Abtei lung IV
D-134/2009
{T 0/2}
U r t e i l v o m 6 . M ä r z 2 0 0 9
Richter Martin Zoller (Vorsitz),
Richterin Jenny de Coulon Scuntaro,
Richterin Nina Spälti Giannakitsas;
Gerichtsschreiberin Kathrin Mangold Horni.
A._______, geboren (...),
B._______, geboren (...),
C._______, geboren (...),
Kosovo,
alle vertreten durch Gabriel Püntener,(...),
Gesuchsteller,
gegen
Bundesamt für Migration (BFM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Ausstandsbegehren i.S. Beschwerdeverfahren
D-7697/2008 (Asyl und Wegweisung)
B u n d e s v e r w a l t u n g s g e r i c h t
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i f f é d é r a l
T r i b u n a l e a m m i n i s t r a t i v o f e d e r a l e
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i v f e d e r a l
Besetzung
Parteien
Gegenstand
D-134/2009
Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest,
dass das BFM mit Verfügung vom 30. Oktober 2008 - eröffnet am
31. Oktober 2008 - die Asylgesuche der Gesuchsteller vom 31. August
2007 ablehnte und die Wegweisung aus der Schweiz sowie den Weg-
weisungsvollzug anordnete,
dass die Gesuchsteller durch ihren Rechtsvertreter beim Bundesver-
waltungsgericht gegen die genannte Verfügung mit Eingabe vom
1. Dezember 2008 Beschwerde einreichten,
dass der Instruktionsrichter, Fulvio Haefeli, am 4. Dezember 2008 den
Eingang der Rechtsmitteleingabe bestätigen liess und mit Zwischen-
verfügung vom 8. Dezember 2008 feststellte, die Gesuchsteller könn-
ten den Ausgang des Verfahrens in der Schweiz abwarten, auf die Er-
hebung eines Kostenvorschusses werde verzichtet und die Vorinstanz
werde zur Einreichung einer Stellungnahme eingeladen,
dass der Rechtsvertreter der Gesuchsteller mit Eingabe vom 8. De-
zember 2008 rügte, die Eingangsbestätigung vom 4. Dezember 2008
enthalte die Personalien der betroffenen Mandanten nicht, weshalb er
die Möglichkeit der Einreichung eines Ausstandsbegehrens gegen
Bundesverwaltungsrichter Haefeli prüfe,
dass sich das BFM mit Vernehmlassung vom 11. Dezember 2008 zu
den in der Rechtsmitteleingabe enthaltenen Ausführungen vernehmen
liess,
dass den Gesuchstellern beziehungsweise deren Rechtsvertreter sei-
tens des Bundesverwaltungsgerichts mit Zwischenverfügung vom
12. Dezember 2008 die Möglichkeit eingeräumt wurde, sich zu den in
der Vernehmlassung des BFM vom 11. Dezember 2008 enthaltenen
Feststellungen zu äussern,
dass der Rechtsvertreter der Gesuchsteller zu den in der Vernehmlas-
sung des BFM enthaltenen Ausführungen am 29. Dezember 2008 ein-
gehend Stellung nahm und gleichzeitig beantragte, Bundesverwal-
tungsrichter Haefeli werde "als befangen abgelehnt" und habe daher in
Ausstand zu treten oder "das hängige Ausstandsbegehren gemäss Art.
10 Abs. 2 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Ver-
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waltungsverfahren (VwVG, SR 172.021) seinen Mitrichtern zum Ent-
scheid zu übergeben",
dass zur Begründung des Ausstandsbegehrens im Wesentlichen gel-
tend gemacht wurde, der Arbeitsweise von Bundesverwaltungsrichter
Haefeli fehle es an Sorgfalt und er setze "eine schnelle Verfahrensab-
wicklung vor die Respektierung rechtsstaatlicher Grundsätze",
dass zur Untermauerung dieses Vorbringens ein online erschienener
Artikel der "Berner Zeitung" vom 26. November 2008 und eine Kopie
des Schreibens vom 4. Dezember 2008, in welchem das Bundesver-
waltungsgericht den Eingang der Beschwerde vom 1. Dezember 2008
bestätigte, zu den Akten gegeben wurden,
dass gestützt auf Art. 36 Abs. 2 des Bundesgerichtsgesetzes vom
17. Juni 2005 (BGG, SR 173.110), wonach sich die von einem Aus-
standsbegehren betroffene Gerichtsperson über die vorgebrachten
Ausstandsgründe zu äussern hat, Richter Haefeli durch den für die Be-
handlung des Ausstandsbegehrens zuständigen Instruktionsrichter am
14. Januar 2009 aufgefordert wurde, sich zu den vorgebrachten Aus-
standsgründe zu äussern,
dass sich Richter Haefeli am 26. Januar 2009 zu den vorgebrachten
Ausstandsgründen äusserte,
dass das Bundesverwaltungsgericht dem Rechtsvertreter der Gesuch-
steller mit Zwischenverfügung vom 13. Februar 2009 Gelegenheit gab,
sich bis zum 23. Februar 2009 zu den in der Stellungnahme von
Richter Haefeli gemachten Ausführungen vernehmen zu lassen,
dass der Rechtsvertreter der Gesuchsteller sich am 23. Februar 2009
äusserte und dabei insbesondere darlegte, die im Ausstandsbegehren
gemachte Aussage über die Zwangsläufigkeit eines negativen
Entscheides von Richter Haefeli dürfte sich ohne Weiteres statistisch
erhärten lassen,
dass der Rechtsvertreter der Gesuchsteller gleichzeitig um Einsicht-
nahme in die von Richter Haefeli eingereichte Klage beim Bundesge-
richt - in welcher dieser gemäss Presseberichten unter anderem die
sorgfältige und deshalb weniger schnelle Arbeitsweise seiner Richter-
kollegen kritisiere - sowie um Ansetzung einer "angemessenen Frist
zur Einreichung einer zusätzlichen Stellungnahme" ersuchte,
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und zieht in Erwägung,
dass das Bundesverwaltungsgericht endgültig über Beschwerden ge-
gen Verfügungen (Art. 5 VwVG) des BFM auf dem Gebiet des Asyls
entscheidet (Art. 105 des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 [AsylG,
SR 142.31] i.V.m. Art. 31-34 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom
17. Juni 2005 [VGG, SR 173.32]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG),
dass im Rahmen dieser Verfahren das Bundesverwaltungsgericht auch
zur abschliessenden Beurteilung von Ausstandsbegehren zuständig ist
(Art. 37 BGG i.V.m. Art. 38 VGG; vgl. BVGE 2007/4 E. 1.1),
dass nach Art. 38 VGG die Bestimmungen des Bundesgerichtsgeset-
zes über den Ausstand (Art. 34 ff. BGG) im Verfahren vor dem Bundes-
verwaltungsgericht sinngemäss gelten,
dass über Ausstandsbegehren gegen Gerichtspersonen im Sinne von
Art. 34 BGG die jeweilige Gerichtsabteilung unter Ausschluss der be-
troffenen Gerichtspersonen (Art. 37 Abs. 1 BGG i.V.m. 38 VGG) in der
Regel in der Besetzung mit drei Richtern beziehungsweise Richterin-
nen entscheidet (Art. 21 Abs. 1 VGG), sofern nicht die Präsidentin oder
der Präsident im Interesse der Rechtsfortbildung eine Fünferbeset-
zung anordnet oder ein Mitglied des Spruchkörpers bei der Kammer-
präsidentin beziehungsweise beim Kammerpräsidenten beantragt (vgl.
Art. 21 und Art. 24 VGG i.V.m. Art. 25 Abs. 2 des Geschäftsreglements
vom 17. April 2008 für das Bundesverwaltungsgericht [VGR, SR
173.320.1]),
dass das Ausstandsbegehren vor dem Bundesverwaltungsgericht
schriftlich einzureichen ist, sobald die Partei vom Ausstandsgrund
Kenntnis erhalten hat, wobei die den Ausstand betreffenden Tatsachen
zumindest glaubhaft zu machen sind (Art. 36 Abs. 1 BGG),
dass die Ausstandsgründe in Art. 34 Abs. 1 Bst. a-e BGG geregelt
sind,
dass vorliegend auf Art. 10 Abs. 1 Bst. a und d VwVG verwiesen und
damit - nachdem die erwähnten Bestimmungen im Ausstandsverfahren
vor dem Bundesverwaltungsgericht nicht zur Anwendung gelangen -
sinngemäss die Ausstandsgründe gemäss Art. 34 Abs. 1 Bst. a und e
BGG angerufen werden,
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dass in der Eingabe vom 29. Dezember 2008 (vgl. Ziff. 9) insbesondere
gerügt wird, das Schreiben des Bundesverwaltungsgerichts vom 4. De-
zember 2008 enthalte "keine Angaben zu den Personalien des vorlie-
genden Beschwerdeverfassers", sondern nur die Nummern des BFM
und des Bundesverwaltungsgerichts, was die Arbeitsweise von Richter
Haefeli "beispielhaft illustriere" und was bestätige, dass es Richter
Haefeli nie gelungen sei, "seine persönlichen und parteipolitischen In-
teressen zurückzustellen und sich als unabhängiger Richter umfas-
send und sorgfältig mit einem Verfahren und dem damit verbundenen
menschlichen Schicksal zu beschäftigen",
dass die Richter Haefeli betreffenden Vorbringen in der Eingabe vom
29. Dezember 2008 nicht geeignet sind, einen Ausstandsgrund nach
Art. 34 Abs. 1 Bst. a oder e BGG zu begründen,
dass in keiner Weise ersichtlich ist, inwieweit Richter Haefeli in der
vorliegenden Sache ein persönliches Interesse haben könnte (Art. 34
Abs. 1 Bst. a BGG),
dass sodann auch nicht erkennbar ist, dass Richter Haefeli "aus ande-
ren Gründen, insbesondere wegen besonderer Freundschaft oder per-
sönlicher Feindschaft mit einer Partei oder ihrem Vertreter beziehungs-
weise ihrer Vertreterin", befangen sein könnte (Art. 34 Abs. 1 Bst. e
BGG),
dass gemäss der Rechtsprechung des Bundesgerichts (BGE 125 I 119
E. 3e, 116 Ia 135 E. 3a S. 138) wie auch der ehemaligen Schweizeri-
sche Asylrekurskommission (Entscheidungen und Mitteilungen der
Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 2001 Nr. 6 E. 7e)
eine den Ausstand einer Gerichtsperson begründende Voreingenom-
menheit besonders schwere oder wiederholte Fehler im Verfahren oder
bei der rechtlichen Beurteilung voraussetzt, die schwerwiegenden
Pflichtverletzungen gleichkommen,
dass für die Beurteilung der Frage, ob nach objektiven Gesichtspunk-
ten eine Befangenheit vorliegt, das Kriterium der Offenheit des Verfah-
rensausganges massgebend ist, wobei dies jeweils in Bezug auf den
im konkreten Fall zu beurteilenden Sachverhalt und betreffend die kon-
kret zu entscheidende Rechtsfrage zu untersuchen ist (BGE 114 Ia 50
E. 3d S. 59),
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dass dabei nicht auf das subjektive Empfinden einer Partei abgestellt
werden kann, sondern das Misstrauen in die Unvoreingenommenheit
vielmehr in objektiver Weise begründet erscheinen muss (BGE 118 Ia
286 E. 3d),
dass vorab festzustellen ist, dass es sich beim explizit beanstandeten
Schreiben vom 4. Dezember 2008 um eine blosse (fakultativ ergange-
ne) Eingangsbestätigung handelt, aus welcher jedoch - aufgrund der
angegebenen Geschäftsnummern der Vorinstanz und des Bundesver-
waltungsgerichts - sehr wohl ersichtlich ist, um welches Beschwerde-
verfahren es sich handelt, und dass auf der wenige Tage später, am
8. Dezember 2008 ergangenen Eintretensverfügung die vollständigen
Personalien der Gesuchsteller angegeben sind,
dass im Weiteren weder der der Eingabe vom 29. Dezember 2008 bei-
gelegte, online erschienene Artikel der "Berner Zeitung" vom 26. No-
vember 2008 noch die in der Stellungnahme vom 23. Februar 2009 ge-
machten Äusserungen, insbesondere auch die generelle Behauptung
der "Zwangsläufigkeit eines negativen Entscheides" von Richter
Haefeli geeignet sind, eine Voreingenommenheit in Bezug auf den
vorliegenden Fall erkennen zu lassen,
dass vielmehr mit Zwischenverfügung vom 8. Dezember 2008 auf die
Erhebung eines Kostenvorschusses verzichtet wurde und die Akten
der Vorinstanz zur Einreichung einer Stellungnahme überwiesen wur-
den, woraus höchstens entnommen werden kann, Richter Haefeli er-
achte die in der Rechtsmitteleingabe vom 1. Dezember 2008 gestellten
Begehren nicht als zum Vornherein aussichtslos,
dass sich - selbst wenn man von einer "persönlichen Feindschaft" zwi-
schen Richter Haefeli und Rechtsanwalt Püntener ausgehen wollte -
keinerlei Hinweise auf eine objektive Befangenheit beziehungsweise
Voreingenommenheit von Richter Haefeli entnehmen liessen, die zur
Annahme eines Ausstandsgrunds im Sinne von Art. 34 Abs. 1 Bst. e
BGG führen würde,
dass nach dem Gesagten das in der Eingabe vom 29. Dezember 2008
enthaltende Ausstandsbegehren abzuweisen ist,
dass schliesslich der Rechtsvertreter der Gesuchsteller kein Recht
darauf hat, Einsicht in die Eingaben von Richter Haefeli ans
Bundesgericht zu erhalten, weshalb der entsprechende Antrag sowie
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auch das Begehren um Ansetzung einer "angemessenen Frist zur
Einreichung einer zusätzlichen Stellungnahme" abzuweisen sind,
dass die Akten an den zuständigen Instruktionsrichter Haefeli zur Wei-
terführung des ordentlichen Verfahrens zu überweisen sind,
dass bei diesem Ausgang des Verfahrens den Gesuchstellern die Kos-
ten von Fr. 300.-- (Art. 16 Abs. 1 Bst. a VGG i.V.m. Art. 1, 2 und 3 des
Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigun-
gen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]) aufzu-
erlegen und zur Hauptsache zu schlagen sind (Art. 63 Abs. 1 VwVG).
(Dispositiv nächste Seite)
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Das Ausstandsbegehren wird abgewiesen.
2.
Die in der Stellungnahme vom 23. Februar 2009 gemachten Anträge
auf Gewährung der Einsicht in die Eingaben von Richter Haefeli ans
Bundesgericht und um Ansetzung einer "angemessenen Frist zur
Einreichung einer zusätzlichen Stellungnahme" sind abzuweisen.
3.
Die Akten des Beschwerdeverfahrens D-7697/2008 werden zur Weiter-
führung des ordentlichen Verfahrens dem bisherigen Instruktionsrich-
ter überwiesen.
4.
Die Kosten des Ausstandsverfahrens in der Höhe von Fr. 300.-- wer-
den den Gesuchstellern auferlegt und zur Hauptsache geschlagen.
5.
Dieses Urteil geht an:
- den Rechtsvertreter der Gesuchsteller (Einschreiben)
- das BFM, Abteilung Aufenthalt, Ref.-Nr. N_______ (in Kopie zu den
Akten)
Der vorsitzende Richter: Die Gerichtsschreiberin:
Martin Zoller Kathrin Mangold Horni
Versand:
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