin, handle. Das syrische
Regime habe kein Interesse daran, die Lage der Angehörigen dieser
kurdischen Minderheit zu verbessern. Es sei auf jeden Fall klar, dass ein
Maktumin gerade in der aktuellen Situation nicht nach Syrien
zurückgeschickt werden dürfe.
3.2. Gemäss Art. 123 Abs. 2 Bst. a BGG kann in öffentlich-rechtlichen
Angelegenheiten die Revision eines Urteils verlangt werden, wenn die
ersuchende Partei nachträglich erhebliche Tatsachen erfährt oder
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entscheidende Beweismittel auffindet, die sie im früheren Verfahren nicht
beibringen konnte, unter Ausschluss der Tatsachen und Beweismittel, die
erst nach dem Entscheid entstanden sind.
4.
4.1. Der Revisionsgrund der nachträglich erfahrenen Tatsache beinhaltet
zweierlei: Zum einen muss sich diese bereits vor Abschluss des
Beschwerdeverfahrens verwirklicht haben; als Revisionsgrund sind somit
lediglich so genannte unechte Nova zugelassen (vgl. ANDRÉ
MOSER/MICHAEL BEUSCH/LORENZ KNEUBÜHLER, Prozessieren vor dem
Bundesverwaltungsgericht, Handbücher für die Anwaltspraxis, Band X,
Seite 7 D-538/2010 Basel 2008, Rz. 5.47, S. 249). Zum andern verlangt
Art. 123 Abs. 2 Bst. a BGG, dass die gesuchstellende Partei die
betreffende Tatsache während des vorangegangenen Verfahrens, das
heisst bis das Urteil gefällt worden ist, nicht gekannt hat und deshalb
nicht beibringen konnte (vgl. MOSER/BEUSCH/KNEUBÜHLER, a.a.O., Rz.
5.47, S. 249). Dass es einer aus „anderen Gründen“ (Art. 123 BGG) um
Revision ersuchenden Partei nicht möglich war, Tatsachen und Beweise
bereits im früheren Verfahren beizubringen, ist nur mit Zurückhaltung
anzunehmen. Der Revisionsgrund der unechten Nova dient nicht dazu,
bisherige Unterlassungen in der Beweisführung wieder gutzumachen.
(vgl. ELISABETH ESCHER, in: Basler Kommentar, Bundesgerichtsgesetz,
Basel 2008, N. 8 zu Art. 123 BGG). Ausgeschlossen sind damit auch
Umstände, welche die gesuchstellende Partei bei pflichtgemässer
Sorgfalt hätte kennen können (vgl. MOSER/BEUSCH/KNEUBÜHLER, a.a.O.,
Rz. 5.47, S. 249 f.). Eine Revision ist namentlich dann ausgeschlossen,
wenn die Entdeckung der erheblichen Tatsache auf Nachforschungen
beruht, die bereits im früheren Verfahren hätten angestellt werden
können, denn darin ist eine unsorgfältige Prozessführung der
gesuchstellenden Partei zu erblicken (vgl. MOSER/BEUSCH/KNEUBÜHLER,
a.a.O., Rz. 5.47, S. 250).
4.2. Bezüglich der nachträglich eingereichten Beweismittel gilt das
Kriterium, wonach die gesuchstellende Partei nicht in der Lage gewesen
sein darf, diese im früheren Verfahren beizubringen: Revisionsweise
eingereichte Beweismittel sind dann beachtlich, wenn sie entweder die
neuen erfahrenen erheblichen Tatsachen belegen oder geeignet sind,
dem Beweis von Tatsachen zu dienen, die zwar im früheren Verfahren
bekannt gewesen, aber zum Nachteil der gesuchstellenden Partei
unbewiesen geblieben sind (vgl. MOSER/BEUSCH/KNEUBÜHLER, a.a.O., Rz.
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5.48, S. 250). Das vorgebrachte Beweismittel muss für die
Tatbestandsermittlung von Belang sein; es genügt nicht, wenn es zu
einer neuen Würdigung der bei der Erstbeurteilung bereits bekannten
Tatsachen führen soll (vgl. MOSER/BEUSCH/KNEUBÜHLER a.a.O., Rz. 5.48, S.
250).
4.3. Der Gesuchsteller macht in seinem Revisionsgesuch geltend, sowohl
das BFM als auch das Bundesverwaltungsgericht hätten ihren negativen
Verfügungen den Sachverhalt zu Grunde gelegt, wonach der
Gesuchsteller gefälschte Belege eingereicht habe, und nicht davon
ausgegangen werden könne, dass es sich bei ihm um einen Maktumin
handle. Aufgrund der heute vorgelegten verschiedenen Unterlagen sei
aber doch klar zu Gunsten des Gesuchstellers davon auszugehen, dass
er ein Maktumin sei, weshalb ihm in der Schweiz das Asyl zu erteilen sei.
