B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung IV
D-1341/2013
D-1342/2013
law/fes
U r t e i l v o m 1 9 . D e z e m b e r 2 0 1 3
Besetzung
Richter Walter Lang (Vorsitz),
Richter Markus König, Richterin Claudia Cotting-Schalch;
Gerichtsschreiberin Sarah Ferreyra.
Parteien
A._______, geboren (…),
B._______, geboren (…),
und deren Kinder
C._______, geboren (…),
D._______, geboren (…),
Sri Lanka,
vertreten durch Marcel Bosonnet, Rechtsanwalt,
Beschwerdeführende,
gegen
Bundesamt für Migration (BFM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand
Aufhebung vorläufige Aufnahme (Asyl);
Vollzug der Wegweisung;
Verfügungen des BFM vom 11. Februar 2013 / N (…).
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Sachverhalt:
A.
Der Beschwerdeführer, ein aus E._______ (Nordprovinz) stammender sri-
lankischer Staatsbürger tamilischer Ethnie, stellte am 15. Juli 2009 in der
Schweiz ein Asylgesuch. Dieses wurde durch das BFM mit Verfügung
vom 22. März 2010 abgelehnt. Gleichzeitig ordnete das BFM wegen Un-
zumutbarkeit des Vollzugs der Wegweisung die vorläufige Aufnahme des
Beschwerdeführers in der Schweiz an. Diese Verfügung erwuchs unange-
fochten in Rechtskraft.
B.
Mit Schreiben vom 5. September 2011 teilte das BFM dem Beschwerde-
führer mit, angesichts der verbesserten allgemeinen Situation in Sri Lan-
ka erwäge es, die vorläufige Aufnahme aufzuheben, und gab ihm Gele-
genheit, sich schriftlich zu äussern.
C.
Der Beschwerdeführer nahm mit Schreiben vom 19. September 2011 und
21. September 2011 Stellung und legte den Bericht von Amnesty Interna-
tional (AI) zu Sri Lanka aus dem Jahre 2011 bei.
D.
Mit Eingabe vom 25. Oktober 2011 reichte der Beschwerdeführer han-
delnd durch seinen Rechtsvertreter je ein Schreiben inklusive Überset-
zung von F._______, Grama Officer aus G._______, vom 5. September
2011 und von H._______, Member of Parliament (…) Electoral Destrict,
vom 1. September 2011 im Original beim BFM ein.
E.
Die Beschwerdeführerin, eine aus I._______ im Distrikt J._______ (Nord-
provinz) stammende sri-lankische Staatsbürgerin tamilischer Ethnie, reis-
te am 16. Juni 2012 mit ihrem Sohn illegal in die Schweiz ein und suchte
am 18. Juni 2012 um Asyl nach. Am 5. Juli 2012 erhob das BFM im Emp-
fangs- und Verfahrenszentrum (EVZ) Kreuzlingen die Personalien der
Beschwerdeführerin und befragte sie zu den Gründen für das Verlassen
des Heimatlandes. Am 29. Januar 2013 hörte das BFM die Beschwerde-
führerin einlässlich zu den Asylgründen an.
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F.
F.a Mit Verfügung vom 11. Februar 2013 – eröffnet am 13. Februar 2013
– hob das BFM die vorläufige Aufnahme des Beschwerdeführers auf,
setzte ihm eine Ausreisefrist bis zum 10. April 2013 an und beauftragte
den zuständigen Kanton mit dem Vollzug der Wegweisung.
F.b Hinsichtlich der Ehefrau und dem Sohn stellte das BFM mit separater
Verfügung vom 11. Februar 2013 – eröffnet am 13. Februar 2013 – fest,
die Beschwerdeführerin und ihr Sohn würden die Flüchtlingseigenschaft
nicht erfüllen, und lehnte ihre Asylgesuche vom 18. Juni 2012 ab. Gleich-
zeitig verfügte es die Wegweisung aus der Schweiz und deren Vollzug an.
G.
Mit Eingabe vom 13. März 2013 liessen die Beschwerdeführenden mittels
ihres Rechtsvertreters gegen diese Verfügungen beim Bundesverwal-
tungsgericht Beschwerde erheben und beantragen, die angefochtenen
Verfügungen seien aufzuheben. Es seien die nach wie vor bestehende
Unzulässigkeit und Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs festzustel-
len und die vorläufige Aufnahme des Beschwerdeführers deshalb nicht
aufzuheben. Die Beschwerdeführerin und ihr Sohn seien in die vorläufige
Aufnahme des Beschwerdeführers mit einzubeziehen. In prozessualer
Hinsicht liessen sie beantragen, ihre Verfahren seien zu vereinigen und
es sei ihnen die unentgeltliche Rechtspflege zu gewähren und in der Per-
son des Unterzeichnenden ein unentgeltlicher Rechtsbeistand bei-
zugeben.
H.
Mit Verfügung vom 25. März 2013 vereinigte der Instruktionsrichter des
Bundesverwaltungsgerichts die Beschwerdeverfahren D-1341/2013 und
D-1342/2013 und stellte fest, dass die Verfügung der Beschwerdeführerin
und des Sohnes betreffend Flüchtlingseigenschaft, Asyl und Wegweisung
in Rechtskraft erwachsen ist. Gleichzeitig forderte er den Beschwerdefüh-
rer auf, eine Übersicht seiner finanziellen Verhältnisse nachzureichen
oder einen Kostenvorschuss von Fr. 800.– einzuzahlen. Das Gesuch um
unentgeltliche Rechtsverbeiständung wies er ab.
I.
Die Beschwerdeführenden zahlten am 9. April 2013 den verlangten Kos-
tenvorschuss ein.
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J.
Am 19. April 2013 wurde der zweite Sohn der Beschwerdeführenden ge-
boren.
K.
Mit Verfügung vom 24. April 2013 übermittelte der Instruktionsrichter die
Beschwerdeakten der Vorinstanz zur Vernehmlassung.
L.
Mit Vernehmlassung vom 29. April 2013 hielt das BFM vollumfänglich an
seinen Erwägungen fest und beantragte die Abweisung der Beschwerde.
M.
Mit Zwischenverfügung vom 2. Mai 2013 gab der Instruktionsrichter den
Beschwerdeführenden Gelegenheit zur Vernehmlassung des BFM Stel-
lung zu nehmen. Die Beschwerdeführenden reichten keine Stellungnah-
me ein.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005
(VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden
gegen Verfügungen nach Art. 5 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember
1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021). Das BFM ge-
hört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz
des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Aus-
nahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwal-
tungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Be-
schwerde und entscheidet auf dem Gebiet des Ausländerrechts betref-
fend die vorläufige Aufnahme endgültig (Art. 83 Bst. c Ziff. 3 des Bundes-
gerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]).
1.2 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht (Art. 112 Abs. 1
des Bundesgesetzes vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen
und Ausländer [AuG, SR 142.20] i.V.m. Art. 37 VGG sowie Art. 50 Abs. 1
und Art. 52 Abs. 1 VwVG). Die Beschwerdeführenden haben am Verfah-
ren vor der Vorinstanz teilgenommen, sind durch die angefochtene Verfü-
gung besonders berührt und haben ein schutzwürdiges Interesse an de-
ren Aufhebung beziehungsweise Änderung; sie sind daher zur Einrei-
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chung der Beschwerde legitimiert (Art. 112 Abs. 1 AuG i.V.m. Art. 37 VGG
und Art. 48 Abs. 1 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten.
1.3 Das während des Verfahrens geborene Kind D._______ wird in das
vorliegende Beschwerdeverfahren einbezogen.
2.
2.1 Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige
oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhaltes
und die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 112 Abs. 1 AuG i.V.m.
Art. 49 VwVG).
2.2 Das Bundesverwaltungsgericht wendet im Beschwerdeverfahren das
Bundesrecht von Amtes wegen an. Es ist gemäss Art. 62 Abs. 4 VwVG
nicht an die Begründung der Begehren gebunden und kann die Be-
schwerde auch aus anderen als den geltend gemachten Gründen gut-
heissen oder abweisen; massgebend sind grundsätzlich die tatsächlichen
Verhältnisse zum Zeitpunkt seines Entscheides (vgl. BVGE 2012/21
E. 5.1, BVGE 2011/1 E. 2 und BVGE 2007/41 E. 2).
3.
3.1 Die Vorinstanz ist in Verfahren, die Staatsangehörige Sri Lankas tami-
lischer Ethnie betreffen, systematisch dazu übergegangen, keine Ausrei-
sefristen mehr zu verhängen und bereits angeordnete Ausreisefristen
aufzuheben. Faktisch zieht sie damit sämtliche Verfahren (auch solche im
Vollzugsstadium) in Wiedererwägung, und zwar unbesehen der konkreten
Umstände im Einzelfall. Das vorinstanzliche Vorgehen geht auf zwei im
August 2013 bekannt gewordene Vorfälle sri-lankischer Rückkehrer zu-
rück, welche in der Schweiz jeweils erfolglos ein Asylverfahren durchlau-
fen haben und weggewiesen wurden (vgl. Medienmitteilung des BFM
vom 4. September 2013: "Bundesamt hat Rückführungen nach Sri Lanka
vorläufig ausgesetzt"). Die sri-lankischen Behörden haben die tamilischen
Rückkehrer bei der Wiedereinreise in Haft genommen. Daraufhin hat die
Vorinstanz in Aussicht gestellt, die beiden Vorfälle und eine allfällige Ver-
änderung der allgemeinen Situation und insbesondere die Lage der
Rückkehrenden in Sri Lanka vertieft abzuklären. Hierfür ersuchte sie das
Uno-Hochkommissariat für Flüchtlinge (UNHCR), die beiden Fälle einer
Qualitätsprüfung zu unterziehen sowie anschliessend auch die Dossiers
jener Personen zu überprüfen, deren Gesuche rechtskräftig abgelehnt
worden sind und die mit der Rückführung nach Sri Lanka hätten rechnen
müssen (vgl. Medienmitteilung des BFM vom 3. Oktober 2013: "Sri Lanka
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gibt bekannt, warum zwei ehemalige Asylsuchende in Haft sind" sowie:
Neue Zürcher Zeitung [NZZ] vom 4. Oktober 2013: "UNHCR überprüft
Asyldossiers – zwei zurückgeschickte Tamilen seit Wochen in Haft"). Die
Vorinstanz geht damit selbst davon aus, dass der Sachverhalt, wie er den
Verfügungen vom 11. Februar 2013 zugrunde liegt, offensichtlich nicht
vollständig festgestellt ist. Denn es besteht kein Zweifel, dass eine neue
Lagebeurteilung vor Ort sich auf die konkrete Feststellung des rechtser-
heblichen Sachverhalts auswirken kann, sei es im Flüchtlings- und Asyl-
punkt, sei es im Wegweisungsvollzugspunkt (vgl. zu den Risikogruppen
BVGE 2011/24 E. 8).
3.2 Das Bundesverwaltungsgericht hat zwar die Kompetenz, den festge-
stellten Sachverhalt mit voller Kognition zu überprüfen (Art. 49 Bst. b
VwVG), und es stellt grundsätzlich auf den Sachverhalt ab, wie er sich im
Zeitpunkt des Urteils verwirklicht hat (vgl. BVGE 2012/21 E. 5). Es kann
indessen nicht die Aufgabe der Beschwerdeinstanz sein, grundlegende
Fragen zum Sachverhalt als erste Instanz zu klären. Das ergibt sich aus
der gesetzlichen Zuständigkeitsordnung. Das Gericht beurteilt Beschwer-
den gegen Verwaltungsverfügungen im Sinne von Art. 5 VwVG, ist mithin
zur Überprüfung von Verfügungen zuständig (Art. 31 VGG). Die Bestim-
mung zur Sachverhaltsfeststellung in Art. 32 VwVG ist denn auch primär
auf das Verwaltungsverfahren vor den erstinstanzlichen Bundesbehörden
und nicht auf das Beschwerdeverfahren zugeschnitten, was die gesetzli-
che Systematik bestätigt. Schliesslich fällt ins Gewicht, dass die Partei ei-
ne Instanz verlöre, wenn das Gericht die Grundlagen des rechtserhebli-
chen Sachverhalts nicht nur ergänzen, sondern gleichsam wie eine erste
Instanz erheben würde. Aus diesen Gründen hat das Bundesverwal-
tungsgericht von eigenen Sachverhaltsabklärungen, die über eine blosse
Ergänzung und Erwahrung des rechtserheblichen Sachverhalts hinaus-
reichen, abzusehen (vgl. BVGE 2012/21 E. 5).
3.3 Die Tatsache allein, dass die Ergebnisse der vorinstanzlichen Abklä-
rungen abzuwarten sind, rechtfertigt die Aufhebung der Verfügungen. Die
Beschwerde ist – ungeachtet der Parteivorbringen – somit gutzuheissen,
die angefochtenen Verfügungen aufzuheben und die Sache zur vollstän-
digen Sachverhaltsfeststellung und zu neuer Entscheidung an die Vorin-
stanz zurückzuweisen.
4.
4.1 Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind keine Kosten aufzuerlegen
(Art. 63 Abs. 1 und 2 VwVG). Der von den Beschwerdeführenden am
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9. April 2013 überwiesene Kostenvorschuss von Fr. 800.– ist ihnen zu-
rückzuerstatten.
4.2 Den professionell vertretenen Beschwerdeführenden ist angesichts
des Ausgangs des Verfahrens eine Entschädigung für die ihnen notwen-
digerweise erwachsenen Parteikosten zuzusprechen (Art. 64 VwVG und
Art. 7 Abs. 1 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und
Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE,
SR 173.320.2]). Seitens der Rechtsvertretung wurde keine Kostennote zu
den Akten gereicht, weshalb der notwendige Vertretungsaufwand von
Amtes wegen festzusetzen ist (vgl. Art. 14 Abs. 2 VGKE). In Anwendung
der genannten Bestimmungen und unter Berücksichtigung der massgeb-
lichen Bemessungsfaktoren (vgl. Art. 8 ff. VGKE) ist die von der Vorin-
stanz auszurichtende Parteientschädigung demnach für die beiden verei-
nigten Verfahren auf insgesamt Fr. 1500.– (inkl. Auslagen und Mehr-
wertsteuer) festzusetzen.
(Dispositiv nächste Seite)
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird gutgeheissen.
2.
Die Verfügungen des BFM vom 11. Februar 2013 werden aufgehoben
und die Sache zur vollständigen Sachverhaltsfeststellung und zu neuer
Entscheidung an das BFM zurückgewiesen.
3.
Es werden keine Verfahrenskosten erhoben. Der geleistete Kostenvor-
schuss von Fr. 800.– wird den Beschwerdeführenden zurückerstattet.
4.
Das BFM wird angewiesen, den Beschwerdeführenden eine Parteient-
schädigung von Fr. 1500.– auszurichten.
5.
Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführenden, das BFM und die zu-
ständige kantonale Behörde.
Der vorsitzende Richter: Die Gerichtsschreiberin:
Walter Lang Sarah Ferreyra
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