Abtei lung IV
D-1343/2007
{T 0/2}
Urteil vom 6. August 2007
Mitwirkung: Richter Galliker, Scherrer und Haefeli
Gerichtsschreiberin Zürcher
1.Z._______, geboren _______, Serbien (Kosovo),
2. Z2._______, geboren _______, Serbien(Kosovo)
3. Z3._______, geboren _______, Serbien (Kosovo)
4. Z4._______, geboren _______, Serbien (Kosovo),
5. Z5._______, geboren _______, Serbien (Kosovo),
wohnhaft _______,
vertreten durch lic. iur. Pollux L. Kaldis, _______,
Beschwerdeführer
gegen
Bundesamt für Migration (BFM), Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz
betreffend
Verfügung vom 6. Februar 2007 i. S. Vollzug der Wegweisung (Wiedererwägung) /
N _______
B u n d e s v e r w a l t u n g s g e r i c h t
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i f f é d é r a l
T r i b u n a l e a m m i n i s t r a t i v o f e d e r a l e
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i v f e d e r a l
2Sachverhalt:
A. Die Beschwerdeführer reichten am 24. Oktober 2001 in der Schweiz ein Asylge-
such ein, wurden am 5. November 2001 summarisch befragt und am 28. Novem-
ber 2002 vom Bundesamt für Migration (BFM, zuvor Bundesamt für Flüchtlinge
[BFF]) gestützt auf Art. 29 Abs. 4 AsylG zu ihren Asylgründen angehört.
Die Beschwerdeführer machten im Wesentlichen geltend, sei seien Angehörige
der goranischen Ethnie aus _______ bei _______ im Kosovo, wo der Beschwerde-
führer vor dem Krieg eine Bäckerei geführt habe. Während des Krieges habe er
mehrmals paramilitärischen Einheiten helfen müssen, sei Reserveoffizier gewesen
und im März 1999 für die jugoslawische Armee mobilisiert worden. Als Oberleut-
nant habe er bis zum Kriegsende im Juni 1999 mit seiner Truppe in _______ die
Grenze zu Albanien bewacht. Nach dem Krieg habe er wegen Probleme mit Al-
banern seine Bäckerei nicht mehr betreiben können. Im April 2001 sei ein An-
schlag auf seine Bäckerei verübt worden und am 16. Oktober 2001 sei er brieflich
mit dem Tod bedroht worden, falls er den Kosovo nicht verlasse. Den Anschlag auf
die Bäckerei habe die Behörde der United Nations Mission in Kosovo (UNMIK) re-
gistriert. Die Beschwerdeführerin sei wegen der Probleme ihres Ehemannes aus-
gereist. Es sei schwierig gewesen, unter den damaligen Bedingungen zu leben.
Vor dem Hintergrund dieser Ereignisse hätten die Beschwerdeführer Luboviste
verlassen und seien nach _______ gezogen, von wo aus sie über Bosnien in die
Schweiz gereist seien. Für die weiteren Aussagen wird auf die Akten verwiesen.
Die Beschwerdeführer reichten Identitätskarten zu den Akten.
Mit Verfügung vom 5. Dezember 2001 wurden die Asylgesuche der Beschwerde-
führer von der Vorinstanz infolge fehlender Flüchtlingseigenschaft abgewiesen und
die Wegweisung aus der Schweiz angeordnet. Infolge Unzumutbarkeit des Weg-
weisungsvollzuges wurden die Beschwerdeführer und ihre Kinder vorläufig aufge-
nommen. Zur Begründung legte die Vorinstanz im Wesentlichen dar, dass die vom
Beschwerdeführer vorgebrachten Probleme als Übergriffe von Drittpersonen zu
qualifizieren seien. Da vom Schutzwillen und der weitgehenden Schutzfähigkeit
der Kosovo-Streitkräfte (KFOR) und der UNMIK auszugehen sei, seien diese
Übergriffe vorliegend nicht asylrelevant.
Am 10. Februar 2002 wurde in der Schweiz die Tochter _______ geboren.
Die Schweizerische Asylrekurskommission (ARK) trat auf die dagegen erhobene
Beschwerde vom 3. Januar 2002 mit Urteil vom 25. Februar 2002 wegen Nichtbe-
zahlung des Kostenvorschusses nicht ein.
Für den weiteren Inhalt dieses Verfahrens ist auf die Akten zu verweisen.
B. Mit Schreiben vom 21. August 2002 kündigte die Vorinstanz den Beschwerdefüh-
3rern an, dass die ihnen gewährte vorläufige Aufnahme nach einer sorgfältigen La-
gebeurteilung aufgehoben werde, und räumte ihnen die Möglichkeit einer Stellung-
nahme innert Frist ein.
Mit Eingabe vom 10. September 2002 (Datum des Eingangs) ersuchten die Be-
schwerdeführer sinngemäss um eine Verlängerung ihres Aufenthaltes in der
Schweiz.
Mit Verfügung vom 26. November 2002 hob die Vorinstanz die mit Verfügung vom
5. Dezember 2001 gewährte vorläufige Aufnahme auf und ordnete den Vollzug der
Wegweisung an. Zur Begründung wurde im Wesentlichen dargelegt, dass der
Wegweisungsvollzug aufgrund der aktuellen Lageanalyse als zulässig, zumutbar
und möglich zu betrachten sei. Dank dem Einsatz der KFOR-Truppen habe sich
die Sicherheitslage im Kosovo stabilisiert und die von den Beschwerdeführern be-
wohnte Provinz _______ gelte als sicher. Die Befürchtung des Beschwerdeführers,
er werde wegen seines Dienstes als Leutnant der jugoslawischen Armee verfolgt,
sei nicht substanziiert ausgefallen. Angesichts des jungen Alters der Beschwerde-
führer, der soliden Berufsausbildung und des bestehenden Beziehungsnetzes im
Herkunftsort sei der Wiederaufbau der eigenen wirtschaftlichen Existenz möglich.
Gegen diese Verfügung reichten die Beschwerdeführer bei der ARK am 16. De-
zember 2002 Beschwerde ein und machten geltend, die Spannungen zwischen
den Albanern und Goranern in ihrem Dorf hätten sich verschärft, der Beschwerde-
führer werde von der örtlichen Polizei gesucht und leide inzwischen an Herzproble-
men. Es wurde ein kurzes ärztliches Attest nachgereicht.
In ihrer Vernehmlassung vom 2. März 2004 hielt die Vorinstanz vollumfänglich an
ihren Erwägungen fest und beantragte die Abweisung der Beschwerde. Eine kon-
krete Gefährdung von Angehörigen der Minderheit, welcher die Beschwerdeführer
angehörten, könne mittlerweile im ganzen Kosovo weitgehend ausgeschlossen
werden. Zudem gehe aus dem ärztlichen Attest nicht hervor, dass der Beschwer-
deführer nicht reisefähig sei oder seine Krankheit im Heimatstaat nicht behandelt
werden könne. Ebenso wenig sei ersichtlich, dass er auf bestimmte Medikamente,
welche im Kosovo nicht erhältlich seien, angewiesen sei.
Mit Vernehmlassung vom 5. Oktober 2006 verneinte die Vorinstanz zudem das
Vorliegen einer schwerwiegenden persönlichen Notlage. Dazu nahmen die Be-
schwerdeführer mit Eingabe vom 19. Oktober 2006 Stellung.
Mit Urteil vom 21. November 2006 wies die ARK die Beschwerde ab. Zur Begrün-
dung legte sie im Wesentlichen dar, dass – in Übereinstimmung mit der Vorinstanz
– die Ausführungen des Beschwerdeführers bezüglich seiner Befürchtung, er wer-
de wegen seines Dienstes als Leutnant in der jugoslawischen Armee verfolgt, als
unsubstanziiert zu betrachten seien. Die Beschwerdeführer hätten für den Fall ei-
ner Rückschiebung weder drohende Folter noch unmenschliche Behandlung
glaubhaft dargestellt, weshalb der Wegweisungsvollzug als zulässig zu betrachten
sei. Gestützt auf die geltende Praxis, welche auch die Lagebrichte des Amtes des
Hohen Flüchtlingskommissars der Vereinten Nationen (UNHCR) aus den Jahren
42004 und 2005 berücksichtigten, sei die Wegweisung von Bosniaken grundsätzlich
als zumutbar zu erachten. Die Beschwerdeführer würden kein Profil aufweisen,
das ein Abweichen von der grundsätzlichen Zumutbarkeit des Wegweisungs-
vollzuges nach sich zu ziehen vermöchte. Zudem sprächen auch keine
individuellen Gründe gegen die Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzuges. Darüber
hinaus sah die ARK die Voraussetzungen für die Annahme einer schwer-
wiegenden persönlichen Notlage nicht als erfüllt.
C. Mit Eingabe vom 18. Januar 2007 reichten die Beschwerdeführer bei der Vor-
instanz ein Wiedererwägungsgesuch ein und ersuchten um die Gewährung der
vorläufigen Aufnahme, um die Aussetzung des Wegweisungsvollzuges bis zum
Entscheid über das vorliegende Gesuch und um die Gewährung der unentgeltli-
chen Rechtspflege. Zur Begründung brachten sie vor, dass die bekannte Herz-
krankheit den Beschwerdeführer bei seiner Arbeit beeinträchtige und er inzwi-
schen auch in psychiatrischer Behandlung sei, weshalb er sein Arbeitspensum re-
duzieren müsse. Das Resultat der medizinisch-psychiatrischen Abklärung müsse
abgewartet werden, da es Auswirkungen auf die Arbeitsleistung des Beschwerde-
führers haben werde und es deshalb mehr als fraglich sei, ob er in seinem Heimat-
land für sich und seine Familie eine wirtschaftliche Grundlage erarbeiten könne.
Zudem habe er als Militärkader auf der Seite der Serben im Krieg von 1999 Militär-
dienst geleistet, weshalb er für die albanische Bevölkerung eine wandelnde Provo-
kation darstelle. An der Glaubhaftigkeit der Vorbringen seien keine Zweifel erho-
ben worden und überdies durch die Nachreichung weiterer Beweismittel erhärtet.
Ferner sei der Sohn _______ der Beschwerdeführer seit Mai 2003 in
psychiatrischer Behandlung, weil er an Schlafstörungen, Albträumen und
Angstzuständen leide, wie der ärztliche Bericht vom 21. Dezember 2006 zeige.
Der Wegweisungsvollzug sei weder zumutbar noch zulässig, da sich die Frage
stelle, ob der Heimatstaat mit seiner Untätigkeit gegenüber Armut und Krankheit
nicht die völkerrechtlichen Regeln verletze. Die Beschwerdeführer seien
offensichtlich bedürftig, weshalb um amtliche Übersetzung der eingereichten
Beweismittel ersucht werde. Der Eingabe lagen ein Bericht des Kinder- und
Jugendpsychiatrischen Dienstes des Kantons _______ vom 21. Dezember 2006
sowie verschiedene fremdsprachige Beweismittel und die Kopie einer
Arbeitsbestätigung vom 12. Oktober 2006 bei.
D. Mit Verfügung vom 6. Februar 2007 – eröffnet am 19. Februar 2007 – wies das
BFM das Wiedererwägungsgesuch ab, soweit es darauf eintrat, erklärte seine Ver-
fügung vom 26. November 2002 als rechtskräftig und vollstreckbar und hielt fest,
dass einer allfälligen Beschwerde keine aufschiebende Wirkung zukomme. Zur Be-
gründung wurde ausgeführt, dass die vom Beschwerdeführer geltend gemachten
Befürchtungen, wegen seines Dienstes als Leutnant der jugoslawischen Armee
verfolgt zu werden, bereits in der Verfügung vom 26. November 2002 und im Urteil
der ARK vom 21. November 2006 einlässlich gewürdigt worden seien. Die aus
dem Jahr 1999 stammenden Beweismittel seien nicht geeignet, die geltend ge-
machten Befürchtungen zu belegen, da die entsprechenden Ausführungen nicht
5substanziiert ausgefallen seien. Allfällige Revisionsgründe müssten beim Bundes-
verwaltungsgericht geltend gemacht werden. Die geltend gemachte psychiatrische
Behandlung des Beschwerdeführers sei nicht durch Beweismittel belegt, weshalb
davon auszugehen sei, dass diese einem Vollzug der Wegweisung nicht entgegen-
stehe. Die erst im Wiedererwägungsgesuch vorgebrachten psychischen Probleme
des Sohnes _______ müssten im Zusammenhang mit dem psychischen Zustand
der Eltern, welche Angst vor einer Rückkehr in den Kosovo hätten, gesehen
werden, weshalb davon auszugehen sei, dass sich diese im Heimatland nach
einer gewissen Anpassungszeit bessern würden. Den Beschwerdeführern sei es
zuzumuten, für ihren Sohn medizinische Einrichtungen im Heimatland in Anspruch
zu nehmen. Zudem könnten sie medizinische Rückkehrhilfe beantragen. Somit sei
das Wiedererwägungsgesuch abzuweisen.
E. Mit Eingabe vom 21. Februar 2007 an das Bundesverwaltungsgericht beantragten
die Beschwerdeführer die Aufhebung der angefochtenen Verfügung, die Gewäh-
rung der vorläufigen Aufnahme, die Aussetzung des Wegweisungsvollzuges für die
Dauer des Beschwerdeverfahrens, einen zweiten Schriftenwechsel, die Ge-
währung der unentgeltlichen Rechtspflege unter Erlass eines Kostenvorschusses
und die Ausrichtung einer Parteientschädigung. Zur Begründung wurde im We-
sentlichen vorgebracht, dass die Beschwerdeführer die nachträglich eingereichten
Beweismittel, welche ihre Vorbringen belegten, erst jetzt erhalten hätten. Der Be-
schwerdeführer sei im Fall einer Rückkehr in sein Heimatland allgemein bekannt
und gehöre zu einer Gruppe von Menschen, die diskriminiert werde. Auch wenn
Angehörige der Gorani in _______ überleben könnten, gelte dies für den
Beschwerdeführer nicht, weil seine Lebensgeschichte Elemente einer zusätzlichen
Gefährdung aufweise. Es stelle sich auch die Frage, ob er wegen der
Diskriminierung ein hinreichendes Auskommen für seine Familie erwirtschaften
könne. In diesem Zusammenhang stelle sich ebenso die Rechtsfrage, ob der
Heimatstaat mit seiner Untätigkeit gegenüber der existenzbedrohenden Armut und
der Verweigerung einer ausreichenden Gesundheitsversorgung nicht die
völkerrechtliche Regel des Verbots von unmenschlicher Behandlung verletze. Die
Vermutung der Vorinstanz, die Verhaltensstörungen des Sohnes _______ würden
sich nach einer gewissen Anpassungszeit im Heimatland verbessern, finde in den
Akten keine Stütze und stelle somit ein Abweichen von der Einschätzung des
Sachverständigen dar, was nur im Ausnahmefall zulässig sei. Ein solcher werde
indessen von der Vorinstanz nicht geltend gemacht. Zudem seien die
medizinischen Einrichtungen im Heimatland der Beschwerdeführer hilflos überfüllt
und nicht in der Lage, das Kind ausreichend zu behandeln. Als Angehörige einer
Minderheit wären die Beschwerdeführer auch bezüglich der Ausbildung
benachteiligt. Eine Wegweisung verstosse somit gegen die Kinderrechts-
konvention. Zudem habe sich inzwischen herausgestellt, dass auch die
Beschwerdeführerin der medizinischen Behandlung bedürfe. Ein entsprechender
Arztbericht werde nachgereicht. Schliesslich sei die Situation im Kosovo nach wie
vor sehr angespannt, da die Statusfrage gelöst werden müsse, was zu hand-
greiflichen Demonstrationen geführt habe und weitere befürchten lasse. Viele An-
gehörige von Minderheiten hätten bei ihrer Rückkehr Probleme. Inzwischen habe
6der Beschwerdeführer den Arbeitsplatz verlassen müssen, weshalb die Familie nur
noch Nothilfe bekomme und offensichtlich bedürftig sei. Der Beschwerde lag die
Kopie eines Arzttermines vom 2. März und eines Zeitungsausschnittes mit deut-
scher Übersetzung bei.
F. Mit Zwischenverfügung vom 16. März 2007 wurde der Vollzug der Wegweisung
ausgesetzt und den Beschwerdeführern mitgeteilt, dass sie den Ausgang des Be-
schwerdeverfahrens in der Schweiz abwarten dürften. Die kantonalen Behörden
wurden angewiesen, vorderhand keine Vollzugsmassnahmen anzuordnen. Die Be-
handlung des Gesuchs um unentgeltliche Rechtspflege wurde auf einen späteren
Zeitpunkt verschoben und auf die Erhebung eines Kostenvorschusses verzichtet.
Die Beschwerdeführer wurden aufgefordert, innert Frist eine Fürsorgebestätigung
und aktuelle ärztliche Berichte als Beleg für allfällig bestehende Wegweisungshin-
dernisse medizinischer Natur nachzureichen, verbunden mit der Androhung, im
Unterlassungsfall werde aufgrund der übrigen Akten entschieden. Die Fürsorge-
bestätigung wurde nachgereicht. Ärztliche Berichte indessen wurden bis zum heu-
tigen Zeitpunkt nicht zu den Akten gegeben.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (VGG, SR
173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen
nach Art. 5 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungs-
verfahren (VwVG, SR 172.021), sofern keine Ausnahme nach Art. 32 VGG vor-
liegt. Als Vorinstanzen gelten die in Art. 33 und 34 VGG genannten Behörden.
Dazu gehören Verfügungen des BFM gestützt auf das Asylgesetz vom 26. Juni
1998 (AsylG, SR 142.31); das Bundesverwaltungsgericht entscheidet in diesem
Bereich endgültig (Art. 105 AsylG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsge-
setzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]).
1.2 Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige oder unvoll-
ständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und die Unangemessen-
heit gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG).
2. Die Beschwerde ist form- und fristgerecht eingereicht; die Beschwerdeführer sind
legitimiert (Art. 6 AsylG i.V.m. Art. 48 Abs. 1 und 50 und 52 VwVG). Auf die Be-
schwerde ist mithin einzutreten.
73. Über offensichtlich unbegründete Beschwerden wird in einem vereinfachten Ver-
fahren entschieden. Die vorliegende Beschwerde hat sich – wie nachfolgend auf-
gezeigt wird – infolge der Nichteinreichung von Arztberichten nachträglich als of-
fensichtlich unbegründet herausgestellt, weshalb auf einen Schriftenwechsel ver-
zichtet werden kann und der Beschwerdeentscheid nur summarisch zu begründen
ist (Art. 111 Abs. 1 und 3 AsylG).
4.
4.1 Ein Anspruch auf Wiedererwägung besteht namentlich dann, wenn sich der rechts-
erhebliche Sachverhalt seit dem ursprünglichen Entscheid beziehungsweise seit
dem Urteil der mit Beschwerde angerufenen Rechtsmittelinstanz (vgl. Entschei-
dungen und Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK]
1995 Nr. 21 E. 1c S. 204) in wesentlicher Weise verändert hat und mithin die ur-
sprüngliche (fehlerfreie) Verfügung an nachträglich eingetretene Veränderungen
der Sachlage anzupassen ist (vgl. EMARK 2003 Nr. 7 E. 1 S. 42 f.). Die zitierte
Rechtsprechung der ARK gilt vorliegend auch für das Bundesverwaltungsgericht.
4.2 Werden Revisionsgründe geltend gemacht, können sie nur dann zu einer Wieder-
erwägung führen, wenn eine unangefochten gebliebene, formell rechtskräftig ge-
wordene Verfügung vorliegt (vgl. EMARK 2003 Nr. 17 E. 2a S. 103 f.) oder, wenn
zwar vorgängig ein Rechtsmittel ergriffen worden war, die Revisionsgründe sich je-
doch nicht auf das Zustandekommen des im betreffenden Beschwerdeverfahren
ergangenen Prozessurteils der ARK, sondern auf die mit Beschwerde angefochte-
ne Verfügung des Bundesamtes beziehen (vgl. EMARK 1998 Nr. 8 E 3 S. 53 f.).
Eine Wiedererwägung fällt hingegen dann nicht in Betracht, wenn lediglich eine
neue Würdigung der beim früheren Entscheid bereits bekannten Tatsachen herbei-
geführt werden soll oder Gründe angeführt werden, die bereits in einem ordentli-
chen Beschwerdeverfahren gegen die frühere Verfügung hätten geltend gemacht
werden können (vgl. EMARK 2003 Nr. 17 E. 2b S. 104).
4.3 Den Anspruch auf Behandlung des Wiedererwägungsgesuches hat die Vorinstanz
vorliegend nicht in Abrede gestellt: Sie ist im Wesentlichen darauf eingetreten und
hat es nach materieller Prüfung abgewiesen. Unter diesen Voraussetzungen hat
das Bundesverwaltungsgericht zu prüfen, ob die Vorinstanz das Gesuch zu Recht
abgelehnt hat.
5.
5.1 Als Wiedererwägungsgrund wird im Wesentlichen der Gesundheitszustand der Be-
schwerdeführer geltend gemacht. Nachfolgend ist somit zu prüfen, ob infolge der
geltend gemachten gesundheitlichen Probleme der Vollzug der Wegweisung der
Beschwerdeführer in ihr Heimatland als unzulässig respektive unzumutbar zu be-
trachten ist.
85.2 Ob die vorgebrachte Veränderung des Gesundheitszustandes der Beschwerdefüh-
rer rechtswesentlich ist – das heisst, eine veränderte Sachlage darstellt, die eine
von den bisherigen Beurteilungen abweichende Würdigung der Frage der Zumut-
barkeit des Wegweisungsvollzugs zulässt – hat allein das Bundesverwaltungsge-
richt zu beantworten, da einem behandelnden Arzt oder einem ärztlichen Gutach-
ter diesbezüglich keine Kompetenz zukommt und er die rechtliche Würdigung dem
Gericht weder abnehmen kann noch darf.
5.3 Vorliegend wurden im Beschwerdeverfahren gegen den ablehnenden Wiedererwä-
gungsentscheid keine aktuellen Arztberichte nachgereicht, obwohl die Beschwer-
deführer mit Zwischenverfügung vom 16. März 2007 – welche dem Rechtsvertreter
der Beschwerdeführer am 26. März 2007 eröffnet wurde – aufgefordert wurden,
allfällig bestehende gesundheitliche Probleme mittels akuteller Arztberichte zu be-
legen und eine Erklärung über die Entbindung der behandelnden Ärzte von der
Schweigepflicht gegenüber den Asylbehörden nachzureichen. Daran vermag die
nachgereichte Kopie eines Arzttermins – ohne die Erwähnung des Jahres und des
Namens der betroffenen Person – nichts zu ändern. In diesem Zusammenhang ist
darauf hinzuweisen, dass Verfahren vor den Asylbehörden zwar vom Untersu-
chungsgrundsatz geprägt sind, dieser indessen dort an Grenzen stösst, wo Asylsu-
chende gestützt auf Art. 8 AsylG zur Mitwirkung verpflichtet sind. Dies hat umso
mehr Geltung im ausserordentlichen Verfahren, wo die entsprechenden Gründe
substanziiert darzulegen sind. Vorliegend wurde diese Mitwirkungspflicht verletzt,
indem die Beschwerdeführer die verlangten – für die Urteilsfindung benötigten –
Arztberichte nicht nachreichten. Unter diesen Umständen haben sie – von einem
Rechtsvertreter beraten – die sich daraus ergebenden Konsequenzen in Kauf zu
nehmen. Wie ihnen nämlich in der erwähnten Zwischenverfügung angekündigt
wurde, ist infolge fehlender aktueller Arztberichte die Beurteilung des Wegwei-
sungsvollzuges gestützt auf die bestehenden Akten vorzunehmen.
5.4 Über den Gesundheitszustand des Beschwerdeführers äusserte sich die ARK in
ihrem Urteil vom 21. November 2006, indem sie ausführte, dass sich der Be-
schwerdeführer gestützt auf das ärztliche Zeugnis vom 19. Dezember 2002 zwar
einer Operation habe unterziehen müssen, diese indessen gut verlaufen sei und er
seither keine weiteren Arztberichte zu den Akten gereicht habe, weshalb davon
auszugehen sei, gesundheitliche Gründe würden nicht gegen den Vollzug der
Wegweisung sprechen. Der Beschwerdeführer machte im Rahmen des Wiederer-
wägungsgesuches zwar geltend, er benötige in der Zwischenzeit auch eine
psychiatrische Behandlung und sein Gesundheitszustand habe dazu geführt, dass
er in seiner Arbeitstätigkeit eingeschränkt sei, womit er sinngemäss eine Ver-
schlechterung seines Gesundheitszustandes vorbringt. Indessen wurden diese
Vorbringen – trotz Aufforderung in der Zwischenverfügung vom 16. März 2007 –
weder belegt noch näher substanziiert dargelegt. Somit ist davon auszugehen,
dass diesbezüglich keine wesentlich veränderte Sachlage vorliegt. Das Bundes-
verwaltungsgericht schliesst sich deshalb der Argumentation der Vorinstanz voll-
umfänglich an, die geltend gemachten gesundheitlichen Probleme würden einem
Wegweisungsvollzug nicht entgegenstehen.
95.5 In der Beschwerde gegen den ablehnenden Wiedererwägungsentscheid der
Vorinstanz legte auch die Beschwerdeführerin dar, ihr Gesundheitszustand sei in-
zwischen schlechter geworden, weshalb sie sich in Behandlung befinde. Sie kün-
digte ausserdem die Einreichung eines entsprechenden Arztberichts an. Indessen
fehlt diesbezüglich – trotz Aufforderung in der Zwischenverfügung vom 16. März
2007 – der in Aussicht gestellte Arztbericht, weshalb nicht davon auszugehen ist,
der Gesundheitszustand der Beschwerdeführerin stehe einem Wegweisungs-
vollzug entgegen.
5.6 Gemäss dem eingereichten Arztbericht des Kinder- und Jugendpsychiatrischen
Dienstes des Kantons _______ vom 21. Dezember 2006 wurde der Sohn _______
der Beschwerdeführer zwischen Mai 2003 und Juni 2004 sowie zwischen Oktober
2004 und September 2005 psychiatrisch behandelt, weil er Verhaltensauffälligkei-
ten zeigte sowie von Ängsten und Aggressionen geplagt war. Gemäss dem Arztbe-
richt hängen die Verhaltensstörungen des Sohnes _______ mit den Problemen
seiner Eltern zusammen, wobei im Vordergrund die Angst der Eltern vor einer
Rückweisung in ihr Heimatland stehe. Gemäss dem Arztbericht ist _______
reisefähig; indessen raten die Psychologin und der Oberarzt von einer
Wegweisung aufgrund der unstabilen Lage im Kosovo ab.
5.6.1 Gründe, weshalb die Beschwerdeführer, trotz der von ihnen zu verlangenden Um-
sicht, nicht hätten in der Lage sein sollen, medizinische Berichte in Bezug auf den
Sohn _______ in das dem Urteil vom 21. November 2006 vorangegangenen Be-
schwerdeverfahren vor der ARK einzubringen, sind nicht erkennbar. Die Be-
schwerdeführer haben sich dieses Versäumnis im ordentlichen Verfahren somit
selber als fehlende Sorgfalt in der Prozessführung vorzuwerfen. "Wegen des zwin-
genden Charakters des Non-refoulement-Gebotes gemäss Art. 33 Abs. 1 des Ab-
kommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (Flüchtlings-
konvention, FK, SR 0.142.30) und Art. 3 der Konvention vom 4. November 1950
zum Schutz der Menschenrechte und Grundfreiheiten (Europäische Menschen-
rechtskonvention, EMRK, SR 0.101) ist im Wiedererwägungsverfahren der im Re-
visionsverfahren geltende Grundsatz analog anzuwenden, wonach ein rechtskräfti-
ges Urteil auch dann in Revision zu ziehen ist, wenn die neuen Vorbringen zwar
(im Sinne von Art. 66 Abs. 3 VwVG) verspätet sind, jedoch offensichtlich machen,
dass dem Gesuchsteller Verfolgung oder menschenrechtswidrige Behandlung
droht und damit ein völkerrechtliches Wegweisungshindernis besteht" (vgl. EMARK
1998 Nr. 3). Dies ist in casu nicht der Fall (zur Frage der Zulässigkeit des Wegwei-
sungsvollzugs bei Personen mit gesundheitlichen Problemen vgl. EMARK 2005 Nr.
23). Allfällige, im Zeitpunkt des Vollzugs der Wegweisung nach wie vor bestehen-
de, gesundheitliche Probleme von _______ sind auch im Heimatland der
Beschwerdeführer behandelbar. Die gegenteilige Behauptung in der Beschwerde,
die medizinischen Einrichtungen im Heimatland der Beschwerdeführer seien alle
hoffnungslos überfüllt und nicht in der Lage, das Kind, abgesehen von der
Therapie mit Medikamenten, ausreichend zu behandeln, ist nicht belegt und
demzufolge nicht zu hören. Die Beschwerdeführer sind somit nicht
notwendigerweise auf eine Behandlung des Sohnes in der Schweiz angewiesen.
Diesbezüglich ist festzuhalten, dass, entsprechen die Behandlungsmöglichkeiten
im Herkunftsland nicht dem medizinischen Standard der Schweiz, dies allein noch
10
nicht die Unzumutbarkeit des Vollzugs bewirkt, sondern von einer solchen erst
dann auszugehen ist, wenn die ungenügende Möglichkeit der Weiterbehandlung
eine drastische und lebensbedrohende Verschlechterung des
Gesundheitszustandes nach sich zieht (vgl. EMARK 2004 Nr. 7 E. 5d S. 50 ff.,
2003 Nr. 24 E. 5b S. 157 f.). Dies wird von den Beschwerdeführern nicht geltend
gemacht und ist aus den Akten auch nicht ersichtlich. Aus den dargelegten
Gründen ist der Arztbericht vom 21. Dezember 2006 nicht geeignet, eine
Verschlechterung des Gesundheitszustandes des Sohnes _______ im Sinne eines
im Rahmen eines Wiedererwägungsgesuches zu beachtenden
Vollzugshindernisses zu belegen.
5.6.2 Auf den Vorhalt, der Zugang der Kinder der Beschwerdeführer zur grundlegenden
Ausbildung als Angehörige einer Minderheit sei überdurchschnittlich erschwert und
aus diesen Gründen sei die Wegweisung nach Art. 22 der Konvention der Veinten
Nationen über die Rechte der Kinder vom 20. November 1989 (Kinderrechtskon-
vention, KRK; AS 1998 2055) rechtlich nicht zulässig, ist nicht weiter einzugehen,
zumal die Beschwerdeführer es unterlassen, eine substanziierte Begründung
nachzuliefern.
5.7 Im Übrigen sind die Erwägungen in der angefochtenen Verfügung zu bestätigen,
weshalb – um unnötige Wiederholungen zu vermeiden – auf diese verwiesen wird
(vgl. Art. 109 Abs. 3 BGG i.V.m. Art. 6 AsylG). Insbesondere ist von einem beste-
henden Beziehungsnetz auszugehen, das die Familie bei ihrer Rückkehr unter-
stützen kann. Insbesondere stellen blosse soziale und wirtschaftliche Schwierig-
keiten, wie namentlich der Mangel an Wohnungen und Arbeitsstellen, nach kon-
stanter Rechtsprechung keine existenzbedrohende Situation dar, welche den Voll-
zug der Wegweisung in den Heimatstaat eines betroffenen Ausländers als unzu-
mutbar erscheinen liesse (vgl. EMARK 2002 Nr. 22 E. S. 181). Zudem kann
bezüglich der Sicherheitslage im Kosovo auf das Urteil der ARK vom 21. Novem-
ber 2006 verwiesen werden, da die Beschwerdeführer diesbezüglich keine neue
Sachlage zu belegen vermochten. Weder die eingereichte Kopie des Zeitungsarti-
kels noch die Argumentation im Arztbericht vom 21. Dezember 2006 vermögen an
dieser – nach Ansicht des Bundesverwaltungsgerichts immer noch gültigen – Ein-
schätzung etwas zu ändern.
5.8 Insgesamt stehen somit dem Vollzug der Wegweisung weder medizinisch begrün-
dete noch andere Hindernisse entgegen. Aufgrund der fehlenden Einreichung der
verlangten Arztberichte hat sich die Beschwerde überdies als von vornherein aus-
sichtslos erwiesen, weshalb das Gesuch um Durchführung eines weiteren Schrif-
tenwechsels abzuweisen ist. Zusammenfassend ist festzuhalten, dass es den Be-
schwerdeführern nicht gelungen ist, eine wiedererwägungsweise relevante, verän-
derte Sachlage darzutun. Gestützt auf die vorangehenden Erwägungen liegen kei-
ne Gründe vor, die den Wegweisungsvollzug als undurchführbar erscheinen las-
sen.
11
6. Somit ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt,
den rechtserheblichen Sachverhalt richtig und vollständig feststellt und angemes-
sen ist (Art. 106 AsylG). Die Rechtsmitteleingabe ist nach dem Gesagten abzuwei-
sen und die Verfügung der Vorinstanz zu bestätigen.
7. Bei diesem Ausgang des Verfahrens ist das Gesuch um Gewährung der unentgelt-
lichen Rechtspflege - unabhängig von der Frage der prozessualen Bedürftigkeit
der Beschwerdeführer - abzuweisen. Die Kosten des Verfahrens von Fr. 1'200.--
(Art. 16 Abs. 1 Bst. a VGG i.V.m. Art. 1, 2 und 3 des Reglements vom 11.
Dezember 2006 über die Kosten und Entschädigungen vor dem
Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]) sind den Beschwerdeführern
aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 und 5 VwVG).
(Dispositiv nächste Seite)
12
Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
2. Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege nach Art. 65 Abs. 1 VwVG wird abge-
wiesen.
3. Die Verfahrenskosten, bestimmt auf Fr. 1'200.--, werden den Beschwerdeführern
auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen zu Gunsten der Gerichtskasse zu
überweisen.
4. Dieses Urteil geht an:
- den Rechtsvertreter der Beschwerdeführer: 2 Expl. (eingeschrieben; Beilagen:
Original der angefochtenen Verfügung, Einzahlungsschein)
- die Vorinstanz, Abteilung Aufenthalt und Rückkehrförderung, mit deren Akten
(Ref.-Nr. N _______, in Kopie)
- _______ (in Kopie)
Der Richter: Die Gerichtsschreiberin:
Robert Galliker Eva Zürcher
Versand am:
13
Einschreiben
Herr
lic. iur. Pollux L. Kaldis
Solistrasse 2a
8180 Bülach