Es sei denn auch klar, dass der Status dieser Personen, zumal sie eben
der kurdischen Minderheit in Syrien angehörten, ganz bewusst vom
syrischen Regime nicht verbessert werden soll, damit diese Leute nicht
auf die Idee kämen, irgendwelche Ansprüche zu stellen. Auch wenn das
Regime in Syrien bis heute kaum von den Aufständen in der arabischen
Welt betroffen sei, bleibe gerade an dieser Stelle zu berücksichtigen,
dass das Massaker in B._______ durch den Vater des aktuellen
Präsidenten bei dem mutmasslich 10'000 Menschen massakriert worden
seien, noch heute so stark in der Bevölkerung nachwirke, dass die Syrer
bis heute nicht aufbegehrt hätten.
4.4. Bei den eingereichten Unterlagen handelt es sich namentlich um
Folgende:
1. Zeugnis der zuständigen Behörde/ des Muhktars im Original vom 12.
Februar 2011 und mit deutschsprachiger Übersetzung (Beilage 3 der
Revision)
2. Bestätigung als staatenloser syrischer Kurde / Personenbestätigung für
"Verborgene" in Kopie vom 24. Januar 2011 und mit deutschsprachiger
Übersetzung (Beilage 4)
3. Zeugnis beziehungsweise Personenbestätigung für den Vater des
Gesuchstellers (C._______) per Telefax vom 24. Januar 2011 mit
deutschsprachiger Übersetzung (Beilage 5)
4. Zeugnis beziehungsweise Personenbestätigung für den Bruder des
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Gesuchstellers (D._______) per Telefax vom 24. Januar 2011 mit
deutschsprachiger Übersetzung (Beilage 6)
5. Zeugnis beziehungsweise Personenbestätigung für den Bruder des
Gesuchstellers (E._______) per Telefax vom 24. Januar 2011 mit
deutschsprachiger Übersetzung (Beilage 7)
6. Zeugnis beziehungsweise Personenbestätigung für den Bruder des
Gesuchstellers (F._______) per Telefax vom 24. Januar 2011 mit
deutschsprachiger Übersetzung (Beilage 8)
7. Zeugnis beziehungsweise Personenbestätigung für den Bruder des
Gesuchstellers (G._______) per Telefax vom 24. Januar 2011 mit
deutschsprachiger Übersetzung (Beilage 9)
8. Privates Bestätigungsschreiben von H._______ vom 25. Januar 2011
im Original (Beilage 10)
9. Privates undatiertes Bestätigungsschreiben von I._______ im Original
(Beilage 11)
10. Ein leeres Briefcouvert an J._______ (Beilage 12)
4.5. Aus den eingereichten Unterlagen geht hervor, dass diese nicht
bereits während des ordentlichen Verfahrens bestanden haben, sondern
erst nach dem revisionsweise angefochtenen Urteil offensichtlich auf
Betreiben des Gesuchstellers angefertigt wurden. In der
Revisionseingabe wird nicht angeführt, weshalb es dem Gesuchsteller
nicht möglich gewesen wäre, diese Dokumente beziehungsweise
Dokumente mit identischem Inhalt im ordentlichen Beschwerdeverfahren
einzureichen. Somit sind die oben angeführten Dokumente als
revisionsrechtlich verspätet zu bezeichnen. In diesem Zusammenhang
kann in casu die Fragen offen gelassen werden, ob die als Beweismittel
eingereichten Dokumente von vornherein revisionsrechtlich unerheblich
wären, weil sie erst nach dem Entscheid entstanden sind (Art. 123 Abs. 2
Bst. a BGG in fine).
4.6. Gemäss Entscheidungen und Mitteilungen der Schweizerischen
Asylrekurskommission [EMARK] 1995 Nr. 9 führen Vorbringen, die
revisionsrechtlich verspätet sind, dennoch zur Revision eines
rechtskräftigen Urteils, wenn aufgrund dieser Vorbringen offensichtlich
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wird, dass dem Gesuchsteller Verfolgung oder menschenrechtswidrige
Behandlung droht und damit ein völkerrechtliches Wegweisungshindernis
besteht (vgl. a.a.O., E. 7, insb. 7g). Zudem bestehen, wie nachfolgend
aufzuzeigen ist, erhebliche Zweifel an der Echtheit der eingereichten
Beweismittel beziehungsweise an deren Beweiswert.
