B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung IV
D-1336/2016
Ur t e i l vom 1 9 . J u n i 2 0 1 7
Besetzung
Richter Thomas Wespi (Vorsitz),
Richter Walter Lang, Richter Yanick Felley,
Gerichtsschreiber Daniel Widmer.
Parteien
A._______, geboren am (…),
Kosovo,
vertreten durch lic. iur. Peter Frei, Rechtsanwalt,
Advokaturbüro Kernstrasse,
Beschwerdeführer,
gegen
Staatssekretariat für Migration (SEM,
zuvor Bundesamt für Migration, BFM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand
Asyl und Wegweisung
(Beschwerde gegen Wiedererwägungsentscheid);
Verfügung des SEM vom 16. Februar 2016 / N (…).
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Sachverhalt:
I.
A.
Der aus der Region B._______/Kosovo stammende, der Volksgruppe der
Gorani angehörende Beschwerdeführer suchte zusammen mit seinem Va-
ter, C._______, und seiner minderjährigen Schwester, D._______ (beide
D-1331/2016 bzw. N […]) sowie seiner Mutter, E._______
(D-1340/2016 bzw. N […]), am 8. Dezember 2013 in der Schweiz um Asyl
nach. Er brachte im Wesentlichen vor, er habe seinen Heimatstaat wegen
der dortigen Unsicherheit verlassen. Sein bei der Polizei tätiger Vater sei
einmal verletzt von der Arbeit nach Hause gekommen und habe Drohbriefe
und Drohanrufe erhalten. Er wisse nichts Genaueres über die Probleme
seines Vaters. Diese seien aber der Grund, warum er schliesslich zusam-
men mit seinen drei erwähnten Familienangehörigen ausgereist sei. Auch
habe er sich wegen der Albaner nicht frei bewegen können. In der Stadt
B._______ sei er von unbekannten Personen beschimpft und beleidigt
worden. Auf dem Schulweg sei er von einer Gruppe von Albanern behelligt
worden, wenn er sich nicht in Begleitung von Freunden befunden habe.
Letztmals sei er im (…) 2013 auf dem Heimweg vom (…) in B._______
attackiert worden, wobei ihm ein Albaner gesagt habe, er solle das Land
verlassen, und ihn mit dem Tod bedroht habe. Er sei deswegen nie zur
Polizei gegangen, weil nur Albaner für diese arbeiten würden.
B.
Mit Verfügung vom 27. Dezember 2013 stellte das BFM fest, dass der Be-
schwerdeführer die Flüchtlingseigenschaft nicht erfülle, lehnte das Asylge-
such ab und ordnete die Wegweisung aus der Schweiz sowie den Weg-
weisungsvollzug an. Zur Begründung wurde im Wesentlichen ausgeführt,
die Verfolgungsvorbringen genügten den Anforderungen an die Flücht-
lingseigenschaft nicht. Da vom Vorhandensein eines adäquaten Schutzes
durch den Heimatstaat auszugehen sei, seien die geltend gemachten
Übergriffe nicht asylrelevant. Ausserdem seien die Vorbringen des Vaters
des Beschwerdeführers vom BFM als nicht asylrelevant und unglaubhaft
beurteilt worden, weshalb die Bezugnahme darauf hinfällig sei. Der Vollzug
der Wegweisung sei zulässig, zumutbar und möglich. Insbesondere sei die
Zumutbarkeit auch unter Berücksichtigung der ethnischen Zugehörigkeit
des Beschwerdeführers zu bejahen. Mit separater Verfügung desselben
Datums wurden die Asylgesuche der Eltern und der minderjährigen
Schwester des Beschwerdeführers ebenfalls abgelehnt.
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Seite 3
C.
Auf die gegen diese Verfügung am 6. Januar 2014 erhobene Beschwerde
trat das Bundesverwaltungsgericht mit Urteil D-81/2014 vom 22. Januar
2014 mangels Nachreichung einer Beschwerdeverbesserung nicht ein. Ein
identischer Nichteintretensentscheid erging am selben Tag bezüglich der
Eltern und der minderjährigen Schwester des Beschwerdeführers (vgl.
D-93/2014).
II.
D.
