B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung IV
D-1339/2009/wif
U r t e i l v o m 6 . J u l i 2 0 1 2
Besetzung
Richterin Nina Spälti Giannakitsas (Vorsitz),
Richter Bruno Huber, Richter Thomas Wespi;
Gerichtsschreiberin Constance Leisinger.
Parteien
A._______,
geboren am (…), Sri Lanka,
vertreten durch lic. iur. Jürg Walker, Fürsprecher,
(…)
Beschwerdeführer,
gegen
Bundesamt für Migration (BFM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand
Asyl;
Verfügung des BFM vom 30. Januar 2009 / N (…).
D-1339/2009
Seite 2
Sachverhalt:
A.
A.a
Der Beschwerdeführer – sri-lankischer Staatsangehöriger tamilischer Eth-
nie aus Trincomalee – ersuchte am 30. Juni 2006 bei der schweizeri-
schen Botschaft in Colombo (nachstehend die Botschaft) schriftlich um
eine Visumerteilung aus humanitären Gründen ("requesting visa on hu-
manitarian grounds"). Er machte im Wesentlichen geltend, im Jahr 1990
sei sein Elternhaus in B._______ aufgrund der Auseinandersetzungen
zwischen Regierungstruppen und der Organisation der Liberation Tigers
of Tamil Eelam (LTTE) schwer beschädigt worden, weshalb er mit seinen
Eltern und Geschwistern in die Ortschaft Mullaitivu im Norden des Landes
geflüchtet sei. Dort sei sein Vater am 26. Dezember 2004 bei einem Tsu-
nami zu Tode gekommen; zudem habe die Familie ihr gesamtes Hab und
Gut verloren, weshalb sie in der Folge nach Trincomalee zurückgekehrt
seien. Aufgrund des dort herrschenden Konflikts sei die allgemeine Situa-
tion aber sehr schwierig gewesen. Seine Familie und er hätten insbeson-
dere unter den Bombardierungen und Anschlägen im Gebiet (…) gelitten,
in dessen Nähe sich ihr Haus befunden habe. Nach mehreren Anschlä-
gen sei er zudem wiederholt verhaftet worden. Nur dank der Intervention
der Sri Lanka Monitoring Mission (SLMM) und des Internationalen Roten
Kreuzes (IKRK) sei er jeweils wieder freigekommen. Im Januar 2006 sei-
en zudem fünf seiner Freunde von Sicherheitskräften erschossen wor-
den, weshalb auch er um sein Leben fürchte.
Zur Untermauerung reichte er verschiedene Dokumente betreffend den
Tod seines Vaters sowie die Zerstörung von Hab und Gut anlässlich des
Tsunami ein.
A.b Mit Schreiben vom 16. August 2006 teilte die Botschaft dem Be-
schwerdeführer mit, dass sein Visumsantrag als Asylgesuch behandelt
werde, und setzte ihm Frist bis 18. September 2006 für ergänzende Aus-
führungen und die Einreichung von Beweismitteln.
A.c Mit Eingabe vom 28. August 2006 ergänzte der Beschwerdeführer
sein Asylvorbringen. Er führte im Wesentlichen aus, das Haus seiner Fa-
milie befinde sich nahe (…), weshalb sie von den Kämpfen in diesem
Gebiet unmittelbar betroffen seien. Personen, welche in dieser Region le-
ben würden, seien daher nach Indien geflohen oder würden in Schulen
und Kirchen unterkommen. Am 8. August 2006 sei es in der Strasse, in
welcher er gewohnt habe, zu einer Bombenexplosion gekommen. In der
D-1339/2009
Seite 3
Folge hätten die Sicherheitskräfte viele jüngere Personen aus den umlie-
genden Häusern des Tatorts festgenommen, darunter auch ihn. Am
5. August 2006 seien zudem 18 Mitarbeitende der französischen Organi-
sation "Action Contre la Faim" in deren Büro in Mutthur erschossen wor-
den. Bei zwei dieser Mitarbeitenden habe es sich um Klassenkameraden
gehandelt, was ihn psychisch schwer belaste. Es vergehe in Trincomalee
kein Tag, an welchem nicht Personen erschossen oder verschwinden so-
wie Gebäude und Geschäfte niedergebrannt würden. Als Zivilist habe
man jederzeit damit zu rechnen, festgenommen oder erschossen zu wer-
den.
Zur Untermauerung seiner Vorbringen reichte der Beschwerdeführer ei-
nen Geburtsregisterauszug, einen Studentenausweis, einen Auszug be-
treffend die Tötung von Mitarbeitenden der Organisation "Action Contre la
Faim" sowie ein Bestätigungsschreiben vom 21. August 2006 betreffend
die Situation in Trincomalee ein.
A.d Das BFM lehnte das Gesuch um Einreisebewilligung und Asylgewäh-
rung mit Verfügung vom 19. Juni 2007 ab.
Zur Begründung führte es im Wesentlichen aus, es werde nicht verkannt,
dass es zwischen der sri-lankischen Regierung und den LTTE seit Som-
mer 2006 trotz eines seit Februar 2002 bestehenden Waffenstillstandsab-
kommens zu einem Wiederaufflammen des innerstaatlichen bewaffneten
Konflikts gekommen sei. Dies habe zu einer erheblichen Verschlechte-
rung der Sicherheits- und Menschenrechtssituation geführt, worunter ins-
besondere die Zivilbevölkerung zu leiden habe. Trotz der schwierigen La-
ge würde sich aus den Akten aber nicht ergeben, dass der Beschwerde-
führer auf den Schutz der Schweiz angewiesen sei und er in absehbarer
Zukunft und mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit von einem Übergriff er-
heblichen Ausmasses betroffen werden könnte. Zwar sei er nach eigenen
Angaben mehrfach festgenommen worden, jedoch auf Intervention des
SLMM und IKRK jeweils freigelassen worden. Derartige Festnahmen
würden in der Regel keine ernsthaften Nachteile im Sinne des Asylgeset-
zes darstellen, weil sie vergleichsweise kurz seien und der Aufklärung
von Gewaltereignissen dienen würden.
A.e Gegen die Verfügung erhob der Beschwerdeführer durch seinen
Rechtsvertreter am 27. Juli 2007 Beschwerde beim Bundesverwaltungs-
gericht und beantragte unter anderem, die Verfügung sei aufzuheben und
ihm sei die Einreise in die Schweiz zur Abklärung des Sachverhalts zu
D-1339/2009
Seite 4
bewilligen. In jedem Fall sei die Botschaft anzuweisen, mit ihm eine Be-
fragung durchzuführen. Eventualiter sei er direkt als Flüchtling anzuer-
kennen und ihm Asyl zu gewähren. Die Beschwerde wurde mit Eingaben
vom 23. August und 4. September 2007 ergänzt.
Zur Begründung wurde im Wesentlichen ausgeführt, der Beschwerdefüh-
rer sei seit der Eingabe vom 28. August 2006 Opfer weiterer Verfol-
gungsmassnahmen geworden. Der der Beschwerde beiliegenden eides-
stattlichen Erklärung des Beschwerdeführers könne entnommen werden,
dass dessen Vater seit Jahren enormen staatlichen Verfolgungsmass-
nahmen ausgesetzt gewesen sei, bevor er beim Tsunami im Dezember
2004 sein Leben verloren habe. Die Verfolgung des Beschwerdeführers
hänge daher auch mit derjenigen seines Vaters zusammen. Es bestehe
die Gefahr, dass er in einem wesentlich stärkeren Ausmass unter staatli-
cher und nichtstaatlicher Verfolgung gelitten habe, als andere Bewohner
seiner Heimatregion. Es sei zudem festzuhalten, dass er anlässlich seiner
Festnahmen jeweils auch misshandelt und gefoltert worden sei. Es wür-
den deutliche Anzeichen dafür bestehen, dass eine dauerhafte Festnah-
me oder gar eine extralegale Hinrichtung unmittelbar bevorstünde. In der
letzten Zeit seien wiederholt Versuche unternommen worden, ihn von
seinem Zuhause abzuholen.
Zum Beweis eingereicht wurden unter anderem eine eidesstattliche Erklä-
rung des Beschwerdeführers vom 20. Juli 2007 betreffend seine persönli-
che Situation, das Bestätigungsschreiben eines Parlamentsabgeordne-
ten, ein Auszug aus dem Journal einer Polizeistation von Trincomalee
vom 20. September 2006 betreffend die Situation in der Stadt, ein Auszug
aus einem Journal der Polizeistation Uppuveli vom 9. November 2006
betreffend eine Behelligung, Dokumente betreffend die Ermordung der
Mitarbeitenden der Organisation "Action Contre la Faim" sowie weitere
die allgemeine Situation in der Heimatregion des Beschwerdeführers
betreffende Dokumente.
A.f Mit Urteil E-5117/2007 vom 18. Januar 2008 hiess das Bundesverwal-
tungsgericht die Beschwerde gut, hob die Verfügung des BFM vom
19. Juni 2007 auf und wies das BFM an, dem Beschwerdeführer die Ein-
reise in die Schweiz zu bewilligen.
Zur Begründung erwog es im Wesentlichen, die Vorinstanz sei in ihrer ab-
lehnenden Verfügung unzutreffend davon ausgegangen, dass das Asyl-
gesuch des Beschwerdeführers gestützt auf die Aktenlage bereits ab-
D-1339/2009
Seite 5
schliessend beurteilt werden könne. Aus den schriftlichen Eingaben sei
insbesondere nicht ersichtlich, ob es sich bei den geltend gemachten
Festnahmen um Aufklärungs- oder Sicherheitsmassnahmen seitens der
sri-lankischen Armee handle, welche nicht speziell auf den Beschwerde-
führer zielen würden, oder ob es sich allenfalls um gezielte Massnahmen
gegen den Beschwerdeführer handle. Offengeblieben seien auch die
Fragen, wann, wie oft, wie lang, unter welchen Bedingungen, aufgrund
welcher Vorwürfe und verbunden mit welchen Misshandlungen diese
Festnahmen stattgefunden hätten. Ebenso seien die Umstände der jewei-
ligen Freilassungen unklar. Ohne die Beantwortung dieser Fragen sei es
jedoch nicht möglich, eine allfällige Gezieltheit und Intensität dieser Fest-
nahmen und damit deren Asylrelevanz zu beurteilen. Auch die Vorbringen
des Beschwerdeführers im Rahmen des Beschwerdeverfahrens bedürf-
ten einer weiteren rechtsgenüglichen Sachverhaltsabklärung. Im Übrigen
genüge die rechtliche Würdigung der Vorinstanz der Begründungspflicht
nicht.
B.
Nachdem dem Beschwerdeführer die Einreise in die Schweiz bewilligt
worden war, reiste er am 22. Februar 2008 aus dem Heimatstaat aus und
gelangte gleichentags in die Schweiz, wo er am 23. Februar 2008 im
Empfangs- und Verfahrenszentrum Kreuzlingen (EVZ) um Asyl nachsuch-
te. Dort wurde er am 6. März 2008 summarisch zu seinen Asylgründen
angehört; das BFM führte am 22. April 2008 eine direkte Anhörung durch.
C.
Zur Begründung seines Asylgesuches führte der Beschwerdeführer er-
gänzend zu seinen Angaben im Auslandsverfahren im Wesentlichen aus,
er sei sowohl Mitglied des Tamil People Forum (TPF) als auch der Tamil
Rehabilitation Organisation (TRO). Seit dem Jahr 2006 bis zu seiner Aus-
reise sei er Opfer von verschiedenen Verfolgungshandlungen seitens der
sri-lankischen Sicherheitsbehörden, namentlich des Criminal Investigation
Department (CID) sowie der Karuna-Miliz geworden. So habe er am
4. Januar 2006 an der Beerdigung von fünf Studenten teilgenommen,
welche von Angehörigen der Regierungstruppen erschossen worden sei-
en. Angehörige der Special Task Force (STF) bzw. der Karuna-Milizen
hätten die Beerdigung gestürmt und die anwesenden Gäste, darunter
auch ihn, geschlagen. Im Zusammenhang mit der Tötung der fünf Stu-
denten hätten er und der Führer der TPF, Vanniasingham Vigneswaran,
im April 2006 als Zeugen vor Gericht ausgesagt. Vanniasingham Vignes-
waran sei im Anschluss an die Gerichtsverhandlung von Unbekannten er-
D-1339/2009
Seite 6
schossen worden, weshalb er um sein Leben zu fürchten habe. Er sei
mehrmals, insbesondere im Zusammenhang mit Bombenexplosionen,
festgenommen und befragt worden. Die Karuna-Miliz habe zudem ver-
sucht, auch seiner habhaft zu werden, und sei deshalb mehrfach zu sei-
nem Elternhaus gekommen. Er sei jedoch entweder nicht zu Hause ge-
wesen oder habe fliehen können. Auf die weitere Begründung wird in den
Erwägungen Bezug genommen.
D.
Mit Verfügung vom 30. Januar 2009 stellte das BFM fest, dass der Be-
schwerdeführer die Flüchtlingseigenschaft nicht erfülle, lehnte das Asyl-
gesuch ab und ordnete die Wegweisung des Beschwerdeführers aus der
Schweiz an. Gleichzeitig stellte es fest, dass der Vollzug der Wegweisung
zurzeit unzumutbar sei, weshalb dieser zugunsten einer vorläufigen Auf-
nahme aufgeschoben werde.
Zur Begründung führte das Bundesamt im Wesentlichen aus, der Be-
schwerdeführer habe wesentliche Aspekte in seinen Vorbringen wider-
sprüchlich dargelegt, namentlich was die Anzahl und Umstände der von
ihm geltend gemachten Festnahmen anbelange. Auf Vorhalt sei er nicht
in der Lage gewesen, die zahlreichen und erheblichen Widersprüche
plausibel aufzulösen. Soweit er zur Rechtfertigung darauf verweise, dass
er viel erlebt habe, müsse dem entgegengehalten werden, dass sich im
fraglichen Zeitraum zwar in der Region Trincomalee viele Vorfälle ereig-
net hätten, man aber dennoch erwarten könne, dass er Ereignisse, von
denen er persönlich betroffen worden sei, weitgehend widerspruchsfrei
darlegen könne, dies insbesondere auch vor dem Hintergrund, dass er
sich bereits im Juni 2006 mit einem Asylgesuch an die Botschaft gewandt
und im Juli 2007 ein Beschwerdeverfahren gegen die Ablehnung seines
Gesuchs eingeleitet habe. Weiter erscheine auch die Erklärung des Be-
schwerdeführers, wonach man ihn im EVZ zur Eile gedrängt habe, als
Begründung der Widersprüche nicht geeignet, da davon auszugehen sei,
dass eine Person, die mehrere Male festgenommen worden sei, sich
auch unter Zeitdruck daran erinnern könne, ob dies zwei, drei oder vier-
mal der Fall gewesen sei. Es sei daher unglaubhaft, dass er in seiner
Wohnregion Trincomalee in der von ihm geltend gemachten – gezielt ge-
gen seine Person gerichteten – Art und Weise verfolgt worden sei. Zudem
erscheine es realitätsfremd, dass er nach seiner Festnahme durch Ange-
hörige des CID bereits nach zwei oder drei Tagen freigelassen worden
wäre, wenn man ihn tatsächlich verdächtigt hätte, an einem Bombenan-
schlag beteiligt gewesen zu sein. Die Vorbringen des Beschwerdeführers
D-1339/2009
Seite 7
würden daher den Anforderungen an die Glaubhaftigkeit gemäss Art. 7
Asyl nicht standhalten. Bei den von ihm geltend gemachten Nachteilen
handle es sich zudem um lokale oder regional beschränkte Verfolgungs-
massnahmen, welchen er sich grundsätzlich durch einen Wegzug in ei-
nen anderen Teil des Heimatlandes entziehen könne. Die Vorbringen des
Beschwerdeführers würden daher den Anforderungen an die Flüchtlings-
eigenschaft gemäss Art. 3 AsylG nicht standhalten, weshalb das Asylge-
such abzulehnen sei.
E.
Gegen diese Verfügung erhob der Beschwerdeführer durch seinen
Rechtsvertreter am 2. März 2009 Beschwerde beim Bundesverwaltungs-
gericht und beantragte, die Verfügung sei aufzuheben, soweit sie die An-
erkennung des Beschwerdeführers als Flüchtling und die Asylgewährung
verweigere und ihn aus der Schweiz wegweise. Es sei festzustellen, dass
er Flüchtling sei, und ihm sei in der Schweiz Asyl zu gewähren. Die Weg-
weisung sei unabhängig vom Ausgang des Asylverfahrens aufzuheben.
Bei einer Bestätigung von Asylverweigerung und Wegweisung sei seine
vorläufige Aufnahme zu bestätigen. Es sei ihm die unentgeltliche Rechts-
pflege mit unentgeltlicher Verbeiständung durch den Unterzeichnenden
zu gewähren, alles unter Kosten- und Entschädigungsfolge zulasten des
Bundes. Gerügt wurde in den Beschwerdeausführungen überdies die
Verletzung des rechtlichen Gehörs und in diesem Zusammenhang bean-
tragt, die angefochtene Verfügung sei aufzuheben und die Akten seien an
das BFM zurückzuweisen, damit fehlende Sachverhaltselemente noch
eingebracht werden könnten. Auf die Begründung im Einzelnen wird in
den Erwägungen eingegangen.
Zu den Akten gereicht wurde eine eidesstattliche Erklärung vom
10. Februar 2009 in Kopie betreffend seine Bekanntschaft zu Vanniasing-
ham Vigneswaran sowie eine Fürsorgebestätigung.
F.
Mit Verfügung vom 9. März 2009 hiess der damals zuständige Instrukti-
onsrichter das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege
im Sinne von Art. 65 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember
1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021) gut. Das Ge-
such um unentgeltliche Rechtsverbeiständung im Sinne von Art. 65
Abs. 2 VwVG wurde abgewiesen.
D-1339/2009
Seite 8
G.
Am 12. März 2009 wurde das Original der eidesstattlichen Erklärung vom
10. Februar 2009 samt Zustellcouvert eingereicht.
H.
