B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung IV
D-1338/2012
U r t e i l v o m 1 3 . M ä r z 2 0 1 2
Besetzung
Einzelrichter Robert Galliker,
mit Zustimmung von Richter Hans Schürch;
Gerichtsschreiberin Daniela Brüschweiler.
Parteien
A._______, geboren (…),
Algerien,
(…),
Beschwerdeführer,
gegen
Bundesamt für Migration (BFM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand
Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung;
Verfügung des BFM vom 2. März 2012 / N (…).
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Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest,
dass der Beschwerdeführer seinen Heimatstaat eigenen Angaben zufolge
ungefähr anfangs 2011 verlassen und sich in der Folge in Italien auf-
gehalten hat,
dass er am 19. Mai 2011 in die Schweiz gelangte, wo er gleichentags um
Asyl nachsuchte,
dass das BFM angesichts der Angabe des Beschwerdeführers, er sei am
(…) geboren, und da er keine Identitätspapiere einreichte, eine Knochen-
analyse vornehmen liess,
dass die radiologische Untersuchung des Handskeletts des Beschwerde-
führers vom 20. Mai 2011 ein Alter von über 18 Jahren ergab,
dass der Beschwerdeführer am 8. Juli 2011 im Empfangs- und Verfah-
renszentrum (EVZ) B._______ zur Ausreise und den Personalien sowie
summarisch zu den Gründen seines Asylgesuchs befragt wurde,
dass ihm gleichzeitig das rechtliche Gehör zum Ergebnis der Knochen-
analyse gewährt und ihm mitgeteilt wurde, für das weitere Verfahren wer-
de von seiner Volljährigkeit ausgegangen (vgl. A8/11 S. 7),
dass der Beschwerdeführer überdies auf eine allfällige Zuständigkeit Ita-
liens für die Prüfung des Asylgesuchs hingewiesen und ihm zudem das
rechtliche Gehör zu einer möglichen Überstellung nach Italien gewährt
wurde,
dass das BFM gestützt auf die Angaben des Beschwerdeführers die ita-
lienischen Behörden am 18. Juli 2011 um Übernahme des Beschwerde-
führers in Anwendung der Bestimmungen der Verordnung (EG)
Nr. 343/2003 des Rates vom 18. Februar 2003 zur Festlegung von Krite-
rien und Verfahren zur Bestimmung des Mitgliedstaats, der für die Prü-
fung eines Asylantrags zuständig ist, den ein Staatsangehöriger eines
Drittlandes in einem Mitgliedstaat gestellt hat (Dublin-II-Verordnung), er-
suchte,
dass die italienischen Behörden mit Schreiben vom 29. August 2011 mit-
teilten, es gebe keine genügenden Hinweise auf einen Aufenthalt des Be-
schwerdeführers in Italien, weshalb dessen Übernahme verweigert wer-
de,
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dass dem Beschwerdeführer mit Schreiben vom 14. Februar 2012 mitge-
teilt wurde, sein Asylgesuch werde in der Schweiz geprüft,
dass das BFM den Beschwerdeführer am 2. März 2012 gemäss Art. 29
Abs. 1 des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 (AsylG, SR 142.31) ohne
Vertrauensperson zu seinen Asylgründen befragte,
dass er zur Begründung des Asylgesuchs geltend machte, er sei wegen
familiärer Probleme aus seinem Heimatland ausgereist, seine Geschwis-
ter hätten ihn oft geschlagen, weshalb er im Alter von ungefähr 11 Jahren
die Familie habe verlassen und auf der Strasse habe leben müssen,
dass bezüglich des weiteren Inhalts der Aussagen auf die Protokolle bei
den Akten verwiesen wird,
dass das BFM mit Verfügung vom 2. März 2012 – gleichentags mündlich
eröffnet (Art. 13 AsylG) – in Anwendung von Art. 32 Abs. 2 Bst. a AsylG
auf das Asylgesuch nicht eintrat und die Wegweisung aus der Schweiz
sowie den Vollzug anordnete,
dass das Bundesamt zudem festhielt, dem Beschwerdeführer würden die
editionspflichtigen Akten gemäss Aktenverzeichnis ausgehändigt,
dass das BFM zur Begründung im Wesentlichen anführte, der Beschwer-
deführer habe den Nachweis der geltend gemachten Minderjährigkeit
nicht erbracht, noch habe er diese glaubhaft gemacht,
dass seine Angaben zum Alter, zur Person und insbesondere zu den Le-
bensumständen und den familiären Verhältnissen höchst unsubstanziiert
und teilweise auch widersprüchlich seien,
dass deshalb die behauptete Minderjährigkeit als unglaubhaft zu taxieren
sei, weshalb für das weitere Verfahren davon auszugehen sei, dass der
Beschwerdeführer bei Einreichung des Asylgesuches volljährig gewesen
sei,
dass es der Beschwerdeführer unterlassen habe, dem BFM rechtsge-
nügliche Ausweispapiere vorzulegen, weshalb angesichts seiner weiteren
Angaben zu den Personalien offenkundig sei, dass er mit der Nichtabga-
be seiner Identitätspapiere bezwecke, die wahre Identität zu verheimli-
chen und versuche, eine Rückführung in den Heimatstaat zu verhindern
oder zu erschweren,
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dass somit keine entschuldbaren Gründe vorlägen, die es dem Be-
schwerdeführer verunmöglichten, Reise- oder Identitätspapiere einzurei-
chen,
dass den vom Beschwerdeführer geschilderten familiären Problemen kei-
ne Asylrelevanz zukomme und die Vorbringen im Übrigen auch nicht
glaubhaft seien,
dass auch die vorgebrachten gesundheitlichen Beschwerden keine Asyl-
relevanz entfalteten,
dass entsprechend auf das Asylgesuch nicht eingetreten werde,
dass der Vollzug der Wegweisung zulässig, zumutbar und möglich sei,
dass für die weitere Begründung auf die vorinstanzliche Verfügung zu
verweisen ist,
dass der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 8. März 2012 gegen diesen
Entscheid beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde erhob und dabei
in materieller Hinsicht beantragte, die angefochtene Verfügung sei voll-
umfänglich aufzuheben und auf das Asylgesuch sei einzutreten, von der
Wegweisung aus der Schweiz sei abzusehen und die Ausreisefrist sei
aufzuheben, eventualiter sei dem Beschwerdeführer eine angemessene
Ausreisefrist von mindestens 3 Monaten anzusetzen,
dass er in prozessualer Hinsicht um Gewährung der unentgeltlichen
Rechtspflege ersuchte,
dass auf die Begründung der Beschwerdebegehren – soweit wesentlich –
in den nachfolgenden Erwägungen eingegangen wird,
dass die vorinstanzlichen Akten am 9. März 2012 beim Bundesverwal-
tungsgericht eintrafen (Art. 109 Abs. 2 AsylG),
und zieht in Erwägung,
dass das Bundesverwaltungsgericht auf dem Gebiet des Asyls endgültig
über Beschwerden gegen Verfügungen (Art. 5 des Verwaltungsverfah-
rensgesetzes vom 20. Dezember 1968 [VwVG, SR 172.021]) des BFM
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entscheidet, ausser bei Vorliegen eines Auslieferungsersuchens des
Staates, vor welchem die beschwerdeführende Person Schutz sucht
(Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 31 – 33 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom
17. Juni 2005 [VGG, SR 173.32]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesge-
richtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]),
dass eine solche Ausnahme im Sinne von Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG nicht
vorliegt, weshalb das Bundesverwaltungsgericht endgültig entscheidet,
dass der Beschwerdeführer am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenom-
men hat, durch die angefochtene Verfügung besonders berührt ist, ein
schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Ände-
rung hat und daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert ist
(Art. 105 AsylG und Art. 48 Abs. 1 VwVG),
dass somit auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde einzu-
treten ist (Art. 108 Abs. 2 AsylG und Art. 52 VwVG),
dass mit Beschwerde die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige oder
unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und die
Unangemessenheit gerügt werden können (Art. 106 Abs. 1 AsylG),
dass über offensichtlich unbegründete Beschwerden in einzelrichterlicher
Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise
einer zweiten Richterin entschieden wird (Art. 111 Bst. e AsylG) und es
sich vorliegend, wie nachfolgend aufgezeigt, um eine solche handelt,
weshalb der Beschwerdeentscheid nur summarisch zu begründen ist
(Art. 111a Abs. 2 AsylG),
dass gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG vorliegend auf einen Schriften-
wechsel verzichtet wurde,
dass bei Beschwerden gegen Nichteintretensentscheide, mit denen es
das BFM ablehnt, das Asylgesuch auf seine Begründetheit hin zu über-
prüfen (Art. 32 – 35 AsylG), die Beurteilungskompetenz der Beschwerde-
instanz grundsätzlich auf die Frage beschränkt ist, ob die Vorinstanz zu
Recht auf das Asylgesuch nicht eingetreten ist (vgl. BVGE 2011/9 E. 5
S. 116),
dass sich demnach die Beschwerdeinstanz – sofern sie den Nichteintre-
tensentscheid als unrechtmässig erachtet – einer selbstständigen mate-
riellen Prüfung enthält, die angefochtene Verfügung aufhebt und die Sa-
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che zu neuer Entscheidung an die Vorinstanz zurückweist (vgl. BVGE
2007/8 E. 2.1 S. 73 m.H.a. Entscheidungen und Mitteilungen der Schwei-
zerischen Asylrekurskommission [EMARK] 2004 Nr. 34 E. 2.1. S. 240 f.),
dass indessen im Falle des Nichteintretens auf ein Asylgesuch gemäss
Art. 32 Abs. 2 Bst. a und Abs. 3 AsylG über das Nichtbestehen der
Flüchtlingseigenschaft abschliessend materiell zu entscheiden ist, soweit
dies im Rahmen einer summarischen Prüfung möglich ist (vgl. BVGE
2007/8 insb. E. 5.6.5 S. 90 f.),
dass dementsprechend in einem diesbezüglichen Beschwerdeverfahren
ungeachtet der vorzunehmenden Überprüfung eines formellen
Nichteintretensentscheides auch die Flüchtlingseigenschaft Prozess-
gegenstand bildet (vgl. BVGE 2007/8 E. 2.1 S. 73),
dass die Vorinstanz die Frage der Wegweisung und des Vollzugs mate-
riell prüft, weshalb dem Bundesverwaltungsgericht diesbezüglich volle
Kognition zukommt,
dass das BFM nach Prüfung der Akten durch das Gericht zu Recht die
angebliche Minderjährigkeit des Beschwerdeführers als nicht glaubhaft
gemacht gewürdigt hat (vgl. Entscheidungen und Mitteilungen der
Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 2004 Nr. 30),
dass der Hinweis des Beschwerdeführers anlässlich der Anhörung vom
2. März 2012, es sei ein zweites Gutachten über sein Alter erstellt wor-
den, welches als Geburtsdatum den (…) festgestellt habe, daran nichts
zu ändern vermag, da es Sache des Beschwerdeführers gewesen wäre
(vgl. Art. 8 Abs. 1 Bst. d AsylG), seine Behauptung zumindest im Be-
schwerdeverfahren zu belegen, zumal er selber ausführte, er habe ent-
sprechende Unterlagen zu Hause (vgl. A27/16 S. 5),
dass der Beschwerdeführer bis heute keine gültigen Identitätsdokumente
zu den Akten gereicht hat,
dass das BFM in der angefochtenen Verfügung ausführlich und – nach
Prüfung der Akten auch aus Sicht des Bundesverwaltungsgerichts –
überzeugend dargelegt hat, warum für das Nichteintreten von Reise- oder
Identitätspapieren keine entschuldbaren Gründe vorliegen,
dass die Beschwerdeschrift keine Ausführungen zur vorinstanzlichen Ar-
gumentation enthält, mithin nicht ansatzweise dargetan wird, inwiefern die
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Erwägungen des BFM unzutreffend sein sollen, und auch aus den Akten
nicht ersichtlich wird, inwiefern die angefochtene Verfügung Bundesrecht
verletzen, den rechtserheblichen Sachverhalt unrichtig oder unvollständig
feststellen oder unangemessen sein könnte,
dass gestützt auf die Aktenlage und die vorstehenden Erwägungen das
Nichtbestehen der Flüchtlingseigenschaft nach Art. 3 und 7 AsylG und –
wie sich aus den nachfolgenden Erwägungen zum Vollzug der Wegwei-
sung ergibt – das Fehlen von Wegweisungsvollzugshindernissen offen-
kundig erscheinen und sich aus den Akten keine Anhaltspunkt für die An-
nahme ergeben, das BFM habe eine mehr als bloss summarische mate-
rielle Prüfung vorgenommen oder zusätzliche Abklärungen getroffen,
dass das BFM demnach in Anwendung von Art. 32 Abs. 2 Bst. a AsylG
i.V.m. Art. 32 Abs. 3 AsylG zu Recht auf das Asylgesuch des
Beschwerdeführers nicht eingetreten ist,
dass das Nichteintreten auf ein Asylgesuch in der Regel die Wegweisung
aus der Schweiz zur Folge hat (Art. 44 Abs. 1 AsylG), vorliegend der Kan-
ton keine Aufenthaltsbewilligung erteilt hat und zudem kein Anspruch auf
Erteilung einer solchen besteht (vgl. BVGE 2009/50 E. 9 S. 733 m.H.a.
EMARK 2001 Nr. 21), weshalb die verfügte Wegweisung im Einklang mit
den gesetzlichen Bestimmungen steht und demnach vom Bundesamt zu
Recht angeordnet wurde,
dass das Bundesamt das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen
Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme von Ausländern regelt,
wenn der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder
nicht möglich ist (Art. 44 Abs. 2 AsylG; Art. 83 Abs. 1 des Bundesgesetzes
vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer [AuG,
SR 142.20]),
dass bezüglich der Geltendmachung von Wegweisungshindernissen ge-
mäss ständiger Praxis des Bundesverwaltungsgerichts und seiner Vor-
gängerorganisation ARK der gleiche Beweisstandard wie bei der Flücht-
lingseigenschaft gilt, das heisst, sie sind zu beweisen, wenn der strikte
Beweis möglich ist und andernfalls wenigstens glaubhaft zu machen (vgl.
WALTER STÖCKLI, Asyl, in: Uebersax/Rudin/Hugi Yar/Geiser [Hrsg.], Aus-
länderrecht, 2. Aufl., Basel 2009, Rz. 11.148),
dass der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig ist, wenn völkerrechtli-
che Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder
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des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entge-
genstehen (Art. 83 Abs. 3 AuG),
dass keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwun-
gen werden darf, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem
Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft,
zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1
AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über
die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]),
dass der Vollzug der Wegweisung vorliegend in Beachtung dieser mass-
geblichen völker- und landesrechtlichen Bestimmungen zulässig ist, da es
dem Beschwerdeführer nicht gelungen ist, eine asylrechtlich erhebliche
Gefährdung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, weshalb das in
Art. 5 AsylG verankerte Prinzip des flüchtlingsrechtlichen Non-
Refoulement im vorliegenden Verfahren keine Anwendung findet und kei-
ne Anhaltspunkte für eine menschenrechtswidrige Behandlung im Sinne
von Art. 25 Abs. 3 der Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenos-
senschaft vom 18. April 1999 (BV, SR 101), von Art. 3 des Übereinkom-
mens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, un-
menschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105)
und der Praxis zu Art. 3 der Konvention vom 4. November 1950 zum
Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK, SR 0.101) er-
sichtlich sind, die dem Beschwerdeführer im Heimat- oder Herkunftsland
droht,
dass sich der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer als unzumutbar
erweist, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat auf Grund von Situatio-
nen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notla-
ge konkret gefährdet sind (Art. 83 Abs. 4 AuG),
dass weder die allgemeine Lage im Heimat- bzw. Herkunftsstaat des
Beschwerdeführers noch individuelle Gründe auf eine konkrete Gefähr-
dung im Falle einer Rückkehr schliessen lassen, weshalb der Vollzug der
Wegweisung vorliegend zumutbar ist,
dass insbesondere vom Bundesamt zutreffend darauf hingewiesen wur-
de, der Beschwerdeführer sei in Bezug auf die geltend gemachte (…)
nach eigenen Angaben im Heimatland bereits behandelt worden, weshalb
auch von einer künftigen Behandlungsmöglichkeit ausgegangen werden
könne,
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dass die auf Beschwerdeebene erhobene gegenteilige Behauptung, die
im Übrigen nicht belegt ist, daran nichts zu ändern vermag, zumal die
medizinische Grundversorgung im Heimatland gewährleistet ist,
dass der Vollzug der Wegweisung dem Beschwerdeführer in den Heimat-
staat schliesslich möglich ist, da keine Vollzugshindernisse bestehen
(Art. 83 Abs. 2 AuG), und es dem Beschwerdeführer obliegt, bei der Be-
schaffung gültiger Reisepapiere mitzuwirken (vgl. Art. 8 Abs. 4 AsylG und
dazu auch BVGE 2008/34 E. 12 S. 513 - 515),
dass nach dem Gesagten der vom Bundesamt verfügte Vollzug der
Wegweisung zu bestätigen ist,
dass es dem Beschwerdeführer demnach nicht gelungen ist darzutun,
inwiefern die angefochtene Verfügung Bundesrecht verletzt, den rechts-
erheblichen Sachverhalt unrichtig oder unvollständig feststellt oder unan-
gemessen ist (Art. 106 AsylG), weshalb die Beschwerde abzuweisen ist,
dass ein allfälliges Gesuch um Erstreckung der Ausreisefrist an die dafür
zuständige Behörde (vorliegend das BFM) zu richten ist, weshalb sich
Ausführungen zum entsprechenden (Eventual-)Antrag im Rahmen des
Beschwerdeverfahrens erübrigen,
dass das mit der Beschwerde gestellte Gesuch um Gewährung der un-
entgeltlichen Rechtspflege gemäss Art. 65 Abs. 1 VwVG abzuweisen ist,
da die Begehren – wie sich aus den vorliegenden Erwägungen ergibt –
als aussichtslos zu bezeichnen waren, weshalb die kumulativen Voraus-
setzungen für die Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege nicht er-
füllt sind,
dass bei diesem Ausgang des Verfahrens die Kosten von Fr. 600.–
(Art. 1 – 3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und
Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE,
SR 173.320.2]) dem Beschwerdeführer aufzuerlegen sind (Art. 63 Abs. 1
und 5 VwVG).
(Dispositiv nächste Seite)
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege wird ab-
gewiesen.
3.
Die Verfahrenskosten von Fr. 600.-- werden dem Beschwerdeführer auf-
erlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zu Guns-
ten der Gerichtskasse zu überweisen.
4.
Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das BFM und die zuständi-
ge kantonale Behörde.
Der Einzelrichter: Die Gerichtsschreiberin:
Robert Galliker Daniela Brüschweiler
Versand: