Abtei lung IV
D-1340/2009
{T 0/2}
U r t e i l v o m 2 . J u n i 2 0 0 9
Richter Fulvio Haefeli (Vorsitz), Richter Gérard Scherrer,
Richter Walter Lang,
Gerichtsschreiber Daniel Stadelmann.
A._______, geboren (...),
B._______, geboren (...),
C._______, geboren (...),
D._______, geboren (...),
E._______, geboren (...),
F._______, geboren (...),
G._______, geboren (...),
H._______, geboren (...),
Kosovo,
alle vertreten durch Annelise Gerber,
(...),
Beschwerdeführende,
gegen
Bundesamt für Migration (BFM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Asyl und Wegweisung; Verfügung des BFM vom
29. Januar 2009 N _______.
B u n d e s v e r w a l t u n g s g e r i c h t
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i f f é d é r a l
T r i b u n a l e a m m i n i s t r a t i v o f e d e r a l e
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i v f e d e r a l
Besetzung
Parteien
Gegenstand
D-1340/2009
Sachverhalt:
A.
Die Beschwerdeführenden verliessen ihr Heimatland am 16. März
2005 und gelangten am 20. März 2005 in die Schweiz, wo sie glei-
chentags im Empfangs- und Verfahrenszentrum (EVZ) (...) um Asyl
nachsuchten. Am 4. April 2005 wurden die Eheleute und die älteste
Tochter im EVZ (...) summarisch befragt. Am 13. April 2005 wurden sie
gemäss Art. 29 Abs. 4 des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 (AsylG,
SR 142.31) direkt angehört.
B.
Im Wesentlichen machten die Beschwerdeführenden – serbische be-
ziehungsweise kosovarische Staatsangehörige und ethnische Ashkali
(Roma) mit letztem Wohnsitz vor der Ausreise in I._______, Kosovo –
geltend, dass sie während des Krieges 1999 nach J._______ in (...)
geflüchtet seien und dort im Flüchtlingslager K._______ gelebt hätten.
Im März 2005 seien sie an ihren früheren Wohnort im Kosovo
zurückgekehrt. Da ihr Haus ausgebrannt gewesen sei, hätten sie ein
Zimmer notdürftig instandgestellt, worin sie hätten wohnen können.
Kurz nach der Ankunft hätten ethnische Albaner auf sie Übergriffe aus-
geübt, wobei dem Ehemann die Zähne ausgeschlagen worden seien.
Auch sei die ältere Tochter belästigt worden. Aus diesen Gründen hät-
ten sie den Wohnort nach zwei Wochen wieder verlassen und sich zur
Ausreise entschlossen.
C.
Mit Verfügung vom 6. März 2007 lehnte das BFM die Asylgesuche der
Beschwerdeführenden ab. Gleichzeitig verfügte es die Wegweisung
der Beschwerdeführenden aus der Schweiz und ordnete den Wegwei-
sungsvollzug an.
D.
Mit Beschwerde vom 10. März 2007 ans Bundesverwaltungsgericht
wurde beantragt, der negative Asylentscheid vom 6. März 2007 sei
aufzuheben, die Flüchtlingseigenschaft der Beschwerdeführenden sei
festzustellen und ihnen sei Asyl zu gewähren; eventuell sei die Unzu-
lässigkeit respektive die Unzumutbarkeit des Vollzugs der Wegweisung
festzustellen und die vorläufige Aufnahme anzuordnen. Zudem wurde
um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege ersucht.
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D-1340/2009
E.
Mit Zwischenverfügung vom 18. April 2007 hiess das Bundesverwal-
tungsgericht das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechts-
pflege gemäss Art. 65 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember
1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021) gut unter
der Voraussetzung des Nachreichens einer Fürsorgebestätigung sowie
unter Vorbehalt der Veränderung der finanziellen Lage der Beschwer-
deführenden. Das Bundesverwaltungsgericht verlangte von den Be-
schwerdeführenden, bis zum 3. Mai 2007 entweder eine Fürsorge-
bestätigung nachzureichen oder einen Kostenvorschuss zu überwei-
sen.
F.
Am 25. April 2007 reichten die Beschwerdeführenden fristgerecht eine
Fürsorgebestätigung der (...) ein.
G.
Das Bundesamt hielt in der Vernehmlassung vom 29. Mai 2007 an sei-
ner Verfügung fest und beantragte die Abweisung der Beschwerde.
H.
Mit Urteil vom 16. Januar 2008 hiess das Bundesverwaltungsgericht
die Beschwerde im Sinne der Erwägungen gut und hob die Verfügung
des BFM vom 6. März 2007 auf. Die Sache wurde zur Durchführung
der notwendigen Abklärungen vor Ort sowie neuer Entscheidfindung
an die Vorinstanz zurückgewiesen.
I.
Mit Schreiben vom 24. Oktober 2008 ersuchte das BFM die Schweize-
rische Botschaft in (...) um Abklärung gemäss Art. 41 Abs. 1 AsylG.
Der wesentliche Inhalt der Botschaftsantwort vom 9. Dezember 2008
wurde den Beschwerdeführenden mit Schreiben vom 8. Januar 2009
zur Kenntnis gebracht und ihnen wurde Gelegenheit gegeben, innert
Frist eine Stellungnahme einzureichen und allenfalls gemäss Art. 28
VwVG Gegenbeweismittel zu bezeichnen. Die Beschwerdeführenden
nahmen mit Schreiben vom 19. Januar 2009 und somit innert Frist
Stellung zum wesentlichen Inhalt des Botschaftsberichts.
J.
J.a Mit Verfügung vom 29. Januar 2009 lehnte das BFM die Asylgesu-
che der Beschwerdeführenden vom 20. März 2005 ab und ordnete ihre
Wegweisung aus der Schweiz sowie den Vollzug an. Zur Begründung
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ihres ablehnenden Entscheides führte die Vorinstanz aus, dass die
Beschwerdeführenden behauptet hätten, im März 2005 an den
früheren Wohnort im Kosovo zurückgekehrt zu sein. Dort seien sie
aber nur zwei Wochen geblieben, da bald einmal Übergriffe von Seiten
ethnischer Albaner verübt worden seien. Dabei sei der
Beschwerdeführende (A._______) verletzt und die ältere Tochter
belästigt worden. Dem Botschaftsbericht vom 9. Dezember 2008 sei
jedoch zu entnehmen, dass die Beschwerdeführenden keinerlei
Sicherheitsprobleme im Kosovo hätten, da sie ihre Heimat bereits vor
den kriegerischen Auseinandersetzungen verlassen hätten. Der
Beschwerdeführer sei seit seiner Wegreise nie mehr in das genannte
Dorf zurückgekehrt. Ausserdem gebe es im Dorf keine Probleme
zwischen der albanischen Mehrheit und den Minderheiten-Gruppen.
Die Vorbringen der Beschwerdeführenden widersprächen somit klar
den Auskünften der Schweizerischen Botschaft. Weiter verwies die
Vorinstanz unter Angabe der entsprechenden Fundstellen auf
verschiedene Widersprüchlichkeiten in den Aussagen der
Beschwerdeführenden im Verlaufe des Verfahrens. Das BFM führte
zudem aus, dass ein in Aussicht gestelltes Protokoll der (...), welches
den Übergriff hätte bestätigen sollen, nicht eingereicht worden sei.
J.b Die Beschwerdeführenden hätten weiter geltend gemacht, auf-
grund ihrer Ethnie als Ashkali (Roma) im Kosovo gewissen Benachtei-
ligungen von Seiten der Albaner ausgesetzt gewesen zu sein. Auch
befürchteten sie für die Zukunft aufgrund ihrer Ethnie weiterhin Nach-
teile zu erleiden. Im Kosovo sei es in den vergangenen Jahren verein-
zelt zu schwerwiegenden Übergriffen auf Angehörige der ethnischen
Minderheiten gekommen. Es könne jedoch von keinen allgemeinen
Vertreibungen ausgegangen werden. Nach der Unabhängigkeitserklä-
rung vom 17. Februar 2008 sei im Kosovo weiterhin eine internationale
zivile und militärische Präsenz vorgesehen. Die UNO-Verwaltung (UN-
MIK) solle sukzessive von der EU-Mission (EULEX) abgelöst werden.
Internationale Sicherheitskräfte sowie der Kosovo Police Service
(KPS) garantierten die Sicherheit. Da demnach vom Vorhandensein ei-
nes adäquaten Schutzes durch den Heimatstaat auszugehen sei, sei-
en die geltend gemachten Übergriffe im vorliegenden Fall nicht asylre-
levant.
J.c Die Vorbringen der Beschwerdeführenden hielten weder den An-
forderungen an die Flüchtlingseigenschaft gemäss Art. 3 AsylG noch
nach Art. 7 AsylG stand. Demzufolge erfüllten sie die Flüchtlingsein-
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schaft nicht, so dass die Asylgesuche abzulehnen seien. Ausserdem
sei der Vollzug der Wegweisung möglich, zulässig und zumutbar.
K.
Diese Verfügung fochten die Beschwerdeführenden mit Eingabe vom
27. Februar 2009 (Poststempel: 2. März 2009) beim Bundesverwal-
tungsgericht an. Sie beantragten, es sei der negative Asylentscheid
vom 29. Januar 2009 aufzuheben. Es sei die Flüchtlingseigenschaft
festzustellen und als Folge davon sei ihnen in der Schweiz Asyl zu ge-
währen. Eventualiter seien sie wegen Unzulässigkeit oder Unzumut-
barkeit des Vollzugs der Wegweisung vorläufig aufzunehmen. Überdies
sei ihnen die unentgeltliche Rechtspflege zu gewähren. Zur
Untermauerung ihrer Vorbringen reichten sie mehrere Schreiben und
Schulbestätigungen ihrer Kinder sowie einen Bericht der Schweizeri-
schen Flüchtlingshilfe (SFH) vom 10. Oktober 2008 betreffend "Asylsu-
chende Roma aus dem Kosovo" zu den Akten. Auf die Begründung der
Beschwerde wird, soweit entscheidwesentlich, in den Erwägungen ein-
gegangen.
L.
Mit Verfügung vom 12. März 2009 lehnte der zuständige Instruktions-
richter des Bundesverwaltungsgerichts das Gesuch um Gewährung
der unentgeltlichen Rechtspflege gemäss Art. 65 Abs. 1 VwVG ab und
forderte die Beschwerdeführenden auf, innert Frist einen Kostenvor-
schuss einzuzahlen. Dieser Aufforderung kamen die Beschwerdefüh-
renden nach, indem sie innert Frist den einverlangten Kostenvor-
schuss bezahlten.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom
17. Juni 2005 (VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsge-
richt Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das Bun-
desamt für Migration (BFM) gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG
und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine
das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt
nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die
Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet in diesem
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Bereich endgültig (Art. 105 AsylG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesge-
richtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]).
1.2 Die Beschwerde ist form- und fristgerecht eingereicht. Die Be-
schwerdeführenden sind durch die angefochtene Verfügung berührt
und haben ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung bezie-
hungsweise Änderung. Die Beschwerdeführenden sind daher zur Ein-
reichung der Beschwerde legitimiert (Art. 6 AsylG i.V.m. Art. 48 Abs. 1
sowie 50 und 52 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten.
2.
Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige
oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts
und die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG).
3.
3.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen
grundsätzlich Asyl. Als Flüchtling wird eine ausländische Person aner-
kannt, wenn sie in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt
wohnte, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu ei-
ner bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen An-
schauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt ist oder begründete
Furcht hat, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden. Als ernsthafte
Nachteile gelten namentlich die Gefährdung von Leib, Leben oder
Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen
Druck bewirken; den frauenspezifischen Fluchtgründen ist Rechnung
zu tragen (Art. 3 AsylG).
3.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachwei-
sen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht,
wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrschein-
lichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen,
die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich wider-
sprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich
auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7
AsylG).
4.
4.1 In ihrer Eingabe vom 27. Februar 2009 stellten die Beschwerde-
führenden den Wert der Botschaftsabklärung grundsätzlich in Frage:
Damit seien nicht die Bemühungen der Schweizerischen Vertretung im
Kosovo, durch erfahrene Personen Abklärungen vor Ort vorzunehmen,
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angezweifelt. Wie aber die Rechtsvertreterin der Beschwerdeführen-
den in mehreren Gesprächen erfahren habe, seien die von Angehöri-
gen einer fremden Botschaft befragten Menschen sehr misstrauisch
und würden nicht immer wahrheitsgemäss auf Fragen der ihnen unbe-
kannten Personen antworten. Es sei fast stereotyp, dass die befragten
Einheimischen einfach sagten, dass sie nichts wüssten und keine Aus-
kunft darüber geben könnten, wer wann an welcher Adresse gewohnt
habe und warum jetzt zum Beispiel an der betreffenden Adresse je-
mand anderer wohne. Dieses Verhalten der befragten Menschen sei
nachvollziehbar und es erstaune, dass man eine Botschaftsabklärung
nach wie vor auf eine Art und Weise durchführe, die keine verlässli-
chen Antworten geben könne. In casu sei es überhaupt nicht erwiesen,
dass die Beschwerdeführenden seit 1999 nicht mehr in ihrem Dorf ge-
wesen seien, auch wenn dies von jetzigen Dorfbewohnern behauptet
werde.
Es sei davon auszugehen, dass Familienangehörige der Beschwerde-
führenden, welche dank ihrer unterdessen erlangten Aufenthaltsbewil-
ligung in den Kosovo reisen dürften und welche ehemalige Dorfbewoh-
ner seien, ein wahrheitsgetreues Bild der Situation erfahren könnten,
insbesondere die Einwohner kannten und wüssten, von wem sie wel-
che Informationen bekommen könnten. Zur Untermauerung dieser Vor-
bringen reichten die Beschwerdeführenden zwei Stellungnahmen
(Schreiben vom 22. Januar 2009 und 16. Februar 2009) von Verwand-
ten (zwei Onkel des Beschwerdeführers) ein, welche im Jahr 2008 im
Dorf I._______ gewesen seien und mit Sicherheit die Wahrheit über
die Situation dort schilderten.
Praktisch die ganze Familie X._______ wohne in der Schweiz, aber
zum Teil auch mit Aufenthalt in L._______ und M._______. Alle hätten
die gleichen Probleme gehabt wie die Beschwerdeführenden, und die
meisten hätten in ihrem Gastland eine Aufenthaltsbewilligung. Es sei
unverständlich, dass die Beschwerdeführenden zur Zeit als einzige Fa-
milie nun zurückkehren müssten. Dies sei gemäss BFM unter anderem
deshalb zumutbar, weil sie ja durch die im Ausland lebenden Verwand-
ten unterstützt werden könnten. Die Beschwerdeführenden hätten
glaubwürdig ausgeführt, dass sie in ihrem Dorf keine Lebensmöglich-
keit hätten, und es gebe für sie auch keine innerstaatliche Möglichkeit
zur Neuansiedlung. Es sei angesichts der vorherrschenden Situation
der Roma und Ashkali im Kosovo für den Beschwerdeführer mit
Sicherheit auszuschliessen, dass er dort eine neue Existenz für seine
Familie aufbauen könne.
Seite 7
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4.2 Die Beschwerdeführenden gehen nicht explizit auf die Ausführun-
gen in der Verfügung der Vorinstanz vom 29. Januar 2009 ein. Es ge-
lingt ihnen nicht, die Unglaubhaftigkeitselemente zu entkräften oder
glaubhaft darzulegen, dass sie im Kosovo verfolgt werden beziehungs-
weise verfolgt wurden, da sie es gänzlich unterlassen, auf diese Punk-
te in ihren Beschwerdevorbringen überhaupt einzugehen. Um diesbe-
züglich Wiederholungen zu vermeiden, kann auf die vom BFM in der
angefochtenen Verfügung vom 29. Januar 2009 überzeugend darge-
stellten Ungereimtheiten in den Aussagen der Beschwerdeführenden
und die Erwägungen betreffend die fehlende Verfolgung verwiesen
werden (S. 3 f.). Das Bundesverwaltungsgericht schliesst sich der Ar-
gumentation der Vorinstanz bezüglich die Unglaubhaftigkeit der Asyl-
vorbringen der Beschwerdeführenden an.
4.3 Die Kritik der Beschwerdeführenden am Botschaftsbericht über-
zeugt nicht, da sie ihre diesbezüglichen Vorbringen nicht mit stichhalti-
gen und rechtsgenüglichen Gegenbeweismitteln untermauern können.
Die beiden eingereichten Schreiben der Onkel vom 22. Januar 2009
und 16. Februar 2009 vermögen daran nichts zu ändern und sind in
der vorliegenden Form als Gefälligkeitsschreiben zu bezeichnen. Auch
durch den Umstand, dass Verwandte der Beschwerdeführenden in an-
deren Ländern ausserhalb des Kosovo leben, können die Beschwerde-
führenden für sich nicht die Anerkennung der Flüchtlingseigenschaft
und die Gewährung von Asyl ableiten, da jedes Asylgesuch einzeln
beurteilt wird und dieser Umstand für das vorliegende Gesuch nicht
asylrelevant ist.
4.4 Das Bundesverwaltungsgericht kommt somit zum Schluss, dass
die Ausführungen in der Beschwerde nicht geeignet sind, die Erwä-
gungen der Vorinstanz zu entkräften. Bei dieser Sachlage erübrigt es
sich, auf die weiteren Ausführungen in der Beschwerde näher einzuge-
hen, zumal sie nicht zu einer anderen Beurteilung zu führen vermö-
gen. Die Vorbringen der Beschwerdeführenden erfüllen die Anforde-
rungen an die Glaubhaftmachung gemäss Art. 7 AsylG nicht, weshalb
ihre Asylrelevanz nicht geprüft werden muss. Demzufolge hat das BFM
zu Recht die Flüchtlingseigenschaft der Beschwerdeführenden ver-
neint und die Asylgesuche abgelehnt.
5.
5.1 Lehnt das Bundesamt das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht
ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und
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ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Ein-
heit der Familie (Art. 44 Abs. 1 AsylG).
5.2 Die Beschwerdeführenden verfügen weder über eine ausländer-
rechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Ertei-
lung einer solchen. Die Wegweisung wurde demnach zu Recht ange-
ordnet (Art. 44 Abs. 1 AsylG; Entscheidungen und Mitteilungen der
Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 2001 Nr. 21).
6.
6.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar
oder nicht möglich, so regelt das Bundesamt das Anwesenheitsver-
hältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Auf-
nahme von Ausländern (Art. 44 Abs. 2 AsylG; Art. 83 Abs. 1 des Bun-
desgesetzes vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und
Ausländer [AuG, SR 142.20]).
6.2 Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtun-
gen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Auslän-
ders in den Heimat-, Herkunfts- oder in einen Drittstaat entgegenste-
hen (Art. 83 Abs. 3 AuG).
So darf keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land ge-
zwungen werden, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus ei-
nem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Ge-
fahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art.
5 Abs. 1 AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom
28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR
0.142.30]).
Gemäss Art. 25 Abs. 3 der Bundesverfassung der Schweizerischen
Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 (BV, SR 101), Art. 3 des Über-
einkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grau-
same, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe
(FoK, SR 0.105) und der Praxis zu Art. 3 der Konvention vom 4. No-
vember 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten
(EMRK, SR 0.101) darf niemand der Folter oder unmenschlicher oder
erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen werden.
6.3 Da es den Beschwerdeführenden nicht gelungen ist, eine asyl-
rechtlich erhebliche Gefährdung nachzuweisen oder glaubhaft zu ma-
chen, kann das in Art. 5 AsylG verankerte Prinzip des flüchtlingsrecht-
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lichen Non-Refoulements im vorliegenden Verfahren keine Anwendung
finden. Eine Rückkehr der Beschwerdeführenden in den Heimatstaat
ist demnach unter dem Aspekt von Art. 5 AsylG rechtmässig.
Sodann ergeben sich weder aus den Aussagen der Beschwerdefüh-
renden noch aus den Akten Anhaltspunkte dafür, dass sie für den Fall
einer Ausschaffung in den Heimatstaat dort mit beachtlicher Wahr-
scheinlichkeit einer nach Art. 3 EMRK oder Art. 1 FoK verbotenen
Strafe oder Behandlung ausgesetzt wären. Gemäss Praxis des Euro-
päischen Gerichtshofes für Menschenrechte (EGMR) sowie jener des
UN-Anti-Folterausschusses müssten die Beschwerdeführenden eine
konkrete Gefahr ("real risk") nachweisen oder glaubhaft machen, dass
ihnen im Fall einer Rückschiebung Folter oder unmenschliche Behand-
lung drohen würde (vgl. EMARK 2001 Nr. 16 S. 122, mit weiteren Hin-
weisen; EGMR, Bensaid gegen Grossbritannien, Urteil vom 6. Februar
2001, Recueil des arrêts et décisions 2001-I, S. 327 ff.). Auch die all-
gemeine Menschenrechtssituation im Heimatstaat lässt den Wegwei-
sungsvollzug zum heutigen Zeitpunkt klarerweise nicht als unzulässig
erscheinen. Nach dem Gesagten ist der Vollzug der Wegweisung so-
wohl im Sinne der asyl- als auch der völkerrechtlichen Bestimmungen
zulässig.
6.4 Gemäss Art. 83 Abs. 4 AuG kann der Vollzug für Ausländerinnen
und Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunfts-
staat auf Grund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner
Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine
konkrete Gefährdung festgestellt, ist – unter Vorbehalt von Art. 83 Abs.
7 AuG – die vorläufige Aufnahme zu gewähren (vgl. Botschaft zum
Bundesgesetz über die Ausländerinnen und Ausländer vom 8. März
2002, BBl 2002 3818).
6.5 Am 17. Januar 2008 erklärte der Kosovo die Unabhängigkeit von
Serbien. Auch nach der Unabhängigkeitserklärung Kosovos ist die in-
ternationale zivile und militärische Präsenz weiterhin vorgesehen. Die
UNMIK soll sukzessive von der EULEX abgelöst werden. Internationa-
le Sicherheitskräfte sowie der KPS garantieren die Sicherheit. Es kann
durchaus davon gesprochen werden, dass sich die Sicherheitslage in
Kosovo in den vergangenen Jahren verbessert oder zumindest stabili-
siert hat. Das Bundesverwaltungsgericht erachtet den Vollzug der
Wegweisung von albanischsprachigen Roma, Ashkali und Ägyptern in
den Kosovo gestützt auf die dort herrschende allgemeine
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(Sicherheits-)Lage als in der Regel zumutbar, sofern aufgrund einer
Einzelfallabklärung bestimmte Reintegrationskriterien (namentlich be-
rufliche Ausbildung, Gesundheitszustand, Alter, ausreichende wirt-
schaftliche Lebensgrundlage und Beziehungsnetz im Kosovo) als ge-
geben erachtet werden können (vgl. dazu letztmals BVGE 2007/10, mit
weiteren Hinweisen).
6.6 Die genannten Reintegrationskriterien sind aufgrund der Aktenla-
ge, namentlich mit Blick auf die inzwischen vorgenommene Einzelfall-
abklärung (vgl. Bericht des Verbindungsbüros in (...) vom 9. Dezember
2008 [A35], dessen wesentlicher Inhalt den Beschwerdeführenden mit
Schreiben vom 8. Januar 2009 mitgeteilt worden ist), als erfüllt zu
erachten. Das Bundesverwaltungsgericht geht davon aus, dass die
Abklärungen vor Ort seriös und objektiv vorgenommen wurden, wes-
halb die Kritik der Beschwerdeführenden, welche unter anderem die
Aktualität der Informationen der Auskunftsperson anzweifelten, nicht
gehört werden kann. Die Beschwerdeführenden konnten bezeich-
nenderweise ihre Kritik am Botschaftsbericht denn auch nicht näher
begründen oder mit Fakten belegen.
6.7 Der Beschwerdeführer verfügt über mehrjährige Berufserfahrung
als Mechaniker. Mit dieser Voraussetzung wird es ihm möglich sein,
sich in seinem Heimatland erneut um eine Arbeitsstelle zu bemühen,
sich wieder in den Arbeitsmarkt einzugliedern und für den Le-
bensunterhalt der Familie mit der Unterstützung der übrigen Familien-
angehörigen aufzukommen, auch wenn nicht in Abrede gestellt wer-
den kann, dass die wirtschaftlichen Verhältnisse im Kosovo nicht zum
Besten stehen und die Beschwerdeführenden wohl mit ökonomischen
Problemen zu kämpfen haben werden. Indessen ist festzuhalten, dass
diese Probleme die meisten Bewohner ihres Heimatlandes betreffen
und allein wirtschaftliche und soziale Probleme nicht zur Unzumutbar-
keit des Wegweisungsvollzuges führen (vgl. EMARK 2003 Nr. 24 E. 5e
S. 159 f. und dort zitierte Urteile).
6.8 Wie aus dem Botschaftsbericht weiter hervorgeht, besitzt die Fa-
milie des Beschwerdeführenden im Heimatdorf ein Grundstück. Darauf
stehen drei Häuser. Eines davon ist nach dem Krieg zerstört, die ande-
ren beiden sind nicht fertig gestellt worden. Die Mauern und Dächer
sind jedoch errichtet und der Zustand der Bausubstanz ist gut (A35, S.
2). Bei dieser Sachlage sind die Beschwerdeführenden gehalten, bei
der Vorinstanz eine Rückkehrhilfe zwecks Fertigstellung eines der
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Häuser zu beantragen. Die Vorinstanz ist in diesem Zusammenhang
anzuweisen, in Zusammenarbeit mit den vor Ort operierenden
Hilfsorganisationen für die Fertigstellung eines Wohnhauses auf dem
besagten Grundstück behilflich zu sein. Da nach Angaben der
Beschwerdeführenden keine näheren Verwandten mehr im Dorf
wohnen und somit nicht mit einer Auseinandersetzung um das
Wohnhaus zu rechnen ist, kann die Eigentumsfrage offen bleiben,
welche letztendlich durch die zuständigen kosovarischen Behörden zu
entscheiden sein wird. Hingegen ist die Ausreisefrist mit der
Fertigstellung des Wohnhauses zu koordinieren.
6.9 Das Bundesverwaltungsgericht verkennt nicht, dass die Lebensbe-
dingungen im Kosovo schwierig und mit dem allgemein in der Schweiz
üblichen Lebensstandart nicht zu vergleichen sind. Der Mangel an
Heizmaterial, ausreichendem Wohnraum, Bekleidung und anderem
trifft jedoch die gesamte Bevölkerung ungeachtet ihrer Ethnie und ist
charakteristisch für die im Heimatland der Beschwerdeführenden herr-
schende Nachkriegssituation. An dieser Stelle ist jedoch noch einmal
ausdrücklich darauf hinzuweisen, dass schwierige Lebensumstände
für sich alleine gemäss konstanter Schweizer Asylpraxis keinen Asyl-
grund darstellen. In ihrem Heimatdorf im Kosovo (I._______) in der
Nähe ihres Grundstückes leben verschiedene Minderheitsangehörige
(Roma, Ashkali, Bosniaken). Gemäss Botschaftsbericht handelt es
sich dabei um fünf Roma-Familien, ca. 40 Ashkali- beziehungsweise
Ägypter-Familien und 15 bosnische Familien (A35, S. 2). Somit besteht
insbesondere in Bezug auf andere Angehörige der Ethnie der Roma
ein zwar kleines, aber als ausreichend zu qualifizierendes soziales Be-
ziehungsnetz, welches die Wiederintegration in das Herkunftsdorf er-
leichtern wird.
6.10 Die Vorbringen in der Beschwerde, die Familie des Beschwerde-
führers sei in der Schweiz integriert, die Kinder gingen hier zur Schule
und für sie wäre ein Leben im Kosovo undenkbar, der Kosovo sei nicht
ihre Heimat und sie hätten ihren Lebensmittelpunkt in der Schweiz,
mag an der Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs in den Kosovo
nichts zu ändern. Die Bestimmungen betreffend die vorläufige Aufnah-
me infolge einer schwerwiegenden persönlichen Notlage (ins-
besondere Art. 44 Abs. 3-5 AsylG in der Fassung vom 26. Juni 1998;
AS 1999 2273) sind auf den 1. Januar 2007 aufgehoben worden. Bei
Beschwerden gegen Verfügungen des BFM im Verfahren vor dem Bun-
desverwaltungsgericht kann das Vorliegen einer schwerwiegenden
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persönlichen Notlage nicht mehr geprüft werden, weshalb im vorlie-
genden Fall auf die diesbezüglichen Vorbringen der Beschwerdefüh-
renden nicht eingegangen wird.
Nach dem Gesagten erweist sich Vollzug der Wegweisung auch als zu-
mutbar.
6.11 Schliesslich obliegt es den Beschwerdeführenden, sich bei der
zuständigen Vertretung des Heimatstaates die für eine Rückkehr not-
wendigen Reisedokumente zu beschaffen (Art. 8 Abs. 4 AsylG), wes-
halb der Vollzug der Wegweisung auch als möglich zu bezeichnen ist
(Art. 83 Abs. 2 AuG).
7.
Insgesamt ist die durch die Vorinstanz verfügte Wegweisung zu bestä-
tigen. Die Vorinstanz hat deren Vollzug zu Recht als zulässig, zumut-
bar und möglich erachtet. Nach dem Gesagten fällt eine Anordnung
der vorläufigen Aufnahme ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1-4 AuG).
8.
Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung
Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig
und vollständig feststellt und angemessen ist (Art. 106 AsylG). Die Be-
schwerde ist nach dem Gesagten im Sinne der Erwägungen abzuwei-
sen.
9.
Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten den Beschwerde-
führenden aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 und 5 VwVG) und auf insge-
samt Fr. 600.-- festzusetzen (Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar
2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwal-
tungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]) und mit dem am 16. März 2009 in
gleicher Höhe geleisteten Kostenvorschuss zu verrechnen.
(Dispositiv nächste Seite)
Seite 13
D-1340/2009
Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird im Sinne der Erwägungen abgewiesen.
2.
Die Verfahrenskosten von Fr. 600.-- werden den Beschwerdeführenden
auferlegt. Dieser Betrag wird mit dem in gleicher Höhe geleisteten
Kostenvorschuss verrechnet.
3.
Dieses Urteil geht an:
- die Rechtsvertreterin der Beschwerdeführenden (Einschreiben)
- das BFM, Abteilung Aufenthalt, mit den Akten Ref.-Nr. N _______
(per Kurier; in Kopie)
- (...) (in Kopie)
Der vorsitzende Richter: Der Gerichtsschreiber:
Fulvio Haefeli Daniel Stadelmann
Versand:
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