Den Angaben in der Revision zufolge handelt es sich bei der Beilage 3
um ein Originaldokument, währenddem es sich bei den Beilagen 4-9 um
Originaldokumente aus Syrien handeln solle, welche nur in Fotokopie
herausgegeben werden. Die Beilagen 10 und 11 wiederum seien
Originale.
Was die Qualität der eingereichten Dokumente anbelangt ist bezüglich
der Beilagen 3-9 festzuhalten: In der Herkunftsregion des Gesuchstellers
sind Dokumente notorisch leicht käuflich zu erwerben. Darüber hinaus
kommt Kopien im Gegensatz zum Original grundsätzlich ein geringerer
Beweiswert zu, da sie fälschungsanfälliger als Originale sind. Die in der
Revisionseingabe erhobenen Behauptung, die eingereichten
"Originaldokumente" seien nur als Fotokopie erhältlich, ist entgegen zu
halten, dass in einem solchen Fall, die Kopie von der entsprechenden
Amtsstelle als solche beziehungsweise als "beglaubigte Kopie"
gekennzeichnet wird. Dies ist indessen vorliegend nicht der Fall.
Bei den Beilagen 10 und 11 ("Persönliche Bestätigungsschreiben")
handelt es sich um private Gefälligkeitsschreiben, die primär auf Angaben
des Gesuchstellers selbst beruhen, und denen von vornherein nur
beschränkte Beweiskraft zukommen kann. Es handelt sich dabei nicht um
ein amtliches Dokument, weshalb der Gesuchsteller damit keinen
rechtsgenüglichen Nachweis für die behauptete Herkunft als Maktumin
(staatenloser Kurde syrischer Herkunft) erbringen kann. Dem
eingereichten Briefcouvert (Beilage 12) lässt sich lediglich entnehmen,
dass J._______ einen Brief oder eine Mitteilung erhalten hat, der Inhalt
der Briefsendung geht jedoch allein aus dem Briefcouvert nicht hervor.
Es ist somit an dieser Stelle festzuhalten, dass die verspätet
eingereichten Beweismittel auch unter Berücksichtigung von EMARK
1995 Nr. 9 nicht zur Revision des rechtskräftigen Beschwerdeurteils vom
25. November 2010 führen können. Gemäss konstanter Schweizer
Asylpraxis wird davon ausgegangen, dass die Rechtstellung der
staatenlosen Kurden in Syrien für sich allein den Wegweisungsvollzug
weder als unzumutbar noch als unzulässig erscheinen lassen (siehe
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Entscheidungen und Mitteilungen der Schweizerischen
Asylrekurskommission [EMARK] 2002 Nr. 23 E. 4.d S. 185, wo
ausdrücklich von den nicht registrierten staatenlosen Kurden (Maktumin)
die Rede ist). Von der aktuell angespannten schwierigen Lage in Syrien
sind syrische Staatsangehörige sowie staatenlose Kurden
gleichermassen betroffen; zur Zeit herrscht indes nicht eine das ganze
Staatsgebiet abdeckende Situation allgemeiner Gewalt vor, weshalb kein
Anlass besteht, die Eingabe zwecks einer allfälligen
wiedererwägungsweisen Prüfung an das BFM zu überweisen.
5.
Zusammenfassend ist festzuhalten, dass keine revisionsrechtlich
relevanten Gründe dargetan sind. Das Gesuch um Revision des Urteils
des Bundesverwaltungsgerichts vom 25. Februar 2011 ist demzufolge
abzuweisen.
6.
Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten von Fr. 1200.-- dem
Gesuchsteller aufzuerlegen (Art. 37 VGG i. V. m. Art. 63 Abs. 1 VwVG;
Art. 1 – 3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und
Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR
173.320.2]), und mit dem am 19. März 2011 in gleicher Höhe geleisteten
Kostenvorschuss zu verrechnen.
(Dispositiv nächste Seite)
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Das Revisionsgesuch wird abgewiesen.
2.
Die Verfahrenskosten von Fr. 1'200.-- werden dem Gesuchsteller
auferlegt und mit dem am 19. März geleisteten Kostenvorschuss in
derselben Höhe verrechnet.
3.
Dieses Urteil geht an den Gesuchsteller, das BFM und die zuständige
kantonale Behörde.
Der vorsitzende Richter: Die Gerichtsschreiberin:
Fulvio Haefeli Ulrike Raemy
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