B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung IV
D-1342/2014
U r t e i l v o m 1 5 . A p r i l 2 0 1 4
Besetzung
Einzelrichter Bendicht Tellenbach,
mit Zustimmung von Richter Walter Stöckli;
Gerichtsschreiber Linus Sonderegger.
Parteien
A._______, geboren (…), Syrien,
vertreten durch Géraldine Walker, Rechtsanwältin,
(…),
Beschwerdeführer,
gegen
Bundesamt für Migration (BFM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand
Asyl (ohne Wegweisungsvollzug);
Verfügung des BFM vom 7. Februar 2014 / N (…).
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Sachverhalt:
A.
Das BFM lehnte das Asylgesuch des Beschwerdeführers vom 6. Februar
2012 mit Verfügung vom 7. Februar 2014 unter Anordnung der Wegwei-
sung ab, schob den Vollzug jedoch zugunsten einer vorläufigen Aufnah-
me auf.
B.
Am 17. Februar 2014 ersuchte die Rechtsvertreterin des Beschwerdefüh-
rers beim BFM um Einsicht in die Verfahrensakten.
C.
Nachdem das BFM auf das Akteneinsichtsgesuch nicht reagierte, gelang-
te die Rechtsvertreterin am 28. Februar 2014 erneut ans BFM.
D.
Am 7. März 2014 wandte sich die Rechtsvertreterin ein drittes Mal an die
Vorinstanz, da sie bis anhin die ihr zugesicherten Aktenstücke nicht erhal-
ten habe.
E.
Am 10. März 2014 teilte das BFM der Rechtsvertreterin telefonisch mit,
die Akten seien in Verstoss geraten und man werde sich bei ihr melden,
sobald das Dossier wieder zum Vorschein gekommen sei.
F.
Am 13. März 2014 bestätigte das BFM der Rechtsvertreterin, dass die Ak-
ten derzeit nicht auffindbar seien.
G.
Mit Beschwerde vom 13. März 2014 gelangte der Beschwerdeführer ans
Bundesverwaltungsgericht und beantragte die Aufhebung der Dispositiv-
ziffern 1 bis 3 (Asyl- und Wegweisungspunkt) der Verfügung vom 7. Feb-
ruar 2014.
H.
Am 18. März 2014 bestätigte das Gericht den Eingang der Beschwerde.
I.
Trotz wiederholter Nachfrage des Gerichts sind die vorinstanzlichen Akten
bisher bei der Beschwerdeinstanz nicht eingetroffen.
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Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Be-
schwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das BFM gehört zu
den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bun-
desverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im
Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Nachdem gemäss Lehre und Praxis
Wiedererwägungsentscheide grundsätzlich wie die ursprüngliche Verfü-
gung auf dem ordentlichen Rechtsmittelweg weitergezogen werden kön-
nen, ist das Bundesverwaltungsgericht für die Beurteilung der vorliegen-
den Beschwerde zuständig. Es entscheidet auf dem Gebiet des Asyls – in
der Regel und auch vorliegend – endgültig (Art. 105 AsylG [SR 142.31];
Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG).
1.2 Gemäss Angaben des Beschwerdeführers wurde ihm die angefochte-
ne Verfügung am 11. Februar 2014 eröffnet. In Ermangelung eines Rück-
scheins lässt sich dies zwar nicht überprüfen, es ist indessen nach Akten-
lage jedenfalls kein früheres Eröffnungsdatum ersichtlich. Die Beschwer-
de erfolgte mithin fristgerecht. Der Beschwerdeführer hat am Verfahren
vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die angefochtene Verfügung
besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhe-
bung beziehungsweise Änderung. Er ist daher zur Einreichung der Be-
schwerde legitimiert (Art. 105 und 108 Abs. 1 AsylG; Art. 48 Abs. 1 sowie
Art. 52 Abs. 1 VwVG). Auf die formgerecht eingereichte Beschwerde ist
daher einzutreten.
2.
Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht (einschliesslich
Missbrauch und Überschreiten des Ermessens) sowie die unrichtige und
unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts gerügt
werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG).
3.
Über offensichtlich begründete Beschwerden wird in einzelrichterlicher
Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise
einer zweiten Richterin entschieden (Art. 111 Bst. e AsylG). Wie nachste-
hend aufgezeigt, handelt es sich vorliegend um eine solche, weshalb der
Beschwerdeentscheid nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2
AsylG).
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Seite 4
4.
Gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG wurde vorliegend auf die Durchfüh-
rung eines Schriftenwechsels verzichtet.
5.
5.1 Das Akteneinsichtsrecht als Teilgehalt des Anspruchs auf rechtliches
Gehör (vgl. Art. 26 und 29 VwVG sowie Art. 29 Abs. 2 BV) ist unabdingba-
re Voraussetzung für eine sachgerechte Anfechtung einer erstinstanzli-
chen Verfügung. Durch die Vereitelung der Akteneinsicht wurde dieser
Anspruch des Beschwerdeführers daher verletzt.
5.2 Eine Heilung dieser Verletzung auf Beschwerdestufe ist in casu nicht
angezeigt und derzeit offenbar auch nicht möglich. Die vorinstanzlichen
Akten sind unmittelbar nach Ausfällung des negativen Asylentscheids in
Verstoss geraten und bis zum heutigen Datum nicht wieder zum Vor-
schein gekommen. Es ist auch nicht absehbar, bis wann diese Akten vom
BFM wieder aufgefunden werden. Auf zweimalige Nachfrage des Ge-
richts bei der Vorinstanz hin wurde vom Bundesamt lediglich in Aussicht
gestellt, dass die Akten wohl frühestens Mitte Mai 2014 anlässlich einer
Inventur wieder aufgefunden würden. Da sich die Beschwerde bis zum
Auffinden der Akten und der Gewährung einer angemessenen Frist zur
Ergänzung der Beschwerdeeingabe "in der Schwebe" befindet, ist es so-
wohl mit Blick auf die prozessuale Fairness als auch hinsichtlich der Ge-
währleistung eines geordneten Verfahrensganges vor dem Bundesver-
waltungsgericht nicht angezeigt, das Verfahren auf Beschwerdestufe bis
auf Weiteres zu sistieren. Aus diesem Grunde ist die angefochtene Verfü-
gung hinsichtlich der angefochtenen Dispositivziffern 1-3 aufzuheben und
zur erneuten Entscheidung und Gewährung des Akteneinsichtsrechts an
die Vorinstanz zurückzuweisen.
6.
Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind keine Kosten zu erheben
(Art. 63 Abs. 1 und 2 VwVG).
7.
Dem vertretenen Beschwerdeführer ist angesichts seines Obsiegens in
Anwendung von Art. 64 VwVG und Art. 7 Abs. 1 des Reglements vom
21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bun-
desverwaltungsgericht (VGKE, SR 173.320.2) eine Entschädigung für die
ihm notwendigerweise erwachsenen Parteikosten zuzusprechen. Es wur-
de keine Kostennote zu den Akten gereicht, weshalb die notwendigen
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Parteikosten aufgrund der Akten zu bestimmen sind (Art. 14 Abs. 2 in fine
VGKE). Die von der Vorinstanz auszurichtende Parteientschädigung wird
in Anwendung der genannten Bestimmungen und unter Berücksichtigung
der massgeblichen Bemessungsfaktoren demnach von Amtes wegen auf
insgesamt Fr. 875.– (inkl. Auslagen und MWSt) festgelegt.
(Dispositiv nächste Seite)
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird gutgeheissen, soweit die teilweise Aufhebung der
angefochtenen Verfügung beantragt wurde.
2.
Die Verfügung des BFM vom 7. Februar 2014 wird hinsichtlich der Dispo-
sitivziffern 1, 2 und 3 aufgehoben und zur neuen Entscheidung sowie
Gewährung des Akteneinsichtsrechts an das BFM zurückgewiesen.
3.
Es werden keine Verfahrenskosten auferlegt.
4.
Das BFM wird angewiesen, dem Beschwerdeführer für das Verfahren vor
dem Bundesverwaltungsgericht eine Parteientschädigung von Fr. 875.–
(inkl. Auslagen und MWSt) auszurichten.
5.
Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das BFM und die kantonale
Migrationsbehörde.
Der Einzelrichter: Der Gerichtsschreiber:
Bendicht Tellenbach Linus Sonderegger
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