B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung IV
D-1335/2019
Ur t e i l vom 2 . Ap r i l 2 0 1 9
Besetzung
Einzelrichter Jürg Marcel Tiefenthal,
mit Zustimmung von Richter Jean-Pierre Monnet,
Gerichtsschreiber Daniel Merkli.
Parteien
A.________, geboren am (…),
Tunesien,
vertreten durch lic. iur. Serif Altunakar, Rechtsberatung, (…)
Beschwerdeführer,
gegen
Staatssekretariat für Migration (SEM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand
Aberkennung der Flüchtlingseigenschaft und Aufhebung
vorläufige Aufnahme;
Verfügung des SEM vom 13. Februar 2019 / N_________
D-1335/2019
Seite 2
A.
Der Beschwerdeführer reiste am 23. Februar 2002 in die Schweiz ein und
heiratete am 31. Mai 2002 die Schweizer Bürgerin B._______, woraufhin
ihm vom Kanton C.________ eine Aufenthaltsbewilligung erteilt wurde.
Wegen erlittener Tätlichkeiten und Drohungen trennte sich B._____ im No-
vember 2003 vom Beschwerdeführer und stellte in Aussicht, nach Ablauf
der gesetzlichen Wartefrist die Scheidungsklage einzureichen. Mit Ent-
scheid vom 3. November 2005 verweigerte das Migrationsamt des Kantons
C.________ dem Beschwerdeführer die Verlängerung der Aufenthaltsbe-
willigung. Dieser Entscheid erwuchs mit Urteil des Bundesgerichts vom (…)
in Rechtskraft. Während angesetzter Ausreisefrist reichte der Beschwerde-
führer am 10. Mai 2007 ein Asylgesuch ein, worin er im Wesentlichen gel-
tend machte, wegen der zwischenzeitlich in der Schweiz erfolgten Konver-
tierung zum Christentum in seinem Heimatstaat Tunesien behelligt zu wer-
den.
B.
Mit Entscheid vom 10. Juli 2007 lehnte das damals zuständige BFM (Bun-
desamt für Migration) das Asylgesuch des Beschwerdeführers vom 10. Mai
2007 wegen Unglaubhaftigkeit der Vorbringen ab, ordnete dessen Weg-
weisung aus der Schweiz an und erachtete den Vollzug als zulässig, zu-
mutbar und möglich.
C.
Nach erneuter Heirat mit einer Schweizer Bürgerin zog der Beschwerde-
führer eine gegen diesen Entscheid erhobene Beschwerde beim Bundes-
verwaltungsgericht zurück, woraufhin das Gericht diese mit Abschrei-
bungsentscheid vom 13. Mai 2009 als gegenstandslos geworden ab-
schrieb.
D.
In seinem zweiten Asylgesuch vom 14. Februar 2012 machte der Be-
schwerdeführer geltend, nach dem Machtwechsel in Tunesien als Konvertit
gefährdet zu sein.
E.
Mit Entscheid vom 26. April 2013 stellte das SEM fest, der Beschwerdefüh-
rer erfülle wegen subjektiver Nachfluchtgründe die Flüchtlingseigenschaft,
lehnte indessen dessen Asylgesuch ab und ordnete die Wegweisung an.
Gleichzeitig wurde der Beschwerdeführer wegen Unzulässigkeit des Weg-
weisungsvollzugs vorläufig in der Schweiz aufgenommen.
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Seite 3
F.
Aufgrund von Stempeleinträgen im Reiseausweis des Beschwerdeführers
(...) gewährte das SEM diesem mit Schreiben vom 19. April 2018 das
rechtliche Gehör zum Aufenthalt in seinem Heimatstaat vom 8. Dezember
2013 bis am 23. Februar 2014 und der daraus resultierenden allfälligen
Aberkennung der Flüchtlingseigenschaft.
G.
In seiner Stellungnahme vom 4. Mai 2018 teilte der Rechtsvertreter des
Beschwerdeführers mit, sein Mandant sei nach Tunesien gereist, um seine
kranke Mutter zu besuchen. Im Weiteren habe er während seines Aufent-
haltes Schwierigkeiten mit seinem Bruder gehabt (Diskussionen, Be-
schimpfungen).
H.
Nach Aufforderung des SEM vom 9. Mai 2018, nähere Angaben zum Ge-
sundheitszustands der Mutter zu machen und entsprechende Beweismittel
einzureichen, machte der Beschwerdeführer mit Schreiben vom 11. Juni
2018 geltend, seine Mutter sei aufgrund verschiedener Krankheiten wie
Bluthockdruck, Diabetes, Nierensteinen und Depressionen mehrere Male
hospitalisiert worden.
I.
Mit Eingabe vom 13. Juni 2018 wurde eine entsprechende ärztliche Bestä-
tigung in Kopie nachgereicht.
J.
Am 13. Januar 2019 wurde der Beschwerdeführer auf dem Flughafen
D._______ kontrolliert, wobei festgestellt wurde, dass der Beschwerdefüh-
rer über einen am 31. Dezember 2018 ausgestellten und bis am 30. De-
zember 2023 gültigen tunesischen Reisepass verfügt (…). Im Weiteren
wurde die Boarding Card für den Flug E.______ nach D._______ vom (…)
sichergestellt.
K.
Mit Entscheid vom 13. Februar 2019 (Eröffnung am 15. Februar 2019) ab-
erkannte das SEM die Flüchtlingseigenschaft des Beschwerdeführers, hob
die vorläufige Aufnahme auf und ordnete die Wegweisung aus der Schweiz
an.
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Seite 4
L.
Mit Eingabe seines Rechtsvertreters vom 18. März 2019 erhob der Be-
schwerdeführer gegen diesen Entscheid Beschwerde. Es wurde beantragt,
die angefochtene Verfügung sei aufzuheben und die Flüchtlingseigen-
schaft des Beschwerdeführers aufrechtzuerhalten. In prozessualer Hin-
sicht wurde um Verzicht auf das Erheben eines Kostenvorschusses er-
sucht.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Das Bundesverwaltungsgericht beurteilt gestützt auf Art. 31 VGG Be-
schwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG, welche von einer Vo-
rinstanz im Sinne von Art. 33 VGG erlassen wurden, sofern keine das
Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG vorliegt.
Demnach ist das Bundesverwaltungsgericht zuständig für die Beurteilung
von Beschwerden gegen Entscheide des SEM, welche in Anwendung des
AsylG ergangen sind, und entscheidet in diesem Bereich in der Regel –
und so auch vorliegend – endgültig (Art. 105 AsylG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1
BGG).
1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG,
soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG).
1.3 Für das vorliegende Verfahren gilt das bisherige Recht (vgl. Abs. 1 der
Übergangsbestimmungen zur Änderung des AsylG vom 25. September
2015).
1.4 Der Beschwerdeführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenom-
men, ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein
schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Ände-
rung. Er ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105
AsylG und Art. 48 Abs. 1 VwVG). Auf die frist- und formgerecht eingereichte
Beschwerde ist einzutreten (aArt. 108 Abs. 1 AsylG und Art. 52 Abs. 1
VwVG).
2.
Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen
richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG, im Bereich des Aus-
länderrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5).
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Seite 5
3.
Die Beschwerde erweist sich als offensichtlich unbegründet und ist im Ver-
fahren einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten
Richters beziehungsweise einer zweiten Richterin (Art. 111 Bst. e AsylG)
ohne Weiterungen und mit summarischer Begründung zu behandeln
(Art. 111a Abs. 2 AsylG).
In Anwendung von Art. 111 Abs. 1 AsylG wurde auf die Durchführung eines
Schriftenwechsels verzichtet.
4.
Art. 63 AsylG regelt die Aberkennung der Flüchtlingseigenschaft und den
Widerruf des Asyls. Gemäss Art. 63 Abs. 1 Bst. b AsylG wird die Flücht-
lingseigenschaft aberkannt und das Asyl widerrufen, wenn Gründe nach
Art. 1 Bst. C Ziff. 1-6 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechts-
stellung der Flüchtlinge (FK, SR 0.142.30) vorliegen. Art. 1 Bst. C FK bein-
haltet Beendigungsklauseln betreffend den Flüchtlingsstatus. Namentlich
fällt eine Person unter anderem nicht mehr unter die Bestimmungen der
FK und endet ihr Flüchtlingsstatus, wenn sie sich freiwillig wieder unter den
Schutz des Landes, dessen Staatsangehörigkeit sie besitzt, gestellt hat
(Art. 1 Bst. C Ziff. 1 FK).
5.
5.1 Das SEM führte zur Begründung der Aberkennung der Flüchtlingsei-
genschaft im Wesentlichen aus, der Beschwerdeführer sei nachweislich für
eine Dauer von rund zwei Monaten auf dem Luftweg nach Tunesien gereist
und habe dabei ein als verloren gemeldetes schweizerisches Reisedoku-
ment verwendet. Aus den Stellungnahmen des Beschwerdeführers gehe
hervor, dass er die Heimatreise freiwillig – angeblich zwecks Besuch seiner
kranken Mutter – unternommen habe. Im Weiteren sei angesichts der le-
galen Ein- und Ausreise und seiner langen Aufenthaltsdauer ersichtlich,
dass er sich bewusst unter den Schutz des Heimatstaates gestellt habe.
Diesen Schutz habe er effektiv auch erhalten (legale Ein- und Ausreise,
keine Schwierigkeiten mit den Behörden aktenkundig). Die behaupteten
Schwierigkeiten mit seinem Bruder würden an dieser Einschätzung nichts
ändern, hätten allfällige Verfolger doch mehr als genügend Zeit gehabt,
dem Beschwerdeführer habhaft zu werden. Die angebliche Hospitalisie-
rung der Mutter habe der Beschwerdeführer einzig durch eine Kopie einer
ärztlichen Bestätigung zu belegen versucht. Ohnehin sei gemäss Recht-
sprechung in casu auch im Fall einer Erkrankung seiner Mutter von einer
absichtlichen Unterschutzstellung auszugehen (vgl. Entscheidungen und
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Seite 6
Mitteilungen der vormaligen Schweizerischen Asylrekurskommission [E-
MARK] 1996/12 E. 6), zumal eine unmittelbare Notwendigkeit, die angeb-
lich kranke Mutter zu besuchen, aufgrund der genannten Diagnose (Dia-
betes, Bluthochdruck) nicht vorgelegen habe.
Die Voraussetzungen für die Aberkennung der Flüchtlingseigenschaft
seien damit erfüllt. Dadurch unterstehe der Beschwerdeführer nicht mehr
der Flüchtlingskonvention und der ursprüngliche Grund für die Anordnung
der vorläufigen Aufnahme (Unzulässigkeit) sei entfallen. Eine aktuelle Prü-
fung der Wegweisungsvollzugshindernisse ergebe, dass der Vollzug der
Wegweisung nach Tunesien zulässig, zumutbar und möglich sei. Schliess-
lich sei die Aufhebung der vorläufigen Aufnahme im vorliegenden Fall auch
verhältnismässig. Der Beschwerdeführer befinde sich unter verschiedenen
Aufenthaltstiteln seit 2002 in der Schweiz, ohne indessen überdurch-
schnittlich integriert zu sein. Er gehe aktuell keinem Arbeitserwerb nach
(die im Schreiben vom 4. Mai 2018 erwähnte, vom Beschwerdeführer be-
triebene Shisha-Bar sei inzwischen behördlich geschlossen worden) und
verfüge nicht über enge familiäre Bindungen (zwei geschiedene Ehen).
Insbesondere die jüngste aktenkundige Heimreise vom Januar 2019 be-
lege, dass die Verbindungen zum Heimatstaat weiterhin bestünden. Dem-
gegenüber sei von einem hohen öffentlichen Interesse am Vollzug der
Wegweisung auszugehen.
5.2 In der Beschwerde wird im Wesentlichen geltend gemacht, die Reise
des Beschwerdeführers in seinen Heimatstaat sei zwar freiwillig, aber we-
gen seiner kranken Mutter und seines psychisch labilen Zustands erfolgt.
Der Beschwerdeführer habe nie die Absicht gehabt, sich erneut unter den
Schutz seines Heimatstaates zu begeben, sondern habe während seines
Aufenthaltes in ständiger Angst gelebt, wegen der Konversion zum Chris-
tentum durch radikale Moslems ermordet zu werden. Diese Gefahr sei in
der Zwischenzeit durch die Rückkehr von tausenden von Dschihadisten
grösser geworden und der Heimatstaat sei nicht in der Lage, den Be-
schwerdeführer zu schützen. Aufgrund der zweimaligen Reise nach Tune-
sien für kurze Zeit sei nicht von einer tatsächlichen Schutzgewährung des
Heimatstaates auszugehen.
6.
6.1 Nachfolgend ist zu prüfen, ob das SEM die Flüchtlingseigenschaft des
Beschwerdeführers zu Recht gestützt auf Art. 63 Abs. 1 Bst. b AsylG in
Verbindung mit Art. 1 C Ziff. 1 FK aberkannt und die ihm am 26. April 2013
gewährte vorläufige Aufnahme aufgehoben hat.
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Seite 7
6.2 In materieller Hinsicht gilt es vorauszuschicken, dass bei Heimatreisen
ein restriktiver Massstab zu gelten hat und die Rückreise somit ein starkes
Indiz dafür darstellt, dass die frühere Verfolgungsgefahr nicht mehr besteht
(vgl. BVGE 2010/17 E. 5.1.2).
6.3 Unbestritten ist, dass sich der Beschwerdeführer vom (…) bis am (…)
in Tunesien aufgehalten hat und am 13. Januar 2019 mit einem gültigen
tunesischen Reisepass auf dem Flugweg von D._______ nach B.______
reiste.
6.4 Art. 1 C Ziff. 1 FK kommt zur Anwendung, wenn sich der Flüchtling
freiwillig unter den Schutz seines Heimatstaats gestellt hat. Praxisgemäss
wird das Kriterium der freiwilligen Unterschutzstellung dann bejaht, wenn
kumulativ die folgenden drei Voraussetzungen erfüllt sind: Die Kontaktauf-
nahme des Flüchtlings mit dem Heimatstaat muss freiwillig und ohne Ein-
wirkung äusseren Zwangs erfolgt sein, die betroffene Person muss in der
Absicht gehandelt haben, sich dem Schutz des Heimatlandes zu unterstel-
len, und diese Schutzgewährung muss schliesslich tatsächlich erfolgt sein
(vgl. BVGE 2010/17 E. 5.1.1 S. 202). Grundsätzlich stellt der Umstand,
dass sich jemand zurück in den Verfolgerstaat begibt, ein starkes Indiz da-
für dar, dass die frühere Verfolgungssituation oder die Furcht vor Verfol-
gung nicht mehr besteht. Trotzdem darf die Aberkennung der Flüchtlings-
eigenschaft erst dann ausgesprochen werden, wenn die erwähnten Vo-
raussetzungen in ihrer Gesamtheit erfüllt sind.
6.5 Als Grundvoraussetzung für die Aberkennung der Flüchtlingseigen-
schaft ist somit vorab das Kriterium der freiwilligen Kontaktaufnahme mit
dem Heimatland zu prüfen.
Diesbezüglich wurde seitens des Beschwerdeführers geltend gemacht, er
habe seine kranke Mutter besuchen wollen. Hierzu ist in Bestätigung der
vorinstanzlichen Ausführungen festzuhalten, dass aufgrund des lediglich in
Kopie vorliegenden ärztlichen Bestätigungsschreibens das Vorliegen der
angegebenen gesundheitlichen Schwierigkeiten (Diabetes, Bluthockdruck)
nicht zweifelsfrei feststeht, diese indessen ohnehin nicht eine derart pre-
käre Gesundheitssituation darstellen, dass eine unmittelbare Notwendig-
keit eines Besuches bestanden hätte. Auch allfällige psychische Schwie-
rigkeiten des Beschwerdeführers, welche in der Beschwerde weder näher
bezeichnet noch belegt werden, ändern nichts daran, dass der Beschwer-
deführer freiwillig in sein Heimatland zurückgekehrt ist.
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Seite 8
6.6 In Sinne einer zweiten Voraussetzung muss die (freiwillige) Kontaktauf-
nahme mit dem Heimatstaat sodann mit der Absicht erfolgt sein, sich unter
den Schutz des Heimatstaats zu stellen. Diese Absicht (im Sinne der be-
absichtigten Unterschutzstellung) wird in der Regel schon dann bejaht,
wenn die Schutzgewährung durch den Heimatstaat in Kauf genommen
wird. Bei der Beurteilung, ob im Falle von Reisen ins Heimatland dieses
Kriterium erfüllt ist, kommt es auch auf die Motive für die Heimatreise an.
Einfache Urlaubs- und Vergnügungsreisen werden eher auf eine Inkauf-
nahme einer Unterschutzstellung schliessen lassen als Reisen aus Grün-
den, welche, ohne gleich die Freiwilligkeit auszuschliessen, immerhin ein
gewisses Mass an psychischem Druck zur Heimatreise ausüben (vgl.
BVGE 2010/17 E. 5.2.3 S. 203 mit Verweis auf EMARK 1996 Nr. 12 E. 8b
S. 103). Der Umstand, ob der Flüchtling heimlich oder offiziell, mit oder
ohne Reisepapiere des Heimatstaates, in sein Heimatland gereist ist, lässt
ebenfalls Schlüsse bezüglich der Absicht erneuter Unterschutzstellung zu
(vgl. EMARK 1996 Nr. 7 E. 8b S. 61): Wer beispielsweise heimlich eine
Reise unternimmt, das Heimatland unter Umgehung der Grenzkontrollen
betritt und sich während des Aufenthalts weitgehend versteckt hält, zeigt
durch dieses Verhalten, dass er Kontakte mit Organen des Staates vermei-
den will, eine Unterschutzstellung also gerade nicht in Kauf nimmt (vgl.
EMARK 1996 Nr. 12 E. 8b S. 103 m.w.H.). Wie vorstehend ausgeführt,
stand der Beschwerdeführer nicht unter einem relevanten psychischen
Druck, sich erneut unter den Schutz seines Heimatlandes zu begeben. Auf-
grund der Aktenlage steht zudem fest, dass er keineswegs heimlich oder
nur mit besonderen Vorsichtsmassnahmen nach Tunesien, sondern viel-
mehr zweimal auf legalem Weg einreiste, im Januar 2019 gar mit einem
gültigen tunesischen Reisepass. Insbesondere aufgrund der Passausstel-
lung ist die Absicht der Unterschutzstellung ohne weiteres zu bejahen.
6.7 Schliesslich setzt der Tatbestand der freiwilligen Unterschutzstellung
voraus, dass die Schutzgewährung effektiv erfolgt sein muss. Dieses Kri-
terium ist erfüllt, wenn objektive Anhaltspunkte dafür bestehen, dass die
betreffende Person tatsächlich nicht mehr gefährdet ist. Solche Anhalts-
punkte können vorwiegend in entsprechenden Handlungen des Heimat-
staates gesehen werden (vgl. BVGE 2010/17 E. 5.3 S. 204, m.w.H.). An-
gesichts dessen, dass der Beschwerdeführer offiziell und ohne Schwierig-
keiten nach Tunesien ein- und wieder ausreisen konnte und sich unbehel-
ligt zwei Monate dort aufhielt, bestehen keine konkreten Anhaltspunkte für
eine begründete Furcht vor künftiger unmittelbarer oder mittelbarer Verfol-
gung. An dieser Einschätzung vermögen die allgemeinen Hinweise auf
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Seite 9
mögliche Behelligungen durch Drittpersonen und allenfalls fehlender
Schutzfähigkeit der tunesischen Behörden nichts zu ändern.
6.8 Zusammenfassend ist festzustellen, dass im vorliegenden Fall sämtli-
che in Art. 1 C Ziff. 1 FK respektive Art. 63 Abs. 1 Bst. b AsylG statuierten
Voraussetzungen für eine Aberkennung der Flüchtlingseigenschaft erfüllt
sind. Das SEM hat dem Beschwerdeführer die Flüchtlingseigenschaft dem-
nach zu Recht aberkannt.
7.
7.1 Das SEM hebt die vorläufige Aufnahme auf und ordnet den Vollzug der
Wegweisung an, wenn die Voraussetzungen für die vorläufige Aufnahme
nicht mehr gegeben sind (Art. 84 Abs. 2 des Bundesgesetzes über die Aus-
länderinnen und Ausländer und über die Integration [AIG, SR 142.20]). Die
Voraussetzungen sind nicht mehr gegeben, wenn der Vollzug der rechts-
kräftig angeordneten Wegweisung zulässig (Art. 83 Abs. 3 AIG) und es der
ausländischen Person möglich (Art. 83 Abs. 2 AIG) und zumutbar (Art. 83
Abs. 4 AIG) ist, sich rechtmässig in ihren Heimat-, in den Herkunfts- oder
in einen Drittstaat zu begeben. Wegweisungsvollzugshindernisse sind zu
beweisen, wenn der strikte Beweis möglich ist, andernfalls wenigstens
glaubhaft zu machen (vgl. BVGE 2011/24 E. 10.2 m.w.H.).
7.2 Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen
der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den
Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3
AIG). So darf keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land
gezwungen werden, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem
Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft,
zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1
AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 FK). Gemäss Art. 25 Abs. 3 BV, Art. 3 des
Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grau-
same, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK,
SR 0.105) und der Praxis zu Art. 3 EMRK darf niemand der Folter oder
unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen
werden.
7.2.1 Das Prinzip des flüchtlingsrechtlichen Non-Refoulement schützt nur
Personen, welche die Flüchtlingseigenschaft erfüllen. Da das SEM die
Flüchtlingseigenschaft des Beschwerdeführers zu Recht aberkannt hat
(vgl. die vorstehenden Ausführungen), kann der in Art. 5 AsylG verankerte
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Seite 10
Grundsatz der Nichtrückschiebung im vorliegenden Verfahren keine An-
wendung finden. Eine Rückkehr des Beschwerdeführers nach Tunesien ist
demnach unter dem Aspekt von Art. 5 AsylG rechtmässig.
Den Akten sind aufgrund der vorstehenden Erwägungen zur Frage der Ab-
erkennung der Flüchtlingseigenschaft auch keine Anhaltspunkte dafür zu
entnehmen, dass der Beschwerdeführer bei einer erneuten Rückkehr nach
Tunesien dort mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit einer nach Art. 3 EMRK
oder Art. 1 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter
und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung
oder Strafe (FoK, SR 0.105) verbotenen Strafe oder Behandlung ausge-
setzt wäre. Auch die allgemeine Menschenrechtssituation im Heimatstaat
lässt den Wegweisungsvollzug zum heutigen Zeitpunkt nicht als unzulässig
erscheinen. Der Vollzug erweist sich demnach als zulässig.
7.2.2 Nach dem Gesagten ist der Vollzug der Wegweisung sowohl im Sinne
der asyl- als auch der völkerrechtlichen Bestimmungen zulässig.
7.4 Gemäss Art. 83 Abs. 4 AIG kann der Vollzug für Ausländerinnen und
Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat auf-
grund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und me-
dizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine konkrete Gefährdung
festgestellt, ist – unter Vorbehalt von Art. 83 Abs. 7 AIG – die vorläufige
Aufnahme zu gewähren.
Weder die allgemeine Situation im Heimatstaat des Beschwerdeführers,
welche nicht von einer landesweiten Situation von Krieg, Bürgerkrieg oder
allgemeiner Gewalt geprägt ist, noch individuelle Gründe sprechen gegen
die Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs des relativ jungen und gesun-
den Beschwerdeführers.
7.5 Die Möglichkeit des Vollzugs der Wegweisung (Art. 8 Abs. 4 AsylG) ist
vorliegend ohne weiteres zu bejahen, zumal der Beschwerdeführer über
einen gültigen eritreischen Reisepass verfügt.
7.6 Nachdem gestützt auf die vorstehenden Ausführungen der Wegwei-
sungsvollzug des Beschwerdeführers nach Tunesien im heutigen Zeitpunkt
als zulässig, zumutbar und möglich zu bezeichnen ist, hat das SEM die
ursprünglich wegen Unzulässigkeit des Vollzugs angeordnete vorläufige
Aufnahme grundsätzlich zu Recht aufgehoben.
D-1335/2019
Seite 11
8.
Schliesslich bleibt zu prüfen, ob die Aberkennung der Flüchtlingseigen-
schaft und die Aufhebung der vorläufigen Aufnahme im vorliegenden Fall
als verhältnismässig erachtet werden können (vgl. dazu Art. 96 Abs. 1 AIG).
Grundsätzlich besteht ein erhebliches öffentliches Interesse daran, dass
Personen, welche die Voraussetzungen der Flüchtlingseigenschaft nicht
erfüllen und bei denen auch das Vorliegen von anderweitigen Wegwei-
sungsvollzugshindernissen verneint wird, das Land verlassen, sofern sie
nicht über einen anderweitigen (ausländerrechtlichen) Aufenthaltstitel ver-
fügen. Dabei spielt nicht nur das Interesse der Migrationsregulierung eine
Rolle, sondern beispielsweise auch das Rechtsgleichheitsgebot. Die Aber-
kennung der Flüchtlingseigenschaft ist im vorliegenden Fall verbunden mit
einer Aufhebung der vorläufigen Aufnahme, was faktisch bedeutet, dass
der Beschwerdeführer sein Anwesenheitsrecht in der Schweiz verliert. Sein
auf den ersten Blick gewichtiges Interesse an einem weiteren Verbleib in
der Schweiz muss indessen relativiert werden. Gestützt auf die vorstehen-
den Erwägungen ist zunächst festzustellen, dass der Beschwerdeführer
die Aberkennung der Flüchtlingseigenschaft selbst verschuldet hat. Im
Weiteren kann in seinem Fall trotz langjähriger Anwesenheit in der Schweiz
nicht von einer besonders starken Integration ausgegangen werden. Der
Beschwerdeführer geht gemäss dem mit der Beschwerde eingereichten
Arbeitsvertrag in Kopie erst seit dem 1. März 2019 wieder einem Arbeitser-
werb nach und verfügt nicht über enge familiäre Bindungen (zwei geschie-
dene Ehen). Im Übrigen hat der Beschwerdeführer die Möglichkeit, die be-
stehenden ausländerrechtlichen Optionen auszuschöpfen, um gegebe-
nenfalls ein Aufenthaltsrecht in der Schweiz zu erlangen. Im Rahmen die-
ses ausländerrechtlichen Verfahrens würden namentlich die Integration
und die familiären Verhältnisse erneut geprüft werden. Die vorliegend zu
beurteilende Aberkennung der Flüchtlingseigenschaft verbunden mit der
Aufhebung der vorläufigen Aufnahme stellt nach dem Gesagten keine un-
verhältnismässige Härte dar.
9.
Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung
Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig so-
wie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG) und – soweit diesbezüglich
überprüfbar – angemessen ist. Die Beschwerde ist abzuweisen.
10.
Mit dem Ergehen des vorliegenden Urteils wird das Gesuch um Verzicht
auf das Erheben eines Kostenvorschusses gegenstandslos.
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Seite 12
11.
Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten in der Höhe von
Fr. 750.– dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG und
Art. 1–3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Ent-
schädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]).
(Dispositiv nächste Seite)
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Seite 13
Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Die Verfahrenskosten von Fr. 750.– werden dem Beschwerdeführer aufer-
legt.
3.
Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die kantonale
Migrationsbehörde.
Der Einzelrichter: Der Gerichtsschreiber:
Jürg Marcel Tiefenthal Daniel Merkli
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