Mit Vernehmlassung vom 25. März 2009 – welche dem Beschwerdefüh-
rer am 26. März 2009 zur Kenntnis gebracht wurde – beantragte das
BFM die Abweisung der Beschwerde.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005
(VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden
gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das BFM gehört zu den Behörden
nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungs-
gerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von
Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zu-
ständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet
auf dem Gebiet des Asyls endgültig, ausser bei Vorliegen eines Ausliefe-
rungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerdeführende Per-
son Schutz sucht (Art. 105 des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 [AsylG,
SR 142.31]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Ju-
ni 2005 [BGG, SR 173.110]).
1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem
BGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6
AsylG).
1.3 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht; der Beschwer-
deführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die
angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges
Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Er ist daher
zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und Art. 108 Abs. 1
AsylG, Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 VwVG). Auf die Beschwerde ist – unter
Vorbehalt der nachfolgenden Erwägungen – einzutreten.
2.
2.1 In der Beschwerde wird in verfahrensrechtlicher Hinsicht gerügt, dass
die Vorinstanz das rechtliche Gehör des Beschwerdeführers verletzt ha-
D-1339/2009
Seite 9
be, und beantragt, die angefochtene Verfügung sei aufzuheben und an
das BFM zurückzuweisen, damit fehlende Sachverhaltselemente noch
eingebracht werden könnten (vgl. Akten BFM act. 1 S. 4). Zur Begrün-
dung des Antrags auf Kassation wurde im Wesentlichen ausgeführt, dass
der Rechtsvertreter das BFM im vorinstanzlichen Verfahren am 6. März
2008 – unmittelbar nach der Kurzbefragung in der Empfangsstelle – um
Akteneinsicht ersucht habe. Nachdem das Bundesamt untätig geblieben
sei, habe der Rechtsvertreter am 5. August 2008 nochmals ein entspre-
chendes Gesuch eingereicht. Diesem Gesuch habe das BFM erst am
23. Januar 2009 entsprochen. Damit habe es mit der Gewährung bis kurz
vor Erlass der angefochtenen Verfügung, welche sieben Tage später ver-
sandt worden sei, zugewartet und dem Beschwerdeführer jede Möglich-
keit genommen, sich zu den Akten zu äussern, allfällige Widersprüche
aufzulösen und weitere Beweismittel beizubringen (vgl. act. 1 S. 2).
2.2 Diesbezüglich ist auf die bisherige, vom Rechtsvertreter selbst zitierte
Rechtsprechung zu verweisen (Entscheidungen und Mitteilungen der
Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 2001 Nr. 8), an welcher
auch zum heutigen Zeitpunkt festzuhalten ist. Die Behörde trifft grund-
sätzlich keine Pflicht, mit der Gewährung der Akteneinsicht eine Möglich-
keit zur Stellungnahme einzuräumen. Zwar hat sie die Parteien anzuhö-
ren, bevor sie verfügt (Art. 30 Abs. 1 VwVG). Der verfassungsmässige
Anspruch auf rechtliches Gehör umfasst jedoch nur die Feststellung des
rechtserheblichen Sachverhaltes und beschlägt nicht die rechtliche Wür-
digung desselben, weshalb dem Betroffenen somit in der Regel kein
Recht auf vorgängige Stellungnahme bezüglich Fragen der rechtlichen
Beurteilung und Würdigung von Tatsachen einzuräumen ist. Anders ver-
hält es sich allenfalls, wenn die Behörde gedenkt, sich in ihrem Entscheid
auf einen völlig unüblichen, nicht voraussehbaren Rechtsgrund abzustüt-
zen (vgl. EMARK 2001 Nr. 8 E. 3), was vorliegend jedoch nicht der Fall
war. Der Beschwerdeführer vermag daher mit seiner formellen Rüge nicht
durchzudringen, weshalb der Antrag auf Rückweisung des Verfahrens
abzuweisen ist.
3.
3.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grund-
sätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im
Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationali-
tät, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer
politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder
begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden. Als
D-1339/2009
Seite 10
ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des
Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen
psychischen Druck bewirken (Art. 3 AsylG).
3.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen
oder zumindest glaubhaft machen. Sie ist glaubhaft gemacht, wenn die
Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für ge-
geben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentli-
chen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den
Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder ver-
fälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG).
3.3 Die Vorbringen einer asylsuchenden Person sind dann glaubhaft,
wenn sie genügend substanziiert, in sich schlüssig und plausibel sind; sie
dürfen sich nicht in vagen Schilderungen erschöpfen, in wesentlichen
Punkten nicht widersprüchlich sein oder der inneren Logik entbehren und
auch nicht den Tatsachen oder der allgemeinen Erfahrung widersprechen
(vgl. EMARK 2004 Nr. 1 E. 5 S. 4 ff.). An die Glaubhaftmachung dürfen
nicht zu strenge Anforderungen gestellt werden und die Argumentation
der Behörden darf sich nicht in blossen Gegenbehauptungen oder allge-
meinen Vermutungen erschöpfen. Angesichts des reduzierten Beweis-
masses der Glaubhaftmachung besteht durchaus Raum für gewisse Ein-
wände und Zweifel an dem Vorbringen der asylsuchenden Person. Ent-
scheidend ist, ob eine Gesamtwürdigung aller Vorbringen ergibt, dass die
Gründe, die für die Richtigkeit der Sachverhaltsdarstellung der asylsu-
chenden Person sprechen, überwiegen oder nicht (vgl. EMARK 2004
Nr. 1 E. 5 S. 4 ff., mit weiteren Hinweisen).
4.
4.1 Das BFM erachtete die Vorbringen des Beschwerdeführers in wesent-
lichen Punkten als widersprüchlich und schloss daraus auf die Unglaub-
haftigkeit der geltend gemachten Asylvorbringen im Sinne von Art. 7
AsylG. Zu prüfen ist daher im Folgenden zunächst, ob die Vorbringen des
Beschwerdeführers betreffend seine Verfolgungssituation im Heimatstaat
als glaubhaft gemacht im Sinne der genannten Bestimmung zu erachten
sind.
4.2 Zunächst ist festzustellen, dass dem vorliegenden Asylverfahren ein
Auslandsverfahren um Erteilung einer Einreisebewilligung zur Prüfung
des Asylgesuchs vorangegangen ist. Das schriftliche Asylgesuch, wel-
ches der Beschwerdeführer am 30. Juni 2006 bei der Botschaft einreich-
D-1339/2009
Seite 11
te, wurde mit einer Eingabe vom 28. August 2006 ergänzt. Auf Beschwer-
deebene wurden am 27. Juli 2007, 17. August 2007, 23. August 2007 und
4. September 2007 weitere Ausführungen zur Verfolgungssituation ge-
macht. Nach der bewilligten Einreise ergänzte der Beschwerdeführer sei-
ne Asylvorbringen anlässlich der Befragung im Empfangszentrum Kreuz-
lingen sowie der einlässlichen Anhörungen durch das BFM. Seine schrift-
lichen Ausführungen finden bei der Beurteilung der Vorbringen unter dem
Aspekt der Glaubhaftigkeit und Asylrelevanz ebenso Berücksichtigung
wie seine Vorbringen anlässlich beider Befragungen.
4.3 Der Beschwerdeführer machte verschiedene Verfolgungshandlungen
geltend. Einerseits sollen solche von den Sicherheitsbehörden der Regie-
rung (Polizei, STF, CID) ausgegangen sein, andererseits hätten ihn auch
Mitglieder der Karuna-Gruppe verfolgt.
4.4 Was die vom Beschwerdeführer geltend gemachten Festnahmen
durch die Polizei- und Sicherheitsbehörden anbelangt, führte das BFM
aus, dass sich die Vorbringen sowohl was deren Anzahl als auch deren
Umstände betrifft in wesentlichen Aspekten als widersprüchlich erweisen.
Dieser Ansicht ist aufgrund der nachfolgenden Erwägungen zuzustim-
men.
4.4.1 So führte der Beschwerdeführer anlässlich seiner Befragung im
Empfangszentrum in Kreuzlingen aus, der CID sei erstmals Anfang De-
zember 2007 zu ihm nach Hause gekommen und habe ihn wegen des
Vorwurfs, dass er für die TRO arbeite, festgenommen und in ein Camp
verbracht, wo man ihn geschlagen und befragt habe. Nach drei Tagen sei
er freigelassen worden (vgl. act. B1 S. 5 f.). Demgegenüber machte er
anlässlich der Anhörung am 22. April 2008 geltend, der CID habe ihn
erstmals im Juli 2007 festgenommen und für zwei Tage festgehalten, in
welchen man ihn zu den Aktivitäten und Mitarbeitern der TRO befragt ha-
be (vgl. act. B 19 S. 11 f.). Nochmals völlig anders stellte der Beschwer-
deführer dieses Ereignis sodann im Auslandsverfahren dar, wo er aus-
führte, der CID habe am 13. Juli 2007 versucht, ihn festzunehmen, da er
jedoch nicht anwesend gewesen sei, habe man ihm durch seine Schwes-
ter ausrichten lassen, dass er sich zu melden habe. Dies habe er am
14. Juli 2007 auch getan. Man habe ihn während zwölf Stunden befragt
und anschliessend mit der Auflage gehen lassen, sich zur Verfügung zu
halten (vgl. Beschwerdeakten Auslandsverfahren: act. 1/3 S. 2). Die wi-
dersprüchlichen Angaben in Bezug auf den Zeitpunkt und die Umstände
der Festnahme vermochte der Beschwerdeführer auf Vorhalt hin nicht
D-1339/2009
Seite 12
aufzulösen. Vielmehr erklärte er lediglich, dass er in seinem Elternhaus
festgenommen worden sei (vgl. act. B19 S. 16).
4.4.2 Ebenso widersprüchlich erweisen sich die Aussagen, was die vom
Beschwerdeführer geschilderte zweite Festnahme durch die Sicherheits-
kräfte anbelangt. Anlässlich der summarischen Befragung machte er
diesbezüglich geltend, am 8. Dezember 2007 habe es in seiner Strasse
eine Bombenexplosion gegeben. Da man ihn verdächtigt habe, die Bom-
be gezündet zu haben, sei er in der Folge festgenommen worden; erst
am darauffolgenden Tag, am 9. Dezember 2007, habe man ihn freigelas-
sen (vgl. act. B1 S. 6). In der direkten Anhörung führte er hingegen aus,
die Bombe sei am 22. November 2007 in der Nähe des Hauses explo-
diert, in welchem er sich gerade aufgehalten habe. In der Nacht seien die
Sicherheitskräfte gekommen und hätten alle Personen der umliegenden
Häuser auf die Strasse verbracht und befragt, so auch ihn. Man habe ihm
vorgehalten, dass er die Bombe gezündet habe, und ihn deshalb festge-
nommen. Anderntags habe man ihn freigelassen (act. B19 S. 13).
4.4.3 Im Rahmen der direkten Anhörung machte der Beschwerdeführer
sodann erstmals geltend, am 14. Dezember 2007 auf dem Weg nach
Hause ein weiteres Mal durch Sicherheitskräfte festgenommen worden zu
sein, nachdem im Quartier eine Bombe explodiert sei. Man habe ihn an-
schliessend für drei Tage festgehalten und ihm weder Wasser noch Nah-
rungsmittel gegeben; überdies sei er mit einer Holzleiste geschlagen
worden. Erst durch die Intervention seiner Mutter, die mit Mitarbeitenden
des IKRK vorgesprochen habe, sei er der Polizei übergeben worden,
welche ihn schliesslich am 17. Dezember 2007 freigelassen habe (vgl.
act. B19 S. 11 f.). Zutreffend führte das BFM in diesem Zusammenhang
aus, dass der Beschwerdeführer den Ablauf dieser Ereignisse im Rah-
men der Empfangsstellenbefragung ganz anders darstellte. Hinzu kommt,
dass er in der Befragung im EVZ ein völlig anderes Ereignis auf den
14. Dezember 2007 datierte und in diesem Zusammenhang ausführte, an
besagtem Datum sei die Karuna-Miliz in das elterliche Haus gekommen
und habe nach ihm gesucht (vgl. act. B1 S. 6). Der Beschwerdeführer
vermochte auch diesen wesentlichen Widerspruch auf Vorhalt nicht auf-
zulösen (vgl. act. B19 S. 17).
4.4.3.1 Mit den Widersprüchen in der direkten Anhörung konfrontiert,
machte der Beschwerdeführer geltend, er sei vom Dolmetscher unterbro-
chen und dazu aufgefordert worden, sich kurz zu halten (vgl. act. B19
S. 16). Auch in der Beschwerde wird diesbezüglich vorgebracht, er habe
D-1339/2009
Seite 13
im EVZ unter Druck gestanden. Man habe seine Befragung zum Ab-
schluss bringen wollen und ihn deshalb dazu angehalten, seine "Ge-
schichte" gedrängt darzulegen. Dabei habe ihm der Dolmetscher mehr-
mals vorgeschlagen, Daten nach Gefühl zu ergänzen, die der Beschwer-
deführer nicht mehr vollständig habe angeben können (vgl. act. 1 S. 7).
Es sei daher zu befürchten, dass das Protokoll des EVZ ungenaue Datie-
rungen enthalte, für die er nichts könne. Auch scheine es anlässlich der
direkten Anhörung zu Missinterpretationen und Falschübersetzungen ge-
kommen zu sein
4.4.3.2 Dass es vorliegend durch eine ungenaue Sachverhaltsaufnahme
und Fehler in der Übersetzung der Asylvorbringen zu den aufgeführten
wesentlichen Widersprüchen gekommen sein soll, ist nach einer Durch-
sicht der Protokolle zu verneinen. So brachte der Beschwerdeführer wäh-
rend der durchgeführten Befragungen seine Asylgründe zunächst in freier
Erzählform vor, welche danach durch gezielte Nachfragen näher erläutert
und vertieft wurden. Die summarische Befragung im Empfangszentrum
dauerte überdies eine Stunde und dreissig Minuten, weshalb davon aus-
zugehen ist, dass er auch anlässlich dieser Befragung genügend Zeit hat-
te, die wesentlichen Vorbringen substanziiert und widerspruchsfrei zu
schildern. Seinem Einwand im Beschwerdeverfahren ist zudem entge-
genzuhalten, dass die Vorinstanz die von ihr beschäftigten Übersetzer
hinsichtlich deren sprachlicher Fähigkeit und charakterlichen Eignung
sorgfältig auswählt. Die Übersetzer sind angehalten, ihre Arbeit objektiv
zu verrichten, und es ist ihnen insbesondere verwehrt, Aussagen zusam-
menzufassen, zu interpretieren oder in eigener Regie Fragen zu stellen.
Dafür, dass der Übersetzer vorliegend entgegen diesem Verhaltenskodex
gehandelt hat, ergeben sich aus den Akten keinerlei Hinweise. Der Be-
schwerdeführer hat überdies am Schluss der in der tamilischen Sprache
durchgeführten Befragung jeweils nach Rückübersetzung die Korrektheit
und Wahrheit respektive Vollständigkeit der Vorbringen unterschriftlich
bestätigt und auch die anlässlich der direkten Anhörung anwesende
Hilfswerksvertreterin hat keine Bemerkungen betreffend eine unkorrekte
Protokollierung oder Übersetzung angebracht. Die Einwände des Be-
schwerdeführers sind daher unbehelflich.
4.4.4 Das BFM hat mithin zutreffend festgestellt, dass die Vorbringen des
Beschwerdeführers in Bezug auf die Verfolgungshandlungen seitens der
sri-lankischen Polizei- und Sicherheitskräfte von derart wesentlichen Wi-
dersprüchen geprägt sind, dass im Ergebnis einzig auf die Unglaubhaftig-
keit der Aussagen geschlossen werden kann.
D-1339/2009
Seite 14
4.5 Der Beschwerdeführer machte weiter geltend, auch von Seiten der
Karuna-Gruppe verschiedenen Behelligungen ausgesetzt gewesen zu
sein. Seine Vorbringen erweisen sich aber auch in diesem Zusammen-
hang – wie die Vorinstanz zutreffend festgestellt hat – als widersprüchlich.
4.5.1 So führte der Beschwerdeführer anlässlich seiner Befragung im
EVZ aus, am 9. November 2007 seien die Karuna-Milizen erstmals zu
seinem elterlichen Haus gekommen, um ihn aufzugreifen. Sie hätten
durch die Vordertür geschossen; ihm sei aber die Flucht durch den Hin-
terausgang des Hauses gelungen. Die Karuna-Milizen hätten daraufhin
durch die Nachbarn ausrichten lassen, dass sich der Beschwerdeführer
ergeben solle (vgl. act. B1 S. 5 f.). Anlässlich der Anhörung führte der Be-
schwerdeführer ebenfalls aus, dass an besagtem Tag Angehörige der Ka-
runatruppen zu ihm nach Hause gekommen seien, jedoch machte er in
diesem Zusammenhang weiter geltend, man habe ihm durch seine Mutter
ausrichten lassen, dass er sich ergeben solle, wenn er nicht wie drei sei-
ner Bekannten enden wolle, von denen einer umgebracht worden sei und
zwei verschollen seien (vgl. act. B19 S. 10). Auf den Vorhalt des Wider-
spruchs, wonach im ersten Vorbringen ausser ihm niemand im Haus an-
wesend gewesen sein soll, hingegen aus den Ausführungen in der direk-
ten Befragung darauf geschlossen werden könne, dass seine Mutter sich
zum fraglichen Zeitpunkt im Haus aufgehalten habe (vgl. act. B19 S. 10),
vermochte der Beschwerdeführer diesen nicht aufzulösen. Vielmehr er-
klärte er lediglich, sowohl seine Mutter als auch seine jüngere Schwester
seien im Haus gewesen (vgl. act. B19 S. 10).
4.5.2 Anlässlich der Anhörung vom 22. April 2008 erklärte der Beschwer-
deführer zudem, die Angehörigen der Karuna-Gruppe seien ungefähr Mit-
te November nochmals zu seinem Elternhaus gekommen. Da er nicht zu
Hause gewesen sei, hätten sie seine Mutter behelligt und bedroht (vgl.
act. B19 S. 11). Dieses Ereignis erwähnte er hingegen im Rahmen der
Befragung im Empfangszentrum mit keinem Wort. Ebenso unerwähnt
blieb dort sein Vorbringen anlässlich der Befragung, wonach die Karuna-
Miliz (zu einem nicht näher bestimmten Datum) ein drittes Mal zu seinem
Elternhaus gekommen sei und ihn gesucht habe. Er habe sich zu diesem
Zeitpunkt aber bereits im Haus seines muslimischen Lehrers versteckt
gehalten, welcher ihn im Dezember 2007 nach Colombo begleitet und
dort bei einer Frau für die Dauer bis zur Ausreise versteckt habe (vgl.
act. B19 S. 11). Auch diese Widersprüche vermochte der Beschwerdefüh-
rer nicht aufzulösen.
D-1339/2009
Seite 15
4.6 Anlass der bewilligten Einreise in die Schweiz waren sodann auch die
vom Beschwerdeführer geltend gemachten Vorkommnisse betreffend das
Jahr 2006.
4.6.1 Im Rahmen seines schriftlichen Asylgesuches führte der Beschwer-
deführer in seinen Ergänzungen vom 28. August 2006 aus, er sei am
8. August 2006 nach einer Bombenexplosion festgenommen worden (vgl.
act. A3 S. 1). Dieses Ereignis erwähnte er bei den Anhörungen in der
Schweiz jedoch nicht. In der Beschwerde führte der Rechtsvertreter dazu
aus, der Beschwerdeführer sei wohl davon ausgegangen, bei den Anhö-
rungen in der Schweiz handle es sich um ergänzende Anhörungen zu
seinem schriftlichen Asylgesuch, weshalb er lediglich das seither Vorge-
fallene zu schildern habe (vgl. act. 1 S. 7). Dies vermag indes nicht zu
überzeugen, wurde er doch anlässlich seiner Anhörung am 22. April 2008
explizit nach Ereignissen aus dem Jahr 2006 gefragt (act. B19 S. 16); zu-
dem schilderte er gewisse Ereignisse aus dem Jahr 2006, welche er be-
reits im Auslandsverfahren geltend gemacht hatte, so unter anderem ei-
nen Überfall auf ihn durch Unbekannte im November 2006 (vgl. act. B19
S. 15, act. A1 S. 1, Beschwerdeakten Auslandsverfahren: act. 5/2 S. 1).
Zudem bestätigte er anlässlich der Anhörungen in der Schweiz auch sei-
ne Vorbringen im Auslandsverfahren, wonach am 4. Januar 2006 fünf
Studenten von den Sicherheitskräften der Armee erschossen worden sei-
en (vgl. act. B1 S. 6, act. B19 S. 15, act. A1 S. 1; Beschwerdeakten Aus-
landsverfahren act. 5/2 S. 2).
4.6.2 Der Beschwerdeführer brachte sodann im Zusammenhang mit der
Ermordung dieser fünf Studenten vor, er, zwei weitere Personen sowie
der Vorsitzende der TPF, Vanniasingham Vigneswaran, seien vor dem
High Court als Zeugen in besagtem Mordfall aufgetreten. Am 7. April
2006 sei Vanniasingham Vigneswaran vor seinem Arbeitsort, einer Bank,
von Unbekannten erschossen worden, nachdem er ihn dort nach einer
Anhörung im Gericht in besagter Sache mit dem Motorrad abgesetzt ha-
be (vgl. act. B19/S. 17). Bei der Ermordung von Vanniasingham Vignes-
waran handelt es sich um ein Ereignis mit zumindest grosser regionaler
Beachtung. Nach Erkenntnissen des Gerichts war Vanniasingham
Vigneswaran der Präsident des Tamil Peoples Forum im Distrikt Trinco-
malee sowie führender Politiker der Tamil National Alliance (TNA). Dass
sein Tod im Zusammenhang mit einer Zeugenaussage betreffend die Er-
mordung von fünf Studenten stehen soll, ergibt sich weder aus der allge-
mein zugänglichen Berichterstattung zu diesem Ereignis noch konnte der
Beschwerdeführer dies glaubhaft geltend machen. Seine Aussagen zu
D-1339/2009
Seite 16
den Umständen des Todes von Vanniasingham Vigneswaran erweisen
sich zudem als ungenau und unsubstanziiert (vgl. act. B19 S. 17). Insbe-
sondere konnte er auch nicht plausibel verdeutlichen, warum er über-
haupt als Zeuge befragt worden sein soll, wenn er sich doch eigenen An-
gaben gemäss gar nicht am Tatort aufgehalten hat (vgl. act. B19 S. 17).
Überdies ist auch nicht plausibel, warum zum damaligen Zeitpunkt eine
extralegale Hinrichtung durch den Sicherheitsdienst der Regierung durch
die ebenfalls regierungstreuen Justizbehörden strafrechtlich hätte aufge-
arbeitet werden sollen. Die Vorbringen erweisen sich mithin auch diesbe-
züglich als unglaubhaft. Die vom Beschwerdeführer eingereichte eides-
stattliche Erklärung eines Freundes vom 10. Februar 2009 (vgl. act. 3/1)
vermag zu keiner anderen Beurteilung zu führen. Sie wiederholt lediglich
die schon geltend gemachten Umstände der Ermordung, ohne diese nä-
her und plausibel darzulegen oder mit Beweismitteln zu versehen. Über-
dies erklärt der Verfasser, er sei "Secretary" der TLO gewesen und Van-
niasingham Vigneswaran der Präsident dieser Organisation. Dies ist je-
doch aktenwidrig. Das Schreiben ist daher als Gefälligkeitsschreiben zu
erachten. Zudem hat der Beschwerdeführer anlässlich seines Auslands-
verfahrens, namentlich anlässlich seiner eidesstattlichen Erklärung vom
Juli 2007, wo er sämtliche bis dahin erlittenen Verfolgungshandlungen
und Befürchtungen schriftlich auflistete, lediglich die Ermordung der fünf
Studenten geltend gemacht. Seine Zeugenaussage in diesem Zusam-
menhang und den Tod von Vanniasingham Vigneswaran liess er jedoch
gänzlich unerwähnt (vgl. Beschwerdeakten Auslandsverfahren: act. 5/2).
Dies erscheint in keiner Weise nachvollziehbar, wird doch dieser Umstand
im jetzigen Asylverfahren als wesentlich für die Begründung der Verfol-
gungsfurcht dargestellt (vgl. act. 1 S. 4, act. 1/4).
4.6.3 Im Auslandsverfahren – namentlich im Beschwerdeverfahren –
wurde sodann geltend gemacht, dass der Vater des Beschwerdeführers
seit Jahren enormen staatlichen Verfolgungsmassnahmen ausgesetzt
gewesen sei, bevor er beim Tsunami im Dezember 2004 sein Leben ver-
loren habe. Die Verfolgung des Beschwerdeführers hänge daher auch mit
derjenigen seines Vaters zusammen. Es bestehe die Gefahr, dass er in
einem wesentlich stärkeren Ausmass unter staatlicher und nichtstaatli-
cher Verfolgung gelitten habe, als andere Bewohner seiner Heimatregion
(vgl. Beschwerdeakten Auslandsverfahren: act. 1 S. 5, act. 1/3 S. 1).
Demgegenüber erklärte er in der Anhörung vom 22. April 2008, sein Vater
sei Fischer gewesen. Gegen Ende der 80er Jahre sei er von der indi-
schen Armee festgehalten worden. Etwa im Jahr 1993 habe ihn zudem
die sri-lankische Armee, genauer gesagt die Marine, festgehalten. Sein
D-1339/2009
Seite 17
Vater sei zudem auch im Kaluthara Gefängnis gewesen, er könne sich je-
doch an das entsprechende Jahr nicht erinnern. Auf die Frage, was man
seinem Vater zum Vorwurf gemacht habe, antwortete der Beschwerdefüh-
rer: "etwas Probleme vom Meer" (vgl. act. B19 S. 14). Aus diesen ledig-
lich rudimentären Angaben ergeben sich mithin keine glaubhaften An-
haltspunkte für Verfolgungshandlungen im Sinne von Art. 3 AsylG. Der
Beschwerdeführer räumte denn auch anlässlich der direkten Anhörung
ein, dass seine Schwierigkeiten nichts mit denjenigen des Vaters zu tun
gehabt hätten (vgl. act. B19 S. 14).
4.7 Zusammenfassend ist festzustellen, dass es dem Beschwerdeführer
nicht gelungen ist, eine im Zeitpunkt seiner Ausreise aus Sri Lanka be-
stehende oder unmittelbar drohende asylrechtlich relevante Verfolgung
nachzuweisen oder zumindest glaubhaft zu machen. Überdies ergeben
sich aus den Akten und insbesondere vor dem Hintergrund der aktuellen
allgemeinen und politischen Lage keine Anhaltspunkte für eine begründe-
te Furcht vor Verfolgung. Die Vorinstanz hat daher zutreffend seine
Flüchtlingseigenschaft verneint und das Asylgesuch abgelehnt.
5.
5.1 Lehnt das Bundesamt das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein,
so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet
den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der
Familie (Art. 44 Abs. 1 AsylG).
5.2 Der Beschwerdeführer verfügt weder über eine ausländerrechtliche
Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer sol-
chen. Die Wegweisung wurde demnach zu Recht angeordnet (vgl. BVGE
2009/50 E. 9 m.H.a.; EMARK 2001 Nr. 21).
5.3 In der angefochtenen Verfügung hat das BFM den angeordneten Voll-
zug der Wegweisung wegen deren Unzumutbarkeit zum Zeitpunkt des
Verfügungserlasses zu Gunsten einer vorläufigen Aufnahme aufgescho-
ben (Art. 83 Abs. 1 in Verbindung mit Abs. 4 des Bundesgesetzes vom
16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer [AuG,
SR 142.20]). Die drei Bedingungen für die Anordnung der vorläufigen
Aufnahme als Vollzugsersatzmassnahme (Unzulässigkeit, Unzumutbar-
keit oder Unmöglichkeit) sind alternativer Natur. Sobald eine von ihnen er-
füllt ist, ist der Vollzug der Wegweisung als undurchführbar zu betrachten
und die weitere Anwesenheit in der Schweiz gemäss den Bestimmungen
über die vorläufige Aufnahme zu regeln.
D-1339/2009
Seite 18
5.4 Die Zuständigkeit für die periodische Überprüfung, ob die Vorausset-
zungen für die vorläufige Aufnahme noch gegeben sind, liegt beim BFM
(Art. 84 AuG), wobei sämtliche drei Vollzugshindernisse von Amtes we-
gen und nach Massgabe der aktuell herrschenden Verhältnisse von Neu-
em zu prüfen sind (BVGE 2009/51 E. 5.4). Gegen eine allfällige Aufhe-
bung der vorläufigen Aufnahme stünde dem (ab- und weggewiesenen)
Asylsuchenden wiederum die Beschwerde an das Bundesverwaltungsge-
richt offen. Solange die von der Vorinstanz verfügte vorläufige Aufnahme
wegen Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs wie im vorliegenden
Fall aber weiterbesteht, ist ein Rechtsschutzinteresse des Beschwerde-
führers an einer erneuten Prüfung bzw. der Bestätigung des Wegwei-
sungsvollzugs unter dem Aspekt der Zulässigkeit, Zumutbarkeit und Mög-
lichkeit zu verneinen. Dementsprechend ist auf den Eventualantrag, es
sei die vorläufige Aufnahme zu bestätigen (vgl. act. 1 Beschwerdeantrag
5), nicht einzutreten.
6.
Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung
Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig und
vollständig feststellt und angemessen ist (Art. 106 Abs. 1 AsylG). Die Be-
schwerde ist nach dem Gesagten abzuweisen, soweit darauf einzutreten
ist.
7.
Bei diesem Ausgang des Verfahrens wären die Kosten dem Beschwerde-
führer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Nachdem mit Verfügung vom
9. März 2009 das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozess-
führung im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG gutgeheissen wurde, sind in-
des keine Verfahrenskosten aufzuerlegen. Eine Parteientschädigung ist
mangels Obsiegens nicht zuzusprechen.
(Dispositiv nächste Seite)
D-1339/2009
Seite 19
Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit auf diese eingetreten wird.
2.
Es werden keine Verfahrenskosten auferlegt.
3.
Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das BFM und die zuständi-
ge kantonale Behörde.
Die vorsitzende Richterin: Die Gerichtsschreiberin:
Nina Spälti Giannakitsas Constance Leisinger
Versand: