B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung IV
D-1340/2017
Ur t e i l vom 6 . M ä r z 2 0 1 7
Besetzung
Einzelrichterin Contessina Theis,
mit Zustimmung von Richterin Jenny de Coulon Scuntaro;
Gerichtsschreiber Patrick Weber.
Parteien
A._______, geboren am (…),
B._______, geboren am (…),
C._______, geboren am (…),
D._______, geboren am (…),
E._______, geboren am (…),
Syrien,
Beschwerdeführende,
gegen
Staatssekretariat für Migration (SEM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand
Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung
(Dublin-Verfahren);
Verfügung des SEM vom 20. Februar 2017 / N (…).
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Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest,
dass die Beschwerdeführenden am 11. November 2016 in die Schweiz ge-
langten und um Asyl nachsuchten,
dass sie vom SEM am 30. November 2016 zu ihrer Person und zum Rei-
seweg befragt wurden,
dass sie bei dieser Gelegenheit vorbrachten, syrische Staatsangehörige zu
sein und ihr Heimatland im Januar 2012 Richtung Jordanien verlassen zu
haben,
dass sie in der Folge über Ägypten und Libyen und danach auf dem See-
weg nach Italien gelangt und von dort aus in die Schweiz weitergereist
seien,
dass die Beschwerdeführenden gemäss einer Abfrage der Eurodac-Daten-
bank am 26. Oktober 2016 in Italien daktyloskopiert worden waren,
dass ihnen das SEM anlässlich der BzP das rechtliche Gehör zu einer all-
fälligen Wegweisung nach Italien gestützt auf das Dublin-Verfahren ge-
währte,
dass der Beschwerdeführer vorbrachte, er möchte nicht nach Italien zu-
rückkehren,
dass er zuvor bei der Schilderung des Reisewegs bereits geltend gemacht
hatte, er und namentlich seine damals kranken Kinder seien in Italien nicht
angemessen behandelt worden,
dass er für den aktuellen Zeitpunkt keine eigenen gesundheitlichen Be-
schwerden vorbrachte und erklärte, auch seine Kinder seien gesund,
dass die Beschwerdeführerin ebenfalls darlegte, nicht nach Italien zurück-
kehren zu wollen,
dass es ihr aktuell gesundheitlich gut gehe, die Aufenthaltsbedingungen in
Italien aber sehr schwierig gewesen seien,
dass das SEM am 19. Dezember 2016 – gemäss den Bestimmungen der
Verordnung (EU) Nr. 604/2013 des Europäischen Parlaments und des Ra-
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tes vom 26. Juni 2013 zur Festlegung der Kriterien und Verfahren zur Be-
stimmung des Mitgliedstaates, der für die Prüfung eines von einem Dritt-
staatsangehörigen oder Staatenlosen in einem Mitgliedstaat gestellten An-
trags auf internationalen Schutz zuständig ist (Dublin-III-VO) – ein Ersu-
chen um Aufnahme der Beschwerdeführenden an Italien richtete,
dass die italienischen Behörden diesem Ersuchen am 20. Februar 2017
entsprachen,
dass das SEM mit Verfügung vom 20. Februar 2017 (eröffnet am 27. Feb-
ruar 2017) in Anwendung von Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG (SR 142.31) auf
die Asylgesuche der Beschwerdeführenden nicht eintrat und deren Weg-
weisung aus der Schweiz nach Italien anordnete, wobei die Vorinstanz in
ihrem Entscheid – unter Verweis auf die einschlägigen Bestimmungen des
Dublin-Verfahrens und die illegale Einreise der Beschwerdeführenden in
den Schengen-Raum verbunden mit einer Daktyloskopierung – festhielt,
dieses Land sei für die Asylverfahren zuständig,
dass der bisherige Ablauf des Dublin-Verfahrens die von der Beschwer-
deinstanz formulierten Kriterien bei der Rückführung von Familien nach Ita-
lien erfülle,
dass gegen eine Überstellung keine rechtserheblichen Gründe vorge-
bracht worden seien,
dass keine konkreten Anhaltspunkte dafür vorlägen, Italien würde sich
nicht an die relevanten völkerrechtlichen Verpflichtungen halten,
dass die Beschwerdeführenden gemäss aktueller Aktenlage aufgrund ver-
schiedener gesundheitlicher Problem in ärztlicher Behandlung gestanden
seien,
dass im Rahmen des Dublin-Systems davon auszugehen sei, der zustän-
dige Mitgliedstaat – vorliegend Italien – sei in der Lage, angemessene me-
dizinische Behandlungen durchzuführen,
dass konkrete Anhaltspunkte für eine andere Sichtweise fehlten,
dass die italienischen Behörden im Bedarfsfall vor der Überstellung über
die medizinische Lage der Beschwerdeführenden vom SEM informiert wür-
den,
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dass in Würdigung der Aktenlage kein Selbsteintritt in Betracht komme,
dass das SEM eine Ausreisefrist auf den Tag nach Ablauf der Beschwer-
defrist ansetzte, den zuständigen Kanton mit dem Vollzug der Wegweisung
beauftragte, den Beschwerdeführenden die editionspflichtigen Akten aus-
händigte und festhielt, einer allfälligen Beschwerde gegen diesen Ent-
scheid komme keine aufschiebende Wirkung zu,
dass die Beschwerdeführenden gegen diesen Nichteintretensentscheid
am 2. März 2017 beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde erhoben,
dass sie die Aufhebung der vorinstanzlichen Verfügung, die Rückweisung
der Sache ans SEM verbunden mit der Anweisung, das Recht zum Selbst-
eintritt wahrzunehmen, sowie in prozessualer Hinsicht den Erlass vorsorg-
licher Massnahmen und die unentgeltliche Rechtspflege (Art. 65 Abs. 1
VwVG) samt Entbindung von der Vorschussleistungspflicht beantragten,
dass sie zur Begründung vorbrachten, die Vorinstanz verkenne die prekäre
Situation für Asylsuchende vor Ort,
dass sie in den zugewiesenen Aufenthaltslagern viel gelitten hätten und
nicht ausreichend medizinisch betreut worden seien,
dass die Kinder (…) hätten und in diesem Zusammenhang eine Behand-
lung in der Schweiz geplant sei,
dass der Sohn häufig erbrechen müsse und die Beschwerdeführerin ein-
mal mit einer Ambulanz ins Spital habe gebracht werden müssen,
dass der Beschwerdeführer wegen eines Leidens ebenfalls in ärztlicher
Behandlung stehe,
dass das Gericht den allfälligen Vollzug mit Telefax vom 3. März 2017 einst-
weilen aussetzte,
dass die vorinstanzlichen Akten am 6. März 2017 beim Bundesverwal-
tungsgericht eintrafen (Art. 109 Abs. 1 AsylG),
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und zieht in Erwägung,
dass das Bundesverwaltungsgericht auf dem Gebiet des Asyls endgültig
über Beschwerden gegen Verfügungen des SEM entscheidet, ausser
– was vorliegend nicht der Fall ist – bei Vorliegen eines Auslieferungsge-
suches des Staates, vor welchem die beschwerdeführende Person Schutz
sucht (vgl. dazu Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 31-33 VGG [SR 173.32] sowie
Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG [SR 173.110]),
dass sich das Verfahren nach dem VwVG richtet, soweit das VGG oder
das AsylG nichts anderes bestimmen (Art. 37 VGG; Art. 6 und 105 ff.
AsylG),
dass die Beschwerdeführenden legitimiert sind (Art. 48 Abs. 1 VwVG) und
sich ihre Eingabe als frist- und formgerecht erweist (Art. 108 Abs. 2 AsylG;
Art. 52 Abs. 1 VwVG), womit auf die Beschwerde einzutreten ist,
dass die Beurteilung von Beschwerden gegen Nichteintretensentscheide,
mit denen es das SEM ablehnt, ein Asylgesuch auf seine materielle Be-
gründetheit hin zu überprüfen, grundsätzlich auf die Überprüfung der Frage
beschränkt ist, ob das Staatssekretariat zu Recht auf das Gesuch nicht
eingetreten ist, weshalb sich das Bundesverwaltungsgericht – sofern es
den Nichteintretensentscheid als unrechtmässig erachtet – einer selbstän-
digen materiellen Prüfung enthält, die angefochtene Verfügung aufhebt
und die Sache zur neuen Entscheidung an die Vorinstanz zurückweist (vgl.
dazu BVGE 2012/4 E. 2.2 m.w.H.),
dass im vorliegenden Verfahren die Frage der materiellen Begründetheit
der Asylgesuche somit nicht zu überprüfen ist, sondern lediglich, ob der
angefochtene Nichteintretensentscheid den massgeblichen Bestimmun-
gen zum Dublin-Verfahren genügt,
dass die Beschwerde – wie nachfolgend aufgezeigt – als offensichtlich un-
begründet zu erkennen ist, weshalb darüber in einzelrichterlicher Zustän-
digkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters oder einer zweiten Richterin
zu entscheiden ist (Art. 111 Bst. e AsylG),
dass sich die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen
Rügen nach Art. 106 Abs. 1 AsylG bestimmen,
dass auf einen Schriftenwechsel zu verzichten und der Entscheid nur sum-
marisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 1 und 2 AsylG),
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dass mit dem Entscheid in der Hauptsache die Anträge auf eine vorsorgli-
che Massnahme und Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses
gegenstandslos werden,
dass auf Asylgesuche in der Regel nicht eingetreten wird, wenn Asylsu-
chende in einen Drittstaat ausreisen können, welcher für die Durchführung
des Asyl- und Wegweisungsverfahrens staatsvertraglich zuständig ist
(Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG),
dass die Beschwerdeführenden nicht bestreiten, via Italien gereist zu sein,
dass sie mithin auf dem Seeweg zuerst den Dublin-Mitgliedstaat Italien er-
reichte, und zwar ohne gültigen Einreisetitel und somit illegal, und in der
Folge in die Schweiz gelangten,
dass bei dieser Sachlage – gemäss der Bestimmung von Art. 13 Abs. 1
Dublin-III-VO – Italien für die Prüfung ihrer Asylanträge zuständig ist,
dass die Bestimmung von Art. 13 Abs. 1 Dublin-III-VO weder eine vorgän-
gige Registrierung respektive daktyloskopische Erfassung noch eine Asyl-
antragstellung im zuständigen Staat voraussetzt, die Beschwerdeführen-
den aber ohnehin nicht bestreiten, in Italien daktyloskopiert worden zu sein,
was auch dem Eurodac-Ergebnis entspricht,
dass Italien dem Ersuchen des SEM vom 19. Dezember 2016 um Aufnah-
me der Beschwerdeführenden (nach Art. 21 Abs. 1 [zweiter Unterabsatz]
und 3 [erster Unterabsatz] Dublin-III-VO) am 20. Februar 2017 entsprach
und so seine Zuständigkeit gemäss der Dubliner-Verfahrensregelung aus-
drücklich akzeptierte,
dass damit die Grundlage für einen Nichteintretensentscheid in Anwen-
dung von Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG gegeben ist,
dass die Beschwerdeführenden gegen eine Überstellung nach Italien im
Wesentlichen einwenden, die dort für Flüchtlinge herrschenden Verhält-
nisse seien insbesondere in medizinischer Hinsicht prekär,
dass jedoch aufgrund der Akten keine Gründe ersichtlich sind, welche in
rechtserheblicher Weise gegen ihre Überstellung in diesen Staat sprechen
würden,
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dass Italien Signatarstaat der Konvention vom 4. November 1950 zum
Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK, SR 0.101), des
Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grau-
same, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK,
SR 0.105) und des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung
der Flüchtlinge (FK, SR 0.142.30) sowie des Zusatzprotokolls der FK vom
31. Januar 1967 (SR 0.142.301) ist und seinen diesbezüglichen völker-
rechtlichen Verpflichtungen grundsätzlich nach wie vor nachkommt,
dass im Weiteren davon ausgegangen werden darf, Italien anerkenne und
schütze die Rechte, die sich für Schutzsuchende aus den Richtlinien des
Europäischen Parlaments und des Rates 2013/32/EU vom 26. Juni 2013
zu gemeinsamen Verfahren für die Zuerkennung und Aberkennung des in-
ternationalen Schutzes (sogenannte Verfahrensrichtlinie) sowie
2013/33/EU vom 26. Juni 2013 zur Festlegung von Normen für die Auf-
nahme von Personen, die internationalen Schutz beantragen (sogenannte
Aufnahmerichtlinie) ergeben,
dass es aus Sicht der Schweiz keine wesentlichen Gründe für die Annahme
gibt, wonach das Asylverfahren und die Aufnahmebedingungen für Antrag-
steller in Italien systemische Schwachstellen aufweisen würden, die eine
Gefahr einer unmenschlichen oder entwürdigenden Behandlung im Sinne
von Artikel 4 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union (ABl.
C 364/1 vom 18.12.2000; EU-Grundrechtecharta) mit sich bringen, womit
die Beschwerdeführenden aus der Bestimmung von Art. 3 Abs. 2 Dublin-
III-VO nichts für sich ableiten können,
dass Asylsuchende in Italien zwar bei der Unterkunft, der Arbeit und dem
Zugang zur medizinischen Infrastruktur – wie auch in der Beschwerde auf-
gezeigt – Schwierigkeiten ausgesetzt sein können, diese nach Auffassung
des Bundesverwaltungsgerichts jedoch nach wie vor nicht als generell un-
überwindbar erscheinen,
dass stichhaltige Beschwerdeargumente für eine andere Sichtweise feh-
len,
dass eine Überstellung in einen Mitgliedstaat unter dem Aspekt der ge-
sundheitlichen Situation einer schutzsuchenden Person nur unter ganz
aussergewöhnlichen Umständen zur Annahme eines Verstosses gegen
Art. 3 EMRK führt, nämlich dann, wenn gewichtige Gründe dafür vorliegen,
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dass eine tatsächliche Gefahr („real risk“) einer solchen Verletzung besteht
(vgl. BVGE 2011/9 E. 7 m.H. auf die Rechtsprechung des EGMR),
dass eine solche gesundheitliche Situation in casu nicht dargetan wird (vgl.
dazu auch vorinstanzliche Akte A 21/13),
dass im Zusammenhang mit der Überstellung von Familien nach Italien
das Bundesverwaltungsgericht in BVGE 2015/4 ausführlich auf den Ent-
scheid des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte (EGMR) (Ta-
rakhel gegen Schweiz vom 4. November 2014, Grosse Kammer,
Nr. 29217/12) einging und darin unter anderem ausführte, es müsse im
Zeitpunkt der Verfügung der Vorinstanz eine konkretisierte individuelle Zu-
sicherung – insbesondere unter Namens- und Altersangaben der betroffe-
nen Personen – vorliegen, mit welcher namentlich garantiert werde, dass
eine dem Alter des Kindes entsprechende Unterkunft bei der Ankunft der
Familie in Italien zur Verfügung stehe und die Familie bei der Unterbringung
nicht getrennt werde (BVGE 2015/4 E. 4.3),
dass die italienischen Behörden die Beschwerdeführenden in der Übernah-
meerklärung vom 20. Februar 2017 unter expliziter Namensnennung und
Altersangabe als Familiengemeinschaft (nucleo familiare) anerkannten
und ihre familiengerechte Unterbringung gemäss Rundschreiben vom
8. Juni 2015 ausdrücklich garantierten,
dass in Berücksichtigung der Rechtsprechung (vgl. BVGE 2015/4 E. 4.3
und Urteil des BVGer D-6358/2015 vom 7. April 2016 E. 5.2 [als Referenz-
urteil publiziert]) somit auch vorliegend eine hinreichende Zusicherung
erging,
dass im Falle der Beschwerdeführenden nach dem Gesagten davon aus-
gegangen werden darf, sie seien – so auch in Anbetracht der Hilfsstruktu-
ren vor Ort – durchaus in der Lage, in Italien gegenüber den dort zuständi-
gen Behörden ihre Rechte auch in gesundheitlicher Hinsicht wahrzuneh-
men und eine hinreichende Lebensgrundlage zu finden,
dass sie sich an eine vorgesetzte Stelle wenden könnten, sollten ihnen die
gemäss den erwähnten Richtlinien zustehenden Rechte verweigert wer-
den,
dass die Vorinstanz und die für den Vollzug der Wegweisung zuständige
kantonale Behörde den medizinischen Leiden der Beschwerdeführenden
insofern Rechnung zu tragen haben, als diese vor ihrer Überstellung bei
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den zuständigen italienischen Behörden als sogenannte Medizinalfälle an-
zumelden sind, da damit eine allenfalls andauernde Behandlung nicht
durch die Umsetzung des Wegweisungsvollzuges unterbrochen wird res-
pektive gegebenenfalls notwendige weitere Behandlungen stattfinden kön-
nen (vgl. Art. 31 f. Dublin-III-VO),
dass gemäss Notiz im N-Dossier eine solche Meldung bereits beabsichtigt
ist,
dass diesen Erwägungen gemäss Italien für die Behandlung der Asylan-
träge zuständig ist und aufgrund der Akten keine Gründe ersichtlich sind,
welche zu einem Selbsteintritt auf die Gesuche in Anwendung von Art. 17
Abs. 1 Dublin-III-VO führen würden, indem die Schweiz aus völkerrechtli-
chen Gründen geradezu verpflichtet wäre, sich für die Gesuche als zustän-
dig zu erklären (vgl. dazu BVGE 2010/45 E. 5),
dass die Beschwerdeführenden auch aus der Bestimmung von Art. 29a
Abs. 3 Asylverordnung 1 vom 11. August 1999 (AsylV 1, SR 142.311)
nichts für sich ableiten können, da die Bestimmung von Art. 29a Abs. 3
AsylV1 (i.V.m. Art. 17 Abs. 1 Dublin-III-VO) dem SEM einen Ermessens-
spielraum einräumt und vor dem Hintergrund der persönlichen Situation
der Beschwerdeführenden und der genügenden Auseinandersetzung des
Staatssekretariats mit dieser kein Anlass zur Annahme besteht, das SEM
hätte seinen Ermessensspielraum nicht ordnungsgemäss genutzt, womit
jedenfalls keine Rechtsverletzung (im Sinne von Art. 106 Abs. 1 AsylG) er-
sichtlich ist (vgl. BVGE 2015/9 E. 4 ff.),
dass die Anordnung der Wegweisung nach Italien der Systematik des Dub-
lin-Verfahrens entspricht, im Einklang mit der Bestimmung von Art. 44
AsylG steht und ebenfalls nicht zu beanstanden ist,
dass nach vorstehenden Erwägungen die angefochtene Verfügung zu be-
stätigen und die eingereichte Beschwerde abzuweisen ist,
dass das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege (im
Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG) ebenfalls abzuweisen ist, da sich die Be-
schwerde von Anfang an als aussichtslos erwies,
dass die Kosten des Verfahrens von Fr. 600.– den Beschwerdeführenden
aufzuerlegen sind (Art. 63 Abs. 1 VwVG; Art. 1-3 des Reglements vom
21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundes-
verwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]).
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Die Vollzugsbehörden werden aufgefordert, die italienischen Behörden
vorgängig in geeigneter Weise über den Gesundheitszustand der Be-
schwerdeführenden zu informieren.
3.
Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung im Sinne
von Art. 65 Abs. 1 VwVG wird abgewiesen.
4.
Die Verfahrenskosten von Fr. 600.– werden den Beschwerdeführenden
auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zuguns-
ten der Gerichtskasse zu überweisen.
5.
Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführenden, das SEM und die kanto-
nale Migrationsbehörde.
Die Einzelrichterin: Der Gerichtsschreiber:
Contessina Theis Patrick Weber
Versand: