Abtei lung IV
D-1337/2009
{T 0/2}
U r t e i l v o m 2 3 . M ä r z 2 0 0 9
Richter Martin Zoller (Vorsitz),
Richter Robert Galliker,
Richter Gérard Scherrer;
Gerichtsschreiberin Kathrin Mangold Horni.
A._______, geboren (...),
Sri Lanka,
(...),
Beschwerdeführer,
gegen
Bundesamt für Migration (BFM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Asyl und Einreisebewiligung;
Verfügung des BFM vom 2. Oktober 2008
B u n d e s v e r w a l t u n g s g e r i c h t
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i f f é d é r a l
T r i b u n a l e a m m i n i s t r a t i v o f e d e r a l e
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i v f e d e r a l
Besetzung
Parteien
Gegenstand
D-1337/2009
Sachverhalt:
A.
A.a Der Beschwerdeführer ersuchte mit an die Schweizerische Bot-
schaft in Colombo gerichtetem, in englischer Sprache abgefasstem
Schreiben vom 13. Mai 2008 sinngemäss um Bewilligung der Einreise
in die Schweiz und um Gewährung des Asyls.
A.b Mit - ebenfalls in englischer Sprache gehaltenem - Schreiben vom
23. Mai 2008 bestätigte die Schweizerische Botschaft dem Beschwer-
deführer den Eingang seines Gesuchs und forderte ihn gleichzeitig
auf, sich bis zum 8. Juli 2008 zu verschiedenen Fragen (insbesondere
zu seinen Asylgründen, zu den Anstrengungen, welche er zu seinem
Schutz unternommen habe, oder zu den Möglichkeiten, den Proble-
men durch Wegzug in eine andere Gegend Sri Lankas zu entkommen)
ausführlicher vernehmen zu lassen und allfällige weitere Beweismittel
sowie Kopien von Identitätspapieren einzureichen.
Der Beschwerdeführer kam der Aufforderung zur Beantwortung der
ihm gestellten Fragen am 30. Mai 2008 nach.
Am 28. Juli 2008 wurde er auf der Schweizerischen Botschaft persön-
lich eingehend zu seinen Asylgründen angehört.
A.c In seinen beiden Eingaben vom 13. Mai 2008 und vom 30. Mai
2008 sowie anlässlich der persönlichen Anhörung vom 28. Juli 2008
machte der Beschwerdeführer im Wesentlichen geltend, er sei srilanki-
scher Staatsangehöriger tamilischer Ethnie und stamme aus
B._______. Er sei jedoch in Colombo aufgewachsen, habe dort die
Schulen besucht und seit September 2007 als Marketing-Fachmann
bei der Firma C._______ gearbeitet. Gleich neben C._______ habe
sich das Geschäft D._______ befunden, welches - wie die C._______
- V. J. gehört habe.
Am 6. März 2008 seien V. J. und dessen Ehefrau und am 7. März 2008
T., ein bei D._______ beschäftigter Journalist, von Angehörigen des
"Terrorist Investigation Department" (TID) wegen Verdachts auf
Verbindungen zu den "Liberation Tigers of Tamil Eelam" (LTTE)
festgenommen worden. Am Abend des 11. März 2008 habe er - der
Beschwerdeführer - sich mit seiner Tochter auf dem Weg ins
E._______ in Colombo befunden, als er auf der Strasse von Leuten
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des TID verhaftet und zur "Terrorist Investigation Division" an der
F._______ Road gebracht worden sei. Dort sei er von den
Sicherheitsleuten bedroht und misshandelt worden. Das
"Internationale Komitee vom Roten Kreuz" (IKRK) habe ihn am 3. April
2008 in der Haft besucht, und am 10. April 2008 sei er auf Beschluss
des "Magistrate Court" in Colombo und mit dem Hinweis, sich jederzeit
dem TID zur Verfügung zu halten, freigelassen worden. Aus Angst vor
weiteren Festnahmen und Verfolgungsmassnahmen habe er sich zur
Stellung eines Asylgesuches entschlossen. Über seine Inhaftierung sei
auch in den Medien berichtet worden. Die Meldungen in den Medien
hätten dazu geführt, dass ihn sein Vermieter - aus Furcht, ebenfalls
Probleme mit den Behörden zu bekommen - aufgefordert habe, das
Haus, das er mit seiner Frau und seinen beiden kleinen Kindern
bewohnt habe, zu verlassen; er finde nun keine Wohnung und auch
keine Arbeitsstelle mehr.
Am 14. Juli 2008 sei er nach Thailand gereist und habe dort um Asyl
nachgesucht. Als er aber von seiner Frau erfahren habe, dass er einen
Anhörungstermin auf der Schweizerischen Botschaft in Colombo habe,
sei er wieder nach Sri Lanka zurückgekehrt.
A.d Zur Stützung seiner Vorbringen reichte der Beschwerdeführer - je-
weils in Kopie und in englischer Sprache gehalten beziehungsweise
mit einer englischen Übersetzung versehen - einen Haftbefehl vom
12. März 2008, den Freilassungsbeschluss des "Magistrate Court"
vom 10. April 2008, eine Bestätigung des IKRK vom 29. April 2008,
eine Terminbestätigung des E._______, zwei verschiedene
Zeitungsartikel sowie drei Geburtsscheine und einen Eheschein zu
den Akten.
B.
Am 30. Juli 2008 überwies die Schweizerische Botschaft in Colombo
die Akten des Beschwerdeführers dem BFM.
C.
Mit an die Schweizerische Botschaft adressiertem und von dieser an
das BFM übermitteltem Schreiben vom 22. September 2008 informier-
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te der Beschwerdeführer darüber, dass am 16. September 2008 vier
Männer zu ihm gekommen seien und ihn befragt hätten; überdies hät-
ten sie ihm gesagt, sie behielten ihn unter Beobachtung.
D.
Mit Verfügung vom 2. Oktober 2008 verweigerte das BFM dem Be-
schwerdeführer die Einreise in die Schweiz und lehnte das Asylgesuch
ab. Auf die Begründung wird in den nachfolgenden Erwägungen einge-
gangen.
E.
Der Beschwerdeführer beantragte mit auf den 21. November 2008 da-
tierter, am 1. Dezember 2008 bei der Schweizerischen Botschaft ein-
getroffener, jedoch erst am 19. Februar 2009 an das Bundesverwal-
tungsgericht weitergeleiteter, in englischer Sprache abgefasster
Rechtsmitteleingabe sinngemäss die Aufhebung der vorinstanzlichen
Verfügung, die Bewilligung zur Einreise in die Schweiz und die Gewäh-
rung des Asyls.
Zur Begründung verwies er auf den erneut in Kopie zu den Akten ge-
gebenen Entlassungsbeschluss des "Magistrate Court" vom 10. April
2008 und machte geltend, aufgrund der Tatsache, dass er bereits fest-
genommen und in der Haft misshandelt worden sei, werde er nach wie
vor der Beziehungen mit Terroristen verdächtigt und sei somit anfälli-
ger für weitere Verfolgungsmassnahmen.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom
17. Juni 2005 (VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsge-
richt Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 des Bundesgeset-
zes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG,
SR 172.021). Das BFM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und
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ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das
Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt
nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die
Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet in diesem
Bereich endgültig (Art. 105 des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998
(AsylG, SR 142.31); Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes
vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]).
1.2 Die Beschwerde wurde frist- und formgerecht eingereicht. Der Be-
schwerdeführer ist durch die angefochtene Verfügung berührt und hat
ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise
Änderung. Der Beschwerdeführer ist daher zur Einreichung der Be-
schwerde legitimiert (Art. 6 AsylG i.V.m. Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 50
und 52 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten. Das Bundesver-
waltungsgericht hat dabei - praxisgemäss - aus prozessökonomischen
Gründen auf eine Rückweisung der in englischer Sprache abgefassten
Beschwerde zur Übersetzung in eine Amtssprache verzichtet, da - mit
Ausnahme der angefochtenen Verfügung - die Protokolle und Einga-
ben des vorinstanzlichen Verfahrens ebenfalls in englischer Sprache
gehalten und die Rechtsmittelanträge verständlich sowie begründet
sind. Der vorliegende Entscheid ergeht indessen in deutscher Sprache
(vgl. Art. 33a Abs. 2 VwVG i.V.m. Art. 6 AsylG).
1.3 Die Abteilungen des Bundesverwaltungsgerichts entscheiden in
der Regel in der Besetzung mit drei Richtern oder Richterinnen
(Spruchkörper; vgl. Art. 21 Abs. 1 VGG). Das Bundesverwaltungsge-
richt kann auch in solchen Fällen auf die Durchführung des Schriften-
wechsels verzichten (Art. 111a Abs. 1 AsylG).
2.
Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige
oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts
und die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG).
3.
3.1 Das Bundesamt kann ein im Ausland gestelltes Asylgesuch ableh-
nen, wenn die asylsuchende Person keine Verfolgung glaubhaft ma-
chen oder ihr die Aufnahme in einem Drittstaat zugemutet werden
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kann (vgl. Art. 3, Art. 7 und Art. 52 Abs. 2 AsylG). Gemäss Art. 20
Abs. 2 AsylG bewilligt das Bundesamt einem Asylsuchenden die Ein-
reise zur Abklärung des Sachverhalts, wenn ihm nicht zugemutet wer-
den kann, im Wohnsitz- oder Aufenthaltsstaat zu bleiben oder in ein
anderes Land auszureisen. Gestützt auf Art. 20 Abs. 3 AsylG kann das
Eidgenössische Justiz- und Polizeidepartement (EJPD) schweizeri-
sche Vertretungen ermächtigen, Asylsuchenden die Einreise zu bewil-
ligen, die glaubhaft machen, dass eine unmittelbare Gefahr für Leib
und Leben bestehe. Hinsichtlich des Verfahrens bei der schweizeri-
schen Vertretung im Ausland sieht Art. 10 der Asylverordnung 1 vom
11. August 1999 über Verfahrensfragen (AsylV 1, SR 142.311) vor,
dass diese mit der asylsuchenden Person in der Regel eine Befragung
durchführt (Art. 10 Abs. 1 AsylV 1).
3.2 Für die Erteilung einer Einreisebewilligung gelten restriktive Vor-
aussetzungen, wobei den Behörden ein weiter Ermessensspielraum
zukommt. Neben der erforderlichen Gefährdung im Sinne von Art. 3
AsylG sind namentlich die Beziehungsnähe zur Schweiz, die Möglich-
keit der Schutzgewährung durch einen anderen Staat, die Beziehungs-
nähe zu anderen Staaten, die praktische Möglichkeit und objektive Zu-
mutbarkeit zur anderweitigen Schutzsuche sowie die voraussichtlichen
Eingliederungs- und Assimilationsmöglichkeiten in Betracht zu ziehen
(vgl. Entscheidungen und Mitteilungen der Schweizerischen Asylre-
kurskommission [EMARK] 1997 Nr. 15 E. 2.e.-g, S. 131 ff., welcher an-
gesichts bloss redaktioneller Änderungen bei der letzten Totalrevision
des Asylgesetzes nach wie vor Gültigkeit hat).
4.
4.1 Die Vorinstanz hielt in ihrer angefochtenen Verfügung vom 2. Okto-
ber 2008 vorab zutreffend fest, gemäss schweizerischer Asylpraxis sei
für die Gewährung der Einreise die Gefährdung einer asylsuchenden
Person im Zeitpunkt der Einreisebewilligung massgebend. Vergangene
Verfolgung sei nur dann asylbeachtlich, wenn sie noch andauere oder
wenn konkrete Hinweise auf eine zukünftige Verfolgung bestünden.
Sodann seien Befürchtungen, künftig staatlichen Verfolgungsmassnah-
men ausgesetzt zu sein, nur dann asylrelevant, wenn begründeter An-
lass zur Annahme bestehe, dass sich die Verfolgung mit beachtlicher
Wahrscheinlichkeit und in absehbarer Zukunft verwirklichen werde.
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4.2 Der Beschwerdeführer machte zur Begründung seines Gesuches
um Bewilligung zur Einreise in die Schweiz und zur Gewährung des
Asyls geltend, als Angestellter bei der Firma C._______ im Gefolge
der Festnahme seines Vorgesetzten wegen Verdachts auf
Verbindungen zu den LTTE ebenfalls verhaftet und im Zusammenhang
mit den Ermittlungen gegen V. J.. und T. für einen Monat bei der "Terro-
rist Investigation Division" festgehalten worden zu sein. Nach der
durch den "Magistrate Court" in Colombo verfügten Haftentlassung
habe er sich weiterhin dem TID für weitere Befragungen zur Verfügung
halten müssen.
Diese Vorbringen wurden vom Beschwerdeführer mit der Einreichung
verschiedener Beweismittel dokumentiert und vom BFM auch für
glaubhaft befunden. Es ist - wie die Vorinstanz zu Recht bemerkte -
auch nicht in Abrede zu stellen, dass die einmonatige mit Misshand-
lungen verbundene Inhaftierung für den Beschwerdeführer eine erheb-
liche psychische und physische Belastung darstellte.
Im Freilassungsbeschluss des "Magistrate Court" vom 10. April 2008
wurde indessen klar festgehalten, dass die getätigten Untersuchungen
keinerlei Hinweise darauf ergeben hätten, dass der Beschwerdeführer
in irgendeiner Weise in Verbindung zu den LTTE gestanden hätte. Er
wurde somit von allen Anschuldigungen und Verdachtsmomenten frei-
gesprochen und umgehend aus der Haft entlassen. Die eingeleiteten
strafrechtlichen Massnahmen sind dadurch klarerweise abgeschlos-
sen.
Daran vermag auch der Umstand nichts zu ändern, dass der Be-
schwerdeführer darüber informiert wurde, sich den Behörden weiterhin
zur Verfügung zu halten und nötigenfalls auf Aufforderung hin bei der
"Terrorist Investigation Division" zu erscheinen (vgl. Beschluss des
"Magistrate Court" S. 3). Dieser Pflicht unterstehen sämtliche Bürger
und Einwohner; ein Hinweis, dass sich der Beschwerdeführer dadurch
in einer andauernden Verfolgungssituation befindet oder einer solchen
mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit und in absehbarer Zukunft ausge-
setzt sein könnte, ergibt sich dadurch nicht.
Sodann sind auch die Aussagen des Beschwerdeführers, er sei am
16. September 2008 von vier Männern zu Hause aufgesucht und be-
fragt worden (vgl. Schreiben vom 22. September 2008), und V. J., des-
sen Frau sowie T. befänden sich nach wie vor in Haft (vgl. Beschwerde
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S. 1) nicht geeignet, zu einer anderen Beurteilung des Sachverhaltes
zu führen.
4.3 Was schliesslich das weitere Vorbringen des Beschwerdeführers,
aufgrund der Berichterstattung durch die Medien über seine Festnah-
me hätten er und seine Familie auf Aufforderung des Vermieters hin
das Haus in Colombo verlassen müssen und er habe bis anhin keine
neue Arbeitsstelle gefunden, betrifft, so ist festzuhalten, dass zwar tat-
sächlich in einzelnen Zeitungen über die Festnahme des Beschwerde-
führers berichtet worden war. Es kann jedoch als ausgeschlossen gel-
ten, dass der Beschwerdeführer aufgrund der einzelnen, vor bald ei-
nem Jahr erschienenen Zeitungsmeldungen landesweit bei der Suche
nach einer Wohnung oder einer Arbeitsstelle Problemen ausgesetzt
sein könnte.
Im Übrigen wird mit den Schwierigkeiten bei der Wohnungs- und Ar-
beitssuche ein Sachverhalt angesprochen, welcher im Rahmen eines
ordentlichen Asylverfahrens in der Schweiz grundsätzlich nur unter
dem Gesichtspunkt der Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs zu
prüfen wäre (vgl. EMARK 2003 Nr. 24 E. 5e S. 159). Die schweizeri-
sche Gesetzgebung sieht indessen gerade nicht vor, dass Asylsuchen-
den, die ihr Gesuch im Ausland stellen, unabhängig von einer Gefähr-
dung im Sinne von Art. 3 AsylG - und damit der Aussicht auf Asylge-
währung in der Schweiz - die Einreise schon deshalb zu bewilligen ist,
weil sie im Heimat- oder Herkunftsstaat wegen Krieg, Bürgerkrieg, all-
gemeiner Gewalt oder einer medizinischen oder wirtschaftlichen Notla-
ge konkret gefährdet sind.
4.4 Zusammenfassend ergibt sich, dass es dem Beschwerdeführer
nicht gelungen ist, ein aktuelles Schutzbedürfnis beziehungsweise
eine landesweite Verfolgung im Sinne von Art. 3 AsylG glaubhaft zu
machen. Es erübrigt sich, auf die weiteren Darlegungen in der Rechts-
mitteleingabe näher einzugehen, zumal darin im Wesentlichen ledig-
lich am Wahrheitsgehalt der Vorbringen festgehalten wird, welche in-
dessen weder von der Vorinstanz noch vom Bundesverwaltungsgericht
als solche in Frage gestellt wird. Das BFM hat demnach zu Recht dem
Beschwerdeführer die Einreise in die Schweiz verweigert beziehungs-
weise dessen Asylgesuch abgelehnt.
4.5 Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfü-
gung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt
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richtig und vollständig feststellt und angemessen ist (Art. 106 AsylG).
Die Beschwede ist nach dem Gesagten abzuweisen.
5.
Bei diesem Ausgang des Verfahrens wären dessen Kosten grundsätz-
lich dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Aus
verwaltungsökonomischen Gründen und in Anwendung von Art. 63
Abs. 1 in fine VwVG und Art. 2 und 6 Bst. b des Reglements vom
21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bun-
desverwaltungsgericht (VGKE, SR 173.320.2) ist vorliegend jedoch auf
die Erhebung von Verfahrenskosten zu verzichten.
(Dispositiv nächste Seite)
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.
3.
Dieses Urteil geht an:
- den Beschwerdeführer (durch Vermittlung der Schweizerischen Ver-
tretung in Colombo, verbunden mit der Bitte um persönliche Eröff-
nung des Urteils an den Beschwerdeführer sowie um Zustellung der
Empfangsbestätigung an das Bundesverwaltungsgericht)
- das BFM, mit den Akten Ref.-Nr. (...) (per Kurier; in Kopie)
Der vorsitzende Richter: Die Gerichtsschreiberin:
Martin Zoller Kathrin Mangold Horni
Versand:
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