B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung IV
D-1333/2014
U r t e i l v o m 1 9 . M ä r z 2 0 1 4
Besetzung
Einzelrichterin Contessina Theis,
mit Zustimmung von Richter William Waeber;
Gerichtsschreiberin Anne Kneer.
Parteien
A._______, geboren (…),
Deutschland,
(…)
Beschwerdeführer,
gegen
Bundesamt für Migration (BFM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand
Asyl und Wegweisung;
Verfügung des BFM vom 6. März 2014 / N (…).
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Sachverhalt:
A.
Der Beschwerdeführer reiste eigenen Angaben zufolge am 8. Februar
2014 mit dem Zug von seinem Heimatstaat Deutschland in die Schweiz
ein, wo er gleichentags um Asyl nachsuchte. Am 21. Februar 2014 wurde
er vom BFM summarisch zu seinen Asylgründen befragt und am 3. März
2014 einlässlich dazu angehört.
Zur Begründung seines Asylgesuches machte der Beschwerdeführer im
Wesentlichen geltend, er habe die Hauptschule und eine Berufsausbil-
dung abgeschlossen. Am 5. Oktober 1988 habe er einen schweren Auto-
unfall gehabt und sei seither in der Arbeit eingeschränkt gewesen. Er sei
auch nach dem Autounfall immer wieder krank geworden und habe sich
verschiedenen Operationen unterziehen müssen. Bis im Jahr 1999 oder
2000 habe er dann beim Autohersteller B._______ gearbeitet, dort aber
keinen leidensgerechten Arbeitsplatz erhalten. Er sei zudem aufgefordert
worden, Fehler von Kollegen dem Chef zu melden. Er habe dies aber ab-
gelehnt, wodurch ihm als Folge der Lohn gekürzt und ihm nahegelegt
worden sei, zu kündigen. Danach habe er nicht mehr gearbeitet und von
einer monatlichen Unfallrente gelebt, welche er nach wie vor erhalte. Er
sei in Deutschland nicht krankenversichert und erhalte kein Arbeitslosen-
oder Sozialgeld. Ihm gelinge es ferner nicht, die von ihm dringend benö-
tigten Akten von der Firma B._______ und den deutschen Behörden zu
erhalten. (Angaben zu den Eltern). Am (…) sei sein (Haus), wegen Ver-
schuldung, zwangsgeräumt worden. Dazu habe ein Sondereinsatzkom-
mando das Haus gestürmt und ihn in die Psychiatrie gebracht, da sie ihm
vorgeworfen hätten, er habe vor der Räumung mit einer Bombe oder der
Tötung von Menschen gedroht. Am (…) 2014 sei er wieder aus der Psy-
chiatrie entlassen worden und habe dann bis (…) Februar 2014 bei einem
Freund gewohnt. Der deutsche Staat wolle ihn psychisch und physisch
kaputt machen. Er besitze heute nichts mehr, nur noch die Kleider, wel-
che er am Leibe trage.
Zur Stützung seiner Vorbringen legte er seinen Personalausweis, eine
Wohnsitzbestätigung, seinen Sozialversicherungsausweis sowie einen
Ordner mit zahlreichen Dokumenten – unter anderem mit einem vorläufi-
gen Kurzbrief (der Psychiatrie) in C._______ vom 7. Januar 2014 – ins
Recht.
B.
Mit Verfügung vom 6. März 2014 – gleichentags eröffnet – wies das BFM
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das Asylgesuch des Beschwerdeführers ab und ordnete die Wegweisung
aus der Schweiz sowie den Vollzug an.
C.
Der Beschwerdeführer erhob am 13. März 2014 gegen diesen Entscheid
Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht, wobei er in seiner Eingabe
– welche auf einer bekannten Beschwerdevorlage basiert – zur Hauptsa-
che die Aufhebung der angefochtenen Verfügung, die Feststellung der
Flüchtlingseigenschaft und die Gewährung von Asyl, eventualiter die
Feststellung der Unzulässigkeit, Unzumutbarkeit und Unmöglichkeit des
Wegweisungsvollzuges und die Anordnung der vorläufigen Aufnahme be-
antragte. Gleichzeitig ersuchte er um Erlass der Verfahrenskosten und
um Befreiung von der Kostenvorschusspflicht sowie um Beiordnung einer
amtlichen Rechtsvertretung, und zudem um Wiederherstellung der auf-
schiebenden Wirkung, um Anordnungen an das BFM betreffend die Nicht-
Kontaktnahme mit den Behörden seines Heimatstaates, eventualiter eine
diesbezügliche Information.
D.
Eine Kopie der vorinstanzlichen Akten traf am 14. März 2014 per Fax
beim Bundesverwaltungsgericht ein (Art. 109 Abs. 1 des Asylgesetzes
vom 26. Juni 1998 [AsylG, SR 142.31]).
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005
(VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden
gegen Verfügungen nach Art. 5 des Verwaltungsverfahrensgesetzes vom
20. Dezember 1968 (VwVG, SR 172.021). Das BFM gehört zu den Be-
hörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesver-
waltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne
von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher
zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entschei-
det in diesem Bereich in der Regel – so auch vorliegend – endgültig
(Art. 105 AsylG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom
17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]).
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1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem
BGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6
AsylG).
1.3 Die Beschwerde ist fristgerecht eingereicht. Die Beschwerdeschrift
wurde zwar lediglich in Kopie eingereicht und enthält somit keine eigen-
händige Unterschrift des Beschwerdeführers. Jedoch trägt das Zustell-
couvert an das Bundesverwaltungsgericht den handschriftlichen Na-
menszug des Beschwerdeführers. Überdies stimmt die kopierte Unter-
schrift des Beschwerdeführers prima vista mit den Unterschriften in den
Akten des BFM überein (vgl. z.B. BFM Akten A5 S. 9 oder A7 S. 10). Da-
her können die Formerfordernisse von Art. 52 Abs. 1 VwVG als erfüllt be-
trachtet werden (vgl. Entscheidungen und Mitteilungen der Schweizeri-
schen Asylrekurskommission [EMARK] 2003 Nr. 16 E. 2).
1.4 Der Beschwerdeführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilge-
nommen, ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und
hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise
Änderung. Er ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert
(Art. 105 und Art. 108 Abs. 2 AsylG, Art. 48 Abs. 1 VwVG).
2.
Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht (einschliesslich
Missbrauch und Überschreiten des Ermessens) sowie die unrichtige und
unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts gerügt
werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG).
3.
3.1 Über offensichtlich unbegründete Beschwerden wird in einzelrichterli-
cher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungs-
weise einer zweiten Richterin entschieden (Art. 111 Bst. e AsylG). Wie
nachstehend aufgezeigt, handelt es sich vorliegend um eine solche, wes-
halb der Beschwerdeentscheid nur summarisch zu begründen ist
(Art. 111a Abs. 2 AsylG).
3.2 Gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG wurde vorliegend auf die Durch-
führung eines Schriftenwechsels verzichtet.
4.
4.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grund-
sätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im
Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationali-
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tät, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer
politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder
begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden
(Art. 3 Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Ge-
fährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen,
die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken (Art. 3 Abs. 2
AsylG).
4.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen
oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die
Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für ge-
geben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentli-
chen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den
Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder ver-
fälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG).
5.
5.1 Zur Begründung der angefochtenen Verfügung führte das BFM im
Wesentlichen aus, der Bundesrat habe die Bundesrepublik Deutschland
gemäss Art. 6a Abs. 2 lit. a AsylG als sicheren Staat (Safe Country) be-
zeichnet. Diese Safe Countries zeichneten sich vor allem durch einen
umfassenden Grundrechtskatalog und ihre Rechtsstaatlichkeit aus. Der
Beschwerdeführer habe Deutschland weder wegen seiner Rasse, Religi-
on, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe noch
wegen seiner politischen Anschauung verlassen. Soweit ersichtlich sei
ihm auch kein Nachteil aufgrund eines dieser Merkmale entstanden. Vor
diesem Hintergrund erfülle er die Flüchtlingseigenschaft nicht. Es könne
aber festgehalten werden, dass das Vorbringen, der deutsche Staat wolle
ihn mittels seiner Behörden verfolgen, vertreiben und töten, sich lediglich
auf seine Ausführungen, seine Einschätzung und Wahrnehmung stütze.
Dass die deutschen Behörden in seinem Fall nicht legal und legitim im
Sinne eines Rechtsstaates gehandelt hätten, lasse sich durch nichts
Nachvollziehbares herleiten. Inwiefern er aufgrund seiner bei den einzel-
nen Behörden vorhandenen Dokumentation etwas Gegenteiliges belegen
wolle, sei ebenfalls nicht nachvollziehbar. Dieses Vorbringen sei daher
nicht asylrelevant. Selbst wenn er Opfer eines möglichen Justizirrtums
geworden wäre, wäre dies nicht asylrelevant. Die Zwangsräumung und
die Einlieferung in die Psychiatrie würden ebenso rechtsstaatlich verhält-
nismässig erscheinen, zumal er im Falle einer Zwangsräumung angeblich
eine Bomben- und Tötungsdrohung ausgesprochen habe. Dieses Vor-
bringen sei daher nicht von Asylrelevanz. Seine Furcht vor einer erneuten
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Zwangseinweisung in eine Psychiatrie sei nicht asylbeachtlich, entspre-
che doch die Rechtslage in Deutschland grundsätzlich derjenigen der
Schweiz, wonach niemand ohne sein Einverständnis zwangseingeliefert
werden könne, ausser er gefährde sich oder andere. Das Gesetz in
D._______ solle dieses Jahr angepasst werden und einen noch besseren
Schutz bieten. In seinem Fall habe er ohnehin aufgrund der Zwangsein-
weisung keine weitergehenden ernsthaften Nachteile zu erfahren oder
gar zu befürchten, sei er doch aufgrund einer positiven Einschätzung be-
reits nach wenigen Tagen aus der Psychiatrie entlassen worden. Es sei
ihm weder Eigen- oder Fremdgefährdung noch Selbstmordgefahr be-
scheinigt worden. Zudem scheine kein strafrechtliches Verfahren gegen
ihn im Gange zu sein. Dass er in Deutschland nichts mehr besitze, sei
schliesslich ebenfalls nicht asylrelevant. Immerhin bekomme er eine Ren-
te zugesprochen. Sollte diese nicht zum Leben reichen, stehe ihm der
Weg zum Sozialamt offen. Weshalb ihm dies der deutsche Staat verwei-
gern sollte, sei einerseits aus seinen Ausführungen nicht ersichtlich und
im Allgemeinen auch nicht nachvollziehbar. Seine Vorbringen hielten den
Anforderungen an die Flüchtlingseigenschaft gemäss Art. 3 AsylG nicht
stand.
5.2 Die Beschwerde beschränkte sich im Wesentlichen auf eine detaillier-
te Wiederholung der Gesuchsgründe. Ergänzend führte der Beschwerde-
führer sinngemäss aus, seine schwerkranken Eltern seien mehrfach mit
Telefonterror bedroht worden. Die Polizei habe aber nichts unternommen,
um seine Eltern zu schützen. Eine Aufforderung zum Selbstmord seitens
der deutschen Behörden, sowie das Wegsperren in eine Psychiatrie, die
Drohungen und die Zwangsenteignung würden im Sinne von Art. 3 AsylG
eine Verfolgung darstellen. Ausserdem entsprächen seine Vorbringen der
Wahrheit. Zudem verwies der Beschwerdeführer in seiner Beschwerde
auf mehrere Seiten Beweismaterial, welches bei den deutschen Behör-
den sei.
6.
Das Bundesverwaltungsgericht teilt – nach Durchsicht der Originalakten –
die Auffassung der Vorinstanz, wobei in erster Linie auf die ausführliche
und zutreffende Begründung in der angefochtenen Verfügung verwiesen
werden kann. Insbesondere ist – wie in der Verfügung richtigerweise aus-
geführt – nochmals zu unterstreichen, dass es sich bei den Vorbringen
des Beschwerdeführers nicht um eine Verfolgung aus einem der in Art. 3
AsylG genannten Gründen handelt. Ferner sind die Probleme mit dem
Arbeitgeber vor dem Jahr 1999 zum einen zu lange her, um als kausal für
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die Ausreise aus Deutschland im Jahr 2014 zu gelten und zum anderen
handelt es sich hierbei um einen Konflikt mit einem privaten Dritten, wel-
cher nur asylrelevant wäre, wenn der Staat nicht schutzfähig oder
schutzwillig wäre. Dies ist jedoch bei der Bundesrepublik Deutschland of-
fensichtlich nicht der Fall. Bezüglich der Vorfälle Anfangs 2014 ist anzu-
merken, dass es mit den Aussagen des Beschwerdeführers kaum mög-
lich ist, die Prozessgeschichte, welche zur vorgebrachten Zwangsräu-
mung und Enteignung geführt hat, genau zu eruieren. Jedoch lassen sich
aus den Ausführungen des Beschwerdeführers keinerlei Hinweise ent-
nehmen, dass die geltend gemachte Zwangsräumung mit der damit ver-
bundenen Einweisung in die Psychiatrie rechtsstaatliche Prinzipen ver-
letzt oder der Beschwerdeführer dadurch unter asylrelevanten Nachteilen
zu leiden gehabt hätte, zumal er (…) die Psychiatrie wieder freiwillig ver-
lassen konnte. Ein derartiges Handeln – insbesondere bei Anzeichen ei-
ner Bombendrohung – entspricht einer legitimen Vorgehensweise des
Staates. Das BFM hat mithin zu Recht die Flüchtlingseigenschaft verneint
und das Asylgesuch abgelehnt.
7.
7.1 Lehnt das Bundesamt das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein,
so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet
den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der
Familie (Art. 44 AsylG). Von dieser Regel wird dann abgewichen wenn die
asylsuchende Person im Besitz einer gültigen ausländerrechtlichen Auf-
enthalts- oder Niederlassungsbewilligung ist (vgl. Art. 32 Bst. a der Asyl-
verordnung 1 über Verfahrensfragen vom 11. August 1999 [AsylV1;
SR 142.311]). Die Wegweisung wird praxisgemäss auch dann nicht ver-
fügt, wenn eine asylsuchende Person grundsätzlich über einen Anspruch
auf Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung verfügt und diesbezüglich ein
Gesuch bei der zuständigen kantonalen Ausländerbehörde bereits pen-
dent ist (vgl. dazu bspw. das Urteil des Bundesverwaltungsgerichts
D-7983/2009 vom 13. Januar 2010 E. 4.1 [dritter Absatz] S. 7 f.).
7.2 Im Falle des Beschwerdeführers ist weder der eine noch der andere
Grund für den Verzicht auf die Anordnung der Wegweisung erfüllt. Es ist
in diesem Zusammenhang zwar festzustellen, dass es sich beim Be-
schwerdeführer um einen Staatsangehörigen Deutschlands und damit um
einen Bürger der Europäischen Union handelt, weshalb er nach den Be-
stimmungen des Abkommens zwischen der Schweizerischen Eidgenos-
senschaft einerseits und der Europäischen Gemeinschaft und ihren Mit-
gliedstaaten andererseits über die Freizügigkeit (Freizügigkeitsabkom-
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men [FZA], SR 0.142.112.681) grundsätzlich über das Recht auf Einreise
und Aufenthalt in der Schweiz wie auch über eine Anspruchsgrundlage für
die Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung verfügt. Dieser Umstand steht
jedoch vorliegend der Anordnung der Wegweisung nicht entgegen, da
sich der Beschwerdeführer nicht aus einem der im Freizügigkeitsabkom-
men genannten Gründe in der Schweiz aufhält, sondern soweit ersichtlich
alleine zwecks Einreichung eines Asylgesuches in die Schweiz eingereist
ist.
7.3 Somit ist die Anordnung der Wegweisung aus der Schweiz zu bestäti-
gen.
8.
8.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder
nicht möglich, so regelt das Bundesamt das Anwesenheitsverhältnis nach
den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme (Art. 44
AsylG; Art. 83 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 16. Dezember 2005 über
die Ausländerinnen und Ausländer [AuG, SR 142.20]).
Beim Geltendmachen von Wegweisungsvollzugshindernissen gilt gemäss
Praxis des Bundesverwaltungsgerichts der gleiche Beweisstandard wie
bei der Prüfung der Flüchtlingseigenschaft; das heisst, sie sind zu bewei-
sen, wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens
glaubhaft zu machen (vgl. BVGE 2011/24 E. 10.2 m.w.H.).
8.2
8.2.1 Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen
der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in
den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83
Abs. 3 AuG).
8.2.2 Die Vorinstanz wies in ihrer angefochtenen Verfügung zutreffend
darauf hin, dass das Prinzip des flüchtlingsrechtlichen Non-Refoulement
nur Personen schützt, die die Flüchtlingseigenschaft erfüllen. Da es dem
Beschwerdeführer nicht gelungen ist, eine asylrechtlich erhebliche Ge-
fährdung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, kann der in Art. 5
AsylG verankerte Grundsatz der Nichtrückschiebung im vorliegenden
Verfahren keine Anwendung finden. Eine Rückkehr des Beschwerde-
führers nach Deutschland ist demnach unter dem Aspekt von Art. 5 AsylG
rechtmässig.
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Seite 9
8.2.3 Sodann ergeben sich weder aus den Aussagen des Beschwerde-
führers noch aus den Akten Anhaltspunkte dafür, dass er für den Fall ei-
ner Ausschaffung nach Deutschland dort mit beachtlicher Wahrschein-
lichkeit einer nach Art. 3 der Konvention vom 4. November 1950 zum
Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK, SR 0.101)
oder Art. 1 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter
und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung
oder Strafe (FoK, SR 0.105) verbotenen Strafe oder Behandlung ausge-
setzt wäre. Der Vollzug der Wegweisung ist somit für zulässig zu erach-
ten.
8.3
8.3.1 Gemäss Art. 83 Abs. 4 AuG kann der Vollzug für Ausländerinnen
und Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat
aufgrund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und
medizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine konkrete Ge-
fährdung festgestellt, ist – unter Vorbehalt von Art. 83 Abs. 7 AuG – die
vorläufige Aufnahme zu gewähren.
8.3.2 Aus den Akten sind keine Gründe ersichtlich, die gegen die Zumut-
barkeit des Wegweisungsvollzugs sprechen könnten. Die gesundheitliche
Situation des Beschwerdeführers erscheint zwar durchaus bedenklich,
jedoch verfügt Deutschland über eine sehr gute medizinische Infrastruk-
tur, in welcher er sich behandeln lassen kann. Zudem erhält der Be-
schwerdeführer nach wie vor eine Unfallrente und verfügt über ein Bezie-
hungsnetz, auf welches er sich bei der Rückkehr stützen dürfen könnte.
Ferner ist es dem Beschwerdeführer unbenommen, sich an die zuständi-
gen staatlichen Behörden zu wenden, um eine Lösung der auch vom
Bundesverwaltungsgericht als schwierig erachteten Situation zu finden.
Auch hier ist im Übrigen auf die zutreffenden Ausführungen in der ange-
fochtenen Verfügung zu verweisen. Somit sprechen weder die allgemeine
Lage in Deutschland noch individuelle Gründe gegen den Vollzug der
Wegweisung. Nach dem Gesagten erweist sich der Vollzug der Wegwei-
sung als zumutbar.
8.4 Schliesslich obliegt es dem Beschwerdeführer, sich bei der zuständi-
gen Vertretung des Heimatstaates die für eine Rückkehr notwendigen
Reisedokumente zu beschaffen (vgl. Art. 8 Abs. 4 AsylG und dazu auch
BVGE 2008/34 E. 12 S. 513–515), weshalb der Vollzug der Wegweisung
auch als möglich zu bezeichnen ist (Art. 83 Abs. 2 AuG).
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Seite 10
8.5 Zusammenfassend hat die Vorinstanz den Wegweisungsvollzug zu
Recht als zulässig, zumutbar und möglich bezeichnet. Eine Anordnung
der vorläufigen Aufnahme fällt somit ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1 - 4
AuG).
9.
Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung
Bundesrecht nicht verletzt und den rechtserheblichen Sachverhalt richtig
sowie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG). Die Beschwerde ist als
offensichtlich unbegründet abzuweisen.
10.
10.1 Mit vorliegendem Entscheid in der Hauptsache wird das Gesuch um
Befreiung von der Kostenvorschusspflicht (gemäss Art. 63 Abs. 4 VwVG)
gegenstandslos, wie auch die Anträge um Anordnungen an das BFM
betreffend die Nicht-Kontaktnahme mit den Behörden des Heimatstaates,
eventualiter eine diesbezügliche Information, gegenstandslos werden.
Das Ersuchen um eine Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung
der Beschwerde war von vornherein gegenstandslos, da die aufschie-
bende Wirkung (gemäss Art. 42 AsylG) vom BFM nicht entzogen wurde.
10.2 Das Gesuch um Erlass der Verfahrenskosten und um Beiordnung
eines unentgeltlichen Rechtsbeistandes (im Sinne von Art. 65 Abs. 1 und
2 VwVG) ist im Urteilszeitpunkt abzuweisen, da sich nach vorstehenden
Erwägungen die Beschwerde von Anfang an als aussichtslos erwiesen
hat. Demzufolge sind dem Beschwerdeführer die Kosten des Verfahrens
von Fr. 600.– aufzuerlegen (vgl. Art. 63 Abs. 1 VwVG sowie Art. 1-3 des
Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen
vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]).
(Dispositiv nächste Seite)
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Seite 11
Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Das Gesuch um Erlass der Verfahrenskosten und um Beiordnung einer
amtlichen Rechtsvertretung wird abgewiesen.
3.
Die Verfahrenskosten von Fr. 600.– werden dem Beschwerdeführer auf-
erlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zu Guns-
ten der Gerichtskasse zu überweisen.
4.
Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das BFM und die zuständi-
ge kantonale Behörde.
Die Einzelrichterin: Die Gerichtsschreiberin:
Contessina Theis Anne Kneer
Versand: