Bundesve rwa l t ungsge r i ch t
T r i buna l adm in i s t r a t i f f édé ra l
T r i buna l e ammin i s t r a t i vo f ede ra l e
T r i buna l adm in i s t r a t i v f ede ra l
Abteilung IV
D1343/2010
U r t e i l v om 1 0 . F e b r u a r 2 0 1 2
Besetzung Richter Robert Galliker (Vorsitz),
Richterin Nina Spälti Giannakitsas, Richter Gérald Bovier;
Gerichtsschreiber Matthias Jaggi.
Parteien A._______, geboren (…),
Sri Lanka,
c/o schweizerische Vertretung in Colombo, Sri Lanka,
Beschwerdeführerin,
gegen
Bundesamt für Migration (BFM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand Asylgesuch aus dem Ausland und Einreisebewilligung;
Verfügung des BFM vom 1. Februar 2010 / N (…).
D1343/2010
Seite 2
Sachverhalt:
A.
Die Beschwerdeführerin, eine srilankische Staatsangehörige tamilischer
Ethnie, ersuchte die schweizerische Vertretung in Colombo mit
englischsprachiger Eingabe vom 27. April 2009 (Eingang: 5. Mai 2009)
um Gewährung von Asyl respektive Migration in die Schweiz.
B.
Mit Schreiben vom 7. Mai 2009 ersuchte die schweizerische Botschaft in
Colombo die Beschwerdeführerin zur Vervollständigung des
rechtserheblichen Sachverhalts unter Einreichung allfälliger Beweismittel
und Identitätspapiere um Beantwortung konkreter Fragen in Bezug auf
Ereignisse, die sie zur Ausreise veranlassen würden, auf individuelle
Betroffenheit, allfällig getroffene Schutzmassnahmen sowie einen
allfälligen alternativen Aufenthaltsort in Sri Lanka. Gleichzeitig wurde
darauf hingewiesen, bei ungenutzter Frist würde das Asylbegehren als
gegenstandslos betrachtet.
C.
Mit Begleitschreiben vom 2. September 2009 überwies die Vertretung in
Colombo dem BFM das Asylgesuch der Beschwerdeführerin vom
27. April 2009. Im Schreiben teilte die Botschaft der Vorinstanz mit, dass
die Beschwerdeführerin auf das Schreiben vom 7. Mai 2009 nicht
geantwortet habe, weshalb anzunehmen sei, dass sie an der Fortführung
des Asylverfahrens kein Interesse mehr habe, weshalb dieses
abzuschreiben sei.
D.
Am 29. September 2009 ging das Antwortschreiben der
Beschwerdeführerin vom 25. September 2009 bei der Vertretung in
Colombo ein.
E.
Mit Verfügung vom 30. September 2009 schrieb das BFM das
Asylgesuch der Beschwerdeführerin vom 27. April 2009 mit der
Begründung des Wegfalls des anfänglich bestandenen Interesses an der
Weiterführung des Verfahrens als gegenstandslos geworden ab.
F.
D1343/2010
Seite 3
F.a Aufgrund des eingegangenen Antwortschreibens vom 25. September
2009 wurde die Beschwerdeführerin auf der Vertretung in Colombo zur
Sache angehört.
F.b Zur Begründung ihres Asylgesuchs machte die Beschwerdeführerin
anlässlich der Anhörung vom 3. November 2009 sowie in den
vorangegangenen schriftlichen Eingaben im Wesentlichen geltend, sie
stamme aus dem Distrikt B._______. Im Jahre 1990 sei sie zusammen
mit ihrer Familie ins (…)Gebiet und 1993 in den Distrikt C._______
gezogen, wo sie seither gewohnt habe. Am 7. April 2007 sei ihr Ehemann
anlässlich eines "RoundUps" festgenommen worden, da man ihn
verdächtigt habe, Verbindungen zu den Liberation Tigers of Tamil Eelam
(LTTE) zu unterhalten. Nach ungefähr drei Monaten sei er wieder aus der
Haft entlassen worden. Als ihr Mann am 5. Oktober 2007 mit einem
Freund unterwegs gewesen sei, seien beide Männer von Unbekannten
erschossen worden. Die Polizei habe Ermittlungen eingeleitet, habe
jedoch die Täterschaft nicht ausfindig machen können. Am 12.
September 2008 sei sie von Personen, die sich als Angehörige einer
Spezialeinheit ausgegeben hätten, von zu Hause mitgenommen worden,
da diese zu Unrecht geglaubt hätten, sie habe ihrem Mann geholfen,
Waffen der LTTE zu verstecken. Man habe sie misshandelt und
schliesslich zur Terrorist Investigation Division (TID) in Colombo
gebracht. Anschliessend sei sie in zwei Gefängnissen inhaftiert worden,
bevor sie am 24. April 2009 gestützt auf einen Gerichtsbeschluss wieder
freigelassen worden sei. Daraufhin sei sie zu ihren Kindern und ihren
Eltern in den Distrikt C._______ zurückgekehrt. Ab dem 28. April 2009
hätten mehrmals Unbekannte gedroht, sie zu erschiessen, weswegen sie
zusammen mit ihrer Familie zu ihrem Geburtsort im Distrikt B._______
zurückgekehrt sei. Dort habe sie keine Probleme gehabt, jedoch hätten
sich vor kurzem zwei Männer bei einem Nachbarn nach ihr erkundigt. Da
sie Angst habe und sich für ihre Kinder eine sichere Zukunft wünsche,
ersuche sie um Asyl in der Schweiz. Für die weiteren Vorbringen der
Beschwerdeführerin wird auf das Protokoll der Anhörung verwiesen.
F.c Mit dem Asylgesuch, dem Antwortschreiben vom 25. September 2009
sowie anlässlich der Anhörung reichte die Beschwerdeführerin unter
anderem die folgenden Dokumente ein: Eine "Detention Attestation" des
ICRC vom 11. Mai 2009 (in Kopie), eine "Detention Order" vom 13.
September 2008 (in Kopie), auszugsweise Kopien von drei Pässen, eine
National Identity Card (in Kopie) sowie ein Bestätigungsschreiben des
D._______ Gefängnisses vom 27. April 2009 (in Kopie).
D1343/2010
Seite 4
G.
Mit Bericht vom 4. November 2009 übermittelte die Botschaft in Colombo
die Akten dem BFM.
H.
Mit Eingabe vom 30. November 2009 reichte die Beschwerdeführerin bei
der Vertretung in Colombo unter anderem die folgenden Beweismittel ein:
Mehrere "Detention Order" (in Kopie), die englische Übersetzung eines
srilankischen Polizeiberichts vom 31. Oktober 2007 (in Kopie) sowie eine
DVD. Mit Begleitschreiben vom 8. Dezember 2009 übermittelte die
schweizerische Vertretung die Eingabe vom 30. November 2009 dem
BFM.
I.
Mit Schreiben vom 8. Dezember 2009 reichte die Beschwerdeführerin bei
der Botschaft in Colombo unter anderem die englischen Übersetzungen
von mehreren srilankischen Polizeiberichten zu den Akten. Mit
Begleitschreiben vom 14. Dezember 2009 übermittelte die Vertretung die
Eingabe vom 8. Dezember 2009 der Vorinstanz.
J.
Mit Verfügung vom 1. Februar 2010 – in Colombo am 10. Februar 2010
an die Beschwerdeführerin versandt – verweigerte das BFM der
Beschwerdeführerin die Einreise in die Schweiz und lehnte deren
Asylgesuch ab.
Zur Begründung führte es im Wesentlichen aus, gemäss den Aussagen
der Beschwerdeführerin sei sie am 12. September 2008 von
Unbekannten mitgenommen und in der Folge beim TID und in zwei
Gefängnissen inhaftiert worden, bevor sie am 24. April 2009 ohne
Auflagen wieder aus der Haft entlassen worden sei. Es sei
nachvollziehbar, dass die Beschwerdeführerin angesichts dieser
einschneidenden Ereignisse und des tragischen Todes ihres Ehemannes
in der Schweiz um Schutz vor Verfolgung nachsuche. Frühere
Verfolgungsmassnahmen seien jedoch in der Regel nicht
einreiserelevant. Die Bewilligung der Einreise in die Schweiz diene
nämlich nicht dem Ausgleich vergangenen Unrechts, sondern solle
demjenigen gewährt werden, der aktuell Schutz des Zufluchtslandes
bedürfe. Der geltend gemachten Inhaftierung komme daher keine
einreiserelevante Bedeutung zu.
D1343/2010
Seite 5
Soweit die Beschwerdeführerin geltend mache, sie sei nach ihrer
Entlassung aus der Haft von Unbekannten bedroht worden, weshalb sie
im Mai 2009 zusammen mit ihrer Familie in den Distrikt B._______
zurückgekehrt sei, wo sich einmal zwei Unbekannte bei den Nachbarn
nach ihr erkundigt hätten, sei Folgendes festzuhalten: Nachdem im Jahre
2002 zwischen der srilankischen Regierung und den LTTE ein
Waffenstillstand geschlossen worden sei, sei es im Sommer 2006 zu
einem Wiederaufflammen des innerstaatlichen bewaffneten Konflikts
zwischen der srilankischen Armee und den LTTE gekommen. In diesem
Zusammenhang seien zahlreiche Personen tamilischer Ethnie unter dem
Verdacht von Verbindungen zu den LTTE festgenommen worden. Auch
die Übergriffe gegenüber der Beschwerdeführerin und ihrem Ehemann
seien Folgen dieses Konfliktes gewesen. Der Krieg zwischen der sri
lankischen Regierung und den LTTE sei im Mai 2009 mit der Niederlage
der LTTE zu Ende gegangen, womit sich das gesamte Land erstmals seit
1983 wieder unter Regierungskontrolle befinde. Dadurch sei die Anzahl
von Gewaltereignissen wie Entführungen und "Killings" erheblich
zurückgegangen. Diese Einschätzung werde dadurch bestätigt, dass die
geltend gemachten Bedrohungen aufgehört hätten, seit die
Beschwerdeführerin nach B._______ zurückgekehrt sei.
Zudem sei festzustellen, dass Zweifel an der Glaubhaftigkeit der
Vorbringen bestünden, zumal die Aussagen der Beschwerdeführerin
anlässlich der Befragung auf der Botschaft betreffend angebliche
Drohungen im April und Mai 2009 seitens unbekannter Männer in Zivil als
ausgesprochen vage eingestuft werden müssten. Überdies habe die
Beschwerdeführerin diesbezüglich widersprüchliche Aussagen gemacht:
Während sie beim Interview vorgebracht habe, die Männer seien am 10.
Mai dreimal gekommen, ausserdem am 28. April und am 2. Mai, habe sie
in ihrem Schreiben an die schweizerische Vertretung vom 25. September
2009 ausgeführt, die Unbekannten seien in C._______ zweimal zu ihnen
gekommen, worauf sie weggezogen seien. Diese beiden Aussagen seien
unvereinbar. Weiter gehe aus den Akten hervor, dass die
Beschwerdeführerin Ende Oktober 2009 mit öffentlichen Verkehrsmitteln
ohne Probleme von B._______ nach Colombo gefahren sei. Dies wäre ihr
angesichts der zahlreichen Kontrollen auf dieser Strecke
erwartungsgemäss nicht möglich gewesen, wenn seitens der Behörden
respektive der mit ihnen zusammenarbeitenden Gruppierungen ein
Verfolgungsinteresse an ihrer Person bestanden hätte.
D1343/2010
Seite 6
Zusammenfassend sei demnach festzuhalten, dass die Angst der
Beschwerdeführerin vor weiteren Verfolgungsmassnahmen seitens der
Behörden bei einer objektiven Betrachtungsweise nicht begründet
erscheine. Es lägen keine Hinweise vor, wonach sie in Sri Lanka heute
mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit und in absehbarer Zukunft von
einreiserelevanter Verfolgung betroffen werden könnte. An dieser
Einschätzung vermöchten auch die von ihr eingereichten Dokumente
nichts zu ändern, stützten sie doch lediglich diejenigen Vorbringen, deren
Glaubhaftigkeit vorliegend nicht in Frage gestellt sei. Für die weitere
Begründung wird auf die Verfügung der Vorinstanz verwiesen.
K.
K.a Mit Eingabe vom 17. Februar 2010 in englischer Sprache (Eingang
Botschaft: 22. Februar 2010) erhob die Beschwerdeführerin Beschwerde
und beantragte sinngemäss die Aufhebung der Verfügung des BFM vom
1. Februar 2010 und die Gewährung von Asyl sowie die Bewilligung zur
Einreise. Zur Begründung ihrer Beschwerde führte die
Beschwerdeführerin im Wesentlichen aus, am 8. Januar 2010 hätten zwei
unbekannte Personen sich nach ihrer Wohnadresse erkundigt. Deswegen
habe sie aus Sicherheitsgründen zwei bis drei Nächte nicht zu Hause
geschlafen. Am 15. Januar 2010 seien in der Nacht drei unbekannte
Personen in ihr Haus eingebrochen und hätten versucht, sie zu töten. Ihr
sei es jedoch möglich gewesen, sich zu wehren und Alarm zu schlagen,
worauf die drei Männer das Weite gesucht hätten. Gestützt auf diesen
Vorfall sei sie zusammen mit ihren Kindern zu einer Verwandten
gezogen. Später sei ihr Sohn auf dem Schulweg von zwei Unbekannten
nach ihr gefragt worden. Zudem hätten diese beiden Männer mit ihrem
Sohn über den Vorfall vom 15. Januar 2010 gesprochen, weshalb sie nun
fürchte, dass diese unbekannten Personen ihre Kinder entführen würden,
um sich an ihr zu rächen.
K.b Mit Begleitschreiben der Botschaft vom 23. Februar 2010 wurde die
Beschwerde dem Bundesverwaltungsgericht überwiesen.
L.
In einer weiteren Eingabe vom 6. März 2010, welche von der Vertretung
mit Begleitschreiben vom 19. März 2010 dem Bundesverwaltungsgericht
übermittelt wurde, wiederholte die Beschwerdeführerin im Wesentlichen
ihre früheren Vorbringen. Mit der Eingabe wurde ein ärztlicher Kurzbericht
vom 3. März 2010 (in Kopie) zu den Akten gereicht.
D1343/2010
Seite 7
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1. Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005
(VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden
gegen Verfügungen nach Art. 5 des Bundesgesetzes vom
20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG,
SR 172.021). Das BFM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und
ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das
Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht
vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die
Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet auf dem
Gebiet des Asyls endgültig, ausser bei Vorliegen eines
Auslieferungsersuchens des Staates, vor welchem die
beschwerdeführende Person Schutz sucht (Art. 105 des Asylgesetzes
vom 26. Juni 1998 [AsylG, SR 142.31]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des
Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]). Eine
solche Ausnahme liegt nicht vor, das Bundesverwaltungsgericht
entscheidet demnach endgültig.
1.2. Die Beschwerde ist nicht in einer Amtssprache des Bundes
abgefasst. Auf die Ansetzung einer Frist zur entsprechenden
Beschwerdeverbesserung im Sinne von Art. 52 VwVG kann jedoch aus
prozessökonomischen Gründen verzichtet werden, da – mit Ausnahme
der angefochtenen Verfügung – die Zwischenverfügungen und Eingaben
des vorinstanzlichen Verfahrens in englischer Sprache gehalten und die
Rechtsmitteleingabe verständlich ist, so dass ohne weiteres darüber
befunden werden kann. Der vorliegende Entscheid ergeht indessen in
deutscher Sprache (Art. 33a Abs. 2 VwVG i.V.m. Art. 6 AsylG).
1.3. Die Beschwerdeführerin hat am Verfahren vor der Vorinstanz
teilgenommen, ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt,
hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise
Änderung und ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert. Auf
die frist und – mit Ausnahme des genannten, jedoch als nicht wesentlich
erachteten Mangels – formgerecht eingereichte Beschwerde ist
einzutreten (Art. 108 Abs. 1 AsylG sowie Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 37
VGG und Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 VwVG).
D1343/2010
Seite 8
2.
Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige
oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und
die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG).
3.
Die Abteilungen des Bundesverwaltungsgerichts entscheiden in der
Regel in der Besetzung mit drei Richtern oder Richterinnen
(Spruchkörper; vgl. Art. 21 Abs. 1 VGG). Gestützt auf Art. 111a Abs. 1
AsylG kann das Bundesverwaltungsgericht auch in solchen Fällen auf die
Durchführung eines Schriftenwechsels verzichten.
4.
4.1. Ein Asylgesuch kann gemäss Art. 19 AsylG im Ausland bei einer
schweizerischen Vertretung gestellt werden, die es mit einem Bericht an
das Bundesamt überweist (Art. 20 Abs. 1 AsylG).
4.2. Die schweizerische Vertretung führt mit der asylsuchenden Person in
der Regel eine Befragung durch (Art. 10 Abs. 1 der Asylverordnung 1
vom 11. August 1999 über Verfahrensfragen [AsylV 1, SR 142.311]). Ist
dies nicht möglich, so wird die asylsuchende Person aufgefordert, ihre
Asylgründe schriftlich festzuhalten (Art. 10 Abs. 2 AsylV1). Die
schweizerische Vertretung überweist dem Bundesamt das
Befragungsprotokoll oder das schriftliche Asylgesuchs sowie weitere
zweckdienliche Unterlagen und einen ergänzenden Bericht, der ihre
Beurteilung des Asylgesuchs enthält (Art. 10 Abs. 3 AsylV1).
5.
Das BFM kann ein im Ausland gestelltes Asylgesuch ablehnen, wenn die
asylsuchende Person keine Verfolgung glaubhaft machen kann oder ihr
die Aufnahme in einem Drittstaat zugemutet werden kann (vgl. Art. 3,
Art. 7 und Art. 52 Abs. 2 AsylG).
Gemäss Art. 20 Abs. 2 AsylG bewilligt das BFM Asylsuchenden die
Einreise zur Abklärung des Sachverhaltes, wenn ihnen nicht zugemutet
werden kann, im Wohnsitz oder Aufenthaltsstaat zu bleiben oder in ein
anderes Land auszureisen. Bei diesem Entscheid sind die
Voraussetzungen zur Erteilung einer Einreisebewilligung grundsätzlich
restriktiv zu umschreiben, wobei den Behörden ein weiter
Ermessensspielraum zukommt. Neben der erforderlichen Gefährdung im
Sinne von Art. 3 AsylG sind namentlich die Beziehungsnähe zur Schweiz,
D1343/2010
Seite 9
die Möglichkeit der Schutzgewährung durch einen anderen Staat, die
Beziehungsnähe zu anderen Staaten, die praktische Möglichkeit und
objektive Zumutbarkeit zur anderweitigen Schutzsuche sowie die
voraussichtlichen Eingliederungs und Assimilationsmöglichkeiten in
Betracht zu ziehen (vgl. die weiterhin massgebende Praxis der
vormaligen Schweizerischen Asylrekurskommission (ARK) in
Entscheidungen und Mitteilungen [EMARK] 1997 Nr. 15, insbesondere
S. 131 ff., welcher angesichts bloss redaktioneller Änderungen bei der
letzten Totalrevision des Asylgesetzes nach wie vor Gültigkeit hat).
Ausschlaggebend für die Erteilung der Einreisebewilligung ist dabei die
Schutzbedürftigkeit der betroffenen Personen (vgl. a.a.O. E. 2c S. 130),
mithin die Prüfung der Fragen, ob eine Gefährdung im Sinne von Art. 3
AsylG glaubhaft gemacht wird und ob der Verbleib am Aufenthaltsort für
die Dauer der Sachverhaltsabklärung zugemutet werden kann.
6.
6.1. Im Folgenden ist zu prüfen, ob das BFM zu Recht eine unmittelbare
Gefahr im Sinne von Art. 20 AsylG verneinte und die Einreise der
Beschwerdeführerin in die Schweiz verweigerte.
6.2. Vorab ist auf die ausführliche Lageanalyse des
Bundesverwaltungsgerichts im kürzlich ergangenen, zur Publikation
vorgesehenen Urteil BVGE E6220/2006 vom 27. Oktober 2011 zur
Situation in Sri Lanka hinzuweisen. Darin stellte das Gericht im
Wesentlichen fest, dass sich die Lage in Sri Lanka seit Beendigung des
militärischen Konflikts zwischen der srilankischen Armee und den LTTE
im Mai 2009 erheblich verbessert hat. Militärisch würden die LTTE als
vernichtet gelten und auch die Sicherheitslage habe sich in bedeutsamer
Weise stabilisiert. Gleichzeitig habe sich die Menschenrechtslage vor
allem hinsichtlich der Meinungsäusserungs und Pressefreiheit weiter
verschlechtert. Politisch Oppositionelle würden seitens der Regierung als
Staatsfeinde betrachtet und müssten mit entsprechenden
Verfolgungsmassnahmen rechnen. Angesichts der allgemein
verbesserten Lage definierte das Gericht Personenkreise, welche einer
erhöhten Verfolgungsgefahr unterliegen. Darunter würden Personen
fallen, welche auch nach Beendigung des Krieges verdächtigt würden,
mit den LTTE in Verbindung zu stehen beziehungsweise gestanden zu
haben. Auch unabhängige Journalisten beziehungsweise
regierungskritische Medienschaffende verfügten über ein erhöhtes
Risikoprofil. Im Weiteren sei bei Opfern und Zeugen von
Menschenrechtsverletzungen und Personen, die entsprechende
D1343/2010
Seite 10
Übergriffe behördlich angezeigt hätten, mit erhöhter Verfolgungsgefahr zu
rechnen. Wegen drohender Erpressung, Kidnapping und anderen
Verfolgungshandlungen bildeten überdies Personen, welche über
beträchtliche finanzielle Mittel verfügten, eine weitere Risikogruppe (vgl.
a.a.O. E. 8).
6.3.
6.3.1. Die Beschwerdeführerin machte in ihrem Asylgesuch vom 27. April
2009, ihren übrigen Eingaben sowie in der Befragung vom 3. November
2009 im Wesentlichen geltend, sie sei am 12. September 2008 von den
srilankischen Behörden wegen des Verdachts, Waffen der LTTE zu
verstecken, verhaftet, misshandelt und während sieben Monaten
inhaftiert worden, bevor man sie ohne Auflagen wieder entlassen habe.
Im April/Mai 2009 sei sie zudem von Unbekannten mehrmals bedroht
worden, weshalb sie in den Distrikt B._______ gezogen sei, wo im Januar
2010 unbekannte Männer nachts in ihr Haus eingedrungen seien und
versucht hätten, sie zu töten, nachdem sie sich einige Tage zuvor nach
ihr erkundigt hätten.
6.3.2. Einleitend ist darauf hinzuweisen, dass das schweizerische
Asylrecht nicht dem Ausgleich erlittenen Unrechts dient. Insofern
vermögen die Haft und die in diesem Zusammenhang erlittenen
psychischen und physischen Beeinträchtigungen, von denen die
Beschwerdeführerin betroffen gewesen sein soll, heute eine
Asylgewährung beziehungsweise eine Einreisebewilligung in die Schweiz
nicht zu begründen. Im aktuellen Zeitraum können diese Ereignisse
mithin nicht mehr als kausal für die beantragte Einreise in die Schweiz
und die Asylgewährung angesehen werden, zumal die Situation im
Zeitpunkt des Asylentscheides im Rahmen der Prüfung nach der
Aktualität der Verfolgungsfurcht wesentlich ist. Im Weiteren ist vorliegend
mit der Vorinstanz festzustellen, dass die Beschwerdeführerin mit
überwiegender Wahrscheinlichkeit in absehbarer Zukunft keine
ernsthaften Nachteile durch Verfolgungsmassnahmen der srilankischen
Sicherheitskräfte zu befürchten hat. Insgesamt weist die
Beschwerdeführerin trotz der geltend gemachten Inhaftierung in den
Jahren 2008/2009 kein besonderes Risikoprofil auf, das sie aktuell aus
objektiver Sicht als gefährdet erscheinen liesse. Die Inhaftierung durch
die srilankischen Sicherheitskräfte ist – vor allem mit Blick auf die
damalige Bürgerkriegssituation – vor dem Hintergrund der Bekämpfung
der LTTE zu sehen. Seit dem Ende des Bürgerkriegs hat sich die Lage in
Sri Lanka allerdings erheblich verbessert. Zwar gehören Personen, die
D1343/2010
Seite 11
einer Verbindung zu den LTTE verdächtigt werden, gemäss Praxis des
Bundesverwaltungsgerichts auch heute potentiell noch zu einer
Risikogruppe (vgl. BVGE E6220/2006 vom 27. Oktober 2011 E. 8.1 S.
25). Indes sind den Akten kein Bezug der Beschwerdeführerin zu den
LTTE zu entnehmen. Da die Beschwerdeführerin zudem am 24. April
2009 von einem Gericht ohne Auflagen freigesprochen wurde, ist davon
auszugehen, dass seitens der srilankischen Sicherheitskräfte nichts
gegen sie vorliegt. Sie verfügt folglich über kein besonderes Profil,
welches eine Gefährdung im Sinne von Art. 3 AsylG als wahrscheinlich
erscheinen lässt.
Soweit die Beschwerdeführerin behauptet, nach ihrer Haftentlassung am
24. April 2009 hätten Unbekannte mehrmals gedroht, sie zu erschiessen,
ist übereinstimmend mit der Vorinstanz festzustellen, dass dieses
Vorbringen nicht geglaubt werden kann, zumal sich die
Beschwerdeführerin diesbezüglich widersprüchlich äusserte. So führte sie
in ihrem Schreiben vom 25. September 2009 (sinngemäss) aus, sie sei
nach ihrer Entlassung aus der Haft im Distrikt C._______ zweimal von
Unbekannten bedroht worden; anschliessend sei sie in den Distrikt
B._______ gezogen. Demgegenüber machte sie anlässlich der
Befragung geltend, zwei unbekannte Männer hätten sie am 10. Mai 2009
dreimal sowie am 28. April 2009 und am 2. Mai 2009 im Distrikt
C._______ bedroht (vgl. S. 8). Zudem ist darauf hinzuweisen, dass die
Schilderung der Beschwerdeführerin bezüglich dieser angeblichen
Drohungen unsubstanziiert ausgefallen ist; so fehlen ihr der
Detailreichtum und die erforderlichen Realkennzeichen. Hinsichtlich der
Behauptung der Beschwerdeführerin, wonach am 15. Januar 2010 drei
unbekannte Männer in ihr Haus eingedrungen seien und versucht hätten,
sie zu töten, ist festzustellen, dass die diesbezügliche Schilderung sehr
unrealistisch ausgefallen ist. Insbesondere ist es unglaubhaft, dass es der
Beschwerdeführerin gelungen sein soll, sich gegen drei Männer
erfolgreich zu wehren. Aufgrund des soeben Gesagten ist zu schliessen,
dass es sich bei der Behauptung der Beschwerdeführerin, wonach sie
nach der Entlassung aus der Haft am 24. April 2009 von Unbekannten mit
dem Tod bedroht worden sei beziehungsweise Unbekannte im Januar
2010 versucht hätten, sie zu töten, nachdem sie sich nach ihr erkundigt
hätten, lediglich um ein Konstrukt handelt, um ihrem Asylgesuch mehr
Nachdruck zu verleihen. An dieser Einschätzung vermag auch der
eingereichte ärztliche Kurzbericht vom 3. März 2010, wonach die
Beschwerdeführerin unter einer posttraumatischen Belastungsstörung
leide, nichts zu ändern, zumal auch die diagnostizierte posttraumatische
D1343/2010
Seite 12
Belastungsstörung die behauptete Verfolgung durch Unbekannte nicht
glaubhaft zu machen vermag. Schliesslich ist darauf hinzuweisen, dass
auch diese gesundheitlichen Beschwerden der Beschwerdeführerin und
insoweit humanitäre Überlegungen gemäss ständiger Praxis keinen
Grund für eine Einreisebewilligung darstellen.
7.
Zusammenfassend ist festzustellen, dass die Beschwerdeführerin nicht
schutzbedürftig im Sinne von Art. 3 AsylG ist. Aufgrund der vorstehenden
Erwägungen erübrigt es sich, auf die weiteren Ausführungen in den
Eingaben und die eingereichten Beweismittel einzugehen, da sie am
Ergebnis nichts zu ändern vermögen. Das BFM hat demnach zu Recht
die Einreise in die Schweiz nicht bewilligt und das Asylgesuch abgelehnt.
8.
Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung
Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig und
vollständig feststellt und angemessen ist (Art. 106 AsylG). Die
Beschwerde ist nach dem Gesagten abzuweisen.
9.
Bei diesem Ausgang des Verfahrens wären die Kosten von Fr. 600.
grundsätzlich der Beschwerdeführerin aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 und 5
VwVG). Aus verwaltungsökonomischen Gründen und in Anwendung von
Art. 63 Abs. 1 in fine VwVG und Art. 6 Bst. b des Reglements vom
21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem
Bundesverwaltungsgericht (VGKE, SR 173.320.2) ist auf die Erhebung
von Verfahrenskosten zu verzichten.
(Dispositiv nächste Seite)
D1343/2010
Seite 13
Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.
3.
Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführerin, das BFM und die
zuständige schweizerische Vertretung.
Der vorsitzende Richter: Der Gerichtsschreiber:
Robert Galliker Matthias Jaggi
Versand: