Bundesverwaltungsgericht
Tribunal administratif fédéral
Tribunale amministrativo federale
Tribunal administrativ federal
Abteilung IV
D-1339/2011
Urteil vom 2. März 2011
Besetzung Einzelrichterin Nina Spälti Giannakitsas
mit Zustimmung von Richter François Badoud;
Gerichtsschreiber Patrick Weber.
Parteien A._______, geboren am (…),
B._______, geboren am (…),
Tschechische Republik,
(…),
Beschwerdeführende,
gegen
Bundesamt für Migration (BFM), Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung;
Verfügung des BFM vom 18. Februar 2011 / N (…).
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Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest und erwägt,
dass die Beschwerdeführenden ihren Heimatstaat eigenen Angaben
zufolge am 30. November 2010 (erneut) verliessen und nach X._______
gelangten,
dass sie eine Woche später nach Deutschland zu einer Verwandten
weiterreisten,
dass sie nach dem Aufenthalt in Deutschland am 15. Dezember 2010 in
die Schweiz zurückkehrten, wo sie am 16. Dezember 2010 um Asyl
nachsuchten,
dass sie am 7. Januar 2011 summarisch befragt und am 31. Januar 2011
einlässlich angehört wurden,
dass die Beschwerdeführerin im Wesentlichen geltend machte, aus
Y._______ (Tschechische Republik) zu stammen,
dass ihr Sohn 1996 geboren und dessen Vater gewalttätig geworden sei,
dass sich immer wieder Konflikte ergeben hätten,
dass die lokalen Behörden den Tod ihrer Mutter im Jahre 1997 nicht
adäquat untersucht hätten,
dass im Jahre 2000 ein Entmündigungsverfahren gegen sie eingeleitet
worden sei,
dass sie ausser Landes geflohen und im Jahre 2002 nach Y.._______
zurückgekehrt sei,
dass sie indes immer noch Im Fokus von Behördenvertretern gestanden
und auch ihr Sohn in der Schule behelligt worden sei,
dass im Februar 2004 die Urnen mit der Asche ihrer Eltern aus einem
Friedhof unrechtmässig dem Vater ihres Sohnes ausgehändigt worden
seien,
dass die Behörden auf ihre Anzeige hin nicht im erforderlichen Ausmass
tätig geworden seien,
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dass sie zwei Verfassungsbeschwerden erhoben habe beziehungsweise
auch an den Europäischen Gerichtshof in Strassburg gelangt sei,
dass sie vom Vater ihres Sohnes angegriffen worden sei und die
Behörden wiederum nicht das Erforderliche veranlasst hätten,
dass sie betreffend den Vater eine Fernhaltemassnahme beantragt habe,
dass er in diesem Zusammenhang behördlich einvernommen worden sei,
dass man ihr indes geraten habe, Y._______ zu verlassen,
dass sie im Oktober 2005 bei einer Auseinandersetzung im Haus
zwischen ihrer Schwester und Behördenvertretern durch einen Polizisten
geschlagen worden sei,
dass ihr ferner und insbesondere vorgeworfen worden sei, das
Besuchsrecht bezüglich ihres Sohnes nicht korrekt ausgeübt zu haben,
dass sie schliesslich zu einer viermonatigen unbedingten Haftstrafe
verurteilt worden sei,
dass ihr Sohn im Zusammenhang mit dem Verfahren als Zeuge
aufgeboten worden sei,
dass sie sich in Anbetracht der geschilderten Situation zur erneuten
Ausreise entschlossen habe,
dass der Beschwerdeführer im Wesentlichen geltend machte, sein
leiblicher Vater sei ein Psychopath, zu dem er keinen Kontakt wünsche,
dass er bis September 2010 am Gymnasium unterrichtet worden und in
der Folge zusammen mit seiner Mutter ausgereist sei,
dass er unter der verfügten Haftstrafe seiner Mutter leide,
dass er gesundheitliche Beschwerden habe,
dass für die im vorinstanzlichen Verfahren eingereichten Beweismittel auf
die entsprechenden Akten zu verweisen ist (vgl. Beweismittelcouvert A 1,
A 2/12 S. 8, A 19/12 Antworten 7 ff., Ziff. 4 im Sachverhalt des
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angefochtenen Entscheids sowie die zusammenfassenden Angaben des
BFM auf den jeweiligen Beweismitteln),
dass das BFM mit Verfügung vom 18. Februar 2011 – eröffnet am selben
Tag – in Anwendung von Art. 34 Abs.1 des Asylgesetzes vom
26. Juni 1998 (AsylG, SR 142.31) auf die Asylgesuche nicht eintrat und
die Wegweisung aus der Schweiz sowie den Vollzug anordnete,
dass die Vorinstanz den Ausreisetermin auf den Tag nach Eintritt der
Rechtskraft des Entscheides ansetzte,
dass die Beschwerdeführenden mit Eingabe vom 25. Februar 2011 beim
Bundesverwaltungsgericht Beschwerde einreichten,
dass sie die Aufhebung der angefochtenen Verfügung und die
Gewährung von Asyl beantragten,
dass auf die vorinstanzlichen Argumente und die Beschwerdevorbringen
– soweit erforderlich – in den nachfolgenden Erwägungen einzugehen ist,
dass betreffend die (erneut) eingereichten Beweismittel auf die Auflistung
der Beschwerdeführenden verwiesen werden kann,
dass die vorinstanzlichen Akten am 28. Februar 2011 beim
Bundesverwaltungsgericht eintrafen (Art. 109 Abs. 2 AsylG),
dass das Bundesverwaltungsgericht endgültig über Beschwerden gegen
Verfügungen (Art. 5 des Verwaltungsverfahrensgesetzes vom
20. Dezember 1968 [VwVG, SR 172.021]) des BFM auf dem Gebiet des
Asyls entscheidet (Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 31, 32 und 33 Bst. d des
Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [VGG, SR 173.32];
Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005
[BGG, SR 173.110]),
dass die Beschwerdeführenden durch die Nichteintretensverfügung des
BFM vom 18. Februar 2011 besonders berührt sind und ein
schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise
Änderung haben,
dass sie daher zur Einreichung einer Beschwerde legitimiert sind (Art. 6
AsylG i.V.m. Art. 48 Abs. 1 VwVG),
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dass die Beschwerde innert der gesetzlichen Frist von fünf Arbeitstagen
in gültiger Form eingereicht wurde, weshalb auf diese einzutreten ist (vgl.
Art. 108 Abs. 2 AsylG und Art. 6 AsylG i.V.m. Art. 52 VwVG),
dass mit Beschwerde die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige
oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und
die Unangemessenheit gerügt werden können (Art. 106 Abs. 1 AsylG),
dass bei Beschwerden gegen Nichteintretensentscheide, mit denen es
das BFM ablehnt, das Asylgesuch auf seine Begründetheit hin zu
überprüfen (Art. 32-35 AsylG), die Beurteilungskompetenz der
Beschwerdeinstanz grundsätzlich auf die Frage beschränkt ist, ob die
Vorinstanz zu Recht auf das Asylgesuch nicht eingetreten ist,
dass dementsprechend die Beschwerdeinstanz, sofern sie das
Nichteintreten auf das Asylgesuch als unrechtmässig erachtet, sich einer
selbständigen materiellen Prüfung enthält, die angefochtene
Nichteintretensverfügung aufhebt und die Sache zu neuer Entscheidung
an die Vorinstanz zurückweist,
dass auf den Antrag, es sei Asyl zu gewähren, mithin nicht einzutreten ist,
dass in der Frage der Wegweisung und deren Vollzug die
Beurteilungszuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichts nicht
beschränkt ist, weil das BFM sich diesbezüglich gemäss Art. 44 AsylG in
Verbindung mit Art. 83 des Bundesgesetzes vom 16. Dezember 2005
über die Ausländerinnen und Ausländer (AuG, SR 142.20) auch materiell
zur Sache zu äussern hatte,
dass die vorliegende Beschwerde – wie nachfolgend aufgezeigt – als
offensichtlich unbegründet erscheint, weshalb darüber in
einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters
beziehungsweise einer zweiten Richterin zu entscheiden ist (Art. 111 Bst.
e AsylG),
dass gleichzeitig auf einen Schriftenwechsel zu verzichten und der
Beschwerdeentscheid nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 1
und 2 AsylG),
dass die Rügen der Beschwerdeführerin, es hätten sich
Dolmetscherprobleme ergeben, in Anbetracht ihrer Antworten auf
entsprechende Nachfragen betreffend Verständlichkeit sowie
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Vollständigkeit des Anhörungsprotokolls nicht zu überzeugen vermögen
(vgl. A 2/12 S. 2 und 9; A 12/19 S. 18),
dass auch die Hilfswerkvertretung keine entsprechenden Einwände
formulierte (A 12/19 S. 19),
dass demzufolge von einem korrekt und vollständig abgeklärten
Sachverhalt auszugehen ist,
dass auf Gesuche von Asylsuchenden aus verfolgungssicheren Staaten
nach Art. 6a Abs. 2 Bst. a AsylG (sogenannte Safe-Country-Regelung)
nicht eingetreten wird, ausser es gebe Hinweise auf eine Verfolgung
(Art. 34 Abs. 1 AsylG),
dass die fehlende Verfolgung im Herkunftsland somit lediglich vermutet
wird und widerlegt werden kann,
dass die Beschwerdeführenden gemäss eigenen Angaben die
Staatsangehörigkeit der Tschechischen Republik besitzen,
dass der Bundesrat mit Beschluss vom 25. Juni 2003 die Tschechische
Republik zum "safe country" erklärt hat, in welchem nach seinen
Feststellungen Sicherheit vor Verfolgung besteht,
dass die Tschechische Republik im Jahre 2004 EU-Mitgliedstaat
geworden ist,
dass somit die formellen Bedingungen für den Erlass eines
Nichteintretensentscheides auf der Grundlage von Art. 34 Abs. 1 AsylG
erfüllt sind,
dass sich die Beschwerdeführerin insbesondere darauf beruft, wegen der
drohenden Verbüssung einer viermonatigen Haftstrafe in die Schweiz
geflohen zu sein,
dass das BFM die Glaubhaftigkeit der erfolgten Verurteilung nicht in
Zweifel zieht,
dass die Vorinstanz indes festhält, die Verurteilung sei wegen Verletzung
des (familienrechtlichen) Besuchsrechts und mithin aus rechtsstaatlich
legitimen Motiven erfolgt,
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dass diese Sichtweise insofern überzeugt, als gemäss Aktenlage eine
Verfolgungsmotivation des Staates aus den in Art. 3 Abs. 1 AsylG
abschliessend aufgezählten Gründen nicht erkennbar ist,
dass die Regelung des (von der Beschwerdeführerin offenbar nicht
eingehaltenen) Besuchsrechts im Übrigen als ausgewogen und der
vorgebrachten psychischen Befindlichkeit von Vater und Sohn
grundsätzlich gerecht werdend erscheint (vgl. A 2/12 S. 7 Mitte),
dass die in der Beschwerde geltend gemachte Suche tschechischer
Behörden nach dem Sohn der Beschwerdeführerin, welcher offenbar eine
Zeugenaussage machen sollte, ebenfalls nicht einer relevanten
Verfolgungsmotivation zugeordnet werden kann,
dass im Übrigen zwar gewisse indadäquate Vorgehendweisen von
Behördenvertretern im Herkunftsort der Beschwerdeführenden im
Verlaufe des gesamten Zeitraums nicht ausgeschlossen werden können,
diese aber nicht als kausal für die im Herbst 2010 erfolgte erneute
Ausreise aus dem Heimatland anzusehen sind,
dass die Beschwerdeführerin nämlich erwähnte, sie hätte ihre Wohnung
verkauft und wäre nach Z._______ gezogen, wenn sie nicht zur
erwähnten Haftstrafe verurteilt worden wäre (A 12/19 Antwort 66),
dass mithin auch in diesem Lichte keine hinreichenden Anhaltspunkte
dafür bestehen, sie sei nach der allfälligen Verbüssung der Haftstrafe
durch korrupte Behördenvertreter landesweit gefährdet,
dass ihre Angaben zur Korruption vor Ort beziehungsweise im
Heimatland überdies eher stereotyp wirken (A 12/19 Antworten 61 ff.),
dass entsprechend auch nicht davon auszugehen ist, sie und ihr Sohn
hätten betreffend allfällige Nachstelllungen durch dessen Vater
landesweit keinen Zugang zu einer funktionierenden Schutzinfrastruktur,
dass in der Beschwerde keine stichhaltigen Vorbringen, welche eine
andere als die vorinstanzliche Sichtweise rechtfertigen würden, zu
entnehmen sind,
dass sich die Beschwerdeführerin vielmehr im Wesentlichen darauf
beschränkt, den Sachverhalt aus ihrer Sicht erneut darzulegen,
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dass nach dem Gesagten eine detailliertere Auseinandersetzung mit den
beigebrachten Beweismitteln im Sinne einer antizipierten
Beweiswürdigung unterbleiben kann und sich die beantragte Ansetzung
einer Nachfrist zur Übersetzung erübrigt,
dass es den Beschwerdeführenden – auch unter Berücksichtigung eines
weiten Verfolgungsbegriffes und eines tiefen Beweismasses – gemäss
oben stehenden Erwägungen insgesamt nicht gelungen ist,
rechtserhebliche Hinweise auf Verfolgung ersichtlich zu machen, weshalb
der Nichteintretensentscheid in Anwendung von Art. 34 Abs. 1 AsylG zu
bestätigen ist,
dass die Anordnung der Wegweisung ebenfalls zu bestätigen ist, da die
Beschwerdeführenden – abgesehen von ihrem bisherigen
Asylbewerberstatus – weder über eine Aufenthaltsbewilligung verfügen
noch einen Anspruch auf Erteilung einer solchen haben,
dass bei dieser Sachlage zu prüfen bleibt, ob es Gründe gibt, die dem
Vollzug der Wegweisung entgegenstehen, da die Vorinstanz eine
vorläufige Aufnahme anzuordnen hat (gemäss den Bestimmungen des
AuG), wenn der Vollzug der Wegweisung als unzulässig, unzumutbar
oder unmöglich zu erkennen ist (Art. 44 Abs. 2 AsylG),
dass sich der Vollzug der Wegweisung in Beachtung der massgeblichen
völker- und landesrechtlichen Bestimmungen als zulässig erweist, da sich
den Vorbringen der Beschwerdeführenden weder konkrete Hinweise auf
Verfolgung noch Anhaltspunkte für eine menschenrechtswidrige
Behandlung entnehmen lassen,
dass in der Tschechischen Republik keine Situation allgemeiner Gewalt
herrscht, aufgrund derer die Bevölkerung konkret gefährdet erschiene
und eine Rückführung dorthin als generell unzumutbar erachtet werden
müsste,
dass die Beschwerdeführenden vor Ort über soziale Anknüpfungspunkte
verfügen,
dass namentlich auch der von der Beschwerdeführerin offenbar ins Auge
gefasste Umzug nach Z._______, wo deren Tochter lebt, in Frage
kommen dürfte,
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dass der Sohn der Beschwerdeführerin – sollte diese im Ergebnis
tatsächlich vorübergehend inhaftiert werden – bereits vor dem allfälligen
Haftantritt seiner Mutter zur Familie seiner Schwester in Z._______
ziehen könnte, zumal die Gegenargumente nicht überzeugen (A 12/19
Antworten 42 und 66),
dass so das Kindswohl hinreichend berücksichtigt werden könnte,
dass die Beschwerdeführerin angab, über eine Teilrente zu verfügen, und
grundsätzlich arbeitsfähig sei (A 12/19 Antwort 34),
dass die gesundheitlichen Probleme der Beschwerdeführenden nicht als
in der Tschechischen Republik unbehandelbar erscheinen (A 12/19
Antworten 35 ff.),
dass einer allfälligen Akzentuierung psychischer Beschwerden des
Sohnes der Beschwerdeführerin durch eine geeignete Medikation
Rechnung getragen werden könnte,
dass die Beschwerdeführenden so in der Lage sein dürften, sich an ihrem
bisherigen oder neuen Wohnort wiederum eine Existenz aufzubauen,
dass auch von der Möglichkeit des Wegweisungsvollzugs auszugehen
ist, da es den Beschwerdeführenden obliegt, an der Beschaffung gültiger
Reisepapiere mitzuwirken (Art. 8 Abs. 4 AsylG),
dass nach vorstehenden Erwägungen die Anordnung des
Wegweisungsvollzuges zu Recht erfolgte und die Grundlagen für die
Gewährung einer vorläufigen Aufnahme nicht erfüllt sind,
dass die angefochtene Verfügung somit zu bestätigen und die
eingereichte Beschwerde als offensichtlich unbegründet im vereinfachten
Verfahren abzuweisen ist,
dass die Kosten des Verfahrens von Fr. 600.– den Beschwerdeführenden
aufzuerlegen sind (Art. 63 Abs. 1 VwVG sowie Art. 1 - 3 des Reglements
vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem
Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]).
(Dispositiv nächste Seite)
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird.
2.
Die Verfahrenskosten von Fr. 600.-- werden den Beschwerdeführenden
auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zu
Gunsten der Gerichtskasse zu überweisen.
3.
Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführenden, das BFM und die
zuständige kantonale Behörde.
Die Einzelrichterin: Der Gerichtsschreiber:
Nina Spälti Giannakitsas Patrick Weber
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