D.a Mit Eingabe vom 13. Februar 2014 stellte der Rechtsvertreter für den
Beschwerdeführer und dessen drei erwähnten Familienangehörigen beim
BFM ein neues Asylgesuch. Dabei beantragte er in der Hauptsache die
Gewährung von Asyl, eventualiter die Feststellung der Unzumutbarkeit des
Wegweisungsvollzugs. Zur Begründung wurde auf die Vorbringen des Va-
ters des Beschwerdeführers Bezug genommen.
D.b Mit Verfügung vom 24. Februar 2014 qualifizierte das BFM die Eingabe
vom 13. Februar 2014 als Wiedererwägungsgesuch, wies dieses ab und
stellte fest, die Verfügung vom 27. Dezember 2013 sei rechtskräftig und
vollstreckbar. Im Weiteren erhob es eine Gebühr und hielt fest, einer allfäl-
ligen Beschwerde komme keine aufschiebende Wirkung zu. Zur Begrün-
dung wurde im Wesentlichen ausgeführt, die geltend gemachten Tatsa-
chen und Beweismittel bezögen sich ausnahmslos auf den Vater des Be-
schwerdeführers. Ein Hinweis auf Reflexverfolgung sei ihnen nicht zu ent-
nehmen. Sie seien mithin nicht erheblich im Sinne von Art. 66 Abs. 2 Bst. a
VwVG und der diesbezüglichen Rechtsprechung. Im Übrigen könnten auch
die vom Vater (sowie der Mutter und der minderjährigen Schwester) des
Beschwerdeführers geltend gemachten Gründe weder als neu noch als er-
heblich qualifiziert werden, wie in der diesen Familienangehörigen separat
eröffneten Verfügung ausgeführt werde. Das Wiederwägungsgesuch die-
ser drei Familienangehörigen des Beschwerdeführers wurde mit separater
Verfügung gleichen Datums abgewiesen.
D.c Mit Schreiben vom 24. Februar 2014 an das BFM machte der Be-
schwerdeführer mittels seines Rechtsvertreters neue Erkenntnisse geltend
und reichte diesbezüglich zur Untermauerung einen psychotraumatologi-
schen Bericht vom 18. Februar 2014 betreffend seinen Vater sowie einen
solchen vom 19. Februar 2014 betreffend seine Mutter ein, wobei er darum
ersuchte, die Verfahren der beiden Elternteile je separat zu behandeln.
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D.d Mit je einer Verfügung vom 28. Februar 2014 hob das BFM seine bei-
den Entscheide vom 24. Februar 2014 auf, nahm die Wiedererwägungs-
verfahren wieder auf und hob die Gebührenverfügung auf.
D.e Mit Verfügung vom 16. Februar 2016 – eröffnet am 18. Februar 2016
– wies das SEM das Wiedererwägungsgesuch vom 13. Februar 2014 ab
und stellte fest, die Verfügung vom 27. Februar 2013 sei rechtskräftig und
vollstreckbar. Im Weiteren erhob es eine Gebühr und hielt fest, einer allfäl-
ligen Beschwerde komme keine aufschiebende Wirkung zu. Mit je einer
Verfügung selben Datums wurden die Wiedererwägungsgesuche von
C._______ und D._______ sowie von E._______ abgewiesen.
E.
Mit Eingabe vom 2. März 2016 erhob der Beschwerdeführer mittels seines
Rechtsvertreters Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht. Er bean-
tragte dabei, die Verfügung der Vorinstanz sei aufzuheben. Er sei als
Flüchtling anzuerkennen und es sei ihm Asyl zu gewähren. Der Be-
schwerde sei die aufschiebenden Wirkung zu erteilen und der Ausländer-
behörde des Kantons F._______ seien für die Dauer des Beschwerdever-
fahrens sämtliche Vollzugsmassnahmen zu untersagen. Dem Beschwer-
deführer sei die unentgeltliche Rechtspflege zu bewilligen und es sei ihm
in der Person seines Rechtsvertreters ein unentgeltlicher Rechtsbeistand
beizugeben. Zudem wurde die gleichzeitige Einreichung von zwei Be-
schwerden für die drei weiteren Familienangehörigen in Aussicht gestellt
und um Koordination und gleichzeitigen Abschluss der drei Beschwerde-
verfahren ersucht. Auf die Begründung wird, soweit für den Entscheid we-
sentlich, in den Erwägungen eingegangen.
F.
Am 7. März 2016 setzte das Gericht den Vollzug der Wegweisung per so-
fort einstweilen aus.
G.
Mit Schreiben vom 8. März 20116 reichte der Beschwerdeführer eine Not-
hilfebestätigung sowie ein aktuelles Zwischenzeugnis seines Lehrmeisters
ein.
H.
Mit Eingabe vom 10. März 2016 ergänzte der Beschwerdeführer seine Be-
schwerde. Auf die Begründung wird, soweit für den Entscheid wesentlich,
in den Erwägungen eingegangen.
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Seite 5
I.
Mit Eingaben vom 15., 21. und 26. März 2016, 8. April 2016, 27. Juni 2016
und 3. April 2017 reichte der Beschwerdeführer verschiedene Beweismittel
ein, auf welche, sofern entscheidwesentlich, in den nachfolgenden Erwä-
gungen eingegangen wird.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Be-
schwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den
Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesver-
waltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne
von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Nachdem gemäss Lehre und Praxis Wie-
dererwägungsentscheide grundsätzlich wie die ursprüngliche Verfügung
auf dem ordentlichen Rechtsmittelweg weitergezogen werden können, ist
das Bundesverwaltungsgericht für die Beurteilung der vorliegenden Be-
schwerde zuständig. Es entscheidet auf dem Gebiet des Asyls – in der Re-
gel und auch vorliegend – endgültig (Art. 105 AsylG [SR 142.31]; Art. 83
Bst. d Ziff. 1 BGG).
1.2 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht. Der Beschwer-
deführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die
angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges In-
teresse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Er ist daher zur
Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und 108 Abs. 1 AsylG;
Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzu-
treten.
2.
Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen
richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG, im Bereich des Aus-
länderrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5).
3.
Gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG wurde vorliegend auf die Durchführung
eines Schriftenwechsels verzichtet.
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Seite 6
4.
Das mit Eingabe vom 8. März 2016 gestellte Gesuch um Mitteilung des
Spruchkörpers erweist sich mit vorliegendem Urteil als gegenstandslos.
5.
5.1 Das Wiedererwägungsverfahren ist seit dem Inkrafttreten der Ände-
rung des Asylgesetzes vom 14. Dezember 2012 am 1. Februar 2014 im
Asylrecht spezialgesetzlich geregelt (vgl. Art. 111b ff. AsylG). Ein entspre-
chendes Gesuch ist dem SEM innert 30 Tagen nach Entdeckung des Wie-
dererwägungsgrundes schriftlich und begründet einzureichen; im Übrigen
richtet sich das Verfahren nach den revisionsrechtlichen Bestimmungen
von Art. 66–68 VwVG (Art. 111b Abs. 1 AsylG).
5.2 In seiner praktisch relevantesten Form bezweckt das Wiedererwä-
gungsgesuch die Anpassung einer ursprünglich fehlerfreien Verfügung an
eine nachträglich eingetretene erhebliche Veränderung der Sachlage (vgl.
BVGE 2014/39 E. 4.5 m.w.H.). Falls die abzuändernde Verfügung unange-
fochten blieb – oder ein eingeleitetes Beschwerdeverfahren mit einem
blossen Prozessentscheid abgeschlossen wurde – können auch Revisi-
onsgründe einen Anspruch auf Wiedererwägung begründen (zum soge-
nannten «qualifizierten Wiedererwägungsgesuch» vgl. BVGE 2013/22
E. 5.4 m.w.H.).
5.3 Nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung zu Art. 29 BV ist auf ein
Wiedererwägungsgesuch einzutreten, wenn die Umstände sich seit dem
ersten Entscheid wesentlich geändert haben oder wenn die Gesuchstel-
lenden erhebliche Tatsachen und Beweismittel namhaft machen, die ihnen
im früheren Verfahren nicht bekannt waren oder die schon damals geltend
zu machen für sie rechtlich oder tatsächlich unmöglich war oder keine Ver-
anlassung bestand. Die Wiedererwägung ist nicht beliebig zulässig. Sie
darf namentlich nicht dazu dienen, die Rechtskraft von Verwaltungsent-
scheiden immer wieder infrage zu stellen oder die Fristen für die Ergreifung
von Rechtsmitteln zu umgehen (vgl. BGE 136 II 177 E. 2.1 S. 181 sowie
Urteil des BVGer D-2879/2013 vom 31. Mai 2013, mit Verweis). Nament-
lich ist auf ein Wiedererwägungsgesuch nicht einzutreten, wenn lediglich
eine neue Würdigung der beim früheren Entscheid bereits bekannten Tat-
sachen herbeigeführt werden soll oder Gründe angeführt werden, die be-
reits in einem ordentlichen Beschwerdeverfahren gegen die frühere Verfü-
gung hätten geltend gemacht werden können. Eine Wiedererwägung fällt
ausserdem dann nicht in Betracht, wenn zu deren Begründung lediglich
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unsubstanziierte Behauptungen aufgestellt werden und aus der Rechts-
schrift die tatsächlichen Anhaltspunkte, die auf das Vorliegen eines Wie-
dererwägungsgrundes hindeuten sollen, nicht ersichtlich sind. Hingegen ist
auf ein Gesuch einzutreten, wenn die gesuchstellende Person Tatsachen
vorbringt, die an sich geeignet sein könnten, zu einem anderen Entscheid
zu führen.
6.
6.1 Die Überprüfung der Akten ergibt, dass das SEM die vom Beschwer-
deführer am 13. Februar 2014 als neues Asylgesuch eingereichte Eingabe
in zutreffender Weise als qualifiziertes Wiedererwägungsgesuch entge-
gennahm und prüfte. Dies wird in der Beschwerde denn auch nicht bestrit-
ten. Das Gericht hat mithin zu prüfen, ob die Vorinstanz das Wiedererwä-
gungsgesuch zu Recht abwies.
6.2 Das SEM führte zur Begründung der Ablehnung des Wiedererwä-
gungsgesuchs im Wesentlichen aus, die geltend gemachten Tatsachen
und Beweismittel bezögen sich ausnahmslos auf die Eltern des Beschwer-
deführers. Dieser erkläre dies damit, dass er im Wesentlichen dieselbe Be-
gründung wie seine Eltern vorgetragen habe. Indessen sei nicht ersichtlich,
inwiefern die Gründe seines Vaters für den Beschwerdeführer relevant sein
sollen. Ein Hinweis auf Reflexverfolgung sei der Begründung nicht zu ent-
nehmen. Die wiedererwägungsweise geltend gemachten Gründe seien da-
her als nicht erheblich zu bezeichnen. Im Übrigen könnten auch die für den
Vater (und die minderjährige Schwester) des Beschwerdeführers geltend
gemachten Gründe weder als neu noch als erheblich qualifiziert werden,
wie in einer diesen beiden Familienangehörigen separat eröffneten Verfü-
gung selben Datums ausgeführt werde. Sämtliche vom Beschwerdeführer
im Asylpunkt vorgebrachten Tatsachen und Beweismittel seien mithin we-
der neu noch erheblich im Sinne von Art. 66 Abs. 2 Bst. VwVG. Bezüglich
des Eventualantrags auf Feststellung der Unzumutbarkeit des Wegwei-
sungsvollzugs verwies das SEM vollumfänglich auf die Erwägungen in sei-
ner Verfügung vom 27. Dezember 2013. An dieser Einschätzung vermöge
auch ein beim BFM eingereichter kurzer Bericht der (…) vom 8. August
2014 nichts zu ändern. Schliesslich habe sich gemäss dem weiterhin zu-
treffenden Urteil des Bundesverwaltungsgerichts D-6827/2010 vom 2. Mai
2011 auch die allgemeine Sicherheitslage in Kosovo in den vergangenen
Jahren stark verbessert und könne eine konkrete Gefährdung, die alleine
auf der ethnischen Zugehörigkeit beruhe, nicht per se angenommen wer-
den.
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Seite 8
6.3 In seiner Rechtsmitteleingabe hält der Beschwerdeführer an seinen
bisherigen Vorbringen fest. In materieller Hinsicht verweist er einzig auf die
Verfolgungsvorbringen seiner Eltern und geht davon aus, dass beiden El-
ternteilen in deren Wiedererwägungsverfahren triftige Gründe im Sinne von
Art. 1 C Ziffer 5 Abs. 2 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechts-
stellung der Flüchtlinge (FK, SR 0.142.30) zugestanden würden und er in
Berücksichtigung des Umstandes, dass er gerade mündig geworden sei,
als er seinen Heimatstaat zusammen mit seinen Eltern habe verlassen
müssen, in deren Asylgewährung einzuschliessen sei. Im Zusammenhang
mit der Frage der Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs führt er aus,
dass er sich in der Schweiz bestens integriert und gut Deutsch gelernt
habe. Aufgrund seiner ungewöhnlichen Lern- und Integrationsfähigkeit be-
finde er sich in einem vom Kanton F._______ arbeitsrechtlich bewilligten
Lehrvertrag als (…) (vgl. Beschwerde S. 5–7, Zwischenzeugnis vom
4. März 2016).
6.4 In Bezug auf die in der Rechtsmitteleingabe wiederholten bisherigen
Vorbringen, an deren Glaubhaftigkeit und Asylrelevanz der Beschwerde-
führer ebenso festhält wie an der Unzumutbarkeit des Wegweisungsvoll-
zugs, ergibt die Überprüfung der Akten, dass sich die diesbezüglichen Er-
wägungen in der angefochtenen Verfügung als zutreffend erweisen, wes-
halb darauf zwecks Vermeidung von Wiederholungen zu verweisen ist (vgl.
E. 6.2). Die Ausführungen in der Beschwerde sind mithin nicht geeignet,
daran etwas zu ändern. In der Beschwerdeergänzung vom 10. März 2016
wird zudem vorgebracht, dass am 25. Dezember 2015 G._______, ein
Cousin und Vorgesetzter des Vaters des Beschwerdeführers bei der koso-
varischen Polizei, durch (…) durch einen unbekannten Täter so schwer-
wiegend verletzt worden sei, dass er in das Spital von H._______ habe
gefahren werden müssen, aus welchem Vorfall eine auch den Beschwer-
deführer betreffende Situation innerfamiliärer Lebensgefährdung abgeleitet
wird. Indessen vermag der Beschwerdeführer auch aus diesem, wiederum
auf seinen Vater Bezug nehmenden Vorfall in wiedererwägungsrechtlicher
Hinsicht nichts zu seinen Gunsten abzuleiten, umso weniger, als mit je ei-
nem Urteil desselben Datums die Beschwerden in den Wiedererwägungs-
verfahren seiner beiden Elternteile abgewiesen werden.
Insoweit in der mit Eingabe vom 3. April 2017 eingereichten Bestätigung
der (…), vom 2. Dezember 2016 Ausführungen zur allgemeinen Lage der
Gorani enthalten sind, ist nicht ersichtlich, inwiefern der Beschwerdeführer
bei einer Rückkehr nach Kosovo konkret gefährdet wäre.
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Auf das mit der Beschwerde eingereichte Zwischenzeugnis betreffend die
Lehre als (…) und das mit Eingabe vom 29. März 2016 im Zusammenhang
mit den Integrationsbemühungen des Beschwerdeführers stehende Be-
weismittel ([…]), wonach dieser sein (…) Lehrjahr als (…) erfolgreich ab-
solviert habe, ist insofern nicht weiter einzugehen, als bei der Prüfung der
Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzuges der Integrationsgrad von abge-
wiesenen Asylsuchenden in der Schweiz nicht massgebend ist. Ausgehend
davon, dass der Beschwerdeführer die (…) Lehre als (…) mit Erfolg be-
stand oder bestehen wird, sind seine Chancen für eine Wiedereingliede-
rung in seinem Heimatland als günstig zu beurteilen.
Auf die im Verfahren des Beschwerdeführers ebenfalls eingereichten Be-
weismittel, die seine Familienangehörigen betreffen, wird, soweit ent-
scheidwesentlich, in den diesbezüglichen Beschwerdeverfahren eingegan-
gen.
7.
Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung
Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig so-
wie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG) und – soweit diesbezüglich
überprüfbar – angemessen ist. Die Beschwerde ist abzuweisen.
8.
Mit vorliegendem Urteil ist das Beschwerdeverfahren abgeschlossen, wes-
halb sich der Antrag, es sei der Beschwerde die aufschiebende Wirkung zu
erteilen und es seien der kantonalen Ausländerbehörde für die Dauer des
Beschwerdeverfahrens sämtliche Vollzugsmassnahmen zu untersagen,
als gegenstandslos erweist. Im Übrigen werden – dem Begehren des Be-
schwerdeführers entsprechend – wie bereits erwähnt auch die beiden Be-
schwerdeverfahren von C._______ und D._______ sowie von E._______
mit Urteilen des Bundesverwaltungsgerichts gleichen Datums abgeschlos-
sen.
9.
9.1 Eine Partei, die nicht über die erforderlichen Mittel verfügt, wird auf An-
trag hin von der Bezahlung der Verfahrenskosten befreit, sofern ihr Begeh-
ren nicht aussichtslos erscheint (Art. 65 Abs. 1 VwVG). Dabei verfügt sie
dann nicht über die erforderlichen Mittel, wenn sie ohne Beeinträchtigung
des notwendigen Lebensunterhaltes die Prozesskosten nicht zu bestreiten
vermag. Eine Beschwerde gilt dann als aussichtslos, wenn die Gewinnaus-
sichten beträchtlich geringer sind als die Verlustgefahren und deshalb
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Seite 10
kaum als ernsthaft bezeichnet werden können (vgl. BGE 139 III 475). Für
die Beurteilung der Prozesschancen ist eine summarische Prüfung vorzu-
nehmen. In casu ist der Beschwerdeführer als bedürftig zu erachten (vgl.
Nothilfebestätigung vom 2. März 2016). Auch können die Begehren der Be-
schwerde nicht als aussichtslos bezeichnet werden. Das Gesuch um Ge-
währung der unentgeltlichen Rechtspflege im Sinne von Art. 65 Abs. 1
VwVG ist somit gutzuheissen, weshalb keine Verfahrenskosten aufzuerle-
gen sind.
9.2 Hinsichtlich des Gesuchs um Beigabe des Rechtsvertreters als unent-
geltlicher Rechtsbeistand ist festzuhalten, dass die Beschwerde im Rah-
men eines am 13. Februar 2014 eingeleiteten Wiedererwägungsverfah-
rens und somit nach dem am 1. Februar 2014 erfolgten Inkrafttreten der
Änderungen vom 14. Dezember 2012 eingereicht wurde, weshalb die un-
entgeltliche Verbeiständung nicht anhand der Voraussetzungen von
Art. 110a Abs. 1 AsylG zu beurteilen, sondern gestützt auf Art. 65 Abs. 2
VwVG zu prüfen ist (vgl. Art. 110a Abs. 2 AsylG). In Verfahren, welche –
wie das vorliegende – vom Untersuchungsgrundsatz beherrscht sind, sind
strenge Massstäbe an die Gewährung der unentgeltlichen Rechtsverbei-
ständung anzusetzen. So sind zur wirksamen Beschwerdeführung beson-
dere Rechtskenntnisse im Regelfall nicht unbedingt erforderlich, weshalb
praxisgemäss die unentgeltliche Rechtsverbeiständung im Sinne von
Art. 65 Abs. 2 VwVG nur in den besonderen Fällen gewährt wird, in wel-
chen in rechtlicher oder tatsächlicher Hinsicht erhöhte Schwierigkeiten be-
stehen. Da das vorliegende Verfahren weder in tatsächlicher noch in recht-
licher Hinsicht besonders komplex erscheint, ist das Gesuch um unentgelt-
liche Rechtsverbeiständung im Sinne von Art. 65 Abs. 2 VwVG abzuwei-
sen.
(Dispositiv nächste Seite)
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Seite 11
Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege im Sinne
von Art. 65 Abs. 1 VwVG wird gutgeheissen.
3.
Es werden keine Verfahrenskosten auferlegt.
4.
Das Gesuch um unentgeltliche Rechtsverbeiständung im Sinne von Art. 65
Abs. 2 VwVG wird abgewiesen.
5.
Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die kantonale
Migrationsbehörde.
Der vorsitzende Richter: Der Gerichtsschreiber:
Thomas Wespi Daniel Widmer
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