Bundesve rwa l t ungsge r i ch t
T r i buna l adm in i s t r a t i f f édé ra l
T r i buna l e ammin i s t r a t i vo f ede ra l e
T r i buna l adm in i s t r a t i v f ede ra l
Abteilung IV
D1341/2009
U r t e i l v om 2 8 . F e b r u a r 2 0 1 2
Besetzung Richter Robert Galliker (Vorsitz),
Richterin Gabriela Freihofer,
Richterin Nina Spälti Giannakitsas;
Gerichtsschreiber Matthias Jaggi.
Parteien A._______, geboren (…),
Türkei,
vertreten durch lic. iur. Ismet Bardakci, Fürsprecher,
(…),
Beschwerdeführerin,
gegen
Bundesamt für Migration (BFM), vormals
Bundesamt für Flüchtlinge (BFF),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand Asylgesuch aus dem Ausland und Einreisebewilligung;
Verfügung des BFM vom 28. Januar 2009 / N (…).
D1341/2009
Seite 2
Sachverhalt:
A.
Die Beschwerdeführerin – eine türkische Staatsangehörige kurdischer
Ethnie aus der Stadt B._______ (Provinz B._______) – reichte bei der
Schweizerischen Vertretung in Ankara ein auf Türkisch verfasstes
Asylgesuch vom 10. November 2006 ein.
B.
Am 9. Juli 2007 fand auf der Schweizer Vertretung in Ankara eine
persönliche Anhörung der Beschwerdeführerin zu ihren Asylgründen
statt. Dabei machte sie im Wesentlichen geltend, sie sei nicht politisch
tätig gewesen, nehme jedoch mit Freunden aus der DTP[Demokratic
Toplum Partisi]Jugendbewegung an "der Wahlpropaganda für Frauen
teil". Sie sei noch nie inhaftiert gewesen, jedoch hätten alle ihre
Familienmitglieder juristische Probleme, weshalb sie alle unter Druck der
heimatlichen Behörden stünden. So werde ihre Wohnung öfters von der
Polizei durchsucht. Einmal habe ein Polizist zu ihr gesagt, sie solle
vorsichtig sein, er wisse, wo sie arbeite und welchen Weg sie zur Arbeit
nehme. Den gleichen Polizisten habe sie dann später im DTPGebäude
gesehen. Er habe zu ihr gesagt, sie solle sich dort nicht mehr blicken
lassen. Ausserdem seien zwei Strafverfahren gegen sie eingeleitet
worden. Das erste Verfahren sei vor dem Landgericht in C._______ im
Dezember 2005 eröffnet worden, weil sie einen Zeitungsbericht aus dem
Internet, in dem es um eine Gedenkfeier für D._______ gegangen sei, an
die Zeitung "E._______" geschickt habe. Sie werde in diesem Verfahren
der Propaganda beschuldigt. Erstinstanzlich sei sie zu einer Geldstrafe in
der Höhe von 2'000 YTL verurteilt worden, wobei sie gegen dieses Urteil
Beschwerde eingereicht habe und das Verfahren noch immer hängig sei.
Im Jahre 2006 sei sie vor dem Landgericht in H._______ wegen
Propaganda angeklagt worden, weil sie einen Bericht mit dem Titel
"F._______" aus dem Internet kopiert und an die Zeitung "E._______"
geschickt habe. Dieses Verfahren sei noch immer vor der 12. Kammer
des Schwurgerichts in G._______ hängig. Aufgrund dieser beiden
hängigen Strafverfahren befürchte sie, ins Gefängnis zu kommen. Für die
weiteren Vorbringen der Beschwerdeführerin wird auf das Protokoll der
Anhörung verwiesen.
Als Beweismittel reichte die Beschwerdeführerin der Vertretung in Ankara
eine Anklageschrift der 2. Kammer des Landgerichts in C._______,
datiert vom 21. Dezember 2005, ein Urteil der 2. Kammer des
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Seite 3
Landgerichts in C._______ vom 21. Juni 2006, ein Schreiben der
Staatsanwaltschaft in H._______ an das Justizministerium vom 5.
Dezember 2005, ein Verhörprotokoll der Staatsanwaltschaft H._______
vom 16. Dezember 2005, zwei Gutheissungsprotokolle vom 4. Januar
beziehungsweise 14. Juni 2006, zwei Empfangsscheine der 2. Kammer
des Landgerichts in C._______, ein Verhörprotokoll der
Staatsanwaltschaft H._______ vom 6. Juni 2006, ein Trennungsurteil der
2. Kammer des Landgerichts in H._______ vom 14. Juni 2006, einen
Zeitungsartikel, die Zeitung "E._______" vom 27. April 2006, eine
Vorladung zu einer Gerichtsverhandlung am 29. November 2006, ein
Unzuständigkeitsurteil der 2. Kammer des Landgerichts in C._______
vom 6. Dezember 2006 und ein Verhandlungsprotokoll der 12. Kammer
des Schwurgerichts in G._______ vom 27. Juni 2007 ein. Die
vorerwähnten Dokumente sind ausschliesslich in türkischer Sprache
abgefasst und wurden mit Ausnahme der zwei Empfangsscheine der 2.
Kammer des Landgerichts in C._______ sowie der Zeitung "E._______"
vom 27. April 2006 nur in Kopie eingereicht.
C.
Mit Bericht vom 9. Juli 2007 übermittelte die Vertretung in Ankara die
Akten an das BFM (Eingang: 13. Juli 2007).
D.
Mit Schreiben vom 5. Februar 2008 teilte der Schweizer Botschafter in
Ankara dem BFM unter anderem mit, dass die beiden gegen die
Beschwerdeführerin eingeleiteten Strafverfahren noch immer hängig
seien.
E.
Mit Eingabe vom 13. Oktober 2008 ersuchte der neu mandatierte, in der
Schweiz domizilierte Rechtsvertreter der Beschwerdeführerin beim BFM
um Akteneinsicht. Mit Zwischenverfügung vom 22. Oktober 2008 lehnte
das BFM das Akteneinsichtsgesuch gestützt auf Art. 27 Abs. 1 Bst. c des
Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das
Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021) ab, da die Untersuchung
noch nicht abgeschlossen sei.
F.
Am 5. Dezember 2008 trafen beim BFM von der Vertretung in Ankara
weitergeleitete Dokumente ein, die die Beschwerdeführerin durch ihren in
der Türkei domizilierten Rechtsvertreter der Vertretung in Ankara hatte
D1341/2009
Seite 4
zukommen lassen. Dabei handelt es sich um folgende Dokumente: Eine
Mahnung zur Geldstrafe in der Höhe von 20'000 YTL der 12. Kammer
des Schwurgerichts in G._______ vom 27. November 2007,
Gerichtsvorladungen mit Rückschein der 2. Kammer des Landgerichts in
H._______, ein Gerichtsprotokoll der 2. Kammer des Landgerichts in
H._______ vom 12. Mai 2008, ein Urteil des Kassationsgerichts
T._______ vom 26. März 2008, einen Antrag auf Kassation vom 4. März
2008, ein Rechtshilfeersuchen der 2. Kammer des Landgerichts in
H._______ an das ACM B._______ vom 30. Oktober 2008 und ein Urteil
der 12. Kammer des Schwurgerichts in G._______ vom 26. September
2008. Die vorerwähnten Dokumente sind ausschliesslich in türkischer
Sprache abgefasst und wurden nur in Kopie eingereicht. Neben diesen
Dokumenten reichte der Rechtsvertreter der Beschwerdeführerin auch
ein von ihm verfasstes Schreiben vom 12. November 2008 bei der
Vertretung in Ankara ein, welches diese mit einer deutschen Übersetzung
ebenfalls an das BFM weiterleitete. In diesem Schreiben teilte der
Rechtsvertreter der Beschwerdeführerin im Wesentlichen mit, dass
Letztere im Strafverfahren Nr. (…) von der 12. Kammer des
Schwurgerichts in G._______ gemäss Gesetz Nr. 371 zu einer Geldstrafe
von 450 YTL verurteilt worden sei. Bezüglich des Strafverfahrens Nr. (…)
vor der 2. Kammer des Landgerichts in H._______ führte er aus, dass
das Gericht beschlossen habe, das diensthabende Gericht in B._______,
wo die Beschwerdeführerin wohnhaft sei, damit zu beauftragen, sie zu
informieren, dass sie vor Gericht erscheinen und eine Geldstrafe von
2'041 YTL zu zahlen habe. Andernfalls werde das Strafverfahren
weitergeführt und in eine Haftstrafe umgewandelt.
G.
Mit Zwischenverfügung vom 19. Januar 2009 wurde dem in der Schweiz
domizilierten Rechtsvertreter der Beschwerdeführerin in Bezugnahme auf
dessen Akteneinsichtsgesuch vom 13. Oktober 2008 (teilweise)
Akteneinsicht gewährt.
H.
Mit Verfügung vom 28. Januar 2009 – eröffnet am folgenden Tag –
verweigerte das BFM der Beschwerdeführerin die Bewilligung zur
Einreise in die Schweiz und lehnte ihr Asylgesuch ab. Zur Begründung
führte das BFM im Wesentlichen aus, die Beschwerdeführerin sei in dem
vor der 12. Kammer des Schwurgerichts in G._______ gegen sie
geführten Strafverfahren Nr. (…) jüngst erstinstanzlich zu einer Busse
von 450 YTL verurteilt worden. Die Verurteilung zu einer Geldbusse
D1341/2009
Seite 5
dieses Umfangs stelle jedoch praxisgemäss – auch im türkischen Kontext
– noch keine Verfolgung von einreisebeachtlicher Intensität dar. Darüber
hinaus habe die Beschwerdeführerin immer noch die Möglichkeit,
Beschwerde gegen dieses Urteil einzulegen. Angesichts des
vorliegenden Strafmasses könne die Beschwerdeführerin überdies den
Ausgang des Beschwerdeverfahrens in dieser Angelegenheit in jedem
Fall in Freiheit abwarten. Im anderen, vom 2. Asliye Ceza Mahkemesi
gegen die Beschwerdeführerin geführten Strafverfahren habe das
Kassationsgericht das erstinstanzliche Urteil von zehn Monaten Haft
kassiert und zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückgewiesen,
weshalb dieses Verfahren wieder erstinstanzlich hängig sei. Es sei der
Beschwerdeführerin zuzumuten, den Ausgang dieses Verfahrens in der
Türkei abzuwarten. Bei einer erneuten Verurteilung habe sie wiederum
die Möglichkeit, gegen dieses Urteil Beschwerde einzulegen. Gemäss
den Erkenntnissen des BFM bezüglich der türkischen Gerichtspraxis
habe die Beschwerdeführerin auch in diesem Falle keine Sicherheitshaft
zu befürchten und könne das Urteil der Beschwerdeinstanz in Freiheit
abwarten. Soweit die Beschwerdeführerin geltend mache, aus einer
politisch vorbelasteten Familie zu stammen, die unter dem Druck der
türkischen Sicherheitskräfte stehe, sei darauf hinzuweisen, dass die
Beschwerdeführerin gemäss eigenen Angaben noch nie in Haft gewesen
sei. Die angeblich öfters bei ihrer Familie durchgeführten polizeilichen
Hausdurchsuchungen stellten noch keine Verfolgungsmassnahmen dar,
die gemäss gefestigter Praxis der Schweizer Asylbehörden einer
einreisebeachtlichen Verfolgung entsprechen würden. Eine ähnliche
Einschätzung gelte auch für das Vorbringen der Beschwerdeführerin,
einmal von einem Polizisten bedroht worden zu sein, da ihr offensichtlich
aus diesem einmaligen Vorfall bis heute keine weiteren Nachteile
erwachsen seien. Im Rahmen einer Gesamtbeurteilung gelange man zum
Schluss, dass die Beschwerdeführerin für die nähere oder mittlere
Zukunft keine begründete Furch vor einer einreisebeachtlichen
Verfolgung geltend machen könne.
I.
Mit Eingabe vom 2. März 2009 (Poststempel) liess die
Beschwerdeführerin durch ihren in der Schweiz domizilierten
Rechtsvertreter beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde erheben
und in materieller Hinsicht beantragen, die Verfügung des BFM vom 28.
Januar 2009 sei aufzuheben und es sei ihr Asyl zu gewähren. In
verfahrensrechtlicher Hinsicht ersuchte die Beschwerdeführerin ferner um
Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung sowie um Beiordnung
D1341/2009
Seite 6
des Unterzeichnenden als unentgeltlicher Rechtsbeistand. Zur
Begründung der Beschwerde wurde im Wesentlichen geltend gemacht,
die Beschwerdeführerin sei eine kurdische Alevitin und stamme aus einer
politischen Familie. Aufgrund ihrer politischen Gesinnung und Aktivitäten
seien diverse Familienangehörige den verschiedensten
Verfolgungsmassnahmen der türkischen Behörden ausgesetzt gewesen.
Drei Geschwister der Beschwerdeführerin lebten heute als anerkannte
Flüchtlinge in der Schweiz. T._______ , ein weiterer Bruder der
Beschwerdeführerin, habe ebenfalls ein Asylgesuch im Ausland
eingereicht. Die Beschwerdeführerin sei vom 2. Strafgericht erster Instanz
von H._______ im Strafverfahren Nr. (…) wegen Veröffentlichung der
Pressemitteilungen der Vereinigungen "KKK" (Koma Komalen Kurdistan)
zu einer unbedingten Geldstrafe von 2'041 YTL verurteilt worden. Da die
Beschwerdeführerin diese Geldstrafe nicht habe bezahlen können, sei
gegen sie im Jahre 2008 beim gleichen Strafgericht erneut ein
Strafverfahren (Nr. (…)) eingeleitet worden. Dieses Strafverfahren laufe
noch und es sei damit zu rechnen, dass die Beschwerdeführerin zu einer
mehrmonatigen Freiheitsstrafe verurteilt werde. Im Verfahren Nr. (…) sei
die Beschwerdeführerin mit Urteil vom 26. September 2008 des 12.
Schwurgerichts von G._______ wegen Veröffentlichung der
Pressemitteilungen der Terrororganisation (PKK [Arbeiterpartei
Kurdistans]) zu einer unbedingten Geldstrafe von 450 YTL verurteilt
worden. Die Beschwerdeführerin sei unter ständiger Beobachtung der
türkischen Sicherheitskräfte. Es komme auch immer wieder zu
Hausdurchsuchungen. Die Beschwerdeführerin sei kürzlich auf den
Polizeiposten mitgenommen und aufgefordert worden, den Aufenthaltsort
ihrer Geschwister, die in der Schweiz als anerkannte Flüchtlinge lebten,
bekannt zu geben. Entgegen der Annahme der Vorinstanz sei die
Beschwerdeführerin nicht zu Bussen, sondern zu unbedingten
Geldstrafen verurteilt worden. Da sie finanziell nicht in der Lage sei, die
Geldstrafen zu bezahlen, sei davon auszugehen, dass an die Stelle der
Geldstrafe eine Ersatzfreiheitsstrafe treten werde. Die
Beschwerdeführerin habe das Asylgesuch nicht allein wegen der zwei
gegen sie eingeleiteten Strafverfahren eingereicht. Diese Strafverfahren
stellten nur einen Teil der Verfolgungsmassnahmen der türkischen
Behörden dar. Diese würden die Beschwerdeführerin aufgrund ihrer
Herkunft, den politischen Aktivitäten für prokurdische Parteien sowie ihrer
Tätigkeit als Journalistin bei der prokurdischen Zeitung als Gefahr für den
Staat betrachten. Aus denselben Gründen werde sie verdächtigt, der PKK
nahe zu stehen beziehungsweise ihr anzugehören. Zudem sei die
Beschwerdeführerin wegen ihrer in der Schweiz als Flüchtlinge
D1341/2009
Seite 7
anerkannten Geschwister einer Reflexwirkung ausgesetzt. Für die weitere
Begründung wird auf die Beschwerdeschrift verwiesen.
Der Eingabe lagen eine Kopie des Asylentscheides des BFM vom
26. August 2008 betreffend L._______ (Schwester der
Beschwerdeführerin) sowie auszugsweise Kopien der Reiseausweise von
M._______ sowie N._______ (Brüder der Beschwerdeführerin) bei.
J.
Im Zusammenhang mit dem gegen die Beschwerdeführerin laufenden
Strafverfahren Nr. (…) reichte der in der Schweiz domizilierte
Rechtsvertreter der Beschwerdeführerin mit Eingabe vom 15. April 2009
dem Bundesverwaltungsgericht die folgenden in türkischer Sprache
verfassten Dokumente ein: Ein Schreiben des in der Türkei domizilierten
Rechtsvertreters der Beschwerdeführerin vom 10. März 2009, ein
Protokoll der Verhandlung des 2. Strafgerichts erster Instanz von
H._______ vom 5. März 2009 (in Kopie) sowie ein Zustellcouvert. Dazu
wurde geltend gemacht, dass dem Protokoll des 2. Strafgerichts erster
Instanz von H._______ zu entnehmen sei, dass das Gericht das
Verfahren aufgrund der Änderung des "Gesetzes zur Bekämpfung des
Terrors" und gemäss Art. 250 Abs. 1 des Strafgesetzbuches Nr. 5271 an
das Schwurgericht zur Beurteilung überwiesen habe. Dem Schreiben des
in der Türkei domizilierten Rechtsvertreters der Beschwerdeführerin sei
zu entnehmen, dass diese mit einer Freiheitsstrafe von bis zu drei Jahren
zu rechnen habe. Im Weiteren werde im Schreiben ausgeführt, dass
Personen, die wegen solchen "Delikten" (Propaganda zugunsten der
PKK) verurteilt worden seien und deren Familienangehörige als
"Terroristen" betrachtet würden, diversen gesellschaftlichen
Benachteiligungen und Behelligungen von Seiten der Polizei ausgesetzt
seien. Die Tatsache, dass die Beschwerdeführerin Kurdin und Alevitin
sei, mache sie zusätzlich zu einem Ziel von Angriffen der
nationalistischen Kreise.
K.
Mit Zwischenverfügung des Instruktionsrichters des
Bundesverwaltungsgerichts vom 23. April 2009 wurde verfügt, dass über
das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege im Sinne
von Art. 65 Abs. 1 VwVG zu einem späteren Zeitpunkt befunden und das
Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege im Sinne von
Art. 65 Abs. 2 VwVG abgewiesen werde. Gleichzeitig wurde auf die
Erhebung eines Kostenvorschusses verzichtet und der Vorinstanz
D1341/2009
Seite 8
Gelegenheit gegeben, bis zum 13. Mai 2009 eine Stellungnahme
einzureichen.
L.
In ihrer Vernehmlassung vom 8. Juni 2009 hielt die Vorinstanz an ihrem
Standpunkt fest und beantragte die Abweisung der Beschwerde. Auf die
weiteren Ausführungen in der Vernehmlassung wird, soweit wesentlich, in
den nachfolgenden Erwägungen eingegangen.
M.
Mit Schreiben vom 24. Juli 2009 liess die Beschwerdeführerin – handelnd
durch ihren in der Schweiz domizilierten Rechtsvertreter – das
Bundesverwaltungsgericht wissen, dass die Generalstaatsanwaltschaft
der Republik in G._______ beim Schwurgericht in G._______ Anklage
gegen sie erhoben habe, wobei ihr vorgeworfen werde, einen Aufsatz in
der Ausgabe der Zeitung "I._______" vom 10. April 2009 veröffentlicht zu
haben, womit sie sich der Propaganda für die Terrororganisation PKK
schuldig gemacht habe. Mit der Eingabe reichte die Beschwerdeführerin
die folgenden in türkischer Sprache verfassten Dokumente (in Kopie) zu
den Akten: Ein Schreiben der Generalstaatsanwaltschaft der Republik in
G._______ an die Generalstaatsanwaltschaft der Republik in B._______
vom 29. April 2009 inklusive eines angeblich von der Beschwerdeführerin
verfassten Aufsatzes, eine Anklageschrift der Generalstaatsanwaltschaft
der Republik in G._______ an das Schwurgericht in G._______ vom 8.
Juni 2009 sowie eine Zwischenverfügung des 11. Schwurgerichts in
G._______ vom 10. Juli 2009.
N.
Mit Schreiben vom 22. April 2010 teilte die Beschwerdeführerin –
handelnd durch ihren in der Schweiz domizilierten Rechtsvertreter – dem
Bundesverwaltungsgericht mit, dass in der Türkei wegen ihres Aufsatzes
mit dem Titel "O._______ " in der türkischen Wochenzeitschrift
"P._______ " ein neues Strafverfahren gegen sie eingeleitet worden sei.
Mit der Eingabe reichte die Beschwerdeführerin die folgenden in
türkischer Sprache verfassten Dokumente (in Kopie, inklusive deutscher
Übersetzung) zu den Akten: Eine Anklageschrift der
Generalstaatsanwaltschaft der Republik in G._______ vom 24. März
2010, ein Beschlussprotokoll des 12. Schwurgerichts in G._______ vom
29. März 2010 sowie eine Vorladung der Polizei der Bezirksstadt
Q._______ . Dem Schreiben vom 22. April 2010 lag überdies eine
Honorarnote vom 22. April 2010 bei.
D1341/2009
Seite 9
O.
Mit Verfügung vom 15. November 2011 räumte der Instruktionsrichter des
Bundesverwaltungsgerichts der Vorinstanz die Möglichkeit ein, bis zum
30. November 2011 zu den Eingaben der Beschwerdeführerin vom
24. Juli 2009 und 22. April 2010 eine Stellungnahme einzureichen.
P.
In ihrer Vernehmlassung vom 29. November 2011 hielt die Vorinstanz an
ihrem Standpunkt fest und beantragte die Abweisung der Beschwerde.
Auf die weiteren Ausführungen in der Vernehmlassung wird, soweit
wesentlich, in den nachfolgenden Erwägungen eingegangen.
Q.
Mit Verfügung vom 30. November 2011 räumte der Instruktionsrichter des
Bundesverwaltungsgerichts der Beschwerdeführerin die Möglichkeit ein,
bis zum 15. Dezember 2011 zu replizieren.
R.
Innert erstreckter Frist liess die Beschwerdeführerin durch ihren in der
Schweiz domizilierten Rechtsvertreter am 29. Dezember 2011 eine
Stellungnahme einreichen. Darin wurde unter anderem geltend gemacht,
die Vorinstanz habe der Mitangeklagten R._______, die im Strafverfahren
Nr. (…) vor dem 2. Strafgericht H._______ wegen der gleichen Vorwürfe
vor Gericht gestanden sei wie die Beschwerdeführerin, die
Einreisebewilligung erteilt. Es sei davon auszugehen, dass die Vorinstanz
inzwischen auch dem Asylgesuch von R._______ entsprochen habe. Das
zeige, dass die Vorinstanz der Beschwerdeführerin zu Unrecht die
Einreise und das Asyl verweigert habe. Die ungleiche Behandlung der
Vorinstanz verstosse gegen das Gleichbehandlungsgebot. Es werde
beantragt, die Asylakten von Frau R._______ beizuziehen. Für den
weiteren Inhalt wird auf die Stellungnahme verwiesen.
Mit der Stellungnahme wurde ein Auszug aus dem türkischen Gesetz
Nr. 3713 sowie die Ausdrucke von zwei deutschsprachigen
Zeitungsberichten zu den Akten gereicht.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
D1341/2009
Seite 10
1.1. Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005
(VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden
gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das BFM gehört zu den
Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des
Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme
im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht
ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und
entscheidet auf dem Gebiet des Asyls endgültig, ausser bei Vorliegen
eines Auslieferungsersuchens des Staates, vor welchem die
beschwerdeführende Person Schutz sucht (Art. 105 des Asylgesetzes
vom 26. Juni 1998 [AsylG, SR 142.31]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des
Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]).
1.2. Eine solche Ausnahme im Sinne von Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG ist im
vorliegenden Verfahren nicht gegeben, so dass das
Bundesverwaltungsgericht in der Sache endgültig entscheidet.
1.3. Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem
BGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6
AsylG).
1.4. Die Beschwerde ist frist und formgerecht eingereicht (Art. 108 Abs. 1
AsylG, Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 37 VGG und Art. 52 VwVG). Die
Beschwerdeführerin hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen,
ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein
schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise
Änderung; sie ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art.
105 AsylG i.V.m. Art. 37 VGG und Art. 48 Abs. 1 VwVG). Auf die
Beschwerde ist somit einzutreten.
2.
Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige
oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und
die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG).
3.
3.1. Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen
grundsätzlich Asyl. Als Flüchtling wird eine ausländische Person
anerkannt, wenn sie in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie
zuletzt wohnte, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit
zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen
D1341/2009
Seite 11
Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt ist oder begründete
Furcht hat, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden. Als ernsthafte
Nachteile gelten namentlich die Gefährdung von Leib, Leben oder
Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck
bewirken. Den frauenspezifischen Fluchtgründen ist Rechnung zu tragen
(Art. 3 AsylG).
3.2. Das BFM kann ein im Ausland gestelltes Asylgesuch ablehnen, wenn
die asylsuchenden Personen keine Verfolgung glaubhaft machen können
oder ihnen die Aufnahme in einem Drittstaat zugemutet werden kann (vgl.
Art. 3, Art. 7 und Art. 52 Abs. 2 AsylG). Gemäss Art. 20 Abs. 2 AsylG
bewilligt das BFM Asylsuchenden die Einreise zur Abklärung des
Sachverhaltes, wenn ihnen nicht zugemutet werden kann, im Wohnsitz
oder Aufenthaltsstaat zu bleiben oder in ein anderes Land auszureisen.
Gestützt auf Art. 20 Abs. 3 AsylG kann das Eidgenössische Justiz und
Polizeidepartement (EJPD) schweizerische Vertretungen ermächtigen,
Asylsuchenden die Einreise zu bewilligen, die glaubhaft machen, dass
eine unmittelbare Gefahr für Leib und Leben oder für die Freiheit aus
einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG bestehe.
3.3. Für die Erteilung einer Einreisebewilligung gelten restriktive
Voraussetzungen, wobei den Behörden ein weiter Ermessensspielraum
zukommt. Neben der erforderlichen Gefährdung im Sinne von Art. 3
AsylG sind namentlich die Beziehungsnähe zur Schweiz, die Möglichkeit
der Schutzgewährung durch einen anderen Staat, die Beziehungsnähe
zu anderen Staaten, die praktische und objektive Zumutbarkeit zur
anderweitigen Schutzsuche sowie die voraussichtlichen Eingliederungs
und Assimilationsmöglichkeiten in Betracht zu ziehen (vgl.
Entscheidungen und Mitteilungen der [vormaligen] Schweizerischen
Asylrekurskommission [EMARK] 1997 Nr. 15 E. 2.e.g. S. 131 ff., welcher
angesichts bloss redaktioneller Änderungen bei der letzten Totalrevision
des Asylgesetzes nach wie vor Gültigkeit hat). Ausschlaggeben für die
Erteilung der Einreisebewilligung ist dabei die Schutzbedürftigkeit der
betroffenen Personen (vgl. a.a.O. E. 2.c S. 130), mithin die Prüfung der
Fragen, ob eine Gefährdung im Sinne von Art. 3 AsylG glaubhaft
gemacht wird und ob der Verbleib am Aufenthaltsort für die Dauer der
Sachverhaltsabklärung zugemutet werden kann. Eine
Verfolgungssituation muss überdies aktuell sein, um gemäss Art. 3 AsylG
als asylrelevant zu gelten. Dies bedeutet, dass zwischen dem Ereignis
und der Flucht, mithin dem Asylgesuch, ein zeitlicher
Kausalzusammenhang bestehen muss.
D1341/2009
Seite 12
4.
4.1. Im Folgenden ist zu prüfen, ob das BFM zu Recht eine unmittelbare
Gefahr im Sinne von Art. 20 AsylG verneinte und die Einreise der
Beschwerdeführerin in die Schweiz verweigerte.
4.2. Den Angaben der Beschwerdeführerin sowie den von ihr
eingereichten Dokumenten kann entnommen werden, dass gegen sie in
der Türkei vier Strafverfahren eröffnet wurden, nachdem mehrere von ihr
verfasste respektive von ihr an einen Zeitschriftenverlag weitergeleitete
fremde Artikel in Zeitschriften publiziert worden waren. Im Strafverfahren
Nr. (…) wurde die Beschwerdeführerin mit Urteil vom 26. September
2008 des 12. Schwurgerichts in G._______ wegen Veröffentlichung der
Pressemitteilungen einer Terrororganisation lediglich zu einer
unbedingten Geldstrafe von 450 YTL (zirka Fr. 225.) verurteilt. Das
Gericht hat sich somit bei der Strafbemessung im untersten Bereich des
zulässigen Strafrahmens bewegt. Übereinstimmend mit der Vorinstanz ist
festzuhalten, dass es sich bei einer Geldstrafe von umgerechnet lediglich
etwas mehr als zweihundert Schweizer Franken nicht um einen
ernsthaften Nachteil im Sinne von Art. 3 AsylG handelt. Bezüglich der drei
anderen nach wie vor hängigen Strafverfahren ist zu bemerken, dass
diesbezüglich noch keine definitiven Schuldsprüche ergangen sind und
letztlich nach wie vor offen bleibt, ob und inwieweit die
Beschwerdeführerin tatsächlich verurteilt wird. Im Strafverfahren Nr. (…)
wurde die Beschwerdeführerin mit Urteil vom 21. Juni 2006 des 2.
Strafgerichts erster Instanz von H._______ wegen Veröffentlichung der
Pressemitteilungen der Vereinigung "KKK" zu einer unbedingten
Geldstrafe von 2'041 YTL verurteilt. Der Beschwerdeschrift ist zu
entnehmen, dass gegen die Beschwerdeführerin im Jahre 2008 wegen
der gleichen Sache beim gleichen Strafgericht ein neues Strafverfahren
(Nr. (…)) eingeleitet wurde, da die Beschwerdeführerin diese Geldstrafe
nicht bezahlen konnte. Diesbezüglich ist vorab zu bemerken, dass es sich
bei einer Geldstrafe von 2'041 YTL (zirka Fr. 1'020.) ebenfalls nicht um
einen ernsthaften Nachteil im Sinne von Art. 3 AsylG handelt. Zudem ist
darauf hinzuweisen, dass sich das Gericht in diesem Verfahren bei der
Strafbemessung wiederum im unteren Bereich des zulässigen
Strafrahmens bewegte, was darauf hindeutet, dass das Gericht das
Verhalten der Beschwerdeführerin als nur leicht beurteilte. Dies lässt
darauf schliessen, dass die Beschwerdeführerin auch im Strafverfahren
Nr. (…) – wenn überhaupt – nur milde bestraft wird. Dafür spricht auch
die Tatsache, dass die Beschwerdeführerin über kein nennenswertes
politisches Profil verfügt und nicht das Bild einer politisch interessierten
D1341/2009
Seite 13
und aktiven Person vermittelt. So sagte sie anlässlich der Befragung vom
9. Juli 2007 aus, sie sei noch nie politisch tätig gewesen und sei nicht
Mitglied einer Partei (Akten BFM A 2/7, S. 4 f.). An dieser Einschätzung
ändert auch der Umstand nichts, dass sie in den Jahren 2009 und 2010
je einen Artikel veröffentlicht haben will. Aus diesem Grund ist die in der
Eingabe vom 15. April 2009 vorgebrachte Behauptung, wonach die
Beschwerdeführerin im Strafverfahren Nr. (…) mit einer Freiheitsstrafe
von bis zu drei Jahren zur rechnen habe, nicht wahrscheinlich. Es
erscheint zwar möglich, dass die Beschwerdeführerin in diesem
Strafverfahren zu einer Ersatzfreiheitsstrafe verurteilt wird. Jedoch würde
diese wohl nur wenige Tage betragen, was kein ernsthafter Nachteil im
Sinne von Art. 3 AsylG darstellen würde. Vor diesem Hintergrund
bestehen auch keine Anhaltspunkte dafür, dass das Gericht bei einer
allfälligen weiteren erstinstanzlichen Verurteilung in den drei noch
hängigen Strafverfahren gegen die Beschwerdeführerin gleichzeitig ein
Ausreiseverbot aussprechen oder eine Untersuchungshaft anordnen
würde, zumal das Gericht allem Anschein nach bis heute keine
Veranlassung sah, derartige Massnahmen gegen die Beschwerdeführerin
anzuordnen, wurde gegen sie doch gemäss den vorliegenden Akten
bisher nie eine Haft angeordnet (vgl. insbesondere Akten A 2/7, S. 5). Es
ist darauf hinzuweisen, dass die Beschwerdeführerin in der Türkei
anwaltschaftlich vertreten ist, weshalb sie bei einer allfälligen
erstinstanzlichen Verurteilung in den noch immer hängigen Verfahren
über die Möglichkeit verfügt, rechtliche Schritte gegen einen solchen
Entscheid einzureichen. Aufgrund der eingereichten Akten ist zudem
davon auszugehen, dass die Verfahrensrechte der Beschwerdeführerin in
den hängigen Strafverfahren gewahrt werden, sie also korrekte Verfahren
durchlaufen wird. Diese Ansicht wird insbesondere dadurch bestärkt,
dass die Beschwerdeführerin während der gesamten bisherigen,
nunmehr bereits mehrere Jahre dauernden Strafverfahren nie in
Untersuchungshaft genommen wurde, mithin den Ausgang der
Strafverfahren in Freiheit abwarten kann. Somit ist davon auszugehen,
dass zum heutigen Zeitpunkt keine unmittelbare Gefahr für Leib, Leben
oder Freiheit der Beschwerdeführerin besteht. Es ist ihr daher
zuzumuten, den Ausgang der gegen sie hängigen Strafverfahren in der
Türkei abzuwarten. Der Vollständigkeit halber ist festzustellen, dass aus
den dem Gericht vorliegenden Akten nicht ersichtlich ist, dass die
Beschwerdeführerin – wie von der Vorinstanz in der angefochtenen
Verfügung geltend gemacht – in einem erstinstanzlichen Strafverfahren
zu zehn Monaten Haft verurteilt wurde. Auch von der Beschwerdeführerin
wurde nie so etwas vorgebracht, weshalb davon auszugehen ist, dass sie
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bisher lediglich zu den bereits erwähnten Geldstrafen und nicht zu einer
Haftstrafe verurteilt wurde.
4.3.
4.3.1. In der Rechtsmittelschrift machte die Beschwerdeführerin zudem
geltend, sie werde von den Behörden aufgrund ihrer Herkunft (Kurdin aus
S._______), ihren politischen Aktivitäten für prokurdische Parteien sowie
ihrer Tätigkeit als Journalistin bei einer prokurdischen Zeitung als Gefahr
für den Staat betrachtet. Aus denselben Gründen werde sie verdächtigt,
der PKK nahe zu stehen beziehungsweise ihr anzugehören.
4.3.2. Gemäss den Akten war die Beschwerdeführerin niemals Mitglied
einer politischen Partei und auch nie in erheblichem Ausmass politisch
tätig. Anlässlich der Befragung vom 9. Juli 2007 machte sie einzig
geltend, mit ihren Freunden aus der DTPJugendbewegung an der
Wahlpropaganda für Frauen teilzunehmen (vgl. A 2/7, S. 4 f.). Aufgrund
des geringen politischen Profils der Beschwerdeführerin ist es daher nicht
glaubhaft, dass die türkischen Behörden sie als Gefahr für den Staat
betrachten, wie das in der Rechtsmittelschrift geltend gemacht wird. An
dieser Einschätzung vermögen auch die Zeitungsartikel, die unter ihrem
Namen veröffentlich worden sind, nichts zu ändern, zumal sie lediglich
die beiden letzten selbst verfasst haben will (A 2/7, S. 3), was gegen ein
nennenswertes politisches Profil spricht. Würde der türkische Staat die
Beschwerdeführerin tatsächlich als Gefahr einstufen, wäre sie mit
Sicherheit schon einmal in Untersuchungshaft genommen und verhört
worden. Aus den Akten ist jedoch ersichtlich, dass dies bis zum heutigen
Tag nicht geschehen ist (vgl. auch A 2/7, S. 5). Bezüglich der in der
Rechtsmittelschrift erhobenen Behauptung, wonach die
Beschwerdeführerin verdächtigt werde, der PKK nahe zu stehen
beziehungsweise ihr anzugehören, ist festzuhalten, dass dieses
Vorbringen in keiner Weise belegt wird. Hinsichtlich der politischen
Aktivitäten der Beschwerdeführerin ist somit festzuhalten, dass diese
nicht derart einzustufen sind, dass sie eine asylrelevante Verfolgung
durch die türkischen Behörden als wahrscheinlich erscheinen lassen. An
dieser Einschätzung vermag auch ihre kurdische Herkunft nichts zu
ändern.
4.4.
4.4.1. Im Weiteren machte die Beschwerdeführerin in der Befragung vom
9. Juli 2007 sowie in der Rechtsmittelschrift Reflexverfolgung geltend, da
mehrere ihrer Geschwister politisch tätig gewesen seien, weswegen ihre
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Familie von den Behörden unter Druck gesetzt werde. So komme es
immer wieder zu Hausdurchsuchungen. Dabei habe einmal ein Polizist zu
ihr gesagt, sie solle vorsichtig sein, er wisse, wo sie arbeite und welchen
Weg sie zur Arbeit nehme. Den gleichen Polizisten habe sie dann auch
im DTPGebäude gesehen. In der Rechtsmittelschrift brachte die
Beschwerdeführerin vor, kürzlich auf den Polizeiposten mitgenommen
und aufgefordert worden zu sein, den Aufenthaltsort ihrer Geschwister,
die in der Schweiz als anerkannte Flüchtlinge lebten, bekannt zu geben.
4.4.2. Das Bundesverwaltungsgericht hat – wie von der
Beschwerdeführerin in der Rechtsmittelschrift beantragt – die
Verfahrensakten ihrer Geschwister (N._______ [N (…)], M._______ [N
(…)], T._______ [N (…)] sowie L._______ [N (…)]) beigezogen.
4.4.3. Das Bundesverwaltungsgericht geht – in Anlehnung an die Praxis
der ARK – davon aus, dass es in der Türkei staatliche Repressalien
gegen Familienangehörige von politischen Aktivisten gibt, die als so
genannte Reflexverfolgung flüchtlingsrechtlich erheblich im Sinne von Art.
3 AsylG sein können. Die Wahrscheinlichkeit, Opfer einer
Reflexverfolgung zu werden, war nach der Praxis der ARK vor allem dann
gegeben, wenn nach einem flüchtigen Familienmitglied gefahndet wird
und die Behörde Anlass zur Vermutung hat, dass jemand mit der
gesuchten Person in engem Kontakt steht. Diese Wahrscheinlichkeit
erhöht sich, wenn ein nicht unbedeutendes politisches Engagement der
reflexverfolgten Person für illegale politische Organisationen hinzu kommt
beziehungsweise ihr seitens der Behörden unterstellt wird (vgl. EMARK
2005 Nr. 21 E. 10.1. S. 195, mit weiteren Hinweisen). In diesem ARK
Urteil wurde weiter ausgeführt, dass sich die Verfolgungspraxis der
türkischen Behörden im Zuge des Reformprozesses zur Annäherung an
die Europäische Union zwar insofern geändert habe, als Fälle, in denen
Familienangehörige kurdischer Aktivisten gefoltert oder misshandelt
worden seien, abgenommen hätten. Familienangehörige müssten aber
unverändert mit Hausdurchsuchungen und kürzeren Festnahmen
rechnen, die oft mit Beschimpfungen und Schikanen verbunden seien.
Ein Regelverhalten der türkischen Behörden lasse sich jedoch nicht
ausmachen; vielmehr hingen die Wahrscheinlichkeit einer
Reflexverfolgung und deren Intensität stark von den konkreten
Umständen des Einzelfalles ab. Feststellen lasse sich immerhin, dass zur
Zeit besonders diejenigen Personen von einer Reflexverfolgung bedroht
seien, die sich offen für politisch aktive Verwandte einsetzen würden
(EMARK 2005 Nr. 21 E. 10.2.3. S. 199 f.).
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4.4.4. Die Beschwerdeführerin begründete ihre Aussage, sie leide wegen
ihrer in der Schweiz als Flüchtlinge anerkannten Geschwister in ihrer
Heimat unter Reflexverfolgung, unter anderem damit, dass ihre Wohnung
öfters von der Polizei durchsucht werde. Es ist nicht abzustreiten, dass
diese Durchsuchungen – sofern sie sich tatsächlich zutragen
beziehungsweise zugetragen haben – Unannehmlichkeiten für die
Beschwerdeführerin und ihre Familie mit sich bringen. Dennoch ist in
Übereinstimmung mit der Vorinstanz festzuhalten, dass es sich dabei
nicht um ernsthafte Nachteile im Sinne von Art. 3 AsylG handelt. Im
Weiteren bringt die Beschwerdeführerin vor, einmal habe ein Polizist zu
ihr gesagt, sie solle vorsichtig sein, er wisse, wo sie arbeite und welchen
Weg sie zur Arbeit nehme. Übereinstimmend mit der Vorinstanz ist
festzustellen, dass der Beschwerdeführerin aus diesem einmaligen
Vorfall bis heute keine weiteren Nachteile erwachsen sind, weshalb es
sich auch diesbezüglich nicht um einen ernsthaften Nachteil im Sinne von
Art. 3 AsylG handelt. Soweit die Beschwerdeführerin in der
Rechtsmittelschrift zudem geltend machte, sie sei kürzlich auf den
Polizeiposten mitgenommen und aufgefordert worden, den Aufenthaltsort
ihrer Geschwister, die in der Schweiz als anerkannte Flüchtlinge lebten,
bekannt zu geben, ist festzuhalten, dass sie dieses Vorbringen in keiner
Weise belegt. Gegen die Glaubhaftigkeit dieser Aussage spricht zudem
die Tatsache, dass sie anlässlich der Befragung vom 9. Juli 2007
aussagte, sie werde heutzutage wegen ihrer in der Schweiz weilenden
Brüder von den türkischen Behörden nicht mehr unter Druck gesetzt (A
2/7, S. 6). Ausserdem ist festzustellen, dass die Schilderung der
Beschwerdeführerin in der Rechtsmittelschrift bezüglich ihrer Befragung
auf dem Polizeiposten sehr unsubstanziiert ausgefallen ist, was den
Schluss nahelegt, dass sich diese Befragung nicht zugetragen hat.
Schliesslich ist darauf hinzuweisen, dass sich aus den Akten ergibt, dass
die Beschwerdeführerin als Einzige ihrer nach wie vor in der Türkei
lebenden Kernfamilie (Mutter, Brüder) von der türkischen Polizei nach
dem Aufenthaltsort ihrer Geschwister in der Schweiz befragt worden sein
soll, was jedoch nicht nachvollziehbar ist. Ist doch vielmehr anzunehmen,
die türkische Polizei hätte auch die übrigen Familienmitglieder nach dem
Aufenthaltsort der Geschwister der Beschwerdeführerin befragt.
Zusammenfassend ist daher die Behauptung der Beschwerdeführerin,
wonach sie auf den Polizeiposten mitgenommen und aufgefordert worden
sei, den Aufenthaltsort ihrer Geschwister, die in der Schweiz als
anerkannte Flüchtlinge lebten, bekannt zu geben, als unglaubhaft zu
beurteilen. Da aus den beigezogenen Akten der in der Schweiz lebenden
Geschwister der Beschwerdeführerin ersichtlich ist, dass diese keine
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bedeutenden politischen Aktivitäten für illegale politische Organisationen
ausgeführt haben, und den Akten nicht zu entnehmen ist, dass die
Geschwister sich in der Schweiz politisch betätigen, ist davon
auszugehen, dass die Beschwerdeführerin wegen ihrer schon lange in
der Schweiz lebenden Geschwister (heute) keine asylrelevanten
Nachteile zu gewärtigen hat.
4.4.5. Die von der Beschwerdeführerin geschilderten
Wohnungsdurchsuchungen beziehungsweise die einmalige Bedrohung
durch einen Polizisten lassen den weiteren Verbleib der
Beschwerdeführerin im Heimatland auch nicht als objektiv unzumutbar
erscheinen, weshalb sie nicht als unerträglicher psychischer Druck
qualifiziert werden können (vgl. ALBERTO ACHERMANN/CHRISTINA
HAUSAMMANN, Handbuch des Asylrechts, 2. Aufl., Bern/Stuttgart 1991, S.
79). Ein unerträglicher psychischer Druck lässt sich vorliegend auch
deshalb nicht bejahen, weil mit diesem Begriff im Gesetz nicht ein
Auffangtatbestand geschaffen werden sollte, um auch weniger intensive
Eingriffe in Leib, Leben oder Freiheit asylrechtlich anzuerkennen.
Vielmehr soll diese Formulierung erlauben, auch staatliche Massnahmen
zu erfassen, die sich nicht unmittelbar gegen die Rechtsgüter Leib, Leben
oder Freiheit richten, sondern auf andere Weise ein menschenwürdiges
Leben verunmöglichen (vgl. BBl 1983 III 783). Die Anforderungen an
Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck erzeugen,
sind grundsätzlich hoch. Die von der Beschwerdeführerin genannten
Schwierigkeiten beziehungsweise Unannehmlichkeiten sind für diese
zwar zweifellos belastend, führen aber nicht zu einer eigentlichen
Zwangslage, die es ihr verunmöglicht, weiterhin im Heimatland zu
verbleiben.
4.4.6. Insgesamt ergibt sich, dass nicht von einer asylrechtlich relevanten
Reflexverfolgung der Beschwerdeführerin aufgrund ihrer sich in der
Schweiz aufhaltenden und hier teilweise als Flüchtlinge anerkannten
Geschwister auszugehen ist.
5.
5.1. Nach dem Gesagten erachtet das Bundesverwaltungsgericht die
Einschätzung der Vorinstanz als zutreffend, wonach im jetzigen Zeitpunkt
nicht von einer unmittelbaren Verfolgungsgefahr für die
Beschwerdeführerin gesprochen werden kann. Insgesamt bestehen
weder Anhaltspunkte für ein unfaires Gerichtsverfahren noch für eine
unmittelbare Gefährdungssituation der Beschwerdeführerin. Die
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Schutzbedürftigkeit der Beschwerdeführerin im Sinne von Art. 20 i.V.m.
Art. 3 AsylG ist im heutigen Zeitpunkt als nicht gegeben zu qualifizieren.
5.2. In ihrer Stellungnahme vom 29. Dezember 2011 machte die
Beschwerdeführerin geltend, die Vorinstanz habe der Mitangeklagten
R._______ , die im Strafverfahren Nr. (…) vor dem 2. Strafgericht
H._______ wegen der gleichen Vorwürfe vor Gericht gestanden sei wie
sie, die Einreisebewilligung erteilt. Es sei davon auszugehen, dass die
Vorinstanz inzwischen auch ihrem Asylgesuch entsprochen habe. Gerade
dieser Fall zeige, dass die Vorinstanz ihr – der Beschwerdeführerin – zu
Unrecht die Einreise und das Asyl verweigert habe. Die ungleiche
Behandlung der Vorinstanz verstosse gegen das
Gleichbehandlungsgebot.
5.3. Der verfassungsrechtliche Gleichbehandlungsgrundsatz (Art. 8
Abs. 1 der Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft
vom 18. April 1999 [BV, SR 101]) in der Rechtsanwendung gebietet, zwei
tatsächlich gleiche Situationen nicht ohne sachlichen Grund
unterschiedlich zu behandeln. Die gleiche Behörde darf nicht ohne
sachlichen Grund zwei rechtlich gleiche Sachverhalte unterschiedlich
beurteilen. Nicht erforderlich ist, dass die Sachverhalte in all ihren
tatsächlichen Elementen identisch sind. Demgegenüber besteht kein
Anspruch auf Gleichbehandlung im Unrecht, selbst wenn eine bisher
abweichende Praxis bestanden haben sollte. Insbesondere besteht dann
kein Anspruch auf Gleichbehandlung, wenn ernsthafte und sachliche
Gründe für die Praxisänderung sprechen, die Änderung grundsätzlich
erfolgt und das Interesse an der richtigen Rechtsanwendung gegenüber
der Rechtssicherheit überwiegt. Frühere – allenfalls fehlerhafte –
Entscheide sollen nicht als Richtschnur für alle Zeiten Geltung haben (vgl.
PIERRE TSCHANNEN/ULRICH ZIMMERLI/MARKUS MÜLLER, Allgemeines
Verwaltungsrecht, 3. Aufl., Bern 2009, S. 176 ff.).
5.4. Nach Durchsicht der Verfahrensakten von R._______ wird deutlich,
dass sich die Sachlage in diesem Verfahren in entscheidenden Punkten
anders darstellt, als im vorliegenden Verfahren, weshalb eine Verletzung
des Gleichbehandlungsgrundsatzes zu verneinen ist. So weist diese ein
anderes Gefährdungsprofil auf. Nach dem Gesagten besteht somit auch
gestützt auf das Gleichbehandlungsgebot kein Grund, die Beschwerde
gutzuheissen. Zusammenfassend ist festzuhalten, dass es der
Beschwerdeführerin nicht gelungen ist, eine aktuelle Gefährdung
aufzuzeigen, die die Bewilligung der Einreise in die Schweiz rechtfertigen
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würde. Die Schutzbedürftigkeit der Beschwerdeführerin im Sinne von Art.
20 AsylG i.V.m. Art. 3 AsylG ist als nicht gegeben zu qualifizieren. Es
erübrigt sich, auf die Vorbringen in den Eingaben der Beschwerdeführerin
beziehungsweise die eingereichten Beweismittel weiter einzugehen, da
diese am Ergebnis nichts zu ändern vermögen. Das BFM hat demnach
der Beschwerdeführerin zu Recht die Einreise in die Schweiz verweigert
und das Asylgesuch abgelehnt.
6.
Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung
Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig und
vollständig feststellt und angemessen ist (Art. 106 AsylG). Die
Beschwerde ist nach dem Gesagten abzuweisen.
7.
Da die Beschwerdeführerin mit ihrer Beschwerde vollumfänglich
unterlegen ist, wären ihr grundsätzlich die Verfahrenskosten im Betrage
von Fr. 600. aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 und 5 VwVG). Die
Beschwerdeführerin hat jedoch um Gewährung der unentgeltlichen
Rechtspflege ersucht. Gemäss Art. 65 Abs. 1 VwVG wird die Partei, die
nicht über die erforderlichen Mittel verfügt, auf Antrag von der Bezahlung
der Verfahrenskosten befreit, sofern ihr Begehren nicht aussichtslos
erscheint. Vorliegend ist davon auszugehen, dass die
Beschwerdeführerin mittellos ist. Zudem erschien das Begehren der
Beschwerdeführerin zum Zeitpunkt der Beschwerdeeinreichung als nicht
aussichtslos. Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen
Rechtspflege ist demnach gutzuheissen und es sind der
Beschwerdeführerin keine Verfahrenskosten aufzuerlegen.
(Dispositiv nächste Seite)
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege wird
gutgeheissen.
3.
Es werden keine Verfahrenskosten auferlegt.
4.
Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführerin, das BFM und die
Schweizerische Vertretung in Ankara.
Der vorsitzende Richter: Der Gerichtsschreiber:
Robert Galliker Matthias Jaggi
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